{"id":"bgbl1-1976-132-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":132,"date":"1976-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/132#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-132-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_132.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung","law_date":"1976-11-03T00:00:00Z","page":3077,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["3677\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z 1997 A\n1976                Ausgegeben zu Bonn am. 12. November 1976                                                          Nr.132\nTag                                              Inhalt                                                              Seite\n3. 11. 76 Neufassung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung                                                       3077\n7832-5-2\n8. 11. 76 Neufassung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3097\n7832-5-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung\nVom 3. November 1976\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord-\nnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1795)\nwird nachstehend der Wortlaut der Geflügelfleisch-\nuntersuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 882) in der geltenden Fassung be-\nkanntgemacht, wie er sich aus der Änderungsver-\nordnung ergibt. Die durch Artikel 1 der Änderungs-\nverordnung geänderten Vorschriften der Geflügel-\nfleischuntersuchungs-Verordnung treten am 1. Ja-\nnuar 1977 in Kraft.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7\nAbs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 ·Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 16\nAbs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und§ 24 Abs. 3 des\nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhy-\ngienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 385), erlassen worden.\nBonn, den 3. November 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","3078                                 Bundcs~Jesetzblutt,           1976, Teil I\nVerordnung\nüber die amUichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelileisches\n(Geilügelileischuntersuchungs-Verordnung - GFIUV)\n§ 1                               (3) Bei Geflügelfleisch, das in den Geltungsbereich\nAnwendungsbereich                      der Verordnung verbracht wird, gelten für die Unter-\nsuchung und Beurteilung des Schlachtgeflügels und\n(l) Diese Verordnung findet Anwendung auf            des frischen Geflügelfleisches in den Versandlän-\n1. die amtlichen Untersuchungen des Schlachtge-          dern die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Kenn-\nflügels und des Geflügelfleisches, das im Gel-       zeichnung ist in den Versandländern nach Anlage 1\ntungsbereich der Verordnung gewonnen, zerlegt        Abschnitt III vorzunehmen.\noder in den Geltungsbereich der Verordnung ver-\nbracht wird,                                                                     §3\n2. die Beurteilung      des    untersuchten   Geflügel-      Schlachtverbot und Sonderschlachtung nach § 9\nfleisches,                                                   Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\n3. die auf Grund d0r Beu rl.<,ilung zu treffenden Maß-\n(1) Verbietet der amtliche Tierarzt die Schlachtung\nnahmen,\nvon Schlachtgeflügel, das sich bereits in einem\n4. die Kennzeichnung des Geflügelfleisches und           Schlachtbetrieb befindet, so ist es unverzüglich so\n5. Inhalt, Form und Ausstellung von Gesundheits-         abzusondern, daß eine Keimverbreitung sowie eine\nund Genußtauglichkeitsbescheinigungen.               Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden\nwird. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Auf-\n(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten beim\nforderung des amtlichen Tierarztes, das Schlacht-\ninnerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Han-\ngeflügel binnen einer angemessenen Frist zurück-\ndelsverkehr für frisches Geflügelfleisch beim Han-\nzunehmen, nicht nach, so ist es nach Ablauf der Frist\ndelsverkehr mit Drittländern und der Deutschen\nsofort nach Maßgabe der Anlage 2 zu töten.\nDemokratischen Republik für frisches und zuberei-\ntetes Geflügelfleisch.                                      (2) Anlage 2 gilt entsprechend, wenn der amtliche\nTierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung unter An-\n(3) Im innerstaatlichen und innergemeinschaft-\nordnung von Sicherungsmaßnahmen erteilt (Sonder-\nlichen Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch\nschlachtung). In diesem Falle sind Tierkörper und\nsind der Feststellung, ob es sich um frisches oder\nNebenprodukte der Schlachtung bis zur Beurteilung\nzubereitetes oder weder frisches noch zubereitetes\nvon anderem Geflügelfleisch getrennt aufzubewah-\nGeflügelfleisch handelt, die Vorschriften in An-\nren.\nlage 4 Abschnitt III der Geflügelfleischmindestan-\nforderungen-Veronlnung vom 24. Juli 1973 (Bundes-                                     §4\ngesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung\n(weggefallen)\nmit Ausnahme der Nummer 3 Satz 3 und 4 zugrunde\nzu legen. Geflügelfleisch, das weniger als 2 vom\n·Hundert Speisesalz enthält und keinem anderen Be-                                    §5\nhandlungsverfahren nach Anlage 4 Abschnitt III                                Bescheinigungen\nNr. 1 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-\nordnung unterzogen worden ist, ist wie frisches              (1) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflügelfleisch-\nGeflügelfleisch zu behandeln.                            hygienegesetzes vorgeschriebene Gesundheitsbe-\nscheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3\nMuster 1 entsprechen und in Urschrift die Sendung\n§2                             begleiten. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt aus-\nzustellen, der die Untersuchung des Schlachtge-\nAmtliche Untersuchungen\nflügels im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat; sie\n(1) Schlachtgeflügel ist, vor der Erteilung der       muß alle nach dem Muster erforderlichen Angaben\nSchlachterlaubnis nach Maßgabe der Anlage 1 Ab-           enthalten. Für das Verbringen von Schlachtgeflügel\nschnitt I zu untersuchen und zu beurteilen.               aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-\n(2) Geschlachtetes Geflügel ist sofort nach der       bereich der Verordnung gelten die Sätze 1 und 2\nSchlachtung nach Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt II        entsprechend.\nzu untersuchen, zu beurteilen und zu kennzeichnen.           (2) Die nach § 16 Abs. 1 des Geflügelfleischhy-\nWird frisches Geflügelfleisch zerlegt, so sind die        gienegesetzes vorgeschriebene Genußtauglichkeits-\nUntersuchung und Beurteilung nach Anlage 1 Ab-            bescheinigung muß nach Inhalt und Form der An-\nschnitt IV und die Kennzeichnung nach Anlage 1            lage 3 Muster 2 entsprechen und in Urschrift die\nAbschnitt II vorzunehmen.                                 Sendung begleiten. Sie ist von einem amtlichen","Nr. 132     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                        3079\nTierarzt zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen                                   §6\nund muß alle nach dem Muster erforderlichen An-                           Eingangsuntersuchung\ngaben enthalten.\n(1) Frisches Geflügelfleisch, das in den Geltungs-\n(3) Für das Verbringen von Schlachtgeflügel oder\nbereich der Verordnung verbracht wird, ist nach\nfrischem Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-\nAnlage 4 Abschnitt I zu untersuchen, zu beurteilen\nstaat gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe,\nund zu kennzeichnen.\ndaß die dort genannten Bescheinigungen zumindest\nin der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein           (2) Für das Verbringen von frischem Geflügel-\nmüssen.                                                   fleisch in den Geltungsbereich der Verordnung kann\nder Verfügungsberechtigte unter den bekanntgege-\n(4) Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3\nbenen Eingangsstellen wählen. Die Eingangsstelle\nsowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 des\nkann die Menge frischen Geflügelfleisches festset-\nGeflügelfleischhygienegesetzes        vorgeschriebenen\nzen, die an einem Tag höchstens zu untersuchen ist.\nam tstier ärztlichen Genuß ta ug lichkei ts bescheinigun-\ngen müssen nach Inhalt und Form                              (3) Für das Verbringen von zubereitetem Geflügel-\n1. im Falle des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügelfleisch-    fleisch aus Drittländern oder der Deutschen Demo-\nhygienegesetzes der Anlage 3 Muster 3 und im          kratischen Republik in den Geltungsbereich der\nFalle des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügelfleisch-      Verordnung gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\nhygienegesetzes der Anlage 3 Muster 4,                chend. Die Untersuchung ist nach Anlage 4 Ab-\n2. im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel-           schnitt II vorzunehmen, sofern nicht eine Sendung\nfleischhygienegesetzes der Anlage 3 Muster 5 und      auf Grund des Fleischbeschaugesetzes oder auf\nim Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelflei,sch-  Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassener Vor-\nhygienegesetzes der Anlage 3 Muster 6                 schriften einer solchen Untersuchung unterliegt.\nentsprechen und in Urschrift jede Sendung beglei-\nten. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt des Ver-                                 §7\nsandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustel-                              (weggefallen)\nlen; sie müssen alle nach den Mustern erforderlichen\nAngaben enthalten und in deutscher Sprache ab-\ngefaßt sein.                                                                        §8\nBerlin-Klausel\n(5) Eine Sendung ist bei Schlachtgeflügel die Zahl\nder Tiere, auf die sich eine Gesundheitsbescheini-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngung, bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Menge, auf die sich eine Genußtauglichkeits-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nbescheinigung bezieht.                                    fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.","3080                                   BnndC\"sgcsetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\n('w § 2)\nAbschnitt 1                             6. Rückstandsuntersuchungen und andere weiter-\nSchlachtgeflügel-Untersuchung                         gehende Untersuchungen sind nach näherer An-\nweisung der zuständigen Behörde vorzunehmen.\n1. Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist bei\nausreichender Beleuchtung vorzunehmen. Die               7. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn festge-\nBeleuchtung darf Farben nicht verändern.                     stellt worden sind\n2. Schlachtgeflüucl ist darauf zu untersuchen, ob                 a)  Geflügelcholera,\na) es von einer auf Mensch oder Tier übertrag-               b)  Geflügelpest,\nbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzel-              c)  Newcastle-Krankheit,\nmerkmale oder das Allgemeinbefinden den\nAusl>ruch einer solchen Krankheit befürchten              d)  Ornithose,\nldssen;                                                   e)  Salmonellose oder\nh) Erscheirnrn~Jc·n ,, i1H·r Krcmkheit oder eine Stö-         f) Tollwut.\nrung des Allu(•mcinbdinclens erkennbar sind,\nwodurch das Ccflünclfleisch untauglich zum           8. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachtung zu\nGenuß für Me:11scht!n werden kann;                       verbieten, wenn\nc) Anzf~ichen vorhcrndcn sind, die darauf hin-               a) Schlachtgeflügel sich gleichzeitig mit Tieren\nweisen, daß den TiPren Stoffe mit pharmako-                   in demselben Schlachtbetrieb befunden hat,\nlogischer Wirkung zu9eführt worden sind                       die von einer der in Nummer 7 genannten\noder daß sie andere Stoffe, die in Lebens-                   Krankheiten befallen sind oder befallen wa-\nmittel übergehen und gesundheitlich bedenk-                   ren, und dort mit diesen in Berührung ge-\nlich sein können, aufgenommen haben. Tiere,                   kommen ist;_\nbei denen begründeter Verdacht auf Rück-                 b) auf Grund zuverlässiger Angaben feststeht,\nstände oder Gehalte solcher Stoffe besteht,                  daß das Schlachtgeflügel sonst mit Tieren,\nsind weitergehend zu untersuchen (Rück-                       die von einer der in Nummer 7 genannten\nstandsuntersuchung).                                         Krankheiten befallen sind oder befallen wa-\nren, so in Berührung gekommen ist, daß\n3. a) Bei Schlachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 2\ndiese Krankheiten auf das Schlachtgeflügel\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes im Her-\nübertragen worden sein könnten;\nkunftsbetrieb unlcrsucht worden ist, ist nach\nEintreffen jm Schlachtbetrieb die Nämlich-               c) sonstige Anhaltspunkte vorliegen, daß das\nkeit festzustellen. Sofern die Nämlichkeit                   von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch\nnicht sicher festgestellt werden kann, ist die               nicht als tauglich beurteilt werden wird.\nSchlachtgeflügeluntersuchung nach Num-                   Der amtliche Tierarzt kann in den Fällen des\nmer 4 durchzuführen.                                     Satzes 1, sofern gesundheitliche Bedenken nicht\nb) Bei der anschließenden Überprüfung auf                    entgegenstehen, die Erlaubnis zur Sonder-\nTransportschüden ist insbesondere auf Atem-              schlachtung erteilen.\nnot, Uberhitzung oder Anzeichen von Ver-\n9. Schlachtgeflügel, dessen Schlachtung verboten\nletzungen zu achten; dabei ist nochmals auf\nworden ist, kann auf Antrag des Verfügungs-\nAnzeichen zu achten, ob ein in Nummer 2 ge-\nberechtigten im Einvernehmen mit der zuständi-\nnannter Fall\ngen Behörde getötet werden. Die Tötung ist nach\nc) In dem Fall des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Geflügel-           Maßgabe der Anlage 2 durchzuführen. Sämtliche\nfleischhygienqJ(:setzes ist außerdem zu über-            von diesem Schlachtgeflügel stammenden Teile\nprüfen, ob die              den Angaben· in der          sind wie untaugliches Geflügelfleisch zu behan-\nGesunclhei                    entspricht.                deln.\n4. Schlachtgeflügel, das nach § 1 Abs. 3 des Ge-\nflügelfleischhygienegeselzes        ]ediglich     im    10. Erteilt der amtliche Tierarzt nach § 9 Abs. 2\nSchlachtbetrieb der Schlachtgeflügeluntersu-                 des Geflügelfleischhygienegesetzes die Erlaub-\nchung unterzogen v,1üd, so,11rie in den G1eltungs-           nis zur Sonderschlachtung, so ist das Schlacht-\nbereich der Verordmmg verbrachtes Schlacht-                  geflügel nach Maßgabe der Anlage 2 zu schlach-\ngeflügel ist nach den Nmnmern 1, 2 und 3 Buch-               ten.\nstabe b Käfig für Kföi~J zu untersuchen.\n11. Der amtliche Tierarzt hat ein Schlachtverbot der\n5. Bei jeder nach § 9 Abs. 4 des Geflügelfleisch-                 zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes\nhygienegesetzes erfonlcrHchen Wiederholungs-                 unverzüglich mitzuteilen. Der Verfügungsbe-\nuntersuchung ist das Schlachtgeflügel nochmals               rechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Be-\nnach den Nummern 2 und 3 oder Nummer 4                       hörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über\nzu untersuchen.                                              den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.","Nr. 132 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                           3081\nAbschnitt II                             j) natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie,\nUntersuchung, Beurteilung und Kennzeichnung                      unvollkommenes Ausbluten,\nvon frischem Geflügelfleisch                    k) umfangreiche                       oder umfang-\nreiche blutige oder wässerige Durchtränkun-\n1. Die Untr!rsuchung ist bei ausreichender Beleuch-\ngen,\ntung vorzunehmen. Die Beleuchtung darf Far-\nben nicht verändern.                                     1) Zersetzungsvorgänge,\n2. Die zu untersuchenden Teile sind zu besichtigen,          m) erhebliche Abweichungen hinsichtlich Farbe,\nerforderlichenfalls zu durchtasten und anzu-                 Geruch oder Geschmack,\nschneiden; dabei ist auch auf Abweichung der             n) erhebliche Abweichungen in der Konsistenz,\nKonsistenz, der Farbe und des Geruchs zu ach-                insbesondere \"\\i\\/ässerigkeit' oder hochgradige\nten. Reichen die Ergebnisse der Untersuchung                 Abmagerung,\nnach Satz 1 für eine fü\\urlcilung nicht aus, so ist      o) Verschmutzung, die auch durch gründliche\neine W(~itergehende Untersuchung durchzu!·üh-                Reinigung nicht beseitigt werden kann.\nren.\n7. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 6 Buch-\n3. Rücks!andsunt<!rsuchun9en und andere weiter-\nstabe h oder i genannter Mangel festgestellt, so\ngehende 1.lntcrsuchungen sind nach näherer An-\nsind die geschlachteten Tiere der Sendung, bei\nweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.\ndeneri nach der gemeinsamen Herkunft, der Art\nEirn~ Rückstandsuntersuchung, insbesondere eine\nder Haltung oder den sonstigen Umständen an-\nUntersuchung auf Stoffe mit antimikrobieller\nzunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel auf-\nWirkung (Hemmstoffe) ist stichprobenweise so-\nweisen, ebenfalls als untauglich zu beurteilen ..\nwie bei be~Jrüncletcm Verdacht vorzunehmen.\nSofern Geflügelfleisch bakteriologisch unter-        8. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 6 Buch-\nsucht wird, ist außercl(~m auf Hemmstoffe zu            stabe a oder c genannte Krankheit festgestellt,\nuntersuchen.                                            so können die nicht als untauglich zu beurtei-\n4. Wird eine Rückstandsuntersuchung auf Grund               lenden Tierkörper der Sendung, bei denen nach\nbegründeten Verdachts durchgeführt, so kann             der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beför-\ndie zuständige Behörde die Sendung vorläufig            -derung oder den sonstigen Umständen anzuneh-\nbeschlagnahmen und anordnen, daß die Beurtei-           men ist, daß eine Ubertragung der Krankheit\nlung aller Tiere dieser Sendung so lange zurück-        stattgefunden hat, unter der Voraussetzung als\ngestellt wird, bis die Rückstandsuntersuchung           tauglich beurteilt werden, daß sie nach näherer\nabgeschlossen ist. Die vorläufige Beschlagnahme         Anweisung der zuständigen Behörde erhitzt wor-\nkann auf Tc~ile von Sendungen beschränkt wer-           den sind.\nden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist,         9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile\ndaß die Mängel sich auf diese Teile der Sendung         des Tierkörpers oder die veränderten Organe\nbeschränken.                                            zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Verände-\n5. Eine Untc~rsuchung auf den Fremdwassergehalt             rungen, die die Beschaffenheit der übrigen Teile\nist nach näherer Anweisung der zuständigen              nicht beeinträchtigen, festgestellt werden, ins--\nBehörde vorzunehmen.                                    besondere\n6. Als untauglich sind der ganze Tierkörper und             a) Parasitenbefall,\ndie Nebenprodukte der Schlachtung zu beurtei-           b) örtlich begrenzte Geschwülste,\nlen, wenn festgestellt worden sind                      c} örtlich begrenzte Verletzungen oder Entzün-\na) Geflügelcholera,     Geflügelpest,  Listeriose,           dungen oder abgekapselte Abszesse,\nNewcastle-Krankheit, Ornitho~e, Salmonello-         d) Mißbildungen, Schwund einzelner Muskeln\nse, Tollwut,                                             oder Organe,\nb) Aspergillose, Blackhead, Colibazillose-Myko-         e) vereinzelte fremdartige Ablagerungen wie\nplasmose, Gänseinfluenza, Entenhepatitis,                Kalk- oder Farbablagerungen.\nLeukose, Pocken, Pseudotuberkulose, Toxo-\nplasmose, Tuberkulose, Rotlauf,                 10. Frisches Geflügelfleisch darf als tauglich zum\nc) Bakteriaemien oder Viraemien, soweit sie             Genuß für Menschen nur gekennzeichnet wer-\nnicht bereits unter Buchstaben a und b ge-          den, wenn folgende, zum Genuß für Menschen\nnannt sind,                                         nicht geeignete Teile entfernt worden sind:\nd) Bauchwassersucht,                                    a) Luftröhre,\ne) Gelbsucht,                                           b} vom Tierkörper getrennte Lunge,\nf) bösartige oder multiple Geschwülste, mul-           c) Speiseröhre.,\ntiple Abszesse,                                     d) Kropf,\ng) ausgebreiteter Parasitenbefall in der Unter-         e) ·Darm,\nhaut oder in der Muskulatur,                         f) Gallenblase,\nh) Rückstände oder Gehalte von Stoffen im               g) Geschle~htsorgane und\nSinne des Abschnitts I Nr. 2 Buchstabe c,           h) vor der Untersuchung vom Tierkörper ab-\ni) Vergiftung,                                              getrennte Köpfe oder Beine.","3082                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n11. Die Kennzeichnung isl wie folgt vorzunehmen:           2. Die Kennzeichnung muß enthalten\na) Bei nicht einzeln verpackten oder nicht ein-          a) bei Mitgliedstaaten\nzeln mit einc~r Schutzhülle versehenen Tier-              im oberen Teil in Großbuchstaben die beiden\nkörpern durch Anbringen einer Plombe nach                 Anfangsbuchstaben des Versandlandes,\nNummer 12 an jedem Tierkörper;                            im mittleren Teil die Veterinärkontrollnum-\nb) bei einzeln verpackten oder einzeln mit                    mer des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebes,\nSchutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie                 im unteren Teil eine der folgenden Abkür-\nbei Tierkörperteilen oder bei Nebenproduk-                zungen: CEE, EEC, EEG, E0F oder EWG,\nten der Schlachtung in Letztverbraucherpak-           b) bei Drittländern\nkungen durch eine Kennzeichnung nach                      im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen\nNummer 13 auf der Schutzhülle, der Ver-                   des Versandlandes oder die im Rahmen des\npackung oder auf besonderen Kennzeich-                    internationalen Ubereinkommens über die\nnungseinlagen aus geeignetem hygienisch                   Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Herkunfts-\neinwandfreiem Material;                                   bezeichnung für dieses Land,\nc) bei Sammelpackun~Jen zusätzlich zur Kenn-                  im unteren Teil die Veterinärkontrollnummer\nzeichnung nach Buchstabe a oder b durch                   des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebes.\neine Kennzöichnung nach Nummer 14 auf            3. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügel-\nder Sammelpackung.                                   fleisches, das aus der Deutschen Demokratischen\n12. Plomben müssen aus widerstandsfähigem, hy-                Republik in den Geltungsbereich der Verordnung\ngienisch einwundfreiern Material bestehen und            verbracht werden soll, gilt Nummer 2 Buchstabe b\ndürfen nicht wieder verwendet werden können;             entsprechend.\nsie müssen im oberen Teil die Großbuchstaben         4. Bei zubereitetem Geflügelfleisch, das aus Dritt-\nDE, in der Mitte die Veteri.närkontrollnummer            ländern in den Geltungsbereich der Verordnung\ndes zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbe-            eingeführt wird, ist das Behältnis mit einem Eti-\ntriebes und im unteren Teil die Abkürzung EWG            kett zu kennzeichnen, das einen leicht lesbaren\nenthalten; Buchstaben und Ziffern müssen 0,2 cm          Stempelabdruck, Aufdruck oder eine entspre-\nhoch und leicht lesbar sein.                             chende Einprägung tragen muß. Buchstaben und\nZiffern müssen mindestens 0,2 cm hoch sein. Die\n13. Die Art der Kennzeichnung nach Nummer 11                  Angaben müssen Nummer 2 Buchstabe b ent-\nBuchstabe b muß den Anforderungen in Num-                sprechen.\nmer 12 entsprechen; sie ist leicht sichtbar und      5. Für zubereitetes Geflügelfleisch, das aus der\ndauerhaft anzubringen.\nDeutschen Demokratischen Republik in den Gel-\n14. Die nach Nummer 1 l Buchstabe c vorgeschrie-              tungsbereich der Verordnung verbracht werden\nbene Kennzeichnung muß aus einem Oval von                soll, gelten die Nummern 1, 3 und 4 entsprechend.\n6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe bestehen und die\nAbschnitt IV\nin Nummer 12 geforderten Angaben leicht les-\nbar enthalten. Die Buchstaben müssen 0,8 cm                               Untersuchung\nund die Ziffern 1, 1 cm hoch sein.                           in Geflügelfleischzerlegungsbetri~ben\n1. Der amtliche Tierarzt hat vor der Zerlegung das\n15. Die Kennzeichnung von Schutzhüllen und Ein-               frische Fleisch darauf zu überprüfen, ob es die\nzelpackungen oder Sammelpackungen ist so                 vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist und\nanzubringen, daß sie beim Offnen zerstört wird.          von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe-\nWird die Kennzeichnung beim Offnen nicht                 scheinigung begleitet ist. Dabei ist insbesondere\nzwangsläufig zerstört, so müssen Schutzhüllen            auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe\nund Einzelpackungen so beschaffen sein, daß              und des Geruches zu achten.\nsie nicht wiederverwendet werden können.             2. Reichen die Ergebnisse dieser Uberprüfung nicht\n16. Der amtliche Tierarzt hat die für die Kennzeich-          aus oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel\nnung erforderlichen Geräte, wie Stempel, Plom-           an der Genußtauglichkeit des frischen Fleisches,\nben und die mit Aufdruck oder Stempelabdruck             so sind weitergehende Untersuchungen nach nä-\nbereits versehenen EtikE~tten und Umhüllungen,           herer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\nzu verwahren.                                            zuführen. Die Sendung oder der von den weiter-\ngehenden Untersuchungen betroffene Teil der\nSendung ist bis zum Abschluß der Untersuchung\nAbschnitt III                            vorläufig zu beschlagnahmen.\n3. Für die Beurteilung gilt Abschnitt II ent-\nKennzeichnung von Geflügelfleisch,                   sprechend.\ndas in den Geltungsbereich der Verordnung\nverbracht werden soll                     4. Der amtliche Tierarzt hat Aufzeichnungen zu\nmachen, aus denen der Zerlegungsbetrieb, dort\n1. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügel-               durchgeführte Uberprüfungen, Untersuchungen\nfleisches, das in den Geltungsbereich der Ver-             und deren Ergebnisse sowie die den Betrieb be-\nordnung verbracht werden soll, gilt Abschnitt II           treffenden Entscheidungen ersichtlich sind. Die\nNr. 11 bis 16 entsprechend.                                Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.","Nr. 1]2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976     3083\nAnlage 2\n(zu§ 3)\nVerfahren bei Schlachtverboten\nWird das Schlachtgeflügel im Schlachtbetrieb ge-\ntötet und steht für die Tötung kein besonderer\nRaum zur Verfügung, so darf diese in dem in der\nGef lügelfleischmindestanforderungen-Verordnung\nAnlage 1 .Abschnitt I Nr. 3 genannten Schlachtraum\nerfolgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um\neine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung\ndarf erst beginnen, wenn das aus Normalschlach-\ntungen stammende Geflügelfleisch aus           dem\nSchlachtraum und dem Raum für das Ausweiden,\nZurichten und Sortieren entfernt worden ist. Trans-\nportmittel, Käfige und Räume, in denen sich das zur\nTötung bestimmte Schlachtgeflügel und alle von\nihm stammenden Teile befunden haben, sowie die\ndarin vorhandenen Einrichtungsgegenstände und\nArbeitsgeräte sind sofort nach der Tötung nach\nnäherer Anweisung des amtlichen Tierarztes zu rei-\nnigen und zu desinfizieren.","3084                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 5)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür Schlachtgeflügel, das vom Herkunftsbetrieb\nzum Schlachtbetrieb befördert wird\nAusstellende Behörde                                                                                         ..... Nr.*)\nI. Identifizierung der Schlachttiere:\nTierart\nZahl der Tiere\nNämlichkeitsmittel\nII. Herkunft der Schlachttiere:\nAnschrift des I-Ierkunftsbetriebs\nIII. Bestimmung der Schlachttiere:\nDie Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel .\nzu folgen.dem Schlachtbetrieb ................................................................................................ .\nbefördert.\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß die oben bezeichneten Schlachttiere\nam.          .......................................... um ....................................... Uhr einer Schlachttieruntersuchung in\ndem obengenannten Herkunftsbetrieb unterzogen und für gesund befunden worden sind.\nAusgefertigt in ..... .                                         ..... , am\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n•) Fukultativ.","Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                                                                        3085\nMuster 2\nGenußtauglichkeitsbesdleinigung für frisches Geflügelfleisdl 1 ),\ndas für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist\nVersandland                                                                                                        .......... Nr. 2) .\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde .............................................. .\nRef. 1) ..\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von ........................................................... .\n(Tierart)\nArt der Teile ........................................ .\nArt der Verpackung ....................... .\nZahl der Packstücke ..................................... .\nNettogewicht ................................................... .\nII. Herkunft des Fleisdles:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)                                                        4)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)                                                             4)\nIII. Bestimmung des Flelsdles:\nDas Fleisch wird versandt\nvon .............................................. .\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3)                        ................................................................... .\nName und Anschrift- des Absenders ...................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers ................................................................................................................... .","3086                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na)       das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),\ndie Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 )\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\ndas Geflügelfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrie-\nben geschlachtet worden sind 4),\ndas Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);\nb) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des\nRates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-\nlinie genannten hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in                                                 am ....\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1)  Frisches Geflügelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten wer-\nd<m, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügel-\nfleisch, das einer Kiiltebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Fakultativ.\n:l) Bei Versand mit Eisenbahnwaqgons oder La.stwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer und !J~,i Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichlzulreffen<lcs streichen.","Nr. 132 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                  3087\nMuster 3\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird\nVersandland .\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von .\n(Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke ...\nNettogewicht\nKennzeichen der Sendung .\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-\ntriebe) oder des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-betriebe)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt      von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel ...\nName und Anschrift des Absenders ..... .\nName und Anschrift des Empfängers .. .","30H8                                  Bundesncsetzbla1t, Jahrgang 1976,. Teil I\nIV. Hesd1einigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nfrischen Geflügelfleisches, daß\n1. die SchlcH.Mbetriebc, in denen das Geflüge] geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-\nbeüiebe, in denen im FaHe der Zer]egung das frische GeflügeUleisch zerlegt worden ist, von\nder obersten Veterintirbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontroll-\nnurnmer zum Export von frischem GeffügeUleisch in den Geltungsbereich der Verordnung\nznuelüssen ,vonJen sind und laufend überwacht werden;\n2. diP außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder\nGefriereinrichtungen,. sofern das frische GeflügeUleisch dort gelagert worden ist, von der\nobersten Veterinürbehörde des Versand]andes zugelassen worden sind und laufend über-\nv,1acht iverden;\n3. das S(hlachtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der\nZerlegung das zerlegte frische GefiügeUieisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschrie-\nbenen arntlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das frische Geflügelfleisch\na]s tilU{Jrhcb zum Genuß für Menschen erk]ärt worden ist;\n4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen\nenlspred1en.\n(Ort und D,ilurn]                  (Dienst&iegel)             !Amtlicher Tierarzt)","Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                   3089\nMuster 4\nAmtsUerärzUiche Genußtauglichkeilsbeschei.nigung\nfür frisches GeHügeHleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik\nZustündi9es Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur ldentiiizi.erung des Fleisdll es:\n1\nFleisch von\nArt der Teile\nArl d<~r Verpctckunq\nZahl der Pi.lckstücke\nNettogew ichl\nKenn:r.eichr~n der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrifl(en) und VPh•rinürkontrollnummer(n) des {der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-\ntriebe) oder des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-betriebe)\nIII. Bestimmung des Heisches:\nDac; Fleisch wird versandt    von\n( V e rsaad:i rt)\nnach\n(Bestimmuaqsort 1-.rn.d -land)\nmit folgendem Transportmittel\nName und Anschrift des Absenders __ _\nName und Anschrift des Empfängers","3090                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nfrischen Geflügelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-\nbetriebe, in denen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von\nder obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung\neiner Veterinärkontrollnummer zu Lieferungen von frischem Geflügelfleisch in den Gel-\ntungsbereich der Verordnung zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder\nGefriereinrichtungen, sofern das frische Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der\nobersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden\nsind und laufend überwacht werden;\n3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der\nZerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-\nnen amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das frische Geflügelfleisch als\ntauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;\n4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen\nentsprechen.\n(Ort und Datum)                   (Dienstsiegel)                 (Amtlicher Tierarzt)","Nr. 132 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976               3091\nMuster 5\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür zubereitetes Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird\nVersandland\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt des Fleisches .\nHergestellt aus Fleisch von ..\n(Tierart)\nArt der auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung ...\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke .\nNettogewicht ....\nKennzeichen der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift{en) und Veterinärkontrollnummer{n) des {der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes\n(-betriebe)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt       von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIV. Bescheinigung\nDer Unterze.ichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nzubereiteten Geflügelfleisches, daß\nl. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-\nbetriebe, in dfmen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von\nder obersten Vet:erinürbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontroll-\nnummer zum Export von frischem Geflügelfleisch in den Geltungsbereich der Verordnung\nzugelassen worden sind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder\nGefriereinrichtungen, sofern das Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der obersten\nVeterinürbehörde des Versandlandes zugelassen worden sind und laufend überwacht wer-\nden;\n3. das Schlc1chtgeflügel, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der\nZerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-\nnen amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch als tauglich\nzum Genuß für Menschen erklärt worden ist;\n4. das Geflügelfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des oben bezeichneten Versandlandes\nzubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes unter\nErteilun9 einer Veterinärkontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland\nzugelassen worden ist und laufend überwacht wird;\n5. zu seiner HersteJlung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pferden\nund anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden ist;\n6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verord-\nnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung gewon-\nnen oder behandelt worden ist;\n7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ejn und demselben Her-\nstellungsgang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-\nartig ist.\n(Ort und Datum)                   (Dienstsiegel)                (Amtlicher Tierarzt)","Nr. 132   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                   3093\nMuster 6\nAmtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung\nfür zubereitetes Geflügelfleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik\nZuständiges Ministerium\nAusstellende Behörde\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt des Fleisches\nHergestellt aus Fleisch von\n(Tlerartt\nArt der auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung ...\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke .\nNettogewicht\nKennzeichen der Sendung\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes\n(-betriebe) ...\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt     von\n(Versandort}\nnach\n(Bestimmungsort und -land)","3094                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete., amtlicher Tierarzt., bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten\nzubereiteten Geflügelfleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, oder die Zerlegungs-\nbetriebe, in denen im Falle der Zerlegung das frische Geflügelfleisch zerlegt worden ist, von\nder obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung\neiner Veterinürkontrollnummer zu Lieferungen von frischem Geflügelfleisch in den Gel-\ntungsbPreich der Verordnung zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;\n2. die ctußerhctlb dieser Schlachtbetriebe oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl- oder\nGef riereinrichtun~wn, sofern das Geflügelfleisch dort gelagert worden ist, von der obersten\nVeterini.:irbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden sind und\nlaufend übcrwc1chl werden;\n3. das Schlc.1chlgeflügd, die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie im Falle der\nZerlegung das zerlegte frische Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben den vorgeschriebe-.\nnen amtlichen Untc~rsuchungen unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch als tauglich\nzum Genuß für Menschen erklürt worden ist;\n4. das Geflürwlfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik\nzubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokrati-\nschen Republik unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Verbringen in die\nBundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;\n5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pferden\nund anderc•n Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden ist;\n6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verord-\nnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung gewon-\nnen oder behandelt worden ist;\n1. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Her-\nstellungsqang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-\nartig isl.\n(Ort um! Dalum)                   (Dienstsiegel)                (Amtlicher Tierarzt)","Nr. 132 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1976                        3095\nAnlage 4\n(zu§ 6)\nAbschnitt I\nEingangsuntersuchung von frischem Geflügelfleisch\n1. Der amtliche Tierarzt der Untersuchungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung nach Num-\nmer 4 zu prüfen, ob\na) eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 4 in urschriftlicher Ausfertigung\nvorliegt und die zur Untersuchung gestellte Sendung den Angaben in der vorgelegten Ge-\nnußtauglichkeitsbescheinigung und den von der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent-\nspricht,\nb) die Kennzeichnung nach Anlage 1 Abschnitt III angebracht ist,\nc) Anzeichen vorhanden sind, die auf eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung schließen lassen und\nd) es sich um Geflügelfleisch handelt, dessen Einfuhr aus anderen Gründen verboten ist.\nErgeben sich Beanstandungen aus der Prüfung nach den Buchstaben a bis d, so ist die Sendung\nvorläufig zu beschlagnahmen. Die vorläufige Beschlagnahme ist auf der Urschrift der Genuß-\ntauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. Die Untersuchungsstelle hat ein Tagebuch zu führen,\naus dem alle Untersuchungen, deren Ergebnisse, die Entscheidungen der zuständigen Behörde\nsowie der untersuchende Tierarzt hervorgehen.\n2. Die Genußtaug)ichkeitsbescheinigung ist in Urschrift einzubehalten, mit der Tagebuchnummer\nzu versehen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sendung\nwieder aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht wird.\n3. Der amtliche Tierarzt soll erst dann mit der Untersuchung beginnen, wenn der Verfügungs-\nberechtigte oder sein Bevollmächtigter die nach § 32 des Geflügelfleischhygienegesetzes erfor-\nderlichen Vorkehrungen zur Durchführung der Untersuchung getroffen hat.\n4. Für die Untersuchung und Beurteilung von frischem Geflügelfleisch gilt Anlage 1 Absdmitt II\nentsprechend. Der amtliche Tierarzt hat darauf zu achten, ob die Vorschriften des Geflügel-\nfleischhygienegesetzes und die auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Vor-\nschriften insbesondere der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung eingehalten sind.\nDas Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des Geflügelfleisch-\nhygienegesetzes ist und ob die Temperatur von höchstens + 4 ° C eingehalten ist.\n5. Bei einem Gewicht der Sendung sind\nbis 4 000 kg                                 36 kg, jedoch mindestens 6 Packstücke,\nvon über 4 000 kg bis 12 000 kg              72 kg, jedoch mindestens 12 Pack.stücke,\nvon über 12 000 kg bis 30 000 kg            180 kg, jedoch mindestens 30 Packstücke,\nund für jede weiteren 12 000 kg              24 kg, jedoch mindestens 4 Packstücke\ngleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung zu entnehmen.\nDie Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besich-\ntigen. Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist jeweils die Hälfte der in Satz 1 genann-\nten Probenmenge, jedoch mindestens 36 kg oder 6 Pack.stücke, zu entnehmen und zu besich-\ntigen. Bei Sendungen unter 36 kg oder mit weniger als 6 Packstücken ist die gesamte Sendung\nentsprechend zu untersuchen.\n6. Von je 36 kg oder je 6 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils eine\nEinzelpackung oder ein Teilstück von etwa 1 kg zu besichtigen, zu durchtasten und anzu-\nschneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten.\nGefrorenes Geflügelfleisch ist in wasserdichter Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem\nWasser mit einer Temperatur von etwa + 40° C bis + 45° C aufzutauen. Andere Verfahren\nzum Auftauen dürfen angewendet werden, wenn sie wissenschaftlich anerkannt und praktisch\nerprobt sind und keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu erwarten ist.","3096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. ReidH·n die hqr·lrnissc; dieser Untersuchung nicht aus, so sind weitergehende Untersuchungen\nnach n;ilwn'r /\\nweisunu der zuständigen Behörde durchzuführen. Weitergehende Unter-\nsuchungen, insbesondere Rückstandsuntersuchungen, sind stichprobenweise sowie bei begrün-\ndetem Vc:rddcht vcnzuncdunen. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere vor, wenn\na) bei der Priilunq ni:lch Nurnrncr 1 oder 5 festgestellt wird, daß bei früheren Sendungen, die\nvvJIH('.JHJ der l<'lzlr·n sechs Monate aus demselben Schlachtbetrieb gewonnen und zur Unter-\nsuchunq qes\\dH wurden, eine Rückstandsuntersuchung ein positives Ergebnis gezeigt hat,\nod<'r (•irw Bchimdlun9 rwch § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes festgestellt\nw LI rd(•, oder\nb) ckm t1ml.lic:lwn Tierarzt odPr der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf\nsc:hlic·f\\cn li_1ssen, daß Geflügelfleisch aus einem bestimmten Versandland oder einem be-\nslirnml<'n Schliidllhdrieh solche Stoffe enthalten oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleisch-\nlly~J i<'ncqr·sdzc>s hdwndel 1. sein könnte.\n8. Wird eine' weil.er~Jehende Untersuchung auf Grund eines begründeten Verdachts nach Num-\nmn 7 cl u rc:hqdü/J rt, so l1a t die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen\nuncl iJff1.uordncn, ddß die Beurteilung dieser Sendung so lange zurückgestellt wird, bis die weiter-\ngehend(' Unlnsuchung abqeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil der\nSenclunq, so ~Jill S,üz 1 nur für diesen Teil.\n9. a) Sind Proben duf Crund der Untersuchung nach Nummer 6 w~gen Vorliegens der in Anlage 1\nAbschnilt Il Nr. b ocfor 9 oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes genann-\nten Mtinqcl zu beanstanden, oder liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen solcher\nMJn~wl vor und h;--indell es sich um nicht mehr als einen Mangel je 36 kg oder je 6 Pack-\nstücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 6 genannten Um-\nfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die Sendung als\n1.mlirnglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.\nb) Werden in frischem Ceflü~Jelfleisch Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Men-\nschen gddhrlichc Urwgcr festgestellt und handelt es sich um nicht mehr als eine Feststel-\nlunq je '.ib k~J oder je 6 Packslücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem\nin Numnwr 6 9enannlcn Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut diese Feststellung ge-\ntrofJen, so ist dif~ Sendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.\nPackstücke, in denen Salmonellen oder andere für die Gesundheit des Menschen gefährliche\nErrc~Jcr frisl.qcstellt worden sind, oder frisches Geflügelfleisch, das mit befallenem Geflügel-\nfleisch unmi11Plbar in Berührung gekommen ist, sind in jedem Falle als untauglich zu be-\nurlcilcn und vorlJu li~J zu beschlagnahmen.\nc) Wenn Vorschrifl<m der Anlage 1 Abschnitt III oder der Geflügelfleischmindestanforderun-\ngen-V(!rordnun~r J\\nla~JC 2 Abschnitt III in Einzelfällen nicht beachtet worden sind, so ist\nenwu 1. nach Nurnrner 5 zu verfahren. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die\nSendung als untauglid1 zu beurteilen und. vorläufig zu beschlagnahmen.\n10. In den Fi:illen der Nummer 9 Buchstabe c kann dem Verfügungsberechtigten oder seinem Be-\nauftragten auf Antrag gestattet werden, die Sendung unter amtlicher Aufsicht Stück für Stück\nzu überprüfen und die zu beanstandenden Teile zu entfernen. Danach ist die vorläufige Be-\nschlagnahme des nicht zu beanstandenden Teils aufzuheben.\n11. Packslücke, von denen Proben entnommen worden sind, und deren Inhalt nicht zu beanstan-\nden ist, sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht\" unter Angabe der Untersuchungsstelle und\neinem Idenlifizierungszeichen des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu\nkennzeichnen.\nAbschnitt II\nEingangsuntersuchung von zubereitetem Geflügelfleisch\n1. Die Vorschriften des Abschnittes I gelten bei der Untersuchung von zubereitetem Geflügel-\nfleisch entsprechend.\n2. Bei Sendungen von Geflügelfleisch, das nur durch Pökeln behandelt ist, ist je angefangene\n100 kg einer Sendung eine Probe von etwa 100 g zu entnehmen. In Verdachtsfällen ist die dop-\npelte Anzahl der Proben zu entnehmen und weitergehend zu untersuchen."]}