{"id":"bgbl1-1976-129-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":129,"date":"1976-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/129#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-129-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_129.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts (BSA-GebV)","law_date":"1976-10-25T00:00:00Z","page":3033,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["3033\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1976                                                                                               N r.129\nTag                                                      In h a 1 t                                                                                     Seite\n25. 10. 76 Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts (BSA-GebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        3033\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3042\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3043\nVerordnung\nüber Gebühren des Bundessortenamts\n(BSA-GebV)\nVom 25. Oktober 1976\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und\ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Er-\nhebung von Kosten beim Bundessortenamt vom\n1. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2873) in Ver-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen verordnet:\n§ 1\nDie Gebühren des Bundessortenamts bestimmen\nsich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.\n§ 2\nSoweit für eine Sorte eine Jahresgebühr nach den\nGebührennummern 110 011 bis 110 165 der Anlage\nzu entrichten ist, wird daneben.eine Uberwachungs-\ngebühr nach den Gebührennummern 210 011 bis\n210 175 der Anlage nicht erhoben.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nüber die Erhebung von Kosten beim Bundessorten-\namt auch im Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1976 in\nKraft.\nBonn, den 25. Oktober 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","3034                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nCcbühren-                                                                    Bezogene   Gebühr\nnummer                       Gebührentatbestand                            Vorschrift  DM\nSortenschutzgesetz\n100 000   Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes\n101 000   Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über                § 32\ndie Erteilung des Sortenschutz~s oder die Zurückweisung             § 39\nder Anmeldung\nHH JO0    bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                 50\n101 200   hei crnderen Arten                                                             500\nI 02 000  Prüfung einer Sorte auf Neuheit, Homogenität und Be-                 § 36\nständigkeit\n] 02] 00  durch eigene, mit Anbau verbundene Prüfung oder bei\nDurchführung des Anbaus und der weiter erforderlichen\nUntersuchungen durch eine andere Stelle je Prüfungsjahr\noder Vegetationsablauf\n102 101   bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                 40\n102 102   bei Getreidearten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fal-\nlen, außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz; bei Run-\nkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                                 700\n]02 103   bei Chrysantheme, Nelke, Freesie, Rose                                         550\nl 02 104  bei anderen Arten                                                              400\n102 110   bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-\nergebnisse einmalig\n102111    bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                 10\n102 112   bei anderen ArtPn                                                              100\n102 120   bei Ubernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle\neinmalig Kosten zu erstatten sind, einmalig\nl 02 121  bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                 40\n102 122   bei anderen Arten                                                              400\n102 130   bei Ubernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser Stelle\nkeine Kosten zu erstatten sind, einmalig\n102 131   bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                 20\n102 132   bei anderen Arten                                                              200","Nr. 129 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1976                   3035\nGebühren-\nGebührentatbestand\nBezogene           Gebühr\nnummer                                                                      Vorsduift           DM\n1                                   2                                       3                 4\n110 000    Jahresgebühr                                                         § 19\nArten-      Arten-         Arten-          Arten-    Arten-\nSchutzjahr     gruppe 1     gruppe 2       gruppe 3        gruppe 4  gruppe 5\nDM          DM             DM              DM         DM\n110 011\nbis 110015                   1.             100         100           100              15       100\n110 021\nbis 110 025                  2.             200         100           100              15       100\n110 031\nbis 110 035                  3.             300         200           100              15       100\n110 041\nbis 110 045                  4.             400         200           200              15       200\n110 051\nbis 110055                   5.             500         300           200             15        200\n110 061\nbis 110 065                  6.             700         300           200              15       200\n110 071\nbis 110 075                  7.             900         400           300             15        300\n110 081\nbis 110 085                  8.           1100          500           300             15        300\n110 091\nbis 110 095                  9.           1 300         600           400             15        300\n110 101\nbis 110 105                 10.           1 500         700           400             15        400\n110111\nbis 110 115                 11.           1 500         900           500             30        400\n110121\nbis 110 125                 12.           1 500       1100            500             30        400\n110131\nbis 110 135                 13.           1 500       1 200           600             30        500\n110 141\nbis 110 145                 14.           1500        1 200           600             30        500\n110 151\nbis 110 155                 15.           1500        1200            800             30        500\n110161\nbis 110 165                 16. und\nfolgende je         1500        1200            800             30        600\nDie letzte Ziffer der Gebührennummer bei den Gebührennummern 110 011 bis 110 165 ist die Nummer\nder Artengruppe.","3036                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArten der Artengruppe 1                                    Futterkohl, Kohlrübe; Chrysantheme, Nelke, Free-\nsie, Rose\nGetreidearten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz\nfallen, außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;          Arten der Artengruppe 3\nRunkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                          Salat, Tomate, Prunkbohne, Buschbohne, Stangen-\nbohne, Gemüseerbse, Dicke Bohne (Puffbohne); Ela-\nArten der Artengruppe 2                                    tior-Begonie, Korallenranke, Poinsettie (Weihnachts-\nstern), Rhododendron, Azalee, Usambaraveilchen\nDurumweizen (Hartweizen), Spelz; Gräser und\nlandwirtschaftliche Leguminosen, die unter das Saat-       Arten der Artengruppe 4\ngutverkehrsgesetz fallen, außer Hundsstraußgras,           Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat-\nWeißem Straußgras, Flechtstraußgras, Rotem Strauß-         und Pflanzgut fallen, und Weide\ngras, Glatthafer, Goldhafer, Hornschotenklee, Gelb-        Arten der Artengruppe 5\nklee (Hopfenklee), Inkarnatklee, Pannonischer              andere im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz\nWicke und Zottelwicke; 01- und Faserpflanzen;              aufgeführte Arten\nGebühren-                                                                     Bezogene              Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                      Vorschrift             DM\n1                                 2                                         3                   4\n120 000    Sonstige Verfahren\n121 000   Löschung der Sortenbezeichnung und Eintragung einer an-        § 11\nderen Sortenbezeichnung\n121 100   ohne Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung                                      200\n121 200   einschließlich Eintragung einer vorläufigen Sortenbezeich-\nnung\n121 210   bei von Amts wegen festgesetzter vorläufiger Sortenbe-\nzeichnung                                                                                 400\n121 220   bei auf Antrag festgesetzter vorläufiger Sortenbezeichnung                                300\n122 000   Festsetzung oder erneute Festsetzung der Vergütungen,          § 21 Abs. 7\nBedingungen oder Beschränkungen bei der Jedermanns-\nerlaubnis\n122 100   bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                            60\n122 200   bei anderen Arten                                                                         600\n123 000   Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Jedermanns-        § 41 Abs. 1 Nr. 1\nerlaubnis\n123 100   bei Arten, die unter das Gesetz über forstliches Saat- und\nPflanzgut fallen, und bei Weide                                                            30\n123 200   bei anderen Arten                                                                         300\n124 000   Erteilung der Zwangserlaubnis                                  § 22                       600\n125 000   Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Zwangs-            § 41 Abs. 1 Nr. 2\nerlaubnis                                                                                 300\n126 000   Eintragungen oder Löschungen des Inhabers eines aus-           § 30 Abs. 2 Satz 1\nschließlichen Nutzungsrechts oder bei Änderungen in der\nPerson eines Eingetragenen auf Nachweis je Sorte                                          150\n127 000   Beendigung des Sortenschutzes                                  § 20\n127 100   nach Verzichterklärung                                         § 20 Abs. 1                 50\n127 200   nach Antrag auf Nichtigkeitserklärung                          § 20 Abs. 2                200\n127 300   durch Aufhebung                                                § 20 Abs. 3, 4             300","Nr. 129   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1976           303'7\nGebühren-                                                                   Bezogene   Gebühr\nGebühren! atbestand\nnummer                                                                    Vorschrift   DM\n1                                 2                                       3         4\n128 000   Einspruch gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen            § 25 Ab-s. 3\n128 100   bei Zurückweisung der Anmeldung einer Sorte zum Sorten-\nschutz                                                                       1 000\n128 200   in anderen Fällen                                                              600\n129 000  \\,Viderspruch gegen Kostenentscheidungen                      § 25 Abs. 4      200\nSaatgutverkehrsgesetz\n200 000   Verfahren zur Eintragung einer Sorte in die Sortenliste\n201 000   Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über        § 55 Abs. 1\ndie Eintragung der Sorte oder die Zurückweisung der An-       § 59 Abs.1,2\nmeldung\n201 100   bei Getreide außf~r Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                          300\n201 200   bei Gemüse                                                                     150\n201 300   bei anderen Arten                                                              300\n202 000   Registerprüfunu                                               § 57 Abs. 1, 2\n202 100   durch eigene, mit Anbau verbundene Prüfung oder bei\nDurchführung des Anbaus und der weiter erforderlichen\nUntersuchungen durch eine andere Stelle je Prüfungsjahr\noder Vegetationsablauf\n202 101   bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                          700\n202 102   bei Gemüse~                                                                    400\n202 103   bei anderen Arten                                                              400\n202 110   bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Register-\nprüfungsergebnisse einmalig                                                    100\n202 120   bei Ubcrnahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten zu\nerstatten sind, einmalig                                                       400\n202 130   bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu\nerstatten sind, einmalig                                                       200\n203 000   Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert (Wert-     § 57 Abs. 1, 2\nprüfung) je Prüfungsjahr oder Vegetationsablauf sowie ge-\ngebenenfalls je Anbauweise oder Nutzungsrichtung\n203 100   bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                        1 200\n203 200   bei Straußgras, Glatthafer, Goldhafer, Hornschotenklee,\nGelbklee (Fiopfenklee), Inkarnatklee, Pannonischer Wicke,\nZottelw icke                                                                   600\n203 300   bei anderen Arten                                                              800","3038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebühren-                                                                      Bezogene          Gebühr\nnummer                          Gebührentatbestand                                                DM\nVorschrift\nl                                   2                                         3                4\n204 000    Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere         § 38 Abs. 2 Satz 2\nder Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks bei            § 57 Abs. 1, 2\nReben, gegebenenfalls je Anbauweise oder Nutzungsrich-\ntung\n204 100    durch eigene, mit gesondertem Anbau verbundene Prüfung\nje Prüfungsjahr                                                                         500\n204 200    durch eigene Prüfung unter Heranziehung des Anbaus für\ndie Registerprüfung, für die Gebühren nach Gebührennum-\nmer 202 103 entrichtet werden, einmalig                                                 900\n204 300    bei Ubernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder\nunter amtlicher Uberwachung vorgenommener Prüfungen\neinmalig                                                                                400\n210 000    Uberwachung einer Sorte                                        § 68\nArten-         Arten-        Arten-           Arten-   Arten-\nJahr der                                                   gruppe 4  gruppe 5\ngruppe 1       gruppe 2      gruppe 3\nEintragung\nDM            DM             DM              DM       DM\n210 011\nbis 210 015                  1.             100           100           100              50        50\n210 021\nbis 210 025                  2.             200          100            100              50        50\n210 031\nbis 210 035                  3.             300          200            100              50        50\n210 041\nbis 210 045                  4.             400           200           200               50       50\n210 051\nbis 210 055                  5.             500          300            200              75        75\n210 061\nbis 210 065                  6.             700          300            200              75        75\n210 071\nbis 210 075                  7.             900          400            300              75        75\n210 081\nbis 210 085                  8.           1 000          500            300              75        75\n210 091\nbis 210 095                  9.           1 000          600            300             100       100\n210 101\nbis 210 105                 10.           1 000           700           400             100       100\n210111\nbis 210 115                 11.           1 000          900            400             100       100\n210 121\nbis 210 125                 12.           1 000           900           400             100       100\n210 131\nbis 210 135                 13.           1 000           900           500             150       150\n210 141\nbis 210 145                 14.           1 000           900           500             150       150\n210 151\nbis 210 155                 15.           1 000          900            500             200       150\n210 161\nbis 210 165                 16.           1 000           900           500             200       150\n210 171\nbis210175                   17. und\nfolgende je        1 000           900           500             250       200\nDie letzte Ziffer der Gebührennummer bei den Gebührennummern 210 011 bis 210 175 ist die Nummer\nder Artengruppe.","Nr. 129 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1976                      3039\nArten der Arlcngruppe 1                                     Arten der Artengruppe 3\nCetrcidearten außer Durumweizen (Hartweizen) und           Hundsstraußgras, Weißes Straußgras, Flechtstrauß-\nSpelz; Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                   gras, Rotes Straußgras, Glatthafer, Goldhafer, Horn-\nschotenklee, Gelbklee (Hopfenklee), Inkarnatklee,\nArten der Artengruppe 2                                     Pannonische Wicke, Zottelwicke; Rebe\nDurumweizen (Hartweizen), Spelz; Gräser und land-           Arten der Artengruppe 4\nwirtschaftliche Leguminosen außer Hundsstrauß-             Salat, Tomate, Prunkbohne, Buschbohne, Stangen-\ngras, Weißem Straußgras, Flechtstraußgras, Rotem            bohne, Gemüseerbse, Dicke Bohne (Puffbohne)\nStraußgras, Glatthafer, Goldhafer, Hornschotenklee,         Arten der Artengruppe 5\nGelbklee (Hopfenklee), Inkarnatklee, Pannonischer           andere im Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-\nWicke und Zottelwicke                                       gesetz aufgeführte Arten\nGebühren-                                                                      Bezogene             Gebühr\nnummer                          Gebührentatbestand                                                   DM\nVorschrift\n1                                    2                                       3                    4\n220 000    Verfahren zur Verlängerung der Eintragung einer Sorte in\nder Sortenliste\n221 000    Antrag auf Verlängerung einschließlich Entscheidung über       § 46 Abs. 2\nden Antrag\n221 100    bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                                      300\n221 200    bei Gemüse                                                                                 150\n221 300    bei anderen Arten                                                                          300\n222 000    Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte je           § 57 Abs. 3\nPrüfungsjahr oder Vegetationsablauf\n222 100    bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                                    1 200\n222 200    bei Straußgras, Glatthafer, Goldhafer, Hornschotenklee,\nGelbklee (Hopfenklee), Inkarnatklee, Pannonischer Wicke,\nZottelwicke; Gemüse                                                                        600\n222 300    bei anderen Arten                                                                          800\n230 000    Verfahren zur Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch-\nters für eine Sorte\n231 000    Anmeldung eines weiteren Erhaltungszüchters einschließ-\nlich Entscheidung über den Antrag                               § 63 Abs. 1\n231 100    bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                                      300\n231 200    bei Gemüse                                                                                 150\n231 300    bei anderen Arten                                                                          300\n232 000    Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte auf\nUbereinstimmung mit den festgelegten Merkmalen der\nSorte je Prüfungsjahr oder Vegetationsablauf\n232 100    bei Getreide außer Durumweizen (Hartweizen) und Spelz;\nbei Runkelrübe, Zuckerrübe; Kartoffel                                                      700\n232 200    bei Gemüse                                                                                 400\n232 300    bei anderen Arten                                                                          400","3040                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1\nGebühren-                                                                        Bezogene           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                          Vorschrift          DM\nl                                    2                                  /\n3                4\n240 000   Uberwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung                    § 68\nEs gelten die Gebühren wie unter Gebührennummer 210 000,\njedoch tritt bei den einzelnen Gebührennummern an die\nStelle der Ziffernfolge 210 ... jeweils die Ziffernfolge 240 ...\n250 000   Veriahren bei Eintragungen in das Sortenverzeichnis\n251 000   Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über           § 70 Abs. 2\ndie Eintragung der Sorte in das Sortenverzeichnis oder           § 71 Abs. 1 Satz 2\nZurückweisung der Anmeldung                                      § 59 Abs. 1 Satz 1,\nAbs.2               50\n252 000   Registerprüftrn~J                                                § 71 Abs. 3 Satz 1, 2\n§ 57 Abs. 2\n252 100   durch eigene; mit Anbau verbundene Prüfung oder bei\nDurchführung des Anbaus und der weiter erforderlichen\nUntersuchungen durch eine andere Stelle je Prüfungsjahr\noder Vegetationsablauf                                                                     400\n252 200   bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Registerprü-\nfungsergebnisse einmalig                                                                   100\n252 300   bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten\nzu erstatten sind, einmalig                                                                400\n252 400   bei Ubernahrne vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu\nerstatten sind, einmalig                                                                   200\n253 000   Anmeldung eines weiteren Antragstellers einschließlich           § 72 Abs. 1 Satz 2\nEntscheidung über den Antrag                                     § 63 Abs. 1                50\n254 000   Prüfung auf Ubereinstimmung der Merkmale der Sorte des           §  72  Abs.  1 Satz 2\nweiteren Antragstellers mit der eingetragenen Sorte je           §   63 Abs.  1\nPrüfungsjahr oder Vegetationsablauf                              §   71 Abs.  3 Satz 1, 2\n§   57 Abs.  2            400\n255 000   Entscheidung über die Eintragung einer im Sortenverzeich-        § 71 Abs. 3 Satz 3\nnis eingetragenen Sorte oder eines dort eingetragenen wei-\nteren Antragstellers in die Sortenliste                                                    100\n260 000   Sonstige Verfahren\n261 000   Löschung der Sortcnbezeichnung und Eintragung einer an-          § 61\nderen Sortenbezeichnung                                          § 71 Abs. 1 Satz 2\n§ 72 Abs. 3 Satz 2\nNr.4\n261 100   ohne Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung                                       200\n261 200   einschließlich Eintragung einer vorläufigen Sortenbezeich-\nnung                                                                                       300\n262 000   Eintragungen odPr Löschungen bei Änderungen in der Per-          § 60 Abs. 4\nson einf~s EingetragE!nen in der Sortenliste oder im Sorten-     § 72 Abs. 1 Satz 2\nverzeichnis je Sorte                                                                       150\n2G3 000   Löschung der Eintragung dPr Sorte oder eines Erhaltungs-         § 62 Abs. 1, 2, 3\nzüchters oder Antragstellers                                     § 72 Abs. 2, 3 Satz 1,\n2Nr.1,2,3","Nr. 129   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1976               3041\nGebühren-                                                                     Bezogene        Gebühr\nnummer\nG(•bührentatbestand\nVorschrift       DM\n263 100   nach Verzichterklürung                                                                50\n263 200   von Amts wegen\n263 210   in der Sorten liste                                                                  300\n263 220   im Sorlenverzeichnis                                                                 100\n264 000   Löschung der Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch-          § 63 Abs. 2 .\nters oder weiteren Antragstellers                               § 72 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2\n264 100   nach Verzichterklürung                                                                50\n264 200   von Amts wegen\n264 210   in der Sortenliste                                                                   300\n264 220   im Sortenverzeichnis                                                                 100\n265 000   Genehmigung für den Vertrieb von Saatgut vor der Ein-           § 4 Abs. 3\ntragung einer Sorte                                                                  150\n266 000   Erklärung über nicht entgegenstehende Hindernisse               § 12 Abs. 2          150\n267 000   Widerspruch gegen die Entscheidung eines Sortenaus-             § 47 Abs. 2 Nr. 2\nschusses\n267 100   in den Fällen der Gebührennummern 201 000, 221 000,\n231 000 und 263 210                                                                  600\n267 200   in den Fällen der Gebührennummern 251 000, 253 000,\n261 100 und 263 220                                                                  400\n268 000   Widerspruch gegen andere Entscheidungen                                              200\nVerwaltungsgebühren in besonderen Fällen\n300 000   Auszug aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder dem\nSortenverzeichnis einschließlich sonstiger Unterlagen, je\nSorte                                                                                 10\n310 000   Beglaubigungen                                                                        10\n320 000   Auskünfte aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste, dem\nSortenverzeichnis oder sonstigen Unterlagen des Bundes-\nsortenamts, soweit sie nicht die eigene Sorte betreffen, je\nSorte                                                                                 10\n330 000   Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft\n330 100   in die Unterlagen eines erteilten Sortenschutzes, je Sorte      § 31 Abs. 2 Sorten-\nschutzgesetz          10\n330 200   in den Prüfungsanbau zur Erteilung des Sortenschutzes und\nin den Anbau zur Nachprüfung des Fortbestehens einer\nSorte, je angefangene Stunde                                                          30"]}