{"id":"bgbl1-1976-126-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":126,"date":"1976-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/126#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-126-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_126.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHG-BeiratsV)","law_date":"1976-10-13T00:00:00Z","page":3004,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["3004                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Bildung eines Beirats zur Beratung\ndes Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen\nSicherung der Krankenhäuser\n(KHG-BeiratsV)\nVom 13. Oktober 1976\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 des Gesetzes zur wirt-                                 § 3\nschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur                        Berufung der Mitglieder\nRegelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni                      und Dauer der Mitgliedschaft\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. Juni 1976 (Bundesgesetz-           (1) Der Bundesminister beruft die nach § 2 be-\nblatt I S. 1666), wird mit Zustimmung des Bundes-        nannten Mitglieder des Beirats und deren Stellver-\nrates verordnet:                                         treter für die Dauer von drei Jahren. Eine Wieder-\n§1\nberufung soll nicht mehr als einmal erfolgen.\nBildung und Aufgaben des Beirats                 (2) Ein Mitglied kann durch Erklärung gegen-\nüber dem Bundesminister seine Mitgliedschaft\n(1) Beim Bundesminister für Jugend, Familie und\njederzeit beenden. Erlischt die für die Benennung\nGesundheit {Bundesminister) wird ein Beirat ge-          maßgebende Rechtsbeziehung eines Mitgliedes zu\nbildet.                                                  einer Organisation, die es benannt hat, so endet\n(2) Der Beirat soll den Ausschuß für Fragen der       seine Mitgliedschaft im Beirat.\nwirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser nach\n§ 7 Abs. 1 KHC (Ansschuß) bei den Fragen im Zu-\n(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft\nsammenhang mit                                           oder Ausscheiden eines Stellvertreters beruft der\nBundesminister einen Nachfolger für die Restzeit.\n1. den allgemeinen Grundsätzen für ein bedarfs-\nDie Absätze 1 und 2 und § 2 gelten entsprechend.\ngerecht gegliedertes System leistungsfähiger\nKrankenhäuser,                                          (4) Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich aus-\n2. der Pflegesatzregelung                                geübt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind\nberaten. Er berüt den Ausschuß in der Regel zu den       hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Beirat von Weisun-\nihm vom Ausschuß vorgelegten Fragen; er kann mit         gen unabhängig.\nder Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den\nAusschuß auch in weiteren Fragen aus den in                                       § 4\nSatz 1 bezeichneten Gebieten zu beraten.\nVorsitz\n§ 2                             Der Beirat wählt für die Dauer von drei Jahren\naus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stell-\nBenennung der zu berufenden Mitglieder des Beirats\nvertretende Vorsitzende mit der Mehrheit seiner\n(1) Es benennen:                                      Mitglieder. Eine· Wiederwahl ist zulässig. Im Falle\n1.  Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieben          der Verhinderung des Vertreters nimmt einer der\nVertreter der Krankenhausträger,                     Stellvertreter seine Aufgaben wahr.\n2.  die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen\nKrankenversicherung im Einvernehmen mit den\nSpitzenverbänden der übrigen Sozialleistungs-                                 § 5\nträger fünf Vertreter der Sozialleistungsträger,                   Teilnahme des Ausschusses\n3.  die Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen\nVertreter des Bundesministers für Jugend, Familie\nArztekammern (Bundesärztekammer) zwei Ver-\nund Gesundheit, der beteiligten Bundesressorts und\ntreter der Arzteschaft, von denen einer ein haupt-\nder zuständigen obersten Landesbehörden, die dem\nberuflich an eim~m Krankenhaus beschäftigter\nAusschuß nach § 7 KHG angehören, sind berechtigt,\nArzt sein muß,\nan den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Auf\n4.  die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,        Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.\ndie für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-\nsen wesenlliche Bedeutung haben, gemeinsam\neinen Vertreter der Arbeitnehmer,\n§ 6\n5.  die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, die\nfür die Vertretung der Arbeitgeberinteressen we-               Beteiligung von Sachverständigen\nsentliche Bedeutung haben, gemeinsam einen             Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Beirat be-\nVertreter der Arbeitgeber.                           fugt, im Benehmen mit dem Bundesminister Sach-\n(2) Nach Aufforderung durch den Bundesminister        verständige, insbesondere aus den Krankenhaus-\nsind binnen zwei Monaten die Vertreter und je ein        berufen und der privaten Krankenversicherung, hin-\nStellvertreter zu benennen.                              zuzuziehen.","Nr. 126 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1976                         3005\n§ 7                            dungen gegen die Niederschrift sind innerhalb eines\nVorbereitung und Durchführung von Sitzungen          Monats nach Versendung der Niederschrift schrift-\nlich zu erheben. Uber die Einwendungen entscheidet\n(1) Der Beirat wird von dem Vorsitzenden zu Sit-      der Beirat in seiner nächsten Sitzung.\nzungen einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung\nwerden von dem Vorsitzenden im Benehmen mit                  (2) Abweichende Meinungen zu Beschlüssen des\ndem Bundesminister bestimmt. Der Beirat ist auch          Beirats, die dem Ausschuß zur Kenntnis gegeben\ndann einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn          werden sollen, sind von dem betreffenden Mitglied\nBeiratsmitgliedern oder vom Ausschuß beantragt             dem Vorsitzenden in Schriftform zu übergeben. Sie\nwird. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des          werden der Niederschrift als Anlage beigefügt.\nBeirats, des Ausschusses und den nach § 6 hinzuzu-        Jeder Sitzungsteilnehmer kann verlangen, daß seine\nziehenden Sachverständigen vier Wochen vor der            Ausführungen dem Prntokoll als Anlage beizufügen\nSitzung mit der Tagesordnung zugeleitet werden.           sind, wenn er diese Ausführungen der Geschäfts-\nstelle innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung des\n(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie wer-      Beirats schriftlich zugeleitet hat.\nden vom Vorsitzenden geleitet.\n(3) Die Niederschrift wird den Mitgliedern des\n(3) Tagungsort ist grundsätzlich der Sitz der Ge-      Beirats, ihren Stellvertretern und dem Ausschuß von\nschäftsstelle des Beirats.                                der Geschäftsstelle zugeleitet. Uber eine Veröffent-\n(4) Zur Vorbereitung der Sitzungen kann der Bei-       lichung der Beratungsergebnisse entscheidet der\nrat aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden. In die-       Ausschuß.\nsen können sich die Mitglieder der Arbeitsgruppen\ndurch sachkundige Personen vertreten lassen. Die                                    § 10\n§§ 5 und 6 gelten entsprechend.\nGeschäftsführung\n§ 8                               Die Geschäfte des Beirats führt der Bundesmini-\nster.\nBeschlußfassung\n(1) Der Beirat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen.                               § 11\n(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens                           Berlin-Klausel\nzehn Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nsind. Außer in den Fällen des § 1 Abs. 2 und des § 4\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfaßt er seine Beschlüsse mit der Mehrheit der an-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG auch\nwesenden Mitglieder.\nim Land Berlin.\n§ 9\nBeratungsergebnisse und Sitzungsniederschriften                                   § 12\n(1) Die Geschäftsstelle fertigt eine Niederschrift                           Inkrafttreten\nü~er die wesentlichen Ergebnisse jeder Sitzung an,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Einwen-        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}