{"id":"bgbl1-1976-135-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":135,"date":"1976-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/135#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-135-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_135.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 3. ZAVO)","law_date":"1976-11-11T00:00:00Z","page":3173,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                 Ausgegeben zu Bonn am 20.November 1976                                                                                                                     Nr.135\nTag                                                                            I n h a 1t                                                                                     Seite\n11. 11. 76 Dritte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung (Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 3. ZA VO) . . . . . .                                                                             3173\n12. 11. 76  Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes_ . .                                                                                 3175\n12. 11. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Analysemethoden für die amtliche\nUntersuchung von Futtermitteln und Vormischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  3176\n7841-8-1\n15. 11. 76  Fünfte Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3186\n15.11.76   Dritte Verordnung zur Änderung der Postordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              3187\n901-1-1, 901-1-1-2, 900-1-3-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3188\nDritte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 3. ZAVO)\nVom lt.November 1976\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des HüUenknappschaft-                                               Zusatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. De-                                                 der Kürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die\nzember 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 2104), zuletzt ge-                                            Zusatzrente ohne Änderung der übrig,en Berech-\nändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes über die                                                nungsf akitoren unte,r Zugrunde1legung der allgemei-\nSozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975                                                  nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1061), verordnet die Bundes-                                              rechnet würde; Abweichungen infolge Abrundun-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                       gen sind zulässig.\n§3\n§ 1\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-\nIn der hüttenknappschafUichen Zusatzversicherung\nwerden aus Anlaß de,r Erhöhung der allgemeinen                                                  schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so\nBemessungsgrundlage für die Jahre 1975 und 1976                                                 anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie\ndie Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrnnten                                               sie sich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2\naus Versicherungsfällen, die im Jahre 1975 oder                                                 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nfrüher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Ja-                                            rungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,6720\nnuar 1977 an nach Maßgabe de,r § § 2 und 3 ange-                                                ve,rvielfältigt würde; Abweichungen infolge Ab-\npaßt.                                                                                           rundungen sind zulässig.\n§2\n§4\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-\nknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-                                                   Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bis-\nrechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine                                                 herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§5                             Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Be-\nDie Erhöhungsbetrü~Je auf Grund dieser Verord-         richtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforde-\nnung bleiben vom 1, Januar bis zum 31. Mai 1977           rung überzahlter Beiträge findet nicht statt. Die\nbei cle,r Ermittlung anderen Einkommens unberück-         Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1977 zu-\nsichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines       lässig.\nGesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung             (3) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-\noder die Höhe der Leistungen von anderem Ein-             lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend\nkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem          geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung\nZeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem an-         bleibt unberührt.\ngegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirt-\nschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu fest-                                     §7\ngestellt werden.                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 6                            Uber1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeseitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Hütten-\n(1) Jedem Zusalzrentenempfänger ist die Höhe           knappschaftlichen        Zusatzversicherungs-Gesetzes\nseiner Zusatzrente, die ihm vom 1. Januar 1977 an         auch im Land Berlin.\nzusteht, schriftlich mitzuteilen.\n§8\n(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\npassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die          Diese Vernrdnung tritt am Tage nach der Ver-\nZusatzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum          kündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}