{"id":"bgbl1-1976-127-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":127,"date":"1976-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/127#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-127-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_127.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromechaniker-Handwerk","law_date":"1976-10-13T00:00:00Z","page":3009,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3009\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1976                                                                                        Nr.127\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n13. 10. 76 Verordnung über dc1s Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromechaniker-Handwerk                                                      3009\n13. 10. 76 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtlworetischen Teil der Meisterprüfung für das Fernmeldemechaniker-Handwerk                                                    3012\n21. 10. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 des Hochschul-\nrnhmengesetzes vom 26. Januar 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3015\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerk ündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3016\nRechtsvorschrift<'n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3016\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Elektromechaniker-Handwerk\nVom 13. Oktober 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                     2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotech-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                              nik, Elektronik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1),                           und Impulstechnik, Regelungs- und Steuerungs-\nzuletzt geändert durch § 25 des Fernunterrichts-                           technik sowie Meß-, Prüf- und Zähltechnik;\nschutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetz-                    3. Kenntnisse über Elektroakustik und Nachrich-\nblatt I S. 2525). wird im Einvernehmen mit dem                             tentechnik;\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                              4. Kenntnisse über Antriebstechnik;\n5. Kenntnisse über Wärmelehre, Optik, Hydraulik\nund Pneumatik;\n1. Abschnitt                                   6. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen und Mon-\ntagepläne;\nBerufsbild\n7. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\n§ 1\ngenannten Anlagen, Geräte und Baugruppen\nsowie deren Stromversorgungseinrichtungen;\nBerufsbild                                   8. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter-\n(1) Dem Elektromechaniker-Handwerk sind fol-                           und Explosionsschutzes sowie über Blitzschutz-\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                            bestimmungen;\nPlanung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstö-                      9. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen\nrung und Instandsetzung von elektromechanischen                            und nichtelektrischen Werten;\nAnlagen, Geräten und Baugruppen, insbesondere                      10. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der\n1. der Regelungs- und Steuerungstechnik;                                   Bauteile;\n2. der Meß-, ,Prüf- und Zähltechnik;                               11. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n3. der Signal- und Sicherungstechnik;                                      Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n4. für medizin-, labor-, gewerbe- und haushalts-                           Arbeitssicherheit;\ntechnische Zwecke.                                             12. Kenntnisse der einschlägigen technischen und\nfernmelderechtlichen Vorschriften der Deut-\n(2) Dem Elektromechaniker-Handwerk sind fol-                            schen Bundespost und der einschlägigen Vor-\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                             schriften des Energiewirtschaftsgesetzes, des\n1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen                          Maschinenschutzgesetzes und des Strahlen-\nGrundlagen der Elektromechanik;                                       schutzrechtes;","30W                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n13. Kenntnisse der einschlägigen VDE-Bestimmun-          eines Gerätes zu erstellen und eine der nachstehen-\ngen und DIN-Normen, der Verdingungsordnung          den Arbeiten anzufertigen:\nJ ür Leistungen und der Verdingungsordnung für      1. Ein Steuerpult oder ein funktionsfähiges Teil\nBauleistungen;                                          davon für die Schaltung und Kontrolle von Gleis-\n14. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in                oder Förderanlagen;\nAbsatz l genannten Anlagen, Geräte und Bau-         2. eine Schalt- und Uberwachungstafel für pro-\ngruppen sowie deren Stromversorgungseinrich-            grammgesteuerte Anlagen;\ntungen;\n3. eine automatische Regelung für den Ablauf von\n15. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich-              Produktionsprozessen;\nmmgen sowie von Schaltungsunterlagen und            4. ein elektronisches Meß-, Zähl- oder Schaltgerät;\nMontageplänen;\n5. ein elektromechanisches Sondergerät für die\n]6. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nmedizinische Technik.\nstoffen sowie Oberfliichenbehandeln;\nFachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.\n17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-\ndungen;                                                (2) Der Entwurf muß enthalten\n18. Entwerfen      und Anfertigen     von     gedruckten 1. den Stromlaufplan,\nSchaltungen;                                        2. den Montageplan,\n]9. \"\\Nickeln von Spulen;                                3. die Materialaufstellung,\n20. Bearbeiten, Legen und Anschließen von Kabeln         4. die Entwurfskizze über die mechanischen Bau-\nund Leitungen;                                          teile,\n21. Verdrahten von GcrJten, Schalt- und Steuerein-       5. die Kalkulation,\nr1chtungen;                                         6. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen,\n22.  Prüfrm, Justieren, Inbetriebnehmen, Warten und      7. die Funktionsbeschreibung.\n]mtandsetzen       elektromechanischer Anlagen\nsovvie elektrischer und elektronischer Geräte\nund Baugruppen;                                                                §4\n23.  Messen von elektrischen und nichtelektrischen .                           Arbeitsprobe\nVVerten;\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\n24.  Ermitteln und Beseitigen von Störungen elektri- Arbeiten, und zwar die Nummer 1 oder 2 und die\nscher und mechanischer Art;                         Nummer 3 oder 4, auszuführen:\n25.  V\\/ arten der Maschinen und Geräte sowie\n1. Fehlersuchen an einem elektrischen Haushaltsge-\nInstandhalten der Werkzeuge.\nrät mit selbsttätiger Programmsteuerung oder an\neiner elektronischen Meß-, Zähl- oder Schaltein-\nrichtung;\n2. Einmessen und Justieren oder Entstören einer\n2. Abschnitt\nRegeleinrichtung oder eines Verstärkers;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n3. Anfertigen einer elektronischen Baugruppe;\nder Meisterprüfung\n4. Herstellen    eines elektromechanischen Bauteils\naus Metall oder Kunststoff.\n§2\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nGliederung, Dauer und Bestehen              sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nder praktischen Prüfung (Teil I)           der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-     chend nachgewiesen werden konnten.\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen\ndie Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit                                       §5\nberücksichtigt werden.                                          Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als                              (Teil II)\n12 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8\nStunden dauern.                                             (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nfünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils l sind jeweils ausreichende Leistungen in der      1. Technische Mathematik:\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.               a) Berechnung von elektronischen Grundschal-\ntungen,\nb) Berechnung von elektrischen und nichtelek-\n§3\ntrischen Werten,\nMeisterprüfungsarbeit                      c) Berechnung von elektromechanischen Anla-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf                gen sowie von elektrischen und elektroni-\neiner der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder                   schen Geräten;","Nr. 127 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1976                         30H\n2. Technisches Zeicluwn:                                         (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nAnferligung von Skizzen, Zeichnungen, Schal-             zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ntungsunterlagen und Montagepldnen;                       gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n3. Fachtechnologie:                                             (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\nführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf dle\na) Physikalische und ehern ische Grundlagen der\nmündliche Prüfung verzichtet werden.\nElektromechanik,\nb) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik,          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nHochfrequenz-, Niederfrequenz- und Impuls-           Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\ntechnik, Regelungs- und Steuerungstechnik            in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 genannten Prüfungs-\nsowie Meß-, Prüf- und Zähltechnik,                    fächer.\nc) Elektroakustik und Nachrichtentechnik,\nd) Antriebstechnik,\n3. Abschnitt\ne) Wärmelehre, Optik, Hydraulik und Pneuma- .\ntik,                                                          Ubergangs- und Schlußvorschriften\nf) Schallungsunlerlagen und Montagepläne,\n§6\ng) Schlagwetter- und Explosionsschutz           sowie\nBlitzschutzbestimmungen,                                                UbergangsvorschriU\nh) Funktionsweise der in § 1 Abs. 1 genannten               Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nAnlagen, Geräte und Baugruppen sowie deren           fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nStromversorgungseinrichtungen,                       schriften zu Ende geführt.\ni) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-                                     §7\ncherheit,\nW eitere Anforderungen\nk) einschlägige technische und fernmelderecht-\nliche Vors eh ri ften der Deutschen Bundespost,         Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\neinschlägige Vorschriften des Energiewirt-           fung bestimmen sich nach der Verordnung über\nschaflsgeselzes, des Maschinenschutzgesetzes         gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nund des Strahlenschutzrechtes,                       im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nl) einschlägige VDE-Bestimmungen und DIN-\nNormen, V crdin9ungsordnung für Leistungen\nund Verdingungsordnung für Bauleistungen;                                        §8\n4. Werkstoffkunde:                                                                 Berlin-Klausel\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verar-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des DriUel'l\nbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBauteile,                                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nb) Werkstoffverbindungen;                                werksordnung auch im Land Berlin.\n5. Kalkulation:\nKostenermittlung für die Preisbildung.                                               §9\nFormelsammlungen, Tabellenbücher, Rechenschie-                                      Inkrafttreten\nber und nicht programmierbare Taschenrechner\nsind als fachbezogene Hilfsmittel zugelassen.                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das\n(2)   Die Prüfung      ist schriftlich und    mündlich    Berufsbild des Elektromechaniker-Handwerks vom\ndurchzuführen.                                               18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1417) außer\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als 15\nKraft.\nStunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als-eine              (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nhalbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftli-          weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit s[e\nchen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr-\nStunden geprüft werden.                                      anzuwenden.\nBonn, den 13. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1 echt"]}