{"id":"bgbl1-1976-13-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":13,"date":"1976-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr","law_date":"1976-01-29T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1976                                                                                             Nr.13\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n29. 1. 76 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken\nfür den spurgeführten Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         241\n213-1\n29. 1. 76 Dff)iZPhnle Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung                                                                                     245\n7820-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesclzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     251\nVerkündungEm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              251\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            252\nGesetz\nüber den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen\nzur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr\nVom 29. Januar 1976\nDer Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes-                                                                               § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossl~n:                                                                Planfeststellungsbeschluß\n(1) Der Planfeststellungsbeschluß stellt Art und\n§ 1\nUmfang der Versuchsanlage fest und entscheidet\nVersuchsanlage des Bundes                                   über die Einwendungen, über die bei der Erörte-\n(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffent-                         rung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung\nlichen spurgeführlen Verkehr der Bundeseisenbah-                           erzielt worden ist. Soweit eine abschließende Ent-\nnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine                          scheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Plan-\nVersuchsanlage als Bundeseisen bahnanlage. Die                             feststellungsbeschluß vorzubehalten. Er ist schrift-\nVersuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sonder-                          lich abzufassen und schriftlich zu begründen.\nvermögens „Deutsche Bundesbahn\".                                                (2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfecht-\n(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und                           bar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung\nForschungszwecken grundstitzlich auch Dritten                              des Vorhabens, auf Beseitigung oder Anderung der\noffen. Das Nähere regelt der Bundesminister für                            Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung aus-\nVerkehr durch eine Benutzungsordnung.                                      geschlossen.\n§ 4\n§ 2                                                                       Planfeststellungsbehörde\nPlanf eststellung                                        Die Planfeststellung wird von der örtlich zustän-\ndigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen\n(1) Die Errichtung und jede Anderung der Ver-\nzwischen der Anhörungsbehörde oder einer ande-\nsuchsanlage bedürfen der vorherigen Planfeststel-\nlung; bei einer Andenmg kann die Planfeststellung                          ren beteiligten Behörde und der Bundesbahndirek-\ntion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom\nunterbleiben, wenn die beteiligten Behörden und\nBundesminister für Verkehr festgestellt.\ndie Betroffenen cl(!T Anch~nmg zustirnm<::)n.\n(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-                                                                          §   5\nhaben berührten öffentlichen und privaten Belange\nPlanf eststellungsverfahren\nabzuwi:igen. Die Plm1fcslstellung isl zu versagen,\nwenn die Abwi:igung ergibt, daß der Durchführung                                Im übrigen gelten für die Planfeststellung, für das\ndes Vorhabens überwiegende öffentliche Belange                             Verfahren bei der Planfeststellung und für die vor-\nentgegenstehen.                                                            zeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die","242                                 Bundestieselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§§ 18, 1B u Abs . 4, 5 und b, §§ ]8 b, 18 c Abs . 1,      an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben\n§§ rn d bis 1B f .Abs. 6 des Bundesfernstraßengeset-      wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan\nzes in der Fi1ssrmr1 dPr Bekanntrndchung vom 1. Ok-       betroffenen Flächen bis zu fürer Inanspruchnahme\ntober 1974 (BundesgesetzbL I S. 2413), zuletzt ge-        durch den Bund '\\Nesentlich wert.steigernde oder die\ni:indert durch Artikel 26 des Zustündigkeitsiocke-        geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende\nrungs9esetzcs vom l 0. :rvrnrz .1975 f BundesgesetzbL I   Verände,rungen nicht vorgenommen werden (Ver-\nS. 685). sinngemäß.                                       änderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich\n§, 6                            zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Un-\nterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-\nKreuzungen mit ander<m Eisenbahnen               her ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht be-\nund mit Straßen                      rührt\nP) Erfordert    die Linienführung der Versuchs-\n(2) Dauert die Veränderungssperre ]änger als vier\nanlage eine Kreuzung mit einer anderen Eisenbahn,\nJahre, so können die Eigentümer vom Bund für\ndie dem öffentlichen Verkehr dient, oder mit einer\ndie dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine\nöffentlichen Straße, so hat der andere BeteiUgte die\nangemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie\nKreuzung zu dulden; seine verkehrlichen und be-\nkönnen ferner die Ubernahme der vom Plan betrof-\ntrieblichen Belange sind c.in~Jemessen zu berück-\nfenen fläche,n verlangen, wenn es ihnen mit Rück-\nsichtigen.. Gleiches giH, wenn die Linienführung\nsicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich\neiner neu zu bauenden Straße oder einer neu zu\nnicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bis-\nbauenden Eisenbahn die Krr,uzung erfordert oder\nherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benut-\nwenn eine Anderung der Kreuzung notwendig ist.\nzen. Kommt keine Einigung über die Dbernahme zu-\n(2) Kreuzungen der Versuchsan,]age mH Eisen-           stande, können die Eigentümer die Entziehung des\nbahnen oder Straßen im Sinne des Absatzes ] sind          Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen\nals Dberführungen herzusteHen.                            gilt § 10 dieses Gesetzes (Enteignung),\n(3) Die Kosten von Kreuzungsan]agen im Sinne              (3) Um    die Planung der Versuchsanlage zu\ndes Absatzes 1 trägt der Bund . Das gleiche gilt für      sichern,, kann der Bundesminister für Verkehr nach\ndie Kosten von notwendigen _i.Xnderungen an diesen        Anhörung der Landesplanungsbehörde durch Rechts-\nKreuzungsanlagen sowie für die Kosten färer Be-           verordnung für die Dauer von höchstens zwei Jah-\nseitigung. Für den Umfang der Kosten geHen die            ren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und\nauf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des fisenbahn-            Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden\nkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             Planungsgebiete betroffen sind, sind vorher zu hö-\nmachung vom 21. März 197] (BundesgesetzbL I               ren. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinnge-\nS. 337) erlassenen Rechtsverordnungen sinngemäß.          mäß anzuwenden . Die Frist kann, wenn besondere\nIm Falle der Beseitigung einer Kreuzungsan]age gilt       Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung\n§ 14 a Abs. 3 und 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes        auf höchstens vier Jahre verlängert werden, Die\nsinngemäß.                                                Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der\n(4) Die Erhaltungs]ast für die Kreuzungsaniagen       Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.\nobliegt dem Bund, sov.reit sie durch das Vorhanden-       Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2\nsein der Versuchsanlage bedingt ist, im übrigen ob-       anzurechnen. Die Rechtsverordnungen bedürfen\nJiegt sie dem anderen Kreuzungsbetemgten.. Ab-            nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nweichende Vereinbarungen sind zulässig . Die Erhal-          (4) rne  Festlegung eines Planungsgebietes ist in\ntung umfaßt die laufende Cnterhaltung und die Er-         den Gemeinden, deren Bereich betroffen ist, orts-\nneuerung.                                                 üblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind\n(5) Wird der Betrieb der Versuchsanlage oder der      außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in\nBetrieb der kreuzenden EJsenbahn dauernd ein-             den Gemeinden während der Geltungsdauer der\ngestellt oder wird die kreuzende Straße eingezogen,,      Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.\nso bleiben, falls nicht der Fan des § 13 gegeben\n(5) Die P]anungsfeststellungsbehörde kann Aus-\nist, die Beteiligten wie bisher verpflichtet, d1e Kreu-\nnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn\nzungsan]a9en in dem Umfang zu Hhalten und in\nüberwiegende öffenfüche Belange nicht entgegen-\nBetrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Ab-\nstehen.\nwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Ver-\nkehrsweg erfordert. § 14 a Abs. 1 Satz 2 und 3 des                                  § 8\nEisenbahnkreuzungsgesetzes gelten sinngemäß,\nVorarbeiten\n(6) Uber Art, Umfang und Durchführung der }Vlaß-\n1)) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nnahmen an Kreuzungen so,11?ie die Kostentrngung\nhaben zur Vorbereitung von Planungen notwendige\nsollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen.\nVermessungen, Boden- und Grundwasserunter-\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat\nsuchungen einschließlich der vorübergehenden An-\ndie Planfeststelllungsbehörde 1u entscheiden.\nbringung von Markierungszeicben und sonstiue\nVorarbeiten durch den Bund oder von ihm Beauf-\n§ 1                            tragte zu dulden.\nVerä.nderungsspe:rre                       (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist\n(l) Vom Beginn der Auslegung des Planes im            dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-\nPJanfeststeJJun9sverfahren (Hkr von dem Zeitpunkt        ten mindestens zwei \\i\\Tochen vorher unmittelbar","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976                        243\nund durch ortsübliche Bekanntmachung in den Ge-            (3) Die nach Absatz 1 Satz 1 mit der Verwaltung\nmeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durch-        der Versuchsanlage bestimmte Stelle hat selbst da-\nzuführen sind, bekannlzugeben.                          für einzustehen, daß die Versuchsanlage sowie die\nauf ihr verkehrenden Fahrzeuge während des Baues\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-           oder während des Betriebes allen Anforderungen\nsatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-        der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben,\nberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, hat       Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch an-\nder Bund eine angemessene Entschädigung in Geld         dere Behörden finden insoweit nicht statt.\nzu leisten.\n§ 9                                                     § 12\nEntschädigung                                      Andere Versuchsanlagen\nKommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder          (1) Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemäß auch in\ndes § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschä-      den Fällen, in denen Versuchsanlagen zur Erprobung\ndigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht       von Techniken für den öffentlichen $purgeführten\nzuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des       Verkehr von anderen Stellen im öffentlichen Inter-\nBerechtigten die Entschädigung fest. Vor der Ent-       esse errichtet und betrieben werden sollen. Die Zu-\nscheidung sind die Beteiligten zu hören.                lässigkeit der Enteignung bestimmt sich in diesen\nFällen nach den Vorschriften des Landesrechts. Zu-\nständig ist die oberste Landesbehörde oder die von\n§ 10                           ihr bestimmte Stelle.\nEnteignung                            (2) Für den Erlaß der Rechtsverordnung nach § 7\n(1) Für Zwecke des Baues und der Änderung der        Abs. 3 ist die Landesregierung oder die von ihr be-\nVersuchsanlage ist die Enteignung zulässig, soweit      stimmte Stelle zuständig.\nsie zur Ausführung des nach den Vorschriften die-          (3) Die nach den Vorschriften des Absatzes 1\nses Gesetzes festgestellten Vorhabens notwendig         durchzuführende Planfeststellung erfaßt das kreu-\nist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der   zungsbeteiligte Stück einer Straße nur dann, wenn\nEnteignung bedarf es nicht.                             diese eine Bundesfernstraße ist.\n(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungs-         (4) Wer eine nach den Vorschriften des Absatzes 1\nverfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-         errichtete Versuchsanlage betreiben will, hat vor\nnungsbehörde bindend.                                   der Inbetriebnahme Betriebsvorschriften aufzustel-\nlen und der zuständigen obersten Landesbehörde\n(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Ubertragung     oder der von ihr bestimmten Stelle zur Genehmi-\noder Beschränkung des Eigentums oder eines ande-        gung vorzulegen. Die Betriebsvorschriften müssen\nren Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann      die Anforderungen enthalten, die im Interesse der\ndas Entschädigungsverfahren unmittelbar durchge-        Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immis-\nführt werden.                                           sionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchs-\n(4) Im übrigen sind die Enteignungsgesetze der       anlage zu stellen sind; sie sollen ferner die not-\nwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und\nLänder anzuwenden.\nihres Betriebes gegen Störungen und Schäden ent-\nhalten. Die Versuchsanlage darf erst in Betrieb ge-\n§ 11                           nommen werden, wenn die zuständige oberste\nVerwaltung und Betrieb der Versuchsanlage         Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\ndie Betriebsvorschriften genehmigt hat.\n(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund\nverwaltet und betrieben. Der Bundesminister für\nVerkehr bestimmt die Stellen, denen die Verwal-                                   § 13\ntung und der Betrieb der Versuchsanlage nach sei-                   Beseitigung der Versuchsanlage\nnen Weisungen obliegen. Die Durchführung des Be-\nStellt der Betreiber fest, daß der Erprobungs-\ntriebes kann auch einer Gesellschaft des privaten       zweck der Anlage entfallen ist oder die Anlage\nRechts übertragen werden.                               nicht anderweitig für öffentliche Zwecke benutzt\n(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt für        wird, so hat er sie auf seine Kosten zu beseitigen\ndie Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allge-      und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.\nmeine Verwaltungsvorschriften. Die Betriebsvor-\nschriften müssen die Anforderungen enthalten, die                                 § 14\nim Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließ-                Änderung des Bundesbaugesetzes\nlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise\nder Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner      In § 38 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni\ndie notwendigen Vorschriften zum Schutz der An-         1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert\nlage und ihres Betriebes gegen Störungen und            durch § 46 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975\nSchäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst         (Bundesgesetzbl. I S. 1037), wird das Wort „und\"\nnach Erlaß der Betriebsvorschriften in Betrieb ge-      durch ein Komma ersetzt und nach dem Zitat ,, (Bun-\nnommen werden.                                          desgesetzbl. I S. 873)\" folgender Satzteil angefügt:","244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n„sowjc des Gesetzes über den Bau und den Betrieb                                  § 16\nvon Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken                             Berlin-Klausel\nfür den spurueführten Velkehr\".\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 15\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nFortgeltung anderer Gesetze                 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDus Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n(Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung\n§ 11\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nvom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765),                          Inkrafttreten\nsowie die Eisenbahngesetze der Länder bleiben un-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nberü'hrt.                                               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Januar 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}