{"id":"bgbl1-1976-136-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":136,"date":"1976-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/136#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-136-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_136.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal","law_date":"1976-11-11T00:00:00Z","page":3191,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 136 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1976                           3191\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nin Häfen und aui dem Nord-Ostsee-Kanal\nVom 11. November 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 6, 7, 8, 11, 13, 14 so-       b) Satz 1 erhält bis zum Doppelpunkt folgende\nwie des Artikels 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu                 Fassung:\nden Internationalen Gesundheitsvorschriften vom                     „Bei der Ankunft eines Schiffes, auf dem ein\n25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865), zuletzt             Cholerafall festgestellt wird oder aufgetreten\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Ein-                     ist, sind folgende Maßnahmen anzuordnen:\";\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird im Ein-           c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr                       „2. ansteckungsverdächtigePersonen, die von\nund des Innern mit Zustimmung des Bundesrates                              Bord gehen, sind für die Dauer von höch-\nverordnet:                                                                 stens fünf Tagen, vom Tage des Ausstei-\ngens an gerechnet, unter Beobachtung zu\nArtikel 1                                       stellen oder abzusondern, 11\n•\nDie Verordnung zur Durchführung der Internatio-\nnalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in         6. § 8 wird wie folgt geändert:\nHäfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom                       a) In der Uberschrift werden die Zahlen 84 und\n11. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1811) wird                 86 durch die Zahlen 78 und 80 ersetzt;\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. a) In § 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:                     ,, (2) Bei der Ankunft eines Schiff es, das\n,,(1) Für die Anwendung der nachstehend                innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn\nangeführten Artikel der Internationalen                  Tagen vor seiner Ankunft einen Hafen in\nGesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in             einem Land, das ganz oder zum Teil Infek-\nder Fassung der Bekanntmachung vom                       tionsgebiet ist, angelaufen hat, können Perso-\n10. April 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 456) in            nen, die den Nachweis einer Immunität\nHäfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind                 infolge einer früheren Pockenerkrankung\ndie Vorschriften dieser Verordnung maßge-                oder durch Vorlage einer gültigen Pocken-\nbend.\"                                                   Impfbescheinigung nicht führen können,\ngeimpft und für die Dauer von höchstens vier-\nb} Der bisherige Inhalt des § 1 wird Absatz 2.                 zehn Tagen, vom Tage der Abreise aus die-\nsem Land an gerechnet, unter Beobachtung\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             gestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage einer\ngültigen Pocken-Impfbescheinigung kann bei\n,, (1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztli-            der Ankunft aus einem Land, das nur zum\nchen Untersuchung zu unterwerfen, wenn eine                    Teil Infektionsgebiet ist, auf die Ankunft aus\nder Fragen in der Seegesundheitserklärung (An-                 dem Infektionsgebiet beschränkt werden.\nhang 4 der Internationalen Gesundheitsvorschrif-               Falls die Impfung verweigert wird, bestimmt\nten) zu bejahen ist. Sie können einer ärztlichen               die Gesundheitsbehörde, welche der nach\nUntersuchung unterworfen werden, wenn sie                      Artikel 78 der Internationalen Gesundheits-\ninnerhalb einer Frist von achtundzwanzig Tagen                 vorschriften zulässigen Maßnahmen durchzu-\naus einem Land, das ganz oder zum Teil Infek-                  führen sind.    11\ntionsgebiet ist, eintreffen.\"\n7. In§ 10 wird in der Uberschrift ,die Zahl 90 durch\n3. In § 4 wird in der Dberschrift die Zahl 90 durch          die Zahl 84 ersetzt.\ndie Zahl 84 ersetzt.\n8. In § 13 erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n4. In § 5 wird in der Uberschrift die Zahl 92 durch\ndie Zahl 84 ersetzt.                                      ,, (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1 · und 63 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\".\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n9. Die Uberschrift vor § 14 erhält folgende Fas-\na) In der Uberschrift werden die Worte ,, , 65\nAbs. 1 und Artikel 66\" durch die Worte „und        sung:\n63\" ersetzt;                                       ,,Verfahrens-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\".","3192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10. Nach§ 14 wird fol9erHlE)r § 14 a eingefügt:              4. als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahr-\ngast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Ver-\n,.§ 14 a\nbindung aufnimmt oder\nOrdnungsw.idrig im Sinne des Artikels 3 a             5. als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationa-              Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter\nlen GesundhE~itsvorschriften handelt, wer vor-\nsicherem Verschluß hält oder halten läßt.\"\nsätzlich oder fahrlässig\n1. ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff                             Artikel 2\nbetritt oder als Kapitän oder als Besatzungs-\nmitglied das Betreten eines solchen Schiffes        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten-\ngestattet,                                        Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2\n2. als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4     des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheits-\nAbs. 2 oder 3 oder § 1.0 die Signale nicht oder   vorschriften, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nnicht richtig zeigt oder übermittelt oder vor-    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nzeitig entfernt,                                  buch vom 15. August 1974, auch im Land Berlin.\n3. entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den\nvorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder                                Artikel 3\nals Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,          kündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}