{"id":"bgbl1-1976-132-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":132,"date":"1976-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/132#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-132-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_132.pdf#page=21","order":2,"title":"Neufassung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1976-11-08T00:00:00Z","page":3097,"pdf_page":21,"num_pages":12,"content":["Nr. J:32    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                    3097\n3. ,1) Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen\nBehältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben\nim Gewichl von etwa 100 g wie folgt zu entnehmen:\nbei         1 bis       100 Behältnissen               ein Behältnis\nbei      1Ol bis      5 000 Behältnissen              drei Behältnisse\nbei    5 001 bis     10 000 Behältnissen              fünf Behältnisse\nbei 10001 bis 100 000 Behältnissen                 sieben Behältnisse;\ndarüber hinaus sind für je angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung vier Behältn_isse\nzusätzlich zu entnehmen.\nb) In Verdachtsfällen sind von jeder Sendung weitere Proben wie folgt zu entnehmen:\nbei         l bis     1 000 Behältnissen              drei Behältnisse\nbei    1 001 bis     10 000 Behältnissen            sechs Behältnisse\nbei 10 001 bis 100 000 Behältnissen                 zwölf Behältnisse.\nFür je weitere angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung sind sechs Proben zusätzlich\nzu entnehmen.\n4. Bei Sendungen von anderen als in den Nummern 2 bis 3 genannten Geflügelfleischerzeugnis-\nsen sind von jeder Sendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 100 g zu\nentnehmen. In Verdachtsfällen ist die doppelte· Anzahl Proben zu entnehmen.\n5. Düs Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es nach den in Anlage 4 Abschnitt III\nder Geflügelfl eischm incleslanforderungen-Verordnung genannten Verfahren zubereitet ist.\n6. Wird auch nur bei einer Probe festgestellt, daß sie untauglich nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 6\noder nicht verkehrsfähig nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist, so ist die\ngesamte Sendung vorläufig zu beschlagnahmen.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung\nVom 8. November 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-\nderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-\nVerordnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1790) wird nachstehend der Wortlaut der Geflü-\ngelfleischmindestanforderungen-Verordnung          vom\n24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der gelten-\nden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der\nÄnderungsverordnung ergibt. Die durch Artikel 1\nder Änderungsverordnung geänderten Vorschrif-\nten der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-\nordnung treten mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 6\nBuchstabe e am 1. Januar 1977 in Kraft; Artikel 1\nNr. 6 Buchstabe e tritt am 15. Februar 1980 in Kraft.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3'\nAbs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 22\nAbs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom\n12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-\nJndert durch das Gesetz zur Änderung des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 385), erlassen worden.\nBonn, den 8. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke",":J098                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch\n(Geilügelfleischmindestanforderungen-Verordnung - GFIMindV)\n§ 1                             fleischhygienegesetzes gelten die Vorschriften der\nAnwendungsbereich                       Anlage 4 Abschnitt III.\nDiese Verordnung findet Anwendung auf die Ge-            (3) Exportschlachtbetriebe, Exportzerlegungsbe-\nwinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför-        triebe, Exportverarbeitungsbetriebe und außerhalb\nderung und Behandlung von Geflügelfleisch, das im        dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtungen in\nGeltungsbereich der Verordnung gewonnen oder in         Drittländern werden für den Export von Geflügel-\nden Geltungsbereich der Verordnung verbracht              fleisch in den Geltungsbereich der Verordnung nur\nwird, mit Ausnahme der Zerlegung, Verpackung,            anerkannt und bekanntgegeben, wenn die oberste\nBehandlung von frischem Geflügelfleisch beim Feil-      Veterinärbehörde des Versandlandes\nhalten in Einzelhandelsgeschäften oder bei der Zu-        1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-\nbereitung in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge-            nannten Voraussetzungen erfüllt sind und\nmeinschaftsverpflegung.                                 2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier-\närzte überwacht und Uberprüfungen nach § 19\n§ 2                                 Abs. 2· des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul-\nAnforderungen an innerstaatliche und inner-             det werden.\ngemeinschaftliche Betriebe                    (4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem\n(1) Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und au-      Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,\nßerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrich-        so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das\ntungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den         Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das\nin der Anlage 1 festgesetzten hygienischen Mindest-      Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt-\nanforderungen entsprechen.                               machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbesei-\n(2) Bei der Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver-      tigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-\npackung, Beförderung und Behandlung von frischem         blatt I S. 2313), oder auf Grund des Fleischbeschau-\nGeflügelfleisch sind die in der Anlage 2 f estgesetz-    gesetzes erlassene Vorschriften anzuwenden sind.\nten hygienischen Mindestanforderungen einzuhal-\nten.\n§ 5\n§ 3\nAnforderungen an Betriebe\nDberwachung\nin der Deutschen Demokratischen Republik\nBei der Dberwachung zugelassener Betriebe ist\nnach Maßgabe der Anlage 3 zu verfahren.                      (1) Für Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und\naußerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrich-\ntungen in der Deutschen Demokratischen Republik\n§ 4                            sowie für die Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver-\nAnforderungen an Betr,iebe in Drittländern        packung, Beförderung und Behandlung von zum Ver-\nsand in den Geltungsbereich der Verordnung be-\n(1) Für Exportschlachtbetriebe, Exportzerlegungs-\nstimmten frischen Geflügelfleisches gelten die in\nbetriebe und außerhalb dieser gelegene Gefrier- und\nden Anlagen 1 und 2 festgesetzten hygienischen\nKühleinrichtungen in Drittländern sowie für die Ge-\nMindestanforderungen entsprechend.\nwinnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför-\nderung und Behandlung des in diesen Ländern zum             (2) Für die Verarbeitungsbetriebe in der Deut-\nExport in den Geltungsbereich der Verordnung be-         schen Demokratischen Republik sowie für die Ver-\nstimmten frischen Geflügelfleisches gelten die in        packung und Beförderung zubereiteten Geflügel-\nden Anlagen 1 und 2 festgesetzten hygienischen           fleisches gelten die in Anlage 4 Abschnitt I und II,\nMindestanforderungen entsprechend.                       für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und\n(2) Für Exportverarbeitungsbetriebe in Drittlän-      Arbeitsgeräte die in Anlage 2 Abschnitt I festgesetz-\ndern sowie für die Verpackung und Beförderung zu-        ten hygienischen Mindestanforderungen entspre-\nbereiteten Geflügelfleisches gelten die in Anlage 4      chend. Für die Behandlungsverfahren nach § 21\nAbschnitt I und II festgesetzten hygienischen Min-       Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes gelten die\ndestanforderungen. Für Personal, Räume, Einrich-         Vorschriften der Anlage 4 Abschnitt III entspre-\ntungsgegenstände und Arbeitsgeräte gelten die in         chend.\nAnlage 2 Abschnitt I festgesetzten hygienischen             (3) Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Verar-\nMindestanforderungen entsprechend. Für die Be-           beitungsbetriebe und außerhalb dieser gelegene Ge-\nhandlungsverfahren nach § 18 Abs. 3 des Geflügel-        frier- und Kühleinrichtungen in der Deutschen De-","Nr. 132  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                      3099\nmokrat.ischen Republik werden für das Verbringen                                 § 6\nvon Geflügelfleisch in den Geltungsbereich dieser                      Bußgeldvorschriften\nVerordnung nur anerkannt und bekanntgegeben,\nwenn die oberste Veterinärbehörde der Deutschen          Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1\nDemokratischen Republik                               des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, · wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge-\nnannten Voraussetzungen erfüllt sind und          1. entgegen § 2 Abs. 1 Schlachtbetriebe, Zerlegungs-\nbetriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen be-\n2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier-       treibt, die nicht den festgesetzten Mindestanfor-\närzte überwacht und Uberprüfungen nach § 22          derungen entsprechen oder\nAbs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul-\ndet werden.                                       2. entgegen §. 2 Abs. 2 frisches Geflügelfleisch ge-\nwinnt, zerlegt, lagert, verpackt, befördert oder\n(4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem             behandelt, ohne die festgesetzten Mindestanfor-\nFleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,       derungen einzuhalten.\nso gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das\nFleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das                              § 7\nFleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt-\nBerlin-Klausel\nmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbesei-    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2313), oder auf Grund des Fleischbesrhau-  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\ngesetzes erlassene Vorschriften anzuwenden sind.      fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.","3100                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nAbschnitt I                            gelfleisch, dessen Untersuchung noch nicht ab-\ngeschlossen oder das erst nach Erhitzen als\nHygienevorschriiten für Schlachtbetriebe\ntauglich zu beurteilen ist; wenn die anfallende\nMenge dies zuläßt, genügt eine geeignete, ver-\nSchlachtbetriebe müssen mindestens über folgen-          schließbare Abtrennung in einem in Nummer 6\ndes verfügen:                                               genannten Kühlraum, sofern Einrichtungen vor-\n1. einen ausreichend großen, leicht zu reinigenden         handen sind, die die Ubertragung von Krank-\nund zu desinfizierenden Raum oder einen eben-           heitserregern verhüten;\nso beschaffenen überdachten Platz für die           9. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht\nSchlachttieruntersuchung des Geflügels;                 zu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-\n2. einen leicht zu reinigenden und zu desinfizieren-       zeichnete Behälter mit dichtschließenden Dek-\nden besonderen Raum oder einen ebenso be-               keln, die so beschaffen sein müssen, daß eine\nschaffenen besonderen überdachten Platz für            unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird,\nkrankes oder krankheitsverdächtiges Schlacht-          für die Lagerung von untauglichem oder nicht\ngeflügel;                                               zum Genuß für Menschen bestimmtem Geflügel-\nfleisch, insbesondere von Abfällen. Sofern die-\n3. einen Sc.hlachtraum von solcher Größe, daß das          ses Geflügelfleisch und diese Abfälle nicht am\nBetäuben und Entbluten einerseits, das Rupfen           Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb ent-\nund gegebenenfalls das Brühen andererseits je-          fernt oder unschädlich beseitigt werden oder die\nweils an einem besonderen Arbeitsplatz durch-           anfallende Menge dies erforderlich macht, muß\ngeführt werden können. Alle Verbindungen zwi-           ein verschließbarer, kühlbarer Raum dafür vor-\nschen dem Schlachtraum und dem unter Num-              handen sein. Darüber hinaus müssen entspre-\nmer 1 genannten Raum oder Platz müssen mit              chende Behälter in ausreichender Zahl in unmit-\nAusnahme einer kleinen Durchreiche für die zu           telbarer Nähe der Untersuchungsplätze vorhan-\nschlachtenden Tiere mit einer automatisch               den sein;\nschließenden Tür versehen sein;\n10. eine ausreichende, die Beeinträchtigung des fri-\n4. einen Raum für dc1s Ausweiden, Zurichten, Sor-          schen Geflügelfleisches verhütende räumliche\ntieren und Verpacken des geschlachteten Ge-             Trennung von Einrichtungen für die Unbrauch-\nflügels von solcher Größe, daß das Ausweiden            barmachung oder anderweitige Verwertung von\nan einem Arbeitsplatz durchgeführt werden              ,untauglichem Geflügelfleisch, von Geflügel-\nkann, der zur Verhinderung einer Verunreini-            fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be-\ngung weit genug von den anderen Arbeitsplät-            stimmt ist, sowie von sonstigen bei der Schlach-\nzen entfernt oder durch eine Zwischenwand von          tung anfallenden Abfällen, wenn die Unbrauch-\ndiesen abgetrennt ist. Alle Verbindungen zwi-           barmachung oder Verwertung in unmittelbar\nschen dem Raum für das Ausweiden, Zurichten,           dem Schlachtbetrieb angeschlossenen Anlagen\nSortieren und Verpacken und dem Schlacht-               erfolgt;\nraum müssen mit Ausnahme einer kleinen\nDurchreiche für die geschlachteten Tiere mit       11. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-\neiner automatisch schließenden Tür versehen            ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-\nsein;                                                  nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen\nhaben und in deren Nähe sich Waschgelegen-\n5. erforderlichenfalls einen Versandraum;                 heiten befinden. Die Waschgelegenheiten müs-\n6. einen oder mehrere ausreichend große Kühl-             sen mit fließendem kaltem und warmem Wasser,\noder Gefrierräume;                                     Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur\neinmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-\n7. einen Raum oder eine Einrichtung zum Sammeln           tet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand\nvon Federn, soweit diese nicht als Abfälle be-         zu betätigen sein;\nhandelt werden;\n12. einen besonders eingerichteten befestigten Platz\n8. einen ausreichend großen Kühlraum für die La-          für die Dunglagerung, soweit der Dung nicht un-\ngerung von vorläufig beschlagnahmtem Geflü-            verzüglich hygienisch einwandfrei entfernt wird;","Nr. 132 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                        3101\n13. Standpliitze und ausreichende Einrichtungen                dürfen keine Räume durchqueren, in denen sich\nzum Reinigen und Desinfizieren der Käfige und             frisches Geflügelfleisch befindet. In Schlacht-\nFahrzeuge;                                                betrieben, die ihre Tätigkeit bereits vor dem\n15. Februar 1975 ausgeübt haben, kann zuge-\n14. einen ausreichend ausgestatteten, verschließ-\nlassen werden, daß Leitungen für Wasser ohne\nbaren Raum, der dem tierärztlichen Dienst für\nTrinkwassereigenschaften Räume durchqueren,\ndie Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur\nin denen frisches Geflügelfleisch behandelt wird,\nVerfügung steht;\nwenn diese Leitungen in diesen Räumen keine\n15. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein-                Hähne oder Zapfstellen besitzen;\nrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der\n23. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes\nHände sowie der Einrichtungsgegenstände und\nTrinkwasser liefert, das unter Druck steht;\nArbeitsgeräte; diese Einrichtungen müssen nahe\nbei den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne       24. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die\ndürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die              den hygienischen Erfordernissen entspricht;\nEinrichtungen müssen mit fließendem kaltem\nund warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfek-         25. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-\ntionsmitteln sowie mit nur einmal zu benutzen-            geziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere;\nden Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser        26. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie\nfür die Reinigung der Geräte muß eine Tempera-            Tische, auswechselbare Schneideunterlagen, Be-\ntur von mindestens + 82 °C aufweisen;                     hältnisse, Transportbänder und Sägen aus korro-\n16. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame                 sionsfestem, leicht zu reinigendem und zu des-\nDurchführung der vorgeschriebenen tierärzt-               infizierendem Material, das die Qualität des fri-\nlichen Untersuchungen gestatten;                          schen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigt;\ninsbesondere ist die Verwendung von Holz un-\n17. eine ausreichende Umfassungsmauer oder an-                  tersagt;\ndere Einfriedung;\n27. für die Anlieferung des Schlachtgeflügels Käfige\n18. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 eine ausrei-                aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und\nchende Trennung zwischen dem reinen und dem               zu desinfizierendem Material;\nunreinen Teil des Schlachtbetriebes;\n28. eine Beschaffenheit der in Nummer 6 genannten\n19. in den in den Nummern 1 bis 5 und 7 bis 9 ge-               Räume, die den Anforderungen in Abschnitt II\nnannten Räumen über                                       entspricht.\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht\nzu reinigendem und zu desinfizierendem,\nnicht faulendem Material, die so beschaffen                             Abschnitt II\nsein müssen, daß Wasser leicht in abgedeckte                       H ygienevorschriften\ngeruchsichere und rückstausichere Abflüsse                 für Gefrier- und Kühleinrichtungen,\nablaufen kann;                                            die außerhalb von Schlachtbetrieben\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von min-                   oder Zerlegungsbetrieben liegen\ndestens 2 Metern mit einem hellen, abwasch-\nfesten Belag oder Anstrich versehen und          1. Kühlhäuser, die außerhalb der Schlachtbetriebe\nderen Ecken und Kanten abgerundet sind;             oder der Zerlegungsbetriebe liegen und in denen\n20. Vorrichtungen in Räumen, in denen geschlach-              frisches, nicht gefrorenes Geflügelfleisch gelagert\ntet oder frisches Geflügelfleisch bearbeitet wird        wird, müssen mindestens über folgendes ver-\nzur ausreichenden Be- und Entlüftung und, so-            fügen:\nweit erforderlich, zur Entnebelung;                      a) ausreichend große, leicht zu reinigende und zu\ndesinfizierende Kühlräume;\n21. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räumen,\ndie zur Aufnahme von Schlachtgeflügel bestimmt           b) sofern vorläufig beschlagnahmtes Geflügel-\nsind oder in denen frisches Geflügelfleisch ge-               fleisch eingelagert wird, einen verschließ-\nwonnen, gelagert oder sonst behandelt wird, so-               baren Raum für die Lagerung dieses Fleisches;\nwie in den in Nummer 11 genannten Räumen;                c) in den unter den Buchstaben a und b genann-\ndie Beleuchtung darf Farben nicht verändern.                  ten Räumen:\nDies gilt auch für die in den Nummern 1 und 2\ngenannten überdachten Plätze;                                 aa) Fußböden aus wasserundurchlässigem,\nleicht zu reinigendem und zu desinfizie-\n22. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-                       rendem, nicht faulendem Material, die so\nreichender Menge ausschließlich Trinkwasser                        beschaffen sein müssen, daß das Wasser\nliefert, das unter Druck steht; besondere ge-                      leicht ablaufen kann;\ntrennte Leitungen für Wasser, das keine Trink-               bb) glatte Wände, die bis zur Stapelhöhe, min-\nwassereigenschaften besitzt, zur ausschließ-                       destens bis zu einer Höhe von zwei Me-\nlichen Verwendung in den in Anlage 2 Ab-                           tern mit einem hellen, abwaschfesten\nschnitt I Nr. 7 genannten Fällen. Diese Leitun-                    Belag oder Anstrich versehen und deren\ngen müssen deutlich gekennzeichnet sein und                        Ecken und Kanten abgerundet sind;","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ncc) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht      2. Andere Kühleinrichtungen, als die in der Num-\nzu reinigendem und zu desinfizierendem,        mer 1 genannten, müssen\nnicht faulendem Material mit stoßfesten        a) die Anforderungen in Nummer 1 Buchstaben c,\nund f ugenfreien Oberflächen, die so be-           d, e, h, i erfüllen, sofern sie begehbar sind wie\nschaffen sind, daß sie keine gesundheits-          Kühlräume oder Kühlzellen;\nschädlichen Stoffe auf das Fleisch über-\ntragen;                                        b) eine Temperatur von höchstens        + 4 °C  errei-\nchen und einhalten können sowie so ausge-\nd) eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal-              kleidet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu\ntung einer Temperatur von höchstens + 4 °C;             desinfizieren sind, sofern sie nicht begehbar\ne) in den Kühlräumen über korrosionsfeste Vor-              sind wie Kühlschränke.\nrichtungen, die verhindern, daß das Fleisch         Betriebe, in denen sich diese Kühleinrichtungen\nbei der ßeförderung oder Lagerung mit dem           befinden, müssen über die in Nummer 1 Buch-\nFußboden oder den Wänden in Berührung               staben b, f, g, j und k genannten Voraussetzun-\nkommt;\ngen verfügen.\nf) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in\nausreichender Menge ausschließlich Trink-        3. Für Gefrierhäuser, die außerhalb der Schlacht-\nwasser liefert, das unter Druck steht; beson-       betriebe oder der Zerlegungsbetriebe liegen und\ndere getrennte Leitungen für Wasser, das            in denen frisches, gefrorenes Geflügelfleisch ge-\nkeine Trinkwassereigenschaften besitzt, zur         lagert wird, gelten die in Nummer 1 Buchstaben\nausschließlichen Verwendung in den in An-           a bis c, f bis j sowie 1 und m festgesetzten Min-\nlage 2 Abschnitt I Nr. 7 genannten Fällen.          destanforderungen entsprechend. Die Gefrier-\nDiese Leitungen müssen deutlich gekennzeich-        räume müssen insbesondere über eine Einrich-\nnet sein und dürfen keine Räume durchqueren,        tung zur Erreichung und Einhaltung folgender\nin denen sich frisches Geflügelfleisch befin-       Temperaturen verfügen:\ndet. In Kühleinrichtungen, die ihre Tätigkeit       a ) für gefrorenes Geflügelfleisch von mindestens\nbereits vor dem 15. Februar 1975 ausgeübt               -12 °C,\nhaben, kann zugelassen werden, daß Leitun-\ngen für Wasser ohne Trinkwassereigenschaf-          b) für tiefgefrorenes Geflügelfleisch von minde-\nten Räume durchqueren, in denen frisches Ge-            stens -18 °C.\nflügelfleisch behandelt wird, wenn diese Lei-\ntungen in diesen Räumen keine Hähne oder         4. Andere Gefriereinrichtungen, als die in Num-\nZapfstellen besitzen;                               mer 3 genannten, müssen\ng) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die           a) die Anforderungen in Nummer 1 Buchstaben\nden hygienischen Erfordernissen entspricht;             c, e, h, i erfüllen und die in Nummer 3 Buch-\nstabe a oder b genannten Temperaturen er-\nh) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen                  reichen und einhalten können, sofern sie be-\nUngeziefer, insbesondere Insekten und Nage-             gehbar sind wie Gefrierräume oder Gefrier-\ntiere;\nzellen;\ni) eine ausreichende Beleuchtung, die Farben\nb) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b genann-\nnicht verändern darf;\nten Temperaturen erreichen und •einhalten\nj) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent-             können sowie so ausgekleidet sein, daß sie\nlüftung;                                                leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,\nk) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung                  sofern sie nicht begehbar sind wie Gefrier-\nund Desinfektion der Hände sowie der Ein-               schränke oder -truhen.\nrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte; die-        Betriebe, in denen sich diese Gefriereinrichtun-\nse Einrichtungen müssen nahe bei den Lager-         gen befinden, müssen über die in Nummer 1 Buch-\nräumen liegen. Die Wasserhähne dürfen nicht         staben b, f, g, j und k genannten Voraussetzun-\nvon Hand zu betätigen sein. Die Einrichtungen       gen verfügen.\nmüssen mit fließendem kaltem und warmem\nWasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln     5. Wird jedoch in Gefriereinrichtungen gefrorenes\nsowie mit nur einmal zu benutzenden Hand-           frisches Geflügelfleisch ausschließlich in Sam-\ntüchern ausgestattet sein;                          melpackungen gelagert, die einen ausreichenden _\nl) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegen-              Schutz gegen eine nachteilige Beeinträchtigung\nheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, in        des frischen Geflügelfleisches bieten, so gilt statt\nderen Nähe sich Waschgelegenheiten befin-           der Nummer 3 oder 4 folgendes:\nden. Die Waschgelegenheiten müssen mit flie-        a) Die Räume müssen innen leicht trocken zu\nßendem kaltem und warmem Wasser, Reini-                 reinigen und so eingerichtet sein, daß die\ngungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur               Sammelpackungen ausreichend gegen Beschä-\neinmal zu benutzenden Handtüchern ausge-                digungen geschützt sind;\nstattet sein;\nb) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b genann-\nm) ein Registrierthermometer oder ein Registrier-            ten Temperaturen müssen erreicht und einge-\nfernthermometer in den Kühlräumen.                      halten werden können.","Nr. 1:32 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                        3103\nAbschnitt III                     3. einen Raum für das Verpacken und den Versand;\nHygienevorschriften                  4. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räumen,\nfür Zerlegungsbetriebe                    in denen Fleisch gelagert oder sonst behandelt\nwird, sowie in den Umkleideräumen, Wasch- und\nZerlegungsbctricbc müssen mindestens über fol-        Duschgelegenheiten, Toiletten; die Beleuchtung\ngendes verfügen:                                         darf Farben nicht verändern;\n5. eine den hygienischen Erfordernissen entspre-\n1. einen ausreichend großen Kühlraum und erfor-\nchende Vorrichtung für die Behandlung von\nderlichenfalls auch einen Gefrierraum, die den\nFleisch und für das Abstellen der dafür verwen-\nAnforderungen in Abschnitt II entsprechen;\ndeten Behältnisse, die so beschaffen ist, daß we-\n2. einen Raum für das Zerlegen, Entbeinen und Um-        der das Fleisch noch die Behältnisse unmittelbar\nhüllen mit einem Registrierthermometer oder Re-       mit dem Fußboden in Berührung kommen;\ngistrierfernthermometer sowie mit Fußböden und     6. die in Abschnitt I Nr. 8, 9, 11, 14, 15, 16, 20, 22,\nmit Wänden, die Abschnitt I Nr. 19 Buchstaben a       23, 24, 25, 26 entsprechenden Räume oder Einrich-\nund b entsprechen;                                    tungen .\n..,","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976., Teil [\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nAbschnitt I                               gen sind bei Bedarf, zumindest aber nach jeder\nH ygienevorschriften                             vollständigen Räumung zu reinigen und zu\nfür Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände                     desinfizieren. Gefriereinrichtungen sind regel-\nund Arbeitsgeräte                               mäßig trocken zu reinigen und bei Bedarf nad1\nAbtauen gründlich mit warmem Wasser zu\nreinigen und zu desinfizieren.\n1. Das Pcrsm1,il,    dc:1s mit Gcflügcllleisch in Berüh-\nrung kommt oder in Bc!rührun~J kommen kann,                 d) Die Käfige für die Anlieferung des Schlacht-\nhat sich slündig üufkrsl r<·inlich zu halten; Räu-             geflügels sind nach jeder Entleerung zu reini-\nme, EinriclifungsgcgcnsUindc nnd Arbeitsgeräte                 gen und zu desinfizieren.\nmüssen slcts [Winlich saulwr sein.                          e) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,\na) Das Personal, ilUS~Jenornmen das Personal, das              die beim Schlachten, Be- und Verarbeiten ver-\nin Gefrierrfürnwn nach Anlage 1 Abschnitt II               wendet werden und die mit Fleisch in Berüh-\nNr. ] bis 5 Uitig isl, hat insbesondere eine               rung kommen oder in Berührung kommen\nleicht wuschbcne, saubere, helle Arbeitsklei-              können, sind in einwandfreiem und sauberem\ndung und Kopfbedc,ckung zu tragen. Personen,               Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe\ndie Tiere sc:hlachlPn oder sonst mit Fleisch in            eines Arbeitstages sowie am Ende eines Ar-\nBerührung kommen, haben sich mehrmals im                   beitstages und bei Verunreinigung, insbeson-\nLaufe eines Arlwitslaqc!s während der Arbeit               dere mit Krankheitserregern, vor ihrer Wie-\nsowie vor jed<!r Wicdc!raufnabrne der Arbeit               derverwendung sorgfältig zu reinigen und zu\ndie liände zu rein i9c!n und zu desinfizieren.             des infizieren.\nPersonen, die~ mit krankFn Tieren oder infi-            f) Räume und Behälter für untaugliches oder\nziertem f„leisch in Bcrühruilg gekommen sind,              nicht zum Genuß für Menschen bestimmtes\nhaben 1m vcrzürJlich Hände und Arme mit war-                Fleisch, insbesondere Abfälle, sind nach Be-\nmem Wasser gründlich zu reinigen und dann                   darf zu entleeren und unmittelbar nach jeder\nzu desinfizieren. In den Arbeits- und Lager-                Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.\nräumen darf nicht g<~raucht wt~rden.\nb) Hunde, Katzen und andere Tiere, mit Aus-             2. Räume, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen-\nnahme des zur Schldchtung im Schlachtbetrieb            stände dürfen nur ihrem Zweck entsprechend\nbestimmten Schlachtgeflügels und der im                 verwendet werden. Zur Versorgung des Personals\nSchlachllwtricb verwendeten Zugtiere, sind              bestimmte Speisen und Getränke sowie hierzu\nvon den Schlacht:lwtrieben fernzuhalten. Dies           benutzte Behältnisse dürfen nicht in Räume, in\ngilt nicht für Kaninchen sowie für Vögel, die           denen Fleisch bearbeitet oder sonst behandelt\nnicht Schlachtgeflügel im Sinne des Gesetzes            wird, verbracht werden.\nsind, sofern diese Tiere zur sofortigen Schlach-    3. Fleisch und die mit ihm in Berührung kommen-\ntung bestimmt sind. In diesen Fällen dürfen            den Stoffe sowie die zugehörigen Behältnisse dür-\ndie Schlachttiere in denselben Räumen wie              fen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Be-\nfür. Schlachtgeflügel untergebracht oder ge-            rührung kommen.\nschlachtet werden. Das von ihnen stammende\nFleisch darf nicht mit frischem Geflügelfleisch     4. Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus\nin denselben Räumen zerlegt, gelagert, ver-            dem Schlachtraum zu entfernen.\npackt, befördert oder behandelt werden. In\nS. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-\nMitgliedstaaten, in denen Vögel nach Maß-\nkämpfungsmittel sind so zu verwenden, daß sie\ngabe der Richtlinie zu schlachten sind, darf\nmit Fleisch nicht in Berührung kommen.\nderen Fleisch gleichzeitig mit Geflügelfleisch\nin denselben Räumen gelagert werden. Unge-         6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf\n~iefer, insb~sondere Insekten und Nagetiere,           den Fußboden oder in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 3\n1st systematisch zu bekämpfen.                         bis 6 und 8, Abschnitt II Nr. 1 bis 5 sowie Ab-\nc) Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 5 und 8           schnitt III Nr. 1 bis 3 genannten Räume aufgetra-\ngenannten Räume, Plätze und Behälter sowie             gen werden.\ndie in Abschnitt III Nr. 2 und 3 genannten         7. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu\nRäume sind nach Bedarf, zumindest aber nach            benutzen. Liegen die in Anlage 1 Abschnitt l\nBeendigung eines Arbeitstages, zu reinigen             Nr. 22, Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe f und An-\nund zu desinfizieren. Die in Anlage 1 Ab-              lage 4 Abschnitt I Nr. 15 genannten Vorausset-\nschnitt I Nr. 6, Abschnitt II Nr. 1 und 2 und          zungen vor, darf Wasser, das keine Trinkwasser-\nAbschnitt III Nr. 1 genannten Kühleinrichtun-          eigenschaften besitzt, für die Erzeugung von","Nr. 132 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                         3105\nDampf, zur Brcrndbekärnpfung, zur Kühlung von              nuß für Menschen ausgeschlossenen Teile sofort\nKühlmaschinen und für das Abschwemmen von                  beseitigt werden. Im Tierkörper verbliebene\nFedern und anderen Abfällen in geschlossenen                Eingeweide oder Teile von Eingeweiden - mit\nAnlagen verwendet werden.                                  Ausnahme der Nieren - sind anschließend un-\nter hygienischen Bedingungen möglichst voll-\n8. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen\nständig zu entfernen.\ninfizieren können, dürfen beim Schlachten sowie\nbeim Bearbeiten und sonstigen Behandeln des            6. Das Aufblasen des Geflügelfleisches, das Ein-\nFleisches nicht mitwirken; dieses Verbot gilt ins-          spritzen von Flüssigkeit, das Reinigen des Ge-\nbesondere für Personen, die                                 flügelfleisches mittels Tüchern sowie das Füllen\na) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die           der Tierkörper mit Ausnahme einer Füllung aus\nKrankheitserreger auf Fleisch übertragen wer-           genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung\nden können;                                             von Schlachtgeflügel des betreffenden Schlacht-\nbetriebes, sind verboten.\nb) einen Verband an den Händen tragen, mit\nAusnahme eines wasserundurchlässigen Ver-          7. Fleisch, das weitergehend untersucht wird oder\nbandes zum Schutz einer nicht eiternden Ver-            das untauglich oder nicht zum Genuß für Men-\nletzung.                                                schen bestimmt ist, insbesondere Abfall, ist un-\nverzüglich in die dafür vorgesehenen Räume,\nDie Einhaltung von § 17 des Gesetzes zur Ver-\nEinrichtungen oder Behälter zu verbringen und\nhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-              'So zu behandeln, daß eine Keimverschleppung\nten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz vom                 vermieden wird.\n18. Juli 1961 ---- Bundesgesetzbl. I S. 1012 -) in\nder jeweils geltenden Fassung muß gewährleistet        8. Nach Beendigung der Untersuchung durch Be-\nsein.                                                      sichtigen, erforderlichenfalls auch Durchtasten\nund Anschneiden und nach Entfernung der Ein-\n9. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung\ngeweide muß das Geflügelfleisch sofort hygie-\nkommen, sind bei der Einstellung zu untersuchen.\nnisch einwandfrei gereinigt und gekühlt wer-\nAls Einstellungsuntersuchung gilt die Unter-\nden. Die Kühlung des Geflügelfleisches durch\nsuchung nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes.\nTauchen mehrerer Tierkörper, Tierkörperteile\nDas Zeugnis des Gesundheitsamtes ist jedes Jahr\noder Nebenprodukte der Schlachtung in einem\nund jederzeit auf Anforderung des amtlichen\ngemeinsamen Wasserbad ist verboten, ausge-\nTierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen\nnommen Tierkörper, Tierkörperteile oder Ne-\nTierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung ste-\nbenprodukte der Schlachtung, die mit einer was-\nhen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nserdichten Hülle zum Schutz vor unmittelbarer\nder Nachweis einer Einstellungsuntersuchung\nBerührung mit dem Wasser umgeben sind.\nauch von einem Arzt ausgestellt wird, der über\ndie für die Untersuchung notwendigen Einrich-          9. Vor beendeter Geflügelfleischuntersuchung ist\ntungen verfügt.                                             jede weitere Zerlegung oder sonstige Behand-\nlung sowie das Entfernen des frischen Geflügel-\nfleisches verboten. Der amtliche Tierarzt kann\nAbschnitt II                           eine von Satz 1 abweichende Behandlung for-\nHygienevorschriften                          dern oder zulassen, wenn dies nach Lage des\nfür das Schlachten, Ausweiden und Kühlen                  Falles geboten ist.\n10. Nach der in Nummer 8 vorgeschriebenen Küh-\n1. Schlachtgeflügel, das in die Schlachträume ver-\nlung ist das frische Geflügelfleisch ständig bei\nbracht wird, muß sofort geschlachtet werden.\neiner Temperatur von höchstens + 4 °C zu 'hal-\n2. Das Schlachtgeflügel muß vollständig entbluten;           ten.\nhierbei ist darauf zu achten, daß das Blut nicht\nüber den Schlachtplatz hinaus verspritzt wird.                             Abschnitt III\n3. Das geschlachtete Geflügel muß unverzüglich               Umhüllung, Verpackung und Beförderung\nvollständig gerupft werden.\n4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt          1. Schutzhüllen, wie Kunststoffolien und Verpak-\nwerden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden,          kungen wie Kisten, Kartons und ähnliche Behäl-\ndaß die Leibeshöhle und ihre Eingeweide unter-          ter müssen hygienisch einwandfrei sein, insbe-\nsucht werden können. Zu diesem Zweck sind               sondere dürfen sie weder die örganoleptischen\nVerdauungsapparat, Leber und Milz so aus dem            Eigenschaften des frischen Geflügelfleisches be-\nTierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht             einträchtigen noch für den Menschen schädliche\nverschmutzt wird und die natürliche Verbindung          Stoffe auf das Fleisch übertragen. Das Material\nmit den Eingeweiden bis zur Untersuchung be-            muß so widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer\nstehenbleibt.                                           Schutz des frischen Geflügelfleisches während\ndes Transports und der weiteren Behandlung ge-\n5. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen              währleistet ist; dieses Material darf zur Umhül-\ndie herausgenommenen Eingeweide unverzüg-               lung und Verpackung von frischem Geflügel-\nlich vom Tierkörper getrennt und die vom Ge-           fleisch nicht wiederverwendet werden mit Aus-","3106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnahme von korrosionsfesten, leicht zu reinigen-            wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen\nden Verpackungen, die vor jeder Wiederverwen-              eine Beeinträchtigung des frischen Geflügel-\ndung gereinigt und desinfiziert worden sind.               fleisches nicht zu befürchten ist.\nSchutzhüllen müssen durchsichtig und farblos\nsein.                                                  7. Unverpacktes frisches Geflügelfleisch darf nur\nin gereinigten und desinfizierten Transportmit-\n2. Tierkörperteile sowie vom Tierkörper getrennte              teln befördert werden.\nNebenprodukte der Schlachtung sind in jedem\nFalle mit fest verschlossenen Schutzhüllen zu\numgeben.                                                                    Abschnitt IV\n3. Zur Umhüllung dürfen nur völlig saubere Schutz-                    Vorschriften für die Zerlegung\nhüllen verwendet werden. Um eine Verunreini-\ngung des frischen Geflügelfleisches während die-       1. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter muß\nses Arbeitsganges durch Personal, Einrichtungs-            dem mit der Uberwachung beauftragten amt-\ngegenstände oder Arbeitsgeräte auszuschließen,             lichen Tierarzt die Herkunft des in den Betrieb\nsind Schutzhüllen unverzüglich nach dem Um-                 verbrachten Fleisches nachweisen können.\nhüllen des frischen Geflügelfleisches zu verschlie-\nßen.                                                   2. Frisches Geflügelfleisch, das den Anforderungen\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes entspricht, ist\n4. Frisches nicht gefrorenes Geflügelfleisch ist in             getrennt von anderem Fleisch zu lagern und an\nTransportmitteln zu befördern, die so gebaut und            einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeit-\nausgestattet sind, daß die Temperatur von + 4 °C            punkt zu zerlegen; anderes Fleisch darf nur ge-\nnicht überschritten wird.                                   lagert oder behandelt werden, wenn es geltenden\nVorschriften des Gemeinschaftsrechtes entspricht.\n5. Die zur Beförderung von frischem Geflügelfleisch\nbestimmten Transportmittel dürfen nicht benutzt        3. Frisches Geflügelfleisch, das zerlegt werden soll,\nwerden zur Beförderung von                                 muß eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C\nhaben; frisches Geflügelfleisch darf jedoch\na) lebenden Tieren;\nschlachtwarm zerlegt werden, wenn der Schlacht-\nb) Stoffen, die das frische Geflügelfleisch be-             raum und der Zerlegungsraum in demselben Ge-\neinträchtigen oder infizieren können; dies gilt        bäudebereich so nahe beieinander gelegen sind,\nnicht, wenn die Transportmittel nach dem                daß das zu zerlegende frische Geflügelfleisch un-\nEntladen solcher Stoffe wirksam gereinigt und           mittelbar im Anschluß an die Schlachtung über\ndesinfiziert sowie gegebenenfalls desodorisiert         eine mechanische Förderanlage vom Schlachtraum\nworden sind.                                            in den Zerlegungsraum gebracht und dort sofort\nzerlegt werden kann. Das frische Geflügelfleisch\n6. Frisches Geflügelfleisch darf nicht gleichzeitig            darf nicht länger im Zerlegungsraum verbleiben,\nmit anderen Stoffen, die es beeinträchtigen, ins-          als dies zu seiner Behandlung erforderlich ist.\nbesondere die einen Geruch übertragen können,\nin demselben Transportmittel befördert werden;         4. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern ist ver-\neine gleichzeitige Beförderung ist dann statthaft,         boten.\nAnlage 3\n(zu§ 3)\nUberwachung                              möglichst gleichmäßig über das Kalenderjahr zu\nverteilen und sind unangemeldet durchzuführen.\n1. Die bei der Uberwachung festgestellten Mängel           3. Uber die Durchführung der Uberprüfung nach\nsind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden,         Nummer 2, ihre Ergebnisse und über angeordnete\nder für die Erteilung der Zulassung nach § 4 des           Maßnahmen, sind Aufzeichnungen anzufertigen\nGeflügelfleischhygienegesetzes zuständigen Be-              und von der zuständigen Behörde mindestens drei\nhörde mitzuteilen.                                         Jahre aufzubewahren.\n4. Der zuständige amtliche Tierarzt hat sich vor\n2. Die für die Erteilung der Zulassung zuständigen             jedem Versand frischen Geflügelfleisches in\nBehörden haben die zugelassenen Betriebe durch             einen anderen Mitgliedstaat davon zu überzeu-\namtliche Tierärzte mindestens jährlich viermal             gen, daß die Transportmittel und die Ladebedin-\nund außerdem bei Feststellung eines Mangels                 gungen den in Anlage 2 Abschnitt III Nr. 5 bis 7\nüberprüfen zu lassen. Die Uberprüfungen sind                vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.","Nr. 132   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                         3107\nAnlage 4\n(zu § 4 Abs. 2)\nAbschnitt I                            Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur Ver-\nHygienevorschriften                         fügung steht;\nfür Verarbeitungsbetriebe                  8. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame\nDurchführung der amtlichen Untersuchungen\nVerarbeitungsbetriebe müssen mindestens über               und der Uberwachung gestatten;\nfolgendes verfügen:\n9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-\n1. einen ausreichend großen Kühlraum für die La-            ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-\ngerung von frischem, nicht haltbar gemachJem             nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen\nGeflügelfleisch;                                         haben und in deren Nähe sich Waschgelegen-\nheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müs-\n2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum,\nsen mit fließendem kaltem und warmem Wasser,\nin dem Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt\nReinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur\nwird;\neinmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-\n3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet             tet sein;\nwerden,\n10. den hygienischen Erfordernissen entsprechende\na) einen Raum für die Erhitzung des Geflügel-            Vorrichtungen für\nfleisches; Erhitzungsanlagen müssen mit\na) den Transport von Geflügelfleisch,\neinem Registrierthermometer oder einem Re-\ngistrierfernthermometer ausgestattet sein;           b) das Abstellen der zur Aufnahme von Geflü-\ngelfleisch verwendeten Behälter,\nb) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Räu-\nchern;                                               die gewährleisten, daß Geflügelfleisch und die\nc) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Rei-            Behälter. nicht unmittelbar mit dem Boden in\nnigen, Wässern, Einweichen oder sonstigen             Berührung kommen;\nBehandeln von Därmen;                          11. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus\nd) einen Raum zum Pökeln;                               korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu\ndesinfizierendem Material;\n4. in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten\nRäumen über                                        12. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht           denen Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt\nzu reinigendem und zu desinfizierendem,              wird; die Beleuchtung darf Farben nicht verän-\nnicht faulendem Material; sofern Fußböden            dern;\nmit Abflüssen versehen sind, müssen diese       13. Vorrichtungen, die eine ausreichende Be- und\nabgedeckt und geruchsicher sein;                     Entlüftung in allen Räumen, in denen Fleisch\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von              zubereitet oder behandelt wird, gewährleisten\nmindestens zwei Metern mit einem hellen              und, soweit erforderlich, zur Entnebelung;\nabwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nund deren Ecken und Kanten abgerundet sind;     14. in den Räumen, in denen Fleisch zubereitet oder\nim übrigen müssen die Wände hellfarbig               behandelt wird, über ausreichende Einrichtungen\nsein;                                                zur Reinigung und Desinfektion der Hände so-\nwie der Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\nc) hellfarbig und glatte Decken;\ngeräte; diese Einrichtungen müssen nahe bei\nd) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht zu           den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne dür-\nreinigendem und zu desinfizierendem, nicht           fen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Ein-\nfaulendem Material mit stoßfesten und fugen-         richtungen müssen mit fließendem kaltem und\nfreien Oberflächen, die so beschaffen sind,          warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektions-\ndaß sie keine gesundheitsschädlichen Stoffe          mitteln sowie mit nur einmal zu benutzenden\nauf das Fleisch übertragen;                          Handtüchern ausgestattet sein. Das Wasser für\n5. einen Raum für die Verpackung und Absendung;             die Reinigung der Geräte muß eine Temperatur\nvon mindestens + 82 °C aufweisen;\n6. einen Raum für die Aufbewahrung von Gewür-\nzen oder sonstigen Zutaten; Behälter hierfür sind  15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-\nentsprechend ihrem Inhalt zu beschriften;               reichender Menge ausschließlich Trinkwasser\nliefert, das unter Druck steht; besondere, ge-\n7. einen ausreichend ausgestatteten in der Nähe             trennte Leitungen für Wasser, das keine Trink-\nder Arbeitsräume gelegenen, verschließbaren             wassereigenschaften besitzt, zur ausschließli-\nRaum, der dem tierärztlichen Dienst für die             chen Verwendung in den in Anlage 2 Ab-","3108                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsdmitt 1 Nr. 7 genannten Fällen. Diese Leitungen 4. Die Transportmittel müssen, sofern es für die\nmüssen deutlich gekennzeichnet sein und dürfen ·                           Haltbarkeit des Geflügelfleisches erforderlich ist,\nkeine Räume durchqueren, in denen sich Fleisch                             so ausgestattet sein, daß während der Beförde-\nbefindet. J n Zerlegungsbetrieben, die ihre Tätig-                        rung eine ausreichende Kühlung des Geflügel-\nkeit bereits vor dem 15. Februar 1975 ausgeübt                             fleisches gewährleistet ist.\nhaben, kann zugelassen werden, daß Leitungen\nfür Wasser ohne Trinkwassereigenschaften\nRäume durchqueren, in denen Fleisch behandelt                                                Abschnitt III\nwird, wenn diese Leitungen in diesen Räumen\nkeine Hähne oder Zapfstellen besitzen;                                                  Behandlungsverfahren\nnach§ 18 Abs. 3 und§ 21 Abs. 3\n16. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes                                   des Geflügelfleischhygienegesetzes\nTrinkwasser liefert, das unter Druck steht;\n17. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die                            1. Als Behandlungsverfahren für Geflügelfleisch, die\nden hygienischen Erfordernissen entspricht;                               nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für\nden internationalen Handel erforderliche Haltbar-\n18. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-                               keit gewährleisten, sind anzusehen:\ngeziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere;                            a) das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,\n19. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht                                 Dämpfen, Dünsten, Braten, Schmoren, Grillen\nzu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-                                  oder Rösten,\nzeichnete Behältnisse mit dicht schließenden                              b) das Pökeln und\nDeckeln, die so beschaffen sein müssen, daß eine                          c) das Auslassen von Fett.\nunbefugte Entnahme des Inhalts verhindert\nwird, für die Aufnahme von Geflügelfleisch                           2. Erhitzen ist die Behandlung des Geflügelfleisches\noder Geflügelfleischabfällen, die bei der Zu-                             mit trockener oder feuchter Hitze, sofern in allen\nbereitung oder beim Behandeln anfallen und                                Teilen des Fleisches eine Temperatur von min-\nnicht zum Genuß für Menschen bestimmt sind.                               destens + 65 °C erreicht wird.\nSofern dieses Geflügelfleisch und diese Abfälle                      3. Pökeln ist die Behandlung des Geflügelfleisches\nnicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Ver-                             mit Speisesalz allein oder in Verbindung mit\narbeitungsbetrieb entfernt werden, muß ein ver-                           Pökelstoffen, sofern das Fleisch in allen Teilen\nschließbarer, kühlbarer Raum vorhanden sein.                              mindestens vier vom Hundert Speisesalz enthält;\ndie Voraussetzung dieses Salzgehaltes gilt nicht\nfür Fett-, Knochen- und Knorpelgewebe sowie\nfür straffes Bindegewebe, sofern diese Gewebe\nAbschnitt II                                       in dem Muskel- oder Organgewebe eingelagert\nVerpackung und Beförderung                                        oder diesem angelagert sind. Bei geräucherten\n. Erzeugnissen, die anderes Fleisch als Geflügel-\n1. Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur verpackt                              fleisch nicht enthalten, muß der Salzgehalt min-\nversendet werden.                                                           destens zwei vom Hundert betragen. Die in den\nSätzen 1 und 2 genannten Mindestgehalte an\n2. Die Verpackung muß hygienisch einwandfrei.                                   Speisesalz dürfen unterschritten werden, wenn\nsein, insbesondere darf sie weder die organolep-                            durch eine ausreichende Kühlung sichergestellt\ntischen Eigenschaften des Geflügelfleisches be-                             ist, daß eine Haltbarkeit von mindestens drei\neinträchtigen noch für den Menschen schädliche                              Monaten gewährleistet ist. In diesem Falle sind\nStoffe auf das Geflügelfleisch übertragen. Sie                              auf den Packungen oder Behältnissen die erfor-\nmuß weiterhin so widerstandsfähig sein, daß ein                             derliche Lagertemperatur und die Haltbarkeit an-\nwirksamer Schutz des Geflügelfleisches beim                                 zugeben.\nVersand in den Geltungsbereich der Verordnung\ngewährleistet ist.                                                     4. Auslassen von Fett ist die Behandlung des Fett-\ngewebes, bei der Fett aus dem Gewebe austritt.\n3. Zubereitetes Geflügelfleisch ist so zu versenden,                            Verfahren, die zur Befreiung tierischer Fette von\ndaß es während der Beförderung vor Einflüssen                               Geruchs- und Geschmacksstoffen, Farbstoffen\ngeschützt ist, die das Geflügelfleisch beeinträch-                          oder freien Fettsäuren dienen, dürfen nicht an-\ntigen oder infizieren können.                                               gewendet werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsgeselzblc1tt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekannlmachuniien sowie Zolllarifvcro1dnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in 1J u n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlie9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt aud1 für Bundesuesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bunclcsi1esctzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Meb rwcrlslcuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}