{"id":"bgbl1-1976-125-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":125,"date":"1976-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/125#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-125-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_125.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)","law_date":"1976-10-13T00:00:00Z","page":2905,"pdf_page":1,"num_pages":91,"content":["2905\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1976                          A usgegehen zu Bonn am 20. Oktober 1976                                                                                                         N r.125\nTag                                                                               In h a 1 t                                                                                  Seite\n13. 10. 76  Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutz-\nverordnung                   StrlSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2905\n751-10, 751-2, 751-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesclzblalt Teil II Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2996\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2997\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen\n(Strahlenschutzverordnung - StrlSch V)\nVom 13. Oktober 1976\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                    §\nErster Teil                                                   Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Aus-\nfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nEinleitende Vorschriften\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Einfuhr und\nSachlicher Geltungsbereith ...................... .                                     1     Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nBegriffsbestimmungen ........................... .                                      2\n4. Kap i t e 1\nZweiter Teil                                                              Errichtung und Betrieb von Anlagen\nUberwachungsvorschriften                                                             zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nGenehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen . . .                                           15\n1. Kapitel                                                     Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen . . . .                                           16\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                                                       Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen . . . . . . . . . .                                    17\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung\nGenehmigungsbedürfliger Umgang . . . . . . . . . . . . . . . .                          3\nvon Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           18\nGenehmigungsfreier Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4\nGenehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von\nGenehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kern-                                              Anlagen ........................................                                              19\nbrennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5\nBefristete Genehmigung für den Betrieb von Anlagen                                            20\nGenehmigungsvoraussetzungen für den Umgang                                              6\nBefreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge                                          7\n5. Kap i t e 1\n2. K a pi t e 1                                                                      Arbeitnehmer und sonstige\nunter Aufsicht tätige Personen\nBeförderung radioaktiver Stoffe\nTätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen . . . 20 a\nGenehmigungsbedürftige Beförderung . . . . . . . . . . . . .                            8\nAusnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung\nGenehmigungsfreie Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       9\nund der Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung                                        10\n3. Kap i t e 1                                                                                            6. Kap i t e 1\nEinfuhr und Ausfuhr                                                                                            Bauartzulassung\nradioaktiver Stoffe                                                         Verfahren der Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nGenehmigungsbedürflige Dinfuhr und Ausfuhr                                             11      Entscheidung über die Bauartzulassung., . . . . . . . . . . . . 23\nAnzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr . . . . . . . . . . .                            12      Pflichten des Zulassungsinhabers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24","2906                                                          Bundesgesetzblatt, Jdhrgang 1976, Teil I\n§                                                                                        §\nZu lt1ssu 1HJSS( lici n                                                                    25                               4. Kap i t e 1\nB1:kc1nntn1a<hun9 illl Bundcs<1nzcigcr ............. .                                     26               Strahlenschutzbereiche\nPflichfpn dPs lnlrnlwrs einer zugclassen<'n Vorridl.t-\nSperrbereiche .................................. .                                    57\nlung ...                                                                                   27\nKontrollbereiche ................................ .                                   58\nBestrahlungsräume                                                                     59\nUberwachungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            60\nDritt.er Teil                                             Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen . . . . . .                               61\nSchutzvorschriften\n5. Kap i t e 1\n1. Kapitel\nPhysikalische\nA 11 ~J e m e i n (' V o r s c h r i f t e n                                              Strahlenschutzkontrolle\nSlrdhlcnsclrntzgrundsdtzc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                28 Zu überwachende Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                62\nSlrahlensclrntzvc:rant wo r·l lichc und Strahlcnschutzbe-                                     Ermittlung der Körperdosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                63\nauftrng le . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Kontamination und Dekontamination . . . . . . . . . . . . . .                         64\nStellung des Strahlenschutzvcranlwortlichen und des                                           Duldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   65\nStrahlensdrntzbeauflrngtcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   30\nAufzeichnungs- und Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . .                       66\nPflichten des Strnhlenschutzvernntwortlichen und des\nStrnhlenschutzbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   31\nAnordmrng von Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . .                              32                               6. Kap i t e 1\nAusnahmen von Schutzvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                             33               Ärztliche Uberwachung\nStrahlenschulzunweisun~r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 34 Erfordernis der ärztlichen Uberwachung . . . . . . . . . . .                          67\nKennzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              35 Ärztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           68\nMußnahmcn hei sicht'rheitstechnisch bedeutsamen                                               Behördliche Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             69\nEreignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    36\nBesondere ärztliche Uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     70\nVorbereitung der Brandlwk~irnpfung . . . . . . . . . . . . . .                             37\nErmächtigte Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       71\nVorbc~reit.ung dPr Schadpnsbekämpfung bei Unfällen\noder Störfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          38\nBelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39                               7. Kapitel\nAuslegung oder Aushang der Verordnung . . . . . . . . .                                    40                Strahl ungsmeßgerä te\nAnwendung radioaktiver Stoffe in der medizini-                                                Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte .......... .                                     72\nschen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          41\n73\nWarnsignale\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender\nStrahlen in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde                                           42\nAufzeichnun~J('Il über Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     43                               8. Kap i te 1\nSonstige Schutzvorschriften\n2. Kapitel                                                 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe . . . . . . .                              74\nPrüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . . .                             75\nSchutz der Bevölkerung\nund der Umwelt vor den Gefahren                                                      Wartung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nionisierender Strahlen                                                     Strahlen und von Bestrahlungseinrichtungen mit\nadioaktiven Quellen ................. , . . . . . . . . . . . 76\nDosisgrenzwcrle für außerbetriebliche\nAbgabe radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77\nUberwachungsbereichc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 44\nBuchführung und Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78\nDosisgrenzwerl.e für Bereiche, die nicht Strahlen-\nschutzbereiche sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            45 Abhandenkomrnen radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . 79\nSchutz von Luft, Wasser und Boden . . . . . . . . . . . . . . .                            46 Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt . . . . . .                               80\nAblieferungspflicht für radioaklive Abfälle . . . . . . . .                                47\nUmgebungsülwrwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     48\nVierter Teil\nBußgeldvorschriften\nJ. Ku pi tel\nOrdnungswidrigkeiten            ...........................                           81\nBcruJliche Strdhlenexposition\nDosisgrcnzwcrt.E~ für beruflich strahlenexponierte\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   49\nFünfter Teil\nAußergewöhnliche Strahlenexpositionen . . . . . . . . . . .                                50\nDosisgrenzwmte für Personen im betrieblichen Uber-                                                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nwuchungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          51 Fortführung der bisherigen Betätigung . . . . . . . . . . . .                         82\nInkorporation radiou.klivcr Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . .                       52 Klinische Prüfung von mit radioaktiven Stoffen mar-\nUmgang mit offenen r,Hlioaktiven Stoffen . . . . . . . . .                                 53 kierten Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         83\nDauercinricht1m~1cn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            54 Änderung von Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .                     84\nBerücksichtigung and<~rweitigcr Strahlenexpositionen                                       55 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85\nTätigkeitsverbote und T~iligkeitsbeschränkungen . . .                                      56 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86","Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                                                           2907\nAnlage                                                                              Anlage\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1   Strahlenwarnzeichen                                                             VIII\nAnzeigebedürftiger Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        II  Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächen-\nGenehmigungs- und anzeigefreier Umgang . . . . . . . .                       III kontamination von Arbeitsplätzen und Gegen-\nFreigrenzen, abgeleitete Grenzwerte der Jahresakti-                              ständen ......................................... IX\nvitätszufuhr für Inhalation und Ingestion und ab-                                Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlen-\ngeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration                                 exponierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X\nin Luft ..........................................                           IV\nÄrztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI\nEinfuhranzeige/Bezugsanzeige (§ 12 Abs. 1 der\nStrahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      V   Nachweisbuch für beruflich strahlenexponierte Per-\nsonen (Strahlenpaß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII\nEinfuhranzeige/Bezugsanzeige (§ 12 Abs. 2 der\nStrahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      VI  Voraussetzungen für die Bauartzulassung . . . . . . . . . XIII\nAusfuhranzeige/Lieferanzeige (§ 12 Abs. 3 der                                    Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalent-\nStrahlenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      VII dosis aus der Energiedosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV\nAuf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1                                   geneinrichtungen im Zusammenhang mit dem\nund 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Atomgesetzes                                     Unterricht in Schulen.\nvom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814),\nzuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände-                                  (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung\nrung des Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bun-                                  und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und\ndesgesetzbl. I S. 2573), verordnet die Bundesregie-                              Störstrahlern, die der Röntgenverordnung vom\nrung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3,                                  1. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 173) unterliegen.\nAbs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes der Bundesminister\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates:                                                                      § 2\nBegriffsbestimmungen\nFür die Anwendung dieser Verordnung gelten die\nErster Teil                                               Begriffsbestimmungen der Anlage I.\nEinleitende Vorschriften\n§ 1\nZweiter Teil\nSachlicher Geltungsbereich\nUberwachungsvorschriften\n(1) Die Verordnung gilt für\n1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewin-                                                          1. Kapitel\nnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver-                                          Umgang mit radioaktiven Stoffen\narbeitung, sonstige Verwendung und Beseiti-\ngung), den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Er-\n§ 3\nwerb und Abgabe an andere), die Beförderung,\ndie Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe so-                                       Genehmigungsbedürftiger Umgang\nwie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei-                                    (1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2\ntung von radioaktiven Mineralien,                                           Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes), ausgenommen\n2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5                                 radioaktive Mineralien, umgeht oder kernbrenn-\ndes Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kern-                                stoffhaltige Abfälle beseitigt, bedarf der Genehmi-\nbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Er-                             gung.\nrichtung, den Betrieb oder die sonstige lnne-                                  (2) Eine Genehmigung nadl den §§ 6, 7 oder 9 des\nhabung einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes,                              Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung\ndie Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-                             kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen\nwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des                                   Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen er-\nAtomgesetzes und                                                            strecken. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht\n3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur                               erforderlidl, soweit sich die Genehmigung nach den\nErzeugung ionisierender Strahlen (§ 11 Abs. 1                               §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 die-\nNr. 2 des Atomgesetzes) mit einer Teilchen- oder                            ser Verordnung auch auf einen genehmigungs-\nPhotonengrenzenergie von mindestens 5 Kilo-                                 bedürftigen Umgang mit sonstigen radioaktiven\nelektronvolt einschließlich des Betriebs von Rönt-                          Stoffen erstreckt.","2908                                 Bundes9esetzblatt, Jc1hrgang 1976, Teil I\n§ 4                                   Bodenbehandlungsmitteln in der Weise ver-\nGenehmigungsfreier Umgang                          wendet, daß das hergestellte oder gebrauchs-\nfertige Mittel andere als radioaktive Stoffe\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in An-                 natürlichen Ursprungs in einer spezifischen\nlage lI genannten Arl umgeht, bedarf hierfür keiner               Aktivität von mehr als 0,37 reziproke Sekun-\nGenehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-                     den (10 Pikocurie) je Gramm enthält,\ngesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung,\ne) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische\nwenn er den Beginn des Umgangs der zustä.ndigen\nAktivität das 104fache der Freigrenzen der\nBehörde vorhc~r anzeigt.\nAnlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm\n(2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in An-                 überschreitet, beseitigt, soweit es sich nicht\nlage 111 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 genannten Art            um Abfall handelt, der bei der Anwendung\numgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach                    radioaktiver Stoffe im häuslichen, nicht beruf-\nden §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3                 lichen Bereich entstanden ist.\nAbs. l dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trink-\nStoffen in der in Anlage III Nr. 1, 6, lO und 13 ge-\nwasser, falls sie den lebensmittelrechtlichen Vor-\nnannten Art im beruflichen Bereich umgeht, bedarf\nschriften entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht\nhierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9\nfür radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach An-\ndes A tomqesetzes od<'r Hil eh § 3 Abs. 1 dieser Ver-         lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht beschränkt ist.\nordnung.\n(3) Die AbsJl.ze 1 und 2 gelten auch für denjeni-         (5) Die zuständige Behörde kann den nach Ab-\ngen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmi-         satz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven\ngung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf-        Stoffen untersagen, wenn\nbewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwen-       1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm\ndet oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf           für die Leitung oder Beaufsichtigung des Um-\nGrund einer Genehmigtmg nach § 3 Abs. 1 dieser                gangs bestellte Strahlenschutzbeauftragte keine\nVerordnung umgeht.                                            ausreichende Fachkunde im Strahlenschutz be-\nsitzt,\n(4) Von dem. Erfordernis der Genehmigung ist\nnicht nach den Absiilzen 1 und 2 befreit, wer             2. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten\n1. ArznPimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes,            nicht oder nicht mehr vorhanden ist oder\nLebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und\n3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm\nBedarfsgegensländenc~setzes oder Futtermittel\nfür die Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs\noder Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelge-\nbestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuver-\nsetzes mit ionisierenden Strahlen behandelt,\nlässig ist.\nwenn die dabei erzeugte spezifische Aktivität\nder bestrahlten Produkte 0,00037 reziproke Se-                                    § 5\nkunden (0,0l Pikocurie) je Gramm überschreitet,               Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz\n2. radioaktive Stoffe                                                       von Kernbrennstoffen\na) am Menschen verwendet, wenn die spezifische           Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Ge-\nAktivität der Stoffe 0,00037 reziproke Sekun-     nehmigung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung\nden (0,01 Pikocurie) je Gramm überschreitet,       und Anzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbei-\ncrnsgenommen das in Anlage III Nr. 11 ge-          ten, verarbeiten, sonst verwenden oder ohne Geneh-\nnannte Wasser,                                     migung nach § 9 befördern darf, sind die Vorschrif-\nb) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelge-          ten des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht an-\nsetzes, Lebensmitteln oder kosmetischen Mit-       zuwenden. Die Herausgabe von Kernbrennstoffen\nteln im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs-       aus der staatlichen Verwahrung nach§ 5 Abs. 1 des\ngegenständegesetzes sowie Futtermitteln oder       Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewah-\nZusatzstoffen im Sinne des Futtermittelge-         rung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig,\nsetzes zusetzt, wenn die spezifische Aktivität     wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der\nder Produkte 0,00037 reziproke Sekunden            Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kern-\n(0,01 Pikocurie) je Gramm überschreitet,          brennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert wer-\nc) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen         den sollen.\nim Sinne d<:~s Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                                 § 6\nständegesetzes oder von Erzeugnissen, die zur\nGenehmigungsvoraussetzungen für den Umgang\nVerwendung im häuslichen, nicht beruflichen\nBereich bestimmt sind, verwendet oder zusetzt,        (1) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu er-\nwenn die spezifische Aktivität der hergestell-     teilen, wenn\nten Produkte 0,37 reziproke Sekunden (10 Pi-       1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-\nkocurie) je Gramm überschreitet,                      denken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-\nd) bei der Herstellung oder bei dem Gebrauch               stellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei\nvon Pflanzenbehandlungsmitteln im Sinne des            juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen\nPflanzenschutzgesetzes, anderen Schädlings-           Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung\nbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im               oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder\nSinne des Düngemittelgesetzes oder anderen            Geschäftsführung Berechtigten ergeben, und, falls","Nr. 12/J Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976 .                       2909\nein Strnhlcnsc:hulzbeauftragter nicht notwendig                                § 7\nist, der Antragsteller die für den Strahlenschutz\nBefreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge\nerforderliche Fachkunde besitzt,\n(1) Einer Deckungsvorsorge nach§ 6 Abs. 2 Nr. 3,\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-\n§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes und § 6 Abs. 1\ndenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlen-\nschutzbeauftragten ergeben, und sie die für den      Nr. 6 dieser Verordnung bedarf es nicht, wenn die\nStrahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen,     Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen\nin dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-\n3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-     betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten       Tätigkeit des Antragstellers umgegangen wird, das\nvorhandfm, der ihnen übertragene Entscheidungs-      106 fache der Freigrenzen der Anlage IV Ta-\nbereich festgele~Jt ist und ihnen die für die Er-   belle IV 1 Spalte 4 und die Masse an Uran-235 in\nfülJung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse      dem angereicherten Uran 350 Gramm nicht über-\neingeräumt sind,                                    schreitet.\n4. gewährleistet ist, daß die bei dem Umgang sonst            (2) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6\ntätigen Personen die notwendigen ;Kenntnisse        bedarf es nicht, wenn in dem einzelnen Betrieb oder\nüber die mögliche Strnhlengefährdung und die an-    selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetrei-\nzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,               benden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit\n5. gewährleistet ist, daß bei dem Umgang die Ein-        sonstigen radioaktiven Stoffen in mehreren räum-\nrichtungen vorhanden und die Maßnahmen ge-          lich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäude-\ntroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft   teilen oder Anlagen umgegangen wird, die Aktivi-\nund Technik erforderlich sind, damit die Schutz-    tät der sonstigen radioaktiven Stoffe in den ein-\nvorschriften eingehalten werden,                    zelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen das\n106 fache der Freigrenzen der Anlage IV Ta-\n6. die erforderliche Vorsorge für, die Erfüllung ge-\nbelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und aus-\nsetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof-    reichend sichergestellt ist, daß die sonstigen radio-\nfen ist,\naktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Ge-\n7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen         bäudeteilen oder Anlagen nicht zusammenwirken\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet    können.\nist und\n(3) Bei Anwendung der Absätze 1 oder 2 darf\n8. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-       der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das\ndere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft,      105fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1\ndes Wassers und des Bodens,· dem Umgang mit         Spalte 4 nicht überschreiten.\nsonstigen radioaktiven Stoffen nicht entgegen-\nstehen.\n2. Kapitel\n(2) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für einen\nUmgang im Zusammenhang mit der Ausübung der                           Beförderung radioaktiver Stoffe\nHeilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf\nnur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder                                      § 8\nder von ihm für die Ausübung dieses Umgangs                         Genehmigungsbedürftige Beförderung\nschriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als\n(1) Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe\nArzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vor-\nauf öffentlichen oder der Offentlichkeit zugäng-\nübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-\nlichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung.\nlichen Berufs erlaubt ist und der Antragsteller oder\nder von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die          (2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atom-\nfür den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde be-       gesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbe-\nsitzt. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von der  dürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe\nnach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen        er§trecken, soweit es sich um denselben Beförde-\nist, nachzuweisen.                                      rungsvorgang handelt. Eine Genehmigung nach Ab-\nsatz 1 ist nicht erforderlich, soweit sich die Geneh-\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prü-\nmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes auch auf\nfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbe-\nsondere                                                 eine genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger\nradioaktiver Stoffe erstreckt.\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-\ngen,                                                    (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem\nBeförderer oder demjenigen erteilt werden, der es\n2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die        übernimmt, die Versendung oder Beförderung der\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 7 und 8      sonstigen radioaktiven Stoffe zu besorgen. Sie ist\neingehalten sind,\nfür den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen,\n3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit     kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf\nund die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-  längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in\nkunde der Strahlenschutzverantwortlichen und        § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten\nder Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, und      Zwecke nicht entgegenstehen.\n4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung           (4) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich be-\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.         glaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist","2910                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nbei der Beförderung mitzuführen. Sie ist der für die      1. keine    Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nKontrolle zuständigen Stelle oder den von ihr Be-             Beclenken gegen die Zuverlässigkeit des Ab-\nauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.                         senders, des Beförderers und der die Versendung\nund Beförderung besorgenden Personen, ihrer\n(5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger gelten-        gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-\nden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr-          sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-\nlicher Güter bleiben unberührt.\ngungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\nschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-\n§ 9                               führung Berechtigten ergeben,\nGenehmigungsireie Beförderung               2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Per-\n(1) Die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder         sonen ausgeführt wird, die die für die beabsich-\nGegenständen der in Anlage III genannten Art, Ak-            tigte Art der Beförderung von sonstigen radio-\ntivität, spezifischen Aktivität ode.r Masse bedarf           aktiven Stoffen notwendigen Kenntnisse über die\nkeiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomge-               mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-\nsetzes oder nach § 8 Abs. l dieser Verordnung.               denden Schutzmaßnahmen besitzen,\n(2) Ejner Genehmigung nach§ 4 Abs. 1 des Atom-        3. gewährleistet ist, daß die sonstigen radioaktiven\ngesetzes für die Beförderung von Kernbrennstoffen,           Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen\nderen Freigrenzen gleich oder größer als 3,7.105              Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über\ndie Beförderung gefährlicher Güter befördert wer-\nreziproke Sekunden (10- 5 Curie) sind, oder nach § 8\nden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf\nAbs. 1 dieser Verordnung für jede Art der Beförde-\nandere Weise die nach dem Stand von Wissen-\nrung ,bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe unter den          schaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen\nVoraussetzungen der Randnummer 451 a der An-                  Schäden durch die Beförderung der radioaktiven\nlage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder             Stoffe getroffen ist,\nder Randnummer 2451 a der Anlage A der Verord-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf          4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven\nder Straße vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I                Stoffen, deren Aktivität je Beförderungs- oder\nS. 449) befördert.                                            Versandstück das 107fache der Freigrenzen der\nAnlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, die\n(3) Einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bedarf              erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nnicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen           licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\nGroßquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atom-\ngesetzes,                                                 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\noder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet\n1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen           ist,\nVerkehrs nach den Vorschriften der Eisenbahn-        6. gewährleistet ist, daß bei der Beförderung von\nVerkehrsordnung oder des Internationalen Uber-\nsonstigen radioaktiven Stoffen von mehr als dem\neinkomm(-ms über den Eisenbahnfrachtverkehr be-\n1010 fachen der Freigrenzen der Anlage IV Ta-\nfördert,\nbelle IV 1 Spalte 4 unter entsprechender An-\n2. nach den Vorschriften der Verordnung über ge-              wendung des § 38 mit einer dort genannten Ein-\nfährliche Seefrachtgüter befördert oder                  richtung die Vereinbarungen geschlossen sind, die\n3. mit Luftfahrzeugen befördert und die hierfür er-           die Einrichtung bei Unfällen oder Störfällen zur\nforderJiche Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrs-        Schadensbekämpfung verpflichten, und\ngesetzes erhalten hat.                               7. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der\nArt, der Zeit und des Weges der Beförderung\n(4) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die         nicht e:µtgegenstehen.\nKernmaterialien sind, befördert, ohne hierfür der\nGenehmigung nach § 8 zu bedürfen, darf, falls er             (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Uber-\nnicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vor-         einkommen in Verbindung mit § 25 des Atomge-\nsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-      setzes in Betracht kommt, verbleibt es bei Kern-\nverpflichtungen nach § 4 b des Atomgesetzes zu er-        materialien abweichend von Absatz 1 Nr. ·4 bei der\nbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung          in Anlage 2 zu dem Atomgesetz genannten Grenze.\noder Weiterbeförderung nur dann übernehmen,\nwenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zu-\n3. Kapitel\nständigen Behörde darüber vorgelegt wird, daß sich\ndie Vorsorge der Person, die ihm die Kernmate-                  Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe\nrialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher\nSchadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang                                        § 11\nmit der Beförderung oder Weiterbeförderung er-                 Genehmigungsbedüritige Einfuhr und Ausfuhr\nstreckt.\n(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe einführt oder\n§ 10                           ausführt, bedarf der Genehmigung.\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung\n(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-\n{l) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu er-         gesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbe-\nteilen, wenn                                              dürftige Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioak-","Nr. 125 ~- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                          2911\ntiver Stoffe erstrecken. Eine Genehmigung nach Ab-         ausführt, mit denen nach § 4 Abs. 2 in Verbindung\nsatz 1 ist nicht erforder] ich, soweit sich die Ge-        mit Anlage III Nr. 1 bis 5 oder 9 bis 12 ohne Ge-\nnehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes auch            nehmigung umgegangen werden darf.\nauf eine genehmigungsbedürftige Einfuhr oder Aus-\nfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe erstreckt.\n§ 14\n(3) Absatz 1 ist auf die Einfuhr und Ausfuhr                       Genehmigungsvoraussetzungen\nsonstiger radioaktiver Stoffe durch die Bundeswehr                       für die Einfuhr und Ausfuhr\nnicht anzuwenden.\n(1) Die Genehmigung zur Einfuhr sonstiger radio-\n(4) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser Ver-      aktiver Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn\nordnung steht jedes sonstige Verbringen in den Gel-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\ntungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser\ndie Zuverlässigkeit des Einführers, seines gesetz-\nVerordnung gleich, ausgenommen die Durchfuhr aus\nlichen Vertreters oder bei juristischen Personen\nund nach Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\ndieser Verordnung.\nder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\n(5) Andere Vorschriften über die Einfuhr und Aus-           trag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-\nfuhr bleiben unberührt.                                        rechtigten Bedenken ergeben und\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die\n§ 12                                sonstigen radioaktiven Stoffe nach der Einfuhr\nerstmals nur von Personen erworben werden, die\nAnzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr\ndie für den Umgang erforderliche Genehmig\"Ling\n(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-            besitzen.\ngesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung\n(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr sonstiger radio-\nbedarf nicht, wer radioaktive Stoffe einführt, wenn\naktiver Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn\n1. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die          1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\nradioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und            die Zuverlässigkeit des Ausführers, seines gesetz-\nMenge nach der Einfuhr erstmals nur von Per-              lichen Vertreters oder bei juristischen Personen\nsonen erworben werden, die die nach den §§ 6, 7           oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,\noder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1              der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\ndieser Verordnung erforderliche Genehmigung               trag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-\nbesitzen oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 dieser Ver-          rechtigten Bedenken ergeben und\nordnung von der Genehmigung befreit sind, und         2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden sonsti-\n2. der Einführer der für die Uberwachung nach § 22             gen radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei           oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nder Einfuhrabfertigung die Einfuhr nach Anlage V          Deutschland oder ihre internationalen Verpflich-\nanzeigt.                                                  tungen auf dem Gebiet der Kernenergie gefähr-\ndenden Weise verwendet werden.\n(2) Wer Waren der in Anlage III Nr. 5, 7 oder 8\nbezeichneten Art einführt, hat dies der für die Uber-\nwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zu-                                      4. Kapitel\nständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung nach\nAnlage VI anzuzeigen. Satz 1 ist nicht auf die Ein-                 Errichtung und Betrieb von Anlagen\nfuhr von Waren im Reiseverkehr anzuwenden, die\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen\nweder zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-\ndung bestimmt sind.                                                                   § 15\nGenehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen\n(3) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 bedarf\nnicht, wer sonstige radioaktive Stoffe ausführt, wenn         Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet,\nbedarf der Genehmigung:\n1. die Aktivität das 10 8 fache der Freigrenzen der\nAnlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Beförderungs-       1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se-\noder Versandstück nicht überschreitet und                 kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden\nkönnen,\n2. der Ausführer der. für die Uberwachung nach § 22\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde vor        2. Elektronenbeschleuniger,       sofern die mittlere\ndem Versand die Ausfuhr nach Anlage VII an-                Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,\nzeigt.                                                 3. Elektronenbeschleuni~er mit einer Endenergie der\nElektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,\n§  13\n4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der\nGenehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr                Ionen von mehr als 10 Megaelektronvolt je\nund Ausfuhr                              Nukleon, sofern die mittlere Strahlleistung\nEiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-                 50 Watt übersteigen kann,\ngesetzes oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung           5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der\nbedarf nicht und eine Anzeige nach § 12 hat nicht              Ionen von mehr als 150 Megaelektronvolt je\nzu erstatten, wer radioaktive Stoffe einführt oder             Nukleon.","2912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 16                                                       § 18\nGenehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen                       Genehmigungsvoraussetzungen\nWer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender                        für die Errichtung von Anlagen\nStrnhlen betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb        Die Genehmigung nach § 15 für die Errichtung\nso ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden     einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nkann, bedarf der Genehmigung.                           ist zu erteilen, wenn\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-\ndenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-\n§ 17\nstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei\nAnzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen                juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-\n(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht,             sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung\nwer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder             oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-\nso ändert, daß der Strahlenschutz beeinflußt werden          schäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein\nStrahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist,\nkann, wenn er die Inbetriebnahme oder Änderung\nder Antragsteller die für den Strahlenschutz er-\nder zuständigen Behörde vorher anzeigt:\nforderliche Fachkunde besitzt,\n1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im\n2. gewährleistet ist, daß für die Errichtung der An-\nAbstand von 0,1 Meter von den Wandungen des\nlage ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird,\nBereichs, der aus elektrotechnischen Gründen\nder die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-\nwährend des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikro-\nkunde besitzt und der die Anlage entsprechend\njoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem\nder Genehmigung errichten oder errichten lassen\ndurch Stunde) nicht überschreitet,\nkann. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus\n2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung         denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\nim Abstand von 0, 1 Meter von der Oberfläche             des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,\n10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde\n3. gewährleistet ist, daß in den allgemein zugäng-\n(1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet und\nlichen Bereichen außerhalb des Anlagengeländes\nje Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt\ndie Strahlenexposition von Personen bei dauern-\nwerden können,\ndem Aufenthalt infolge des Betriebs der Anlage\n3. Röntgeneinrichtung zum ausschließlichen Betrieb           die für die Bevölkerung zugelassenen Grenz-\nin einer Schule, wenn die Bauart des Röntgen-            werte nicht überschreitet, wobei die Ableitung\nstrahlers nach Anlage XIII Nr. 7 zugelassen ist.         radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und die\nNicht der Bauart nach zugelassene Röntgenein-            austretende und gestreute Strahlung zu berück-\nrichtungen dürfen in Schulen, ausgenommen in             sichtigen sind,\neiner Berufsfachschule, Fachschule, höheren Fach-\n4. die Vorschriften über den Schutz von Luft, Wasser\nschule, Fachhochschule für technische Fachbe-\nund Boden bei dem beabsichtigten Betrieb der\nreiche oder Einrichtung zur Ausbildung von Leh-\nAnlage sowie bei Störfällen eingehalten werden\nrern oder einer Ausbildungsstätte für medizinisch-\nkönnen,\ntechnische, chemo-technische, physikalisch-tech-\nnische oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfs-   5. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson- ·\nberufe oder für medizinische Hilfsberufe, nicht          dere im Hinblick auf die Begrenzung des Umfangs\nverwendet werden.                                        der Bevölkerungsgruppe, die in der Umgebung\nder Anlage bei deren Betrieb einer Strahlung\n(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb               ausgesetzt ist, oder im Hinblick auf die Rein-\neiner Anlage der in Absatz 1 genannten Art unter-            haltung der Luft, des Wassers und des Bodens,\nsagen, wenn                                                  der Wahl des Ortes der Anlage nicht entgegen-\nstehen, und\n1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm\nfür die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs    6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\nbestellte Strahlenschutzbeauftragte .keine aus-          oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet\nreichende Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,           ist.\n2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not-                                 § 19\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten                      Genehmigungsvoraussetzungen\nnicht oder nicht mehr vorhanden ist,                                für den Betrieb von Anlagen\n3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm           (1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen,\nfür die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs    wenn\nbestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuver-\nlässig ist oder                                      1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,\n4. die Gegenstände, deren Bauart zugelassen ist,             seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristi-\nnicht den in dem Zulassungsschein aufgeführten           schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personen-\nMerkmalen entsprechen oder die in dem Zulas-             vereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder\nsungsschein aufgeführten inhaltlichen Beschrän-          Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-\nkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.           schäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein","Nr. 12:> -- -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2913\nSl.rahlensdmtzhcilull.ragler nicht notwendig· ist,       2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun-\nder J\\ ntrdgslcllcr die für den Strnhlenschutz er-           gen der Anlage und ihrer Teile,\nforderl idw Fachkunde besHzt,\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-                 Schutzvorschriften des Absatzes 1 Nr. 7 und 8\ndenken gegen die Zuverli:issigkeit der Strahlen-             eingehalten sind,\nschutzbeauftragten ergeben, und sie die für den\n4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit\nStrahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen,\nund die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-\n3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not-             kunde der Strahlenschutzverantwortlichen und\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten                der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,\nvorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungs-          5. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung\nbereich festgelegt ist und ihnen die für die Er-             gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.\nfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse\neingeräumt sind,\n§ 20\n4. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb sonst\nBefristete Genehmigung\ntätigen Personen die notwendigen Kenntnisse\nfür den Betrieb von Anlagen\nüber die mögliche Strahlengefährdung und die\nanzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,                     Läßt sich erst während des Probebetriebs beur-\nteilen, welche Strahlungen oder welche radioaktiven\n5. gewährleistet ist, daß bei dem Betrieb die Ein-\nStoffe entstehen, und ob die Voraussetzungen des\nrichtungen vorhanden und die Maßnahmen ge-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen, so kann die zuständige\ntroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft        Behörde den Probebetrieb befristet genehmigen. Der\nund Technik erforderlich sind, damit die Schutz-         Betreiber hat zu gewährleisten, daß die Vorschriften\nvorschriften eingehalten werden,                         über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche,\n6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge-          Kontrollbereiche sowie über den Schutz von Luft,\nsetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof-         Wasser und, Boden während des Probebetriebs ein-\nfen ist,                                                 gehalten werden.\n7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet                                 5. Kapitel\nist, soweit die Errichtung der Anlage der Geneh-\nArbeitnehmer und sonstige unter Aufsicht\nmigung nach§ 15 bedarf, und\ntätige Personen\n8. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft,                                      § 20 a\ndes Wassers oder des Bodens, dem beabsichtigten\nBetrieb der Anlage nicht E)ntgegenstehen.                             Tätigkeit in fremden Anlagen\noder Einrichtungen\n(2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb                (1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer, ohne\neiner Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung                Inhaber der Anlage oder Einrichtung zu sein, unter\nder Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen                 seiner Aufsicht stehende Personen in einer fremden\ndarf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder         Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-\nder von ihm für die Leitung des Betriebs schriftlich         bedürftige Tätigkeit nach § 3 Abs. 1, § 16 dieser\nbestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder            Verordnung oder nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-\nZahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende              gesetzes stattfindet, als beruflich strahlenexponierte\nAusübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs           Personen der Kategorie A oder B tätig werden läßt.\nerlaubt ist, und außerdem ein besonders ausgebilde-          Satz 1 gilt nicht, falls der in Satz 1 Genannte sicher-\nter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete              stellt, daß diese Personen nur gelegentlich tätig\nsonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauf-            werden und hierbei die Dosisgrenzwerte für beruf-\ntragter bestellt ist. Der Antragsteller und die Strah-       lich strahlenexponierte Personen der Kategorie B\nlenschutzbeauftragten müssen die für den Strahlen-           nicht überschritten werden.\nschutz erforderliche Fachkunde besitzen. Diese ist              (2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder\ndurch eine Bescheinigung, die von der nach Landes-           Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen\nrecht zusti:indigen Stelle auszustellen ist, nachzu-         umgegangen wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7,\nweisen.                                                      bei Tätigkeiten nach Absatz 1 im Zusammenhang mit\n(3) Dem Genehmigungsanlrag sind die zur Prü-              dem Betrieb von Beschleunigeranlagen ist § 19\nfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbe-            Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 entsprechend anzuwenden.\nsondere\n§ 21\n1. ein SicherheitsbPricht, der die Anlage und ihren\nBetrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen          Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung\nund Ubersichtszeichnungen darstellt, sowie die                               und der Anzeige\nmit der Anlage und dem Betrieb verbundenen                  Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9\nAuswirkungen und Gefahren beschreibt und die             des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15 oder\nnach Absatz 1 Nr. 5 vorzusehenden Einrichtungen          16 dieser Verordnung bedarf nicht und von der\nund Maßnahmen darlegt,                                   Anzeigepflicht nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Ver-","2914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nordntm~J ist befreit, wer dls /\\rbeitnehmer oder sonst                                § 24\nlmtcr cfor /\\ u !sieht einer Persern tätig wird, die der\nPflichten des Zulassungsinhabers\nCenehmigung bedarf oder die Anzeige zu erstatten\nhat. Satz 1 ist nicht <1uf lkirnarbeiter oder auf Haus-        Der Zulassungsinhaber hat\ngewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes           1. eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicher-\nunzuwenden.                                                    zustellen, daß die gefertigten Vorrichtungen den\nfür den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen\nder Bauartzulassung entsprechen und mit dem\n6. Kapitel\nBauartzeichen und weiteren von der Zulassungs-\nfü1uartzulussung                           behörde zu bestimmenden Angaben versehen\nwerden,\n§ 22                            2. die Qualitätskontrolle durch einen von der zu-\nVerfahren der Bauartzulassung                      ständigen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-\ndigen überwachen zu lassen,\n(1) Die Bauart von Anlc1gen, Geräten oder sonsti-\ngen Vorridll.ungen, die radioaktive Stoffe enthalten        3. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung\noder ionisierende Strahlen erzeugen (Vorrichtun-                einen Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändi-\ngen), kann auf Antrng zu~Jeldssen werden, wenn die              gen, auf dem das Ergebnis der Qualitätskontrolle\nin Anlag(~ X TH genannlen Voraussetzungen erfüllt               nach Nummer 1 bestätigt ist, und\nsind.\n4. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung\n(2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Ein-             eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in der ins-\nführer schriftlich lwi der nach Landesrecht zuständi-           besondere auf die dem Strahlenschutz dienenden\ngen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. In dem              Maßnahmen hingewiesen ist.\nAntrag ist der Verwendungszweck anzugeben. Dem\nAntrag sind die für die Bauartprüfung erforderlichen                                   § 25\nZeichnungen sowie die Beschreibung der Bauart und\nder Betriebsweise beizufügen.                                                   Zulassungsschein\n(3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei-           Wird die Bauart nach § 23 Abs. 1 zugelassen, so\ndung auf Kosten des Antragstellers eine Bauart-             hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein\nprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundes-           zu erteilen. In ihn sind aufzunehmen\nanstalt zu veranlassen. Die Physikalisch-Technische         1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merk-\nBundesanstalt prüft insbesondere, ob das Baumuster              male der Vorrichtung,\nden technischen Bauartvoraussetzungen der Anlage\n2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,\nXIII entspricht. Der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt sind auf Verlangen die zur Prüfung er-           3. inhaltliche Beschränkungen und Auflagen für den\nforderlichen Baumuster zu überlassen. Sie teilt das             Inhaber der Vorrichtung sowie Befristungen,\nErgebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in               4. das Bauartzeichen und die Angaben,· mit denen\neinem Prüfungsgutachten mit.                                    die Vorrichtung zu versehen ist, und\n5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der\n§  23\nVorrichtung nach§ 4 Abs. 1 und§ 27.\nEntscheidung über die Bauartzulassung\n(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die                                     § 26\nZulassung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften\nBekanntmachung im Bundesanzeiger\nVorrichtungen.\nDer wesentliche Inhalt der Bauartzulassung, ihre\n(2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens\nRücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zu-\nzehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag\nlassungsfrist und die Feststellung der Behörde nach\nverlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf\n§ 23 Abs. 2 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt-\nder Frist in den Verkehr gebracht worden sind,\nzumachen.\ndürfen nach Maßgabe des § 4 weiter betrieben wer-\nden, es sei denn, daß die zuständige Behörde fest-                                    § 27\nstellt, daß ein ausreichender Schutz gegen Strahlen-\nschäden nicht gewährleistet ist.                                             Pflichten des Inhabers\neiner zugelassenen Vorrichtung\n(3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen,\nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die             (1) Der Inhaber einer zugelassenen Vorrichtung\nZuverlässigkeit des Herstellers oder des für die            hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 25\nLeitung der Herstellung Verantwortlichen oder               bei der Vorrichtung bereitzuhalten und der zustän-\ngegen die für die Herstellung erforderliche tech-           digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nnische Erfahrung dieses Verantwortlichen oder                  (2) An der Vorrichtung dürfen Änderungen nicht\ngegen die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken           vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz\nergeben, oder wenn die in Anlage XIII genannten             wesentliche Merkmale betreffen.\nVoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn über-\nwiegende öffentliche Interessen der Zulassung ent-             (3) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Be-\ngegenstehen.                                                schädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vor-","Nr. 125   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2915\nschritten di(~scr Verordnung, den in dem Zulas-         Die Genehmigungsbehörde kann diese Vorsorge ins-\nsungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz        besondere dann als getroffen ansehen, wenn der\nwesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnun-          Antragsteller bei der Auslegung der Anlage die\ngen oder Auflagen der zuständigen Behörde ent-          Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den vom\nspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Der          Bundesminister des Innern nach Anhörung der zu-\nInhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die not-       ständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzei-\nwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strah-          ger veröffentlichten Sicherheitskriterien und Leit-\nlenschäden zu verhüten. Er hat die zuständige Be-       linien für Kernkraftwerke die Auslegung eines Kern-\nhörde unverzüglich zu unterrichten.                     kraftwerkes bestimmen müssen. Für Kernkraftwerke\nmit Demonstrations- und Prototypcharakter sowie\n(4) Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer\nfür andere Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes kann\nBauartzulassung bekanntgemacht oder hat die zu-         die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung\nständige Behörde eine Feststellung nach § 23 Abs. 2     des Einzelfalles, insbesondere des Gefährdungs-\nSatz 3 getroffen, so hat der Inhaber eine Vorrich-      potentials der Anlage und der Wahrscheinlichkeit\ntung, die von der Rücknahme, dem Widerruf oder           des Eintritts eines Störfalles, auch andere Werte der\nder Feststellung betroffen ist, unverzüglich stillzu-    Körperdosen in der Umgebung der Anlage fest-\nlegen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu             legen.\ntreffen, um Strnhlenschäden zu verhüten. Der In-\nhaber der Vorrichtung hat die Stillegung der zu-                                   § 29\nständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                         Strahlenschutzverantwortliche und\nStrahlenschutzbeauftragte\n(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer\nDritter Teil                     Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-\nSchutzvorschriften                   gesetzes oder nach den §§ 3, 16 oder 20 a dieser Ver-\nordnung bedarf, wer eine Anzeige- nach § 4 Abs. 1\noder § 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer radio-\n1. Kapitel                       aktive Mineralien aufsucht, gewinnt oder aufbe-\nAllgemeine Vorschriften                  reitet.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit\n§ 28                          dies für eine sichere Ausführung der genehmigungs-\nStrahlenschutzgrundsätze                oder anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für die Auf-\nsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von radio-\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 dieser Verord-\naktiven Mineralien notwendig ist, für die Leitung\nnung ausübt oder plant, ist verpflichtet,\noder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforder-\n1. jede unnötige Strahlenexposition oder Konta-         liche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schrift-\nmination von Personen, Sachgütern oder der Um-      lich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten\nwelt zu vermeiden,                                  dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die\ner infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm\n2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von\nübertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Bei der\nPersonen, Sachgütern oder der Umwelt unter Be-\nBestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen\nachtung des Standes von Wissenschaft und Tech-\ninnerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich\nnik und unter Berücksichtigung aller Umstände\nfestzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverant-\ndes Einzelfalles auch unterhalb der in dieser Ver-\nwortlichen nach § 31 bleiben in vollem Umfang be-\nordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie\nmöglich zu halten.                                  stehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt\nsind.\n(2)  Bei der Ermittlung der Körperdosen sind die        (3)  Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten\nnatürliche Strahlenexposition, die Strahlenexposi-      mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungs-\ntion des Patienten durch ärztliche oder zahnärztliche   bereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Ent-\nUntersuchungen oder Behandlungen sowie andere,          scheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des\naußerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs liegen-    Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind\nde Strahlenexpositionen nicht zu berücksichtigen.       von dem Strahlenschutzverantwortlichen der zu-\n(3)  Bei der Planung baulicher oder sonstiger tech-  ständi'gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der\nnischer Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder         Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den\nan einem Kernkraftwerk dürfen unbeschadet der           Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbrin-\nForderungen des Absatzes 1 Nr. 2 als Körperdosen        gen. Dem Strahlenschutzbeauftragten ist eine Ab-\nin der Umgebung der Anlage im ungünstigsten Stör-       schrift der Anzeige auszuhändigen.\nfall höchstens die Werte der Anlage X Spalte 2,            (4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Per-\nausgenommen den dort angegebenen Wert für die           sonen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen\nSchilddrüse, zugrunde gelegt werden. Für die Schild-    vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit\ndrüse darf höchstens eine Teilkörperdosis von           Bedenken ergeben, und die die für den Strahlen-\n150 Millijoule/Kilogramm (15 rem) zugrunde gelegt       schu.tz erforderliche Fachkunde besitzen.\nwerden. Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge\ngegen Störfälle nach den Vorschriften der Sätze 1          (5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-\nund 2 ist der Stand von Wissenschaft und Technik.       fen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen","2916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\noder bPitn Betrieb von Röntgengeräten im Zusam-           1. die Strahlenschut.zgrundsätze des § 28 eingehalten\nmenhung mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu               werden,\nStrc1hlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt wer-\n2. die Schutzvorschriften der §§ 35 bis 40, § 41\nden. Die für den Slrnhlenschutz erforderliche Fach-\nAbs. 2 bis 6, 8 und 9, § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43\nkunde des Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die\nAbs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 1,\nvon der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszu-\n§ 45 Satz 1 und 2, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 47\nstellen ist, nachzuweisen.\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 49 bis 56\n(6) Sind für die Aufsuchung, Gewinnung oder Auf-           Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58\nbereitung radioaktiver Mineralien Strahlenschutz-             Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4, §§ 59,\nbeauftragte zu bestellen, so müssen sie für den ihnen         60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, _§ 61 Abs. 1 Satz 1\nübertragenen Geschäftskreis nach den Berggesetzen             und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nder Länder als Aufsichtspersonen anerkannt sein.              § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4,\nAbs. 5 und 8, §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und 2, § 68\n§ 30                                Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 1 und 3, §§ 72 bis 75\nSatz 1 und 3, §§ 76, 77 Abs. 1 und § 82 Abs. 4\nStellung des Strahlenschutzverantwortlichen und\neingehalten werden,\ndes Strahlenschutzbeauftragten\n3. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie\n(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die\nmöglich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Auf-\nihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten\nnahme in den menschlichen Körper auf ein Min-\nnur im Rühmen seines innerbetrieblichen Entschei-\ndestmaß zu beschränken, und\ndungsbereiches. Er hut dem Strahlenschutzverant-\nwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die     4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab-\nden Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der             sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff ge-\nStrahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorge-            troffen werden.\nschlagene St.rahlenschutzrnaßnahme oder Strahlen-\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu\nschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwort-\nsorgen, daß die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38\nlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen-\nschutzbeauftragl.en die Ablehnung des Vorschlages        Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 2 bis 6, 8 und 9, § 42 Abs. 2\nschriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem         Satz 2, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 44\nBetriebsrat oder dem Personalrat und der zuständi-       Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 47 Abs. 1 Satz 1,\ngen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.             Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 49, 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51\nbis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 58\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche und der         Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4, §§ 59, 60\nStrahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung        Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat. oder dem Per-\nAbs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1\nsonalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit\nSatz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 5 und 8,\nzusammenzuarbeiten und sie über wichtige Ange-\n§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und 2, §§ 74, 76, 78 und 82 Abs. 4\nlegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.\nDer Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat        und die von der zuständigen Behörde erlassenen An-\noder Personalrat auf dessen Verlangen in Angele-         ordnungen und Auflagen, deren Durchführung und\ngenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.               Erfüllung ihm nach § 29 Abs. 2 übertragen worden\nist, eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben über-\n(3) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfül-     tragen worden sind, hat .er die Strahlenschutzgrund-\nlung seiner Pflichten nicht behindert und wegen          sätze des § 28 Abs. 1 zu beachten.\nseiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der\n(4) Ergibt sich, daß der innerbetriebliche Entschei-\nStrahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen,\ndungsbereich des Strahlenschutzbeauftragten unzu-\ndaß bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeu-\nreichend ist, insbesondere für sofortige Maßnahmen\ntende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwen-\nder Gefahrenabwehr, so kann die zuständige Be-\ndung dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden.\nhörde feststellen, daß diese Person nicht als Strah-\nlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung             (4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-\nanzusehen ist.                                           fen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen\n§ 31                           oder beim Betrieb von Röntgengeräten im Zusam-\nmenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die\nPflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und       Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverant-\ndes Strahlenschutzbeauftragten              wortliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter       von Lehrern ausgeübt werden, ··die nach § 29 Abs. 2\nBeachtung des Standes von Wissenschaft und Tech-         zu Strahienschutzbeauftragten bestellt sind.\nnik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor\nStrahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sach-                                      § 32\ngütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbeson-\nAnordnung von Schutzmaßnahmen\ndere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutz-\nvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für            (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen\nPersonen, durch geeignete Regelung des Betriebs-         Schutzmaßnahmen anordnen, die zur Durchführung\nablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und       der §§ 28 bis 31, 33 bis 80 und 82 Abs. 4 erforder-\ngeeigneten Personals dafür zu sorgen, daß                lich sind.","Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2917\n(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be-                                  § 35\nseitigung einer dringenden Gefahr für Leben, Ge-                         Kennzeichnungspflicht\nsundheit oder bedeutende Sachgüter bezwecken, ist\nfür die Ausführung eine angemessene Frist zu               (1) Mit Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII in\nsetzen.                                                ausreichender Anzahl sind deutlich sichtbar und\ndauerhaft zu kennzeichnen:\n(3) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzver-\nantwortlichen zu richten. Sie kann in dringenden       1. Anlagen, Geräte, sonstige Vorrichtungen, Räume,\nFällen auch an die Strahlenschutzbeauftragten ge-           Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse\nrichtet werden. Diese haben die Strahlenschutzver-          und Umhüllungen, in denen sich radioaktive\nantwortlichen unverzüglich zu unterrichten.                 Stoffe befinden, mit denen nur auf Grund einer\nGenehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-\ngesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder einer Anzeige\n§ 33\nnach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen\n· Ausnahmen von Schutzvorschriften                 werden darf,\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall ge-       2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,\nstatten, daß von den Schutzvorschriften der §§ 34\n3. Sperrbereiche und Kontrollbereiche,\nbis 80, 82 Abs. 4 abgewichen wird, wenn\n1. ein Gerät, eine Anlage, eine. sonstige Vorrichtung  4. Bereiche, in denen die Kontamination die Grenz-\noder eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die        werte der Anlage IX überschreitet.\nEinhaltung der Anforderungen einen unverhält-       Die Kennzeichnung muß die Worte „VORSICHT --\nnismäßig großen Aufwand erfordern 'würde, so-       STRAHLUNG\", ,,RADIOAKTIV\", ,,KERNBRENN-\nfern in beiden Fällen die Sicherheit des Gerätes,  STOFFE\" oder „KONTAMINATION\" enthalten, so-\nder Anlage, der sonstigen Vorrichtung oder der     weit dies nach Größe und Beschaffenheit· des zu\nTätigkeit sowie der Strahlenschutz auf andere      kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für\nWeise gewährleistet sind oder                      die Art der Tätigkeit zutrifft.\n2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonsti-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Ge-\ngen Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der       räte, die innerhalb eines Kontrollbereiches in ab-\nStrahlenschutz durch die Abweichung nicht be-      gesonderten Bereichen für Arbeiten verwendeJ wer-\neinträchtigt werden.\nden, solange die mit diesen Arbeiten betraute Per-\nson in dem abgesonderten Bereich anwesend oder\n§ 34\nder Raum gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert\nStrahlenschutzanweisung                ist.\nDie zuständige Behörde kann den Strahlenschutz-         (3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse,\nverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutz-    die gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur      _\nanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb       zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen ver-\nzu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzu-          wendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr\nnehmen sind. Zu diesen Maßnahmen können ins-           gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt\nbesondere gehören                                      ist, daß                                           ·\n1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation    1. die Oberflächenkontamination die in Anlage IX       ,\ndes Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der       Spalte 3 angegebenen Grenzwerte unterschreitet\nBestimmung, daß ein oder mehrere Strahlen-              und\nschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit    2. die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 durch ent-\nständig anwesend oder sofort erreichbar sein\nsprechende Bearbeitung vollständig entfernt ist.\nmüssen,\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesent-         (4) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in\nlichen Betriebsablaufs,                             offener Form von mehr als dem Zehntausendfachen\nder Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\n3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für\nenthalten, müssen so gekennzeichnet sein, daß fol-\nden Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge\ngende Einzelheiten feststellbar sind:\neinzutragen sind,\n1. Radionuklid,\n4. die regelmäßige FunktioRsprüfung und Wartung\nvon Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtun-     2. chemische Verbindung,\ngen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind,    3. Tag der Abfüllung,\nsowie die Führung von Aufzeichnungen über die\nFunktionsprüfungen und über die Wartung,            4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem\ndaneben besonders zu bezeichnenden Stichtag und\n5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige\nAlarmübungen sowie für den Einsatz bei Un-          5. der Strahlenschutzverantwortliche zurrt Zeitpunkt\nfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Re-      der Abfüllung.\ngelungen für den Brandschutz und die Vorberei-      Kennummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen\ntung der Schadensbekämpfung nach § 38, und          dürfen dabei nur verwendet werden, wenn diese\n6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen        allgemein bekannt oder ohne weiteres aus der Buch-\noder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen       führung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen\ndas Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen.        sind. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Vorrichtungen","2918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nanzuwenden, die radioaktive Stoffe in umschlosse-         den, deren Aktivitäten die Freigrenzen der An-\nner oder festhaflend in offener Form von mehr als         lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 um nicht mehr über-\ndem Hunderttausendfachen der Werte der Anlage IV          schreiten als das\nTabelle IV 1 Spalte 4 enthalten.                          1. 10 7 fache,  wenn es sich um offene radioaktive\nStoffe handelt,\n§ 36\n2. 10 10 fache, wenn es sich um umschlossene radio-\nMaßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen              aktive Stoffe handelt.\nEreignissen\nDas gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisie-\nBei Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle     render Strahlen, falls deren Errichtung keiner Ge-\nnotwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Ge-          nehmigung nach § 15 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind\nfahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter auf ein        auch anzuwenden, wenn in dem einzelnen Betrieb\nMindestmaß beschränkt werden. Der Eintritt eines          oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbe-\nUnfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicher-     treibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers\nheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist der atom-      mit radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich von-\nrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforder-    einander getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen oder\nlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit und     Anlagen umgegangen wird, die Aktivität der radio-\nOrdnung zuständigen Behörde unverzüglich anzu-            aktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäude-\nzeigen.                                                   teilen oder Anlagen die Werte des Satzes 1 nicht\nüberschreitet und ausreichend sichergestellt ist, daß\n§ 37                            die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,\nVorbereitung der Brandbekämpfung               Gebäudeteilen oder Anlagen nicht zusammenwirken\nZur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit          können.\nder für den Brandschutz zuständigen örtlichen Be-                                    § 39\nhörde die erforderlichen Maßnahmen zu planen.\nHierbei ist insbesondere festzulegen, an welchen                                Belehrung\nOrten die Feuerwehr (in untertägigen Betrieben:              (1) Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen\nGrubenwehr} im Einsatzfall                                nach § 57 Abs. 2 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen\n1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-         nach § 58 Abs. 2 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem\naktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengrup-       erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die\npe I},                                                möglichen Gefahren, außergewöhnliche Strahlen-\nexpositionen, die anzuwendenden Sicherheits- und\n2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung            Schutzmaßnahmen und den für ihre Tätigkeit we-\ntätig werden kann (Gefahrengruppe II) und             sentlichen Inhalt dieser Verordnung und der Ge-\n3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzu-        nehmigung zu belehren. Satz 1 gilt auch für Per-\nziehung eines Sachverständigen, der die während       sonen, die außerhalb des Kontrollbereiches mit\ndes Einsatzes entstehende Strahlengefährdung          radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende\nund die anzuwendenden Schutzmaßnahmen be-             Strahlen anwenden, soweit diese Tätigkeit der Ge-\nurteilen kann, tätig werden kann (Gefahren-           nehmigung bedarf. Ist für den Betrieb nach § 34\ngruppe III).                                          eine Strahlenschutzanweisung aufzustellen, so hat\nsich die Belehrung auch auf diese oder den für die\n§ 38                            Tätigkeit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Per-\nsonen wesentlichen Teil der Strahlenschutzanwei-\nVorbereitung der Schadensbekämpfung bei Unfällen\nsung zu. erstrecken. Die Belehrung ist halbjährlich,\noder Störfällen\nauf Verlangen der zuständigen Behörde in kürzeren\n(l} Das zur Eindämmung und Beseitigung der             Zeiträumen, zu wiederholen.\ndurch Unfälle oder Störfälle entstandenen Gefahren\ninnerhalb des Kontrollbereiches und betrieblichen            (2) Personen, denen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 der\nUberwachungsbereiches erforderliche Personal und          Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind\ndie erforderlichen Hilfsmittel sind vorzuhalten und       vorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-\nderen Einsatzfähigkeit der zuständigen Behörde            hütung zu belehren, falls sie nicht von einer fach-\nnachzuweisen. Dies kann auch dadurch geschehen,           kundigen Person begleitet werden.\ndaß ein Anspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung         (3) Uber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be-\ndieser Aufgaben geeigneten Einrichtung nachge-            lehrung sirrd Aufzeichnungen zu führen, die von der\nwiesen wird.                                              belehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-\n(2) Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung     zeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf\nzuständigen Behörde sowie öffentlichen und pri-           Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube-\nvaten Hilfsorganisationen sind die für die Beseiti-       wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ngung von Unfallfolgen oder Störfallfolgen notwen-         vorzulegen.\ndigen Informationen und die erforderliche Beratung\nzu gewähren. Das gleiche gilt für die Planung der                                    § 40\nBeseitigung von Unfall- oder Störfallfolgen.                     Auslegung oder Aushang der Verordnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Um-            In Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben,\ngang mit sonstigen radioaktiven Stoffen anzuwen-          bei nicht Gewerbetreibenden an dem Ort der Tätig-","Nr. 125 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                       2919\nkeit ist, falls regelmäßig mindestens eine Person                des Widerrufs aufzuklären. Der Proband hat zu\nbeschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen                erklären, ob an ihm bereits radioaktive Stoffe\ntätig ist, ein Abdruck dieser Verordnung zur Ein-                oder ionisierende Strahlen angewandt worden\nsicht auszulegen oder auszuhi:ingen.                             sind. Uber die Aufklärung und die Erklärung\ndes Probanden ist eine Niederschrift zu fertigen.\n§ 41                               Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der\nAnwendung radioaktiver Stoffe                      Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das\nin der medizinischen Forschung                     Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe\nfür sich einzusehen und seinen Willen hiernach\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung               zu bestimmen,\nzum Umgang mit radioaktiven Stoffen für die An-\nwendung in der mcdizini sehen -Forschung darf, falls         9. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nim übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung                nik erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate,\nder Genehmigung nach § 3 Abs. l erfüllt sind, nur               Kalibrierlösungen und Kalibrierphantome vor-\nstattgegeben wer<l<'n, wenn                                     handen sind und ihre sachgerechte Anwendung\nsichergestellt ist,\n1. für die beantragte Arl der Anwendung ein zwin-\ngendes Bedürfnis besteht. Dies ist insbesondere       10. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge-\ndann d<'r Fall, wenn eine Gutachtergruppe fest-            setzlicher Schadensersatzverpflichtungen getrof-\ngestellt hat, daß die bisherigen Forschungsergeb-          fen ist.\nnisse, die sonst ermittelten Befunde und die             (2) An Personen, die auf gerichtliche oder behörd-\nmedizinischen ErkPnntnisse nicht ausreichen und       liche Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive\ndaß die Heranziehung von radioaktiven Stoffen         Stoffe in der medizinischen Forschung nicht ange-\nzur Erreichung des Porschungszweckes not-             wendet werden.\nwendig ist,\n(3) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Pro-\n2. die Risiken, die mit der Anwendung für den             banden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet\nProbanden verbunden sind, gemessen an der             haben, ist nur zulässig, wenn die Unbedenklichkeit\nvoraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für        und eine besondere Notwendigkeit der Heran-\ndie Heilkunde und die medizinische Forschung          ziehung solcher Personen gutachtlich nachgewiesen\närztlich vertretbclf sind,                            ist, um das Ziel der Anwendung radioaktiver Stoffe\n3. die für die medizinische Porschung vorgesehenen        für die medizinische Forschung zu erreichen. An\nRadionuklide dem Zweck der Forschung ent-             schwangeren und stillenden Frauen ist die Anwen-\nsprechen und nicht durch Radionuklide gerin-          dung nicht zulässig.\ngerer Radiotox izi lü l ersetzt werden können,\n(4) Der zuständigen Behörde ist vor der Anwen-\n4. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten              dung der radioaktiven Stoffe eine schriftliche Er-\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik           klärung des Probanden darüber vorzulegen, daß\nnicht weiter lierubgesetzt werden können, ohne\nden Zweck cfos Forschungsvorhabens zu ge-             1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und\nfährden,                                                  nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Er-\nhaltung der Gesundheit erforderlich sind, einver-\n5. sichergestellt ist, daß die Anzahl der Probanden           standen ist und\nauf das unbedingt notwendige Maß beschränkt\nwird,                                                 2. er mit der Mitteilung der durch die Anwendung\nder radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an\n6. eine ausreichende Abschiitzung vorgenommen                 die zuständige Behörde einverstanden ist.\nworden ist, daß bei der Anwendung der radio-\naktiven Sloffe an dem einzelnen Probanden ein            (5) Es ist dafür zu sorgen, daß\nZehntel der Crcnzwcrte der Anlage X Spalte 2          1. jeder Proband vor Beginn der Anwendung radio-\nje Jahr nicht überschritten wird,                         aktiver Stoffe ärztlich untersucht wird,\n7. sichergestellt ist, daß die Anwendung der radio-       2. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe in\naktiven Stoffe für die medizinische Forschung             jedem Einzelfall die Aktivität der in der Substanz\nvon einem Arzt geleitet wird, der mindestens              enthaltenen Radionuklide, deren Reinheitsgrad\neine zweijühric;e Erfahrung im Umgang mit                 und deren freier, nicht an die Substanz gebun-\nradioaktiven Stoffen am Menschen nachweisen               dener Anteil bestimmt wird,\nkann, auf dem Gd)iet des Strahlenschutzes die\nerforderliche Fachkunde besitzt und der während       3. die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Dosisgrenzwerte\nder Anwendung slctndi~.J erreichbar ist,                  eingehalten werden und\n8. der Proband seine Einwilligung persönlich und          4. die kritische Organdosis sowie die Ganzkörper-\nschriftlich erteilt hat. Die Einwilligung kann            dosis, Gonadendosis und Knochenmarkdosis durch\njederzeit formlos widerrufen werden. Vor der              geeignete Verfahren überwacht werden, wobei\nEinwilligung ist der Proband durch den das                der Zeitpunkt der Verabfolgung und die Ergeb-\nForschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen              nisse der Uberwachungsmaßnahmen und die Be-\nvon diesem beauftragten Arzt über Wesen, Be-              funde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre\ndeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung              aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-\nder radioaktiven Stoffe und über die Möglichkeit          gen Behörde bei dieser zu hinterlegen sind.","2920                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(6) Der zuständigen Behörde und dem Bundes-             gen müssen das Ergebnis der Befragung, der Zeit-\ngesundheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen,               punkt, die Art und der Zweck der Untersuchung\n1. jede Uberschrei lung der Dosisgrenzwerte für die        oder Behandlung, die dem Patienten verabfolgten\nAnwendung radioc1ktiver Stoffe in der medizini-       Radionuklide nach Art, chemischer Zusammen-\nschen Forschung unter Angabe der näheren Um-           setzung, Applikationsform, Aktivität und, soweit\nstände,                                               dies möglich ist, die Körperdosen hervorgehen, die\nder Patient erhalten hat. Bei der Behandlung mit\n2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe\nBestrahlungseinrichtungen und Anlagen zur Erzeu-\nfür die Durchführung eines Forschungsvorhabens\ngung ionisierender Strahlen müssen aus den Auf-\nin der medizinischen Forschung unter Angabe der\nzeichnungen alle erforderlichen Daten über die Be-\nerforderlichen Daten und der durch diese An-\nhandlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis-\nwendung bei dem Probanden erhaltenen Befunde.\nleistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlun-\n(7) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund         gen, die Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisa-\neiner Uberschreitung der Dosisgrenzwerte für die           tion und Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die\nAnwendung rndioaktiver Stoffe in der medizinischen         Einstellparameter der Einrichtung oder Anlage so-\nForschung an der Gesundheit geschädigt wird, so            wi_e die Festlegung des Schutzes gegen Streustrah-\nkann die zuständige Behörde anordnen, daß er durch         lung ersichtlich sein.\neinen errrli:ichligten Arzt (§ 71) untersucht wird.\n(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist\n(8) Der zusUindigen Behörde und dem Bundes-            auf ihr Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung\ngesundheilsamt ist nach Abschluß der Anwendung             nach Absatz 1 Satz 3 mit Ausnahme des Ergebnisses\nüber die durch diese Anwendung erhaltenen Be-              der Befragung über frühere Anwendungen auszu-\nfunde ein Abschlußbericht zu erstatten.                    händigen.\n(9) Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 9 und die Ab-             (3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung\nsätze 3 bis 8 sind neben den Vorschriften des Arznei-      sind 10 Jahre, über die Behandlung 30 Jahre nach\nmittelgesetzes bei der klinischen Prüfung von mit          der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzube-\nradioaktiven Stoffen markierten Arzneimitteln ent-         wahren. Die zuständige Behörde kann verlangen,\nsprechend anzuwenden.                                      daß im Falle der Praxisaufgabe die Aufzeichnungen\nbei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen\n§ 42                            sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu\nAnwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender         wahren.\nStrahlen in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde            (4) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder\n(1) In Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-          ionisierenden Strahlen untersucht oder behandelt\nlichen Berufs dürfen radioaktive Stoffe oder ionisie-      hat, hat demjenigen, der später eine solche Unter-\nrende Strahlen unmittelbar am Menschen ange-               suchung oder Behandlung vornimmt, auf dessen\nwendet werden.                                             Verlangen Auskunft über die Aufzeichnungen nach\n(2) Auf die von einem Arzt oder Zahnarzt oder           Absatz 1 zu erteilen und die sich hierauf beziehen-\nunter Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes in Aus-        den Unterlagen vorübergehend zu überlassen. Wer-\nübung der I Ieilkunde oder Zahnheilkunde mit radio-        den die Unterlagen von einer anderen Person auf-\naktiven Stoffen oder mit Anlagen zur Erzeugung             bewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtigten\nionisierender Strahlen durchzuführende Unter-              die Unterlagen vorübergehend zu überlassen.\nsuchung oder Behandlung von Patienten sind die\nVorschriften über die Dosisgrenzwerte und die\nphysikalische Strahlenschulzkontrolle diesen Per-                                 2. Kapitel\nsonen gegenüber nicht anzuwenden. Die durch die                  Schutz der Bevölkerung und der Umwelt\närztlichen Unlersuchungen bedingte Strahlenexposi-               vor den Gefahren ionisierender Strahlen\ntion und Inkorporation radioaktiver Stoffe ist hier-\nbei soweit einzuschränken, wie dies mit den Er-                                      § 44\nfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu ver-\nDosisgrenzwerte\neinbaren ist.\nfür außerbetriebliche Uberwachungsbereiche\n§ 43                               (1) Die Ganzkörperdosis darf unter Einbeziehung\nAufzeichnungen über Patienten                 der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition\nfür keine Person im außerbetrieblichen Uber-\n(1) Vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen\nwachungsbereich 1,5 Millijoule/Kilogramm (150 Mil-\noder ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder\nlirem) je Jahr überschreiten.\nBehandlung am Menschen sind die Patienten über\nfrühere medizinische Anwendungen von radio-                   (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\naktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen, die für       die in Absatz 1 für den Zeitraum eines Jahres ge-\ndie vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind,              nannte Ganzkörperdosis in bestimmten Einzelfällen\nzu befragen. Es ist dafür zu sorgen, daß über die Be-      bis zu 5 Millijoule/Kilogramm (500 Millirem) je\nfragung, Untersuchung und Behandlung Aufzeich-             Jahr erhöht wird, wenn dadurch die in § 45 auf-\nnungen angefertigt werden. Aus den Aufzeichnun-            geführten Ziele nicht beeinträchtigt werden.","Nr. 125 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                          2921\n§  45                                 für Radionuklide, bei denen die Submersion\nDosisgrenzwerle für Bereiche,                      grenzwertbestimmend ist, die Werte der An-\ndie nicht Slrahlenschutzbereiche sind                  lage IV Tabelle IV 4 Spalte 5\nDer Strahlensclrnlzveranlworlliche nach§ 29 Abs.1       enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlos-\nhat die technische Auslegung und den Betrieb seiner        senen Räumen herausgelangt, die keine Kontroll-\nbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Ab-\nAnlagen oder Einricht1mr1en so zu planen, daß die\nsatz 1 ausgeübt werden.\ndurch Ableitung rc1dioaktiver Stoffe aus diesen An-\nlagen oder Einrid1lungen mit Luft oder Wasser be-              (4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr\ndingte Strahlenexposition des Menschen so gering           maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser\nwie möglich gehc1lten wird und jeweils höchstens           nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder\n3/500, im Fall der Schilddrüse über Ernährungs-            betrieblichen Uberwachungsbereichen herausgelan-\nketten insgesamt höchstcms 3/1000 der Werte der            gende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische\nAnlage X SpaHc 2 bc~trägt. Diese StrahJenexposition        Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von\nmuß für die tmgünsligsten Einwirkungsstellen unter         Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im\nBerücksichtig1mq s~im II ich er rc~lcvanler Belastungs-    Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das\npfade einschließlich der Erndhnmqsketten berechnet         1,25fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3\nwerden; die im Pinzc:hwn zu 1rc1Jcnden Annahmen            Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das\nund anzuwendenden Verfahren zur Ermittlung der              gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus um-\nStrahlencxposilion bestimmt der Jür Reaktorsicher-         schlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kon-\nheit und S1 rah IPnsc:hutz zust~indigc Bundesminister      trollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach\ndurch Rechtsverordmmu mit Zustimmung des Bun-               Absatz 1 ausgeübt werden.\ndesrates. Sofern andere /\\nlagen oder Einrichtungen            (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ab-\nan diesen oder anderen Standorten zur Strahlen-            weichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nexposition in den hezcidmet.en Einwirkungsstellen          niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivi-\nbeitragen, hat die zus1 ~indige: l3Phörde darauf hinzu-    tätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz\nwirken, daß die in Satz 1 genannlen Werte insge-           einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen\nsamt nicllt überschrit.l(m wPrdPn.                         der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere\nAktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben\nzulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Uber-\n§ 4G\nwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß dadurch\nSchutz von Luft, Wasser und Boden               einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet wer-\nden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht\n(1) Bei Tätigkcilen nach den §§ 6, 7 oder 9 des\nentgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen\nAtomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16\nund mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten\noder 17 dieser Verordnung ist, talls die Möglichkeit\nzu berücksichtigen sind.\ndes Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser\noder Boden besteht, dafür zu sorgen, daß                      (6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des\nAtomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16\n1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,\noder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß\n2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich         radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es\nist,                                                   sei denn, daß dies in einer Genehmigung zugelassen\nist.\n3. die Ableitung überwacht und nach Art und Ak-\ntivität spezifiziert der zuständigen Behörde min-         (7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von\ndestens jährlich angezeigt wird.                       Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben un-\nberührt.\n(2) Ist zu besorgt-m, daß die Grenzwerte des § 45\nan einem Standort überschritten werden, so hat die                                    § 47\nzuständige Behörde die insgesamt in einem Jahr                     Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle\nmaximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und\n(1) Radioaktive Abfälle sind an eine nach Landes-\nWasser so festzulegen, daß die Grenzwerte des § 45\nrecht zu bestimmende Sammelstelle (Landessammel-\nnicht überschritten werden.\nstelle) oder an eine zur Beseibgung radioaktiver Ab-\n(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr       fälle behördlich zugelassene Einrichtung abzuliefern,\nmaximal zuEissige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht          soweit nicht die Aufbewahrung von Kernbrennstof-\nfest, so darf die aus KontrolJbereichen oder betrieb-      fen nach den §§ 6 oder 7 des Atomgesetzes, die Be-\nlichen Uberwachungsbereichcn herausgelangende              arbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung\nLuft im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Abluft            von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes,\nkeine von TätigkPi lc!n nach !\\ bsatz 1 herrührende        die Beseitigung radioaktiver Stoffe nach § 3 Abs. 1\nhöhere Aktivität als                                       genehmigt worden oder nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buch-\nstabe e nicht genehmigungsbedürftig oder die Ab-\nfür Radionuklide und Radionuklidgemische, bei          leitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist. Die zu-\ndenen die Inkorporation gn-mzwertbestimmend            ständige Behörde kann die Art der Behandlung\n•      1                                              radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung anordnen\n1st,        der Werle der Anlage IV Tabelle IV 1\n7300                                             und einen Nachweis über die Einhaltung dieser An-\nund IV 2 Spalte 5                                     ordnung verlangen.","2922                                 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Rddi<)dklive Ab1JJIP, die in nach§ 7 des Atom-       Jahre kleiner ist als das Produkt aus den Grenz-\nqesel.zes genel1migungsbedürfliqen Anlagen oder bei         werten nach Anlage X Spalte 2 und der Anzahl der\nTütigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes entstehen,            Jahre seit Beginn des Jahres der Uberschreitung.\ndürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert\nwerden, wenn die zuständige Behörde dies zuge-                                        § 50\nlassen hat. Die Behörde kann die Art der Behand-\nAußergewöhnliche Strahlenexpositionen\nlung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung an-\nordnen und einen Nachweis über die Einhaltung                  ( 1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder\ndieser Anordnung verlangen.                                 eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, so\nkönnen außergewöhnliche Strahlenexpositionen zu-\n(3) Niemand darf sich der Ablieferungspflicht für\ngelassen werden. Einer außergewöhnlichen Strahlen-\nradioaktive Abfälle, die radioaktive Stoffe aus einer\nexposition dürfen nur beruflich strahlenexponierte\ngenehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen\nPersonen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt\nTätigkeit enthalten, dadurch entziehen, daß er sie\nwerden.\nunter Inanspruchnahme der Vorschriften über die\nFreigrenzen, insbesondere durch Verdünnung oder                (2) Die Körperdosen dürfen in einem Jahr das\n/\\ufteilung in Freigrenzenmengen, beseitigt, be-            Zweifache und im Laufe des Lebens das Fünffache\nseitigen läßt oder die Besc)il.igung ermöglicht.            der Grenzwerte nach Anlage X Spalte 2 für beruflich\nstrahlenexponierte Personen nicht überschreiten.\n§ 48                                (3) Außergewöhnliche Strahienexpositionen dür-\nUmgebungsüberwachung                        fen nicht gestattet werden,\n1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß bei\nden zwölf vorhergehenden Monaten eine den\ndem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen\nGrenzwert der Vierteljahreskörperdosis über-\noder Einrichtungcm die Aktivität von Proben aus der\nschreitende Einzelbestrahlung erhalten hat,\nUmgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzu-\nlegenden Plan durch Messung bestimmt werden und             2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zu-\ndaß die Meßergebnisse aufzuzeichnen, der zuständi-               vor unfallbedingten Bestrahlungen ausgesetzt war\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Of-                 und die daraus resultierende Summe der Körper-\nfentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zustän-              dosen das Fünffache der Grenzwerte der An-\ndige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die                  lage X Spalte 2 für beruflich strahlenexponierte\nMessungen vorzunehmen hat.                                       Personen übersteigt oder\n3. falls eine beruflich strahlenexponierte Frau, deren\nGebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist,\n3. Kapitel                              das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.\nBerufliche Strahlenexposition\n(4) Die bei der außergewöhnlichen Strahlenexpo-\nsition erhaltenen Körperdosen werden zu den be-\n§ 49\nreits in demselben Jahr erhaltenen Körperdosen\nDosisgrenzwerte                        hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das be-\nfür beruflich strahlenexponierte Personen           treff ende Jahr eine Uberschreitung der Grenzwerte\n(1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlen-       der Anlage X Spalte 2 oder ist eine Uberschreitung\nexponierte Personen die Grenzwerte der Anlage X             zu erwarten, so sind die folgenden Expositionen so\nSpalte 2 oder 3 nicht überschreiten. In einem Ka-           zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines\nlendervierteljahr dürfen die Körperdosen höchstens          Kalendervierteljahres die erhaltenen Körperdosen\ndie Hälfte der Jahreswerte betragen.                        kleiner als ein Zehntel der Jahreswerte der An-\nlage X Spalte 2 sind. Diese Begrenzung ist so lange\n(2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Per-           durchzuführen, bis die Summe der Körperdosen für\nsonen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im              den Zeitraum des Jahres der außergewöhnlichen\nKontrollbereich tätig werden dürfen, ein Zehntel der        Strahlenexposition und der folgenden Jahre kleiner\nGrenzwerle der Anlage X Spalte 2 nicht über-                ist als das Produkt aus den Grenzwerten nach An-\nschreiten.                                                  lage X Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Be-\n(3) Bei gebärfähigen Frauen, die das 45. Lebens-         ginn des Jahres der außergewöhnlichen Strahlen-\njahr noch nicht vollendet haben, darf die über einen        exposition.\nMonat kumulierle Gonadendosis ein Zehntel des                  (5) Wurden bei einer außergewöhnlichen Strah-\nJahreswertes für beruflich strahlenexponierte Per-         lenexposition die Grenzwerte der Jahreskörperdosen\nsonen der Kategorie A nach Anli:tge X Spalte 2 nicht        überschritten, so ist diese Uberschreitung allein kein\nüberschreiten.                                              Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von\n(4) Wird ein Grenzwert nach Absatz 1 oder 2              ihren normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich\nüberschritten, so sind die folgenden Expositionen so        auszuschließen.\nzu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines                                      § 51\nKalendervierteljahres die Körperdosen kleiner als\nein Zehntel der Jahreswerte der Anlage X Spalte 2                Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen\nsind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen,                            Uberwachungsbereich\nbis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum                 Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht\ndes Jahres der Uberschreilung und der folgenden             beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie","Nr. 125 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2923\nA oder B sind, im betrieblichen Uberwachungsbe-           an den Körper bringen können, insbesondere durch\nreich jährlich ein Zehntel der Grenzwerte der An-         Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von\nlage X Spalte 2 nicht überschreiten.                      Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mit-\nteln. Dies gilt auch für Personen, die sich in Be-\n§ 52                           reichen aufhalten, in denen mit offenen radioaktiven\nStoffen umgegangen wird, deren Aktivität die Frei-\nInkorporation radioaktiver Stoffe             grenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über-\n(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Kör-       schreitet.\nper zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die\nfolgenden Grenzwerte nicht überschreiten:                     (3) Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeits-\nplätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten\n1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Ka-      vorhanden sein wie das Arbeitsverfahren es er-\ntegorie A bei allen Radioisotopen des Jod und\nfordert.\nAstatin 1000/3, bei allen übrigen Radionukliden\nund Radionuklidgemischen 500/3 der Werte der                                     § 54\nAnlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5\noder 6,                                                                  Dauereinrichtungen\n2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Ka-         Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen\ntegorie B bei allen Radioisotopen des Jod und         vor Strahlen ist an allen Stellen, an denen es der\nAstatin das 100fache, bei allen übrigen Radio-         betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrich-\nnukliden und Radionuklidgemischen das 50fache          tungen, insbesondere durch Abschirmung oder Ab-\nder Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und       standhaltung, sicherzustellen. Dauereinrichtungen\nIV 3 Spalte 5 oder 6,                                 müssen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit\nso ausgelegt sein, daß die von einer Person während\n3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen\ndes normalen betriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen\nim betrieblichen Uberwachungsbereich bei allen\nKörperdosen ein Fünftel der Werte der Anlage X\nRadioisotopen des Jod und Astatin 100/3, bei\nSpalte 2 nicht überschreiten können.\nallen übrigen Radionukliden und Radionuklid-\ngemischen 50/3 der Werte der Anlage IV Ta-\nbellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,                                       § 55\n4. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im                          Berücksichtigung\naußerbetrieblichen Uberwachungsbereich bei allen                  anderweitiger Strahlenexpositionen\nRadionukliden und Radionuklidgemischen die                Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach\nWerte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und           den §§ 49 bis 52 eingehalten werden, ist eine ander-\nIV 3 Spalten 5 oder 6, für erwachsene Einzel-         weitige Strahlenexposition durch ionisierende Strah-\npersonen bei den Radioisotopen des Jod und            len im Beruf einzubeziehen.\nAstatin das Doppelte der Werte der Anlage IV\nTabelle IV 1 Spalte 5 oder 6.\n§ 56\nDie in den §§ 44, 49 und 51 genannten Dosisgrenz-\nwerte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren                               Tätigkeitsverbote\nund Tätigkeitsbeschränkungen\nund inneren Strahlenexposition nicht überschritten\nwerden.                                                       (1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter\n(2) Die Aktivitätszufuhr im Kalendervierteljahr         18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kon-\ndarf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen Zu-        trollbereichen aufhalten, schwangere oder stillende\nfuhr nicht überschreiten.                                 Frauen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen, mit\ndenen nur auf Grund einer Genehmigung nach den\n§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1\n§ 53\ndieser Verordnung umgegangen werden darf, um-\nUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen            gehen und stillende Frauen sich nicht in Kontroll-\n(1) Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stof-          bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen\nfen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV         umgegangen wird, aufhalten.\nTabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind Arbeits-\n(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß\nverfahren zu verwenden, bei denen die Inkorpora-\nPersonen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter\ntion radioaktiver Stoffe und die Kontamination der\nbeteiligten Personen möglichst gering bleiben.             ständiger Aufsicht und Anleitung Fachkundiger in\nKontrollbereichen tätig werden, soweit dies zur Er-\n(2) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven          reichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist.\nStoffen umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen\nder Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet,             (3) Es ist dafür zu sorgen, daß Schüler bei der\nist sicherzustellen, daß sie die erforderliche Schutz-     Verwendung von Vorrichtungen oder Neutronen-\nkleidung tragen und die erforderlichen Schutzaus-          quellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind,\nrüstungen verwenden. Ihnen ist ein Verhalten zu            oder bei dem Betrieb von Röntgengeräten in Schulen\nuntersagen, bei dem sie oder andere Personen von           nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines\ndem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in den           Lehrers, der als Strahlenschutzbeauftragter bestellt\nKörper aufnehmen oder in gefahrbringender Weise            ist, mitwirken.","2924                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Kapitel                            (3) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlen kann die zuständige Behörde\nSlr<lh lenschutzbereiche\nzulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche\nnur während der Einschaltzeit als Kontrollbereiche\n§  57                          gelten.\nSperrbereiche                           (4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioak-\n(1) Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich       tiven Stoffen oder bei ortsveränderlichem Betrieb\nsichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem      von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nZusatz „SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT --\" zu               ist der Kontrollbereich so abzugrenzen, als ob die\nkennzeichnen; sie sind dagegen abzusichern, daß          radioaktiven Stoffe oder Anlagen ortsfest einge-\nPersonen, auch mit einzelnen Körperteilen, unkon-        richtet wären, falls nicht ausgeschlossen werden\ntrolliert hineingelangen. Die zuständige Behörde         kann, daß unbeteiligte Personen diesen Kontroll-\nkann bestimmen, daß weitere Bereiche als Sperr-          bereich betreten können.\nbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz\neinzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.                                  § 59\nDie Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften\ndes Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder                          Bestrahlungsräume\ndie Allgemeinheit nicht gefährdet werden.                    Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen so-\nwie Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven\n(2) Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen\nQuellen dürfen in Ausübung der Heilkunde oder\nnur erlaubt werden, wenn sie unter der Kontrolle\nZahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räu-\neines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm\nmen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese\nbeauftragten fachkundigen Person zur Durchführung\nmüssen so bemessen sein, daß die erforderlichen\nder im Sperrbereich vorgesehenen Betriebsvorgänge\nVerrichtungen ohne Behinderung vorgenommen wer-\noder aus zwingenden betrieblichen Gründen tätig\nden können. Die Bedienungseinrichtungen, die die\nwerden müssen. Patienten und notwendigen Begleit-\nStrahlung freigeben, müssen sich in einem Neben-\npersonen darf der Zutritt zum Sperrbereich und der\nraum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In\nAufenthalt darin nur gestattet werden, wenn dies\ndem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Not-\nzur Untersuchung oder zur Behandlung erforderlich\nschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet\nist und die Anordnung von einer Person gegeben\noder der Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung\nwurde, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-\ngeschlossen werden kann.\närztlichen Berufs berechtigt ist.\n(3) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung                                    § 60\nionisierender Strahlen kann die zuständige Behörde\nzulassen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche                        Uberwachungsbereiche\nnur während der Einschaltzeit als Sperrbereiche              (1) Betriebliche Uberwachungsbereiche dürfen nur\ngelten.                                                 von Personen, die darin eine dem Betrieb dienende\n§ 58                          Tätigkeit ausüben, von Auszubildenden, soweit dies\nzur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich\nKontrollbereiche                      ist, oder von Besuchern betreten werden. § 58 Abs. 2\n(1) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und deutlich     Satz 2 gilt entsprechend.\nsichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem\n(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlenbe-\nZusatz „KONTROLLBEREICH\" zu kennzeichnen. Die\nzuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere            lastung von Personen bei dauerndem Aufenthalt in\nBereiche als Kontrollbereiche zu behandeln sind,          außerbetrieblichen Uberwachungsbereichen den nach\n§ 44 Abs. 1 zulässigen Wert nicht überschFeiten\nwenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemein-\nkann, soweit der Strahlenschutzverantwortliche nicht\nheit erforderlich ist. Die Behörde kann Ausnahmen\nden Zugang zu den außerbetrieblichen Uber-\nvon den Vorschriften des Satzes 1 gestatten, wenn\ndadurch einzelne oder die Allgemeinheit nicht ge-        wachungsbereichen zum Zwecke der Einhaltung der\nfährdet werden.                                          Schutzvorschriften beschränken kann.\n(2) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen        (3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß\nnur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder       weitere Bereiche als Uberwachungsbereiche zu be-\nAufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebs-       handeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner oder\nvorgänge tätig werden müssen oder wenn ihre Aus-         der Allgemeinheit erforderlich ist.\nbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen er-\nfordert. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß                                § 61\nder zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch an-\nOrtsdosismessung in Strahlenschutzbereichen\nderen Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen\nerlaubt. Patienten und notwendigen Begleitpersonen           (1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes\ndarf der Zutritt zum Kontrollbereich und der Auf-        erforderlich ist, ist in Sperrbereichen, Kontrollbe-\nenthalt darin nur gestattet werden, wenn dies zur        reichen und Uberwachungsbereichen die Ortsdosis\nUntersuchung oder zur Behandlung erforderlich ist        oder die Ortsdosisleistung zu messen. Die Anzeige\nund die Anordnung von einer Person gegeben               der Geräte zur Uberwachung der Ortsdosis oder\nwurde, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-        Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muß außerhalb\närztlichen Berufs berechtigt ist.                        dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Die zuständige","Nr. J 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2925\nBehörde kmm die Stelle bestimmen, die die Messun-        zu ermitteln ist. Soweit die zuständige Behörde nicht\ngen vorzunehmen hat.                                     bestimmt hat, wie die Körperdosis zu ermitteln ist,\n(2) Ist in einem betrieblichen Uberwachungsbe-        ist die Personendosis zu messen.\nrei eh die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung so           (2) Wenn auf Grund der Feststellungen nach Ab-\nhoch, daß bei einer nicht beruflich strahlenexponier-    satz 1 der Verdacht besteht, daß die Grenzwerte\nten Person die über ein Jahr kumulierte Ganzkörper-      nach Anlage X überschritten werden, so sind die\ndosis 5 MiJiijoule/Kilogramm (0,5 rem) in 40 Wo-         Ganzkörper- oder Teilkörperdosen zu ermitteln.\nchenstunden bei 50 Wochen im Jahr erreichen kann,\nso ist der zuständigen Behörde unverzüglich An-              (3) Ist nach Absatz 1 die Personendosis zu messen,\nzeige zu erstatten.                                      so ist sie mit Dosimetern zu messen, die von der\n(3) Wird die Strahlenexposition beruflich strahlen-   nach Landesrecht zuständigen Stelle (Meßstelle) an-\nexponierter Personen allein durch Feststellung der        zufordern und ihr in Zeitabständen von höchstens\nOrtsdosis oder Ortsdosisleistung (§ 63 Abs. 1 Satz 1      einem Monat einzureichen sind. Die Dosimeter sind\nNr. 2) ermittelt, so sind Zeitpunkt und Ergebnis          an einer für die Strahlenexposition als repräsenta-\nder Messungen nach Absatz l aufzuzeichnen. Die            tiv geltenden Stelle der Körperoberfläche, in der\nAufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und            Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen.\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.         Die Anzeige dieses Dosimeters ist als Maß für die\nBei Betriebsei.nstellung sind sie bei einer von der       Ganzkörperdosis und die Teilkörperdosis der Haut\nzuständigen Behörde zu bestimmenden Stelle zu             zu werten, sofern die Dosen für einzelne Teile oder\nhinterlegen.                                              Organe des Körpers nicht genauer ermitte1t worden\nsind. Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an\neinem in Anlage X Spalte 1 Nr. 2 bezeichneten\n5. Kapitel                       Körperteil größer ist als ein Drittel der Dosisgrenz-\nwerte für diesen Körperteil, so ist die Personen-\nPhysikalische Str ahlensch u tzkon trolle\ndosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem\nKörperteil zu messen. Die Meßstelle hat die ~er-\n§ 62                         sonendosis festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeich-\nZu überwachende Personen                 nen und dem Einsender schriftlich mitzuteilen. Sie\nhat ihre Aufzeichnungen aufzubewahren. Die zustän-\n(1) An Personen, die sich im Sperr- oder Kontroll-\ndige Behörde kann anordnen, daß die Persone~dosis\nbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln\nnach einem anderen geeigneten oder nach zwei von-\noder die Personendosen zu messen. Ist bei dem Auf-\neinander unabhängigen Verfahren gemessen wird.\nenthalt einer Person im Kontrollbereich sicherge-\nDer Strahlenschutzverantwortliche oder der Strah-\nstellt, daß keine höheren Körperdosen als drei Zehn-\nlenschutzbeauftragte kann anordnen, daß die Per-\ntel der in Anlage X Spalte 2 festgesetzten Grenz-\nsonendosis nach zwei voneinander unabhängigen\nwerte erreicht werden, so kann die zuständige Be-\nVerfahren gemessen wird.\nhörde Ausnahmen von Satz l zulassen.\n(4) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß\n(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 a Abs. 1 be-\nDosimeter in Zeitabständen zwischen einem und\ndarf, hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Auf-\nsechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind, so-\nsicht stehenden Personen, soweit sie beruflich\nfern dadurch die behördliche Uberwachung der Per-\nstrahlenexponierte Personen sind, in Sperrbereichen\nsonendosen sichergestellt werden kann.\nund in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn\njede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im          (5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Ve~-\nBesitz eines vollständig geführten, bei der zustän-      langen ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit\ndigen Behörde registrierten Strahlenpasses nach dem      dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden\nMuster der Anlage XII ist und die Anordnungen der        kann.\nStrahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutz-\n(6) Als Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 darf nur\nbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung be-\nachtet werden.                                           eine Stelle bestimmt werden, die auf Grund ihrer\npersonellen und technischen Ausstattung G_ewähr\n§ 63                         dafür bietet, daß sie die eingesandten Dosimeter\nnach dem Stand der Wissenschaft und Technik aus-\nErmittlung der Körperdosen               werten und die Ergebnisse spätestens innerhalb von\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Grund der        zwei Wochen nach Erhalt des Dosimeters dem Ein-\nArbeitsbedingungen bestimmen, daß die Körperdosis        sender und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde\ndurch                                                    mitteilen kann.\n1. Abschätzung oder Berechnung aus den Eigen-                (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, d~ß\nschaften der Strahlenquelle oder Kontamination,     nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die\nsich in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben,\n2. Messung der Ortsdosis, der· Ortsdosisleistung,\nin denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung\nder Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft\nausgeübt werden, durch geeignete Messungen fest-\noder der Kontamination des Arbeitsplatzes,\nstellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert\n3. Messung der Körperaktivität oder der Aktivität        haben.\nder Ausscheidungen oder\n(8) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen si~d\n4. Messung der Personendosis                             die Energiedosen an den bestrahlten Körperabschmt-","2926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nten und Organen zu ermitteln, unabhängig davon,           hin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte\nob es sich um c;crnzkörper- oder Teilkörperexposi-        Person ausgeübt wird. Aufzeichnungen, die infolge\ntionen handel L                                           Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlen-\nexponierte Person nicht mehr benötigt werden, sind\n§ fi4                          der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über-\nKontamination und Dekontamination                geben.\n(1) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um-             (2) Außergewöhnliche Strahlenexpositionen nach\ngegangen, so ist in Kontrollbereichen und in betrieb-     § 50 sind der zuständigen Behörde unverzüglich\nlichen Uberwachungsbereichen, soweit es zum Schutz        unter Angabe der Gründe und der betroffenen Per-\nder sich darin aufhaltenden Personen oder der dort        sonen anzuzeigen.\nbefindlichen Sachgüter erforderlich ist, festzustellen,      (3) Uberschreitungen der in den §§ 49 bis 52, 55\nob Kontaminationen durch diese Stoffe vorhanden           festgelegten Grenzwerte der Körperdosen und Ak-\nsind.                                                     tivitäten sind der zuständigen Behörde unverzüglich\n(2) An Personen, die Kontrollbereiche verlassen,       anzuzeigen.\nin denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind,           (4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststel-\nist zu prüfen, ob die Haut oder diE! Kleidung kon-        lungen nach § 64 Abs. 1 und 2 sind, soweit Grenz-\ntaminiert ist.                                            werte überschritten sind, aufzuzeichnen. Die Auf-\n(3) Wird eine Kontamination der Haut festge-           zeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf\nstellt oder wird eine Kontamination von Gegenstän-        Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder\nden, die die Grenzwerte der Anlage IX überschrei-         bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle zu\ntet, festgestellt, so sind unverzüglich Maßnahmen zu      hinterlegen. Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.\ntreffen, um eine Gefährdung durch Weiterverbrei-\ntung oder Inkorporation abzuwenden. Mit der De-\nkontamination dürfen nur Personen betraut werden,\n6. Kapitel\ndie die dafür erforderhchen Kenntnisse besitzen.                         Ärztliche Uberwachung\nGefahrbringend kontaminierte Gegenstände, die im\nArbeitsprozeß nicht benötigt werden, sind von Per-                                 § 67\nsonen fernzuhalten, gesichert aufzubewahren oder\nErfordernis der ärztlichen Uberwachung\nals radioaktiver Abfall zu behandeln.\n(1) Beruflich strahlenexponierten Personen der\n(4) Können die in Anlage IX genannten Grenz-           Kategorie A darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich,\nwerte nicht eingehalten werden, so sind die in            beruflich strahlenexponierten Personen der Katego-\nsolchen Arbeitsbereichen tätigen Personen durch be-       rie B darf ein Umgang mit offenen radioaktiven Stof-\nsondere Maßnahmen zu schützen, um eine Gefähr-            fen nur erlaubt werden, wenn sie innerhalb der\ndung durch Kontamination, Inkorporation oder              letzten zwei Monate vor Beginn der Tätigkeit von\nStrahlenexposition von außen auszuschließen.              einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und\n(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den        dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem\nUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt          Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der\nder Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken ent-\nsind, dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet\ngegenstehen.\nwerden, wenn sie nach Absatz 3 dekontaminiert\nworden sind. Der zuständi9en Behörde ist die Än-             (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der\nderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums              Kategorie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten\noder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung an-           Weise nach Ablauf eines Jahres nur weiterbeschäf-\nzuzeigen.                                                 tigt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt\nerneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem\n§ 65                           Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem\nDuldungspflicht                      Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen\ndie Weiterbeschäftigung keine gesundheitlichen Be-\nPersonen, an denen nach den §§ 62 oder 63 die          denken bestehen.\nKörper- oder Personendosen zu ermitteln oder nach\n§ 64 Kontaminationen festzustellen sind, haben die           (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag\nerforderlichen Messungen und Feststellungen zu            des ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte\ndulden.                                                   Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder\nder Gesundheitszustand der ärztlich zu überwachen-\n§ 66                           den Person dies erfordern.\nAufzeichnungs- und Anzeigepflicht                  (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß\n(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlun-        beruflich strahlenexponierte Personen der Katego-\nrie B ihre Tätigkeit im Kontrollbereich nur fort-\ngen nach den §§ 62 und 63 sind aufzuzeichnen. Die\nAufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und            setzen dürfen, wenn durch einen ermächtigten Arzt\nfestgestellt und bescheinigt wird, daß gegen die\nauf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen\nWeiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine ge-\noder bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle\nsundheitlichen Bedenken bestehen.\nzu hinterlegen. Bei einem Wechsel des Arbeits-\nplatzes sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen             (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nArbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiter-      nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich","Nr. 125   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                       2927\nin Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, in       zu Uberwachenden, ob und unter welchen Voraus-\ndenen Tätigkeiten nach § l dieser Verordnung aus-       setzungen die Tätigkeit ausgeübt oder fortgesetzt\ngeübt werden, sich von einem ermächtigten Arzt          werden darf. Die zuständige Behörde darf die Tätig-\nuntersuchen lassen.                                     keit oder ihre Fortsetzung nur gestatten, wenn auf\nGrund eines Gutachtens, das von einem im Strah-\n(6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der\nlenschutz fachkundigen Arzt zu erstatten ist, nicht\närztlichen Uberwachung unterliegen, haben die er-\nzu besorgen ist, daß die Gesundheit der ärztlich zu\nforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.\nüberwachenden Persern gefährdet ist.\n§ 68                                                   § 70\nÄrztliche Bescheinigung                            Besondere ärztliche Uberwachung\n(1) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der         (1) Ist zu besorgen, daß eine Person bei der\närztlichen Bescheinigung, die auf dem Formblatt          Durchführung eirier außergewöhnlichen Strahlenex-\nnach Anlage XI zu erteilen ist, davon abhängig           position oder auf Grund anderer außergewöhnlicher\nmachen, daß die bei der ärztlichen Uberwachung           Umstände mehr als das Zweifache der in Anlage X\nnach § 67 von anderen ermächtigten Ärzten ange-          Spalte 2 genannten Körperdosen oder mehr als\nlegten Gesundheitsakten, die bisher erteilten ärzt-      1000/3 der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder\nlichen Bescheinigungen sowie die Anordnungen nach        IV 3 Spalte 5 oder 6 genannten Grenzwerte der Ak-\n§ 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten         tivitätszufuhr erhalten hat, so ist dafür zu sorgen,\nvorgelegt werden.                                        daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vor-\n(2) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der      gestellt und der zuständigen Behörde der Sachver-\närztlichen Bescheinigung davon abhängig machen,          halt unverzüglich angezeigt wird.\ndaß ihm                                                     (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärzt-\n1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachen-    lichen Uberwachung zu besorgen, daß die zu über-\nden Person und die mit dieser Tätigkeit verbun-    wachende Person an ihrer Gesundheit gefährdet\ndenen Arbeitsbedingungen,                          wird, wenn sie eine berufliche Tätigkeit ausübt oder\nfortsetzt, bei der sie nach § 67 zu überwachen ist,\n2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit       so kann die zuständige Behörde anordnen, daß sie\nihr verbundenen Arbeitsbedingungen,                diese Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur unter\n3. die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der            Beschränkungen ausüben darf.\nphysikalischen Strahlenschutzkontrolle nach § 66       (3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Ab-\nund                                                satz 2 ist dafür zu sorgen, daß die ärztliche Uber-\n4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung       wachung so lange fortgesetzt wird, wie es der er-\nmächtigte Arzt zum Schutze der Gesundheit der zu\nschriftlich mitgeteilt werden. Die ärztlich zu über-     überwachenden Person für erforderlich erachtet.\nwachende Person kann eine Abschrift dieser Mit-\nteilungen verlangen. Diese Mitteilungen können in           (4) Personen, die der besonderen ärztlichen Uber-\ndem Strahlenpaß nach dem Muster der Anlage XII           wachung unterliegen, haben die erforderlichen ärzt-\nzusammengefaßt werden.                                   lichen Untersuchungen zu dulden.\n(3) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Be-          (5) Sofern Einsatzpersonal von Einheiten und Ein-\nscheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen           richtungen des Katastrophenschutzes einschließlich\nund, soweit gesundheitliche Bedenken bestehen,           des Brandschutzes sowie der sonstigen Hilfsdienste\nauch der zuständigen Behörde zu übersenden. Die          betroffen ist, hat der Leiter des Einsatzes unverzüg-\närztliche Bescheinigung ist aufzubewahren, auf Ver-      lich nach Beendigung des Einsatzes die besondere\nlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und der        ärztliche Uberwachung herbeizuführen. Absatz 1\närztlich zu überwachenden Person zu übergeben,           findet entsprechende Anwendung.\nwenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Die Uber-\ngabe an die zu überwachende Person kann durch                                     § 71\nEintragung des Inhalts der Bescheinigung in dem                             Ermächtigte Ärzte\nStrahlenpaß nach dem Muster der Anlage XII er-\nsetzt werden.                                               (1) Ärztliche Uberwachungsmaß11:ahmen nach den\n§§ 67, 68 und 70 dürfen .nur von Ärzten vorgenom-\n(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die       men werden, die hierzu von der zuständigen Be-\nAnordnung der zuständigen Behörde nach § 69 er-          hörde ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung\nsetzt werden.                                            darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die\närztliche Uberwachung beruflich strahlenexponierter\n§ 69\nPersonen erforderliche Fachkunde nachweist.\nBehördliche Anordnung\n(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die\nWird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt,    Erstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen\ndaß gegen die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 67         oder Untersuchungen und die besonderen ärztlichen\nAbs. 1 oder gegen die Weiterbeschäftigung nach           Uberwachungen durchzuführen sowie die Maßnah-\n§ 67 Abs. 2 oder 4 gesundheitliche Bedenken be-          men vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexpo-\nstehen, so entscheidet die zuständige Behörde auf        sition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden\nAntrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder des       und zu ihrer Abwehr erforderlich sind.","2928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Der ermüchl.igte Arzl ist verpflichtet, für jede                         8. Kapitel\närztlich zu überwachende beruflich strahlenexpo-                        Sonstige Schutzvorschriften\nnierte Pers<m eine Gesundheitsakte zu führen und\ndiese während der überwachungspflichtigen Tätig-                                    § 74\nkeit auf dem laufenden zu halten. Diese Gesund-\nheitsakte hc1t Angaben über die Arbeitsbedingungen               Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe\nder einzelnen beruflich st.rahlenexponierten Per-            (1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Frei-\nsonen, dje Er~Jebn isse der ärztlichen Untersuchungen    grenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über-\nund Maßnc1hrncm nc:Jch den §§ 67, 69 und 70 sowie         schreitet, sind,\ndie Gesamtheit der von den einzelnen Untersuchten\n1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder\nempfan~J(mcn Körper- oder Personendosen im Beruf              sonst verwendet werden, in geschützten Räumen\nzu enthalten. Die Gesundheitsakte ist nach der                oder Schutzbehältern zu lagern und\nletzten Uberwddnm!Jsrnaßnahme mindestens 30 Jahre\naufzubewahren. Gesundheitsakten, die infolge Be-          2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch\nendi~Jlmg der Tütigkeit uls beruflich strahlenexpo-           unbefugte Personen zu sichern.\nnicrte Person nicht mehr benötigt werden; sind der        Sie dürfen nicht mit anderen Gegenständen zusam-\nnach Landesrecht zusldndigen Stelle zu übergeben,         men gelagert werden.\nsofern Gründe der iirztlichen Schweigepflicht dem\n(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden,\nnicht entge9enst:ehen.                                    daß ein kritischer Zustand während der Lagerung\n(4) Der ermüchti~Jte Arzt ist verpflichtet, die Ge-   unter keinen Umständen entstehen kann.\nsundheitsakte uuf Verlangen der zuständigen Be-\n(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen\nhörde einer von dieser benannten ärztlichen Dienst-       auf Grund internationaler Verpflichtungen unter-\nstelle zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung         liegen, sind so zu lagern, daß die Durchführung der\nder Ermächtigung zu übergeben.                            Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.\n§ 75\n7. Kapitel\nPrüfung umschlossener radioaktiver Stoffe\nStrahlungsmeßgeräte\nFalls eine Vorrichtung, in die umschlossene radio-\n§ 72                           aktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der\nAnlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, ein-\nAnforderungen an Strahlungsmeßgeräte              gefügt sind oder die Umhüllung dieser radioaktiven\n(1) Zur Messung der Personendosen, Ortsdosen,         Stoffe mechanisch beschädigt oder korrodiert ist, ist\nOrtsdosisleistungen, Kontaminationen und der Ak-         der umschlossene radioaktive Stoff auf Dichtheit der\ntivität von Luft und Wusser auf Grund der Vor-           Umhüllung durch eine von der zuständigen Behörde\nschriften. dieser Verordnung sind, sofern geeichte       zu bestimmende Stelle vor der Weiterverwendung\nStrahlungsmeßgeräte nicht vorgeschrieben sind,           prüfen zu lassen. Die zuständige Behörde kann an-\nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik ge-          ordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung zu prüfen\neignete Strahlungsmeßgeräte zu verwenden. Es ist         und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt\ndafür zu sorgen, daß die Strahlungsmeßgeräte             oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen\nist. Die Prüfbefunde sind der zuständigen Behörde\n1. den Anforderungen des Meßzwecks genügen,              auf Verlangen vorzulegen, festgestellte Undicht-\n2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und               heiten sind ihr unverzüglich anzuzeigen.\n3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft\nund gewurtet werden.                                                           § 76\nWartung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender\n(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktions-\nStrahlen und von Bestrahlungseinrichtungen\nprüfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3\nmit radioaktiven Quellen\nsind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre\naufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen             Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nBehörde vorzulegen oder bei einer von ihr zu be-          und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven\nstimmenden Stelle zu hinterlegen.                         Quellen sind jährlich mindestens einmal zu warten\nund zwischen den Wartungen durch einen von der\n§ 73\nzuständigen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-\ndigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit\nWarnsignale                         und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht\nStrahlungsmeßgeräte, die bestimmt sind, fortlau-       für die in § 17 Abs. f Nr. 3 genannten Röntgen-\nfend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor       geräte.\nGefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende                                     § 77\nSachgüter zu warnen, müssen so beschaffen sein,\nAbgabe radioaktiver Stoffe\ndaß ihr Versagen durch ein deutlich wahrnehmbares\nSignal angezeigt wird, sofern nicht durch zwei oder          (1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund\nmehrere voneinunder unabhängige Meßvorrichtun-            einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des\ngen der gleiche Meßzweck erreicht wird.                   Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser","Nr. 125 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                       2929\nVerordnung umgegangen werden darf, dürfen im                (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den\nGeltungsbereich des Atomgesetzes nur an Personen         Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die\nabgegeben werden, die die erforderliche Genehmi-         Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 beizufügen.\ngung besitzen.                                              (3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\n(2) Wer radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund       ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der\neiner Anzeige nach § 4 Abs. 1 umgegangen werden          zuständigen Behörde bei dieser zu- hinterlegen.\ndarf, an einen anderen abgibt, hat dies unter An-          (4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die\ngabe von Art und Aktivität der Stoffe der für den       Richtigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch\nEmpfänger zuständigen Behörde innerhalb von zwei         Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.\nMonaten anzuzeigen, es sei denn, daß der Empfän-\nger dem Abgeber nachweist, daß er selbst die An-            (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von\nzeige erstattet hat. Dies gilt auch, wenn die radio-     der Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teil-\naktiven Stoffe unter Einschaltung eines Beförderers      weise befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von\nabgegeben werden.                                        Personen oder Sachgütern nicht eintreten kann.\n(3) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen\n§ 79\nanderen zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem\nErwerber zu bescheinigen, daß die Umhüllung dicht                 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe\nund kontaminationsfrei ist. Die Bescheinigung muß           Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radio-\ndie die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum,         aktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der\nArt und Ergebnis der Prüfung enthalten.                 Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, hat\nder atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für\n(4) Wer radioaktive Stoffe zur Befötderung oder      die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen\nWeiterbeförderung auf öffentlichen oder der Offent-     Behörde das Abhandenkommen dieser Stoffe unver-\nlichkeit zugänglichen Verkehrswegen abgibt, hat da-      züglich anzuzeigen.\nfür zu sorgen, daß sie durch Personen befördert\nwerden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach\nden §§ 8 oder 9 dieser Verordnung berechtigt sind,                                 § 80\ndie Stoffe zu befördern. Wer die Stoffe zur Beförde-          Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt\nrung abgibt, hat ferner dafür zu sorgen, daß sie bei        (1) Wer\nder Dbergabe unter Bnachtung der für die jeweilige\nBeförderungsart geltenden Rechtsvorschriften oder,       1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,\nsoweit solche Rechtsvorschriften fehlen, gemäß den      2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über\nAnforderungen, die sich nach dem Stand von Wis-              radioaktive Stoffe erlangt,\nsenschaft und Technik für die beabsichtigte Art der     3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe\nBeförderung ergeben, verpackt sind. Zur Weiter-              erlangt, ohne zu wissen, daß diese Stoffe radio-\nbeförderung dürfen die Stoffe nur abgegeben wer-            aktiv sind,\nden, wenn die Verpackung unversehrt ist.\n4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit\n(5) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu       Trink- und Brauchwasser oder einer Abwasser-\nsorgen, daß diese Stoffe nur an den Empfänger oder          anlage die tatsächliche Gewalt über radioaktive\nan eine von diesem zum Empfang berechtigte Per-             Stoffe enthaltenes Wasser oder Abwasser er-\nson übergeben werden.                                       langt,\nhat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der\n§ 78                          für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zustän-\ndigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,\nBuchführung und Anzeige                  sobald er von der Aktivität dieser Stoffe oder dem\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat         Gehalt des Wassers oder Abwassers an radioaktiven\nStoffen Kenntnis erlangt. Dies gilt nicht, wenn der\n1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,        Umgang mit den radioaktiven Stoffen keiner Ge-\nErwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von       nehmigung oder Anzeige bedarf oder wenn die Ak-\nradioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats         tivität radioaktiver Stoffe im Wasser von Anlagen\nunter Angabe von Art und Aktivität anzuzeigen,       zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im\n2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und        Kubikmeter das 20fache, im Wasser von Abwasser-\nden sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen     anlagen im Kubikmeter das 2000fache der Werte der\nunter Angabe von Art und Aktivität Buch zu          Anlage IV Tabellen IV 1 oder IV 3 Spalte 6 nicht\nführen und                                          übersteigt.\n3. der zuständigen Behörde den Bestand an radio-           (2) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9\naktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als    des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 8\n100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres inner-        Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer in den\nhalb eines Monats anzuzeigen.                        Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach unver-\nzüglicher Erstattung der Anzeige die radioaktiven\nSatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2  Stoffe bis zur E.,tscheidung der zuständigen Behörde\nkeiner Genehmigung bedürfen.                            lagert oder zum Zwecke der Sicherstellung befördert.","2930                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierter Teil                       13. entgegen § 65 Messungen oder Feststellungen\noder entgegen § 67 Abs. 6 oder § 70 Abs. 4\nßußgeldvorschriften\närztliche Untersuchungen nicht duldet,\n§ 81                          14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht\ndafür sorgt, daß radioaktive Stoffe an eine be-\nOrdnungswidrigkeiten\nrechtigte Person übergeben werden oder ent-\n(1) Ordmmgswidrig im. Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 3             gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 oder 3 nicht dafür sorgt,\ndes A tomw~sdzcs handelt, wer vorsätzlich oder fahr-            daß die radioaktiven Stoffe ordnungsgemäß ver-\nUissig                                                          packt sind,\nl. ohne Genehm i9ung nach                                15. entgegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig\na) § 3 Abs. 1 nrit sonstigen radioaktiven Stoffen          oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen\nurn9eht oder kcrnbrennstoffhaltige Abfälle             § 78 Abs. 3 die Buchführung nicht lange genug\nbeseitigt,                                             aufbewahrt oder auf Verlangen nicht hinterlegt,\nb) § 8 Abs. l sonstige radioaktive Stoffe be-        16. einer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1, § 27\nfördert,                                               Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1\nc) § 11 Abs. 1, 4 radioaktivP Stoffe einführt oder         oder 3, § 79 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 zuwider-\nausführt,                                              handelt oder\nd) § 15 eine dort bezeichnete Anlage errichtet,      17. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 63 Abs. 7,\ne) § 16 ei.ne Anlü~JC! zur Erzeugung ionisierender         § 67 Abs. 5 oder § 69 Satz 1 zuwiderhandelt.\nStrahlen betreibt oder die Anlage oder ihren\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § - 46 Abs. 1\nBetrieb ändert,\nNr. 3 des Atomgesetzes handelt auch, wer vorsätz-\nf) § 20 a Abs. l Satz 1 einen anderen in einer      lich oder fahrlässig\nfremden Anlage oder Einrichtung· als beruf-\n1. als Strahlen.schutzverantwortlicher einer Mit-\nlich strahlenexponierte Person der Kategorie\nteilungs-, Begründungs- oder Ubersendungspflicht\nA oder B tätig werden läßt,\nnach § 30 Abs. 1 ·Satz 3 zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine\n2. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31\nöffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmi-\nAbs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Strahlen-\ngungsbescheides nicht mitführt oder auf Ver-\nschutzgrundsätze des § 28 Abs. 3 Satz 1, 2 und\nlangen nicht vorzeigt,\n5 eingehalten werden,\n3. entgegen § 9 Abs. 4 Kernmaterialien übernimmt,\n3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-\nohne sich eine Bescheinigung über die erforder-\nverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 als\nliche Deckungsvorsorge vorlegen zu lassen,\nStrahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß\n4. entgegen § l 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Röntgen-                 eine Schutzvorschrift des § 35 Abs. 1, 3 oder 4,\neinrichtungen in Schulen verwendet,                        § 39, § 41 Abs. 2, 3 bis 5, 8 oder 9, § 43 Abs. 1\n5. entgegen § 24 Nr. 1 eine Qualitätskontrolle nicht           bis 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 1,\ndurchführt oder entw~qen § 24 Nr. 2 diese nicht            § 46 Abs. 1, 3, 4 oder 6, § 47 Abs. 1 Satz 1,\nüberwa.chen läßt,                                          Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, §§ 49 bis 52, § 53\nAbs. 2 oder 3, § ·54, § 54 in Verbindung mit § 82\n6. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung                 Abs. 4, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3, § 51 Abs. 1\nentrJegen § 24 Nr. 3 einen Abdruck des Zu-                 Satz 1 oder Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz l, Abs. 2\nJassungssdrnines oder entgegen § 24 Nr. 4 eine             Satz 1 oder 3 oder Abs. 4, §§ 59, 60 Abs. 1\nBetriebsanleitung nicht aushändigt,                        Satz 1 oder Abs. 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 oder\n7. einer vollziehbaren Auflage~ nach § 25 Nr. 3                Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 63\nzuwiderhandelt,                                            Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 5 oder\n8. entgegen § 27 Abs. 1 einen Abdruck des Zu-                  Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 oder 5 Satz 1, § 66\nlassungsscheines der zuständigen Behörde auf               Abs. 1 oder 4, § 61 Abs. 1 oder 2 oder §§ 74,\nVerlangen nicht vorlegt,                                   76 und 78 eingehalten wird,\n9. entgegen § 27 Abs. 2 an de'r Vorrichtung Ände-          4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-\nrungen vornimmt,                                           verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine\nSchutzvorschrift des § 31, § 40, § 45 Satz 1 oder 2,\n10. entgegen § 27 Abs. 3 die Vorrichtung weiter                 § 68 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 1 oder 3, §§ 72 bis\nverwendet, die notwendigen Schutzmaßnahmen                 75 Satz 1 oder 3 oder § 77 Abs. 1 eingehalten\nnicht rechtzeitig trifft oder die zuständige Be-           wird,\nhörde nicht rechtzeitig unterrichtet,\n5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutz-\n11. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Vorrichtung                 verantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 als\nnicht rechtzeitig stillegt oder nicht die notwen-          Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß\ndigen Schutzmaßnahmen trifft,                              eine Anzeige nach§ 36 Satz 2, § 41 Abs. 6 oder 9,\n12. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 dem Auskunfts-                  § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2,\nberechtigten Unterlagen nicht oder nicht voll-             § 66 Abs. 2 oder 3 oder § 70 Abs. 1 erstattet\nständig überläßt,                                          wird,","Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                          2931\n6. als Strahlenschutzverantwortlicher die nach § 29         Verordnung fort. Genehmigungen für die Beförde-\nAbs. 3 Satz 1 oder nach § 75 Satz 3 vorge-            rung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 4 der Ersten\nschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-   Strahlenschutzverordnung werden drei Jahre nach\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,             Inkrafttreten dieser Verordnung unwirksam, sofern\n7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strah-          sie nicht durch Ablauf einer Frist vorher unwirksam\nlenschutzbeauftragter einer vollziehbaren An-         geworden sind.\nordnung nach § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 7 oder 9,             (2) Die Zulassung der Bauart von Vorrichtungen,\n§ 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder 5, § 48,         Neutronenquellen oder Röntgengeräten nach der\n§ 57 Abs. 1 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 60          Ersten Strahlenschutzverordnung oder nach der\nAbs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 7         Zweiten Strahlenschutzverordnung erlischt zehn\noder § 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,               Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei-\n8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer voll-          ger, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkraft-\nziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17             treten dieser Verordnung, es sei denn, daß die Gel-\nAbs. 2, § 34 Satz 1, § 70 Abs. 2 oder § 75 Satz 2     tungsdauer der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2\nzuwiderhandelt,                                       dieser Verordnung verlängert worden ist. § 23 Abs. 2\n9. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 4 als Strahlenschutz-          Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nverantwortlicher nicht dafür sorgt, daß die er-           (3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung\nforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich-           Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen be-\ntigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff ge-\ntreibt, ohne einer Genehmigung zu bedürfen oder\ntroffen werden,\nAnzeige erstatten zu müssen, und danach die An-\n10. entgegen § 31 Abs. 4 als Strahlenschutzverant-           lage weiter betreiben will, hat innerhalb von sechs\nwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine dort be-        Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den\nzeichnete Tätigkeit nur von Lehrern ausgeübt           Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16\nwird, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt       zu stellen oder die Anzeige nach § 17 zu erstatten.\nsind,                                                  Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so darf bis\n11. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 3 als Strahlenschutz-          zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde der\nbeauftragter den Strahlenschutzverantwortlichen        bisher zulässige Betrieb der Anlage ohne Genehmi-\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.             gung nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 3            (4) § 54 ist auf Dauereinrichtungen anzuwenden,\ndes Atomgesetzes handelt auch, wer als ermächtigter         die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals\nArzt vorsätzlich oder fahrlässig                            benutzt werden. Für Dauereinrichtungen, die im\n1. entgegen § 68 Abs. 3 Satz 1 die ärztliche Be-            Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-\nscheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen         nutzt werden, gilt § 54 in der folgenden Fassung:\noder der zuständigen Behörde nicht übersendet,\n„Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich\n2. entgegen § 71 Abs. 3 die Gesundheitsakte nicht,          strahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt oder        sondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung,\nnicht lange genug aufbewahrt oder der zuständi-        dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die\ngen Stelle nicht übergibt,                             von ionisierenden Strahlen herrührende Körperdosis\n3. entgegen § 71 Abs. 4 die Gesundheitsakte auf             1 Millijoule/Kilogramm (0,1 rem) je Woche nicht\nVerlangen nicht vorlegt oder nicht übergibt.           überschreiten kann.\"\n(4) Ordnungwidrig im Sinne des § 46 Abs.                   (5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach\nNr. 3 des Atomgesetzes handelt ferner, wer vor-             § 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverord-\nsätzlich oder fahrlässig als Einsatzleiter entgegen         nung erteilte Ermächtigung eines Arztes gilt mit\n§ 70 Abs. 5 nach Beendigung des Einsatzes nicht             allen Nebenbestimmungen als entsprechende Er-\noder nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß das Einsatz-        mächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort. Der Nach-\npersonal einem ermächtigten Arzt vorgestellt wird.          weis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche\nUberwachung strahlenexponierter Personen ist in-\nnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht\nFünfter Teil\nrechtzeitig erbracht, so erlischt die Ermächtigung.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung be-\n§  82                            schaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellan-\nwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile, mit\nFortführung der bisherigen Betätigung             denen nach· § 11 der Ersten Strahlenschutzverord-\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für         nung ohne Genehmigung umgegangen werden\nden Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die          durfte, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nBeförderung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher           weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände\nStoffe nach der Ersten Strahlenschutzverordnung             im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des\nerteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestim-            § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ent-\nmungen als entsprechende Genehmigung nach dieser            sprochen haben.","2932                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ B3                              weit die Schulen hinsichtlich des Betriebs von\nKlinische Prüfung von mit rndioaktiven Stoffen            Röntgeneinrichtungen der Strahlenschutzverord-\nmarkierten Arzneimitteln                     nung vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2905) unterliegen,\n(1) Für die klinische Prülunq von mit radioaktiven\nStoffen nwrkiPrtcn Arzneimitteln qelten die Vor-             2. für den Betrieb, die Wartung oder die Instand-\nschriften des Artikels 1 §§ 40, 41 des Gesetzes zur              setzung von Störstrahlern, die zum Zwecke der\nNeuordnung d(!S A rzrwirni 1.1.clrechts vom 24. August           Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung be-\n1976 (BundcsDesctzbl. I S. 2445).                                trieben werden, soweit der Betrieb der Stra.hlen-\nschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (Bundes-\n(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 46 Abs. 1                 gesetzbl. I S. 2905) unterliegt.\"\nNr. 3 des Atomgesetzes hilndelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. entgegen Absatz 1 in Verbindung mit einer Vor-                                      § 85\nschrift: des § 40 A hs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder                        Berlin-Klausel\n§ 41 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes die klinische\nPrüfung eines mit einem radioaktiven Stoff mar-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkierten Arzneimittels durchführt oder                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomge-\n2. entgegen Absatz 1 in Verbindung mit einer Vor-            setzes auch im Land Berlin.\nschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 eine kli-\nnische Prüfung eines mit einem radioaktiven Stoff\nmarkierten Arzneimittels durchführt.                                             §  86\n(3) Die Absätze      und 2 treten am 31. Dezember                             Inkrafttreten\n1977 außer Kraft.\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n§ 84                           die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats\n.Änderung von Rechtsvorschriften              in Kraft.\n§ 1 Abs. 2 der Röntgenverordnung vom 1. März               (2) Die Erste Strahlenschutzverordnung in der\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 173) erhält folgende Fas-         Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1965\nsung:                                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1653) und di_e Zweite Strahlen-\nschutzverordnung vom 18. Juli 1964 (Bundesgesetz-\n,, (2) Diese Verordnung gilt nicht\nblatt I S. 500), geändert durch die Verordnung vom\n1. für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zu-           12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759), treten mit\nsammenhang mit dem Unterricht in Schulen, so-          dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 13. Oktober 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 125  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                     2933\nAnlage I\n(zu§ 2)\nBegriffsbestimmungen\nAbfälle, radioaktive                    radioaktive Stoffe, die beseitigt werden sollen oder aus\nStrahlenschutzgründen geordnet beseitigt werden müssen\nAquiv<1lentdosis                        Produkt aus der Energiedosis und dem Bewertungsfaktor\n(Anlage XIV)\nAktivität                               Anzahl der in einem Zeitintervall auftretenden Kern-\numwandlungen eines Radionuklids oder Radionuklid-\ngemisches dividiert durch die Länge des Zeitintervalls\nAktivität, spezifische                  Aktivität je Masseneinheit\nAktivitätskonzentration                 Aktivität je Volumeneinheit\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender     Einrichtungen oder Geräte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2\nStrahlen                                des Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen- oder\nTeilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen\nBestrahlungseinrichtung mit radio-      Einrichtungen mit einem durch Blenden begrenzten Nutz-\naktiven Quellen                         strahlenbündel, mit denen zu Heilzwecken durch die\nGammastrahlung radioaktiver Stoffe von außen eine\nStrahlenwirkung bei Patienten hervorgerufen werden soll,\noder\nEinrichtungen, mit denen zu anderen als Heilzwecken\ndurch die Strahlung radioaktiver Stoffe eine Strahlen-\nwirkung in den zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen\nwerden soll und bei denen die Aktivität der Strahlen-\nquelle 18,5 · 1012 reziproke Sekunden (500 Curie) über-\nschreitet\nDekon tami na ti on                     Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination\nEnergiedosis                            Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strah-\nlung auf das Material in einem Volumenelement über-\ntragen wird und der Masse in diesem Volumenelement\nGanzkörperdosis                         Mittelwert der Äquivalentdosis über Kopf, Rumpf, Ober-\narme und Oberschenkel als Folge einer als homogen an-\ngesehenen Bestrahlung des ganzen Körpers\nInkorporation                           Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Orga-\nnismus\nKernmaterialien                         es gilt die Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abs. 1 Nr. 5\nzum Atomgesetz","2934                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKörperdosis                             Sammelbegriff für Ganz- und Teilkörperdosis\nKontamination                           durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung\nKontrollbereich                         Bereich, in dem infolge der Anwendung ionisierender\nStrahlen die Möglichkeit besteht, daß Personen durch\nBestrahlung von außen oder durch Inkorporation radio-\naktiver Stoffe im Kalenderjahr eine höhere Körperdosis\nals 3/io der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 bei einem\nAufenthalt von 40 Stunden je Woche erhalten können\nOrtsdosis                               Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem\nbestimmten Ort\nOrtsdosisleistung                       In einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, divi-\ndiert durch die Länge des Zeitintervalls\nPersonen, beruflich strahlenexponierte  Personen, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer\nBerufsausbildung mehr als 1/io der Grenzwerte der An-\nlage X Spalte 2 erhalten können\nEs werden unterschieden:\nberuflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:\nPersonen, die mehr als 3 /10 der Grenzwerte der Anlage X\nSpalte 2 erhalten können\nberuflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:\nPersonen, die mehr als 1/io bis höchstens 3 /io der Grenz-\nwerte der Anlage X Spalte 2 erhalten können\nPersonendosis                            Äquivalentdosis für Weichteilgewebe gemessen an einer\nfür die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Kör-\nperoberfläche\nSchulen                                  öffentliche und private allgemeinbildende und berufs-\nbildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. Diesen\nSchulen stehen gleich\na) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,\nb) Einrichtungen der Ausbildung von Lehrern und\nc) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-\ntechnische, physikalisch-technische oder landwirt-\nschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für medizi-\nnische Hilfsberufe\nSperrbereich                             Bereich des Kontrollbereichs, in dem die Ortsdosis-\nleistung höher als 3 Millijoule durch Kilogramm und\nStunde (0,3 rem durch Stunde) sein kann\nSpezialuhren                             Uhren, die gewöhnlich von einer Person getragen werden\nund radioaktive Stoffe in solchen Mengen enthalten, daß\ndie für besondere Zwecke erforderliche größere Leucht-\ndichte erzeugt wird\nStörfall                                Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der An-\nlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Grün-\nden nicht fortgeführt werden kann und für den die An-\nlage ausgelegt ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorg-\nlich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind","Nr. l '.LS - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                        2935\nStoffe, rc1diot1kl.ive                       es gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 des Atom-\ngesetzes;\numschlossene radioaktive Stoffe sind radioaktive Stoffe,\ndie ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven\nHülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen stän-\ndig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger\nBeanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicher-\nheit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens\n0,5 cm betragen;\noffene radioaktive Stoffe sind alle radioaktiven Stoffe mit\nAusnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe;\nkurzlebige Radionuklide sind radioaktive Stoffe mit einer\nHalbwertszeit bis zu 100 Tagen;\nlanglebige Radionuklide sind radioaktive Stoffe mit einer\nHalbwertszeit von mehr als 100 Tagen\nStrahlen, ionisierende                      Photonen- oder Teilchenstrahlungen, die in der Lage sind,\ndirekt oder indirekt die Bildung von Ionen zu bewirken\nStrahlenexposition                          Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen\nKörper\nStrahlenexposition, außergewöhnliche        eine den Grenzwert der Vierteljahreskörperdosis über-\nsteigende Bestrahlung, die für eine besondere Situation\nim Rahmen des normalen Betriebs erlaubt wird, wenn es\nzwingend geboten ist, Störfallfolgen oder eine Gefährdung\nvon Personen zu beseitigen\nStrahlenschutzbereich                       Sperrbereich, Kontrollbereich oder Uberwachungsbereich\nTeilkörperdosis                             Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines\nKörperabschnitts oder eines Organs, im Fall der Haut\nüber die kritische Fläche (1 cm 2 im Bereich der maxi-\nmalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer Tiefe)\nUberwachungsbereich                         betrieblicher Uberwachungsbereich:\nein nicht zum Kontrollbereich gehörender, durch die An-\nwendung ionisierender Strahlen entstehender betrieb-\nlicher Bereich, in dem Personen bei dauerndem Aufenthalt\nim Kalenderjahr mehr als 1/10 der Grenzwerte der An-\nlage X Spalte 2 erhalten können;\naußerbetrieblicher Uberwachungsbereich:\nein unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den be-\ntrieblichen Uberwachungsbereich anschließender Bereich,\nin dem Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalender-\njahr mehr als 3 /500 der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2\nerhalten können\nUnfall                                      Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine\ndie Grenzwerte übersteigende Strahlenexposition oder In-\nkorporation radioaktiver Stoffe zur Folge haben kann, so-\nweit er nicht zu den Störfällen zählt\nWeichteilgewebe                             Für dosimetrische Zwecke gilt als Weichteilgewebe ein\nhomogenes Material der Zusammensetzung (Massen-\ngehalt) 10,1 0/o Wasserstoff, 11,1 0/o Kohlenstoff, 2,6 °/o\nStickstoff und 76,2 0/o Sauerstoff","2936                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage II\n(zu § 4 Abs. 1)\nAnzeigebedüritiger Umgang\n1. Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der An-\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet.\n2. Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe einge-\nfügt sind, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 1 oder Nr. 6 zugelassen ist.\n3. Verwendung und Lagerung von Prüfstrahlern zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder\nDosismeßgeräten, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 2 zugelassen ist.\n4. Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form ent-\nhalten, zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen,\nwenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage XIII Nr. 3 zugelassen ist.\n5. Verwendung und La9erung von Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten,\nzur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die\nBauart der Vorrichtung nach Anlage XIII Nr. 4 zugelassen ist.\n6. Verwendung und Lagerung von bis zu zwei Neutronenquellen zur ausschließlichen Verwendung\nim Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die Bauart nach Anlage XIII Nr. 5 zu-\ngelassen ist.\n7. Verwendung und Lagerung von Spezialuhren, deren Ziffernblätter und Zeiger fest haftende\nradioaktive Leuchtfarben enthalten, wenn sich die Verwendung radioaktiver Stoffe für die\nLeuchtfarben auf Tritium, Promethium-147 oder Radium-226, bei Spezialuhren in der Form von\nTaschenuhren auf Tritium oder Promethium-147 beschränkt, und die Gesamtaktivität von\nradioaktiven Stoffen je Spezialuhr die folgenden Werte nicht übersteigt:\nTritium           9.25 · 108   reziproke Sekunden    (25    Millicurie)\nPromethium-147 1.85 · 107      reziproke Sekunden      (0,5 Millicurie)\nRadium-226        5.55 · 10 4  reziproke Sekunden      {1,5 Mikrocurie),\nund wenn die Spezialuhren von einem Gehäuse umschlossen sind, dessen durchsichtige                  Ab-\ndeckung in jedem Punkt eine Flächendichte von mindestens 50 mg/ cm2 hat; das Gehäuse                und\ndie durchsichtige Abdeckung müssen stark genug sein„ um den bei normalem Gebrauch                   und\nbei kleineren Unfällen eintretenden Bedingungen standzuhalten; die Spezialuhren sind               wie\nfolgt zu kennzeichnen:\nRadioaktiver Stoff                        Kennzeichnung                Höchstgrenze der Aktivität\nTritium                                      ,,T 25\"                    9.25 · 108s- 1 {25    mCi)\nPromethium-147                               ,,Pm 0,5\"                  1.85 · 107 s-1   (0,5 mCi)\nRadium-22G                                  ,,Ra 1,5\"                  5.55 · 104s-- 1  {1,5 ,uCi)","Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1916                      2937\nAnlage III\n(zu § 4 Abs. 2)\nGenehmigungs- und anzeigefreier Umgang\n1. Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, Bearbeitung,\nVerarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von\nAnlagen nach § 7 des Atomgesetzes sowie Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die\nnicht zu den unter den Nummern 2 bis 10, 12 genannten Stoffen gehören, wenn die Aktivität\nder radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet.\n2. Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 74 reziproke Se-\nkunden (0,002 Mikrocurie) je Gramm beträgt.\n3. Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen\nUrsprungs weniger als 370 reziproke Sekunden (0,01 Mikrocurie) je Gramm beträgt.\n4. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 der Verordnung über\ndie Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder\ndie radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 449), in den Verkehr gebracht worden sind.\n5. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest\nhaftenden radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn die Leuchtfarben\n5.1. frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\ndurch eine niedrigere Freigrenze als 3,7 · 105 reziproke Sekunden (10 Mikrocurie) gekenn-\nzeichnet ist,\n5.2. üblicherweise berührungssicher abgedeckt sind, und die Ortsdosisleistung der nicht abge-\ndeckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 1 Mikrojoule durch Kilo-\ngramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet und\n5.3. mit Tritium aktiviert sind, das einzelne Gerät nicht mehr als das Fünfzigfache der Frei-\ngrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält.\n6. Reparatur der in Nummer 5 bezeichneten Geräte, sofern die Skalen oder Anzeigemittel nicht\nmit radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden.\n7. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von uranhaltigen glasierten keramischen Gegenstän-\nden oder Porzellanwaren oder von uranhaltigen Glaswaren, wenn die Glasur des keramischen\nGegenstandes oder der Porzellanwaren nicht mehr als 20 vom Hundert der Masse, oder das\nGlas nicht mehr als 10 vom Hundert der Masse natürlichen Urans oder an Uran-235 und\nUran-234 verarmtes Uran enthält, oder wenn der Farbauftrag bei Unterglasurbemalung nicht\nmehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter oder die Aufglasurbemalung nicht mehr als\n0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter enthält.\n8. Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von\nelektrotechnischen oder gastechnischen Geräten, die zu Leuchtzwecken bestimmt sind, ausge-\nnommen Spielwaren oder Ionisationsfeuermelder, wenn\n8.1. der einzelne Bauteil oder das einzelne Gerät keine radioaktiven Stoffe enthält, deren\nRadiotoxizität in Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 durch eine niedrigere Freigrenze als\n3,7 · 104 reziproke Sekunden (1 Mikrocurie) gekennzeichnet ist und deren Aktivität die\nFreigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet und\n8.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des\nBauteils oder Geräts 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch\nStunde) nicht überschreitet; enthält ein Gerät mehrere elektronische Bauteile, so darf die\nOrtsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts\n1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreiten.","2938                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n9. Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem\ninaktiven Metall beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen.\n10. Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemisch-\npräparativen Zwecken.\n11. Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität\nnatürlichen Ursprungs nicht erhöht ist.\n12. Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radio-\naktive Stoffe eingefügt sind, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 6 zugelassen ist.\n13. Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage XIII Nr. 6 zugelassen ist,\nwenn\n1. die Ionisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem\nGebäude des Erwerbers eingebaut werden,\n2. die Gesamtaktivität der in einem Gebäude eingebauten Ionisationsfeuermelder im Falle des\nRadium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tau-\nsendfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,\n3. zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und\nWartungsvertrag abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur-\nund Wartungsarbeiten nicht selbst vorzunehmen, und\n4. der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart,\nden Tag der Abgabe und Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Ver-\ntriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen Behörde anzeigt.","Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                   2939\nAnlage IV\nFreigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\nund abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft\nTabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-              Element            Radio-            Freigrenze                      Luft           Wasser und Nahrung\nzahlZ                                  nuklid                                       (Inhalation)               (Ingestion)\n(1/s)          (Ci)         (1/s)          (Ci)       (1/s)         (Ci)\n1                   2                  3                   4                           5                         6\n1      Wasserstoff                 H-3 2)      3,7. 106     1,0. 10-4     2,6. 10 6     7,2 · 10-5  5,8. 106      1,6·10-4\n4       Beryllium                   Be-7       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    6,6 · 105     1,8 · 10-5  3,1 . 10 6    8,4 · 10-5\n6       Kohlenstoff                C-11        3,7. 106      1,0. 10-4     siehe Tab. IV 4\nC-14 3)     3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    1,9. 10 6     5,2 · 10-5 }1,4. 106      4,0 · 10-5\n7       Stickstoff                 N-13        3,7· 10 6     1,0. 10-4\n} siehe Tab. IV 4\n8       Sauerstoff                 0-15        3,7. 106      1,0. 10-4\n9       Fluor                      F-18        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    1,4 · 10 6    3,8 · 10-5  9,0 · 10 5    2,4 · 10-5\n11       Natrium                    Na-22       3,7. 10 4     1,0. 10-6     4,7. 10 3     1,3. 10-1   5,3. 104      1,4 · 10-6\nNa-24       3,7 · 10 5    1,0. 10-5     7,8. 10 4     2,2. 10-6   4,9 · 104     1,3 · 10-6\n14       Silicium                   Si-31       3,7 · 105     1,0 · 10-5    5,6 · 10 5    1,5. 10-5   3,4 · 10 5    9,0. 10-5\n15     · Phosphor                   P-32        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    4,0. 10 4     1,1 . 10-6  3,4 · 10 4    9,0. 10-1\n16       Schwefel                   S-35        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    1,4 · 105     3,8 · 10-6  1, 1 · 10 5   3,0. 10-5\n17       Chlor                      Cl-36       3,7. 10 4     1,0. 10-6     1,3. 10 4     3,4. 10-1   1,0 · 105     2,8. 10-5\nCl-38       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    1,1 . 106     3,1 · 10-5  7,2 · 105     1,9 · 10-5\n18       Argon                      Ar-37       3,7. 10 6     1,0. 10-4\n} siehe Tab. IV 4\nAr-41       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5\n19       Kalium                     K-42        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    6,0 · 10 4    1,6 · 10-6  3,5. 10 4     9,6 · 10-7\nK-43        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    2,1 . 103     5,7 · 10-s  4,0 · 103     1,1·10-74 )\nK-nat       Nicht beschränkt            Nicht beschränkt          Nicht beschränkt\n20       Calcium                    Ca-45       3,7 · 10 4    1,0. 10-6     1,8. 10 4     4,8. 10-1   1,6·10 4      4,4 · 10-7\nCa-47       3,7. 10 4     1,0 · 10-6    9,6·10 4      2,5 · 10-6  5,8. 10 4     1,6. 10-5\n1\n)  Entsprechend 3/r.oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n)  Die Grenzwerte der Jahresaklivitäiszufuhr gelten für Wasser und alle Tritiumverbindungen, die unspezifisch in den inter-\nmediären Stoffwechsel eingehen und deren Umsatzrate nicht größer als die von Wasser ist.\n3\n)  Die Grenzwerte der Jahresaklivitälszufuhr gelten für Kohlendioxid und alle Kohlenstoffverbindungen, die unspezifisch in\nden intermediären Sloffwechscl eingehen und deren Umsatzrate nicht größer als die von Kohlendioxid ist.\n4\n)   Grenzwerte der Jcduesaklivitäiszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.","2940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnoch: Tabe 11 c IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-                                Radio-             Freigrenze                      Luft           Wasser und Nahrung\nElement            nuklid\nzahlZ                                                                               (Inhalation)               (Ingestion)\n(1/s)         (Ci)          (1/s)         (Ci)        (1/s)         (Ci)\n1                   2                 3                    4                           5                         6\n21      Scandium                    Sc-46       3,7. 10 4     1,0. 10-6     1,3·10 4      3,6. 10-7   6,6. 104      1,8. 10-5\nSc-47       3,7 ·  10 5   1,0 · 10-5    2,6. 105      7,2. 10-6   1,6 · 10 5    4,3 · 10-6\nSc-48       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    7,8. 104      2,1 · 10--6 4,9. 104      1,3. 10-6\n23      Vanadium                    V-48        3,7. 105      1,0. 10-5     3,1 . 104     8,4. 10-7   5,1 . 10 4    1,4. 10-5\n24      Chrom                       Cr-51       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    1,3. 10 6     3,4 · 10-5  2,6. 106      7,2. 10--5\n25      Mangan                      Mn-52       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    7,8. 10 4     2,1 . 10-6  5,3. 104      1,4. 10-5\nMn-54       3,7. 104      1,0. 10-6     1,9. 10 4     5,2. 10-7   2,2 · 10 5    5,8. rn-- 6\nMn-56       3,7. 10 5     1,0. 10-5     2,9 · 105     7,8 · 10-6  1,8·10 5      4,8 · 10-6\n26      Eisen                       Fe-52       3,7. 105      1,0·10-5      2,1 . 10 3    5,7 · 10-8  4,0. 103      1,1. 10-7 2)\nFe-55       3,7. 105      1,0. 10-5     4,7. 105      1,3. 10-5   1,4. 10 6     3,8 · 10-5\nFe-59       3,7 · 104     1,0 · 10-6    2,9. 104      7,8. 10-7   9,6. 10 4     2,5. 10-6\n27      Kobalt                      Co-56       3,7 ·  104    1,0.  10-6    2,1 . 10 3    5,7. 10-3   4,0. 103      1,1 . 10-7 2 )\nCo-57       3,7. 105      1,0 · 10-5    9,0. 104      2,4 · 10-6  6,6 · 10 5    1,8 · 10-5\nCo-58m      3,7. 105      1,0.  10-5    4,9 · 10 6    1,3 · 10-4  3,5 · 10 6    9,6 · 10-5\nCo-58       3,7. 105      1,0.  10-5    3,1. 104      8,4.  10-7  1,6 · 10 5    4,3. 10-6\n1\nCo-60       3,7·10 4      1,0 · lQ-6    4,9. 10 3     1,3.  10-7  6,0. 10 4     1,7. 10-6\n28      Nickel                      Ni-59       3,7. 105      1,0. 10-5     2,6 · 105     7,2. 10-6   3,5 · 10 5    9,6. 10-5\nNi-63       3,7. 105      1,0·10-5      3,5 · 104     9,6. 10-7   4,9. 104      1,3. 10-5\nNi-65       3,7. 105      1,0 · 10-5    2,9 · 10 5    7,8. 10-6   1,8 · 105     4,8. 10-6\n29      Kupfer                      Cu-64       3,7 ·  10 5   1,0 · 10--5   5,8 · 105     1,6 · 10-5  3,8 · 10 5    1,0 · 10-5\n30      Zink                        Zn-65       3,7. 105      1,0 · 10-5    3,4 · 10 4    9,0. 10-7   1,7 · 10 5    4,7 · 10-6\nZn-69m      3,7. 105      1,0·10-5      1,8 · 105     4,8. 10-6   1, 1 · 10 5   2,9 · 10-6\nZn-69       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    4,0. 10 6     1,1 . 10-4  3,1. 10 6     8,4 · 10-s\n31      Gallium                     Ga-72       3,7 ·  105    1,0 · 10-5    1,0 · 10 5    2,8 · 10-6  6,6. 104      1,8. 10-5\n32      Germanium                   Ge-71       3,7·   106    1,0. 10-4     3,5 · 10 6    9,6 · 10-5  2,9 · 10 6    7,8 · 10-5\n33      Arsen                       As-73       3,7  · 105    1,0. 10--5    2,1 · 10 5    5,7.  10-5  8,4 ·  10 5   2,2 · 10-5\nAs-74       3,7 · 105     1,0 · 10-5    6,6. 10 4     1,9.  10-6  9,6.   10 4   2,5.  10-5\nAs-76       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5    5,6. 10 4     1,5.  10-6  3,4 ·  10 4   9,0.  10-7\nAs-77       3,7 · 10 5    1,0 · 10-s    2,2 · 105     6,0 · 10-6  1,4 ·  105    3,8 · 10-6\n34      Selen                       Se-75       3,7 ·  10 5   1,0 · 10-5    6,6 · 10 4    1,9. 10-6   4,9 · 10  5   1,3 · 10-5\n35      Brom                        Br-82       3,7 ·  10 5   1,0 · 1Q--S   1,0 · 10 5    2,8. 10-6   6,6. 10 4     1,8. 10-6\n1\n)  Entsprechend 3/r,oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n)  Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.","Nr. 12:s   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                2941\nnoch: T cl b e 11 e lV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-               ~lenwnt\nRadio-             Freigrenze                     Luft           Wasser und Nahrung\nzahl Z                                   nuklid                                       (Inhalation)               (Ingestion}\n(1/s}          (Ci)        (1/s)          (Ci)       (1/s)          (Ci)\n1                    2                  3                     4                          5                         6\n36      Krypton                       Kr-85rn      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5\nKr-85        3,7. 10 6     1,0·10-4   } siehe Tab. IV 4\nKr-87        3,7· 10 5     1,0 · 10-5\n37      Rubidium                      Rb-86        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   3,8 · 10 4    1,0 · 10--ß 4,2 · 10 4    1, 1 . 10--5\nRb-B7        Nicht beschränkt           Nicht beschränkt          Nicht beschränkt\n38      Strontium                     Sr-85m       3,7. 10 6     1,0. 10-4    1,9·10 7      5,2. 10-4   1,1 . 10 7    3,1 .  10-4\nSr-85        3,7 · 10 5    1,0· 10-5    5,8· 10 4     1,6 · 10-6  1,7. 10 5 \\   4,6.   10-6\nSr-89        3,7. 10 4     1,0. 10-6    1,6. 10 4     4,1 . 10-1  2,2. 10 4     5,8.   10-1\nSr-90        3,7·10 3      1,0 · 10-7   6,6. 10 2     1,7 · 10-8  7,2· 10 2     1,9 ·  10- 8\nSr-91        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,4·10 5      3,8. 10-6   8,4·10 4      2,3.   10-6\nSr-92        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,6 · 10 5    4,4 · 10-6  1,0 · 10 5    2,8.   10-6\n39      Yttrium                       Y-90         3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   5,8.  10 4    1,6 · 10-6  3,5.   10 4   9,6.   10-7\nY-91m        3,7.  10 6    1,0. 10-4    9,6.  106     2,6.  10-4  6,0.   106    1,6.   10-4\nY-91         3,7.  10 4    1,0·10-6     1,8.  10 4    4,8.  10-1  4,7.   10 4   1,3.   10-6\nY-92         3,7 · 105     1,0 · 10-5   1,6.  10 5    4,4.  10-6  1,0 ·  10 5   2,8.   10-6\nY-93         3,7·  10 5    1,0 · 10-5   7,8.  10 4    2,0 · 10-6  4,9.   10 4   1,3 · 10-6\n40      Zirkonium                     Zr-93        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   7,2. 10 4     1,9. 10-6   1,4. 106      3,8 · 10-5\nZr-95        3,7. 10 4     1,0. 10-6    1,8. 10 4     4,8. 10-1   1, 1 · 105    3,0. 10-6\nZr-97        3,7 · 10 5    1,0. 10-5    5,1 . 10 4    1,4 · 10-6  3,1 . 10 4    8,4 · 10-7\n41      Niob                          Nb-93m       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   6,6. 10 4     1,9 · 10-6  7,2. 10 5     1,9 · 10-5\nNb-95        3,7. 10 5     1,0 · 10-5   5,6. 10 4     1,5. 10-6   1,7 · 105     4,6. 10-6\nNb-97        3,7. 10 6     1,0. 10-4    2,6. 10 6     7,2 · 10-5  1,6·106       4,4 · 10-5\n42      Molybdän                      Mo-99        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,1 · 105     3,0 · 10-6  6,6. 10 4     1,9. 10-6\n43      Technetium                    Tc-96m       3,7 · 10 6    1,0 · 10-4   1,6 · 107     4,4. 10-4   1,8·10 7      4,8. 10-4\nTc-96        3,7 · 10 5    1,0·10-5     1,3 · 10 5    3,6 · 10-6  8,4. 10 4     2,3. 10-6\nTc-97m       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   8,4. 10 4     2,3. 10-6   3,1 . 105     8,4. 10-5\nTc-97        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,6·10 5      4,4 · 10-6  1,4. 106      3,8 · 10-5\nTc-99m       ß,7. 10 6     1,0. 10-4    7,8. 10 6     2,1 . 10-4  4,9. 10 6     1,3. 10-4\nTc-99        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   3,4. 1Q4      9,0. 10-1   2,9 · 10 5    7,8 · 10-6\n44      Ruthenium                     Ru-97        3,7 · 10 5    1,0·10-5     9,6 · 10 5    2,6 · 10-5  6,0 ·  10 5   1,7 ·  10-5\nRu-103       3,7. 105      1,0 · 10-5   4,7. 104      1,3. 10-6   1,4 ·  10 5   3,8.   10-5\nRu-105       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   2,9 · 10 5    7,8. 10-6   1,8 ·  10 5   4,8.   10-6\nRu-106       3,7. 10 4     1,0·10-6     3,1 . 10 3    8,4 · 10-a  2,2.   104    5,8.   10-7\n45      Rhodium                       Rh 103m      3,7. 10 6     1,0. 10-4    3,4·10 7      9,0. 10-4   2,2. 107      5,8. 10-4\nRh-105       3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   2,9 · 10 5    7,8 · 10-6  1,8·10 5      4,8. 10-6\n1                   3\n)  Entsprechend    /500 der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.","2942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnoch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-             Dlement\nRadio-              Freigrenze                        Luft           Wasser und Nahrung\nzahl Z                                   nuklid                                           (Inhalation)               (Ingestion)\n(1 / s)         (Ci)          (1/s)           (Ci)       (1/s)          (Ci)\n1                  2                      3                    4                             5                         6\n46      Pallüdi.um                     Pd-103      3,7 · 105      1,0 · 10-5     4,2 · 105      1,1 · 10-5  4,9 · 105     1,3. 10--5\nPd-109      3,7 · 105      1,0 · 10-5     1,9·10 5       5,2 · 10-6  1,3 · 10 5    3,4 · 10-6\n47      Silber                         Ag-105      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     4,4 · 10 4     1,2-10-6    1,7 · 105     4,6. 10-5\nAg-1 lom    3,7. 104       1,0. 10-6      5,8. 10 3      1,6. 10-7   5,3. 10 4     1,4 · 10- 6\nAg-111      3,7 · 105      1,0 · 10-5'    1,2.· 10 5     3,3 · 10--6 7,8. 104      2,0. 10--5\n48      Cadmium                        Cd-109      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     2,9. 104       7,8. 10-7   3, 1 · 10 5   8,4 · 10-6\nCd-115m     3,7 · 104      1,0 · 10-6     1,9· 104       5,2. 10-7   4,4. 1Q4      1,2 · 10-5\nCd-115      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     1,0 · 10 5     2,8. 10-6   6,0. 10 4     1,6 . 10-- 5\n49      Indium                         In-113m     3,7 · 10 6     1,0· 10-4      3,8 · 10 6     1,0 · 10-4  2,2. 10 6     6,0 · 10- 5\nIn-114m     3,7 · 10 4     1,0. 10--6     1,2. 10 4      3,2 · 10-7  3, 1 · 10 4   8,4 · 10-7\nIn-115m     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     1,0. 10 6      2,8 · 10-5  6,6 · 105     1,8 · 10-5\nIn-115      Nicht beschränkt              Nicht beschränkt           Nicht beschränkt\n50      Zinn                           Sn-113      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     2,9 · 104      7,8. 10-7   1,4 · 105     3,9. 10-6\nSn-125      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     4,7. 104       1,3. 10-6   3,1 . 10 4    8,4. 10-1\n51      Antimon                        Sb-122      3,7 · 105      1,0 · rn-- 5   7,8. 10 4      2,2. 10-6   5,1 · 104     1,4 . 10--5\nSb-124      3,7. 104       1,0. 10-6      1, 1 . 104     2,9. 10-7   4,0. 10 4     1, 1 . 10-6\nSb-125      3,7. 104       1,0. 10-6      1,4. 104       4,0. 10-7   1,7 · 10 5    4,7. 10- 5\n52      Tellur                         Te-125m     3,7 ·   10 5   1,0_- 10-5     7,2 · 104      1,9. 10-6   2,2 · 10 5    5,8. 10-6\nTe-127m     3,7.    10 4   1,0. 10-6      2,2·10 4       6,0 · 10-7  9,6 · 10 4    2,5. 10-5\nTe-127      3,7 ·   10 5   1,0. 10--5     4,7 · 105      1,3·10-5    3, 1 · 105    8,4. 10-5\nTe-129m     3,7 ·   10 4   1,0-10-6       1,8·10 4       4,8 · 10-7  3,5 · 104     9,6. 10-7\nTe-129      3,7 ·   10 5   1,0 · 10-5     2,2 · 10 6     6,0 · 10-5  1,4. 106      4,0 · 10-5\nTE~-131 m   3,7 ·   10 5   1,0 · 10-5     1,0 · 10 5     2,8. 10-5   6,6. 104      1,8 · 10-6\nTe-132      3,7·    10 5   1,0 · 10-5     5,8. 10 4      1,6. 10-5   3,8. 104      1,0 · 10-6\n53      Jod                            J-124       3,7. 10 4      1,0.  10-6     2,1 ·  10 3    5,7 · 10-8  4,0 · 10 3    1,1. 10--72 )\nJ-125       3,7. 10 4      1,0.  10-6     2,1 · 10 3     5,7.  10-8  4,0. 103      1, 1 • 10--7 2 )\nJ-126       3,7. 10 4      1,0.  10-6     2,0. 10 3      5,5 · 10-8  1,5. 103      4,1. 10-8\nJ-129       3,7 · 10 4     1,0.  10--6    4,4·10 2       1,2 · 10-s  3,3. 10 2     9,0. 10- 9\nJ-130       3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     2,1 . 10 3     5,7 · 10-8  4,0. 103      1,1 · 10-12 )\nJ-131       3,7. 104       1,0. 10-6      2,4. lQ3       6,6 · 10-8  1,8. 103      4,8. 10-3\nJ-132       3,7 · 10 5     1,0 · 10-5     6,7. 104       1,8 · 10-6  5,0. 104      1,4 · 10-6\nJ-133       3,7. 10 4      1,0. 10- 6     8,9 · 10 3     2,4.  10-7  6,7. 10 3     1,8. 10-7\nJ-134       3,7 · 105      1,0 · 10-5     1,5 · 105      4,0.  10-5  1,1 · 105     2,9. 10- 6\nJ-135       3,7 · 105      1,0 · 10-s     2,9 · 104      7,8.  10-7  2,1 · 10 4    5,8. 10-7\n54      Xenon                          Xe-131 m    3,7. 10 6      1,0· 10-4\nXe-133\nXe-135\n3,7. 106\n3,7 ·  10 5\n1,0. 10--4\n1,0 · 10-5\n}  siehe Tab. IV 4\n1                                          3/1000 -\n)  Entsprechend !lhoo -- für Jo(lisotope          der Körperdosiswerte der Anlage X ·spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n)  Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für nicht aufgeführte ß-Strahler, deren Halbwertszeiten größer sind als 1 Stunde.","Nr. 125 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                   2943\nnoch: T c1 b e 11 c IV 1: frei grenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-              Ekrnc'nt           Radio-             Freigrenze                      Luft            Wasser und Nahrung\nzahlZ                                  nuklid                                        (Inhalation)                (Ingestion)\n(1/s)          (Ci)        (1/s)           (Ci)        (1/s)           (Ci)\nl                   2                   3                   4                           5                          6\n--\n:x)      CcJesimn                    Cs-131      3,7 · 19 5    1,0 · 10-5   1,8. 10 6      4,8 · 10-5   1,6·10 6       4,4 · 10-5\nCs-134m     3,7. 10 6     1,0. 10-4    3,4 · 10 6     9,0 · 10-5   2,0. 10 6      5,3 · 10-5\nCs-134      3,7. 10 4     1,0. 10-6    7,2. 10 3      1,9. 10-1    1,6. 10 4      4,1. 10-7\nCs-135      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   5,1 . 10 4     1,4 · 10-6   2,0 · 105      5,3. 10-6\nCs-136      3,7 · 105     1,0 · 10-5   9,6 · 10 4     2,5 · 10-6   1,1 · 10 5     3,1 · 10-6\nCs-137      3,7 · 10 4    1,0. 10-6    7,8. 10 3      2,2. 10-7    2,6 · 104      7,2. 10-7\n5G    I! Barium.                     Ba-131      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,9 · 105      5,2. 10-5    3,1 · 10 5     8,4. 10-5\nBa-140      3,7. 10 4     1,0. 10-6    2,5. 104       6,6. 10-1    4,4. 10 4      1,2. 10-5\n57       Lanthan                     La-140      3,7 · 10 5    1,0. 10--5   6,6. 10 4      1,9 · 10-6   4,2. 10 4      1,1 . 10-6\n58       Cer                         Ce-141      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   8,4. 10 4      2,3 · 10~6   1,6 · 10 5     4,2. 10-5\nCe-143      3,7 · 10 5    1,0·10-5     1, 1 · 10 5    3,1. 10-6    7,2. 10 4      1,9. 10-5\nCe-144      3,7 · 10 4    1,0·10-6     3,5. 103       9,6 · 10-8   2,2. 10 4      5,8. 10-7\n59       Praseodyrn                  Pr-142      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   8,4 · 10 4     2,3 · 10-6   5,3. 10 4      1,4 · 10-6\nPr-143      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   9,6. 10 4      2,6 · 10-6   8,4. 10 4      2,3. 10-6\n60       Neodym                      Nd-144      Nicht beschränkt           Nicht beschränkt            Nicht beschränkt\nNd-147      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,3 · 10 5     3,4 · 10-6   1,1 · 10 5     2,9 · 10-6\nNd-149      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   7,8 · 10 5     2,2 · 10-5   4,9 · 10 5     1,3 · 10-5\nGl.      Promc!.l1iun1               Pm-147      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   3,5 · 10 4     9,6 · 10-1   4,0 · 10 5     1,1 · 10-5\nPm-149      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,3. 105       3,4 · 10-6   7,8. 10 4      2,1 · 10-6\n62       Samarium                    Sm-147      Nicht beschränkt           Nicht beschränkt            Nicht beschränkt\nSm-151      3,7 . 1Q4     1,0·10-6     3,5 · 10  4    9,6  · 10-1  6,6 · 10 5     1,8  · 10- 5\nSm-153      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   2,2 · 10  5    6,0  · 10- 6 1,4 · 10 5     3,7. 10-6\n63                                   Eu-152m     3,7· 10 5     1,0 · 10-5   1,8 ·  10 5    4,8. 10-6    1,1 · 10 5     3,0'   10-6\nEu-152      3,7 · 10 4    1,0 · 10-6   6,6·   10 3    1,9 · 10-1   1,4 · 10 5     3,7 ·  10-6\nEu-154      3,7. 10 4     1,0 · 10-6   2,1 ·  10 3    5,7 · 10-8   4,0·10 4     - l,1 ·  10-6\nEu-155      3,7· 10 4     1,0 · 10--6  4,0 ·  10 4    1,1 · 10-6   3,5 · 10 5     9,6 ·  10-6\n64       Gadolinium                  Gd-153      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   5,1 . 10 4     1,4 · 10-6   3,8 · 10 5     1,0 · 10-5\nGd-159      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   2,2 · 10 5     6,0. 10-6    1,4 · 10 5     3,7. 10-5\n65       Terbium_                    Tb-160      3,7. 10 4     1,0 · 10-6   1,8. 10 4      4,8. 10-7    7,8' 10 4      2,1 . 10--5\n66       Dysprosium.                 Dy-165      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,1 . 10 6     3,1 · 10-5   7,2 · 10 5     1,9 · 10-5\nDy-166      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   1,1 · 10 5     2,9 · 10-5   6,6. 10 4      1,8 · 10-6\n61       Holmium                     Ho-166      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5   9,0. 10 4      2,5 · 10-6   5,6 . 10 4     1,5 · 10-6\n1\n1\n)  Entsprechend 3/:;uo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.","2944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnoch: Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nJn~Jestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-            Element              Radio-            Freigrenze                  . Luft           Wasser und Nahrung\nzahl Z                                 nuklid                                      (Inhalation)              (Ingestion)\n(1 / s)         (Ci)       (1/s)          (Ci)       (1/s)          (Ci)\n1                 2                    3                   4                         5                         6\n68      fabium                      Er-169     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  2,1 · 10 5    5,7 · 10-6  1,6 · 10 5    4.4 . 10-~6\nEr-171     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  3,4 · 10 5    9,0. 10-6   2,0 · 10 5    5,3. 10-5\n69      Thulium                     Th-170     3,7. 10 4      1,0. 10-6   1,9·10 4      5,2. 10-7   8,4. 10 4     2,2. 10- 5\nTh-171     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  6,0. 104      1,7 · 10-6  9,0 · 10 5    2,5 · 10-5\n70      Ytterbium                   Yb-175     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  3,4 · 10 5    9,0. 10-6   2,0 ·  10 5   5,3. 10-5\n71      Lutetium                    Lu-177     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  2,9· 10 5     7,8 · 10-6  1,8·10 5      4,8. 10-5\n72      Hafnium                     Hf-181     3,7 · 10 4     1,0. 10-6   2,1 · 10 4    5,7. 10-7   1,3 ·  10 5   3,4. 10-5\n73      Tantal                      Ta-182     3,7. 10 4      1,0. 10-6   1,2·10 4      3,3. 10-7   7,2. 10 4     1,9. 10-5\n74      Wolfram                     W-181      3,7 · 10 5     1,0·10-5    6,6. 10 4     1,9. 10-5   5,8 · 10 5    1,6 · 10-5\nW-185      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  6,0. 10 4     1,7 · 10-6  2,0 · 105     5,3 · 10-6\nW-187      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  1,8·10 5      4,8 · 10-6  1, 1 · 10 5   3,0 · 10-6\n75      Rhenium                     Re-183     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  8,4 · 104     2,3. 10-6   4,9 ·  10 5   1,3  · 10-5\nRe-186     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  1,3 · 10 5    3,6. 10-6   8,4. 10 4     2,3 · 10- 5\nRe-187     Nicht beschränkt           Nicht beschränkt          Nicht beschränkt\nRe-188     3,7. 10 5      1,0 · 10-5  9,0. 10 4     2,4 · 10-5  5,6. 10 4     1,5 · 10-6\n76      Osmium                      Os-185     3,7 ·  10 5    1,0 · 10-5  2,6. 10 4     7,2. 10-7   1,2 ·  10 5   3,2. 10-5\nOs-191m    3,7.    10 6   1,0.  10-4  5, 1 . 10 6   1,4 · 10-4  4,2. 106      1,1 . 10-4\nOs-191     3,7 ·  10 5    1,0 · 10-5  2,2 · 10 5    6,0. 10-5   2,9· 10 5     7,8. 10-5\nOs-193     3,7 ·  10 5    1,0 · 10-5  1,5·10 5      4,1 · 10-6  9,6. 10 4     2,5 · 10- 6\n77      Iridium                     Ir-190     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  2,2 · 10 5    6,0 · 10-6  3, 1 · 10 5   8,4 · 10-6\nIr-192     3,7 · 10 4     1,0. 10-6   1,4 · 10 4    3,8. 10-7   6,6. 10 4     1,8. 10-5\nIr-194     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  8,4. 10 4     2,3 · 10-6  5,3. 10 4     1,4. 10-6\n78      Platin                      Pt-191     3,7 · 10 5     1,0·10-5    3, 1 · 10 5   8,4 · 10-6  2,0 · 10 5    5,3. 10-5\nPt-193m    3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  2,9 · 106     7,8 · 10-5  1,8 . 10 6    4,8 ·  10-5\nPt-193     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  1,8·10 5      4,8. 10-6   1,7 · 10 6    4,5 ·  10-5\nPt-197m    3,7 · 106      1,0. 10-4   2,6. 10 6     7,2 · 10-5  1,6. 10 6     4,4 ·  10-5\nPt-197     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  3,1 · 10 5    8,4 · 10-6  2,0 · 10 5    5,3.   10-5\n79      Gold                        Au-196     3,7· 10 5      1,0 · 10-5  3,4 · 10 5    9,0 · 10-6  2,6 · 10 5    7,2 · 10-6\nAu-198     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  1,3·10 5      3,5. 10-6   8,4. 10 4     2,2. 10-5\nAu-199     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  4,4 · 10 5    1,2 · 10-5  2,9 · 10 5    7,8. 10-5\n80      Quecksilber                 Hg-197m    3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  4,0 · 105     1, 1 · 10-5 3, 1 · 10 5   8,4 · 10-6\nHg-197     3,7 · 10 5     1,0 · 10-5  6,6 · 10 5    1-7 · 10-5  5,3 · 10 5    1,4 · 10-5\nHg-203     3,7. 104       1,0·10-6    4,0. 10 4     1,1 · 10-6  3,1 . 10 4    8,4. 10-7\n1\n)  Entsprechend ~hoo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.","Nr. 125 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1916                                2945\nnoch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-             Element               Radio-            Freigrenze                   Luft             Wasser und Nahrung\nzahlZ                                    nuklid                                    (Ingestion)                  (Ingestion)\n(1 /s)          (Ci)      (1/s)         (Ci)          (1/s)         (Ci)\n1                  2                     3                   4                        5                           6\n81      Thallium                       Tl-200     3,7 · 105     1,0 · 10-5 6,0 · 105     1,7 · 10-5    4,0  · 105    1,1 · 10-5\nTl-201     3,7 · 10 5    1,0·10-5   4,9 · 105     1,3 · 10-5    3,1  · 10 5   8,4. 10-5\nTl-202     3,7 · 105     1,0·10-5   1,3 · 10 5    3,6 · 10-6    1,3  · 105    3,4. 10-5\nTl-204     3,7. 10 4     1,0·10-6   1,4.  10 4    4,0.  10-1    1,1  · 105    2,9. 10-5\n82      Blei                           Pb-203     3,7 · 105     1,0·10-5   1,0. 10 6     2,7 · 10-5    6,0. 105      1,7 · 10-5\nPb-210     3,7 · 103     1,0 · 10-7 6,6 · 10 1    1,9 · 10-9    2,2. 10 2     5,8. 10-9\nPb-212     3,7. 104      1,0 · 10-6 9,6. 103      2,6 · 10-7    3,1 · 104     8,4. 10-7\n83      Wismut                         Bi-206     3,7 · 10 4    1,0 · 10-6 7,8. 10 4     2,2. 10-6     6,6. 104      1,8. 10-5\nBi-207     3,7.  104     1,0 · 10-6 7,8 · 10 3    2,0. 10-7     1,1 · 105     3,0. 10-5\nBi-210     3,7 · 10 4    1,0 · 10-6 3,4. 103      9,0 · 10-a    7,2. 104      2,0. 10-5\nBi-212     3,7.  104     1,0 · 10-6 5,3. 104      1,4 · 10-6    6,0 · 105     1,7 · 10-5\n84      Polonium                       Po-210     3,7. 10 3     1,0 · 10-7 1,1 · 102     3,0 · 10-9    1,3. 103      3,5. 10-8\n85      Astatin                        At-211     3,7. 10 3     1,0. 10-7  2,0 · 103     5,3 · 10-8    1,5. 103      4,1 . 10-3\n86      Radon                          Rn-220     3,7 · 105     1,0 · 10-5 1,6 · 105     4,4 · 10-6\n} Nicht beschränkt\nRn-222     3,7 · 105     1,0. 10-5  1,6·105       4,4. 10-5\n88      Radium                         Ra-223     3,7.  10 3    1,0.  10-7 1,3. 102      3,6 · 10-9    1,3.   103    3,5 · 10-8\nRa-224     3,7.  10 4    1,0.  10-6 4,0. 102      1,1 · 10-a    4,0.   103    1,1 . 10-7\nRa-226     3,7.  10 3    1,0.  10-7 1,6. 10 1     4,3.  10-10   2,2.   10 1   5,8.  10-10\nRa-228     3,7.  103     1,0.  10-7 2,1 · 10 1    5,7.  10-10   4,9.   10 1   1,3.  10-9\n89      Actinium                       Ac-227     3,7. 10 3     1,0. 10-7  1,3. 10°      3,5. 10-11    3,4. 103      9,0. 10-8\nAc-228     3,7. 104      1,0. 10-6  9,6. 103      2,5. 10-1     1,6·10 5      4,2. 10-6\n90      Thorium                        Th-227     3,7. 10 3     1,0. 10-7  1,0·10 2      2,7. 10-9     3,1 . 104     8,4.  10-7\nTh-228     3,7. 10 3     1,0. 10-7  3,4 · 10°     9,0. 10-11    1,3. 104      3,5.  10-7\nTh-230     3,7. 10 3     1,0. 10-7  1,3. 10°      3,4 · 10-11   3,1 . 103     8,4.  10-8\nTh-231     3,7 · 105     1,0 · 10-5 6,6 · 105     1,8 · 10-5    4,0 ·  105    1,1 · 10-5\nTh-232     3,7. 10 4     1,0. 10-6  1,8. 10 1     4,8. 10-10    2,6.   103    7,2.  10-8\nTh-234     3,7. 104      1,0. 10-6  1,8. 104      4,8. 10-7     3,1 .  104    8,4.  10-7\nTh-nat 2)  3,7. 104      1,0·10-6   1,8. 10 1     4,8. 10-10    2,2.   103    6,0.  10-8\n91      Protactinium                   Pa-230     3,7. 10 4     1,0. 10-6  4,4 · 102     1,2 · 10-a    4,2 · 105     1,1 · 10-5\nPa-231     3,7. 103      1,0. 10-7  6,0 · 10-1 1,7 · 10-11      1,6·103       4,2. 10-8\nPa-233     3,7 · 10 5    1,0 · 10-5 9,6. 104      2,6 · 10-6    2,2. 105      5,8. 10-6\n1\n)  Entsprechend 31500 - für At-211 3/iooo - der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n)  Für natürliches Thorium beziehen sich die Aktivitätsangaben auf den Gehalt an Th-232. Die Freigrenze entspricht 10 g der\nMuttersubstanz. Das Aktivitätsverhältnis der Nuklide Th-232 und Th-228 ist 1 : 1.","2946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnoch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-              Element            Radio-             Freigrenze                      Luft              Wasser und Nahrung\nzahlZ                                  nuklid                                      (Inhalation)                     (Ingestion)\n(1/s)          (Ci)       (1/s)            (Ci)           (1/s)          (Ci)\nl                   2                  3                    4                           5                             6\n92      Uran                         U-23O       3,7. 103      1,0. 10-7  6,0.  10 1 2)  1,7. 10-9 2)    4,2. 103 2)   1,1. 10-7 2)\nU-232       3,7 · 103     1,0. 10-7  1,6.  10 12 )  4, 1 . 10-10 2) 1,5. 103 2)   4,0. 10-8 2)\nU~233       3,7. 10 3     1,0. 10-7  6,6.  10 1 2 )  1,8. 10-9 2)   7 ,8 . 103 2) 2,0 . 10-1 2)\nU-234       3,7. 10 3     1,0 · 10-7 6,6.  10 1 2)   1,8. 10-9 2)   7 ,8 . 103 2) 2,0 . 10-7 2)\nU-235       3,7 · 10 4    1,0·10-6   7,2.  10 1 2 )  1,9·10-9 2)    6,6. 103 2)   1,8. 10-7 2)\nU-236       3,7 · 10 4    1,0. 10-6  6,6.  101 2}    1,9. 10-9 2)   7,8. 103 2)   2,2. 10-1 2)\nU-238       3,7. 106      l,O · 10-4 4,0.  101 2)    l,1 · 10-9 2)  1,0. 10 3 2)  2,8. 10-8 2)\nU-24O\n+  Np-24O      3,7 · 105     1,0 · 10-5 9,6. 104 2) 2,6. 10-6 2) 6,0. 104 2) 1,6. 10-6 2)\nU-nat3)     3,7. 106      1,0. 10-4  3,4. 101 2) 9,0 . 10-10 2) 1,0. 10 3 2) 2,8. 10-8 2)\n93      Neptunium                    Np-237      3,7. 103      1,0. 10-7  2,2. 10°        6,0. 10-11     5,6. 10 3     1,5. 10-7\nNp-239      3,7 · 105     1,0·10-5   3,8 · 10 5      1,0 · 10-5     2,2 · 105     6,0 · 10-6\n94      Plutonium                    Pu-238      3,7 · 10 3    1,0 · 10-7 1,1 . 10°      2,9. 10-11      9,0. 103      2,4 · 10-7\nPu-239      3,7. 10 3     1,0. 10-7  9,6. 10-1      2,6. 10-11      7,8. 10 3     2,2. 10-7\nPu-24O      3,7. 103      1,0. 10-7  9,6. 10-1       2,6. 10-11     7,8. 103      2,2. 10-7\nPu-241      3,7. 10 3     1,0. 10-7  5,1. 10 1       1,4. 10-9      4,0 · 10 5    1,1 · 10-5\nPu-242      3,7 · 10 3    1,0. 10-7  l,O · 10°       2,7. 10-11     8,4 · 103     2,3. 10-7\nPu-243      3,7 · 105     1,0·10-5   9,6 · 10 5      2,6 · 10-5     6,0 · 105     1,6·10-5\nPu-244      3,7. 104      1,0 · 10-6 9,0 · 10-1     2,5. 10-11      7,8. 10 3     2,0. 10-7\n95      Americium                    Am-241      3,7. 10 3     1,0. 10-7  3,4 · 10°       9,0.  10-11    6,6 ·  10 3   1,8.   10-7\nAm-242m     3,7 · 10 3    1,0 · 10-7 3,1 · 10°      8,4.   10-11    7,8. 103      2,1 .  10-7 '\nAm-242      3,7. 104      1,0 · 10~6 2,1 . 104       5,7.  10-7     2,2 · 10 5    6,0.   10-6\nAm-243      3,7. 103      1,0 · 10-7 3,1 · 10°      8,4.   10-11    7,8. 103      2,1.   10-7\nAm-244      3,7 · 10 5    1,0 · 10-5 2,2. 10 6       6,0.  10-5     8,4. 106      2,3.   10-4\n96      Curium                       Cm-242      3,7. 103      1,0. 10-7  6,6.  10 1      1,8. 10-9      4,2. 104      1,1 . 10-6\nCm-243      3,7. 103      1,0. 10-7  3,5.  10°      9,6. 10-11      9,0. 10 3     2,5 •.10-7\nCm-244      3,7 · 10 3    1,0 · 10-7 5,1 · 10°       1,4. 10-10     1,3·104       3,4. 10-7\nCm-245      3,7 · 103     1,0. 10-7  2,6.  10°      7,2 · 10-11     6,0. 103      1,7. 10-7\nCm-246      3,7. 10 3     1,0 · 10-7 2,6.  10°      7,2. 10-11      6,6. 10 3     1,7. 10-7\nCm-247      3,7. 104      1,0. 10-6  2,6.  10°       7,2 · 10-11    6,6. 10 3     1,7. 10-7\nCm-248      3,7. 103      1,0. 10-7  3,4.  10-1     9,0. 10-12      7,8. 102      2,1. 10-8\nCm-249      3,7. 106      1,0. 10-4  6,0 · 106       1,7. 10-4      4,0. 106      1,1. 10-4\n97      Berkelium                    Bk-249      3,7. 104      1,0·10-6   5,1 . 102       1,4. 10-8      1,0 · 10 6    2,8 · 10-5\nBk-25O      3,7 · 105     1,0 · 10-5 7,8 · 104      2,2 · 10-6      4,0 · 105     1,1 · 10-5\n1\n)  Entsprechend 3/,;oo der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n)  In Anbetracht der chemischen Toxizität löslichen Urans darf die Inhalation bzw. Ingestion 2,5 rng bzw. 150 rng je Tag nicht\nüberschreiten, unabhängig von der Nuklidzusarnrnensetzung.                                                            ·\n3\n)  Für natürliches Uran (einschließlich abgereichertern Uran) beziehen sich die Aktivitätsangaben auf den Gehalt an U-238. Die\nFreigrenze entspricht 300 g der Muttersubstanz. Das Aktivitätsverhältnis der Nuklide U-238, U-234 und U-235 ist 1 : 1 : 0,05.","Nr. 125 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                   2947\nnoch: Tabe 11 e IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und\nIngestion einzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrd-\nnungs-                              Radio-              Freigrenze                      Luft            Wasser und Nahrung\nElement\nzahlZ                               nuklid                                          (Inhalation)               (Ingestion)\n(1/s)          (Ci)        (1 / s)         (Ci)        (1/s)          (Ci}\n1                2                   3                    4                           5                          6\n98     Californium                Cf-249       3,1. 103      1,0. 10-1    8,4 · 10-1 2,3. 10-11       1,2 · 10 3    2,0. 10-1\nCf-250       3,7 · 103     1,0. 10-1    2,6. 10°       1,2. 10-11   2,2 · 104     6,0. 10-1\nCf-251       3,7. 103      1,0. 10-1    9,6. 10__.._1 2,5. 10-11    7,8 · 103     2,0 · 10-1\nCf-252       3,7. 103      1,0. 10-7    3,5· 10° 9,6 · 10-11        1,3. 104      3,5. 10-1\nCf-253       3,1. 10 4     1,0·10-6     4,2. 102       1,1 · 10-8   2,5. 105      6,6 · 10-6\nCf-254       3,7. 103      1,0. 10-1    2,6. 10°       7,2. 10-11   2,2. 102      5,8. 10-9\n99      Einsteinium                Es-253       3,7.  10 4    1,0. 10-6    3,4.    102    9,0 · 10-9   4,0 · 104     1,1 . 10-6\nEs-254m     3,7.   10 4    1,0·10-6     2,9.   103     7,8 · 10-8   3,4. 104      9,0. 10-1\nEs-254      3,7.   10 3    1,0 ·_10-7   1,0.   10 1    2,8. 10-10   2,5. 104      6,6. 10-7\nEs-255      3,7 ·  10 3    1,0. 10-1    2,2.   10 2    6,0 · 10-9   4,9. 104      1,3. 10-6\n100      Fermium                    Fm-254      3,7 · 105      1,0 · 10-5   3,5. 104       9,6. 10-1    2,2 · 105     5,8. 10-6\nFm-255      3,7. 10 4      1,0. 10-6    6,0. 10 3      1,6. 10-7    5,8. 104      1,6. 10-6\nFm-256      3,7. 10 4      1,0·10-6     9,6. 102       2,6 · 10-8   1,6. 10 3     4,3 · 10-a\nNicht aufgeführte Radionuklide\na-Strahler,\na-Strahler,\nHalbwertszeit ~ 1 Stunde\nHalbwertszeit    >  1 Stunde\n3,7 · 10 5\n3,7. 10 3\n1,0 · 10-5\n1,0. 10-1  } 2,2 · 10°      6,0 -10-11\n} 4,0 · 10 3    1,1 . 10-1\nß-Strahler,  Halbwertszeit ;::; 1 Stunde            3,7. 10 6      1,0. 10-4\n/J-Strahler, Halbwertszeit    >  1 Stunde           3,7. 10 4      1,0·10-6   } 2,1 . 103      5,7 · 10-8\nFür mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung sind die Freigrenze und der\nGrenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen\naus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitäts-\nzufuhr der einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.\n1\n) Entsprechend %00  der Körperdosiswerte d(~r Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.","2948                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1\nTabe II e IV 2: Grenzwerte ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen unbekannter\nZusammensetzung.\nGrenzwerte 1 ) für die Jahres-Aktivitätszufuhr\nArt des Gemisches                                          über die Luft (Inhalation)\n(1/s)                        (Ci)\nBeliebiges Gemisch                                                               3,4 · 10-1                   9,0. 10- 12\nBeliebiges Gemisch, wenn Cm-248 unberücksichtigt bleiben kann 2)                 6,0. 10-1                    1,7. 10- 11\nBeliebiges Gemisch, wenn Pa-231, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244,\nCrn-248, Cf-249 und Cf-251 unberücksichtigt bleiben können 2)                    1, 1 . 10°                   2,9. 10-- 11\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-230, Pa-231, Pu-238, Pu-239,\nPu-240, Pu-242, Pu-244, Cm-248, Cf-249 und Cf-251 unberücksichtigt\nbleiben können 2)                                                                2,2. 10°                     6,0. 10-11\nBeliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Ac-227,\nAm-242rn und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können 2)                           2,1. 10 1                    5,7. 10- 10\nBeliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Pb-210, Ac-227,\nRa-228, Pu-241, Am-242m und Cf-254 unberücksichtigt bleiben kön-\nnen2)                                                                             2,2. 10 2                    6,0. 10-9\nBeliebiges Gemisch, wenn die Alpha-Strahler sowie Sr-90, J-129,\nPb-210, Ac-227, Ra-228, Pa-230, Pu-241, Am-242m, Bk-249, Cf-253,\nCf-254, Es-255 und Fm-256 unberücksichtigt bleiben können 2)                     2, 1 . 103                   5,7 · 10-8\nTabe 11 e IV 3: Grenzwerte 1 ) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen unbekannter\nZusammensetzung.\nGrenzwerte 1) für die Jahres-Aktivitätszufuhr\nArt des Gemisches                                 über Wasser und Nahrung (Ingestion)\n(1/s)                        (Ci)\n3\nBeliebiges Gemisch, falls keine Angaben über die Zusammen-\nsetzung zur Verfügung stehen                                                      2,2. 10 1                   5,8. 10-10\nBeliebiges Gemisch, wenn Ra-226 und Ra-228 unberücksichtigt\nbleiben können 2)                                                                 2,2. 10 2                   5,8. 10-9\nBeliebiges Gemisch, wenn J-129, Pb-210, Ra-226, Ra-228 und Cf-254\nunberücksichtigt bleiben können 2)                                                7,2. 10 2                    1,9. 10-8\nBeliebiges Gemisch, wenn Sr-90, J-126, J-129, J-131, Pb-210, Po-210,\nAt-211, Ra-223, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-230, Th-232, Th-nat,\nPa-231, U-232, U-238, U-nat, Cm-248, Cf-254 und Fm-256 unberück-\nsichtigt bleiben können 2)                                                        4,0 ·  103                   1,1. 10-7\n1                                                                                                                        3/500\n) Bestimmt durch den abgeleiteten Grenzwert des möglicherweise noch enthaltenen toxischsten Nuklids entsprechend             der\nKörperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n1\n) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres-Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren\nBruchteil des Grenzwertes nuch Tub. IV 1 beträgt.","Nr. 125    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                2949\nTabelle IV 4: Ab~J<dejl<:te Crenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft.\nOrd-                                                                        Grenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitäts-\nRadio-             Freigrenze\nnungs-              Element                                                                konzentration in Luft 2 )\nnuklid\nzahl Z                                               (1/s)           (Ci)           (1/s m 3)                   (Ci/m 3 )\n1                   2                 3                     4                                      5\n6      Kohlensloff                 C-11         3,7. 10 6     1,0 · 10-4        1,3. 10 2                  3,5 · 10--9\n7     Stickstoff                   N-13         3,7 · 10 6    l,O · 10-4        1,0·102                    2,8. 10-9\n8     Sauerstoff                   0-15        3,7 · 10 6     1,0. 10-4         9,6. 10 1                  2,6. 10-9\n18     Argon                        Ar-37       3,7. 10 6      1,0. 10-4         2,2. 10 5                  6,0. 10-5\nAr-41        3,7 · 10 5    1,0 · 10-5        7,8. 10 1                  2,2. 10-9\n36      Krypton                      Kr-85m      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5        3, 1 · 10 2                8,4 · 10-9\nKr-85       3,7. 10 6      1,0·10-4          6,0. 10 2                   1,6 · 10-8\nKr-87       3,7 · 10 5     1,0 · 10-5        5,1. 10 1                  1,4 · 10-9\n54      Xenon                        Xe-131 m    3,7. 10 6      1,0. 10-4         9,0. 10 2                  2,4 · 10-8\nXe-133      3,7. 10 6      1,0. 10-4         7,8. 10 2                  2,0 · 10-8\nXe-135      3,7 · 10 5     1,0 · 10-5        2,2. 10 2                  6,0. 10-9\nFür Radionuklide und Nuklidgemische, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die Grenz-\nwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration durch Division der Grenzwerte für die Jahres-Aktivitäts-\nzufuhr durch das Jahres-Inhalationsvolumen von 7 300 m 3 • Zur Ermittlung der Grenzwerte für die mittlere jährliche\nAktivitätskonzentration in Kontrollbereichen ist außer der höheren zulässigen Körperdosis für beruflich strahlen-\nexponierte Personen auch die verkürzte Expositionszeit mit einem jährlichen Inhalationsvolumen von 2 500 m 3 zu\nberücksichtigen.\n1                 3\n) Entsprechend   /500 der Körperdosiswerte der Anlage X Spalte 2 für das kritische Organ.\n2\n) Die angegebenen Werte beziehen sich auf 3/soo der Ganzkörperdosis nach Anlage X Spalte 2 unter Annahme der Submer-\nsionsexposition aus dem unendlich ausgedehnten Halbraum.","2950                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage V\n(zu§12Abs.1)\nA. Einfuhranzeige/Bezugsanzeige 4 )\n[§ 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung 1}]\nÜber Zolldienststelle/Grenzkontrollstelle\nan\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n(Der Einführer /Bezieher hat die Einfuhranzeige/Bezugsanzeige unaufgefordert bei der für die\nAbfertigung der Einfuhr/des Bezuges zuständigen Behörde vorzulegen. Die Einfuhranzeige/Bezugs-\nanzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. 8. nach dem Außenwirtschaftsgesetz/\ndem Recht des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen\noder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer:            .......\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Fi rrna des Einführers/Beziehers}\n(Straße, Postfach)\n(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)\nvertreten bei der Abfertigung durch ..........................................................................................\n(Name und Anschrift des Vertreters; z .B. des Spediteurs)\ndie Einfuhr/den Bezug der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung:\n2. Bezeichnung der Radionuklide                                3. Kernbrennstoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes 2 )}\nnach Anlage IV Tabelle IV 1,                                    in g~)\nIV 4 Spalten 2 und 3 der Strah-                                 sonstige radioaktive Stoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atom-\nlenschutzverordnung 1 ):                                        gesetzes 2)] in reziproken Sekunden (oder in Millicurie)\noder g 3); bei umschlossenen radioaktiven Stoffen Stück-\nzahl; bei Bestrahlungsproben errechnete Aktivität:\n4. Versendungsland:\n5. Ausländischer Lieferant/DDR-Lieferant: ..................................................................................................................\n6. Ursprungsland: .....................................................................................................................................................................\n7. Wert der Waren in DM/VE: ................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)","Nr. 125       Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                         2951\n8. Empfänger der Sendung:\n(Name oder Firma, Straße, Postfach, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)\nDem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven\nStoffen der nach Nr. 2 und 3 einzuführenden Art und Menge/ Aktivität nach den §§ 6, 7 oder 9 des\nAtomgesetzes 2 )/§ 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung 1 ) genehmigt.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers/Beziehers)\nB. Zollamtliche Vermerke\n1. Die Einfuhr/der Bezug der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt\nDie Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.\n2. Bei der Abfertigung ist festgestellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3\ndie folgenden radioaktiven Stoffe eingeführt/bezogen worden sind:\nRadionuklide:                                     Kernbrennstoffe in g 3); sonstige radioaktive Stoffe in rezi-\nproken Sekunden (oder in Millicurie) oder g 3 ), Stückzahl:\nDie Einfuhr/der Bezug dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A\nNr. 8 genannten Empfänger gerichtet.\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Abfertigung zuständigen Behörde)\n1)   vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)\n2\n) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 814), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung\ndes Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2573)\n3\n) Uran, Plutonium, Thorium jeweils in g (davon Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 jeweils in %)\n4\n)  Nichtzutreffendes bitte streichen","2952                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage VI\n(zu§ 12 J\\bs. 2)\nA. Einfuhranzeige/Bezugsanzeige 2)\n[§ 12 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung 1 )]\nOber Zolldienststelle/ Grenzkontrollstelle\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n(Der Einführer/Bezieher hat die Einfuhranzeige/Bezugsanzeige unaufgefordert bei der für die\nAbfertigung der Einfuhr/des Bezuges zuständigen Behörde vorzulegen. Die Einfuhranzeige/Bezugs-\nanzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. 8. nach dem Außenwirtschaftsgesetz/\ndem Recht des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen\noder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer:\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Einführers/Beziehers)\n(Straße, Postfach)\n(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)\nvertreten bei der Abfertigung durch .........................................................................................................:................. .\n(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)\ndie Einfuhr/den Bezug der folgenden radioaktiven Stoffe\n(1) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben enthalten\n[Anlage III Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung 1 )]\n(II) Uranhaltige, glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glas-\nwaren [Anlage III Nr. 7 der Strahlenschutzverordnung 1 )]\n(III) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, optische oder elektronische\nBauteile, die radioaktive Stoffe enthalten [Anlage III Nr. 8 der Strahlenschutzverordnung 1 )]\nan:\n1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile (z. 8. Arm-\nbanduhren, Taschenuhren, Wecker, Kaltkathodenröhren)\n2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.: .....................................................................................................\n3. Versendungsland:\n4. Ausländischer Lieferant/DDR-Lieferant: .......................................................................................................\n5. Ursprungsland:\n6. Wert der Ware in DM/VE: .................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)\n7. Empfänger der Sendung: ...........................................................................................................................................\n(Name oder Firma, Straße, Postfach, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)","Nr. 125   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                               2953\n8. [Nur ausfüllen, wenn die in (1) bezeichneten Geräte eingeführt/bezogen werden.]\nIch/Wir zeige(n) an, daß\na) die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage IV\nTabelle IV 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als\n3,7 · 105 reziproke Sekunden (10 Mikrocurie) gekennzeichnet ist,\nb) die radioaktiven Leuchtfarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berüh-\nrungssicher abgedeckt sind und\nc) die Ortsdosisleistung der nicht- abgedeckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der\nLeuchtfarbe 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht\nüberschreitet.\n9. [Nur ausfüllen, wenn die in (II) bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder\nGlaswaren eingeführt/bezogen werden.]\nIch/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden/zu beziehenden keramischen Gegen-\nstände oder Porzellanwaren nicht mehr als 20 vom Hundert Massenanteil - das Glas der Glas-\nwaren nicht mehr als 10 vom Hundert Massenanteil natürliches Uran oder an Uran-235 und\nUran-234 verarmtes Uran - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzenti-\nmeter bei Unterglasurbemalung - nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter bei\nAufglasurbemalung enthält.\n10. [Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt/bezogen werden.]\nIch/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden/zu beziehenden Geräten oder Bau-\nteilen um elektrotechnische/gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken - optische/elektronische\nBauteile handelt, daß\na) das einzelne Gerät oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwen-\ndung nach § 4 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,\nb) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes\noder Bauteils 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht\nüberschreitet - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält, und die Ortsdosisleistung\nim Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes 1 Mikrojoule durch\nKilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet.\n11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:\nIch/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach\nNummer 8 - Nummer 9 - Nummer 10 geforderten Angaben enthält.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers/Beziehers)\nB. Zollamtliche Vermerke\nDie Einfuhr/ der Bezug der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren,\nGlaswaren oder Bauteile wird bestätigt.\n................. ....... ··········································\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Abfertigung zuständigen Behörde)\n1\n)  vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)\n2\n)  Nichtzutreffendes bitte streichen","2954                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage VH\n(zu § 12 Abs. 3)\nA. Ausfuhranzeige/Lieferanzeige 4 )\n[§ 12 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung 1 )]\nOber Zolldienststelle/Grenzkontrollstelle\nan\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n(Der Ausführer/Lieferer hat die Ausfuhranzeige/Lieferanzeige vor dem Versand der Ware unauf-\ngefordert der Zolldienststelle [§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung/§§ 1, 12, 13 der lnterzonenüber-\nwachungs-Durchführungsverordnung] vorzulegen. Die Ausfuhranzeige/Lieferanzeige ersetzt nicht\ndie nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschaftsgsetz/dem Recht des inner-\ndeutschen Wirtschaftsverkehrs - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-\npapiere.)\nAuftragsnummer:\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Ausführers/Lieferers)\n(Straße, Postfach}\n(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)\nvertreten bei der Abfertigung durch\n(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)\ndie Ausfuhr/Lieferung der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung: ................................................................................................................\n2. Bezeichnung der Radionuklide                             3. sonstige radioaktive Stoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atom-\nnach Anlage IV Tabelle IV 1,                                 gesetzes 2)) in reziproken Sekunden (oder in Millicurie)\nIV 4 Spalten 2 und 3 der Strah-                              oder g 3 ); bei umschlossenen radioaktiven Stoffen Stück-\nlenschutzverordnung 1 ):                                     zahl; bei Bestrahlungsproben errechnete Aktivität:\n4. Anzahl der Versandstücke: .............................................................................................................................................\n5. Käuferland:\n6. Verbraucherland:\n7. Ausländischer Empfänger/DDR-Empfänger: ............................................................................................................\n8. Wert der Ware in DM/VE:                     ........................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)","Nr. 125     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                                                2955\n9. Mir/uns ist bekan·nt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige/Lieferanzeige sonstige radioaktive\nStoffe [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes 2 }] nur ausgeführt/geliefert werden dürfen, wenn deren\nAktivität oder Menge das 108 fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 der\nStrahlenschutzverordnung 1 } je Beförderungs- oder Versandstück nicht überschreitet. Die Aus-\nfuhr/Lieferung größerer Aktivitäten je Beförderungs- oder Versandstück bedarf der Genehmi-\ngung nach § 11 der Strahlenschutzverordnung 1 } durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum}\n·······••··················· .......  ······················· ····································\n(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführers/Ueferers}\nB. Zollamtliche Vermerke\nBestätigung der Zolldienststelle(n)/Grenzkontrollstelle\nDie Ausfuhranzeige/Lieferanzeige ist bei der Versandabfertigung vorgelegt worden.\nDie Ausfuhr /Lieferung der Sendung ist nach                      § 12 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne\nGenehmigung zulässig.\nZol ld ienststel le(n) / G renzkontrnl lstel le\n(Ort, Datum)\n......··•··      ······....._\nl.._°ienststempel)\n···•..............•·····\n1\n) vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2905)\n2\n) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 814), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung\ndes Atomgesetzes vom 30. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2573)\n3\n) Uran, Plutonium, Thorium jeweils in g (davon Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 jeweils in °/o)\n4\n) Nichtzutreffendes bitte streichen","2956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage VIII\n(zu §§ 35, 57)\nStrahlenwarnzeichen\nFlügelrad\nMaße in Millimeter\n1\n\"         ;  ~     ·, 1:\n~-~ 1        t  1\n1 1         1 1\n, 1d3=12~1\n1\n1\n,\n1\n..\n, ..... ,\nd2=20\n1\n1 „                                  „  1\n...                                             „1\nNennmaß                                                          Warnzeichen: Schwarz RAL 9005\nd2             da            d4                  Untergrund: Gelb RAL 1004\nd1\n1             i            1\n16          5             3,2           20\n32          10             6,3           40\n63         20           12,5            80\n125          40           25             160\n200          63           40             250\n1\nDie Abmessungen für kleinere und größere Warnzeichen sind durch Multiplikation der Werte in\nder Tabelle mit 0,1, 10, 100 usw. zu ermitteln.","Nr. 125     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                            2957\nAnlage IX\n(zu §§ 35, 64)\nGrenzwerte\nfür Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination\nvon Arbeitsplätzen und Gegenständen\nGrenzwerte der Flächenkontamination 1 )\nArbeitsplätze 2) und      Arbeitsgegenstände,     Arbeitsgegenstände,\nAußenseite der Schutz-     Kleidung und Wäsche   Kleidung, Wäsche außer-\nRadionuklidart\nkleidung im Kontroll-        in betrieblichen     halb von betrieblichen\nbereich         Uberwachungsbereichen   Uberwachungsbereichen\n1                               2                      3                       4\nAlphastrahler, für die                   3,7 s--1/cm 2            0,37 s-1/cm 2          0,037 s-1/ cm2\neine Freigrenze von                   (10--- 4 /.iCi/cm2)       (1 o-5 µCi/ cm 2)       (10-6 µCi/cm 2)\n3,7 • 10 3s-1 (10--7 Ci)\nfestgelegt ist\nSonstige Radionuklide                    37 s-1/cm 2               3,7 s-1/cm 2           0,37 s-1/ cm2\n(10-3 p;Ci/cm 2)          (10-4 µCi/cm 2 )        (10-5 µCi/cm 2)\n1\n) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm2 •\n2)  Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität\nnicht ein, sofern sichergestellt ist, daß durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiter-\nverbreitung oder Inkorporation möglich ist.","2958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage X\n(zu den §§ 49, 50 und 51)\nGrenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen\nBeruflich strahlen- Beruflich strahlen-\nexponierte Person   exponierte Person\nKörperbereidl                       der Kategorie A *)  der Kategorie B *)\nIm Kalenderjahr     Im Kalenderjahr\n2                   3\n1. Ganzkörper, Knochenmark, Gonaden, Uterus                  50 mJ/kg            15 mJ/kg\n(5 rem)           (1,5 rem)\n2. Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knö-              600 mJ/kg           200 mJ/kg\nchel einschließlich der dazugehörigen Haut                (60 rem)             (20 rem)\n3. Haut, falls nur diese der Strahlenexposition             300 mJ/kg           100 mJ/kg\nunterliegt, ausgenommen die Haut der Hände,               (30 rem)             (10 rem)\nUnterarme, Füße, Unterschenkel und Knöchel\n4. Knochen, Schilddrüse                                     300 mJ/kg           100 mJ/kg\n(30 rem)             (10 rem)\n5. ·andere Organe                                           150 mJ/kg            50 mJ/kg\n(15 rem)             (5 rem)\n*) Für Personen unter 18 Jahren siehe § 49 Abs. 2.\nDie in den Nummern 1 bis 5 genannten Grenzwerte für Teile und Orqane des Körpers schließen\nden in Nummer 1 genannten Ganzkörper-Grenzwert ein.","Nr. 125 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                                                                            2959\nAnlage XI\n(zu den §§ 68, 69 und 70)\nÄrztliche Bescheinigung\nüber das Ergebnis der Erstuntersuchung vom ............................................................................................\nerneuten Beurteilung oder Untersuchung vom ..............................................................................................\nnach §§ 67, 68 der StrlSchV          , nach §§ 42-46 der RöV                      D\nStrahlenschutzverantwortlicher                                                  Personalnummer\n(Unternehmer, Dienststelle usw.)\nKennummer\nName.                                           ..... Vorname ........................................ Geburtstag ....................... .\nWohnort .                           ........................................ Straße ....................................................................... .\nwurde von mir ary1            ............................................. untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:\nKeine Bedenken\n•\nII Bedenken gegen:\nTätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht\n(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen}\n•\nTätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht\n(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Röntgenstrahlung, Elek-\n•\ntronenstrahlung).\nIII Zusätzliche Beurteilung für Tätigkeit unter schwerem Atemschutz\nnicht untersucht  D,               tauglich          D,                   nicht tauglich         D.\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:\n(Ort, Datum)                 Unterschrift\n. . . . . . IL--------------'\nStempel mit Anschrift des ermächtigten Arztes","N'>\ni:: =\n~\n(0\n0)\noo,;'      0\nO'l tQ\nN    (1)\n>~\nO\"    ~\n:ll\nNachweisbuch-Nr.                                     !\"'\n00,\nausgestellt am                                        O'l\nCO\nausgestellt durch                                    >\nO\"\n_ _ _ _ _ _Ausfertigung :ll\nNachweisbuch                                                                  N\n(1.Ausstellung des Nachweisbuches am ______}          Cl)\n~\nN\nName                                                 ~          to\ni::::\nJ:j\nVorname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              0..\n(D\nUl\nc.Q\ngeb.am                                                          (D\nUl\n~\nN\nO\"\nfür\nberuflich strahlenexponierte                         Unterschrift des Inhabers              ~\n~\nPl\nPersonen                                                                       P\"\"\n...,\nc.Q\n(Strahlenpaß)    ausgeübte Tätigkeit                                              Pl\nJ:j\nKennummer\nPersonalnummer der Firma\n-\nc.Q\n<.O\n-.,.J\nSJ>\n~\n~\nAnmerkung:\nDas Nachweisbuch ist nur in Verbindung mit dem\n-\nPersonalausweis oder Reisepaß Nr, _ _ _ _ _ _ __\n1. 1 µJ entspricht 0, 1 mrem\nkg                                ausgestellt am_____ vom _ _ _ _ _ _ _ gültig\n2L _1_ entspricht _:!_ µCi             Personalausweis oder Reisepaß Nr. _ _ _ _ _ _ __\nms             37\nausgestellt am _ _ _ _ vom _ _ _ _ _ _ _ gültig\n3. _1_ entspricht j_ µCi\nms·g               37 g","Anschrift des Inhabers       Anschrift des Arbeitgebers\nName                         Firma\nAnschrift      (__   )\nAnschrift          l       }                z'.'\"i\nFernsprecher   (__)                                                       .....\nN\n(.,,\nFernsprecher       (       )\nÄnderung des Wohnsitzes am                                               >-j\npi\n(Q\nNeue Anschrift (_ _)                                                      0..\n(t)\nNeuer Arbeitgeber                            '\"i\n(_)\n;\n•C\nU1\nFernsprecher                                                            (Q\npi\ncr'\nAnschrift          (       )                 (t)\nt:d\nÄnderung des Wohnsitzes am                                               0\n::::i\nNeue Anschrift (_ _)                                                    .?\nFernsprecher       (       )                 0..\n(t)\n::::i\nFernsprecher (  __   )\n! Neuer Arbeitgeber\nN\n~\n0\n~\n0'\"\"'\"\ncr'\n('!)\nÄnderung des Wohnsitzes am\nNeue Anschrift (_ _)         Anschrift          {       )                 ->-1\nC0\n\"t,)\nO')\nFernsprecher   (__   )\nFernsprecher       (       J\n2\n--\n3\n············-\nN\n-\nC0\n(j')","t,J\n{,0\nc::,\")\n~\nVerwendung des Inhabers                                    Ergänzende Eintragungen:\nim Kontrollbereich-Sperrl;>ereich\nals _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nEiwerb der Fachkunde im Strahlenschutz                                                  o:i\n~\n~\nals _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                0..\n(!)\nCfl\n{Q\nam ________________________                                                              (!)\nCfl\n(!)\nOrt und Datum             Ausbildende Stelle\n......\nN\nO\"\nals _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                               Si\"\nF\n~\npi\nam ________________________                                                              ~\n\"-1\n{Q\nOrt und Datum             Ausbildende Stelle                              pi\n:::,\nEiwerb der erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit im\n{Q\n-\n( ,0\n-;J\n51)\nKontroll- oder Sperrbereich                                                             l\"1\nals _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                              --\n~-\nam ____       -::--~---------,~~~-:c---,-.---\nort und Datum             Ausbildende Stelle\nafs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nam             Ort und Datum             Ausbildende Stelle\n4                                                                                    5","Bisherige gesamte berufliche Strahlenexposition             Bisherige gesamte berufliche Strahlenexposition\nunter Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexposition\nim Beruf\nIII. Teilkörperdosis\n(Dosis des Knochenmarks, der Gonaden, des Uterus, der\n1. Ganzkörperdosis                                             Hände, Unterarme, Füße, Knöchel, Haut, des Knochens, der\na) durch äußere Strahlenquellen: _ _ _ _ _ _ __             Schilddrüse oder anderer Organe)                            z::-1\nStand am                                                 Organ                             Teilkörperdosis            N\nUl\nb) durch Inkorporation:                                                                                                  ~\n0)\n(Q\nStand am                                                                                                              0..\n(0\n'-!\nfestgestellt durch                                                                                                   •\nC\nUl\n(Q\n0)\nGanzkörpermessung:                                                                                                    c\"\n(0\nAusscheidungsanalyse:                                                                                                to\n0\n::::i\np\n0..\n(0\n::::i\nII. Außergewöhnliche Strahlenexposition                                                                                       N\n::=>\n(§ 50 der Strahlenschutzverordnung und§ 32 Abs. 6 RöV)\n0\n~\n......\nGanzkörperdosis durch äußere Strahlenquellen                                                                             0\nc\"\nund/oder Inkorporation:                                                                                                  (1)\n....\n'\"1\nCO\n....:i\nQ)\nStand am                                                    Stand am\n6                                                                                                                         7\n~\n~\n~\n~","N\n'°\n~\n,.::,.\n!Jahr_ _                                            !Jahr_ _\nZusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis      Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis\ndurch       durch             Außergew.                      durch         durch\nMonat      äußere      lnkorpo- Summe    Strahlen-  Monat       Organ   äußere        lnkorpo·   Summe\nBestrahlung ration   µJ/kg    exposition                     Bestrahlung   ration     µJ/kg\nµJ/kg       µJ/kg             µJ/kg                          µJ/kg         µJ/kg                t:o\n~\n::J\nJanuar                                               Januar                                                 0.\n(D\n{fJ\n1                     (Q\nFebruar                                             Februar                                                (D\n{fJ\n~\nN\nMärz                                                März                                       l           O\"'\nApril                                                April                                                  j\nc.....,\nPl\nMai                                                 Mai                                                    ..,\np\"\n(Q\nPl\nJuni                                                 Juni                                                   ::J\n(Q\nJuli                                                 Juli\n....\nc.c\n-..J\nSJ)\nAugust                                               August                                                 '\"'1\n~\nSeptember\nOktober\nSeptember\nOktober\n-\nNovember                                             November\nDezember                                             Dezember\nJahresdosis                                          Jahresdosis\n8                                                                                                       g·","1Jahr_ _ __                                                                                                                                                                                                                                              1Jahr _ _ __\nZusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis                                                                                                                                                                                                            Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis\ndurch                                      durch\nz:--;\nMonat\ndurch\näußere\nBestrahfung\nµJ/kg\ndurch\nlnkorpo·\nration\nµJ/kg\nSumme\nµJlkg\nAußergew.\nStrahlen·\nexposition\nµJ/kg\nMonat                         Organ                        äußere\nBestrahlung\nµ.J/kg\nlnkorpo·\nration\nµ.J/kg\nSumme\nµJ/kg                                               -\nN\nÜ1\ni\nJanuar                                                                                                                                                                                  \"\"1\nJanuar                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           OJ\n(Q\n0.\nFebruar                                                                                                                                                                                                                                                   Februar                                                                                                                                                                                (t)\n\"'i\nMärz                                                                                                                                                                                                                                                      März                                                                                                                                                                                   •\n~\n[/l\n(Q\nOJ\nApnl                                                                                                                                                                                                                                                      April                                                                                                                                                                                  O\"\n(t)\nMai                                                                                                                                                                                                                                                       Mai                                                                                                                                                                                    to\n0\n~\nJuni                                                                                                                                                                                                                                                      Juni\np\n0..\n(t)\nJufi                                                                                                                                                                                    ~\nJuli\nN\n~\nAugust                                                                                                                                                                                                                                                    August                                                                                                                                                                                 0\n~,..,.\nSeptember                                                                                                                                                                                                                                                 September                                                                                                                                                                              0\nO\"\n(1)\nOktober                                                                                                                                                                                                                                                   Oktober\nNovember\n-\n~\n\"'i\n\"'IJ\n0)\nNovember\nDezember                                                                                                                                                                                                                                                  Dezember\nJahresdosis                                                                                                                                                                                                                                               Jahresdosis\n10                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        11\n:.. - - - - • - • - - - • - •• - - - - - • - ••••• - ••• - \" - - •••••• - - - • - -- - - • - • - •• - - - - - - - - •••• - - - - • - • - - - - - - • - - - .. - - - - - •• - - - - - • - - - - - ••• - - s - - •• -- • - - • - - ••• - - •• - - - • - - - •• : - - • ••••• - - • - .... - - - - •••••••••••• - - •••••••••• - •••• - ••••••••• • •• • . . . . . . . . . . . - ••••• - ••••• - ••••••••••• - ••••••• - ••••••• • ••••• - •• - • - • - ••• - ••• • •• - -\n~\nC0\n0)\nc:.ri","1:-.J\nt0\n0)\n0)\n!Jahr_ _                                             !Jahr_ _\nZusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis       Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis\ndurch       durch              Außergew.                      durch       durch\nMonat       äußere\nBestrahlung\nInkorpo-\nration\nSumme\nµJ/kg\nStrahlen-\nexposition\nMonat       10,gan  äußere\nBestrahlung\nInkorpo-\nration\nSumme\nµJ/kg\nµJ/kg       µJ/kg             µJ/kg                           µJ/kg       p.Jlkg                t:t1\nC\n::s\nJanuar                                                Januar                                               0.\n(0\n-                                                    cn\ntQ\nFebruar                                               Februar                                              (0\ncn\n---                                                   ~\nN\nMärz                                                  März                                                 O'\n--                                                   i5i\"\n.-,.\nApril                                                 April                                               ~\n-                                                     c....,\nPl\nMai                                                   Mai                                                  ::r\n-                                                 tQ\n\"\"1\nPl\nJuni                                                  Juni                                                 ::s\nJuli\n-\n·Juli\n-\n-'°\ntQ\n~\n!3>\nAugust                                                August                                               >-i\n---                                                  ~\nSeptember\nOktober\nSeptember\n--\nOktober\n-\n---\nNovember                                              November\n---\nDezember                                              Dezember\nJahresdosis                                           Jahresdosis\n12                                                                                                     13","1Jahr_ _ __                                          !Jahr_ _\nZusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis       Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis\ndurch       durch             Außergew.                      durch       durch\nz\n:-1\nMonat       äußere      Inkorpo- Summe    Strahlen-  Monat       Organ   äußere      lnkorpo-   Summe\nN\nBestrahlung ration   µJ/kg    exposition                     Bestrahlung ration     µJ/kg     U1\nµJ/kg       µJ/kg            µJlkg                           µJ/kg       µJ/kg\nJanuar\n>-:l\nJanuar                                                                                                    1::1.l\n(0\n0.\nFebruar                                              Februar                                              (!)\n>-!\nMärz                                                 März                                                •i::\nC/l\n(0\n1::1.l\nApnl                                                 April                                                c\"\n(!)\nMai                                                  Mai                                                  t:d\n0\n::::l\nJuni                                                 Juni\np\n0.\n(!)\nJuli                                                 Juli                                                 ::::l\nN\n~\nAugust                                               August\n0\n~\n.-+\nSeptember                                            September                                            0\nc\"\n-\nCl)\n>-!\nOktober                                              Oktober\nCC\n~\n0')\nNovember                                             November\nDezember                                             Dezember\nJahresdosis                                          Jahresdosis\n14                                                                                                    15\nt,.,)\nC0\nC)\n\"1,,:1","N\nC0\n0)\n=\n!Jahr_ _                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              1Jahr_ _ __\nZusammenstellung der Werte der Ganzkörperdosis                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Zusammenstellung der Werte der Teilkörperdosis\ndurch                                                            durch                                                                                                                                                       Außergew.                                                                                                                                                                                                                                                                                          durch                                                                 durch\nMonat                                                               äußere                                                           lnkorpo-                                                                      Summe                                                                         Strahlen-                                                                                                                                             Monat                                                                Organ                                                                   äußere                                                                lnkorpo-                                                             Summe\nBestrahlung                                                      ration                                                                       µJlkg                                                                          exposition                                                                                                                                                                                                                                                                                         BestrahlLJng                                                          ration                                                              µJ/kg\nµJlkg                                                            µJ/kg                                                                                                                                                       µJlkg                                                                                                                                                                                                                                                                                               µJlkg                                                                µJ/kg                                                                                                                                                       td\n~\n~\nJanuar                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Januar                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         0..\n(1)\ncn\nt.Q\nFebruar                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Februar                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (1)\ncn\n,.....\n(1)\nN\nMärz                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    März                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          O\"\nApril                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  April\nä\n~\nc.....\n'1l\nMai                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Mai                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           :;J'\"\n1-j\nt.Q\n'1l\nJuni                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Juni                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            ~\n-\nt.Q\nJuli                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Juli                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           CO\n-..J\nSJ'>\nAugust                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 August                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ~\n~\nSeptember\nOktober\nSeptember\nOktober\n-\nNovember                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                November\nDezember                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Dezember\nJahresdosis                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Jahresdosis\n16                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      17\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - - · - - · . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • • • · · · - ·","- - • - •• * - • • • - -- • - - - ·------ - - - - - - - - - -- - - - • - - - - . . . . . . . . . . . . - • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • -- • • • • • - ••• - • • • • • • • * • • • • • • • • • • • • - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . * • • • • • - • • • • • • • -- • • • • • • • • • • • • • • • • • • - • • • •\n1Jahr                                                             1\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nz-,\nAmtliche Dosis*)                                                                                                                                                       Nichtamtliche Personendosis*)                                                                                  Name und Untersc hrift des                                        t-_;\nMonat                                 Strahlenart                                      Ermittlungs·                                    Auswerte-                                       Personen-                                                                               µJlkg                                                                                                          Strahlenschutzverantwortlichen                                    ::..,,\noder                                            verfahren                                        stelle                                         dosis                                                                                                                                                                                                   oder •beauftragter\nKörperteil                                                                                                                                      µJ/kg\n-l\nJanuar                               x+'Y                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     (Q\nCl\nfj\n0...\nn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         (D\n-,\n&tr.\nFebruar                               x+'Y\nfj\n•~\n[ll\n(Q\nn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          PJ\nExtr.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     o'\n(D\nMärz                                  x+'Y                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      t,:J\n/j                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        0\nn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ::i\nExtr.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   .?\n0..\nApril                                 x+')'                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (1)\nfj                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ::i\n1:-,.\")\nn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          ?\n&tr.\n-\n0\nMai                                   x+'Y                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       :.,:;'\n/j                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         0\nn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          o'\n(1)\nExtr.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      '\"1\n.......\nJuni                                  x+')'                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (C\n\"'tJ\nß                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          O'>\nn\nExtr.\n1 Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch Gien zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm                                                                                                                                                                                           Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf                                                                                                                                                                                                =\n'Y ')'-Strahlung, n                                     =       Neutronen, Extr.                                 =       Teilkörperbestrahf ung. Ermittfungsver•\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen·                                                                                                                                                                                                 fahren: s. § 63 derStrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                                                                                                                                                                                                                   Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der St rl~chV) einzutragen.\n18                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         19\n-······-·······-·····-··-······--···-·-·--·-·······-···-·············-··                                                                    ······-···-·····-·············-·································· ·············-·····················--·-··························································\nt-.,\nC0\n~\nC0","N\nCC\n'<;J\nQ\n!Jahr____\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)                           Nichtamtliche Personendosis*)             Name und Unterschrift des\nMonat           Strahlenart      Ermittlungs-    Auswerte-        Personen-       µJlkg                                     Strahlenschutzverantwortlichen\noder            vetfahren        stelle           dosis                                                     oder ·beauftragten\nKörperteil                                         J/kg                                                                                                 t:J:j\nc\nJuli            x+-y                                                                                                                                                    ;::l\ni:::..\nß                                                                                                                                                       (\";)\nU)\nn                                                                                                                                                     t..O\n&tr.                                                                                                                                                    Q\nU)\nAugust          x+'Y                                                                                                                                                    ~\nN\n-ß\n2:\nn\n&tr.                                                                                                                                                    ;\nSeptember       x+'Y                                                                                                                                                    c.....,\no;\nß                                                                                                                                                       ::i--\n1-\"i\nn                                                                                                                                                     t..O\nEictr.                                                                                                                                                  p.;\n::::::\nOktober         x+'Y                                                                                                                                                  t..O\nß\nc.o\nn                                                                                                                                                       \"'<-l\nO')\nEictr.\nNovember        x+'Y                                                                                                                                                    ...;\nß                                                                                                                                                       ~\nn                                                                                                                                                        .....\nEictr.\nDezember        x+'Y\nß\nn\n„              Extr.\nDie Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = \"Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-       fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das N;ichweisbuch zu übertragen.                                        Angabe des Organs oder Körperteils {siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n20                                                                                                                                                                 21","Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe\nUnter-          Nachweis-          Radionuklid Inkorporierte   %maximal    Ermittelte Teil- Auswertestelle       Bemerkungen, z. B.\nsuchungs·       methode                        Aktivität 1/ ms zugelassene körperdosis im   (Meßstelle);         a) einmalige\ndatum           z. B.Ganz•                     im kritischen   jährliche   kritischen Organ Stempel/Unterschrift b} Dauer-\nkörper-(G)\nAusscheid.-\nOrgan oder\nspezifische\nZufuhr\n{MZJZ}\nµJ/kg                                    inkorporation      z:-1\nc) geschätzter ln-\nmessung (A)*)                  Aktivität der                                                        korp9rations-      ......\nN\nAusscheidung                                                         termin             (.,,\n1/ms·g\n....,\n0)\nCQ\n0..\n(1)\n\"'i\n•i=\nUl\nCQ\n0)\nO\"'\nro\ntrj\n0\ni:j\n.P\n0..\nro\ni:j\nt-,.:,\ns:,\n0\n:i,;'\n.....\n0\nC\"\nro\n-'\"I\n(0\n\"'tJ\nc:n\n*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•\nsuchten Materials (Urin, Stuhl)\n22                                                                                                                                 23\n1:-.)\n-\n(0\n~","~\nC0\n.....\nN\n······················································································································ ······························································································································································:\nJahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)                                                                     Nichtamtliche Personendosis *)                          Name und Unterschrift des\nMonat                Strahlenart             Ermittlungs•            Auswerte-               Personen·                                    µJ/kg                                                    Strahlenschutzverantwortlichen\noder                    verfahren               stelle                  dosis                                                                                                 oder -beauftragten                                                        ~\nKöroerteil                                                              µJ/kq                                                                                                                                                                           i::\n::,\nJanuar               x+;,                                                                                                                                                                                                                                                    0.\nCl)\nfJ                                                                                                                                                                                                                                                      C/l\n(.Q\nn                                                                                                                                                                                                                                                       Cl)\nC/l\nExtr.\n~\nFebruar              x+-r                                                                                                                                                                                                                                                    N\nO'\nfJ\nn\nExtr.\nj\n<-.\nMärz                 x+-r                                                                                                                                                                                                                                                     flJ\n::r\nfJ                                                                                                                                                                                                                                                       \"'i\n(.Q\nn                                                                                                                                                                                                                                                        flJ\nExtr.                                                                                                                                                                                                                                                   ::,\n-\n(.Q\nApril                x+,y\nfJ                                                                                                                                                                                                                                                       CO\n\"'tJ\nn                                                                                                                                                                                                                                                      51>\nExtr.                                                                                                                                                                                                                                                   ~\n~\n-\nMai                  x+'Y\nf3\nn\nExtr.\nJuni                  x+-y\nß                                                                                                                                                                              '\nn\nExtr.\ni  Dia Eintragung dar amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm                                                           Strahlenart: x     = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf                                                         \"Y = 'Y-Strahlung, n „ Neutronen, Extr.                  = Teilkörperbestrahfu!lg,            Ermittlungsver-\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-                                                                fahren: a. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                                                                                 Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n24                                                                                                                                                                                                                                                           25","Jahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)\nz\n...,\nNichtamtliche Personendosis*)            Name und Unterschrift des\nMonat           Strahlenart      Ermittlungs-    Auswerte-        Personen-       µJ/kg                                    Strahlenschutzverantwortlichen               N\noder            verfahren        stelle           dosis                                                    oder ·beauftragten                           :..,..j\nKörperteil                                         J/kg\nJuli            x+ 'Y                                                                                                                                                   ....:i\np,\nß                                                                                                                                                     t.O\nn                                                                                                                                                       0..\nExtr.                                                                                                                                                   (D\n>-;\nAugust          x+')'\n.ß                                                                                                                                                      •i::\nr.ll\nn                                                                                                                                                     t.O\np,\nExtr.                                                                                                                                                   O\"'\n(D\nSeptember       x+\"Y\nß                                                                                                                                                       t,:j\n0\nn                                                                                                                                                       ~\nExtr.                                                                                                                                                  .?\nOktober         x+'Y                                                                                                                                                    0...\nC't)\nß                                                                                                                                                        ~\nn                                                                                                                                                       1:-v\nExtr.                                                                                                                                                   ~\nx+i'                                                                                                                                                    0\n-\nNovember\n:,:;'\nß                                                                                                                                                       0\nn                                                                                                                                                        O\"'\nExtr.                                                                                                                                                    C't)\nDezember        x+'Y\nß\nn\n-\n>-;\nCO\n\"'!,.)\nQ')\nExtr.\n1 Die Eintragung  der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, (3= reine ß·S!rahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y-Strahlung, n = Neutronen, Extr.   = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-       fahren: s, § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das N.achweisbuch zu übertragen.                                       Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n26\nt,,J\n(0\n\"'l,J\nw","~\n(0\n\"\"-1\n~\nKörperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe\nUnter-            Nachweis·          Radionuklid Inkorporierte  %maximal    Ermittelte Teil- Auswertestelle       Bemerkungen,   z. B.\nsuchungs·         methode                        Aktivität 1/ms zugelassene körperdosis im   (Meßstelle);         a) einmalige\ndatum             z. B.Ganz-                     im kritischen  jährliche   kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-\nkörper-(G}                     Organ oder     Zufuhr      µJlkg                                    inkorporation\nAusscheid.-                    spezifische    (MZJZ}                                            c) geschätzter In•\nmessung (A)*)                  Aktivität der                                                       korpprations•\nAusscheidung                                                        tennin\n1/ms•g                                                                                  td\ni::\n::,\n0..\n(1)\nr:n\ntQ\n(1)\nr:n\n.....\n(1)\nN\nr::J'\n;-\n.....\n.:+\nc....\nIJ)\n::,-\n>;\ntQ\n~\n::,\ntQ\n-\nCO\n\"'M\n51>\n'\"1\n~\n-\n...) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter-\nsuchten Materials (Urin, Stuhl)\n28                                                                                                                                   29","!Jahr_ _\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)\nz-,\nNichtamtliche Personendosis*)            Name und Unterschrift des\nMonat           Strahlenart     Ermittlungs-     Auswerte·       Personen·        µJ/kg                                    Strahlenschutzverantwortlichen               ~\noder            verfahren        stelle          dosis                                                     oder ·beauftragten                          :.,,,\nKörperteil                                       µJ/kg\nJanuar          x+-y                                                                                                                                                   -l\nC,J\n{j                                                                                                                                                    (.Q\nn                                                                                                                                                      p...\nEidr.                                                                                                                                                  ...,(P\nFebruar         x+,y\n{j                                                                                                                                                     >\n~\ner.\nn                                                                                                                                                     (Q\nEidr.                                                                                                                                                  Pl\no'\nMärz            x+,y                                                                                                                                                    (P\n(j                                                                                                                                                     t;;:j\nn                                                                                                                                                       0\nBdr.                                                                                                                                                   ~\nApril           x+,y                                                                                                                                                    0...\n(j                                                                                                                                                      (1)\n~\nn                                                                                                                                                       tv\nBdr.                                                                                                                                                    ~\nMai             x+-r                                                                                                                                                    0\n(j·                                                                                                                                                     ~\n,+\nn                                                                                                                                                       0\no'\nEidr.                                                                                                                                                   Ci)\n'\"!\nJuni            x+T                                                                                                                                                     ,_.\n(C\n~                                                                                                                                                       -...J\nn                                                                                                                                                       0)\nBdr.\n„ Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen.oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strah!ung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf   =\n'Y 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver·\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen·       fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                        Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n30                                                                                                                                                                 31\nN\n(C\n\"'1.1\nCJl","N\n~\n.....\n0'I\nJahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)                           Nichtamtliche Personendosis*)             Name und Unterschrift des\nMonat            Strahlenart     Ermittlungs-     Auswerte-        Personen-       µJ/kg                                    Strahlenschutzverantwortlichen\noder            verfahren        stelle           dosis                                                    oder -beauftragten\nKörperteil                                         J/kg                                                                                                 t:d\ni:::\nJuli             x+-y                                                                                                                                                    :::,\np...\nß                                                                                                                                                       (0\nn                                                                                                                                                       cn\nExtr.                                                                                                                                                 '°(D\ncn\nAugust           x+')'                                                                                                                                                   ~\nß                                                                                                                                                       N\nO\"'\nn\nExtr.\n[\n!'\"\"'\nSeptember        x+'Y                                                                                                                                                    c.....\nPJ\nß                                                                                                                                                      ::i-\nn                                                                                                                                                       >-j\nExtr.                                                                                                                                                 '°:::,\nPJ\n-\nOktober          x+1'\nß                                                                                                                                                     '°\nCD\nn                                                                                                                                                       --..J\nExtr.                                                                                                                                                  ~\nNovember         x+'i'                                                                                                                                                   ~\n~\nDezember\nß\nn\nExtr.\nX+')'\n..                                                                                                             -\nß\nn\nEictr.\n\") Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y-Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-       fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                        Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n32                                                                                                                                                                  33","Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe\nUnter-          Nachweis-          Radionuklid Inkorporierte  %maximal    Ermittelte Teil- Auswertestelle       Bemerkungen, z. 8.\nsuchungs-        methode                       Aktivität 1/ms zugelassene körperdosis im   (Meßstelle);         a) einmalige\ndatum           z. 8. Ganz-                    im kritischen  jährliche   kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-\nkörper-(G)\nAusscheid.-\nOrgan oder\nspezifische\nZufuhr\n(MZJZ)\nµJ/kg                                    inkorporation\nc) geschätzter In-\nz'.\"\"'\nmessung (A)*)                 Aktivität der                                                       korporations-\nl',,;:\nAusscheidung                                                        termin              v,\n1/ms·g\n.....J\nQJ\n(C\n0..\n(D\n>-i\n•\nC\nr.tl\n<O\nQJ\ncr'\n(D\nt,:I\n0\ni:;j\n.?\n0..\n(1)\ni:;j\nt-.:)\n~\n0\n:,,;'\n~\n-\n(t)\n>-1\nCO\n\"I..J\nO')\n*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter·\nsuchten Materials (Urin, Stuhl)\n34                                                                                                                                 35\nN\n(.0\n\"\"iJ\n\"t.l","N\n'°\n\"';.,!\n=\nJahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)                           Nichtamtliche Personendosis *)            Name und Unterschrift des\nMonat           Strahlenart     Ermittlungs- Auswerte-             Personen·     µJ/kg                                     Strahlenschutzverantwortlichen\noder            verfahren       stelle             dosis                                                   oder -beauftragten\nKörperteil                                        µJ/kg                                                                                                tt1\n~\nt:S\nJanuar          x+ 1'                                                                                                                                                  0..\n(!)\nß                                                                                                                                                      Vl\nn                                                                                                                                                     tO\n(D\nEictr.                                                                                                                                                  Vl\nFebruar         x+-y                                                                                                                                                   ,....\n(D\nN\nß                                                                                                                                                      O'\nn\nEictr.\nj\nx+-y                                                                                                                                                    i:....\nMärz                                                                                                                                                                    P>\nß                                                                                                                                                       p'\n>-i\nn                                                                                                                                                     tO\nEictr.                                                                                                                                                  P>\n:::J\n(Q\nApril           x+-y\n.....\nß                                                                                                                                                      (.0\nn                                                                                                                                                       \"iJ\n_Cil\nEictr.\n...-:]\nMai             x+')'\n~\nJuni\nß\nn\nEictr.\nx+ 'Y\n1\n-\nß\nn\nEictr.\n1 Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß·Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten.Die nichtamtliche Personendosis ist auf                                            =\n'Y = 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver•\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-       fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen,       ·                               Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n36                                                                                                                                                                 37","Jahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)\nz\nNichtamtliche Personendosis*)              Name und Unterschrift des\nMonat           Strahlenart      Ermittlungs-    Auswerte-        Personen-       µJlkg                                      Strahlenschutzverantwortlichen             t-.;\noder            verfahren       stelle           dosis                                                      oder -beauftragten                         ;_,-,\nKörperteil                                        J/kg\nJuli            x+-y                                                                                                                                                    ,-,\nQj\nß                                                                                                                                                      <O\nn\nExtr.                                                                                                                                                   ~\n>-1\nAugust          x+'Y\nß\nn\n•c::\n{/l\n<O\nExtr.                                                                                                                                                  Ol\nO\"\nSeptember        x+'Y                                                                                                                                                    (1)\nß                                                                                                                                                       t:o\n0\nn\n:::i\nExtr.                                                                                                                                                 .P\nOktober         x+'Y                                                                                                                                                    0.\n(1)\nß                                                                                                                                                       :::s\nn                                                                                                                                                      l\"\nExtr.                                                                                                                                                  ~\nNovember        x+'Y                                                                                                                                                    0\n:;,.-\nß                                                                                                                                                       .....\nn                                                                                                                                                      0\nO\"\nExtr.                                                                                                                                                  Cl)\n>-1\nDezember        x+'Y                                                                                                                                                    ......\nß                                                                                                                                                       c.o\n\"'tJ\nn                                                                                                                                                      a,\nExtr.\n'? Die Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung, ß= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf 'Y = 'Y·Strahlung, n = Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver·\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen·        fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                        Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen,\n38                                                                                                                                                                   39\nN\nC0\n.......\nC0","t,,)\n<0\n=\n=\nKörperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe\nUnter·          Nachweis·         Radionuklid Inkorporierte  %maximal     Ermittelte TeH•  Auswertestelle       Bemerkungen, z. B.\nsuchungs·        methode                       Aktivität 1/ms  zugelassene körperdosis im   (Meßstelle);         a) einmalige\ndatum            z.B. Ganz·                    im kritischen  jährliche    kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-\nkörper-(G)                    Organ oder     Zufuhr       µJ/kg                                    inkorporation\nAusscheid.-                    spezifische    (MZJZ)                                             c) geschätzter In•\nmessung (A)*)                 Aktivität der                                                        korpprations•\nAusscheidung                                                         tennin\n1/ms•g                                                                                  0:,\n§\np..\n(1)\ntn\n(Q\n(1)\ncn\n(1)\n~\n~\n~\nc...i\ng.\n'\"'l\n(Q\nPJ\n1:::1\n(Q\n.....\n'°\n\"1-1\n9>\nt-:1\n~\n-\n*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•\nsuchten Materials (Urin, Stuhl)\n40                                                                                                                                 41",",Jahr_ _\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\n-                                                     Amtliche Dosis*)                                                                       Nichtamtliche Personendosis*)                          Name und Unterschrift des\nz\n-\n;1\nt           Strahlenart             Ermittlungs- Auswerte-                          Personen·                                     µJ/kg                                                   Strahlenschutzverantwortlichen                                             t,..;)\nc.n\noder                    verfahren . stelle                              dosis                                                                                                oder ~beauftragten\nKömertat1                                                              µJ/ka                                                                                                                                                                               1\nr\n. /J\nx+-y                                                                                                                                                                                                                                                     ;3\n(Q\nn                                                                                                                                                                                                                                                        Q.\n. Extr.                                                                                                                                                                                                                                                       CD\n'\"1\nar          x+-y\n/J\nn\n~-\niglll\n.           X+'Y\nII                                                                                                                                                                                                                                                       tD\nn\n&Ir.\n.\nj\nx+-r                                                                                                                                                                                                                                                     i'\n/J                                                                                                                                                                                                                                                       ::,\nn\nExlr.                                                                                                                                                                                                                                                    ~\nx+-r\n/J                                                        .                                                                                                                                                                                              ~\nn                                                                                                                                                                                                                                                        g:\nCD\nExlr.                                                                                                                                                                                                                                                    '\"1\nx+7\nfJ\nn\nEltr.\ni\n1 oi. Einlnlgung d• allltllclMn Pereonendoaiawerte und der auaw.tenden Stelle\nerfolgt durch den zuetlndlgen Strahlenachutzverantwortlichen oder den von ihm                                                            Strahlenart: x • RGntgenatrahlung, ~- ,-fne l'-Strahlung.                                   •\nbeetimmt.n Strahleneohutzbeauftragten. Die nichtamtliche Peraonendoaie ist auf                                                          'Y • 'Y-Strahlung, n • Neutronen, Extr. • Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver-\neinem gNOnderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende dea Monata ala Summen•                                                                  fahren: •· § 63 der StrfSchV: bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdoaen mit\nwert in du Nachweisbuch zu Obertragen.                                                                                                   Angabe d\" Organe oder KGrperteila (eiehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n42                                                                                                                                                                                                                                                          43\n.\n-.......................................................................................................·................................. ·......................................... ,.............................................................................................. ·\n.\nt-.)\n-\nC0\n=","N\n(0\n=\nN\nJahr_ _ __\nPersonendosis durch ionisierende Strahlen im Beruf\n- Bestrahlung von außen -\nAmtliche Dosis*)                           Nichtamtliche Personendosis \"')           Name und Unterschrift des\nMonat          Strahlenart      Ermittlungs-    Auswerte-        Personen-       µJ/kg                                     Strahlenschutzverantwortlichen\noder            verfahren       stelle           dosis                                                     oder -beauftragten\nKörperteil                                        J/kg                                                                                                to\nC\nl:j\nJuli           X +-y                                                                                                                                                  0.,\nß                                                                                                                                                      (1)\nr.n\nn                                                                                                                                                    tQ\n(1)\nExtr.                                                                                                                                                  {f}\nAugust          x+-Y                                                                                                                                                   ~\nN\n·ß                                                                                                                                                      0-\nn                                                                                                                                                     [\nExtr.                                                                                                                                                 :-+-\nSeptember       x+'Y                                                                                                                                                   c.....,\nOl\nß                                                                                                                                                      ..,\n::r'\nn                                                                                                                                                    tQ\nExtr.                                                                                                                                                 Ol\nl:j\nOktober        x+-Y                                                                                                                                                  tQ\n......\nß                                                                                                                                                      c.o\nn                                                                                                                                                     -..J\nExtr.                                                                                                                                                 _Ol\nNovember        x+'Y                                                                                                                                                   >--l\n~\nDezember\nß\nn\nExtr.\nX +'Y\n-\nß\nn\n„              Extr.\nDie Eintragung der amtlichen Personendosiswerte und der auswertenden Stelle\nerfolgt durch den zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen oder den von ihm  Strahlenart: x = Röntgenstrahlung,   fJ= reine ß-Strahlung.\nbestimmten Strahlenschutzbeauftragten. Die nichtamtliche Personendosis ist auf   =\n'Y 'Y·Strahlung, n   =   Neutronen, Extr. = Teilkörperbestrahlung. Ermittlungsver•\neinem gesonderten Bogen aufzuzeichnen und am Ende des Monats als Summen-       fahren: s. § 63 der StrlSchV; bei Teilkörperexposition sind die Teilkörperdosen mit\nwert in das Nachweisbuch zu übertragen.                                        Angabe des Organs oder Körperteils (siehe Anlage X der Strl~chV) einzutragen.\n44                                                                                                                                                                 45","Körperdosis infolge Inkorporation radioaktiver Stoffe\nUnter-          Nachweis·          Radionuklid 1nkorporierte   %maximal    Ermittelte Teil- Auswerteste!!e       Bemerkungen, z. 8.\nsuchungs·        methode                       Aktivität 1 /ms zugelassene körperdosis im   (Meßstelle);         a) einmalige\ndatum           z.B.Ganz·                      im kritischen   jährliche   kritischen Organ Stempel/Unterschrift b) Dauer-\nkörper-(G)\nAusscheid.-\nOrgan oder\nspezifische\nZufuhr\n{MZJZ)\nµJ/kg                                    inkorporation      z\nc) geschätzter In·\nmessung {A)*)                  Aktivität der                                                        korpc,rations-     t-,;\nAusscheidung                                                         termin             (.,7\n1/ms·g\n;:-i\nC\nc..\n(D\n.....,\n>\nC:\n(J)\n(0\nO!\nO'\n(1)\ntd\n0\n:::i\n.?\n0..\n(1)\n::;\nt,.,)\n~\n0\n,...\n;;,,;'\n0\ncr'\n(1)\n-\n\"'1\n<.O\n\"'M\n0)\n*) Bei Ausscheidungsmessungen auch Angaben über Art und Menge des unter•\nsuchten Materials (Urin, Stuhl)\n47\n~\nCO\nce\nw","~\n(C\neo\n;!.\nStrahlenexposition aus medizinischen Gründen *)                  Belehrung\n(§ 39 der Strahlenschutzverordnung u. § 41 der Röntgenverordnung)\nnach Ausstellung des Nachweisbuches\nDer Inhaber wurde über die Gefahren ionisierender Strah-\nlung sowie über deren Verhütung belehrt.\nDatum              Art der Untersuchung Strahlenexposition,      Datum        Unterschrift des  Unterschrift des   Umfang der\noder Behandlung      siehe § 43 Abs. 1 Satz 3              zu Belehrenden    Belehrenden        Belehrung\n~\n5\nc..\n(!)\ner,\n{Q\n(1)\ner,\n~\nN\n2:\n;\n'-<\nPJ\n~\n'\"\"l\n{Q\nPJ\ni:j\n{Q\n......\nCO\n-..J\n?\n~\ns\n*) nicht obligatorisch\n48                                                                                                                                  49","Ärztliche Überwachung\nDatum     Keine Bedenken    Gesundheitliche Bedenken gegen                          Nächste     Art der     Unterschrift des\nTätigkeit, bei der  Tätigkeit im Kontroll· Tätigkeit unter Überwachung Überwachung Arztes\ndie Gefahr der In-  bereich, bei der die   schwerem\nAtemschutz      MonaVJahr\nkorporation oder    Gefahr der Bestrah•\nKontamination be·\nsteht\nlung von außen\nbesteht (Umgang mit                                                                z::--,\numschlossenen radio•\naktiven Stoffen,\nRöntgenstrahlen,                                                                   N\n(..,,\nElektronenstrahlen,\nNeutronen u.s.w.)\n\"\"'i\n0.,\n(Q\np..\n(D\n,-;\n• C\nUl\nCO\n0.,\nO\"\n(D\nb:l\n0\n::;\n.?\np..\n(D\n::;\nN\n~\n0\n~\n,.....\n0\nO\"\n(D\n-,-;\nc-.,.J\n0)\n.o\n50                                                                                                                          51\nN\nCO\nc::c\n'11","N\nC0\n=\n=\nZur Beachtung                                                  Auszug aus der Strahlenschutzverordnung\nAnmerkungen und Erläuterungen zur Führung                      Strahlenschutzverordnung:\ndes Nachweisbuches:\n§49\nDas Nachweisbuch dient der persönlichen Sicherheit und dem\nDosisgrenzwerte für beruflich strahlenexpon'ierte Personen\nSchutz des Inhabers. Es ist daher unbedingt erforderlich, alle\nim Nachweisbuch enthaltenen Angaben ständig auf dem neue-        (1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlenexponierte\nsten Stand zu halten. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn   Personen die Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 oder 3 nicht\njede Änderung zur Person unverzüglich der die Ausstellung      überschreiten. In einem K~lendervierteljahr dürfen die Körper-\nregistrierenden Behörde weitergemeldet wird.                   dosen höchstens die Hälfte der Jahreswerte betragen.              0:1\nc::\n~\nEintragungen zur amtlichen Dosis sind nach § 20 a Abs. 1 der     (2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Personen unter        0..\n(t)\nStrahlenschutzverordnung vom zuständigen Strahlenschutz-       18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden   /Jl\n(Q\nverantwortlichen oder dem von ihm bestimmten Strahlenschutz-   dürfen, ein Zehntel der Grenzwerte der Anlage X Spalte 2 nicht    (t)\n/Jl\nbeauftragten vorzunehmen.                                      überschreiten.                                                    ~\nN\ner\nAufzeichnunge~ der Tagesdosen (nichtamtliche Personen-Do-\nsimetrie) werden für die Dauer des Einsatzes in einem geson-\n(3) Bei gebährfähigen Frauen, die das 45. Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, darf die über einen Monat kumulierte\ng\nderten Formblatt vom am Einsatzort zuständigen Strahlenschutz Gonadendosis ein Zehntel des Jahreswertes für beruflich strah-     '-\npi\nverantwortlichen oder dem von ihm bestimmten Strahlenschutz-   lenexponierte Personen der Kategorie A nach Anlage X Spalte 2      ;::::l\"\n\"\"1\nbeauftragten geführt. Dieses Formblatt ist so lange dem Nach- nicht überschreiten.                                             (Q\npi\nweisbuch beizufügen, bis der Monatswert durch den zuständigen                                                                     ::,\n-\n(Q\nStrahlenschutzverantwortlichen oder dem von ihm bestimmten       (4) Wird ein Grenzwert nach Absatz 1 oder 2 überschritten,\nStrahlenschutzbeauftragten übertragen werden kann.             so sind die folgenden Expositionen so zu begrenzen, daß je-        <.O\n-i\nweils für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres die Körper-     O\"l\nDie Eintragungen der nichtamtlichen Personendosis sind monat-  dosen kleiner als ein Zehntel der Jahreswerte der Anlage X         -l\nlich den nach§ 66 der Strahlenschutzverordnung aufzubewah-\nrenden Aufzeichnungen hinzuzufügen.\nSpalte 2 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen,\nbis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres\nder Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das.\n--\nro\nAußerdem hat der Strahlenschutzverantwortliche alle Eintra-   Produkt aus den Grenzwerten nach Anlage X Spalte 2 und der\ngungsunterlagen zu registrieren und aufzubewahren. Dabei ist  Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der Überschreitung.\nnach § 66 der Strahlenschutzverordnung zu verfahren.\n§ 55\nDer Verlust des Nachweisbuches ist der die Ausstellung re-    Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexpositionen\ngistrierenden Behörde anzuzeigen. Wird das Nachweisbuch       Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach den §§ 49\nwegen Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr be-      bis 52 eingehalten werden, ist eine anderweitige Strahlenex-\nnötigt, ist es dieser Behörde zurückzugeben.                  position durch ionisierende Strahlen im Beruf einzubeziehen.\n52                                                                                                                           53","Anlage X der Strahlenschutzverordnung\nGrenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlen-\nexponierte Personen\nKörperbereich                 Beruflich strahlen-  Beruflich strahlen-\nexponierte Person   exponierte Person\nder Kategorie A*)    der Kategorie B *)\nIm Kalenderjahr      Im Kalenderjahr      z\n1-!\n1                            .2                 3\nN\n(;,\n1. Ganzkörper,                         50mJ/kg            15 mJ/kg\nKnochenmark                        (5rem)          (1,5 rem)\nGonaden, Uterus                                                    --l\nQ.)\ntQ\n2. Hände, Unterarme,                 600mJ/kg           200 mJ/kg       0..\n(D\nFüße, Unter-                    (60rem}             (20 rem)       1-!\nschenke!, Knöchel\neinschließlich                                                     •\nr::::\nUl\nder dazugehöri-                                                   <.O\nQ.)\ngen Haut                                                           O\"\n(D\n3. Haut, falls nur                   300mJ/kg           100 mJ/kg       t,:j\ndiese der Strah-                (30 rem)            (10 rem)       0\nlenexposition\n::s\n.?\nunterliegt,                                                        0..\nausgenommen                                                        (D\ndie Haut der                                                       ::s\nl:v\nHände, Unter-                                                      ~\narme,Füße,\nUnterschenkel                                                      0\n;.,;-\nund Knöchel                                                        .....\n0\nO\"\n-\nCD\n4. Knochen,                         300mJ/kg           100mJ/kg        '\"1\nSchilddrüse                      {30rem)            (10rem)        ( ,0\n~\nc:s,\n5. andere Organe                    150mJ/kg             50mJ/kg\n(15 rem)             (5rem)\n*) Für Personen unter 18 Jahren siehe § 49 Abs. 2\nDie in den Nummern 1 bis 5 genannten Grenzwerte für Teile\nund Organe des Körpers schließen den in Nummer1 genannten\nGanzkörper-Grenzwert ein.\n54\nN\nC0\n00\n'1","2988                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage XIII\n(zu§ 22)\nVoraussetzungen für die Bauartzulassung\nAuf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für\n1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\n1.1. die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher\nabgedeckt sind,\n1.2. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 10 6-fache der Frei-\ngrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und\n1.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vor-\nrichtung 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) nicht über-\nschreitet.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-\nhüllung der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und\ndie Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen\nist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.\n2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder Dosismeßgeräten, wenn\n2.1. die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne\ndie Folgeprodukte 3,7 · 107 reziproke Sekunden (1 Millicurie) nicht überschreitet,\n2.2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen\nFolie besteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt ange-\nbracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung nicht beschädigt wird,\n2.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüf-\nstrahlers bei Gebrauch der Strahlung 0,5 Millijoule durch Kilogramm und Stunde (50 Milli-\nrem durch Stunde) nicht überschreitet, und\n2.4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß\nbei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der\nberührbaren Oberfläche der Einrichtung 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0, 1\nMillirem durch Stunde) nicht überschreitet.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-\nhüllung der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und\ndie Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen\nist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu bestimmen.\n3. Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, zur ausschließlichen Verwen-\ndung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn die Aktivität das Zehnfache der\nFreigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sicher-\ngestellt ist, daß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden\nkönnen.\n4. Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, zur ausschließlichen Verwendung\nim Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, wenn\n4.1. die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne-\ndie Folgeprodukte das Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\nnicht überschreitet,\n4.2. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der um-\nschlossenen radioaktiven Stoffe 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem\ndurch Stunde) nicht überschreitet,","Nr. 125 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                 2989\n4.3. die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die\nVorrichtung so ver~Jrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen\nKörper erschwert ist, und\n4.4. zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß\nbei Nichtgebrauch der Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der\nberührbaren Oberfläche der Vorrichtung 10 Mikrojoule durch ·Kilogramm und Stunde\n(1 Millirem durch Stunde) nicht überschreitet.\n5. Neutronenquellen zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in\nSchulen, wenn\n5.1. die Neutronenquellstdrke nicht mehr als 10\" reziproke Sekunden beträgt,\n5.2. in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe,\nderen Aktiv Hdt ohne die Folgeprodukte 3,7 · 10 8 reziproke Sekunden (10 Millicurie) nicht\nübersdueitet, einqefügt sowie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem Gerät so ver-\nbunden sind, daß ·sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt wer-\nden können,\n5.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neu-\ntronenquelle 10 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) nicht\nüberschreitet und\n5.4. die Bauart: der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlos-\nsenen radioaktiven Stoffe auf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt\nnicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlen-\nschutzE~s nicht notwendig ist.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Um-\nhüllung der in die Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen\nund die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wieder-\nholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der zuständigen Behörde zu be-\nstimmen.\n6. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\n6.1. die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher ab-\ngedeckt sind,\n6.2,. die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht\nüberschreitet,\n6.3. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vor-\nrichtung 1 Mikrojoule durch Kilogramm und Stunde (0,1 Millirem durch Stünde) nicht über-\nschreitet und\n6.4. außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an\nden in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.\n7. Röntgeneinrichtungen zum ausschließlichen Betrieb im Zusammenhang mit dem Unterricht in\nSchulen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß\n7.1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der allseitig wirksamen Schutzein-\nrichtung, die von Teilen der Röntgeneinrichtung, den Versuchseinrichtungen, den Einrich-\ntungen zur Abstandshaltung und den Abschirmungen gebildet werden darf, weder mit noch\nohne Verwendung eines Durchstrahlungsgegenstandes 10 Mikrojoule durch Kilogramm und·\nStunde (1 Millirem durch Stunde) überschreiten kann, und\n7.2. die Röntgeneinrichtung nicht ohne die Teile der allseitig wirksamen Schutzeinrichtung, die\nzur Abschirmung des Primärstrahls dienen, in Betrieb gesetzt werden kann.\nDie Zulassungsbehörde hat in dem Zulassungsschein die wesentlichen Merkmale der Spannungs-\nquelle der Einrichtungen zur Verhinderung von Uberspannungen an dem Röntgenstrahler und\nder allseitig wirksamen Schutzeinrichtungen, mit denen der Röntgenstrahler betrieben werden\nkann, aufzunehmen.","2990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage XIV\n(zu Anlage I: Definition\nder Aquivalentdosis)\nBewertungsiaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis\naus der Energiedosis\nDer Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierenden Fak-\ntor N *). Der Qualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive\nQualitätsfaktor Q ist den folgenden Tabellen und Abbildungen zu entnehmen.\nTab. XIV 1:\nBeziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen Loo.\nL oo in Wasser\nQ\n(keV/µm)\n1\n3,5 oder weniger            1\n7                           2\n23                           5\n53                          10\n175    oder mehr            20\nDie Zwischenwerte werden anhand der Kurve in Abbildung 1 ermittelt.\nDie Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art\nund Energie der einfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tab. XIV 2 sind im Fall einer Ganz-\nkörperexposition von außen zu verwenden. Die gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für\nandere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so müssen sie ausgehend von\nden Q-Werten der Tab. XIV 1, der Abb. 1 oder der Abb. 2 errechnet werden.\nTab. XIV 2:\nWerte des effektiven Qualitätsfaktors Q\nStrahlung                             Q\n1\nRöntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung,\nElektronen und Positronen                                    1\nNeutronen nicht bekannter Energie                           10\n*) Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Be-\nhörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.","TdfJ der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976      2991\nTab. XJV ;.J:\nNeuLronenfl u ßd id1 le <f! 11 (cm 2s 1) bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikro-\njoule durch K i loq r;mim und Slunde (1 Millirem durch Stunde) und effektiver Qualitätsfaktor Q\nin AbhünnirJkcit von der Neutronenenergie .\n. - ----·····---\nN<'lt trc>n(~ll()flerg ie                                                -\n(f)n (cm----2s-1)      Q\n(MeV)\n_________ ,,_,, __ ____ __ ___                                    1                       1\n--·------- ----.-----····· --\n,_\n,    ,  ,\n2,5 · 10                      B   (Uwnn. Neutr.)                           260            2,3\n'/                                           240            2\n1             · 10\n1             . 10            (j\n220            2\n1            . 10 s                                                       230            2\n4                                            240            2\n1            · 10\n1             . 10- 3                                                     270             2\n1            · 10             2                                           280             2\n2            · 10             2                                            170            3,3\n5            . 10             2                                             85            5,7\n1            . 10             1                                             48            7,4\n5            · 10             l                                             14           11\n1                                                                            8,5         10,6\n2                                                                            7,0          9,8\n5                                                                            6,8          7,8\n10                                                                              6,8          6,8\n20                                                                              6,5          6,0\n50                                                                              6,1          5,0\n1            . 102                                                           5,6          4,4\n2            . 102                                                           5,1          3,8\n5            . 102                                                           3,6          3,2\n1            . 103                                                           2,2          2,8\n2                         3                                                  1,6          2,6\n· 10\n3            . 10:i                                                          1,4          2,5\nDie Werte der Tab. XIV 3 gelten für breite parallele Strahlenbündel monoenergetischer Neutronen\nbei senkrechtem Einfall und für das Maximum der Aquivalentdosisleistung. Zwischenwerte werden\nan Hand der Kurven der Abbildungen 3 und 4 ermittelt.","2992                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTab. XIV 4:\nProtonenflußdichte (f'p (cm 2s 1) bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule\ndurch Kilogramm und Stunde (1 Millirem durch Stunde) und effektiver Qualitätsfaktor Q in Ab-\nhä nqi q k eit von der Protonenenergie.\nPro tonenenergie                        <pp(cm-2s-1)          Q\n(MeV)\n2      60                                0,40            1,4\n102                               0,41            1,4\n1,5   102                               0,42            1,4\n2      102                               0,43            1,4\n2,5    102                               2,1             1,4\n3      102                               2,4             1,5\n4      102                               2,5             1,6\n6      102                               2,4             1,7\n8      102                               2,2             1,8\n1     1Q3                               2,0             1,9\n1,5    10:1                              1,6             2,0\n2      10 3                              1,4             2,1\n3      lQ3                               1, 1            2,2\nDie Werte der Tab. XIV 4 gelten für breite parallele Strahlenbündel monoenergetischer Protonen\nbei senkrechtem Einfall und für das Maximum der Äquivalentdosisleistung. Zwischenwerte werden\nan Hand der Kurven der Abbildung 5 ermittelt.","Nr. 125   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                          2993\n0\nar\n15 i - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - -\n101----------l-----1-------+--------t\n51----------+---+-l~---~-------t\n01                            10                               keVIßm Loo\n_.;;;..;;.....__.....\nAbb. 1: Abhängigkeit des Qualitätsfaktors Q vom linearen Energieübertragungsvermögen in\nWasser Loo\nO=Elektronen\nbaµ-Mesonen\nC=5L-Mesonen\nd=K-Mesonen\ne=Protonen\n15 t;;::;.-;,;;.~-;:.--:.,--:._------1-----~------ f = Deuteronen\ng= Tritonen\nh= 3He-Jonen\ni = Alpha - Teilchen\na\nAbb. 2: Abhüngigkeit des Qualitälsfaktors Q geladener Teilchen von ihrer kinetischen Energie E","2994                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1  ..._..,__L.J...L..U.U.A--...L-...1.-U...U..U..L--..I-J.....L..l..u.J..Lli.--J.....L..J...L.I.I..U..I-.L.-.l.--'--l.,jU.,..U_,___,_.........,_.!..l.l.l,L_..__.__.__._.........\n1                                                                  2                         3                        4\n10-                    1                    10                       10                         10                     · 10 MeV                                             •\nAbb. 3: Neutronenflußdichte Tn bei einer maximalen Äquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule\ndurch Kilogramm und Stunde [1 Millirem durch Stunde] in Abhängigkeit von der Neu-\ntronenenergie En\n14\nai 12\n10\n8\n6\n4\n2\n0\n10-8           1rr   7             10-2              10-1                                                                 702                  103                        4\n1                   10                                                                10 MeV\nEn\n•\nAbb. 4: Effektive Qualitätsfaktoren Q in Abhängigkeit von der Neutronenenergie En","Nr. 125    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1976                   2995\ntcn1'.s   1\nt        3•-----+-------4------~\n2\n1,5\n1\n0                                        !   f\n2                        3\n10                        10                       10\nAbb. 5: Protonenflußdichte (f)p bei einer maximalen Aquivalentdosisleistung von 10 Mikrojoule\ndurch Kilogramm und Stunde [1 Millirem durch Stunde] in Abhängigkeit von der Protonen-\nenergie EP"]}