{"id":"bgbl1-1976-138-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":138,"date":"1976-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/138#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-138-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_138.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung","law_date":"1976-11-22T00:00:00Z","page":3231,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976                    3231\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandspostgebührenordnung\nVom 22. November 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § l Abs. 1 der Auslandspostgebührenordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 737), zuletzl geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebühren-\nordnung vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3087), wird wie folgt geändert:\n1. Lfd. Nr. 12 erhält folgende Fassung:\n„Postanweisung                                                      Postanweisungen bis zu dem\nfür das jeweilige Bestim-\na) feste Gebühr für das Verfahren\nmungsland geltenden Höchst-\n1. bei einer Postanweisung, die im Kartenver-                 betrag werden grundsätzlich\nfahren abgewickelt wird                              90\nbar ausgezahlt. Postanwei-\n2. bei einer Postanweisung, die im Listenver-                 sungen, die diesen Höchst-\nfahren abgewickelt wird                              70   betrag überschreiten, werden\nb) gestaffelle Gebühr                                               grundsätzlich mit Verrech-\n40   nungsscheck      abgewickelt.\nbis 50 DM\nBarauszahlung kann aus-\nüber 50 DM bis 100 DM                                    75   drücklich verlangt werden.\";\nfür jede weiteren vollen oder angefangenen\n20 DM des eingezahlten Betrags     bis 500 DM            15\nbei Beträgen über 500 DM\nfür jede weiteren                       100 DM           40\nhöchstens                                          30\n2. Lfd. Nr. 14 erhält folgende Fassung:\n„ I. Zahlkarte\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-\nfahren abgewickelt wird                          50\n2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-\nfahren abgewickelt wird                          90\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 200 DM           75\nfür jede weiteren vollen oder angefange-\nnen 40 DM des eingezahlten Betrags                   15\nhöchstens                                     15\nII. Zahlkarte nach Großbritannien und Nord-                        Die ermäßigte Gebühr kann\nirland sowie nach Osterreich                                 durch Bekanntgabe im Amts-\nfeste Gebühr                                                 blatt des Bundesministers für\ndas Post- und Fernmeldewe-\nsen gemäß dem Postscheck-\nabkommen des Weltpostver-\neins auf andere Länder aus-\ngedehnt werden.\nIII. Zahlkarte nach Dänemark, Finnland, den Nie-                    Die ermäßigte Gebühr kann\nderlanden, Norwegen und Schweden                             durch Bekanntgabe im Amts-\nblatt des Bundesministers für\nbis 10 DM              60\ndas Post- und Fernmeldewe-\nüber 10 DM       1         sen aufgrund bilateraler Ver-\neinbarungen auf andere Län-\nder ausgedehnt werden.\";","3232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Lfd. Nr. 16 erhält folgende Fassung:\n„Postreisescheck                                                      Das Scheckheft mit den\nfür jede vollen oder angefangenen 20 DM des                           Scheckformblättern wird zum\neingezahlten Gesamtbetrags                                     15     Selbstkostenpreis von 2,30\nandere Reiseschecks                                                   DM abgegeben.\";\n1 v. H. des eingezahlten Betrags\nmindestens                                               3\n4. Lfd. Nr. 17 erhält folgende Fassung:\n„Gebühren für das Einziehen und Ubermitteln\neines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sendung\nnach dem Ausland belastet ist\n1. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-\nnahme-Auslandspostanweisung        übermittelt\nwerden soll\na) feste Gebühr für das Verfahren                   2     25\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 100 DM             75\nfür jede weiteren vollen oder angefange-\nnen 20 DM des Nachnahmebetrags oder\ndes Gegenwerts in fremder. Währung\nbis 500 DM             15\nbei Beträgen über 500 DM für jede weite-\nren 100 DM                                            40\nII. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-\nnahme-Zahlkarte übermittelt werden soll\na) feste Gebühr für das Verfahren                   2     25\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 200 DM             75\nfür jede Y1eiteren vollen oder angefange-\nnen 40 DM des Nachnahmebetrags oder\ndes Gegenwerts in fremder Währung\nbis 500 DM             15\nbei Beträgen über 500 DM für jede weite-\nren 200 DM                                            40\nIII. wenn der eingezogene Betrag einem Post-                          Eine weitere Gebühr wird im\nscheckkonto im Bestimmungsland der Sen-                          Bestimmungsland vom einge-\ndung gutgeschrieben werden soll                           35     zogenen Betrag einbehal-\nten.\";\n5. Lfd. Nr. 19 erhält folgende Fassung:\n,,Postüberweisung, Bankscheck, Giroscheck, Zah-\nlungsanweisung\n1. Postüberweisung\nfür je 100 DM des Uberweisungsbetrags oder\neinen Teil davon bis 1 000 DM                             10\nmindestens für jeden Auftrag                              25\nfür jede weiteren 100 DM bis     10 000 DM                OS\nfür jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM                   04\nfür jede weiteren 100 DM über 100 000 DM                  03\nhöchstens                                          30\nII. Postüberweisung nach Belgien, Dänemark,\nFinnland, Frankreich, Großbritannien und\nNordirland, Italien, Luxemburg, den Nieder-\nlanden, Norwegen, Osterreich, Spanien,\nSchweden, der Schweiz und der Türkei","Nr. 138 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1976                    3233\nIII. Abwicklung einer Zahlung nach dem Ausland\nmit Bankscheck (bei Auftragserteilung durch\nPostscheckteilnehmer über das Postscheckamt)\nGebühr für eine Postüberweisung\ndazu\na) für Zahlungen im europäischen Ausland\ndie Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)\nb) für Zahlungen im außereuropäischen Aus-\nland\ndie Gebühr für einen Luftpostbrief der\nzweiten bzw. der vierten Gewichtsstufe\n(lfd. Nr. 1, 2 und 10)\nund ein Selbstkostenzuschlag für das Form-\nblatt von                                                   40\ndazu bei Beträgen über 5 000 DM\ndie Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\nIV. Abwicklung von Zahlungen nach Großbritan-\nnien mit Giroscheck des britischen Postscheck-\ndienstes (bei Auftragserteilung durch Post-\nscheckteilnehmer über das Postscheckamt)\n1. bei Beträgen zum Gegenwert bis 50 f                          Barauszahlung an Empfänger\ndie Postanweisungsgebühr\n2. bei Beträgen im Gegenwert über 50 f                          Verrechnungsscheck\ndie Uberweisungsgebühr\ndazu die Auslandsbriefgebühr und ein Selbst-\nkostenzuschlag für das Formblatt von                        40\ndazu bei Beträgen über 5 000 DM\ndie Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\nV. Zahlungsanweisung\nfeste Gebühr                                                50\ndazu gestaffelte Gebühr\nfür je 100 DM des eingezahlten Betrags\nbis 500 DM                                                  50\nbei Beträgen über 500 DM\nfür je 100 DM                                               25\nhöchstens                                            30\nVI. Zahlungsanweisung nach Dänemark, Finnland,                       Die ermäßigte Gebühr kann\nNorwegen und Schweden                                           durch Bekanntgabe im Amts-\nbei Beträgen bis 100 DM                                         blatt des Bundesministers für\n2\ndas Post- und Fernmeldewe-\nbis 200 DM                            2     50  sen aufgrund bilateraler Ver-\nüber 200 DM                             3         einbarungen auf weitere Län-\nder ausgedehnt werden.\"\n6. Lfd. Nr. 20 a wird mit allen Angaben gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952- (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 22. November 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}