{"id":"bgbl1-1976-130-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":130,"date":"1976-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/130#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-130-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_130.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)","law_date":"1976-10-27T00:00:00Z","page":3045,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["3045\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1976                                                                                                             Nr.130\nTag                                                                        In h a 1 t                                                                                     Seite\n27. 10. 7G Neufassung des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen\n(PahrpersonaJgesetz - FPersG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3045\nfJ2'.l1-8\n27. 10. 76 Verordnung üfwr den Beil.rdg in der Altershilfe für Landwirte (GAL - Beitragsverord-\nnung 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3050\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs9cselzbldll Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3051\nVerklincllm~Jcn im Bundescmzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3052\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Fahrpersonal\nvon Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen\n(Fahrpersonalgesetz- FPersG)\nVom 27. Oktober 1976\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-\nderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im\nStraßenverkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1801) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom\n30. März 1971 (BundesgesetzbL I S. 277) in der ab\n1. November 1976 geltenden Fassung unter Berück-\nsichtigung des Artikels 287 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 469) und des Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßen-\nverkehr vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1801)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 27. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","3046                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen un~ Straßenbahnen\n(Fahrpersonalgesetz -. FPersG)\n§1                                und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 und\nAnwendungsbereich                          in deren Anhang I anheimgestellt oder auferlegt\nwird,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und\n2. zur Durchführung des Europäischen Ubereinkom-\nfür die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahr-\nmens über die Arbeit des im internationalen\nzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am\nStraßenverkehr       beschäftigten   Fahrpersonals\nVerkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mit-\n(AETR) vom l. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II\nglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer             S. 1473),\nund Schaffner.\nRechtsverordnungen über\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder\na) die Organisation, das Verfahren und die Mittel\ndes Fahrpersonals\nder Uberwachung der Durchführung des\n1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuer-               AETR,\nwehr und der anderen Einheiten und Einrichtun-          b) die Gestaltung und Behandlung des persön-\ngen des Katastrophenschutzes, der Polizei und                lichen Kontrollbuchs,\ndes Zolldienstes,\nc) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für\n2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahrzeu-                  Fahrer,\ngen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu\nd) Ausnahmen von den Vorschriften des AETR\n2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in\neinem unter den Geltungsbereich der Arbeitszeit-         zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-\nordnung fallenden Arbeitsverhältnis stehen.              land eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3\nAbs. 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12 und 14 des\nAETR und in dessen Anhang anheimgestellt oder\n§2\nauferlegt wird,\nRechtsverordnungen\n3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßen-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,           verkehr oder zum Schutze von Leben und Ge-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit            sundheit der Mitglieder des Fahrpersonals\nund Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnungen über\n1. zur Durchführung                                          a) Arbeitszeiten,    Lenkzeiten,    Lenkzeitunter-\nder Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März                 brechungen und Schichtzeiten,\n1969 (ABI. EG Nr. L 77 S. 49), zuletzt geändert          b) Ruhezeiten und Ruhepausen,\ndurch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 vom                c) Tätigkeitsnachweise,\n28. Februar 1972 (ABI. EG Nr. L 67 S. 11),\nd) die Organisation, das Verfahren und die Mittel\nsowie                                                        der Uberwachung der Durchführung dieser\nder Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli                Rechtsverordnungen,\n1970 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1). geändert durch die        e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen\nVerordnung (EWG) Nr. 1787/73 vom 25. Juni                    über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten\n1973 (ABI. EG Nr. L J 81 S. 1),                              sowie Ruhepausen und Lenkzeitunterbrechun-\nRechtsverordnungen über                                      gen\na) die Organisation, das Verfahren und die Mittel        zu erlassen.\nder Uberwachung der Durchführung der Ver-                                   §3\nordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70,                  Verbot bestimmter Akkordlöhne,\nb) die Gestaltung und Behandlung der Tätig-                           Prämien und Zuschläge\nkeitsnachweise und Kontrollgeräte,\n(1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Ar-\nc) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für        beitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahr-\ndas Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den         strecken oder der Menge der beförderten -Güter ent-\nVorschriften über die ununterbrochene Lenk-      lohnt werden,- auch nicht in Form von Prämien oder\nzeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezei-       Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermen-\nten,                                             gen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht ge-\nd) die Benutzung von Fahrzeugen                      eignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutsch-      beeinträchtigen.\nland eine Regelung in clen Artikeln 5, 14, 14 a und     (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahr-\n18 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und in            personals, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nderen Anhang sowie in den Artikeln 17, 18, 20        nicht anzuwenden ist.","Nr. l 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1976                        3047\n§4                          rechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen oder ihnen\nUberwachung                       die Weiterfahrt ·zu untersagen.\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verord-                                §6\nnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70, des\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nAETR sowie dicsc,s Gesetzes und der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-           Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-\nliegt den von den LandesrerJierungen bestimmten         nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nBehörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Ge-      Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nsetz nichts anderes bestimmt isl.                       Durchführung der in § 2 genannten oder auf § 2 be-\nruhenden Vorschriften allgemeine Verwaltungsvor-\n(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bun-\nschriften erlassen, insbesondere über die Erteilung\ndesanstalt für den Cüterfcrn verkehr nach § 8 Abs. 2\neiner Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes\ndieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 Buch-\nüber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-\nstabe a, § 87 a Abs. 2 Nr. 1 des Güterkraftverkehrs-\nwidrigkeit nach den §§ 7 bis 7 c und darüber, in\ngesctzes.\nwelchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt\n(3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahr-    werden soll.\npersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde                               §7\ninnerhalb einer von ihr f eslzusetzenden Frist\nOrdnungswidrigkeiten\n1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind,       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,        fahrlässig\n2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben be-        1. einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 erlasse-\nziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehalts-           nen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer\nzahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszu-          solchen Rechtsverordnung ergangenen vollzieh-\nhändigen oder einzusenden.                              baren Anordnµng zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1        2. als Unternehmer entgegen § 3 ein Mitglied des\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten. An-         Fahrpersonals auf Grund der zurückgelegten\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung           Fahrstrecken oder der Menge der beförderten\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-              Güter entlohnt,\nnungswidrigkeiten aussetzE~n würde.                      3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\n(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke,            personals entgegen § 4 Abs. 3\nBetriebsanlagen, Geschäftsri:iume und Beförderungs-          a) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht\nmittel der zu überwachenden Betriebe jederzeit be-               wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt\ntreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vorneh-                oder\nmen und die geschi:iftlichen Unterlagen der Aus-             b) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur\nkunftspflichtigen einsehen. Wohnräume dürfen nur                 Prüfung aushändigt oder einsendet.\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das\ndes Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften über\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ndie Arbeitszeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen,\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\nSchichtzeit, Ruhezeiten und Ruhepausen betrifft, und\ngeschränkt.\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geld-\n(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-       buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den\nschriften in den Betrieben der Deutschen Bundes-        sonstigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und in den\nbahn und der Deutschen Bundespost obliegt deren         Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis\nDienststellen nach Bestimmungen der Fachminister.       zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14\nAbs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ist                                §7a\ndas Kraftfahrt-Bundesamt.                                                Ordnungswidrigkeiten\n- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\n§5                                             (EWG) Nr. 543/69 -\nMaßnahmen beim Fehlen der Tätigkeitsnachweise               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Ver-    fahrlässig\nlangen der zuständigen Behörde keine oder nicht          1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\nvorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vor,           personals gegen eine Vorschrift der Verordnung\nkann ihm die zusti:indige · Behörde die Fortsetzung          (EWG) Nr. 543/69\nder Fahrt untersagen, bis der Mangel behoben ist.            a) über das Mindestalter der Mitglieder des Fahr-\n(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen          personals und über die Anforderungen an die\nDienststellen sowie andere für die Kontrolle an der             im Personenverkehr eingesetzten Fahrer nach\nGrenze zusl.ctncligen Stellen sind in diesem Fall be-          Artikel 5,","3048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) über die Begleitung oder die Ablösung durch       2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des AETR\neinen anderen Fahrer nach Artikel 6,                 a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-\nc) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbrechun-             trollbücher nach Artikel 12 Abs. 4,\ngen nach Artikel 7 oder Artikel 8,                   b) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon-\nd) über die tägliche oder die zusätzliche wö-               trollbücher nach Artikel 12 Abs. 5 oder\nchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 oder Ar-         c) über die Uberwachung der Lenkzeiten, der\ntikel 12 oder\nweiteren Arbeiten und Ruhezeiten nach Arti-\ne) über das Mitführen eines Auszugs aus dem                 kel 13 Abs. 2 oder über das persönliche Kon-\nArbeitszeitplan oder eines Abdrucks des                 trollbuch nach den Nummern 2, 4, 5 oder 6 der\nLinienfahrplans nach Artikel 15 Abs. 5                  Anweisungen für die Führung des persön-\nverstößt,                                                   lichen Kontrollbuchs im Anhang\n2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der Ver-            verstößt,\nordnung (EWG) Nr. 543/69                             3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor-\na) über die Aushändigung des persönlichen Kon-           schrift des AETR über das persönliche Kontroll-\ntrollbuchs, die Ausfüllung des Deckblattes, die      buch nach Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder nach den\nAnweisung an die Kontrollbuchinh(:lber über           Nummern 7 bis 14 oder 16 bis 27 der Anweisun-\ndie Prüfung oder die Einziehung der Kontroll-        gen für die Führung des persönlichen Kontroll-\nbücher nach den Nummern 2, 4, 5 oder 6 der           buchs im Anhang verstößt.\nAnweisungen für die Führung des persön-\nlichen Kontrollbuchs im Anhang,                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit einer\nb) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in\ntrollbücher nach Artikel 14 Abs. 7,\nden übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-\nc) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon-       buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-\ntrollbücher nach Artikel 14 Abs. 8 oder          den.\nd) über die Aufstellung des Linienfahrplans oder\n§7 C\ndes Arbeitszeitplans, über die Angaben oder\ndie Eintragungen oder die Unterschrift im                         Ordnungswidrigkeiten\nArbeitszeitplan nach Artikel 15 Abs. 1 bis 4          -  Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nverstößt,                                                             (EWG) Nr. 1463/70 -\n3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nschrift der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über         fahrlässig\ndas persönliche Kontrollbuch nach Artikel 13 a\nSatz 2, Artikel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6 oder nach     1. gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG)\nden Nummern 7 bis 14 oder 16 bis 26 der Anwei-           Nr. 1463/70 über den Einbau oder die Benutzung\nsungen für die Führung des persönlichen Kon-             des Kontrollgeräts nach Artikel 3 und Artikel 4\ntrollbuchs im Anhang verstößt.                           verstößt,\n2. nicht nach Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n(EWG) Nr. 1463/70 genehmigte und nicht mit dem\ndes Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit\nPrüfzeichen versehene Kontrollgeräte oder Schau-\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,\nblätter gewerbsmäßig feilbietet oder verwendet,\nin den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-\nbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-          3. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der Ver-\nden.                                                         ordnung (EWG) Nr. 1463/70\n§7b                               a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder die\nUnversehrtheit der Plomben nach Artikel 15,\nOrdnungswidrigkeiten\nb) über die Aushändigung oder Aufbewahrung\nZuwiderhandlungen gegen das AETR -                   der Schaublätter nach Artikel 16 Abs. 1 oder 2\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             oder\nfahrlässig                                                   c) über die Durchführung von Reparaturen nach\nArtikel 18 Abs. 1 Satz 1\n1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\npersonals gegen eine Vorschrift des AETR                 verstößt,\na) über das Mindestalter der Fahr_er nach Ar-        4. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine Vor-\ntikel 5,                                             schrift der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70\nb) über die tägliche oder die zusätzliche wöchent-       a) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder die\nliche Ruhezeit nach Artikel 6 oder Artikel 9,           Unversehrtheit der Plomben nach Artikel 15\nc) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbrechun-             oder Artikel 17 Abs. 2,\ngen nach Artikel 7 oder Artikel 8 oder               b) über die Behandlung, Beschriftung, Vorlage\nd) über die Begleitung oder die Ablösung durch              oder Mitführung der Schaublätter nach Arti-\neinen anderen Fahrer nach Artikel 10                    kel 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2, 3 oder 5,\nverstößt, als Unternehmer jeweils in Verbindung          c) über die Durchführung von Reparaturen nach\nmit Artikel 13 Abs. 1,                                      Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 oder","Nr. 130    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1976                                        3049\nd) über die Eintragung der Zeitgruppen auf dem      hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich\nSchaublatt oder einem besonderen Blatt bei      des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungs-\nBetriebstörung oder mangelhaftem Funktio-       behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nnieren des Ceräts nach Artikel 18 Abs. 2        über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für\nverstößt,                                           den Güterfernverkehr.\n5. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur       (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 c Abs. 1\ngegen die Vorschriften über den Einbau, die Re-     Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nparatur, die Plombierung oder die Einbauplakette    Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\neines Kontrollgeräts nach Artikel 14 Abs. 1, 2      keiten das Kraftfahrt-Bundesamt.\noder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ver-           (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der Deut-\nstößt.                                              schen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen        begangen, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des\ndes Absatzes 1 Nr. l und 2 mit einer Geldbuße bis       § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nzu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen            keiten die von der Landesregierung bestimmte Be-\nFirnen mit einer Celdbuße bis zu tausend Deutsche       hörde.\nMark geahndet werden.                                                                       §9\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können                                    Berlin-Klausel\nKontrollgeräte oder Schaublätter, auf die sich die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nOrdnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\n§8                           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nZuständigkeit für die Verfolgung            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(l) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwal-                                               § 10\ntungsbehörden ist auch die Verwaltungsbehörde                                        Inkrafttreten\nzuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Nieder-\nlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,\ntätig ist; § 39 des Cesetzes über Ordnungswidrig-       § 3 jedoch am 1. Oktober 1971 in Kraft.*)\nkeiten gilt entsprechend.\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassunq\n(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-           vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277). Der Zeitpunkt des In-\ngangen, das im Celtungsbereich des Gesetzes weder          krafttretens der späteren Änderungen und Ergänzungen ergibt sich\naus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten\nseinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung          Vorschriften."]}