{"id":"bgbl1-1976-136-6","kind":"bgbl1","year":1976,"number":136,"date":"1976-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/136#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-136-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_136.pdf#page=10","order":6,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1976-11-18T00:00:00Z","page":3198,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["3198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nElite Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 18. November 1976\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Sol-                      a) die staatliche Erlaubnis zum Führen\ndatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              der Berufsbezeichnung Krankenpfle-\nvom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2273),                             ger, Masseur und medizinischer Bade-\nzuletzt geändert durch das Gesetz über die Versor-                           meister, Masseur oder Krankengym-\ngung der Beamten und Richter in Bund und Ländern                             nast besitzt,\nvom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2485),                         b) als Drogist die Gehilfenprüfung oder\nverordnet die Bundesregierung:                                               als Zahntechniker die Gesellenprü-\nfung bestanden hat und danach eine\nArtikel 1                                           förderliche berufliche Tätigkeit von\nmindestens 2 Jahren nachweist;\".\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. September 1972 (Bun-             4. Nach§ 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\ndesgesetzbl. I S. 1750), zuletzt geändert durch die\nZehnte Verordnung zur Anderung der Soldatenlauf-                                        ,,§ 21 a\nbahnverordnung vom 8. September 1975 (Bundes-                           Truppenoffiziere der Marine mit dem\ngesetzbl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:                            Befähigungsnachweis AG oder CI\n(1) In den Truppendienst der Marine kann als\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                               Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit im Dienst-\na) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:                grad Leutnant zur See, nach Vollendung des\n26. Lebensjahres als Oberleutnant zur See ein-\n„ Während des Grundwehrdienstes kann ein              gestellt werden, wer\nSoldat ohne seine Zustimmung in eine andere\n1. höchstens 32 Jahre alt ist,\nLaufbahn versetzt werden.\"\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nb) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender                    einer Realschule oder einen entsprechenden\nSatz 2 eingefügt:                                          Bildungsstand und\n,,Gleiches gilt, wenn ein Offizieranwärter,            3. das Befähigungszeugnis AG -        Kapitän auf\nder die Offizierprüfung nicht bestanden hat                Großer Fahrt - oder C I - Schiffsingenieur\nund zur Wiederholung der Prüfung nicht zu-                 - besitzt.\ngelassen wird oder die Wiederholungsprü-\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-\nfung nicht besteht, wegen Zeitablaufs aus der\nlungsdienstgrad.\nBundeswehr ausscheidet (§ 54 Abs. 1 des\nSoldatengesetzes).\"                                       (3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(4) Vor Ernennung zum Berufssoldaten muß\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                               der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst ge-\nleistet haben; der Bundesminister der Verteidi-\na) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                 gung kann in besonders begründeten Fällen\n,, 1. eine Verwendung von mindestens 6 Mo-             Ausnahmen zulassen. Absatz 3 bleibt un-\nnaten seit Ernennung zum Gefreiten in            berührt.\"\neiner Tätigkeit, die eine technische oder\nentsprechende fachliche Spezialausbil-        5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndung erfordert, und\".\n~) Hinter dem Wort „Berufssoldaten\" werden\nb) In Absatz 4 werdPn die Worte „Absatz 2                       die Worte „oder eines Soldaten auf Zeit\"\nNr. 1\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 3\" ersetzt.               eingefügt.\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n3. § 13 Abs. 1 Nr. 2 erhält folqende Fassung:\n,,3. sich für 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\n„2. im Sanitätsdienst, wer                                       deswehr verpflichtet.\"","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1976                           3199\n6. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                             Abs. 2 eine Verpflichtungszeit von mindestens\n8 Jahren voraus.   11\n,, (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet\nmit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-\nrinär oder Stabsapotheker.\"                               .11. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Bei der Beförderung von Strahlflugzeugführern,\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                     die bis zum 31. Dezember 1974 nach § 33 in die\nLaufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           gestiegen sind, werden auf die erforderlichen\nMindestdienstzeiten die Dienstzeiten als Stabs-\n,, (2) Außerdem müssen Tierärzte die Prüfung          feldwebel und Oberstabsfeldwebel angerechnet.      11\nfür den tierärztlichen Staatsdienst abgelegt\nhaben, Apotheker den Ausweis für staatlich\n12. § 42 erhält folgende Fassung:\ngeprüfte Lebensmittelchemjker besitzen. An\ndie Stelle der staatlichen Prüfung als Lebens-                                     ,,§ 42\nmittelchemiker kann auch ein für die Ver-                            Zulassung von Unteroffizieren\nwendung als Apotheker in der Bundeswehr                     im Flugsicherungskontrolldienst zur Laufbahn\nförderliches weiteres abgeschlossenes Hoch-                   der Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nschulstudium oder eine mindestens zweijäh-\nBis zum 31. Dezember 1980 können Unter-\nrige wissenschaftliche Ausbildung treten, die            offiziere im Flugsicherungskontrolldienst, die\nmit der Promotion abschließt.      11\nden Befähigungsnachweis für den Flugsiche-\nrungsbereichskontrolldienst oder Flugsiche-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrungsanflugkontrolldienst oder die Befähigungs-\n,, (4) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist            nachweise für den Flugsicherungsplatz- und\nfrühestens nach einem Wehrdienst von                     Landekontrolldienst besitzen, bei Eignung auch\neinem Jahr zulässig; der Bundesminister der              ohne die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1\nVerteidigung kann in besonders begründeten               und des § 31 Abs. 1 zur Laufbahn der Offiziere\nFällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3                des militärf achlichen Dienstes zugelassen wer-\nbleibt unberührt.    11\nden.\"\n8. In § 34 Abs. 2 werden vor der Zahl „22\" die                 13. § 43 erhält folgende Fassung:\nWorte „21 a, eingefügt.\n11\n,,§  43\nBeförderung der Offizieranwärter und der\n9. In § 36 Nr. 1 werden nach ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1,                          Offiziere des militärfachlichen Dienstes\n11\nAbs. 4, die Worte ,,§ 21 a Abs. 1 Nr. 1,\" einge-\nfügt.                                                               (1) Bei der Beförderung der Offizieranwärter\nund Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die\nbis zum 31. Dezember 1974 zu dieser Laufbahn\n10. § 38 erhält folgende Fassung:                                    zugelassen worden sind, werden auf die erfor-\n,,§ 38                           derlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzeiten\nals Stabs- und Oberstabsfeldwebel angerechnet.\nEinstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere\ndes Sanitätsdienstes, Beförderungen                   (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der\nBeförderung der Offizieranwärter und Offiziere\n(1) Bis zum 31. Dezember 1978 kann als Soldat              des militärfachlichen Dienstes im Flugsiche-\nauf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im Sani-                  rungskontrolldienst die genannten Zeiten ange-\ntätsdienst eingestellt werden, wer als Drogist                  rechnet, wenn die Soldaten bis zum 31. Dezem-\nmit Drogistengehilfenzeugnis die Drogistenaka-                   ber 1980 zu dieser Laufbahn zugelassen worden\ndemie mit Erfolg besucht, eine Ausbildung zum                   sind. Außerdem können bis zu 3 Jahre Wehr-\nmedizinisch-technischen Assistenten oder phar-                   dienst im Flugsicherungskontrolldienst ange-\nmazeutisch-technischen Assistenten erfolgreich                   rechnet werden.\nabgeschlossen oder als Zahntechniker die Mei-\nsterprüfung bestanden hat.                                          (3) Eine Beförderung ist abweichend von § 4\nAbs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzun-                   der letzten Beförderung zulässig. Offizieranwär-\ngen des § 7 Abs. 1 erfüllen, sich für mindestens                ter brauchen den Dienstgrad Oberfähnrich nicht\n3 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflich-                  zu durchlaufen.\"\nten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgelei-\nstet haben.\n14. § 44 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Ernennung zum Berufssoldaten ist erst\nnach Vollendung des 25. Lebensji;l.hres und erst                                          ,,§  44\nnach einer Dienstzeit von mindestens einem                                Einstellung von Sanitätsoffizieren\nJahr zulässig.\nBis zum 31. Dezember 1980 können für die\n(4) Die Beförderung eines Soldaten auf Zeit                Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ab-\nzum Hauptfeldwebel setzt abweichend von § 14                    weichend von § 26 Abs. 3 Bewerber als Ober-","3200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l\nstabsarzt, Oberstabsveterinär und Oberstabs-              ches gilt für ehemalige Beamte des Zollgrenz-\napotheker eingestellt werden, wenn sie nach der           dienstes oder des Grenzzolldienstes, die bis zum\nApprobation eine für die Verwendung in der               31. Dezember 1976 in die Bundeswehr einge-\nBundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit von           stellt worden sind.\"\nmindestens 4 Jahren ausgeübt haben.\"\nArtikel 2\n15. Die§§ 37, 39 und 45 werden gestrichen.\nDer Bundesminister der Verteidigung wird        er-\n16. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                  mächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in       der\ndurch diese Verordnung geänderten Fassung         mit\n,, (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 kei-   neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge         be-\nnen Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor            kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten           des\nihrem Eintritt in die Bundeswehr, dem Bundes-         Wortlauts zu beseitigen.\nnrenzschutz oder den Bereitschaftspolizeien der\nLänder angehört haben, wird diese Zeit auf die\nentsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die                                Artikel 3\nVoraussetzl!ng für die Beförderungen sind. Glei-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 18. November 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}