{"id":"bgbl1-1976-135-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":135,"date":"1976-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/135#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-135-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_135.pdf#page=15","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Postordnung","law_date":"1976-11-15T00:00:00Z","page":3187,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 135-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1976                            3187\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\nVom 15. November 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                   Artikel 2\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im                 Änderung der Postgebührenordnung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgebührenord-\nschaft verordnet:\nnung vom 26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 413) wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. In den Fußnot,en „Zu lfd. Nr. 18 b) und 20\" sowie\nÄnderung der Postordnung\n,,Zu .lfd. Nr. 18 b) und 19\" wird jeweils die Jah-\nDie Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesge-                reszahl „1976\" durch die Jahreszahl „1977\"\nersetzt.\nsetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung der Postordnung vom              2. Unt,er „VI. Sonstige Gebühren\" wird hinter lfd.\n26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 426), wird wie         Nr. 46 folgende neue lfd. Nr. 47 angefügt:\nfolgt geändert:                                             „47  l Gebühr für die Rücknahme von\nPaketsendungen und Päckchen\nl DM     Pf\nIn § 60 werden\n1. in der Uberschrift hinter dem Wort „Sendung,en\"\nArtikel 3\nein Komma und die Worte „Rücknahme von Sen-              Änderung der Verordnung über die Gebühren im\ndungen\" angefügt,                                     Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post\nder Deutschen Demokratischen Republik\n2. nach Absatz 6 folgender neuer Absatz 7 ange-              In der Anlage zur Verordnung über die Gebühren\nfügt:                                                im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen\n,, (7) Selbstgebuchte   Paketsendungen     sowie   Post der Deutschen Demokratischen Republik vom\n4. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1400) wird im Ab-\nPäckchen, die von Selbstbuchern von Paketsen-\nschnitt A (Postdienst) in den Fußnoten „Zu lfd.\ndungen eingeliiefert worden sind, können mit Ein-\nNr. 12\" und „Zu lfd. Nr. 13\" jeweils die Jahreszahl\nverständnis des Absenders nach der Auslieferung       ,, 1976\" durch die Jahreszahl „1977\" ersetzt.\nauf Verlangen des Empfängers bei diesem\nzurückgenommen werden. Für die Rücknahme                                        Artikel 4\nwird eine Gebühr erhoben. Das Rücknahmever-\nBerlin-Klausel\nlangen ist auf ·einem Formblatt nach amtlichem\nMuster an das Zustellpostamt zu richten. Für die         Diese Verordnung gilt . nach § 14 des Dritten\nzurückgenommenen        Sendungen     gelten    die  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbsätz,e 1 und 5 Nr. 2 entsprechend; für die         g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRücksendung von Päckchen wird die Päckchen-\ngebühr erhoben. Besonder,e Versendungsformen\nArtikel 5\nsind bei der Rücksendung ausgeschlossen. Die\nGebühren für die Rücknahme und die Gebühren                                   Inkrafttreten\nfür die Rücksendung werden vom Absender ein-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\ngezogen.\"                                            Kraft.\nBonn, den 15. November 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}