{"id":"bgbl1-1976-137-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":137,"date":"1976-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/137#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-137-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_137.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze","law_date":"1976-11-22T00:00:00Z","page":3221,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["3221\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1976                                                                                                 Nr.137\nTag                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n22. 11. 76    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-\ndigen und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3221\n367-1, 366-1, 360-1\n15. 11. 76    Verordnung zur Anderung der Branntweinverwertungsordnung                                                                                           3228\n612-7-1 (Anlage 2)\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen\nund Sachverständigen und anderer Gesetze\nVom 22. November 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         verständigen kann durch einen Zuschlag bis\nsen:                                                                                       zu 15 vom Hundert auf· den Betrag abgegol-\nten werden, der als notwendige .Aufwendung\nArtikel 1\nfür die Hilfskräfte zu ersetzen ist.\"\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Abs.atz 3.\nvon Zeugen und Sachverständigen\nDas Gesetz über die Entschädigung von Zeugen                                5. § 10 wird wie folgt geändert:\nund Sachverständigen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom l. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I                                      a') Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nS. 1756), zuletzt geändert dtuch das Gesetz zur Än-                                         .,Bei Abwesenheit bis zu sechs Stunden wer-\nderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes                                            den die notwendigen Auslagen bis ~u 6 Deut-\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes-                                            sche Mark erstattet.\"\ngebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer\nVorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                                 b) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche\nS. 2189), wird wie folgt geändert:                                                         Mark\" durch die Worte „6 Deutsche Mark\"\nersetzt.\n1. § 2 Abs. 2 Satz l erhält folgende Fassung:\n„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der                            6. An die Stelle des § 17 Abs. 3 treten folgende\nversäumten Arbeitszeit 2 Deutsche Mark bis                                       Absätze 3 und 4:\n12 Deutsche Mark.\"                                                                 ,, (3) Die Entschädigung für die Dbersetzung\neines Textes aus einer Sprache in eine andere\n2. An die Stelle des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 treten                                 Sprache beträgt eine Deutsche Mark je Zeile. Ist\nfolgende Sätze:                                                                  die Dbersetzung ·erschwert, insbesondere wegen\n„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der                                   der Verwendung von Fachausdrücken oq.er we-\nerforderlichen Zeit 20 bis 50 Deutsche Ma,rk. Für                                gen schwerer Lesbarkeit des Textes, so kann die\ndie Bemessung des Stundensatzes sind der Grad                                    Entschädigung bis auf 3 Deutsche Mark, bei\nder erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwie-                                   außergewöhnlich schwierigen Texten bis auf\nrigkeit. der Leistung, ein nicht anderweitig ab-                                 4,50 Deutsche Mark je Zeile erhöht werden. Für\nzugeltender Aufwand für die notwendige Benut-                                    eine oder für mehrere Dbersetzungen auf Grund\nzung technischer Vorrichtungen und besondere                                     desselben Auftrags beträgt die Entschädigung\nUmstände maßgebend, unter denen das Gut-                                         mindestens 15 Deutsche Mark.\nachten zu erarbeiten war; der .Stundensatz ist\n(4) Als Zeile gilt die Zeile der angefertigten\neinheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu\nschriftlichen DbeFSetzung, die durchschnittlich\nbemessen.\"\n50 Schriftzeichen enthält. Werden in der ange-\nfertigten Dbersetzung keine lateinischen Schrift-\n3. In § 5 Satz 2 werden die Worte 15 Deutsche11\nzeichen verwendet, war aber ein Text mit latei-\nMark\" durch die Worte „25 Deutsche Mark\" er-\nnischen Schriftzeichen zu übersetzen, so sind die\nsetzt.\nZeilen dieses Textes maßgebend. Angefangene\nZeilen von mehr als 30 Schriftzeichen gelten als\n4. a) In § 8 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nvolle Zeilen, angefangene Zeilen von 30 oder\n,, (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1)                            weniger Schriftzeichen werden zu vollen Zeilen\nentfallender Teil der Gemeinkosten des Sach-                                 zusammengezogen.\"","3222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. Die Anlaqc zu § 5 wird wie folgt geändert:\na) Bei der Nummer 1 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark\" die Zahl „20\" durch\ndie Zahl „40\", die Zcthl „55\" durch die Zahl „100\", die Zahl„ 10\" durch die Zahl „20\" und die Zahl „35\"\ndurch cfüi Zahl „70\" ersetzt.\nb) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nEnt-\nschädigung\nNr.                               Bezeichnung der Verrichtung                                                                         in\nDeutsche\nMark\n„2     Jedc~r Obduzent erhält\na) für die Leichenöffnung                                                                                                       165\nBei einer Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen\nbeträgt die Entschädigung .............................................. .                                                 230\nWar die Leiche schon beerdigt oder ist sie nach längerer Zeit aufgefunden, so\nbeträgt die Entschädigung .............................................. .                                                 335\nb) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht lebens-\nfähigen Leibesfrucht .................................................... .                                                   70\nBei einer Sektion oder Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren\nBedingungen beträgt die Entschädigung ............................... : ..                                                  100\nDie Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht ein-\nschließlich des vorläufigen Gutachtens.\"\nc) Bei der Nummer 3 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark\" die Worte „7 bis 20\"\ndurch die Worte „ 10 bis 30\" und die Zahl „40\" durch die Zahl „60\" ersetzt.\nd) Bei der Nummer 4 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark\" die Worte „ 14 bis 28\"\ndurch die Worte „20 bis 50\" und die Zahl „60\" durch die Zahl „90\" ersetzt.\ne) Bei der Nummer 6 werden in der Spalte „Bezeichnung der Verrichtung\" nach dem Wort „chemische,\"\ndas Wort „toxikologische,\" eingefügt und die Worte „für jede Probe\" durch die Worte „je Organ\noder Körperflüssigkeit\" ersetzt.\nf) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nEnt-\nschädigung\nNr.                                Bezeichnung der Verrichtung                                                                         in\nDeutsche\nMark\n„7     Die Entschädigung beträgt\na) für die Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche mit Röntgenstrahlen\naa) bei einer Aufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10 bis 35\nbb) bei mehreren Aufnahmen - auch von verschiedenen Körperteilen - in\nzeitlichem Zusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15 bis 150\nb) für jede elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen . . . . . . . . . . . . . . .                                 10 bis 100\nc) für die Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche mit radioaktiven Stof-\nfen durch Einzelaktivitätsmessungen oder Aufzeichnungen von Aktivitäts-\nanreicherungen je Messung oder Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10 bis 250\nd) für die raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche,\nauch mit Analysenzusatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 250\nDie Entschädigung umfaßt auch eine kurze gutachtliche Äußerung.\nDie Entschädigung nach den Buchstaben a, b und d umfaßt den mit der Unter-\nsuchung verbundenen Aufwand.\"","Nr. U7    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976                           3223\ng) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nEnt-\nschädigung\nNr.                               Bezeichnung der Verrichtung                                    in\nDeutsche\nMark\n„8     Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede zu unter-\nsuchende Person\na) für die Bestimmung der ABO-Blutgruppe ................................. .                15\nfür die Bestimmung der Untergruppe .................................... .               12\nb) für die MN-Bestimmung ................................................ .                 12\nc) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, cw, c, D, E, e und\nweitere) je Merkmal ................................................... .              15\ninsgesamt höchstens ................................................... .              75\nd) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt\nbestimmbar, je Merkmal ............................................... .               15\ninsgesamt höchstens ................................................... .              75\ne) für die Bestimmung nur indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und wei-\ntere) je Merkmal ...................................................... .              20\ninsgesamt höchstens ................................................... .              80\nf) für die Bestimmung von Merkmalen des HLA-Systems:\n20 bis 29 Merkmale .................................................... .             100\n30 und mehr Merkmale ................................................ .               150\ng) für den zusätzlich erforderlichen Titrationsversuch ........................ .          20\nh) für den zusätzlich erforderlichen Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des\nDosiseffekts usw.) ..................................................... .             30\ni) für die Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, die\nBestimmung der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindes-\namidase oder der Glutamatpyruvattransaminase ......................... .               30\nk) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je\nMerkmal ............................................................. .                30\ninsgesamt höchstens ................................................... .             100\n1) für die Bestimmung des Haptoglobintyps ................................. .             30\nm) für die Bestimmung der Gruppe Ge ...................................... .               30\nn) Für eine in den Buchstaben a bis m nicht genannte Blutgruppenbestimmung\nwird wie für eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung entschädigt.\no) Für das schriftliche Gutachten beträgt die Entschädigung je untersuchte Person          15\nDie Entschädigung umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um gering-\nwertige Stoffe handelt.\"\nh) Bei der Nummer 9 wird in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark\" die Zahl „4\" durch die\nZahl „6\" ersetzt.\ni) Bei der Nummer 10 werden in der Spalte „Entschädigung in Deutsche Mark\" die Zahl „400\" durch\ndie Zahl „600\", die Zahl „ 100\" durch die Zahl „ 150\", die Zahl „ 120\" durch die Zahl „180\" und die\nZahl „30\" durch die Zahl „45\" ersetzt.\nArtikel 2                         über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundes-\nÄnderung des Gesetzes über die Entschädigung           gebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer\nder ehrenamtlichen Richter                  Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2189), wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Entschädigung der ehren-\namtlichen Richter in der Fassung der Bekanntma-           1. § 2 wird wie folgt geändert:\nchung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I                 a) In Absatz 1 werden die Worte „4 Deutsche\nS. 1753), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-              Mark\" durch die Worte „6 Deutsche Mark\"\nderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes                  ersetzt.","3224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „10                     zig Tagen herangezogen, so tritt an die Stelle\nDeutsche Mark\" durch die Worte „ 14 Deut-                  des Betrages von 30 Deutsche Mark ein Be-\nsche Mark\" ersetzt.                                        trag von 50 Deutsche Mark.\"\nc) Absatz 3 erhäJt folgende Fassung:                        d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Als Entschädigung nach Absatz 2 kann               „Die letzte, bereits begonnene Stunde wird\nnach billigem Ermessen unter Berücksich-                    voll gerechnet.\"\ntigung des Verdienstausfalls ein Betrag bis\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 werden\nzu 30 Deutsche Mark für jede Stunde gewährt\ndie Worte „fünf Stunden\" jeweils durch die Wor-\nwerden, wenn der ehrenamtliche Richter\nte „sechs Stunden\" und die Worte „5 Deutsche\ninnerhalb eines Zeitraums von mindestens                Mark\" jeweils durch die Worte „6 Deutsche\ndreißig Tagen an sechs Tagen oder häufiger              Mark\" ersetzt.\nseiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo-\ngen oder wenn er in einem Verfahren an               3. In § 13 Abs. l Nr. 1 fallen die Worte „und Ge-\nmehr als zwanzig Tagen herangezogen wird.               schworenen (§ 40 des Gerichtsverfassungsgeset-\nWird er in einem Verfahren an mehr als fünf-            zes)\" fort.\nArtikel 3\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nIn der Anlage 1           Kostenverzeichnis - zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz zur vereinfachten\nAbänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2029), wird der Abschnitt G wie\nfolgt geändert:\n1. Der Unterabschnitt I erhält folgende Fassung:\nGebührenbetrag in DM\nNr.\noder Satz der Gebühr der\nGebührentatbestand                                        Nummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\n,,I. Gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten ist im Bußgeld-\nverfahren oder im Strafverfahren rechtskräftig eine Geldbuße\nfestgesetzt worden\n1. Verfahren im ersten Rechtszug\n1700         Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhand-\nlung .............................................. • • • • • • • • • • • ·         10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 20 000 DM\n1701        Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch\nUrteil entschieden wird ........................................ .                             ½\nhöchstens 10 000 DM\n2. Berufungsverfahren (§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Satz 1 OWiG)\n1702         Berufungsverfahren mit Urteil .................................. .                               1\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1\n1703         Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . .               /4\nhöchstens 5 000 DM\n3. Rechtsbeschwerdeverfahren(§§ 79, 80, 83 Abs. 1, 2 Satz 3 OWiG)\n1704         Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79\nAbs. 5 OWiG ................................................ .\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG)","Nr. 1]7  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976                     3225\nGebührenbetrag in DM\nNr.                               Gebührentatbestand                         oder Satz der Gebühr der\nNummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\n1705    Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechts-\nbeschwerde vor Ablauf der Begründung,sfrist ..................... .                 ¼\nhöchstens 5 000 DM\n4. Revisionsverfdhren (§ 82 Abs. 1 OWiG)\n1706    Revisionsverfahren mit Urteil ................................... .                  1\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1707    Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der\nZurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ...... .                   ¼\nhöchstens 5 000 DM\".\n2. Die Uberschrift des Unterabschnittes III erhält folgende Fa•ssung:\n,, III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfah-\nrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine\nGeldbuße festgesetzt worden ist\".\n3. Der Unterabschnitt IV erhält folgende Fassung:\n„IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederiaufnahme\nbetreffend\n1. die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Abführung des\nMehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;\n2. die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG\n1740    Verwerfung der Berufung durch Urteil ............. .' .............. ~            40DM\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1741    Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................ .                lODM\n1742    Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................. .                  40DM\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG)\n1743    Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .                lODM\n1744    Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... .                40DM\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1745    Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurück-\nnahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............. .                lODM\n1746    Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme\ndes Verfahrens ................................................ .                 20DM\n1747    Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................ .                  40DM\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG) \".","3226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Der Unt.ernbschnilt V erhJ.lt folgende Fassung:\n- - - - - --------------- -------------------------,-----------\nGebührenbetrag in DM\nNr.\noder Satz der Gebühr der\nGebühren ta tbes tand\nNummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\n„ V. Berufung,    Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme\nbetreffend die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-\nsche Pers(m oder eine Personenvereinigung\n1750     Verwerfung der Berufung durch Urteil .......................... .                                          1\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1751     Erledigung der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             ¼\nhöchstens 5 000 DM\n1752     Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................ .\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG)\n1753     Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .                                        ¼\nhöchstens 5 000 DM\n1754     Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... .\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO)\n1755     Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurück-\nnahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............. .                                        ¼\nhöchstens 5 000 DM\n1756     Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme\ndes Verfahrens ................................................ .                                         ½\nhöchstens 10 000 DM\n1757     Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................ .\nwenn vom Gericht nicht\nanders bestimmt (§ 473\nStPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG) \".\nArtikel 4\nSchlußvorschriften\n§ 1                                                                         §3\nVerweisungen                                                              Inkrafttreten\nSoweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nauf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vor-                  (2) Die Entschädigung der Sachverständigen rich-\nschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden          tet sich für die gesamte Zeit nach dem neuen Recht,\nVorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.                wenn auch für eine Zeit nach dem Inkrafttreten die-\n§ 2                              ses Gesetzes eine Entschädigung zu gewähren ist.\nBerlin-Klausel                         Das neue Recht ist für Sachverständige auch anzu-\nwenden, wenn nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1           setzes eine vorher begonnene Verrichtung (§§ 5, 17\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952         Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.               Zeugen und Sachverständigen) beendigt wird.","Nr. 137 -,-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1976                    3227\n(3) Die Entschädigung von Zeugen und ehrenamt-          (4) In Strafsachen und in gerichtlichen Bußgeld-\nlichen Richtern richtet sich für die Zeit bis zu dem    verfahren ist Artikel 3 anzuwenden, wenn die über\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen       die Kosten ergehende Entscheidung nach dem Inkraf t-\nRecht, im übrigen nach dem neuen Recht.                 treten dieses Artikels rechtskräftig geworden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. November 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}