{"id":"bgbl1-1976-131-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":131,"date":"1976-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/131#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-131-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_131.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)","law_date":"1976-10-31T00:00:00Z","page":3053,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["3053\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 6.November 19.76                                                                                         Nr.131\nTag                                                 In h a 1 t                                                                                     Seite\n31. 10. 76  Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz\ngegen ihre Gefahren (Atomgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3053\n751-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 57 und Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3073\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3074\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3074\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie\nund den Schutz gegen ihre Gefahren\n(Atomgesetz)\nVom 31. Oktober 1976\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes                            nahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit\nzur Anderung des Atomgesetzes vom 30. August 1976                           radioaktiven Leuchtfarben vom 22. Juli 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 2573) wird nachstehend der                             (Bundesgesetzbl. II S. 1309),\nWortlaut des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959                        6.   das am 1. Dezember 1969 in Kraft getretene\n(Bundesgesetzbl. I S. 814) in der jetzt geltenden Fas-                      Zweite Gesetz zur Anderung und Ergänzung des\nsung bekanntgemacht.                                                        Atomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundes-\nDas Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist                          gesetzbl. I S. 1429),\nam 1. Januar 1960 in Kraft getreten, die §§ 40 bis 52                  7.    den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-\njedoch in Berlin erst am 20. Oktober 1961.                                   kel 31 des Kostenermächtigungs-Anderungs-\nDie Neufassung berücksichtigt:                                           gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                          s. 805),\nnummer 751-1, veröffentlichte bereinigte Fassung                  8.    den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2                         tikel 192 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundes-                              gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437)                     S. 469),\nund des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der                    9.    den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 69\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember                             Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),                                       vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721),\n2. den am 6. Juni 1964 in Kraft getretenen Artikel 3                10.     das am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Dritte\ndes Siebenten Strafrechlsänderungsgesetzes vom                          Gesetz zur Anderung des Atomgesetzes vom\n1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337),                               15. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1885).\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-                 11.     den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13\nkel 78 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über                          Abs. 6 des Gesetzes über die Beförderung ge-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                             fährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundes-\ndesgesetzbl. I S. 503),                                                 gesetzbl. I S. 2121),\n4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Arti-                   12.     den mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in Kraft\nkel 70 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-                        getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung\nrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                             des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atom-\ns. 645),                                                               gesetzes vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetz-\n5. den am 27. Juli 1969 in Kraft getretenen Artikel 2                      blatt I S. 3162),\ndes Gesetzes zum Ratsbeschluß der Organisation                  13.     das am 5. September 1976 in Kraft getretene\nfür Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                             Vierte Gesetz zur Anderung des Atomgesetzes\nwicklung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die An-                         vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2573).\nBonn, den 31. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","3054                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die friedliche Verwendung der Kernenergie\nund den Schutz gegen ihre Gefahren\n(Atomgesetz)\nErster Abschnitt                       (2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses\nGesetzes gelten solche radioaktiven Abfälle, die\nAllgemeine Vorschriften\nnicht an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 abzuliefern sind\nund für die wegen ihrer geringfügigen Aktivität\n§1                           keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben,\nZweckbestimmung des Gesetzes                Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der\nKernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-\nZweck dieses Gesetzes ist,\nrender Strahlen nach § 9 a Abs. 2 Satz 2 bestimmt,\n1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nut-        angeordnet oder genehmigt worden ist.\nzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften über die\nfördern,\nHaftung und Deckung entsprechen die Begriffe nu-\n2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefah-       kleares Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernan-\nren der Kernenergie und der schädlichen Wir-        lage, Kernmaterialien und Rechnungseinheiten den\nkung ionisi~render Strahlen zu schützen und         Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Ge-\ndurch Kernenergie oder ionisierende Strahlen        setz.\nverursachte Schäden auszugleichen,\n(4) Pariser Ubereinkommen bedeutet das Uberein-\n3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder frei-        kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegen-\nwerden der Kernenergie die innere oder äußere       über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der\nSicherheit der Bundesrepublik _Deutschland ge-      Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976\nfährdet wird,                                       (Bundesgesetzbl. II S. 310, 311).\n4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der       (5) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das\nBundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der       Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum\nKernenergie und des Strahlenschutzes zu             Pariser Ubereinkommen in der Fassung der Bekannt-\ngewährleisten.                                      machung vom 5. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II\n§2                           s.  310, 318).\nBegriffsbestimmungen\n(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes                        Zweiter Abschnitt\nsind\nUberwachungsvorschriften\n1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in\nForm von\n§3\na) Plutonium 239 und Plutonium 241,\nEinfuhr und Ausfuhr\nb} Uran 233,\nc} mit Isotopen 235 oder 233 angereichertes             (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt,\nUran,                                            bedarf der Genehmigung.\nd) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorer-      (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen,\nwähnten Stoffe enthält,                          wenn\ne) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen      1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nIsotopenmischung, die so rein sind, daß durch        Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einfüh-\nsie in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine        rers ergeben, und\nsich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht-    2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kern-\nerhalten werden kann.                                brennstoffe unter Beachtung der Vorschriften\nDer Ausdruck \"mit den Isotopen 235 oder 233              dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes\nangereichertes Uran\" bedeutet Uran, das die Iso-         erlassenen Rechtsverordnungen und der interna-\ntope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in           tionalen Verpflichtungen der Bundesrepublik\neiner solchen Menge enthält, daß das Verhältnis          Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie\nder Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238          verwendet werden.\ngrößer ist als das in der Natur auftretende Ver-        (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen,\nhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.              wenn\n2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisie-  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nrende Strahlen spontan aussenden (sonstige               Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausfüh-\nradioaktive Stoffe}.                                    rers ergeben, und","Nr. lJl   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                           3055\n2. gewlihrleisld ist, daß die auszuführenden Kern-           (5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich\nbrennstoffe nicht in einer die internationalen       beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland        ist bei der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer\nauf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere        hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu führen,\noder liußere Sicherheit der Bundesrepublik            die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des\nDeutschland gdi:ihrdenden Weise verwendet             Pariser Ubereinkommens entspricht, sofern es sich\nwerden.                                               nicht um eine Beförderung handelt, die nach Absatz\n3 einer Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\n(4) Andere Rechtsvorschriflcn über die Einfuhr\nSchadensersatzverpflichtungen nicht bedarf. Der\nund Ausfuhr bleiben unberührt.\nBescheid und die Bescheinigung sind der für die\n(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses           Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr\nGesetzes steht jede sonstige Verbringung in den           Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.\nGeltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die-\nses Gesetzes gleich.                                         (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung\nmit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunterneh-\n§4                             mer. Im übrigen bleiben die für die jeweiligen Ver-\nBeförderung von Kernbrennstoffen               kehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die\nBeförderung gefährlicher Güter unberührt.\n(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außer-\nhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem\nKernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder                                      §4a\neine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit                              Deckungsvorsorge\nausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird                   bei grenzüberschreitender Beförderung\ndem Absender oder demjenigen erteilt, der es über-           (1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vor-\nnimmt, die Versendung oder Beförderung der Kern-          sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-\nbrennstoffe zu besorgen.                                  verpflichtungen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn              4 bei der grenzüberschreitenden Beförderung von\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich              Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-        Artikel 4 Abs. c des Pariser Ubereinkommens erfor-\nstellers, des Beförderers und der den Transport       derliche Bescheinigung über die Deckungsvorsorge\nausführenden Personen ergeben,                        auf den Inhaber einer in einem Vertragsstaat des\nPariser Ubereinkommens gelegenen Kernanlage\n2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Per-\nsonen ausgeführt wird, die die notwendigen            bezieht.\nKenntnisse über die mögliche Strahlengefähr-              (2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des\ndung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen Pariser Ubereinkommens ist\nfür die beabsichtigte Beförderung von Kern-           1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nbrennstoffen besitzen,                                     Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,\n3. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter 2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nBeachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger            zes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Versiche-\ngeltenden Rechtsvorschriften über die Beförde-             rer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich die-\nrung gefährlicher Güter befördert werden oder,             ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener\nsoweit solche Vorschriften fehlen, auf andere              Versicherer oder ein Verband solcher Versiche-\nWeise die nach dem Stand von Wissenschaft und              rer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers\nTechnik erforderliche Vorsorge gegen Schäden               übernimmt.\ndurch die Beförderunu der Kernbrennstoffe\ngetroffen ist,                                       Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle\nder Versicherung zugelassen werden, wenn gewähr-\n4. die erforderliche VorsorrJe für die Erfüllung\nleistet ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflich-\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ge-\ntete, solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet\ntroffen is 1:,\n. werden muß, in der Lage sein wird, seine gesetz-\n5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen lichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet der Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfüllen.\nist,\n6. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der           (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser Uber-\nArt, der Zeit und des Weges der Beförderung einkommens das Brüsseler Zusatzübereinkommen\nnicht entgegenstehen.                                 nicht in Kraft getreten, so kann im Falle der Durch-\nfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach\n(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vor-        § 4 davon abhängig gemacht werden, daß der nach\nsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz- dem Recht dieses Vertragsstaates vorgesehene Haf-\nverpflichtungen bedarf es nicht für die Beförderung tungshöchstbetrag des Inhabers der Kernanlage für\nder in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförde-\nKernbrennstoffe.                                          rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten,\n(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beför- bis auf 50 Millionen Deutsche Mark erhöht wird,\nderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem wenn dies nach Menge und Beschaffenheit der\nAntragsteller allgemein auf längstens drei Jahre Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheits-\nerteilt werden, soweit die in § l Nr. 2 bis 4 bezeich- maßnahmen erforderlich ist. Der Inhaber der Kern-\nneten Zwecke nicht entgegenstehen.                        anlage hat durch Vorlage einer von der zuständigen","3056                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBehörde des Vertragsstaates ausgestellten Beschei-        (4)    Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die\nnigung den Nachweis der Deckungsvorsorge für           Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beför-\nden erhöhten Haftungshöchstbetrag zu erbringen.        derer übergeben werden\n(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kern-\n1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr\nbrennstoffen aus einem oder in einen anderen Ver-          oder\ntragsstaat des Pariser Ubereinkommens, für den das     2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2\nBrüsseler Zusatzübereinkommen nicht in Kraft               Nr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger.\ngetreten ist, kann die Genehmigung nach § 4 davon         (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der\nabhängig gemacht werden, daß der Inhaber der im        staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernan-      genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zuläs-\nlage, zu oder von der die Kernbrennstoffe befördert    sig,\nwerden sollen, die Haftung für nukleare Ereignisse,    1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2\ndie im Verlaufe der Beförderung im Geltungsbe-             zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist,\nreich dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes übernimmt, wenn der in dem         2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförde-\nanderen Vertragsstaat des Pariser Ubereinkommens           rung zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstof-\nvorgesehene Haftungshöchstbetrag im Hinblick auf           fen erfolgt.\ndie Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kern-\nsowie die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht       brennstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten\nangemessen ist.                                        sind.\n§6\n§4b\nGenehmigung\nBeförderung                               zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen\nvon Kernmaterialien in besonderen Fällen\n(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatli-\n(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer       chen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmi-\nGenehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn       gung.\nder Beförderung der zuständigen Behörde die erfor-        (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein\nderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nBedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht\nSchadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht\nund wenn\ndie angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Ver-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvor-\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-\nsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1\nstellers und der für die Leitung und Beaufsichti-\nfestzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4 a sind\ngung der Aufbewahrung verantwortlichen Perso-\nanzuwenden.\nnen ergeben, und die für die Leitung und Beauf-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich       sichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen\num die Beförderung von Kernmaterialien handelt,            Personen die hierfür erforderliche Fachkunde\ndie in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.          besitzen,\n2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch\n§5                              die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen\nVerwahrung, Besitz                       ist,\nund Ablieferung von Kernbrennstoffen           3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung\n(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren.        gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ge-\nHierbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft            troffen ist,\nund Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden       4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\ndurch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu             oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet\ntreffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaß-        ist.\nnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu                                      §7\ngewährleisten.\nGenehmigung von Anlagen\n(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf\n(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder\nniemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz        zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spal-\nhaben, es sei denn, daß er die Kernbrennstoffe\ntung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung\n1. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe-         bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder\nwahrt,                                             sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb\n2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf       wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.\nGrund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet,          (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nverarbeitet oder sonst verwendet,\nwenn\n3. nach § 4 berechtigt befördert.\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\n(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz         Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-\nhat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat       stellers und der für die Errichtung, Leitung und\nsie der Verwahrungsbehörcle unverzüglich abzulie-          Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verant-\nfern.                                                      wortlichen Personen ergeben, und die für die","Nr. n1  -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                       3057\nErrichlun~J, Lcilu11g und Beaufsichtigung des          Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach\nBetriebs der A nL:ige vcr,:Hll.worllichen Personen     Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung\ndie hierlür crlonh!rliche Fachkunde besitzen,          beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei\n2. newährleistct ist, dc1ß die bei dem Betrieb der         Jahren verlängert werden.\nAnlage sonst Uit.igen Personen die notwendigen            (2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten\nKenntnisse über einen sicheren Betrieb der             entsprechend.\nAnlage, die rnöglidwn Cefabren und die anzu-\nwendenden Schulzmaßrldhnwn besitzen,                                             § 7b\n3. die nach dc·m SLi:lnd von Wissenschaft und Tech-               Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung\nnik erforderlich<: Vorsorge ~f<'~JC!n Schäden durch                        und Vorbescheid\ndie Errichtung und den Betrieb der Anlage                 Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem\ngetroffen isl,\nVorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7 a\n4. <Ü(: (:r/ordcrl icl1c: Vorsor~ie für die Erfüllung      entschieden worden und diese Entscheidung unan-\nqesetzlicher Schc1densPrsc1l.1.v<\"qiflichlungen ge-    fechtbar geworden ist, können in einem weiteren\ntroffen isl,                                           Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwen-\n5. der C'rfordcrliclw Schul1, gegen Störmaßnahmen          dungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen\noder sonstige Einwirkunuen Dritlcr gewährleistet       erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder\nist,                                                   von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen\n6. überwie~iend<: öl/entliehe Interessen, insbeson-        oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht\ndere im llinhlick auf di<: Reinhaltunu des Was-        werden können.\nsers, der Luft und des Bodens, der Wahl des                                       §8\nStandorts der AnJc1gc nicht entgegenstehen.\nVerhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz\n(3) Die   StillqJun~J t)iner Anlage nach Absatz 1                       und zur Gewerbeordnung\nsowie der sichere Einschluß der (~ndgültig stillge-\n( 1) Die Vorschriften des Bundes-Immissions-\nlegten Anlcige oder der Abbau der Anlage oder von\nschu tzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anla-\nAnlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2\ngilt sinngemi:iß. Eine Cenchrn iulmg nach Satz 1 ist       gen sowie über die Untersagung der ferneren\nnicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen         Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmi-\nbereits Gegenstand einer Cene}1migung nach                 gungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine\nAbsalz 1 oder Anordnung nc1c:b § 19 Abs. 3 gewesen         Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den\nsind.                                                      Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen\nWirkung ionisierender Strahlen handelt.\n(4) Im C~enehmigtrngs verfal1ren sind alle Behör-\n(2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissions-\nden des BundPs, der L:inder, der Gemeinden und der\nsonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen,             schutzgesetzes     genehmigungsbedürftige     Anlage\nderen Zusldndigkei tsbereich berührt wird. Bestehen        einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese\nzwischen der Genehmigungsbehörde und einer                 Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bun-\nbeteiligten Bundesbehörde Meinungsverschieden-             des-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrecht-\nheiten, so hat die Cenehmiriungsbchörde die Wei-           liche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung\nsung des für die kcrntechnische Sicherheit und den         im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz\nStrahlenschutz zustündigen Bundesministers einzu-          zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vor-\nholen. Im übrigen wird di:ls Gcnehrniglmgsverfahren        schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\nnach den Grunclsüt.1.en der§§ 8, 10 Abs. 1 bis 4 und       der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.\n6 bis 8 und des § 18 des Bundes-Jmmissionsschutz-             (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach\ngesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I              § 24 der Gewerbeordnung, die in genehmigungs-\nS. 721) durch Rechtsverordnung geregelt.                   pflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung\n(5) Für orlsveränclerliche Anlag(~n gelten die          finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzel-\nAbsätze 1, 2 und 4 entsprecbend. Jedoch kann die           fall Ausnahmen von den auf Grund des § 24 der\nin Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vor-          Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften\nsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorha-             zulassen, soweit dies durch die besondere tech-\nbens und einer Auslegung der Unterlagen abgese-            nische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.\nhen werden kann und daß insoweit eine Erörterung\nvon Einwenchmgen unterbleibt.                                                         §9\n(6) § 14 des Bundes-Immissionssclrntzgesetzes gilt                     Bearbeitung, Verarbeitung\nsinngemäß für Ein wirk ungPn, die von einer geneh-            und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen\nmigtE:n Anlage ,rnf ein ,mcleres Grundstlick ausge-               außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen\nhen.\n(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen\n§7a                             der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet\noder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung.\nVorbescheid\nEiner Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in\n(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von            der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren\ndenen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage           für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige\nnach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Stand-         Verwendung wesentlich abweicht oder die in der\norts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen wer-           Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte\nden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der              oder deren Lage wesentlich verändert.","3058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die   Cenehmigung darf nur erteilt werden,                                  §9b\nwenn\nPlanfeststellungsverfahren\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nfü~denken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-         (1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a\nstellers und der für die Leitung und Beaufsichti-     Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die\ngung der Verwendung der Kernbrennstoffe ver-          wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres\nantwortlichen Personen ergeben, und die für die       Betriebes bedürfen der Planfeststellung.\nLeitung und Beaufsichtigung der Verwendung\nder Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen           (2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Errei-\ndie hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,         chung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich\nbeschränkt und mit Auflagen verbunden werden.\n2. gewi:ihrleistet ist, daß die bei der beabsichtigten     Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4\nVerwendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen        bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nach-\nPersonen die notwendiuen Kenntnisse über die         trägliche Auflagen zulässig.\nmöglichen Gefahren und die anzuwendenden\nSchutzmaßnahmen hesitz(:n,                              (3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur erteilt\n3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-          werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6\nnik erfonlcr]ichc Vorsorge gegen Schäden durch       genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist zu\ndie Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen          versagen, wenn\nist,                                                 1. von der Err.ichtung oder dem Betrieb der geplan-\n4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung               ten Anlage Beeinträchtigungen des Wohls der\ngesetzlicher Schadensersi:11.zverpflichtungen ge-        Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhalt-\ntroffen ist,                                             liche Beschränkungen und Auflagen nicht ver-\nhindert werden können, oder\n5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\noder sonsli~.fe Einwirkung(!n Dritter gewährleistet  2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der\nist,                                                     Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entge-\ngenstehen.\n6. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Reinhaltung des Was-           (4) Treten   auf Grund des Planfeststellungsbe-\nsers, der Luft und des Bodens, der Wahl des          schlusses nachteilige Wirkungen auf das Recht\nOrtes der Verw(mdung von Kernbrennstoffen            eines anderen ein, die durch inhaltliche Beschrän-\nnicht entgegcnslehen.                                kungen und Auflagen weder verhütet noch ausge-\nglichen werden können, so ist der Betroffene für den\n§9a                           dadurch entstehenden Vermögensnachteil in Geld\nVerwertung radioaktiver Reststoffe            zu entschädigen.\nund Beseitigung radioaktiver Abfälle\n(5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\n(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen        §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit fol-\numgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,      gender Maßgabe:\nwesentlich veründert, stillE!gt oder beseitigt, außer-\n1. Die   Bekanntmachung des Vorhabens und des\nhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen\nErörterungstermins, die Auslegung des Plans, die\numgeht oder Anlagen zur Er:zeugung ionisierendm\nErhebung von Einwendungen, die Durchführung\nStrahlen betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfal-\ndes Erörterungstermins und die Zustellung der\nlende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder            Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung\nabgebaute radioaktive Anlagenteile\nnach § 7 Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen.\n1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken\nentsprechend schadlos verwertet werden oder,         2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von\n2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft                einer Bekanntmachung und Auslegung der nach-\nund Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht          gereichten Unterlagen abgesehen werden, wenn\nvertretbar oder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeich-      ihre Bekanntmachung und Auslegung keine wei-\nneten Zwecken unvereinbar ist, als radioaktive           teren Umstände offenbaren würde, die für die\nAbfälle geordnet beseitigt werden.                       Belange Dritter erheblich sein können.\n(2) Wer radioaktive Abfülle besitzt, hat diese an     3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die\neine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt              Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschrif-\nnicht, soweit Abweichendes durch eine auf Grund              ten des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber\ndieses       Gesetzes    erlassene   Rechtsverordnung         entscheidet die dafür sonst zuständige Behörde.\nbestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer\nsolchen Rechtsverordnung angeordnet oder geneh-\nmigt worden ist.                                                                    §9c\n(3) Die Länder haben Landessammelstellen für              Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a Abs. 3\ndie Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefal-         genannten Landessammelstellen sowie die wesent-\nlenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen          liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres\nzur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-         Betriebes bedürfen der Genehmigung nach § 9 die-\nver Abfälle einzurichten. Sie können sich zur Erfül-      ses Gesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutzver-\nlung ihrer Pflichten Dritter bedienen.                    ordnung durch die hierfür zuständige Behörde.","Nr. 131    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                       3059\n§ 10                         sachlichen Voraussetzungen abhängig machen\nDurch Rechlsvcrordnung können Ausnahmen von          sowie das Verfahren bei Genehmigungen und allge-\nden Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen        meinen Zulassungen regeln.\nwerden, soweit wegen der Menge oder Beschaffen-\nheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter                                   § 12\nSchutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht                         Ermächtigungsvorschriften\nmit SchJden infolge einer sich selbst tragenden Ket-                      (Schutzmaßnahmen)\ntenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender\nStrahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3        (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung\nund 4 bezeichnelPn Zwecke nicht entgegenstehen.         der in§ 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,\n1. welche Vorsorge- und Uberwachungsmaßnah-\nmen zum Schutz einzelner und der Allgemein-\n§ 11                              heit beim Umgang und Verkehr mit radioakti-\nErmächtigungsvorschriften                     ven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb\n(Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)             und beim Besitz von Anlagen der in den §§ 7\nund 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie\n(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kern-            beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Gerä-\nbrennstoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine            ten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3\nbesondere Regelung ~Jetroffen ist, kann durch                bezeichneten Art zu treffen sind,\nRechtsverordnung zur Errc!ichung der in § 1\nbezeichneten Zwecke bestimmt werden,                     2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß\nbestimmte Strahlendosen und bestimmte Kon-\n1. daß die Aufsuclnm~J von radioaktiven Stoffen,             zentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und\nder Umgang mit rc1dioaktiven Stoffen (Gewin-             Wasser nicht überschritten werden,\nnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verar-\nbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung),       3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlen-\nder Vt;rkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb            gefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer\nund Abgabe an andere), die Beförderung und die           Bescheinigung besonders ermächtigter Arzte\nEin- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmi-            erfolgen darf und daß bei Bedenken gesundheit-\ngung oder Anzeige bedürfen,                              licher Art gegen eine solche Beschäftigung die\nAufsichtsbehörde nach Anhörung ärztlicher\n2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen            Sachverständiger entscheidet,\nzur Erzeugung ionisiPr<>.nder Strahlen einer\nGenehmigung oder Anzeige bedürfen,                   4. daß und ·in welchem Umfang Personen, die sich\nin strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder\n3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der            aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich Mes-\nRechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anla-            sungen zur Bestimmung der Strahlendosen an\ngen, Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive           ihrem Körper, ärztlicher Untersuchung und,\nStoffe enthalten oder ionisierende Strahlen              soweit zum Schutz anderer Personen oder der\nerzeugen, allgemein zugelassen werden können             Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behand-\nund welche Anzeigen die Inhaber solcher Anla-            lung zu unterziehen, und daß die Untersuchung\ngen, Geräte und Vorrichtungen zu erstatten               oder die Behandlung durch besonders ermäch-\nhaben,                                                   tigte Arzte vorzunehmen ist,\n4. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen-          5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung,\nteile, mit deren Fertigung bereits vor Antragstel-       die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, die\nlung oder vor Erteilung einer Genehmigung                Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-\nbegonnen werden soll, in Anlagen nach § 7                aktiven Stoffen und über Messungen von Dosis\nAbs. 1 nur dann eingebaut werden dürfen, wenn            und Dosisleistungen ionisierender Strahlen\nfür die Vorfertigung ein berechtigtes Interesse          Buch zu führen ist und Meldungen zu erstatten\nbesteht und in einem Prüfverfahren nachgewie-            sind,\nsen wird, daß Werkstoffe, Auslegung, Konstruk-\ntion und Fertigung die Voraussetzungen nach § 7      6. daß und in welcher Weise und in welchem\nAbs. 2 Nr. 3 erfüllen, welche Behörde für das            Umfang der Inhaber einer Anlage, in der mit\nVerfahren zuständig ist, welche Unterlagen bei-          radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder\nzubringen sind und welche Rechtswirkungen der            umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der\nZulassung der Vorfertigung zukommen sollen,              Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob und welche\nAbweichungen von den Angaben zum Genehmi-\n5. daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und              gungsantrag einschließlich der beigefügten\nWeise oder für bestimmte Zwecke nicht verwen-            Unterlagen oder von der Genehmigung einge-\ndet werden dürfen, soweit das Verbot zum                 treten sind,\nSchutz von Leben und Gesundheit der Bevölke-\nrung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder       7. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abwei-\nzur Durchsetzung von Beschlüssen internationa-           chungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb,\nler Organisationen, deren Mitglied die Bundesre-         insbesondere Unfälle und sonstige Schadens-\npublik Deutschland ist, erforderlich ist.                fälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei\nErrichtung und beim Betrieb von Anlagen, in\n(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen               denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen\nund allgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweck-              wird, sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten\nbestimmung dieses Gesetzes von persönlichen und              und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3","3060                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbczc:ichneten Art der Aufsichtsbehörde zu mel-           (2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrt-\nden sind und unter welchen Voraussetzungen           heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)\nund in welcher Weise die gewonnenen Erkennt-         wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4\nnisse, ausgenommen Einzelangaben über per-           eingeschränkt.\nsönliche und sachliche Verhältnisse, zum\nZwecke der Verbesserung der Sicherheitsvor-                                    § 12 a\nkehnmgen durch in der Rechtsverordnung zu\nbezeichnende Stel lcn veröffentlicht werden dür-                      Ermächtigungsvorschrift\nfen,                                                         (Entscheidung des Direktionsausschusses)\n8. wPlche radioaktiven Abfälle an die Landessam-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nmelstellen und an die Anlagen des Bundes nach        Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des\n§ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hin-        Direktionsausschusses der Europäischen Kernener-\nblick auf das Ausmaß der damit verbundenen           gieagentur oder seines Funktionsnachfolgers nach ,\nGefahr unter bestimmten Voraussetzungen eine         Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach Arti-\nanderweitige Zwischcnla~Jerung oder sonstige         kel 1 Abs. b des Pariser Ubereinkommens durch\nAusnahmen von d<c~r Ablieferungspflicht zulässig     Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit\nsind oder irngeordnct oder genehmigt werden          die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu\nkönnen,                                              diesem Gesetz zu ändern oder aufzuheben, sofern\n9. wie die /\\blieferun~J durcbzuführen ist, welchen     dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke\nAnforderungen radioak t.i ve Abfälle bei der         erforderlich ist.\nAblieferung zu genügen haben, wie die radio-\n~1ktiven Abfi:illc in den Landessammelstellen und                               § 13\nin den Anlagen des Bundes sicherzustellen und                        Vorsorge für die Erfüllung\nzu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen               gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen\nund in welcher Weist) radioaktive Abfälle von\nden Landessammclsl<~llen an Anlagen des Bun-            (1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmi-\ndes abzuführen sind und w.ic Anlagen nach § 9 a      gungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vor-\nAbs. 3 zu überwachen sind,                           sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-\n10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven\nverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,\nStoffen sowie von Anlagen im Sinne der §§ 7          die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung\nund 11 Abs. 1 Nr. 2 9(?gen Störmaßnahmen und         ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei\nsonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten       erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vor-\nist,                                                 zunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde dem\nzur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine angemes-\n11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die          sene Frist zu bestimmen, binnen deren die Dek-\nberuflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie         kungsvorsorge nachgewiesen sein muß.\nc.rn die Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit der\nin § 20 genannten Sachverständigen zu stellen           (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß\nsind und welche Voraussetzungen im Hinblick          1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haf-\nauf die technische Ausstattung und die Zusam-            tung nach dem Pariser Ubereinkommen in Ver-\nmenarbeit von Angehörigen verschiedener                  bindung mit § 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder\nFachrichtungen Organisationen erfüllen müs-              nach einem der in § 25 a Abs. 2 genannten inter-\nsen, die als Sachverständige im Sinne des § 20           nationalen Verträge in Betracht kommt, in einem\nhinzugezogen w0~rden sollen,                             angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der\n12. welche Anforderungen an die erforderliche                Anlage oder der Tätigkeit stehen; sie soll im\nFachkund(~ der für die Errichtung, Leitung und           Regelfall nicht hinter dem Höchstmaß des Versi-\nBeaufsichtigung des Betriebes von Anlagen                cherungsschutzes zurückbleiben, der auf dem\nnach § 7 verantwortlichen Personen sowie an              Versicherungsmarkt zu zumutbaren Bedingungen\ndie notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb           erhältlich ist, darf aber den Betrag von 500 Mil-\nvon Anlagen nach § 7 sonst tätigen Personen zu           lionen Deutsche Mark nicht überschreiten; im\nstellen sind, welche Nachweise hierüber zu               Falle der Beförderung von Kernmaterialien darf\nerbringen sind und auf welche Weise die nach             eine höhere Vorsorge als 50 Millionen Deutsche\n§ 24 zusUindigen Genehmigungs- und Aufsichts-            Mark nicht festgesetzt werden,\nbehörden das Vorliegen der erforderlichen            2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf\nFachkunde oder der notwendigen Kenntnisse zu             Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach\nprüfen haben,                                            diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der\n13. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur                 Genehmigung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher\nDurchführung der auf Grund der Nummern 1 bis             Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den\n10 ergangenen Rechtsvorschriften erlassen                Umständen gebotenen Ausmaß sicherstellen.\nkann.\n(3) Im Rahmen der durch Absatz 2 gezogenen\nSatz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförde-    Grenzen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten\nrung radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die          Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere\nErreichung der in § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten           Vorschriften darüber erlassen werden, welche Maß-\nZwecke und um Regelungen über die Deckungsvor-           nahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nsorge handelt.                                           Schadensersatzverpflichtungen erforderlich sind.","Nr. 131 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                       3061\n(4) Der Bund - ausgenommen die Deutsche Bun-        Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne des\ndesbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr      § 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvor-\n- und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge       sorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-\nverpflichtet. Soweit für ein Land eine Haftung nach    ansprüche dieses Geschädigten nur herangezogen\ndem Pariser Ubereinkommen in Verbindung mit            werden, wenn dadurch nicht die Deckung der\n§ 25 Abs. 1 bis 5, nach § 25 a oder nach einem der in  Ersatzansprüche sonstiger Geschädigter beeinträch-\n§ 25 a Abs. 2 genannten internationalen Verträge in    tigt wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind\nBetracht kommt, setzt die Genehmigungsbehörde in       auch Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels\nentsprechender Anwendung der Absätze 1, 2 und          sind.\nder zu Absatz 3 ergehenden Rechtsverordnung fest,\n(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage\nin welchem Umfang und in welcher Höhe das Land\nin der Nähe der Kernanlage eingetreten, so findet\nfür die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-\nAbsatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn\npflichtungen ohne Deckung durch die Freistellungs-\nder Standort dazu dient, aus der Kernanlage stam-\nverpflichtung nach § 34 einzustehen hat. Diese Ein-\nmende Energie für Produktionsprozesse zu nutzen.\nstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes\nder Deckungsvorsorge gleich.                              (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu\nerfüllenden Ersatzansprüche      sind  untereinander\n(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im    gleichrangig.\nSinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen\nHaftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts                                § 16\nberuhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den                            (aufgehoben)\ngesetzlichen     Schadensersatzverpflichtungen    im\nSinne dieses Gesetzes gehören Verpflichtungen aus\n§ 17\nden §§ 640, 641 der Reichsversicherungsordnung\nnicht, Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die          Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf,\nsich aus § 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung             Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage\nmit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erge-        (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen\nben, sowie ähnliche Entschädigungs- oder Aus-          nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund die-\ngleichsverpflichtungen nur insoweit, als der Scha-     ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind\nden oder die Beeinträchtigung durch Unfall entstan-    schriftlich zu erteilen. Sie können zur Erreichung\nden ist.                                               der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich be-\nschränkt und mit Auflagen verbunden werden.\n§ 14\nSoweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3\nHaftpflichtversicherung                bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nach-\nund sonstige Deckungsvorsorge              trägliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit\n(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und       Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine\nTätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pari-     Zulassungen können befristet werden.\nser Ubereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1           (2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen\nbis 5, nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a       können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer\nAbs. 2 genannten internationalen Verträge in           Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen\nBetracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung    hat.\nerbracht, so gelten für diese die §§ 158 c bis 158 h\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinn-          (3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen\ngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist des § 158 c      können widerrufen werden, wenn\nAbs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag     1. von    ihnen innerhalb von zwei Jahren kein\nzwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haf-           Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die\ntung für ·die Beförderung von Kernmaterialien für          Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas\ndie Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwen-         anderes bestimmt,\ndung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über den Ver-\nsicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflich-  2. eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen\ntung nach § 34 außer Betracht. § 156 Abs. 3 des           ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe\nGesetzes über den Versicherungsvertrag ist nicht          geschaffen wird oder\nanzuwenden.                                           3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch            ordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anord-\neine Haftpflichtversicherung durch eine Freistel-         nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden\nlungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines            oder gegen die Bestimmungen de:; Bescheids über\nDritten erbracht, so ist auf diese Verpflichtung          die Genehmigung oder allgemeine Zulassung\nAbsatz 1 entsprechend anzuwenden.                         erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn\neine nachträgliche Auflage nicht eingehalten\n§ 15                             worden ist und nicht in angemessener Zeit\nRangfolge der Befriedigung                   Abhilfe geschaffen wird.\naus der Deckungsvorsorge                    (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die\n(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete    Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13\nInhaber einer Kernanlage und ein Geschädigter im      Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge\nZeitpunkt des Eintritts des nuklearen Ereignisses     Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende","3062                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDeckungsvorsorge nicht binnen einer von der Ver-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen           nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3.\nFrist nachweist.                                          (4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten\n(5) Genehmigungen oder cdlgemeine Zulassungen       hat, sind der Bund oder ein anderes Land entspre-\nsind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen           chend ihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden\neiner erheblichen Gefährdung der Beschäftigten,        Interesse an der Rücknahme oder am Widerruf ver-\nDritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und    pflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Ent-\nnicht durch nachträgliche Auflagen in angemesse-       sprechendes gilt, wenn der Bund eine Entschädi-\nner Zeil Abhilfe geschaffen werden kann.               gung zu leisten hat.\n(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die                                   § 19\nzum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der                         Staatliche Aufsicht\nGenehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbe-\n(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven\nscheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage\nStoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz\nzu bezeichnen.\nvon Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2\n§ 18                          bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit\nAnlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11\nEntschädigung                      Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie die Beförde-\n(1) Im Falle der Ri_icknahme oder des Widerrufs     rung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtun-\neiner nach diesem Gesetz oder nach einer auf           gen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Auf-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-         sichtsbehörden haben insbesondere darüber zu\nnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen            wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses\nZulassung muß dem Berechtigten eine angemessene        Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nEntschädigung in Geld geleistt'I werden. Wird die      senen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden\nRücknahme oder der \\Niderruf von einer Behörde         Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehör-\ndes Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die    den und die Bestimmungen des Bescheids über die\nRücknahme oder der Widerruf von einer Landesbe-        Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen\nhörde ausgesprochen, so ist das Land, dessen           wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten\nBehörde die Rücknahme oder den Widerruf ausge-         werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der\nsprochen hat, zur Leislu ng der Entschädigung ver-     Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des\npflichtet. Die Entschädigung ist unter gerechter       § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwen-\nAbwägung der Interessen der Allgemeinheit und          dung.\ndes Betroffenen sowie der Gründe, die zur Rück-           (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und\nnahme oder zum Widerruf führten, zu bestimmen.         die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständi-\nDie Entschädigung ist begrenzt durch die Höhe der      gen oder die Beauftragten anderer zugezogener\nvom Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei            Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioak-\nAnlagen durch die Höhe ihres Zeitwerts. Wegen          tive Stoffe, Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1\nder Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg         Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und\nvor den ordentlichen Gerichten offen.                  Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\n(2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben,   Art befinden oder an denen hiervon herrührende\nwenn                                                   Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Vorausset-\n1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine         zungen den Umständen nach anzunehmen sind,\nZulassung auf Grund von Angaben erhalten hat,      jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzu-\ndie in wesentlichen Punkten unrichtig oder         stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig\nunvollständig waren,                               sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen\noder dort beschäftigten Personen die erforderlichen\n2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen\nAuskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der\nZulassung oder die für ihn im Zusammenhang\nGewerbeordnung entsprechend. Das Grundrecht des\nmit der Ausübung der Genehmigung oder allge-\nArtikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletz-\nmeinen Zulassung tätigen Personen durch ihr\nlichkeit der Wohnung wird eingeschr_änkt, soweit\nVerhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmi-\nes diesen Befugnissen entgegensteht.\ngung oder allgemeinen Zulassung gegeben\nhaben, insbesondere durch erhebliche oder wie-        (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nderholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses    Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes        Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nergangenen Rechlsverordnun~Jen oder gegen die      senen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des\nhierauf beruhenden Anordnungen und Verfügun-       Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine\ngen der Aufsichtsbehörden oder gegen die           Zulassung oder einer nachträglich angeordneten\nBestimmungen des Bescheids über die Genehmi-        Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die\ngung oder allgemeine Zulassung oder durch          Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben,\nNichteinhaltung nachträglicher Auflagen,           Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie\n3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetre-     kann insbesondere anordnen,\ntenen, in der genehmigten Anlage oder Tätigkeit     1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen\nbegründeten     erheblichen    Gefährdung     der       sind,\nBeschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit       2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimm-\nausgesprochen werden mußte.                            ten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,","Nr. 131 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                        3063\n3. daß der Urng,mg mit radioaktiven Stoffen, die          werden, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung mit\nErrichtung und der Betrieb von Anlagen der in         dem Eintritt der Ablieferungspflicht gerechnet wer-\nden §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art         den muß. Bei der Bemessung der Kosten oder Ent-\nsowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und             gelte, die bei der Ablieferung an eine Landessam-\nVorrichtungen der in § 11 Abs. l Nr. 3 bezeichne-     melstelle erhoben werden, sind die Aufwendungen,\nten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche     die bei der anschließenden Abführung an Anlagen\nGenehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig          des Bundes anfallen,, anzurechnen. Die Landessam-\nw iderrufon isl, endgültig eing<~stellt wird.         melstellen führen diesen von ihnen mitzuerheben-\n(4) Die Aufsichtsbefugnisse na_ch anderen Rechts-      den Kostenanteil an den Bund ab.\nvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen          (4) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen\nVorsehrillen cr~rclwndcn allgemeinen Befugnisse           die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuzie-\nbleiben unberührt.                                        hung von Sachverständigen nach § 20 oder durch\naußergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbe-\n§ 20                          hörde entstehen, sofern der Betroffene die Auf-\nsichtsmaßnahmen veranlaßt hat.\nSachverständige\nIm Genehmi9ungs- und Aufsichtsverfahren nach              (5) Vergütungen für Sachverständige sind als\ndiesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes           Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge\nergangenen Rechtsverordnungen können von den              beschränken, die unter Berücksichtigung der erfor-\nzuständigen Behörckm Sachverständige zugezogen            derlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer\nwerden. § 24 b der Gewerbeordnung findet entspre-         Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenlei-\nchende Anwendung.                                         stung für die Tätigkeit des Sachverständigen ange-\nmessen sind.\n§ 21                             (6) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung\nKosten                          nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengeset-\nzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)\n(1) Für Genehmi9ungen nach den §§ 4, 6, 7 und 9,       geregelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß\nfür den Vorbescheid nach § 7 a und für die staat-         bestimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der\nliche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1)        Errichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören.\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(7) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen,\n(2) Die Gebühr beträgt                                 die auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes\n1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum             erlassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der\nBetrieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom         Absätze 4 und 5 die landesrechtlichen Kostenvor-\nTausend der Kosten der Errichtung;                    schriften.\n2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder                 (8) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und\neinen Vorbescheid nach § 7 a 100 bis 20 000           ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses\nDeutsche Mark;                                        Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\n3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9 sowie         Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer\nfür Genehmigungen zur Ausführung von Rechts-          nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz\nverordnungen, die auf Grund der §§ 10 bis 12          erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung\ndieses Gesetzes er lassen sind, 10 bis 10 000         oder Anzeige für die Betätigung bedarf, zu der die\nDeutsche Mark;                                        Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung\n4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-           erforderlich wird.\nstoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kern-\nbrennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei\nbestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend                              Dritter Abschnitt\nbis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kern-                           Verwaltungsbehörden\nbrennstoffe vor der Bestrahlung hatten.\nDer Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich,                                    § 22\nwenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Millio-\nnen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen                                  Zuständigkeit\nDeutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünf-                 für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,\ntel, für den 100 Millionen Deutsche Mark überstei-                 Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr\ngenden Betrag auf ein Zehntel.                                (1) Uber Anträge auf Erteilung einer Genehmi-\n(3) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a          gung nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den\nAbs. 3 werden von den Ablief erungspflichtigen            Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet\nKosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe               das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Das\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder ein Ent-       gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehen-\ngelt in gleicher I--:Töhe erhoben. Die Gebühren sind     den Rechtsverordnungen das Erfordernis von Ein-\nso zu bemessen, daß sie kostendeckend sind. Von          fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen vorsehen.\ndemjenigen, dem eine Genehmigung nach § 7 oder               (2) Die Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr\n§ 9 oder nach Bestimmungen der auf Grund dieses          obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum               von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen\nUmgang mit radioaktiven Stoffen erteilt wird, kön-       Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hanse-\nnen Vorausleislungen auf diese Kosten verlangt            stadt Hamburg.","3064                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirt-        Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen aus. Sie\nschaft auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es      können im Einzelfall nachgeordnete Behörden damit\nunbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundes-       beauftragen. Uber Beschwerden gegen deren Verfü-\nminister für Wirtschaft und dessen auf anderen           gungen entscheidet die oberste Landesbehörde.\nRechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse         Soweit Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes\nan die fachlichen Weisungen des für die kerntech-        anderen Behörden Aufsichtsbefugnisse verleihen,\nnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-       bleiben diese Zuständigkeiten unberührt.\ngen Bundesministers gebunden.\n(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden\ndie in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zustän-\n§ 23                           digkeiten durch den Bundesminister für Verteidi-\nZuständigkeit                      gung oder die von ihm bezeichneten Dienststellen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt         im Benehmen mit dem für die kerntechnische\nSicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bun-\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\ndesminister wahrgenommen.\nzuständig für\n1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,\n2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des\nBundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung                          Vierter Abschnitt\nradioaktiver Abfälle,                                                Haftungsvorschriften\n3. die Genehmigung der Beförderung von Kern-\nbrennstoffen und Großquellen,                                                 § 25\n4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kern-                           Haftung für Kernanlagen\nbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwah-\nrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil         (1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kern-\neiner nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen      anlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten\nTätigkeit ist und                                    für die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergän-\n5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmi-          zend zu den Bestimmungen des Pariser Ubereinkom-\ngungen nach den Nummern 3 und 4.                     mens die Vorschriften dieses Gesetzes. Das gleiche\nSie handelt hierbei nach den fachlichen Weisungen        gilt, wenn ein Schaden durch die ionisierende\ndes für die kerntechnische Sicherheit und den            Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage befind-\nStrahlenschutz zuständigen Bundesministers, der          lichen Strahlenquelle verursacht worden ist.\nbei Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit Fragen der           (2) Hat im Falle der Beförderung von Kernmate-\nForschung und Technologie auf dem Gebiet der             rialien einschließlich der damit zusammenhängen-\nSicherstellung      und   Endlagerung    radioaktiver    den Lagerung der Beförderer durch Vertrag die Haf-\nAbfälle betroffen sind, im Einvernehmen mit dem          tung anstelle des Inhabers einer im Geltungsbereich\nfür die Kerntechnik zuständigen Bundesminister           dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage übernom-\nhandelt.                                                 men, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeit-\n(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3         punkt der Haftungsübernahme an. Der Vertrag\nsind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-     bedarf der Schriftform. Die Haftungsübernahme ist\nrungs- oder Versandstück die Werte der Randnum-          nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Beförderung\nmer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem Europäischen        oder der damit zusammenhängenden Lagerung von\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über die            Kernmaterialien durch die nach § 4 zuständige\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf        Behörde auf Antrag des Beförderers genehmigt wor-\nder Straße - ADR - (Bundesgesetzbl. 1969 II S.           den ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\n1491) übersteigt.                                        wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses\nGesetzes als Frachtführer zugelassen ist oder als\n§ 24                           Spediteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine\nZuständigkeit der Landesbehörden              geschäftliche Hauptniederlassung hat und der Inha-\nber der Kernanlage gegenüber der Behörde seine\n(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem          Zustimmung erklärt hat.\nZweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden\nRechtsverordnungen werden im Auftrage des Bun-              (3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Abs. a\ndes durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsichti-        Unterabs. ii Nr. 2 des Pariser Ubereinkommens über\ngung der Beförderung von radioaktiven Stoffen mit        den Haftungsausschluß bei Schäden am Beförde-\nder Deutschen Bundesbahn im Schienen- und                rungsmittel sind nicht anzuwenden.\nSchiffsverkehr obliegt jedoch den vom Bundesmini-           (4) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser\nster für Verkehr bestimmten Stellen der Deutschen        Ubereinkommens über den Haftungsausschluß bei\nBundesbahn.                                              Schäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die\n(2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9        unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten\nsowie deren Rücknahme und Widerruf sowie die             Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrie-\nPlanfeststellung nach § 9 b und die Aufhebung des        ges, eines Aufstands oder eine schwere Naturkata-\nPlanfeststellungsbeschlusses sind die durch die Lan-     strophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen\ndesregierungen bestimmten obersten Landesbehör-          sind, sind nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in\nden zuständig. Diese Behörden üben die Aufsicht          einem anderen Staat ein, so gilt Satz 1 nur, soweit\nüber Anlagen nach § 7 und die Verwendung von             der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen","Nr. 131 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                         3065\nEreignisses im Verhi:iltnis zur Bundesrepublik               (2) Soweit internationale Verträge über die Haf-\nDeutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe               tung für Reaktorschiffe zwingend abweichende\ngleichwertige Regelung sichergestellt hat.               Bestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor\n(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die      den Bestimmungen dieses Gesetzes.\nin Artikel 2 des Pariser Ulwreinkommens vorgese-\nhene rüumliche Begrenzung.                                                          § 26\n(6) Der Inhc1 ber einer Kernanlage haftet nicht                       Haftung in anderen Fällen\nnach dem Pariser Ubereinkommen, sofern der Scha-\n(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Uber-\nden durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde,       einkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1\ndas auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die in\nbis 5 bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines\nAnlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.\nKernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines\nradioaktiven Stoffes oder durch die von einem\n§ 25 a                       Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender\nHaftung für Reaktorschiffe               Strahlen ein Mensch getötet oder der Körper oder\ndie Gesundheit eines anderen verletzt oder eine\n(1) Auf die Ilaftung des Inhabers eines Reaktor-\nSache beschädigt, so ist der Besitzer des von der\nschiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts\nKernspaltung betroffenen Stoffes, des radioaktiven\nmit folgencfor Mcd)u;:llw entsprechende Anwendung:\nStoffes oder des Beschleunigers verpflichtet, ·den\n1. An     die Stelle der BesLim rnungen des Pariser      daraus entstehenden Schaden nach den §§ 27 bis 30,\nUbereinkomrnens treten die E-~ntsprechenden          31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5 und § 33 zu ersetzen.\nßestimmungc:n dc'.s Brüsselcr Reaktorschiff-Uber-    Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden\neinkon1mens (Bunflcsgesetzbl. 1975 II S. 977). Die-  durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer\nses ist unabhi:ingig von seiner völkerrechtlichen    und die für ihn im Zusammenhang mit dem Besitz\nVerhindlichkeil für die Bundesrepublik Deutsch-      ti:itigen Personen auch bei Anwendung jeder nach\nland innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht         den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden\nseine Regeln eine durch das Inkrafttreten des        konnten und das weder auf einem Fehler in der\nUbereinkommens bcw irkte Gegenseitigkeit vor-        Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf\naussetzen.                                           einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.\n2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so          (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen\ngilt § 31 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des den         ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch\nHöchstbetrag des Brüsseler Reaktorschiff-Uber-       die Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs ver-\neinkommens        überschreitenden   Betrags   nur,  ursacht wird.\nsoweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt\n(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet der-\ndes nuklearen ErE~ignissE:~s ejne auch im Verhält-\njenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne\nnis zur Bundesrepublik Deutschland anwendbare,\nihn auf eine Person zu übertragen, die nach diesem\nnach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Rege-\nGesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes\nlung der liaftung der Inhaber von Reaktorschif-\nerlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt\nfen vorsieht. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 36, 38\nist.\nAbs. 1 und § 40 sind nicht anzuwenden.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\n3. § 34 gilt nur für Reaktorschiffe, die berechtigt\nnicht,\nsind, die Bundesflagge zu führen. Wird ein Reak-\ntorschiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes für     1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleu-\neinen anderen Staat od(~r Personen eines anderen          niger gegenüber dem Verletzten von einem Arzt\nStaates gebaut oder mit einem Reaktor ausgerü-             oder Zahnarzt oder unter der Aufsicht eines Arz-\nstet, so gilt § 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das        tes oder Zahnarztes bei der Ausübung der Heil-\nReaktorschiff in dem anderen Staat registriert             kunde angewendet worden sind und die verwen-\nwird oder das Recht erwirbt, die Flagge eines              deten Stoffe oder Beschleuniger sowie die not-\nanderen Staates zu führen. Die sich aus § 34               wendigen Meßgeräte dem jeweiligen Stand von\nergebende Freistellungsverpflichtung ist zu 75             Wissenschaft und Technik entsprochen haben\nvom Hundert vom Bund und im übrigen von dem                und der Schaden nicht darauf zurückzuführen ist,\nfür die Genehmigung des Reaktorschiffs nach § 7            daß die Stoffe, Beschleuniger oder Meßgeräte\nzuständigen Land zu tragen.                                nicht oder nicht ausreichend gewartet worden\nsind,\n4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die\nBundesflagge zu führen, gilt dieser Abschnitt        2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten\nnur, wenn durch das Reaktorschiff verursachte              ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen\nnukleare Schäden im Geltungsbereich dieses                 dieser die von dem Stoff ausgehende Gefahr in\nGesetzes eingetreten sind.                                Kauf genommen hat.\n5. Für Schadensersatzansprüche sind die Gerichte              (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten\ndes Staates zuständig, dessen Flagge das Reak-      nicht für die Anwendung radioaktiver Stoffe am\ntorschiff zu führen berechtigt ist; in den Fällen   Menschen in der medizinischen Forschung. Bestrei-\nder Nummer 4 ist auch das Gericht des Ortes im       tet der Besitzer des radioaktiven Stoffes den ursäch-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zuständig, an        lichen Zusammenhang zwischen der Anwendung\ndem der nukleare Schaden eingetreten ist.            der radioaktiven Stoffe und einem aufgetretenen","3066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSchaden, so hat er zu         beweisen, daß nach dem           (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der\nStand der medizinischen Wissenschaft keine hinrei-          Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des\nchende      Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen           Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine bil-\nZusammcnlrnn~JS besteht.                                    lige Entschädigung in Geld verlangen, wenn der\nSchaden schuldhaft herbeigeführt worden ist. Der\n(b) Ncicb den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist\nAnspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf\nnicht ersc1tzpflichtig, wer die Stoffe für einen ande-\ndie Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag\nren b<'fördcrt. Die Ersatzpflicht nach diesen Vor-\nanerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.\nschriften tri! 1l, solange nicht der Empfänger die\nStof fc übernommen hat, den Absender, ohne Rück-                                      § 30\nsicht clarc1uf, oh er Besitzer dc'r Stoffe ist.\nGeldrente\n(7) Unberührt hlei bc-n im Anwendungsbereich des\nAbsatzes 1 Salz 1 gesetzliche Vorschriften, nach               (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder\ndenen der dort gPnarrnte Besitzer und die ihm nach          Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermeh-\nrung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des\nAbsatz 3 ~Jlf'.ichgestcl I ten Personen in weiterem\nFortkommens des Verletzten sowie der nach § 28\nUmfang haflen als nach den Vorschriften dieses\nAbs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz\nGesetzes oder nach cic'nen Pin crnderer für den Scha-\nist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geld-\nden verant worllich ist.\nrente zu leisten.\n§ 27                               (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des\nMitwirkendes Verschulden des Verletzten              Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der\nZivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-\nHat bei Entstehung des SchcHlens ein Verschulden         dung.\ndes Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache               (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur\nsteht das Verschulden desjenigen, der die tatsäch-          Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-\nleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte\nliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des\ngleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die\nVerletzten g le ieh.\nVermögensverhältnisse des Verpflichteten sich\n§ 28                            erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen\nVoraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem\nUmfang des Schadensersatzes bei Tötung               Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.\n(l) lm Falle der Tötung ist der Schadensersatz\ndurch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung                                      § 31\nsowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der                             Haftungshöchstgrenzen\nGetötete dadurch erlitten hat, daß während der\n(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage\nKrankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder\nnach dem Pariser Ubereinkommen in Verbindung\ngemindert, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein-\nmit § 25 Abs. 1 bis 5 wird auf eine Milliarde\ngetreten oder sein Fortkommen erschwert war. Der            Deutsche Mark je Schadensereignis begrenzt. Tritt\nErsatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beer-          der Schaden in einem Vertragsstaat des Pariser\ndigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflich-           Ubereinkommens ein, für den das Brüsseler Zusatz-\ntung obliegt, diese Kosten zu tragen.                       übereinkommen in Kraft getreten ist, so gilt Satz 1\n(2) Stand der Gelötete zur Zeit der Verletzung zu        hinsichtlich des 120 Millionen Rechnungseinheiten\neinem Dritten in einem Ve.rhär'tnis, vermöge dessen         überschreitenden Höchstbetrags nur, soweit der\ner diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflich-        Vertragsstaat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig-\ntig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und         nisses im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-\nist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf            land eine nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwer-\nUnterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem         tige Regelung sichergestellt hat. Tritt der Schaden\nDritlen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der         in einem sonstigen Staat ein, so gilt Satz 2 mit der\nGetötete während der mutmaßlichen Dauer seines              Maßgabe, daß 15 Millionen Rechnungseinheiten an\nLebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet            die Stelle der 120 Millionen Rechnungseinheiten\ngewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,        treten.\nwenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,               (2) Der nach dem Pariser Ubereinkommen in Ver-\naber noch nicht geboren war.                                bindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder der nach § 26\nErsatzpflichtige haftet im Falle der Sachbeschädi-\n§ 29                            gung nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der\nbeschädigten Sache zuzüglich der Kosten für die\nUmfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung\nSicherung gegen die von ihr ausgehende Strahlen-\n(1) Im Fcille der Verlet,1.ung des Körpers oder der      gefahr. Bei einer Haftung nach dem Pariser Uberein-\nGesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der          kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 ist\nKosten der lleilung sowie des Vermögensnachteils            Ersatz für Schäden am Beförderungsmittel, auf dem\nzu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß         sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen\ninfolqe der Verletzung zeitweise oder dauernd seine         Ereignisses befunden haben, nur dann zu leisten,\nErwerbsfähigkeit aufrwholwn oder gemindert, eine            wenn die Befriedigung anderer Schadensersatz-\nVerrnehrnnu seiner Bedürfnisse eingetreten oder             ansprüche aus der Haftungshöchstsumme sicherge-\nsPin fortkommen erschwert ist.                              stellt ist.","Nr. 131 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                        3067\n§ 32                          auf den Schadensfall anwendbaren Rechts eines\nVerjährung                       fremden Staates ergeben, so ist der Inhaber von\nSchadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit\n(1) Die nach diesem Abschnitt begründeten            diese von der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind\nAnsprüche auf Schadensersatz verjähren in drei          oder aus ihr nicht erfüllt werden können. Die Frei-\nJahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der             stellungsverpflichtung beschränkt sich auf die in\nErsatzberechtigte von dem Schaden und von der           § 31 Abs. 1 genannten Höchstbeträge abzüglich des\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat       Betrages, in dessen Höhe die entstandenen Scha-\noder hätte erlangen müssen, ohne Rücksicht darauf       densersatzverpflichtungen von der Deckungsvor-\nin dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis         sorge gedeckt sind und aus ihr erfüllt werden kön-\nan.                                                     nen.\n(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser\n(2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignis-\nUbereinkommens tritt an die Stelle der dreißigjähri-    ses mit einer Inanspruchnahme der Freistellungs-\ngen Verjährungsfrist des Absatzes 1 eine Verjäh-        verpflichtung zu rechnen, so ist der Inhaber der\nrungsfrist von zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust,    Kernanlage verpflichtet,\nDberbordwerfen oder Besitzaufgabe.\n1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bun-\n(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Dbereinkom-          desminister und den von den Landesregierungen\nmens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem                bestimmten Landesbehörden dieses unverzüglich\nnuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernan-            anzuzeigen,\nlage wegen der Tötung oder Verletzung eines Men-\nschen gerichtlich geltend gemacht werden, haben         2. dem zuständigen Bundesminister und den zustän-\nVorrang vor Ansprüchen, die nach Ablauf dieser              digen Landesbehörden unverzüglich von erhobe-\nFrist erhoben werden.                                       nen Schadensersatzansprüchen oder eingeleiteten\nErmittlungsverfahren Mitteilung zu machen und\n(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und          auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur\ndem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu            Prüfung des Sachverhalts und seiner rechtlichen\nleistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung            Würdigung erforderlich ist,\ngehemmt, bis der eine oder der andere Teil die\nFortsetzung der Verhandlungen verweigert.               3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Ver-\nhandlungen über die erhobenen Schadensersatz-\n(5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bür-          ansprüche die Weisungen der zuständigen Lan-\ngerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwen-            desbehörden zu beachten,\ndung.\n4. nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landes-\n§ 33                              behörden einen Schadensersatzanspruch anzuer-\nMehrere Verursacher                        kennen oder zu befriedigen, es sei denn, daß er\ndie Anerkennung oder Befriedigung ohne offen-\n(1) Sind für einen Schaden, der durch ein nuklea-        bare Unbilligkeit nicht verweigern kann.\nres Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wir-\nkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strah-           (3) Im übrigen finden auf die Freistellungsver-\nlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von       pflichtung die §§ 62 und 67 sowie die Vorschriften\neinem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisie-         des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des\nrender Strahlen verursacht ist, mehrere einem Drit-     Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit Aus-\nten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet,     nahme des § 152 entsprechende Anwendung.\nso haften sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d\ndes Pariser Ubereinkommens etwas anderes ergibt,\ndem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner.                                        § 35\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Ver-                        Verteilungsverfahren\nhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Ver-\n(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen\npflichtung zum Ersatz von den Umständen, insbe-\nSchadensersatzverpflichtungen aus einem Scha-\nsondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwie-\ndensereignis die in § 31 Abs. 1 genannten Beträge\ngend von dem einen oder anderen Teil verursacht\nübersteigen, so wird die Verteilung der zur Erfül-\nworden ist, sofern sich aus Artikel 5 Abs. d des\nlung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen\nPariser Ubereinkommens nicht etwas anderes\nzur Verfügung stehenden Mittel sowie das dabei zu\nergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch\nbeobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum\nnicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge\nErlaß eines solchen Gesetzes durch Rechtsverord-\ndes § 31 Abs. 1 hinaus Ersatz zu leisten.\nnung geregelt.\n§ 34                             (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung\nkann über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzli-\nFreistellungsverpflichtung\ncher Schadensersatzverpflichtungen zur Verfügung\n(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nu-       stehenden Mittel nur solche Regelungen treffen, die\nklearen Ereignisses gesetzliche Schadensersatzver-      zur Abwendung von Notständen erforderlich sind.\npflichtungen des Inhabers einer im Geltungsbereich      Sie muß sicherstellen, daß die Befriedigung der\ndieses Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den           Gesamtheit aller Geschädigten nicht durch die\nBestimmungen des Pariser Ubereinkommens in Ver-         Befriedigung einzelner Geschädigter unangemessen\nbindung mit § 25 Abs. 1 bis 5 oder auf Grund des        beeinträchtigt wird.","3068                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 36                               Satz       dieses Gesetzes ergebenden Betrag\nAufteilung                             zurückbleibt,\nder Freistellung zwischen Bund und Ländern          so gewährt der Bund bis zur Höhe des in § 31 Abs. 1\nSatz l genannten Betrages einen Ausgleich.\nDer Bund trdgt die sich aus § 34 ergebende Frei-\nstellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert. Im übri-            (2) Der Bund gewährt ferner bis zur Höhe des in\ngen wird sie von dem Land getragen, in dem die             § 31 Abs. 1 Satz l genannten Betrages einen Aus-\nKernanlage, von der das nukleare Ereignis ausge-           gleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich die-\ngangen ist, sich hefindet.                                 ses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare aus-\nländische Recht oder die Bestimmungen eines völ-\n§ 37                           kerrechtlichen Vertrages dem Verletzten Ansprüche\ngewähren, die nach Art, Ausmaß und Umfang des\nRückgriff bei der Freistellung              Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz\nIst der Inhaber einer Kernanlage nach § 34 von          zurückbleiben, der dem Geschädigten bei Anwen-\nSchadensersatzverpflichtungen freigestellt worden,         dung dieses Gesetzes zugesprochen worden wäre.\nso kann gegen den Inhaber der Kernanlage in Höhe              (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Geschädigte, die\nder erbrnchten Leistungen Rückgriff genommen               nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nwerden, soweit                                             Grundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen\nl. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergeben-       Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nden Verpflichtungen verletzt; der Rückgriff ist        zes haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimat-\njedoch insoweit ausgeschlossen, als die Verlet-        staat im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im\nzung weder Einfluß auf die Feststellung des            Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine\nSchadens noch auf die Feststellung oder den            nach Art, Ausmaß und Höhe gleichwertige Rege-\nUmfang cler erbrachten Leistungen gehabt hat;          lung nicht sichergestellt hat.\n2. dieser oder, falls es sich um eine juristische             (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei\nPerson handelt, sein gesetzlicher Vertreter in         dem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie\nAusführung der ihm zustehenden Verrichtungen           erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nden. Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig          dem die auf Grund ausländischen oder internationa-\nherbeigeführt hat;                                     len Rechts ergangene Entscheidung über den Scha-\n3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die           densersatz unanfechtbar geworden ist.\nvorhandene Deckungsvorsorge in Umfang und\nHöhe nicht der behürcllichen Festsetzung ent-                                    § 39\nsprochen hat.                                                                Ausnahmen\n§ 38                               von den Leistungen des Bundes und der Länder\nAusgleich durch den Bund                      (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34\nund dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15\n( 1) Ilat ein durch ein nukleares Ereignis Geschä-\nAbs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden Ersatz-\ndigter seinen Schaden im Geltungsbereich dieses\nansprüche nicht zu berücksichtigen.\nGesetzes erlitten und kann er nach dem auf den\nSchadensfall i.mwendbaren Recht eines anderen                 (2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die\nVertragsslaalcc~s des Pariser Ubereinkornrnens kei-        Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Aus-\nnen Ersatz verlanqen, weil                                 gleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die\n1. das nukleare Ercign is im Hoheitsgebiet eines           Leistung einer Entschädigung wegen der besonde-\nNichtvertragsstaates des Pariser Ubereinkom-           ren Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer\nmcms eingetretcm ist,                                  groben Unbilligkeit. erforderlich ist.\n2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verur-\n§ 40\nsacht worden ist, das unmittelbar auf Handlun-\ngen eines bcwaffnt~ten Konflikts, von Feindselig-            Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage,\nkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes               die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist\noder auf eine schwere Naturkatastrophe außer-             (1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Uber-\ngewöhnlicher Art zurückzuführen ist,                   einkommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses\n3. das anzuwendende Recht eine Haftung für Schä-           Gesetzes für die Entscheidung über die Schadenser-\nden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die        satzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen\nKernmaterialien zur Zeit des Eintritts des nuklea-     Vertragsstaat des Pariser Ubereinkornmens gelege-\nren Ereignisses befunden haben, nicht vorsieht,        nen Kernanlage zuständig, so bestimmt sich die\n4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inha-           Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses\nbers nicht vorsieht, wenn der Schaden durch die        Gesetzes.\nionisierende Strahlung einer sonstigen in der             (2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach\nKernanlage befindlichen Strahlenquelle verur-          dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernan-\nsacht worden ist,                                      lage gelegen ist,\n5. das anzuwendende Rech1 eine kürzere Verjäh-             1. wer als Inhaber anzusehen ist,\nrung oder Ausschlußfrist als dieses Gesetz vor-        2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf\nsieht oder                                                 nukleare Schäden in einem Staat erstreckt, der\n6. die zum Schadensersatz zur Verfügung stehende               nicht Vertragsstaat des Pariser Ubereinkommens\nGesamtsumme hinter dem sich aus § 31 Abs. 1                ist,","Nr. Ul --  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                         3069\n3. ob sich die llctftu ng des Inhabers auf nukleare          (3)  Wer durch eine der in Absatz 1 oder 2\nSchäden erstreckt, die durch die Strahlen einer       bezeichneten Handlungen wissentlich eine Gefahr\nsonstigen in einer Kernanlage befindlichen Strah-     für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde\nlungsquelle verursacht sind,                          Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die von\n4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers         einem Kernspaltungsvorgang oder von ionisieren-\nauf    SchädE~n     an    dem     Beförderungsmittel  den Strahlen ausgeht, wird mit Freiheitsstrafe von\nerstreckt, auf dem sich die Kernmaterialien zur       drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nZeit des nuklecJren Ereignisses befunden haben,          (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2\n5. bis zu welchc~rn Höchstbetrag der Inhaber haftet,      bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Frei-\n6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inha-        heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nber verji:ihrt oder ausueschlossen ist,               bestraft.\n7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den\n§ 46\nfällen des Artikels 9 des Pariser Ubereinkom-\nrnens ersetzt wird.                                                   Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nPünfter Abschnitt                     1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § •4 b\nStraf- und Bußgeldvorschriften                    Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Decku_ngsvor-\nsorge nachgewiesen zu haben,\n§§ 41 bis 44                      2. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer voll-\nziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3\n(aufgehoben)                           oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19\nAbs. 3 zuwiderhandelt,\n§ 45                          3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder §\nStrafbarer Umgang                         12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder\nmit Kernbrennstoffen und ionisierender Strahlung            einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren\n(1) Wer ohne die nach diesem Gesetz erforder-\nVerfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\nliche Genehmigung\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\n1. Kernbrennstoffe einführt, ausführt oder sonst in\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,\nden Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes verbringt,                      4. entgegen-§ 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbe-\nscheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort\n2. Kernbrennstoffe befördert,                                 bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder\n3. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Ver-             entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die\nwahrung aufbewahrt,                                       Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.\n4. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\noder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kern-         des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 mit einer Geldbuße bis\nbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter        zu hunderttausend Deutsche Mark, im Falle des\nKernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst        Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend\ninnehat oder die Anlage oder ihren Betrieb\nDeutsche Mark geahndet werden.\nwesentlich veründert,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n5. Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen zur\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nErzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbei-\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, soweit\ntung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen\nes sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder\nstoffe bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwen-\nAnzeigepflicht bei der Einfuhr oder Ausfuhr sonsti-\ndet oder wer von dem in einer Genehmigung\nger radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit nach\nnach § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren für die\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 verbundene Auflage\nBearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Ver-\nwendung wesentlich abweicht oder die in der           handelt.\nGenehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder                                     § 47\nderen Lage wesentlich veründert,\nStrafbare Verletzung von Sclmtzvorschriiten,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                    Auflagen und Anordnungen\nGeldstrafe bestraft.\nWer durch eine der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                          bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich\n1. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 3 und 4 nicht        oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben\nunverzüglich abliefert,                               eines anderen oder für fremde Sachen von bedeu-\ntendem Wert herbeiführt, die von einem Kernspal-\n2. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 5 an Unbe-           tungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen aus-\nrechtigte herausgibt oder                             geht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n3. radioaktive Abfälle entgegen § 9 a Abs. 2 in Ver-      oder mit Geldstrafe bestraft. Führt der Täter die\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12          Gefahr wissentlich herbei, so ist die Strafe Frei-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht abliefert.                  heitsstrafe von. drei Monaten bis zu fünf Jahren.","3070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 48                          gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des\nVerletzung                        § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer\nvon Herstellungs- und Lieferungspflichten         Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die\nübrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-\n(1) Wer wissentlich eine Anlage zur Erzeugung\noder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur          ordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicher-\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-         heit und den Strahlenschutz zuständige Bundesmini-\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe oder Gegenstände,       ster.\ndie zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen           (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-\nAnlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder lie-     mung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechts-\nfert und dadurch wissentlich eine (~efahr für Leib       verordnungen, die sich darauf beschränken, die in\noder Leben eines anderen oder für fremde Sachen          Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festge-\nvon bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der\nlegten physikalischen, technischen und strahlenbio-\nWirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der\nlogischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.\nStrahlung eines radioaktiven Stoffes zusammen-\nhängt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten           (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nbis zu fünf Jahren bestraft.                             ordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten\n(2) Der Versuch ist strdflwr.                         Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nkerntechnische     Sicherheit und     Strahlenschutz\nFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.            zuständigen Bundesminister übertragen.\n(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1\nnicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig                                § 55\nherbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(überholt, daher nicht mehr neu bekanntgemacht)\n§ 49\nEinziehung                                                  § 56\nIst eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder          Genehmigungen auf Grund Landesrechts\n§ 48 begangen worden, so können\n(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Geneh-\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\nmigungen, Befreiungen und Zustimmungen für die\noder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne\nbestimmt gewesen sind, und\ndes § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht,\nerteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen\neingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ordnungs-       Auflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auf-\nwidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 begangen         lagen gleich. Soweit mit der landesrechtlichen\nworden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.\nGenehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber\nder Anlage zu treffende Vorsorge für die Erfüllung\n§§ 50 bis 52                      gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbun-\nden sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2\n(aufgehoben)\nals Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.\n(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Dek-\nkungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§\nSechster Abschnitt                     24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nSchlußvorschriften                     treten des Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. 1 Satz 2\nletzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13\n§ 53                          Abs. 4 eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt\ndiese auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nErfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache\nGesetzes zurück.\nSchäden, die nach dem Stand der wissenschaftli-\nchen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen                                    § 57\nradioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursa-\ncher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem                            Abgrenzungen\nfür die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-         Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden die\nschutz zuständigen Bundesminister zu registrieren        §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen\nund zu untersuchen.                                      und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstof-\nfen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der\n§ 54                          Fassung der Verordnung vom 8. August 1941\n(Reichsgesetzbl. I S. 531) und die auf Grund dieses\nErlaß von Rechtsverordnungen\nGesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie lan-\n(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11, 12,       desrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des\n13 und 21 Abs. 6 erläßt die Bundesregierung. Das         Sprengstoffwesens keine Anwendung.","Nr. 1:31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1976                        3071\n§ 58                                                       § 59 *)\nBerlin-Klausel                                                 Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\ndes Dritlen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                      in Kraft, hinsichtlich der §§ 40 bis 52 jedoch im\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                       Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14                        Ubernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungs-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                                       blatt für Berlin.\n*) § 51) betrifft dils lnkra[Llrclcn des Cesetzcs in der ursprünglichen\nFilssmHJ. Der Zeitpunkt des lnkraltlrclcns der spiiteren Änderungen\n<'r<Jiht sich aus den /i 11deru1HJsHesel.zcn.","3072                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage 1\nBegriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 2\n(1) Es bedeuten die Begriffe:                               Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder\nl. ,,nukleares    Ereignis\": jedes einen Schaden               chemischer Verbindung;\nverursachende Ereignis oder jede Reihe solcher         4. ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\": radio-\naufeinander folgender Ereignisse desselben                 aktive Materialien, die dadurch hergestellt oder\nlJrsprungs, sofern das Ereignis oder die Reihe             radioaktiv gemacht werden, daß sie einer mit\nvon Ereignissen oder der Schaden von den                   dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung\nradioaktiven Ei~Jenschallen oder einer Verbin-             von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung\ndung der radioaktiven Ei~Jcnschaften mit giftigen,         ausgesetzt werden, ausgenommen\nexplosiven oder sonstigen gefährlichen Eigen-              a) Kernbrennstoffe,\nschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven            b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die\nEr.zeugnissE~n oder AbJ~il lc'n herrührt oder sich            für industrielle, kommerzielle, landwirtschaft-\ndaraus ergibt;                                                liche, medizinische oder wissenschaftliche\n2. ,,Kernanlage\": Reaktoren, ausgenommen solche,                  Zwecke verwendet werden oder verwendet\ndie Teil eines Beförderungsrn ittels sind; Fabriken           werden sollen;\nfür die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernma-         5. ,,Kernmaterialien\": Kernbrennstoffe (ausgenom-\nterialien, Fabriken zur Trennung der Isotope von           men natürliches und abgereichertes Uran) sowie\nKernbrennstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung             radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;\nbestrahlter Kernbrennstoffe! i Einrichtungen für\ndie Lagerung von Kernmat.Prialien, ausgenommen         6. ,,Inhaber einer Kernanlage\": derjenige, der von\ndie Lagerung solcher Materialien während der               der zuständigen Behörde als Inhaber einer sol-\nBeförderung; eine Kernanlage kann auch aus                 chen bezeichnet oder angesehen wird.\nmehreren der genannten Einrichtungen bestehen,            (2) Rechnungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes\nwenn diese den- oder dieselben Inhaber haben           sind Rechnungseinheiten des Europäischen Wäh-\nund eine räumliche Einheit bilden;                     rungsabkommens vom 5. August 1955 (Bundesge-\n3. ,,Kernbrennstoffe\": spaltbare Materialien in            setzbl. 1959 II S. 294), wie sie am Tage der Unter-\nForm von lJran als Metall, Legierung oder chemi-       zeichnung des Pariser Ubereinkommens festgesetzt\nscher Verbindung (einschließlich natürlichen           wurden.\nAnlage 2\nHaftungs- und Deckungsfreigrenzen\n§ 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 erfassen\nKernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Akti-\nvität odt~r Menge\n1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versand-\nstück oder\n2. in dem      einzelnen Betrieb oder selbständigen\nZweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an\ndem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antrag-\nstellers\ndas lü\"fache der Freigrenze nicht überschreitet und\ndiP bei angereichertem Uran nicht mehr als 350\nGramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Akti-\nvität oder Menge, bis zu der es für den Umgang\neiner Cenehmigung oder Anzeige nach diesem\nCesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverord-\nmmg nicht bedarf."]}