{"id":"bgbl1-1976-136-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":136,"date":"1976-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/136#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-136-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_136.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr","law_date":"1976-11-11T00:00:00Z","page":3193,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 136    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1976                         3193\nVerordnung\nzur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr\nVom 11. November 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 6, 7, 11, 13 und 14      2. ansteckungsverdächtige Personen sind für die\ndes Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationa-           Dauer von höchstens .fünf Tagen, vom Tage der\nlen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (Bun-          Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu\ndesgesetzbl. 1971 II S. 865), zuletzt geändert durch         stellen oder abzusondern,\ndas Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes\n3. die nach Auffassung der für die Grenzübergangs-\nzum Strafgesetzbuch vom l 5. August 1974 (Bundes-\nstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als chole-\ngesetzbl. I S. l 942), wird im Einvernehmen mit den\nraverseucht geltenden Teile des Fahrzeugs bzw.\nBundesministern für Verkehr und des Innern mit\nBeförderungsmittels und Gegenstände sind zu\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\ndesinfizieren;\n§1                           4. das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es die\nGesundheitsbehörde für verseucht hält, zu desin-\nFür die Anwendung der nachstehend angeführten             fizieren und zu entfernen. Danach sind die Was-\nArtikel der Internationalen Gesundheitsvorschrifteri         serbehälter zu desinfizieren.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) auf den Landver-\nkehr sind die Vorschriften dieser Verordnung maß-                                    §4\ngebend.\n(Zu den Artikeln 39, 80 und 82 der\n§2                                   Internationalen Gesundheitsvorschriften)\n(Zu den Artikeln 37, 39, 58 und 61 der          . Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßen-\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)         fahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels, in\ndem ein Pockenf all festgestellt wird, sind folgende\nBei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßen-\nMaßnahmen anzuordnen:\nfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels, in\ndem sich eine Person befindet, die an Pest leidet,       1. Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus\noder wenn ein solches Fahrzeug bzw. Beförderungs-            abzusondern,\nmittel als pestverseucht oder -verdächtig anzusehen      2. ansteckungsverdächtige Personen sind,\nist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:\na) falls sie den Nachweis einer Immunität\n1. Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus                 infolge einer früheren Pockenerkrankung\nabzusondern,                                                 oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-\n2. ansteckungsverdächtige Personen sind während                  Impfbescheinigung führen können, für die\nhöchstens sechs Tagen, von ihrer Ankunft an                  Dauer von höchstens vierzehn Tagen, vom\ngerechnet, unter Beobachtung zu stellen,                     Tage der Ankunft an gerechnet, unter Beob-\n3. die nach Auffassung der für die Grenzübergangs-               achtung zu stellen,\nstelle zuständigen Gesundheitsbehörde als pest-          b) falls sie den Nachweis zu a) nicht führen kön-\nverseucht geUenden Teile des Fahrzeugs bzw.                  nen, entweder zu impfen und unter Beobach-\nBeförderungsmittels und Gegenstände sind zu                  tung zu stellen oder, falls die Impfung verwei-\nentratten, von Insekten zu befreien und erforder-            gert wird, abzusondern. Die Dauer der Beob-\nlichenfalls zu desinfizieren. In besonderen Fällen           achtung oder Absonderung beträgt höchstens\nkann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen                vierzehn Tage, vom Tage der Ankunft an\nzulassen.                                                    gerechnet.\n§3                                                        §5\n(Zu den Artikeln 39 und 63 der                                 (Zu Artikel 78 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)                 Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nBei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßen-           (1) Eine Person, die sich innerhalb eines Zeitrau-\nfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels, in\nmes von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem\ndem ein Cholerafall festgestellt wird oder aufgetre-     Land, das ganz oder zum Teil Infektionsgebiet ist,\nten ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:             aufgehalten hat, hat bei der Ankunft auf Verlangen\n1. Infizierte Personen sind in einem Krankenhaus         der . für die polizeiliche Kontrolle des grenzüber-\nabzusondern,                                         schreitenden Verkehrs zuständigen Stelle eine gül-","3194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ntige Pocken-lrnpfbescheinigung vorzulegen, soweit        wird. Wird die Impfung verweigert, so bestimmt die\nsie nicht den ausreichenden Nachweis einer Immu-         Gesundheitsbehörde, welche der nach Artikel 78\nnität infolge früherer Pockenerkrankung führen           der Internationalen Gesundheitsvorschriften zuläs-\nkann. Stellt diese Stelle fest, daß der Reisende nicht   sigen Maßnahmen durchzuführen sind.\nim Besitz einer gültigen Impfbescheinigung ist,\nführt sie ihn der zuständigen Gesundheitsbehörde                                   §6\nzu. Die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Pocken-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nImpfbesche.iniglmg kann bei der Ankunft aus einem        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nLand, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist, auf die     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2\nAnkunft aus dem Infektionsgebiet beschränkt wer-         des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheits-\nden.                                                     vorschriften, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n(2) Kann die geforderte Impfbescheinigung oder        Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nder Nachweis der ausreichenden Immunität nicht           buch vom 15. August 1974, auch im Land Berlin.\nerbracht werden, so hat die Gesundheitsbehörde die\n§7\nPerson aufzufordern, sich der Impfung zu unterzie-\nhen; außerdem kann die Gesundheitsbehörde anord-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnen, daß diese Person unter Beobachtung gestellt         kündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}