{"id":"bgbl1-1976-136-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":136,"date":"1976-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/136#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-136-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_136.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr","law_date":"1976-11-11T00:00:00Z","page":3189,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3189\nBundesgesetzblatt                                                                                                                                                                ·\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1976                                                                                                                Nr.136\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n11. 11. 76 Dritte V <~rordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen\nGesundheitsvorschriften im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3189\n2126-8-1\n11. 11. 76 Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesund-\nheitsvorschriften in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   3191\n2126-8-2\n11. 11. 76 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Land-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3193\n12. 11. 76 Erste Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im\nAusland zu einer Stufe des Auslandszuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       3195\n2032-1-13\n18. 11. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten . . . . . . . .                                                                        3197\n71331-1-40-3\n18. 11. 76 Elfte Verordnung zur .Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                                                                                                      3198\n51-1-2\n18. 11. 76 Vierzehnte Verordnung zur .Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nBundesentschädigungsgesetzes und Fünfzehnte Verordnung zur .Änderung der Zweiten\nund Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . .                                                                     3201\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3214\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr\nVom 11. November 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 6, 7, 10, 11, 13 und                                        1. In § 1 Abs. 1 wird hinter der Zahl 1969 eingesetzt:\n14 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internatio-\nnalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969                                                  „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\n(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865), zuletzt geändert                                               1975 (Bundesgesetz bl. II S. 456) \".\ndurch das Gesetz zur Änderung des Einführungs-\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974                                           2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird im Einvernehmen                                                a) In der Dberschrift wird in der Klammer die\nmit den Bundesministern für Verkehr und des                                                             Zahl 91 durch die Zahl 85 ersetzt;\nInnern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nb) in Absatz 1 wird die Zahl 6 durch die Zahl 5\nersetzt.\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung der Internatio-                                           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nnalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im\na) In der Dberschrift wird der Text in der Klam-\nLuftverkehr vom 11. November 1971 (Bundesgesetz-\nmer wie folgt gefaßt:\nblatt I S. 1809), zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur                                                              ,, (Zu den Artikeln 39, 40 Abs. 1, Artikeln 42,\nDurchführung der Internationalen Gesundheitsvor-                                                        58, 63 und 80 der Internationalen Gesundheits-\nschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr vom                                                          vorschriften)\" ;\n13. Dezember 1974 (Bundesgcsetzbl. I S. 3519), wird                                              b) in Absatz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\nwie folgt geändert:                                                                                     kolon ersetzt und danach eingefügt: ,,im Falle","3190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes Choleraverdachls können sie für         die           scheinigung kann bei der Ankunft aus einem\ngleiche Zeit auch abgesondert werden.\";                   Land, das nur zum Teil Infektionsgebiet ist,\nc) folgender Absatz 4 wird eingefügt:                         auf die Ankunft aus dem Infektionsgebiet\nbeschränkt werden.\";\n,, (4) Die nach Auffassung der Gesundheits-\nbehörde als verseucht geltenden Teile des             c) in Absatz 2 werden die Worte „der nach Ab-\nLuftfahrzeuges und Gegenstände sind ggf. zu               satz 1 geforderte Impfnachweis\" durch die\nentratten, von Insekten zu befreien und zu                Worte „die nach Absatz 1 geforderte Impf-\ndesinfizieren. Das an Bord mitgeführte Wasser             bescheinigung\" und die Zahl 84 durch die Zahl\nist, wenn es die Gesundheitsbehörde für ver-              78 ersetzt.\nseucht hält, zu desinfizieren und zu entfernen;\ndanach sind die Wasserbehälter zu desinfizie-      5. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nren.\"\n,,§ 5 a\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3 a Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesund-\na) In der Uberschrift wird in der Klammer die             heitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder\nZahl 84 durch die Zahl 78 ersetzt;                    fahrlässig als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\nentgegen § 3 Abs. 1 auf einem anderen als einem\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      Sanitätsflughafen landet oder den Sanitätsflug-\n,, (1) Eine Pc~rson, die sich innerhalb eines       hafen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt.\"\nZeitraumes von vierzehn Tagen vor ihrer\nAnkunft in Athiopien, Bangladesch, Indien,\nArtikel 2\nPakistan oder in einem Land, das ganz oder\nzum Teil Infektionsgebiet ist, aufgehalten hat,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nhat bei der Ankunft auf dem Luftwege auf           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerlangen der für die polizeiliche Kontrolle       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs zuständi-        des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheits-\ngen Stelle eine gültige Pocken-Impfbescheini-       vorschriften, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ngung vorzulegen, sofern sie nicht den ausrei-       Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nchenden Nachweis einer Immunität infolge            buch vom 15. August 1974, auch im Land Berlin.\nfrüherer Pockenerk rankung führen kann. Stellt\ndiese Stelle fest, daß der Reisende nicht im\nBesitz einer gültigen Impfbescheinigung ist,                               Artikel 3\nführt sie ihn dem Flughafenarzt zu. Die Pflicht       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nzur Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbe-           dung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}