{"id":"bgbl1-1976-133-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":133,"date":"1976-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/133#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-133-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_133.pdf#page=8","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)","law_date":"1976-11-05T00:00:00Z","page":3116,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["3116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes\n(Mehrwertsteuer)\nVom 5. November 1976\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes         4. Das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No-                   sie entfallenden Umsatzsteuer übersteigt nicht\nvember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt                457 Deutsche Mark.\"\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Körper-\nschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976           3. Hinter § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 einge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2641}, wird mit Zustimmung            fügt:\ndes Bundesrates verordnet:                                                           ,,§ 2\nEinfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nArtikel 1\nim nichtkommerziellen\nDie Siebente Verordnung zur Durchführung des                      innergemeinschaftlichen Reiseverkehr\nUmsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 24. Juli             (1) In den Fällen, in denen das Entgelt für die\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 939}, geändert durch die         Lieferung zuzüglich der auf sie entfallenden Um-\nVerordnung zur Änderung der Siebenten Verord-               satzsteuer 457 Deutsche Mark übersteigt, im übri-\nnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes              gen aber die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\n(Mehrwertsteuer} vom 10. Juli 1972 (Bundesgesetz-\nVoraussetzungen erfüllt sind, ist die Steuerbefrei-\nblatt I S. 1172), wird wie folgt geändert:                  ung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß\ndie Einfuhr des Gegenstandes der Lieferung in\n1. In der Uberschrift und in der Zwischenüberschrift        das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der\nvor § 1 wird der Klammerzusatz ,, (Mehrwert-             Eu.ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachge-\nsteuer)\" gestrichen.                                     wiesen ist. Der Einfuhrnachweis tritt an die Stelle\ndes Ausfuhrnachweises. § 1 der Zweiten Verord-\n2. In § 1 erhalten die Zwischenüberschrift und Ab-          nung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes\nsatz 1 folgende Fassung:                                 ist nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\ndes Gesetzes bleibt unberührt.\n„Ausschluß der Steuerbefreiung\nfür Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen             (2) Der Einfuhrnachweis ist vom Unternehmer\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr            im Geltungsbereich dieser Verordnung durch\neinen Beleg zu führen. Der Beleg muß enthalten:\n(1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen\n(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ist ausgeschlossen, wenn       1. Name und Anschrift des Unternehmers,\njede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n2. handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,\n1. Der ausländische Abnehmer hat seinen Wohn-\nort in einem Gebiet, das zur Europäischen           3. Name und Anschrift des ausländischen Ab-\nWirtschaftsgemeinschaft gehört (Artikel 227             nehmers,\nAbs. 1, 4 und 5 des Vertrages zur Gründung          4. Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer son-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).              stigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaa-\ntes, in den der Gegenstand eingeführt worden\n2. Der ausländische Abnehmer hat den Gegen-\nist.\nstand der Lieferung für private Zwecke erwor-\n§3\nben.\nNachweis des Erwerbszwecks\n3. Der ausländische Abnehmer oder sein Beauf-\nbei Ausfuhrlieferungen im kommerziellen\ntragter haben den Gegenstand der Lieferung\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr\nin ihrem persönlichen Reisegepäck in das Ge-\nbiet eines anderen Mitgliedstaates der Euro-            In den Fällen, in denen der ausländische Ab-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt.         nehmer den Gegenstand der Lieferung für Zwecke","Nr. 133 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976                     3117\nseines Unternehmens erworben hat und im übri-                             Artikel 2\ngen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nVoraussetzungen erfüllt sind, ist die Steuerbe-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig,       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\ndaß der Erwerbszweck buchmäßig nachgewiesen          steuergesetzes auch im Land Berlin.\nist. § 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unberührt.\"\nArtikel 3\n4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden §§ 4 und 5.           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 5. November 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}