{"id":"bgbl1-1976-128-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":128,"date":"1976-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/128#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-128-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_128.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)","law_date":"1976-10-16T00:00:00Z","page":3017,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["3017\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1976                                                                                                                  Nr.128\nTag                                                                            In h a 1 t                                                                                     Seite\n16. 10. 76   Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -\nWHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3017\n75:1-l\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz -WHG)\nVom 16. Oktober 1976\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes                                              3. das am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Dritte\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom                                                        Änderungsgesetz vom 15. August 1967 (Bundes-\n26. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109) wird nach-                                               gesetzbl. I S. 909),\nstehend der Wortlaut des am 1. März 1960 in Kraft\ngetretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli                                               4. den ain 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-\n1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1 J 10, 1386) in der ab                                                  tikel 79 des Einführungsgesetzes zum Ordnungs-\n1: Oktober 1976 geltenden Fc1ssunu bekanntqemacht.                                                  widrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 503),\nDie Neufassung berücksichtigt\n5. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil IJI, Gliederungs-\nnummer 753-1, veröffentlichle bereinigte Fassung                                                 kel 5 des Kostenermächtigungs-Änderungsgeset-\ndes WasserhaushaHsgesetzes nach Maßgabe des                                                      zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung\n6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Ar-\ndes Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesge-\ntikel 287 Nr. 51 des Einführungsgesetzes zum\nsetzbl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nAbschluß der Sammlung des Bundesrechts vom\n28. Dezember 1968 (Bunclesgesetzbl. 1 S. 1451),                                                  blatt I S. 469),\n2. das am 13. August 1964 in Kraft getretene Zweite                                            7. das am 1. Oktober 1976 in Kraft getretene Vierte\nÄnderungsgesetz vom 6. August 1964 (Bundes-                                                      Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 61 l),                                                                            gesetzbl. I S. 1109).\nBonn, den 16. Oktober 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","3018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)\nEinleitende Bestimmung                    soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Ge-\nsetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes er-\n§ 1                           lassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas\nanderes ergibt.\nSachlicher Geltungsbereich\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein\n0) Dieses Gesetz ~Jill für folgende Gewässer:\nRecht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge\n1. Das stdndig oder zeitweilig in Betten fließende       und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren\noder stehende oder aus Quellen wild abflie-        sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von\nßende Wasser (oberirdische Gewässer),              Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.\n1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittle-\nrem Hochwasser oder der seewärtigen Begren-\nzung der oberirdischen Gewässer und der see-                                   § 3\nwärtigen Begrnnzung des Küstenmeeres (Kü-                                 Benutzungen\nstengewässer),\n2. das Grundwasser.                                         (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von was-        1.    Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ober-\nserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie              irdischen Gewässern,\nQuellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind,         2.    Aufstauen und Absenken von oberirdischen\nvon den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.                Gewässern,\nDies gilt nicht für § 22.\n3.    Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Ge-\n(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begren-             wässern, soweit dies auf den Zustand des Ge-\nzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht              wässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,\nBinnenwasserstraßen des Bundes sind.\n4.    Einbringen und Einleiten von Stoffen in ober-\nirdische Gewässer,\n4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küsten-\nErster Teil\ngewässer, wenn diese Stoffe\nGemeinsame Bestimmungen für die Gewässer                     a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kü-\nstengewässern nicht nur vorübergehend er-\n§ l a                                    richtet oder festgemacht worden sind, einge-\nGrundsatz                                   bracht oder eingeleitet werden oder\nb) in Küstengewässer verbracht worden sind,\n(1) Die Cewässer sind so zu bewirtschaften, daß\num sich ihrer dort zu entledigen,\nsie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang\nmit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß         5.    Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,\njede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.           6.    Entnehmen, Zutagefördern,       Zutageleiten und\n(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen,              Ableiten von Grundwasser.\nmit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbun-\n(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwir-\nden sein können, die nach den Umständen erforder-\nkungen:\nliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung\ndes Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver-          1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grund-\nänderung seiner Eigenschaften zu verhüten.                   wasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder\nhierfür geeignet sind,\n(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht\n1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem           2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in\nGesetz oder nach den Landeswassergesetzen                einem nicht nur unerheblichen· Ausmaß schäd-\neiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,                 liche Veränderungen der physikalischen, che-\nmischen oder biologischen Beschaffenheit des\n2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.\nWassers herbeizuführen.\n§ 2                              (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdi-\nschen Gewässers dienen, sjnd keine Benutzungen.\nErlaubnis- und Bewilligungserfordernis\nDies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung\n(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der be-        eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht\nhördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8),       chemische Mittel verwendet werden.","Nr. 128  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                       3019\n§ 4                         Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-\nBenutzungsbedingungen und Auflagen            schaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) ver-\nhütet oder ausgeglichen wird.\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können\nunter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und                                   § 7\nAuflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zuläs-\nsig, um nachteilige Wirkungen für andere zu ver-                               Erlaubnis\nhüten oder auszugleichen.                                 (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-\n(2) Durch Aullauen können ferner insbesondere        fugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck\nin einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu\nl. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Fest-            benutzen; sie kann befristet werden.\nstellung des Zustandes vor der Benutzung und\nvon Beeinträchtigungm1 und nachteiligen Wir-        (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungs-\nkungen durch die Benutzung angeordnet,           anlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist,\n2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauf-       mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit\ntragter vorgeschrieben, soweit nicht die Bestel- bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.\nlung eines c;ewässerschutzbeauftragten nach\n§ 21 a vorgcschrid)Cn ist oder angeordnet wer-                            § 7a\nden kann,\nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser\n2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Aus-\ngleich einer auf die Benutzung zurückzuführen-      (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwas-\nden Beeinträchtigung der physikalischen, chemi-  ser darf nur erteilt werden, wenn Menge und Schäd-\nschen oder biologischen Beschaffenheit des       lichkeit des Abwassers so gering gehalten werden,\nWassers erforderlich sind,                       wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht\nkommenden Verfahren nach den allgemein aner-\n3.    dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den\nkannten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt\nKosten von Maßnahmen auferlegt werden, die\nunberührt. Die Bundesregierung erläßt mit Zustim-\neine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft\nmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-\noder treffen wird, um eine mit der Benutzung\nschriften über Mindestanforderungen an das Ein-\nverbundene Beeinträchtigung des Wohls der\nleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten\nAllgemeinheil zu verhüten oder auszugleichen.\nRegeln der Technik im Sinne des Satzes 1 entspre-\nchen.\n(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von\nVorbehalt                       Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1,\n(1) Die Erlaubnis und die        Bewilligung stehen  so haben die Länder sicherzustellen, daß die erfor-\nunter dem Vorbehalt, daß nachträglich                   derlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die\nLänder können Fristen festlegen, innerhalb derer\n1.    zusätzliche Anforderungen an die Beschaffen-      die Maßnahmen abgeschlossen sein müssen.\nheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe\ngestellt,\n1 a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2 a und 3\n§ a\nsowie in § 21 a Abs. 2 genannten Arten ange-                           Bewilligung\nordnet,                                             (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Ge-\n2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasser-            wässer in einer nach Art und Maß bestimmten\nbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,           Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht,\n3.    Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den          Gegenstände, die einem anderen gehören, oder\nWasserhaushalt gebotene sparsame Verwen-          Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines ande-\ndung des Wassers angeordnet                      ren stehen, in Gebrauch zu nehmen.\nwerden können. Wird das Wasser auf Grund einer             (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn\nBewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen            1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vor-\nnach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerecht-            habens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht\nfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.               zugemutet werden kann und\n(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient,\nAbsatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weiter-            der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.\ngehende Einschränkungen zuläßt.                         Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stof-\nfen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne\n§ 6                         des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden.\nVersagung\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das\nDie Erlaubnis und die Bewilligung sind zu ver-       Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt\nsagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung          der Betroffene Einwendungen, so-darf die Bewilli-\neine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,      gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wir-\ninsbesondere eine Gefährdung der öffentlichen           kungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen\nWasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch      werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilli-","3020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngung gleichwohl aus Griinchm des Wohls der All-            (2) Konnte der Betroffene nachteilige \\I\\Tirkungen\ngemeinheit erleilt werden; der Betroffene ist zu ent-  während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen,\nschädigen.                                             so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nach-\n(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen,       träglich Auflagen gemacht werden. Können die\nnachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auf-\nin denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu\nEinwendungen berechtigen. ln diesen Fällen gilt         lagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so\nAbsatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder         ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist\nbestimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden      nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem\ndarf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu      Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den\nerwartende Nutzen den für den Betroffenen zu er-        nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis\nwartenden Nachteil erheblich übersteigt.                erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der\nHerstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-\n(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte ange-    standes dreißig Jahre verstrichen sind.\nmessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen\ndreißig Jahre überschreiten darf.\n(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut-                                  § 11\nzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück er-                     Ausschluß von Ansprüchen\nteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über,\nsoweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.      (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-\nligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3\nund 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine\n§ 9                          Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung\nBewilligungsverfahren                  der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung,\nauf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder\nDie Bewilligung kann nur in einem förmlichen         auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch wer-\nVerfahren erteilt werden. Das Verfahren muß ge-         den Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger\nwährleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten    Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf be-\nBehörden Einwendungen geltend machen können.            ruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete\nAuflagen nicht erfüllt hat.\n§ 9a                             (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-\nsprüche.\nZulassung vorzeitigen Beginns\n(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsver-                                  § 12\nfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder\nBewilligung zuständige Behörde in jederzeit wider-          Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung\nruflicher Weise zulassen, daß bereits vor Erteilung        (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon\nder Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung        nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen\nbegonnen wird, wenn                                     Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unterneh-       werden, wenn von der uneingeschränkten Fortset-\nmers gerechnet werden kann,                         zung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-\ngung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter-\nder öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.\nesse oder ein berechtigtes Interesse des Unter-\nnehmers besteht und                                    (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, so-\n3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur      weit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur be-\nEntscheidung durch das Unternehmen verursach-       schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der\nten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung    Unternehmer\nnicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren     1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die\nZustand wieder herzustellen.                            in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvoll-\n(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benut-          ständig waren, erhalten hat und ihm die Unrich-\nzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-           tigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war,\nden werden.                                             2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten an-\ngemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre\n§ 10                              ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Um-\nNachträgliche Entscheidungen                   fang nach erheblich unterschritten hat,\n(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen     3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er\ndie Erteilung der Bewilligung Einwendungen erho-            mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr\nben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht           übereinstimmt,\nfeststellen, ob und in welchem Maße nachteilige         4. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme\nWirkungen eintreten werden, so ist die Entschei-            verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung\ndung über die deswegen festzusetzenden Auflagen             über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheb-\nund Entschädigungen einem späteren Verfahren               lich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen\nvorzubehalten.                                              oder Auflagen nicht erfüllt hat.","Nr. 128 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                       3021\n§ 13                                (3) Die Länder können andere in einem förm-\nBenutzung durch Verbände                    lichen Verfahren auf Grund der Landeswasserge-\nsetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 ge-\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche             nannten Benutzungen gleichstellen.\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis\noder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im               (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nRahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die             Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befug-\nnach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus         nisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder\nbenutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes         aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung der\nRecht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit          Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des\nam 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch beson-            Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kön-\ndere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt          nen ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon\nist.                                                       nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht\nzulässig war, beschränkt oder aufgehoben werden,\n§ 14\n1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre\nPlanfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne\nun·.mterbrochen nicht ausgeübt hat,\n(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benut-\n2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Um-\nzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfest-\nfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich\nstellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die\nist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige\nPlanfeststellungsbehörde über die Erteilung der Er-\nUmfang drei Jahre lang erheblich unterschritten\nlaubnis oder der Bewilligung.\nwurde,\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Be-\n3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung\nnutzung von Gewässern vor, so entscheidet die                   so geändert hat, daß er mit der festgelegten\nBergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.                  Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,\n(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der\n4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der An-\nfür das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei              drohung der Aufhebung verbundenen Warnung\nPlanfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für             die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts\ndas Wasser zuständige Behörde zu hören.                         oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausge-\n(4) über die Beschränkung oder Rücknahme einer              dehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht\nnach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung              erfüllt hat.\nentscheidet auf Antrag der für das Wasser zustän-\nUnberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher\ndigen Behörde die Planf eststellungsbehörde; sie\nAnforderungen und Maßnahmen ohne Entschädi-\ntrifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Ab-\ngung nach § 5.\nsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 16\n(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme\neiner nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4             Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nsinngemäß.\n(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit\n§ 15                            sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasser-\nAlte Rechte und alte Befugnisse              buch einzutragen.\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, so-          (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse\nweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht            können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen\nerforderlich für Benutzungen                               einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen\n1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswas-          Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch\nsergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhal-     anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die\nten worden sind,                                     bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden\nnoch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre\n2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1             nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht\nSatz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im         bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechts-\nWasser- und Wasserverbandrecht vom 10. Fe-            gründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist\nbruar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29),                in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf\n3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteil-         Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet\nten Anlagegenehmigung,                                Satz 2 keine Anwendung.\nzu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu                  (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2\neinem anderen von den Ländern zu bestimmenden              Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen An-\nZeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.              trag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes\nzu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-\n(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner\ngen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.\nnicht erforderlich für Benutzungen auf Grund ge-\nsetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder           (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unab-\nauf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen            wendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absat-\ndes öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am            zes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung bin-\n12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden              nen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung\nsind.                                                      des Hindernisses nachholen.","3022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 17                                                      § 18\nAndere alte Benutzungen                           Ausgleich von Rechten und Befugnissen\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird            Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaub-\nerst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März        nissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Be-\n1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach     fugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder\ndiesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus-           von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren ge-\ngehen, soweit sie am 1. März 1960                       regelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser\n1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis der       nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Be-\nin § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt wer-    nutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen\nden durften, ohne daß zu dem dort genannten         und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-\nZeitpunkt rechtmäßige       Anlagen   vorhanden     dere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.\nwaren, oder                                         In diesem Verfahren können auch Ausgleichszah-\n2. auf Grund eines anderl!n Rechtes oder in sonst        lungen festgesetzt werden.\nzulässiger Weise ausgeübt werden dürften; für\nBenutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt                                   § 18 a\nwerden können, gilt dies nur, wenn zu dem in                Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung\n§ 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige An-\nlagen vorhanden waren.                                  ( 1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl\nder Allgemeinheit nicht beeinträchtigt _wird. Ab-\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf\nwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt\nder fünf Jahre beantragt worden, so darf die Be-\ndas Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Ver-\nnutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent-        sickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser\nscheidung über den Antra~J fortgesetzt werden.           sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusam-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber      menhang mit der Abwasserbeseitigung.\neines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten An-           (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des\ntrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu        öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung ver-\nerteilen; § 6 bfeibt unberührt. Der Anspruch auf eine    pflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen\nBewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach       anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein\ndem am 1. März 1960 geltenden Recht die Auf-             für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere\nhebung oder Beschränkun~J des Rechtes ohne Ent-          Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung\nschädigung zulässig war.                                 verpflichtet .\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund         . (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseiti-\ndes § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in be-         gung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Ab-\nschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtig-       wasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind ins-\nten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt         besondere die Standorte für bedeutsame Anlagen\nnicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden         zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich,\nRecht die Aufhebung oder die Beschränkung des            Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die\nRechtes ohne Entschädigung zulässig war.                 Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegun-\ngen in den Plänen können für verbindlich erklärt\n§ 17 a                         werden.\nErlaubnisfreie Benutzungen bei Ubungen                                     § 18 b\nund Erprobungen\nBau und Betrieb von Abwasseranlagen\nEine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht\nerforderlich bei Ubungen und Erprobungen für                 ( 1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung\nZwecke                                                   der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das\nEinleiten von Abwasser (§§ 4 und 5) nach den all-\n1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes\ngemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu\noder                                                errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte\n2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche           Regeln der Abwassertechnik sind insbesondere die\nSicherheit oder Ordnung                              technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb\nfür                                                      und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die die\na) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus           Länder einführen.\neinem Gewässer und das Wiedereinleiten des              (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den\nWassers in ein Gewässer mittels beweglicher         Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 2\nAnlagen sowie                                       entsprechend.\nb) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in                                      § 19\nein Gewässer,\nWasserschutzgebiete\nwenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig be-\neinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung           (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfor-\nder Eigenschaften des Wassers und keine andere           dert,\nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten         1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden\nist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbe-               oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung\nhörde vorher anzuzeigen.                                      vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder","Nr. 128 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                       3023\n2. das Grundwasser anzureichern oder                   sorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer\n3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswas-      oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer\nser zu verhüten,                                   Eigenschaften eintritt.\nkönnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.            (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch\ndie Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungs-\n(2) ln den Wasserschutzgebieten können              anlage eine Verunreinigung der Gewässer oder\n1. bestimmte Handlungen verholen oder für nur be-      eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigen-\nschränkt zulässig erklärt werden und               schaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen\n2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von         nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei\nGrundstücken zur Duldung bestimmter Maßnah-        Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundes-\nmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch         republik kreuzen, kann die Genehmigung auch ver-\nMaßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und        sagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der\ndes Bodens.                                        Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben\n(3) Stellt eine AnordnunfJ nach Absatz 2 eine       werden.\nEnteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu lei-\nsten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt                                § 19 C\n§ 12, für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt    Beschränkungen und Rücknahme der Genehmigung\n§ 15 Abs. 4.\n(1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen\n(4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes      Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen\nbedarf eines förmlichen Verfahrens.                    werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer\noder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer\n§ 19 c1                       Eigenschaften zu besorgen ist. Dies giH auch, wenn\ndie Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage\nGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum\nbegründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs\nBefördern wassergefährdender Stoffe\ndieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrlei-\ntungsanlagen zum Befördern wassergefährdender             (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung\nStoffe bedürfen der Genehmigung der für das Was-       beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn\nser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohr-     der Inhaber\nleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksge-        l. die Genehmigung auf Grund von Nachweisen, die\nländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer          in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvoll-\nAnlage zum Lagern solcher Stoffe sind.                     ständig waren, erhalten hat und ihm die Unrich-\ntigkeit oder Unvollständigkeit bekannt war,\n(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Ab-\nsatzes 1 sind                                          2. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme\nverbundenen Warnung Bedingungen oder Auf-\n1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;\nlagen nicht erfüllt hat.\n2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeig-\nnet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst        (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher\nin ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern;    Auflagen ohne Entschädigung nach § 19 b Abs. 1\nsie werden von der Bundesregierung durch           Satz 3.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                  § 19 d\nrates bestimmt.\nRechtsverordnungen\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesent-\nliche Anderung einer unter Absatz l fallenden Rohr-       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nleitungsanlage und die wesentliche Änderung des        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBetriebs einer solchen Anlage.                         zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Inter-\nesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die\n(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den     nach § 19 a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungs-\nRechfsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der       anlagen Vorschriften zu erlassen über\nGenehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen\n1. technische Anforderungen an die Errichtung und\nBehörde den Ubergang anzuzeigen.\nden Betrieb der Anlagen,\n1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbe-\n§ 19 b                              dürftiger Anderungen der Anlagen oder ihres\nAuflagen und Bedingungen, Versagung                  Betriebes,\nder Genehmigung                     2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme,\n(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Ge-              regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prü-\nwässer, insbesondere zum Schutze des Grundwas-               fungen auf Grund behördlicher Anordnung\nsers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auf-             durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich\nlagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt         anerkannte Sachverständige,\nsinngemäß. Die Genehmigung kann befristet wer-         3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschrie-\nden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaf-             benen oder behördlich angeordneten Prüfungen\nfenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach            der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,\nErteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu be-              welche die Anlagen herstellen, errichten oder","3024                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbetreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren wer-    Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Ertei-\nden nur zur Deckung des mit den Prüfungen           lung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Ertei-\nverbundenen Personal- und Sachaufwandes er-         lung nachträglicher Auflagen und über die Unter-\nhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für          sagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Be-\ndie Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und     triebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer\n-stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter        Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Berg-\nPrüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch       behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,\ngehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Ge-       ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auf-\nbühr auch für eine Prüfung erhoben werden           lagen und über die Untersagung des Betriebs.\nkann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende\n(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im\ngeführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von\nEinvernehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zuständi-\nden in Satz 1 genannten Personen zu vertreten\ngen Behörde zu treffen.\nsind. Die Iföhe der Gebührensätze richtet sich\nnach der Zahl der Stunden, die ein Sachverstän-\n§ 19 g\ndiger durchschnittlich für die verschiedenen\nPrüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung            Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen\nkönnen die Kostenbefreiung, die Kostengläubi-                      wassergefährdender Stoffe\ngerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Um-\n(1) Anlagen zum Lagern und Abfüllen wasser-\nfang der zu erstattenden Auslagen und die\ngefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und\nKostenerhebung abweichend von den Vorschrif-\nso eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben\nten des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\nwerden, daß eine Verunreinigung der Gewässer\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.\noder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer\nEigenschaften nicht zu besorgen ist.\n§ 19 e\n(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender\nBestehende Anlagen                     Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut,\n(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor     aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß\nEintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a       der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verun-\nAbs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt         reinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung\nbereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmi-        ihrer Eigenschaften erreicht wird.\ngung nach § 19 a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errich-          (3) Bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und\ntung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf      Betrieb der Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2\nGrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen             sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln\nVorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmi-         der Technik einzuhalten.\ngung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis\noder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungs-             (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern\nbedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt      wassergefährdender        Stoffe in    Wasserschutz-,\nworden ist.                                              Quellenschutz-, Uberschwemmungs- oder Plan-\ngebieten bleiben unberührt.\n(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1\neine Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erfor-            (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g\nderlich ist, sind der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen     bis 19 1 sind feste; flüssige und gasförmige Stoffe,\nBehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt        insbesondere\nder Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser         - Säuren, Laugen,\nArt anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungs-             Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über\nanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungs-               30 vom Hundert Silicium, metallorganische Ver-\nbedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze               bindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metall-\neine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die             carbonyle und Beizsalze,\nauf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind.          - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,\nAuf Anlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4,\n-- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasser-\n§ 21 sowie die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzu-\nstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halo-\nwenden. § 19 b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften\ngen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische\nnach § 19 d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Unter-\nVerbindungen,\nsagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den\nVoraussetzungen des § 19 c zulässig; die Pflicht zur          Gifte,\nEntschädigung nach § 19 c Abs. 1 entfällt, soweit        die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,\nder Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen          chemische oder biologische Beschaffenheit des Was-\nVorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt          sers nachteilig zu verändern.\nwerden können.\n(6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 191 gelten\n§ 19 f\nnicht für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Um-\nZusammentreffen der Genehmigung               schlagen von\nmit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen          1. Abwasser, Jauche und Gülle,\n(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis      2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die\nnach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung               Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschrei-\nerlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die          ten.","Nr. 128 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                       3025\n§ 19 h                                                  § 19 k\nEignungsfeststellung und Bauartzulassung                       Besondere Pflichten beim Befüllen\nund Entleeren\n(1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 uncl 2 oder Teile\nWer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender\nvon ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen,\nStoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu\ndie nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind,\nüberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom\ndürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung\nordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen\nvon cler zusti:indigen Behörde festgestellt ist. Soweit\nSicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zuläs-\nsolche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrun-\nsigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der\ngen serienmi:ißi~f hergestellt werden, können sie der\nSicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder\nBauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung\nEntleeren einzuhalten.\nkann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auf-\nlagen erteilt werden. Sie wird von der für den Her-                                 § 19 1\nstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zu-                      Zulassung von Fachbetrieben\nständigen Behörcle erteilt und gilt für den Geltungs-\nbereich dic~ses Gesetzes. Bei Schutzvorkehrungen              (1) Betriebe, die gewerbsmäßig Anlagen nach\nersetzt eine gewerberechtliche Bauartzulassung oder        § 19 g Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, instand-\nein baurechtliches Prüfzc~ichen die Bcrnartzulassung       halten, instandsetzen oder reinigen, bedürfen der\nnach dieser Vorschrift.                                    Zulassung nach Landesrecht durch die für den Sitz\ndes Betriebes zuständige Behörde. Die Zulassung\n(2) Absatz 1 Sei tz 1 gilt nicht für                    wird nach Prüfung der personellen und materiellen\n1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern         Voraussetzungen auf Antrag erteilt. Die Zulassung\ngilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes; sie\nsowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbe-\nwahren wassergefährdender Stoffe in Verbindung         kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auf-\nmit dem Transport, wenn die Behälter oder Ver-         lagen erteilt werden.\npackungen den Vorschriften und Anforderungen              {2) Zugelassene Betriebe sind mindestens alle zwei\nfür den Transport im öffentlichen Verkehr ge-          Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Vorausset-\nnügen,                                                 zungen für die Erteilung der Zulassung noch erfüllt\n2. wassergefährdende Stoffe, die                           sind.\na) sich im Arbeitsgang befinden,                          (3) Für Betriebe, die bis zum 1. Oktober 1976 re-\ngelmäßig Arbeiten nach Absatz 1 ausgeführt haben,\nb) in der für den Fortgang der Arbeiten erforder-      ist die Zulassung innerhalb von drei Monaten nach\nlichen Menge bereitgestellt werden,                 dem 1. Oktober 1976 zu beantragen. Bis zur Ent-\nc) als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig        scheidung über den Antrag gelten sie als zugelas-\nabgestellt werden,                                  sen.\nd) in Laboratorien in der für den Handgebrauch                                   § 20\nerforderlichen Menge bereitgehalten werden.\nEntschädigung\n(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-\n§ 19 i                         digung hat den eintretenden Vermögensschaden\nPflichten des Betreibers                  angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der\ndie Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen\nDer Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1           Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem\nund 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit        Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der\nder Sicherheitseinrichtungen ständig zu über-              Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen,\nwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall          um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie-\nanordnen, daß der Betreiber einen Uberwachungs-            sen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig\nvertrag mil einem nach Landesrecht zugelassenen            gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.\nBetrieb abschließt, wenn er selbst nicht die erforder-     Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-\nliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundi-         gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts\nges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach           von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie\nMaßgabe des Landesrechts Anlagen durch zuge-               nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.\nlassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen\nZustand überprüfen zu lassen, und zwar                        (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche\noder andere Maßnahmen als Entschädigung zuge-\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen         lassen werden, ist die Entschädigung in Geld fest-\nÄnderung,                                              zusetzen.\n2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung                                § 21\nin Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens\nUberwachung\nzweieinhalb Jahre nach der letzten Uberprüfung,\n(1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch\n3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als\nhinaus benutzt oder einen Antrag auf Erteilung\nein Jahr stillgelegten Anlage,\neiner Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist\n4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer              verpflichtet, eine behördliche Uberwachung der An-\nWassergefährdung angeordnet wird.                      lagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die","3026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfür die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er             (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nhat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine bean-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntragte Benutzung zugelassen werden kann, welche           zu bestimmen, daß die behördliche Uberwachung\nBenutzungsbedingungen und Auflagen dabei fest-            im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrich-\nzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässi-      tungen, die der Landesverteidigung dienen, zum\ngen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen           Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\nauf Grund des § 5 oder ergänzender landesrecht-           gung gehörenden Stellen übertragen wird.\nlicher Vorschriften zu treffen sind,\n(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\n1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räu-\nmen während der Betriebszeit,\n§ 21 a\n2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Be-\ntriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der                    Bestellung von Betriebsbeauftragten\nBetriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung                           für Gewässerschutz\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicher-          (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag\nheit und Ordnung erforderlich ist, und                mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen,\n3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die         haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für\nnicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten        Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu be-\nBesitztum von Räumen nach den Nummern 1 und           stellen.\n2 gehören, jederzeit                                     (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nzu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit        die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird           Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach\ndurch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu            Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter\ndem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen              von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder meh-\nzugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Ar-          rere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.\nbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver-               (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2\nfügung zu stellen und technische Ermittlungen und         Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hin-\nPrüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern,\nsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt wor-\nfür die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist       den ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.\n(§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen\nBehörde zu Uberwachungsmaßnahmen nach den Sät-\nzen 2 und 3 hinzuzuziehen.                                                          § 21 b\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der                                       Aufgaben\n1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet             (1) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt\noder betreibt,                                        und verpflichtet,\n2. eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Um-              1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen\nschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19 g            und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes\nAbs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält     zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige\noder betreibt oder\nKontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf\n3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 19 l           die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen\nist.                                                      Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des\nDie Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf              Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch\ndenen die Anlag~n hergestellt, errichtet, eingebaut,          Aufzeichnungen der Kontroll- und Meßergeb-\naufgestellt, unterhalten oder betrieben werden,               nisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mänge[\nhaben das Betreten der Grundstücke zu gestatten,              mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung\nAuskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen             vorzuschlagen,\nund Prüfungen zu ermöglichen.                             2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-\n(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-          lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-              ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der            der bei der Abwasserbehandlung entstehenden\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung            Reststoffe hinzuwirken,\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-         3. auf die Entwicklung und Einführung von\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.             a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung\noder Verminderung des Abwasseranfalls nach\n(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1              Art und Menge,\nund§ 189 der Reichsabgabenordnung in der Fassung             b) umweltfreundlichen Produktionen\nder Bekanntmachung vom 22. Mai 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz       hinzuwirken,\nvom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973), über       4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb\nBeistands- und Anzeigepflicht gegenüber den Fi-              verursachten Gewässerbelastungen sowie über\nnanzämtern gelten insoweit nicht für die zur Uber-            die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständige                 hinderung unter Berücksichtigung der wasser-\nBehörde.                                                      rechtlichen Vorschriften aufzuklären.","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                       3027\n(2) Der Gcwässcrschutzbeauftragte erstattet dem     tragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Be-\nBenutzer jährlich einen Bericht über die nach Ab-      triebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der\nsatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.       besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die  dieser Stelle für erforderlich hält.\nin den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des\nGewässerschutz beauftragten                                                     § 21 f\n1. näher regeln,                                                        Benachteiligungsverbot\n2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-          Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der\nschutzes erfordern,                                Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht\n3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße       benachteiligt werden.\nSelbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.\n§ 21 g\n§ 21 C                                            Sonderregelung\nPflichten des Benutzers                  · Die Länder können für Abwassereinleitungen von\n(1) Der Benut:u~r hat den Gewässerschutzbeauf-      Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften\ntrngten schriftlich zu bestellen; werden mehrere       gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-recht-\nGewässerschutzbeauflrt1gte bestellt, sind die dem      lichen Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis\neinzelnen Gew ässerschutzbeauftragten obliegenden      21 f abweichende Regelung treffen. Diese Regelung\nAufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat         muß eine mindestens gleichwertige Selbstüber-\ndie Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.     wachung und Verstärkung der Anstrengungen im\nInteresse des Gewässerschutzes gewährleisten.\n(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauf-\ntragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner\nAufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässig-                                § 22\nkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tat-                       Haftung für Änderung\nsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der                     der Beschaffenheit des Wassers\nGewässerschutzbeauflragte nicht die zur Erfüllung\nseiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zu-           (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder ein-\nverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der     leitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt,\nBenutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten      daß die physikalische, chemische oder biologische\nbestellt.                                              Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum\nErsatz des daraus einem anderen entstehenden Scha-\n(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte        dens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen\nbestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche    vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.\nKoordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben,\ninsbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu           (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,\nStoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-\nsorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder\nlagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige\nmehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebs-\nStoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht\nbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nbestellt werden.                                       oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der\nAnlage zum Ersatz des daraus einem anderen ent-\n(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauf-       stehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt\ntragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-    entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn\nstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Er-      der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.\nfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsperso-\nnal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel          (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens\nzur Verfügung zu stellen.                              gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist\nder Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der\n§ 21 d                        Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von\nStellungnahme zu Investitionsentscheidungen       dreißig Jahren zulässig.\n(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidun-\ngen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein\nkönnen, eine Stellungnahme des Gewässerschutz-                              Zweiter Teil\nbeauftragten einzuholen.                                     Bestimmungen für oberirdische Gewässer\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-\nholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-\nErster Abschnitt\ngemessen berücksichtigt werden kann; sie ist der-\njenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition                 Erlaubnisfreie Benutzungen\nentscheidet.\n§ 21 e                                                  § 23\nVortragsrecht                                         G_emeingebrauch\nDer Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Ge-           (1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in\nwässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Be-      einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht\ndenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vor-      als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht","3028                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRechte anderer entgegenstehen und soweit Befug-                                     § 2?\nnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch                             Reinhalteordnung\nanderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n(2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser      bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung\nin ein Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit          für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus\nzulassen, als dies nach dem am 1. März 1960 gelten-      Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalte-\nden Recht als Gemeingebrcmch zulässig war.               ordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen kön-\nnen insbesondere vorschreiben,          ·\n§ 24\n1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden\nEigentümer- und Anliegergebrauch                   dürfen,\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht    2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, be-\nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Ge-           stimmten Mindestanforderungen genügen müs-\nwässers durch den Eigen LL'uner oder den durch ihn           sen,\nBerechtigten für den eigenen Redarf, wenn dadurch        3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,\nandere nicht beeinlrächtiqL werden, keine nach-              durch die die Beschaffenheit des Wassers nach-\nteilige Veränderung der Eigcmschafl des Wassers,             teilig beeinflußt werden kann.\nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung\nund keine andere Beeinträchtiqung des Wasserhaus-           (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt\nhalts zu erwarten sind. Die Länder können den            gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Be-\nEigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher        willigung, eines alten Rechtes oder einer alten Be-\nnicht zugelassen war.                                    fugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der\nReinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigen-\nund § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse\ntümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden\nund Bewilligungen, die in einem Planfeststellungs-\nGrundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-\nverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind,\nstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigen-\nfindet § 14 Abs. 4 Anwendung.\ntümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden\nGrundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-\nstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Ge-                         Dritter Abschnitt\nwässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach\nMaßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.                                Unterhaltung und Ausbau\n(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen\n§ 28\nGewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich\nerrichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2                        Umfang der Unterhaltung\ndurch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.\n(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die\nErhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für\n§ 25                            den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern\nBenutzung zu Zwecken der Fischerei              auch die Erhaltung der Schiffbarkeit; bei der Unter-\nhaltung sind Bild und Erholungswert der Gewässer-\nDie Länder können bestimmen, daß für das Ein-\nlandschaft zu berücksichtigen. Die Länder können\nbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu\nbestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das\nZwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine\nGewässer und seine Ufer auch in anderer wasser-\nBewilligung nicht erforderlich ist.\nwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zu-\nstand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen\nzur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreini-\nZweiter Abschnitt                      gungsvermögens, soweit nicht andere dazu ver-\nReinhaltung                         pflichtet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.\n(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer\n§ 26                            gelten die Vorschriften über den Umfang der Unter-\nEinbringen, Lagern und Befördern von Stoffen        haltung insoweit, als nicht in einem Verfahren\nnach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes-\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu\noder Landesrecht etwas anderes bestimmt.\ndem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu ent-\nledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den\nfesten Stoffen.                                                                     § 29\n(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so ge-                            Unterhaltungslast\nlagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreini-         (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, so-\ngung des Wassers oder eine sonstige nachteilige          weit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften,\nVeränderung seiner Eigenschaften oder des Wasser-        von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeind-\nabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für    lichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der\ndie Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch        Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigen-\nRohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften         tümern von Grundstücken und Anlagen, die aus\nbleiben unberührt.                                       der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unter-","Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 197G                          3029\nhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen,          (2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungsverfahren\ndaß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern         oder in einem Genehmigungsverfahren nach Ab-\nvon Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Be-        satz 1 Satz 3 entsprechend.\nstehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung\nvon Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder           (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf\nam Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine        ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder\nnach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die     untersteht, und ist ein Einvernehmen über den\nLänder bestimmen, in welcher Weise die Unter-         Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf\nhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die   Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Län-\nZeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast     dern vermitteln.\nabweichend regeln.\n(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1                         Vierter Abschnitt\nnicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzu-                  Uberschwemmungsgebiete\nstellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhal-\ntungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder\n§ 32\neinen Wasser- und Bodenverband oder einen ge-\nmeindlichen Zweckverband ausgeführt werden.                           Oberschwemmungsgebiete\nSoweit es die Regelung des Wasserabflusses er-\n§ 30                         fordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser über-\nBesondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung     schwemmt werden, zu Uberschwemmungsgebieten\n(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung\nzu erklären. Für solche Gebiete sind Vorschriften\neines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger  zu erlassen, die den schadlosen Abfluß des Hoch-\nund die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung      wassers sichern.\nzu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder\nderen Beauftragte die Grundstücke betreten, vor-                               Dritter Teil\nübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile\nfür die Unterhaltung entnehmen, wenn diese ander-             Bestimmungen für die Küstengewässer\nweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten\nbeschafft werden können.                                                          § 32 a\n(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur                      Erlaubnisfreie Benutzungen\nUnterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, so-\nDie Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis\nweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie\noder Bewilligung nicht erforderlich ist\nkönnen verpflichtet werden, die Ufergrundstücke\nin erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß    1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der\ndie Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie ha-       Fischerei,\nben bei der Nutzung die Erfordernisse des Ufer-       2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-\nschutzes zu beachten.                                     schlagswasser,\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1       3. für das Einbringen und Einleiten von anderen\noder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch           Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines\nauf Schadensersatz.                                       Küstengewässers nicht oder nur in einem un-\n§ 31                             erheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden.\nAusbau\n(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche                              § 32 b\nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer                                  Reinhaltung\n(Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines\nPlanfeststellungsverfahrens. Deich- und Dammbau-         Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert\nten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen    oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung\ndem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann ohne vorherige     des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver-\nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens ge-    änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen\nnehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu        ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig-\nrechnen ist.                                          keiten und Gasen durch Rohrleitungen.\n(1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung und\nBauweise nach Möglichkeit Bild und Erholungs-\neignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhal-                               Vierter Teil\ntung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermö-\nBestimmungen für das Grundwasser\ngens des Gewässers zu beachten.\n(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der                                    § 33\nAusbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im\nErlaubnisfreie Benutzungen\nöffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nach-\nteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich       (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht\nsind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden   erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zu-\nanzuordnen.                                           tageleiten oder Ableiten von Grundwasser","3030                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. für den Ilüushalt, für den landwirtschaftlichen           (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß\nHofbetrieb, für das Triinken von Vieh außerhalb      den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des\ndes Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu          Hochwasserschutzes urid die Reinhaltung der Ge-\neinem vorübergehenden Zweck,                         wässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche\n2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässe-              Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raum-\nrung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder    ordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.\ngärtnerisch uenutzler c;rundstücke.                     (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von\nden Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die\n(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\nGebiete bestimmen, daß\nerläßt.\nl. in den in Absatz l aufgeführten Fällen eine Er-\n§ 36 a\nlaubnis oder einP Bewilligung erforderlich ist,\nVeränderungssperre zur Sicherung von Planungen\n2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten\noder Ableiten von Grundwasser in geringen Men-          (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben\ngen für gewerbliche Betriebe sowie für die Land-     der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der\nwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Garten-     Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der\nbau über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke         Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hoch-\nhinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung           wasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdi-\nnicht erforderlich ist.                              schen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit\ndienen, können die Landesregierungen oder die von\n§ 34                         ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung\nPlanungsgebiete festlegen, auf deren Flächen we-\nReinhaltung\nsentlich wertsteigernde oder die Durchführung des\n(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen       geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Ver-\nin das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn          änderungen nicht vorgenommen werden_ dürfen\neine schädliche Verunreinigung des Grundwassers           (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumord-\noder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner         nungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nEigenschaften nicht zu besorgen ist.                      S. 306) bleibt unberührt.\n(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert         (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger\nwerden, daß eine schädliche Verunreinigung des            Weise vorher begonnen worden sind, Unterhal-\nGrundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver-          tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-\nänderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen           geübten Nutzung werden von der Veränderungs-\nist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig-    sperre nicht berührt.\nkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.\n(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von\ndrei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverord-\n§ ]5                         nung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist\nvon drei Jahren kann, wenn besondere Umstände\nErdaufschlüsse\nes erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es          ein Jahr verlängert werden.\nerfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß\n(4) Von der Veränderungssperre können Aus-\nArbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in\nnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende\nden Boden eindringen, zu überwachen sind.\nöffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grund-\nwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der                                    § 36 b\nErschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten\nauf den Wasserhaushalt es erfordern.                                     · Bewirtschaftungspläne\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es\nerfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der\nGewässer (§ 1 a) Pläne auf, die den Nutzungserfor-\nFünfter Teil                       dernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne).\nWasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch              Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind\nzu beachten.\n§ 36\n(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für\nWasserwirtschaftliche Rahmenpläne              oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,\n(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und         1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende\nWirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirt-               oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus\nsthaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für           diesen Gewässern oder Gewässerteilen beein-\nFlußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile              trächtigen können,\nvon solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne             2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher\naufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fort-            Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der\nlaufend anzupassen.                                           Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.","Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1976                          3031\n(3) In den Bew irtschaftungsplänen für oberirdi-                               Sechster Teil\nsche Gewässer oder Gewässerteile werden unter                           Straf~ und Bußgeldbestimmungen\nBerücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten\nfestgelegt                                                                             § 38\n1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,                        Verunreinigung eines Gewässers\n2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Ver-              (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder\nlauf aufweisen soll,                                 sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert,\n3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die           wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nfestgelegten Merkmale zu erreichen oder zu er-        Geldstrafe bestraft.\nhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.              Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\n(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwick-        heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nlung fortlaufend anzupassen.\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 2\n(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die           strafbar.\nnach diesem Gesetz und nach den Landeswasser-                (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ngesetzen :zu treffenden Entscheidungen, insbeson-         fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\ndere durch zusätzliche Anforderungen (§ 5), den           einem Jahr oder Geldstrafe.\nWiderruf von Erlaubnissen (§ 7 Abs. 1), die Be-\nschränkung oder Rücknahme von Bewilligungen                                            § 39\n(§ 12), die Beschränkung oder Aufhebung von alten\nGefährdung und Beeinträchtigung\nRechten und alten Befugnissen (§ 15), Ausgleichs-                              durch Verunreinigung\nverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnungen\n(§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan fest-           (1) Wer durch eine in § 38 Abs., 1 bezeichnete\ngelegte Maflnahmen durchzusetzen. Sie können nach         Handlung\nLandesrecht auch für andere Behörden für verbind-         1. das Leben oder die Gesundheit eines anderen,\nlich erklärt werden.                                           eine fremde Sache von bedeutendem Wert, die\nöffentliche Wasserversorgung oder eine staatlich\n(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder              anerkannte Heilquelle gefährdet oder\neinen Gewässert.eil ein Bewirtschaftungsplan nicht\n2. die Eigenschaften eines Gewässers derart beein-\naufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch\nträchtigt, daß es für eine der Nutzungen, denen\ndas eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse\ndas Gewässer dient, nicht nur vorübergehend\nnicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der\nungeeignet ist,\nBeschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässertei-\n]es zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies        wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nüberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit           Geldstrafe bestraft.\nerfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige be-            (2) Der Versuch ist strafbar.\nhördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\neinem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Ge-\nwässer führen. § 6 bleibt unberührt.                      1. die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig\nverursacht oder\n(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung            2. fahrlässig handelt und die Gefahr oder die Beein-\ndes Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvor-               trächtigung fahrlässig verursacht,\nschriften Grundsätze über die Kennzeichnung der           wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nMerkmale für die Beschaffenheit des Wassers er-\nGeldstrafe bestraft.\nlassen und bestimmen, welche Merkmale in die Be-\nwirtschaftungspläne zwingend aufzunehmen und                                           § 40\nwie diese Merkmale zu ermitteln sind.                                              (weggefallen)\n§ 37                                                         § 41\nWasserbuch                                               Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu füh-\nren.                                                      fahrlässig\n1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzu-               Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer\ntragen                                                           vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder\n1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden              Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2 a oder einer vollziehbaren\nZwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte           Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, so-\nund alte Befugnisse (§ 16),                                  weit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a be-\ntrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach\n2. Wasserschutzgebiete (§ 19),                                   § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit\n3. Uberschwemmungsgebiete (§ 32).                                § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,","3032                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. einer Rcclil.svcrordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1                                     b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen\nzuwiderhandelt, sowejt die Rechtsverordnung                                           oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt\nfür einen bestimmten Tatbc~stand auf diese Buß-                                       oder\ngeldvorschrjfl verweist,                                                           c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollstän-\n3. ent9egen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungs-                                       dig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nanlage ohne Genehmigung errichtet oder be-                                         d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu\ntreibt oder eine solcbe Anlage oder den Betrieb                                       Uberwachungsmaßnahmen hinzuzieht,\nwesentljch ändert oder einer vollziehbaren Auf-\n8. entgegen § 21 a Abs. 1 oder entgegen einer voll-\nlage nach § 19 b Abs. 1 zuwiderhandelt,\nziehbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen\n4. einer       Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1, 1 a                                 Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,\noder      2 oder § 3b a Abs. 1 zuwiderhandelt, so-\n9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32 b oder § 34\nWE~it     sie für (~inen bestimmten Tatbestand auf                                 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern\ndiese     Bußgeldvorschrift V(~rweist,\noder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt,\n5. entgegen § 19 e Abs. 2 Sc1 Lz 1 eine Anlage nicht                             10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zu-\noder nicht rechtzeitig anzejgt oder einer voll-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nziE!hbaren Auflage nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 in                                    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nVerbindung mit § 19 h Abs. 1 Satz 3 zuwider-                                       weist,\nhandelt,\n11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1 fest-\n6. a) entgege11 § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstel-\ngestellten oder genehmigten Plan vornimmt oder\nlung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen\nbei dem Ausbau vom Plan abweicht.\nim Sjnne des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allge-\nmein anerkannten Regeln der Technik nicbt                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\neinhält,                                                                buße bis zu hunderttausend Deutsche Mark ge-\nb) ent~J(~gen § 19 h Abs. l Satz 1 eine Anlage,                              ahndet werden.\nTeile einer Anli:.!ge oder technische Schutz-\nvorkehrungen verwendet, deren Eignung                                                                  § 42\nnicht festgestellt ist,                                                                          (weggefallen)\nc) als Betreiber einer Anli:.!gc nach § 19 g Abs. 1\noder 2 entgegen § 19 i Satz 1 eine Anlage\nnicht ständig überwacht oder entgegen einer\nSiebenter Teil\nvollziehbaren Anordnung nach § 19 i Satz 2\neinen Ubcrwcichungsvertrag nicht abschließt,                                              Schlußbestimmungen\nd) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht über-\nwach L, sich vorn orclnungsgernäßen Zustand                                                            § 43\nder Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt\n(weggefallen)\noder die Belastun~Jsgrenzen der Anlagen und\nSicherheitseinrichtungen nicht einhält,\ne) einen Betrieb jm Sinne des § 19 1 Abs. 1 Satz 1                                                          § 44\nohne Zulassung unterhält oder einer voll-                                                       Berlin-Klausel\nziehbarcn Auflage nach § 191 Abs. 1 Satz 3\nzuwiderhandelt oder entgegen § 19 1 Abs. 3                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSatz 1 die Zulassung nicht rechtzeitig bean-                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntragt,                                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n7. entgegen § 21                                                                 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\na) das Betreten von Grundstücken, Anlagen                                    Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder\nEinrichtungen nicht zugänglich macht oder\ntechnische Ermittlungen oder Prüfungen\n§ 45\nnicht ermöglicht,                                                                                (weggefallen)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nV l'lld(j: Bundesanzeiger V erlagsges.m. b.H. - Druck: Bunde9druckerei Bonn\nIm Bundesq<,sl'izbl<1I I Teil I w<:rden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes<Jeselzlil<1lt Tr,il 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmacl1unqr,11 sowie Zolltilrifvcro1dnun;1en veröffenllicht.\nBez u q s b PLI in nun q (~ n : LaulcndPr BP,.ll[J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jabres\nheim Verlilq vorlieqer1. l'oslilnsr:hri fl: f iir Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfoch 1320, .'i300 Bonn l, Td. (02221) 238067 bis 69.\n13 e zu n s p r c i s: T'Lir Teil J rnrd Teil Tl halbj<lhrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt illlch !irr Bundes<J<'setzhliiltcr, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nuuI dc1s Poslscl1eckkonlo Buml('S(JCsetzhlalt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis diPser A11s9,1bP: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung J,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die M<'lirwcrlslcuc,r pnlhallpn; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}