{"id":"bgbl1-1976-133-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":133,"date":"1976-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/133#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-133-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_133.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":3109,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["3109\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1976                                                                                        INr.133\nTag                                                  In h a 1t                                                                                      Seite\n8. 11. 76  Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung\nder deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) . . . . . . . . . . . . . .                                       3109\n780-5\n28. 10. 76   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-\nSignals auf den Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3114\n9502-15                              .\n4. 11. 76  Verordnung zur Umstellung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz über\ndie Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (Umstellungs-\nund ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3115\n9241-21-1\n5. 11. 76   Zweite Verordnung zur Änderung der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Um-\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3116\n611-10-1-7\n5. 11. 76  Zweite Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherung .............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3118\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 ........... ·...........................................                                                  3119\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3120\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz)\nVom 8. November 1976\nAuf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-                   2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\ngesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I                           kel 33 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nS. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Absatz-                          18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\nfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       3. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 4\nvom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021) in der                        des Gesetzes über die Auflösung der Mühlen-\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.                                     stelle und die Ubertragung von Zuständigkeiten\nim Bereich der Mühlenwirtschaft vom 7. April\nDie Neufassung berücksichtigt                                            1976 (Bundesgesetzbl. I S. 921, 1596),\n1. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-                    4. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen § 25 des\nkel 287 Nr. 57 des Einführungsgesetzes zum                               Gesetzes über die Neuorganisation der Markt-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-                              ordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 469),                                                      setzbl. I S. 1608, 2902).\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","3110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds\nzur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\n(Absatzfondsgesetz)\n§ 1                              (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden\nRechtsform                        und diesen besondere Aufgaben übertragen.\nEs wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen                                 §4\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatz-                                Vorstand\nfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz\nin Bonn errichtet.                                         (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden\nund zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,\n§2                           im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,\nAufgaben                          vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außerge-\nrichtlich.\n(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-\nwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-,              (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nForst- und Ernährungswirtschaft durch Erschlie-         Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren\nßung und Pflege von Märkten im In- und Ausland          gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsra-\nmit modernen Mitteln und Methoden zentral zu för-       tes bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung\ndern.                                                   des Bundesministers.\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient            (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes\nsich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3       kann mit Zustimmung des Bundesministers widerru-\nund 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft,      fen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei\ndie den Absatz und die Verwertung von Erzeugnis-        Dritteln     seiner  stimmberechtigten    Mitglieder\nsen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungs-         beschließt.\nwirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbs-        (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-\nwirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In       fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der\ndem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der           Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung\nAbsatzfonds durch mindestens drei Mitglieder ver-       regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzel-\ntreten sein, die den Organen des Absatzfonds ange-      nen.\nhören.                                                                             §5\n(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie\nVerwaltungsrat\ndie Marktberichterstattung betreffen, bedient sich\nder Absatzfonds einer besonderen zentralen Ein-            (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht\nrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttrans-     aus 22 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die\nparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am     Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich\nMarkt Beteiligten zu dienen hat.                        wie folgt zusammen:\n(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach   5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertre-\nden Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf-          tenen Parteien,\ngaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die      7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses\nGesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre        der Deutschen Landwirtschaft,\nÄnderungen bedürfen der Genehmigung des Bun-            1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-\ndesministers für Ernährung, Landwirtschaft und             schaftsrates,\nForsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem\nVertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung\nBundesminister der Finanztm und dem Bundesmini-\nder Deutschen Ernährungsindustrie,\nster für Wirtschaft.\nVertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des\n(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben\nDeutschen Handwerks,\ndes Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen\nRentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und                Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des\nBeschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung            Deutschen Groß- und Außenhandels,\ndes Vorstandes.                                            Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des\n§3                               Deutschen Le bensmi tteleinzelhandels,\nOrgane                             Vertreter auf Vorschlag des Verbraucheraus-\nschusses beim Bundesminister für Ernährung,\n(1) Organe des Absatzfonds sind                        Landwirtschaft und Forsten,\n1. der Vorstand,                                          Vertreter auf Vorschlag des Verbraucheraus-\n2. der Verwaltungsrat.                                     schusses beim Bundesminister für Wirtschaft,\n(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im       3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vor-\neinzelnen, soweit sie nicht in diesem c;esetz              schlag des Aufsichtsorgans der Einrichtung nach\nbestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.                 § 2 Abs. 2.","Nr. 133 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976                     3111\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für          (5) Soweit die ·Einrichtungen nach § 2 Abs. 2\nden Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung           und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben\ndes Bundesministers im Einvernehmen mit dem             des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-         nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustim-\nster für Wirtschaft.                                    mung des Bundesministers seine Aufgaben selbst\ndurchführen oder durch ein besonders beauftragtes\n(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-\nordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-          Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen.\ndesministers.\n(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus                               §8\nseiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-                             Haushalt\ntenden Vorsitzenden.\n(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das\n(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor-        Kalenderjahr.\nstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung\nüber alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufga-           (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und\nbenbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbe-    Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand\nsondere Richtlinien für die Durchführung von Maß-       ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-\nnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu         fassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister\ngestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Ein-       zur Genehmigung vorzulegen ist.\nsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewährlei-         (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf\nstet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmi-       des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-\ngung des _Bundesministers im Einvernehmen mit           tungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-         des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen\nminister für Wirtschaft.                                Tätigkeitsbericht vorzulegen.\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\nfünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die                                  §9\nEntlastung des Vorstandes.                                                     Prüfung\n(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstver-         Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den\nträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die        Bundesrechnungshof.\nDienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bun-\ndesministers.                                                                    § 10\n§6                                                 Finanzierung\nMitglieder der Organe                     (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver-       Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen\nwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die        zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nWählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.           nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der\nlandwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal-      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das\nten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im       Änderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetz-\neinzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.        blatt I S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds\nwerden weitere Mittel durch Beiträge gemäß den\n§7                             nachstehenden Absätzen zugeführt. ,\nAufsicht                            (2) Die Beiträge werden von den Betrieben der\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft nach Maß-\n(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des      gabe der Absätze 3 bis 8 erhoben.\nBundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind\nauf Verlangen des Bundesministers aufzuheben,              (3) Der Beitrag beträgt für\nwenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung       1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000\nverstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.               Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,\n(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-     2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000\nminister und seinem Beauftragten jederzeit Aus-              Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes\nkunft über seine Tätigkeit zu erteilen.                      Brotgetreide,\n(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der        3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je' 1 000\nFinanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel-          Kilogramm verwendetes Malz,\nlen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung     4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die\ndes Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jeder-            und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beeren-\nzeit Gehör zu gewähren.                                      obst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern,\n(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden             Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel trei-\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-          ben, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark\nrung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen             von inländischen Erzeugern oder Sammlern an\nBeauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst           sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte\ndurchzuführen.                                               Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein","3112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErzeugerzusammenschluß oder ein Großhandels-         1. bei Blumen und Zierpflanzen:\nbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeuger-       5,0 Quadratmeter Freiland,\nzusammenschluß oder Großhandelsbetrieb bei-\n1,0 Quadratmeter Frühbeet,\ntragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor-\nden ist,                                                 0,5 Quadratmeter Gewächshaus;\n5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4                2. bei Ziergehölzen Und Gehölzen für den Straßen-\ngenannten Art, soweit es sich um frische,                und Landschaftsbau:\ngekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbar-         20,0 Quadratmeter Freiland.\nmachung entweder gefrorene oder vorbearbei-\ntete Waren oder um Hülsenfrüchte handelt,            Werden die unter den Nummern 1 und 2 genannten\nindustriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen ver-     Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder\narbeiten, deren Charakter überwiegend von die-       gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die\nsen Waren bestimmt wird, 0,30 Deutsche Mark          Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren\nje 100 Deutsche Mark zu diesem Zweck aufge-          Anbau überwiegt. Werden die unter den Nummern\nnommene Waren dieser Art,                            1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen\nim zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise\n6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmsta-           angebaut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjah-\ntionen 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm            res oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen\nangelieferte Milch,                                  genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte\nder nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden\n7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließlich\nQuadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.\nSchlupfraum mindestens 1 000 Eier fassen, 5,90\nDeutsche Mark je 100 geschlüpfte, zur Erzeu-            (5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen\ngung von Konsumeiern bestimmte Hennenkü-\nken der Legerassen; die Brüterei hat gegen           1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für die\nihren Abnehmer einen Anspruch auf Aus-                   ein anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,\ngleichszahlung in Höhe ihrer Beitragsschuld für\ndie entgeltlich oder unentgeltlich gelieferten       2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur\nTiere; erfolgt die Lieferung an den Letztabneh-          Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol,\nmer über einen oder mehrere Zwischenabneh-               Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum\nmer, so hat jeder von ihnen einen Ausgleichsan-          menschlichen Verzehr bestimmt ist,\nspruch gegen seinen Abnehmer für die diesem          3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung\ngelieferten Tiere bis zur Höhe des von ihm               nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter\ngegenüber seinem Lieferanten für jedes dieser            natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und\nTiere gezahlten Ausgleichs,                              unter künstlichen Klim_abedingungen nicht zu\n8. Geflügelschlachtereien,       deren     monatliche        Erwerbszwecken erzeugt wird.\nSchlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt,         (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Lebend-          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ngewicht des geschlachteten, zur Vermarktung          Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berech-\nbestimmten Mastgeflügels,                            nung des nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 10 für die\nBeitragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu\n9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlach-\nbestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von\ntetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,\nöffentlichen Abgaben und von Kosten der Beförde-\n2,80 Deutsche Mark je Rind,                       rung und Verpackung zum Warenwert zu regeln.\n1,00 Deutsche Mark je Schwein,\n(7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine\n0,30 Deutsche Mark je Schaf,\nErstattung des Beitrages nach einer zwischen dem\nes sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der       Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen\nfleischbeschaurechtlichen Beurteilung beanstan-      Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die\ndet,                                                 Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.\n10. Betriebe, die Stammholz handeln, bearbeiten\n(8) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\noder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je 100\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nDeutsche Mark von inländischen Erzeugern\nund mit Zustimmung des Bundesrates die Zustän-\naufgenommenes, zum Sägen, Messern oder\ndigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die\nSchälen bestimmtes Stammholz.\nBeitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch\n(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen,      Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung\nZierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen-       kann bestimmen, daß für die Erhebung der Beiträge\nund Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer         das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nMindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei           oder die Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nden Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flä-            Marktordnung zuständig ist. Die landwirtschaftli-\ncheneinheiten bei den übrigen Pflanzen und deren          chen Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet,\nPflanzgut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,09        die für die Beitragspflicht nach Absatz 4 in Betracht\nDeutsche Mark je genutzte Flächeneinheit. Als Flä-        kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung\ncheneinheit gelten                                        zuständigen Behörde mitzuteilen.","Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1976                       3113\n(9) Soweit Miltel aus den Beiträgen sowie Erträg-   eher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nnissen des Absatzfon.ds innerhalb eines Haushalts-      Gesetz     über    Ordnungswidrigkeiten     aussetzen\njahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwen-      würde.\ndet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung                                   § 12\nseiner Aufgaben.                                                         Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n§ 11                          1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8\nSatz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsicht-\nAuskunftspflicht                        lich der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der\n(l) Personen und nicht rechtsfähige Personenver-         Beitragsschuld    zuwiderhandelt,    soweit   die\neinigungen haben dem Bundesminister und den                 Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nnach Landesrecht zuständigen obersten Landesbe-             stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nhörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte         2. entgegen § 11. Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,\nzu erteilen, di.e zur Durchführung der durch dieses         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertrage-            oder\nnen Aufgaben erforderlich sind. Der Bundesminister      3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichti-\nmit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landes-            gung oder die Einsichtnahme in geschäftliche\nregierungen      können    durch    Rechtsverordnung        Unterlagen nicht duldet.\nbestimmen, daß diese Auskünfte auch anderen\n(2) Die• Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nBehörden zu erteilen sind.\nbuße geahndet werden.\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der                                   § 13\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des                              Steuerfreiheit\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen          Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-\nkommen, von der Vermögensteuer und von der\nund Besichtigungen vorzunehmen und in die\ngeschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen      Gewerbesteuer befreit.\nEinsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und                                 § 14\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben                              Berlin-Klausel\ndie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\nzur Vertretung berufenen Personen die verlangten          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAuskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzu dulden.                                              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung                                § 15\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-                          Inkrafttreten"]}