{"id":"bgbl1-1976-127-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":127,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/127#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-127-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_127.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fernmeldemechaniker-Handwerk","law_date":"1976-10-13T00:00:00Z","page":3012,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["3012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Fernmeldemechaniker-Handwerk\nVom 13. Oktober 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           3. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen und Instal-\nordnung in der Fasstmg der Bekanntmachung vom                 lationspläne;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1),\n4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Nachrich-\nzuletzt geändert durch § 25 des Fernunterrichts-\ntenanlagen;\nschutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2525), wird im Einvernehmen mit dem             5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-              und Explosionsschutzes sowie über Blitzschutz-\nordnet:                                                       bestimmungen;\n6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\n1. Abschnitt                           genannten Anlagen, Geräte und Baugruppen\nBerufsbild                            sowie deren Stromversorgungseinrichtungen;\n§1                             7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen\nund nichtelektrischen Werten;\nBerufsbild\n8. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der\n(1) Dem Fernmeldemechaniker-Handwerk           sind        Bauteile;\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nPlanung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstö-               Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nrung und Instandsetzung von Baugruppen, Geräten               Arbeitssicherheit;\nund Anlagen der Nachrichtentechnik, insbesondere\nvon                                                       10. Kenntnisse der einschlägigen technischen sowie\n1. Fernsprechanlagen jeder Art und Größe für                  f ernmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-\ndrahtgebundene und drahtlose Ubertragung;                 schriften der Deutschen Bundespost und der ein-\nschlägigen Vorschriften des Maschinenschutz-\n2. Wechsel- und Gegensprechanlagen sowie Ruf-,\ngesetzes und des Strahlenschutzrechtes;\nSuch- und Signalanlagen elektrischer Art in Ver-\nbindung mit akustischer und optischer Anzeige;        11. Kenntnisse der einschlägigen VDE-Bestimmun-\n3.  elektrischen Zeitdienstanlagen;                           gen und DIN-Normen, der Verdingungsordnung\nfür Leistungen und der Verdingungsordnung für\n4.  a.randmelde- und Sicherungsanlagen;                       Bauleistungen;\n5.  Grubenfernmeldeanlagen;\n12. Kenntnisse über Miet- und Wartungsverträge\n6.  Fernwirk-, Datenübertragungs-, Datensicht- und\nfür Nachrichtenanlagen;\nDaten ver arbei tungsanlagen.\n13. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in\n(2) Dem Fernmeldemechaniker-Handwerk sind                  Absatz 1 genannten Anlagen, Geräte und Bau-\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             gruppen sowie deren Stromversorgungseinrich-\n1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen             tungen;\nGrundlagen der Nachrichtentechnik;\n14. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotech-\nund Schaltplänen;\nnik, Elektronik, Leitungsnetz- und Ubertragungs-\ntechnik, Elektroakustik, Impulstechnik sowie         15. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nMeß- und Prüftechnik;                                    stoffen sowie Löten und Kleben;","Nr. 127 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976                         3013\n16. Bc~arbeitcn, Legen und Anschlit::\\ßen von Kabeln                                  § 4\nund Leitungen;\nArbeitsprobe\n17.   Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instand-\nselzen von nachrichtentechnischen Anlagen und           (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nGeräten;                                            Arbeiten, und zwar die Nummer 1 oder 2 und die\nNummer 3 oder 4, auszuführen:\n18.   Messen von elektrischen und nichtelektrischen\nWerten;                                             1. Einmessen von drahtgebundenen Nachrichtenan-\nlagen;\n19.  Aufstellen und Anschließen der Vermittlungen,\nZentralen und Verteiler;                             2. Abgleichen von Geräten der drahtlosen Nach-\nrichtenübermittlung;\n20.  Ermitteln und Beseitigen von Störungen in\nNachrichtenanlagen;                                  3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen\nBaugruppe als Zusatzeinrichtung;\n21. Warten       der Maschinen und          Geräte  sowie\nInstandhafüm der Werkzeuge.                          4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunst-\nstoff.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wic~ti~-\n2. Abschnitt                        sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die m\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II            der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nder Meisterprüfung                      chend nachgewiesen werden konnten.\n§ 2                                                        §5\nGliederung, Dauer und Bestehen                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-      fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei          1. Technische Mathematik:\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen\na) Berechnung von Leitungszahlen und Leitungs-\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit\nquerschnitten,\nberücksichtigt werden.\nb) Berechnung von elektrischen und nichtelek-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als               trischen Werten,\n12 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8\nc) Berechnung       von     nachrichtentechnischen\nStunden dauern.\nAnlagen und Geräten;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n2. Technisches Zeichnen:\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Schalt-\nplänen;\n§3                             3. Fachtechnologie:\nMeisterprüfungsarbeit                       a) Physikalische und chemische Grundlagen der\nNachrichtentechnik,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf\nb) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik,\neiner der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder\nLeitungsnetz- und Ubertragungstechnik, Elek-\neines Gerätes zu erstellen und eine der nachstehen-\ntroakustik, Impulstechnik sowie Meß- und\nden Arbeiten anzufertigen:\nPrüftechnik,\n1. Eine elektronische Schalt- oder Kontrolleinrich-\nc) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,\ntung für Nachrichtenanlagen;\nd) Schutzmaßnahmen für Nachrichtenanlagen,\n2. ein Gerät für kapazitive oder induktive Nach-\nrichtenanlagen;                                           e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie\nBlitzschutzbestimmungen,\n3. ein Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsgerät für\ndrahtlose N achri eh tenübermi ttl ung;                     f) Funktionsweise      der   Nachrichtenanlagen,\nGeräte und Baugruppen sowie deren Strom-\n4. ein Zusatz- oder Ergänzungsgerät für eine Nach-\nversorgungseinrichtungen,\nrichtenanlage.\ng) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nFachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-\n(2) Der Entwurf muß enthalten                                   cherheit,\n1.  die technische Beschreibung,                              h) einschlägige technische sowie f ernmelde- und\n2.  den Stromlaufplan,                                             benutzungsrechtliche Vorschriften der Deut-\n3.  den Montageplan,                                               schen Bundespost, einschlägige Vorschriften\ndes Maschinenschutzgesetzes und des Strah-\n4.  die Kalkulation.\nlenschutzrechtes,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-             i) einschlägige VDE-Bestimmungen und DIN-\nfern                                                               N ormen, Verdingungsordnung für Leistungen\n1. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen,                        und Verdingungsordnung für Bauleistungen,\n2. die      Auftragsbestätigung     und      erforderliche    k) Miet- und Wartungsverträge für Nachrichten-\nPostantragsvordrucke.                                          anlagen;","30M                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. \\,Vcrkstoffkunde.:                                                             3. Abschnitt\na) Arten.,                  VPrv;cndung und Verar-              Ubergangs- und Schlußvorschriften\nbeilung der \\l'\\!erk- und Hilfsstoffe sowie der\nBauteile,\n§6\nlJj Werkst.olfverbindungen;\nUbergangsvorschrift\n5. Kalkulation:\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü~\na) l(ostencrrnit.tlun9 für die Preisbildung,\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nbl Berechnung       von Fernsprechanlagen und          schriften zu Ende geführt.\nErgänzungsausstattungen nach den Baustufen\nder Fernmeldeordnung,\n§7\nc) Berechrwn von GC'l)ühren nach der Fernmelde-\nordnung.                                                           W eitere Anforderungen\nFornielsanimlungen, Tabellenbücher, Rechenschie-             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nber und nicht programmierbare Taschenrechner               fung bestimmen sich nach der Verordnung über\nsind als fachbezogene liilfsmiltel zugelassen.             gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 {Bundesge-\n(2}  Die    Prüfung   ist schriftlich  und   mündlich   setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nclurchzufü h ren.\n§8\n(3) Die schrifllic:he Prüfung soll nicht mehr als 15\nStunden, die münd! iche Prüfung nicht m·ehr als eine                             Berlin-Klausel\nhalbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftli-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nchen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\nStunden geprüft werden.                                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung         werksordnung auch im Land Berlin. .\nzu uefreien, wenn er im Durchschnilt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                                             §9\n(5)  Soweit die Prüfunu programmiert durchge-                                  Inkrafttreten\nführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\nmündliche PrüfunrJ verzichtet werden.                      Kraft.\n(6) Mincleslvuraussctzung für das Bestehen des             (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nTeils lI sind ausreichende Leistungen in jedem der         weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nin Absdl? 1 Nr. l und ] bis 5 genannten Prüfungsfä-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ncher.                                                      anzuwenden.\nBonn, den 13. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}