{"id":"bgbl1-1976-138-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":138,"date":"1976-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/138#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-138-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_138.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1976-11-10T00:00:00Z","page":3229,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3229\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1976                                                                                                             INr.138\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n10. 11. 76 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter                                                                                                3229\n51-1-15\n22. 11. 76 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             3231\n901-1-15\n23. 11. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozial-\nhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3234\n2170-1-4\nVerordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 10. November 1976\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des                                                                                              § 5\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                                Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2.\nchung vom 19. August 1975 (Bundesges1etzbl. I S. 2273),                                   Semester\nzuletzt geändert durch § 98 des Gesetzes über die\nVersorgung der Beamten und Richter in Bund und                                                     eintausendzweihundertzweiunddreißig Deutsche\nLändern vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I                                                     Mark,\nS. 2485), wird im Einvernehmen mit den Bundes-                                            nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nministern des Innern und der Finanzen verordnet:                                          kadett\neintausenddreihundertsechsundsiebzig Deutsche\nMark,\n§ 1\nim 3. und 4. Semester\nDie Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des                                                 eintausendfünfhundertundvier Deutsche Mark,\nSani1tätsdienstes (Sanitätsoffizter-Anwärter) erhal-\nim 5. und 6. Semester\nten ein Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld be-\nsteht aus dem Grundbeitrag (§ 5) und dem Familien-                                        - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\nzuschlag (§ 6).                                                                           ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\neintausendfünfhundertundvier Deutsche Mark,\n§ 2                                                           - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\nDie Sanitätsoffizier-Anwärter erhalten das Aus-                                         ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\nbildungsgeld von dem Tage an, mit dem sie ohne                                                     eintausendsechshundertzweiundvierzig Deutsche\nGeld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind.                                                   Mark,\nEs entfällt mit dem Tage, an dem die Beurlaubung                                          im 7. und 8. Semester\nende,t.                                                                                             eintausendsiebenhunderteinundachtzig Deutsche\nMark,\n§ 3                                                            ab dem 9. Semester\nDas Ausbildungsgeld wird monatlich im voraus                                                     eintausendachthundertsiebenundzwanzig Deut-\ngezahlt. Besteht der Anspruch auf das Ausbildungs-                                                  sche Mark.\ngeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird\nnur der Teil des Ausbildungsge,ldes gezahlt, der auf\n§ 6\nden Anspruchszeitraum entfällt.\n(1) Den Familienzuschlag erhalten\n1. verheirateite und verwitwete Sanitätsoffizier-An-\n§ 4                                                                  wärter,\nErhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in                                        2. geschiedene Sanitätsoffizier-Anwärte,r und Sani-\nder Approbations- oder Bestallungsordnung vorge-                                                 tätsoffizier-Anwärter, deren Ehe aufgehoben oder\nschriebene Tätigkeit Geldbezüge, so werden diese                                                 für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\nauf das Ausbildungsgeld angerechnet.                                                            Unterhalt verpflichtet sind,","3230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. andere Sani tJ.tsoflizier-/\\nwJ.rter,                  stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-        Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung          der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes\nvom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412),   zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-       dungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\nrung des Bundeskindergeldgesetzes und des         (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das\nRechts der gesetzlichen Krankenversicherung        Fünfte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und\nvom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2213)    Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3        18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), oder ist\noder § 8 des BundE.\\skinderge,ldgesetzes zuste-   e,r auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst\nhen würde,                                        nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs-\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person          berechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2\nnicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-       oder eine1r der folgenden Stufen zu, so erhält der\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-     Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach\nlich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-       Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von\nheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.                 fünfundvierzig Deutsche Mark.\n(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei         Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter                           Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des\nBundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.\n1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\nneunzig Deutsche Mark,                                   (4) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des\n2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\nMonats an gezahlt, in den das für die Gewährung\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr ge-\n<;inhundertsiebzig Deutsche Mark,                     zahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-\n3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern              setzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Bei\nzweihundeirlachtundvierzig Deutsche Mark,             einer Änderung des Familienzuschlages finden die\n4. mit drei kinde,rgeldberechtigenden Kindern\nSätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.\nzweihundertdreiundachtzig Deutsche Mark.\nFür jedes weitere kindergeldberechtigeinde Kind er-                                  § 7\nhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4 um          Soweit ab 1. Januar 1976 eine Verringerung oder\nje                                                        ein Wegfall des Familienzuschlages eingetreten ist,\nsiebenundsechzig Deutsche Mark.                       findet Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Verbesserung\nDie Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen              der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bun-\nSanitätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne           desgesetzbl. I S. 3091) entsprechende Anwendung.\nBerücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskinder-\ngeldgesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitäts-                                    § 8\noffizier-Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für\ndas kindergeldberechtigte Kind, wenn der Sanitäts-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\noffizier-Anwärter nicht auch die Voraussetzungen          bruar 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Fami-       über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-An-\nlienzuschlag nur den Unterschiedsbetrag zwischen          wärter vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I\nNummer 1 und der Nummer, die der Anzahl der               S. 1362), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-\nb(~rücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.              nung zur Änderung der Verordnung über das Aus-\nbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom\n(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-      11. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 318), außer\nwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-       Kraft.\nBonn, den 10. November 1976\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nFingerhut"]}