{"id":"bgbl1-1976-133-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":133,"date":"1976-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/133#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-133-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_133.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Umstellung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (Umstellungs- und ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1976-11-04T00:00:00Z","page":3115,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 133 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976                       3115\nVerordnung\nzur Umstellung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nauf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\nsowie zur Änderung dieser Verordnung\n(Umstellungs- und Ä.nderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 4. November 1976\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beför-       dem und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen\nderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun-      Behörden zu verständigen, falls Sprengmittel ver-\ndesgesetzbl. I S. 2121) wird nach Anhören der zu-       lorengehen oder ein Brand ausbricht. Die Vorschrif-\nständigen obersten Landesbehörden verordnet:            ten in Rn 10 171 Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten\nentsprechend.\nIm Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die\nArtikel 1                        Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\nDie Verordnung über Ausnahmen von den Vor-                            ,.Ausnahme Nr. Str 36\".\nschriften der Verordnung über die Beförderung ge-\nfährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur                          Ausnahme Nr. Str 37\nGefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973 (Bundesgesetzbl.         (Befüll ungsang a ben/Mehr kammertankf ahrzeuge)\nI S. 617), zuletzt geändert durch die Verordnung           Abweichend von § 5 Abs. 2 der GefahrgutVStr\nvom 20. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 149), wird\nkann bei Tanks mit mehreren Abteilungen, die mit\neinschließlich ihrer Anlagen 1, 2 und 3 hiermit neu\nverschiedenen gefährlichen oder mit gefährlichen\nerlassen.\nund nichtgefährlichen Gütern gefüllt sind, auf die zu-\nsätzlichen Angaben über die Befüllung der einzelnen\nArtikel 2                        Abteilungen im Unfallmerkblatt oder auf einem Bei-\nblatt verzichtet werden, wenn die Tanks mit den im\nDie Anlage 1 der gemäß Artikel 1 neu erlassenen\nAnhang B. 5 aufgeführten Gütern gefüllt und die\nVerordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nseitlich angebrachten Warntafeln durch entsprechen-\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nde Kennzeichnungsnummern besonders gekennzeich-\nGüter auf der Straße wird wie folgt ergänzt:\nnet sind.\nAusnahme Nr. Str 36                                     Ausnahme Nr. Str 38\n(Sprengmitteltransporte)                 (Ubergangsvorschriften/Mehrkammertankf ahrzeuge)\nAbweichend von§ 2 (3) der GefahrgutVStr in Ver-         Abweichend von§ 8 Abs. 5, 6, 7 und 8 in Verbin-\nbindung mit Rn 10 100 (2) 1. der Anlage B brauchen      dung mit § 14 Abs. 7 der GefahrgutVStr sind die\nnach Anhang B. 5 erforderlichen Warntafeln mit\n50 kg Sprengstoffe der Klasse I a                     Kennzeichnungsnummern bei Mehrkammertankf ahr-\n200 sprengkräftige Zünder der Klasse I b, Ziffer 5    zeugen bis zum 1. April 1977 anzubringen.\n250 m detonierende, schmiegsame Zündschnüre der\nKlasse I b Ziffer 1 c) und bis zu 160 m Schwarz-                             Artikel 3\npulverzündschnüre der Klasse I c Ziffer 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwährend der Beförderung im Straßenverkehr nicht         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden in Rn 10100 (2) a) bis e) aufgeführten Vor-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nschriften unterstellt zu werden. Abweichend von Rn      über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\n11 403 (1) bis (4) dürfen die vorgenannten Stoffe       Land Berlin.\nauch zusammen in einem Fahrzeug verladen werden.\nHierbei sind die Vorschriften in Rn 11 403 (5) ent-                            Artikel 4\nsprechend zu beachten. Das Fahrzeug ist stets zu          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nüberwachen, um böswillige Handlungen zu verhin-         kündung in Kraft.\nBonn, den 4. November 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}