{"id":"bgbl1-1976-124-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":124,"date":"1976-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/124#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-124-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_124.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein","law_date":"1976-10-08T00:00:00Z","page":2900,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2900                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nVom 8. Oktober 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 13 und Nr. 16,                               § 5\nder§§ 9 und 10 Abs. 1, des§ 11 Abs. 2 und der§§ 12\nDestillation\nund 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August              (1) Wer beabsichtigt, Wein zu destillieren, hat\n1972 (BundesrJcsetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert     dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destilla-\ndurch Artikel 6 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Be-       tion der nach den Vorschriften des Gesetzes über\nkämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli        das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-\n1976 (Bundesgeselzbl. I S. 2034), wird im Einver-       gesetzbl. I S. 335, 405) und den zu ihrer Ausführung\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und          erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden\nfür Wirtschaft V<)rordnc~t:                             Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu\nmelden. Er hat ferner die Beendigung und jede\nUnterbrechung der Destillation zu melden. ..\n§ 1\n(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten\nAnwendungsbereich                     eine mengenmäßige Aufstellung des destillierten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die     Weines und der dabei gewonnenen Erzeugnisse der\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der            zuständigen Stelle zu übersenden ist, ist diese Auf-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über          stellung dem Bundesamt zu übermitteln, nachdem\ndie Gewährung von Beihilfen, Prämien, Vergütun-          die zuständige Zolldienststelle deren Richtigkeit\ngen und sonstigen Vergünstigungen (Vergünstigun-         bestätigt hat.\ngen) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa-               (3) Die Uberwachung bei der Destillation von\ntion für Wein.                                           Wein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften\nAbschnitts des Gesetzes über das Branntweinmono-\n§ 2                          pol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-\nZuständige Stel1en                    schriften in der jeweils geltenden Fassung. Die\nUberwachung umfaßt auch die Warenuntersuchung\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Ver-\ndes gelieferten Weines und die Prüfung des für den\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist\nWein gezahlten Preises.\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n(Bundesamt); zuständig für die Prüfung von Menge                                   § 6\nund Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten\nWeines und für die Uberwachung der Destillation                          Aufbewahrungspflicht\nist die Bundesfinanzverwaltung.                            Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für\n(2) Das Bundesamt kann sich bei der Prüfung der       die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen\nVoraussetzungen für die Gewährung von Vergün-            Unterlagen sieben Jahre nach Gewährung der Ver-\nstigungcm nach § 1 des Stabilisierungsfonds für          günstigung aufzubewahren, soweit nicht nach ande-\nWein bedienen.                                           ren Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht\nbesteht.\n§ 3                                                     § 7\nAnträge, Forderungen                          Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\n(1) Vergünsti~Jtrngen nach § 1 werden auf schrift-       (1) Der Empfänger einer Vergünstigung trägt\nlichen Antrag gcwJ.hrt.                                  auch nach Empfang der Vergünstigung in dem Ver-\n(2) VerqiinstiqLrn9en werden durch Bescheid fest-     antwortungsbereich, der nicht zum Bereich des Bun-\ngesetzt.                                                 desamtes und bei der Destillation von Wein auch\nnicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung ge-\n(3) Forderungen auf Gewährung von Vergünsti-\nhört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-\ngungen sind unverzinslich.\nsetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis\nzum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalender-\n§ 4                           jahr der Auszahlung folgt.\nMuster für Anträge und Verträge                  (2) Zu Unrecht empfangene Vergünstigungen und\nDös Bundcsmnt kann Muster für Anträge und Ver-        Vergünstigungen, für deren Gewährung die Voraus-\ntrüge, die zur Durchführung dieser VerorElnung und       setzungen fortgefallen sind, sind zurückzuzahlen.\nin § 1 genannter Rechtsakte notwendig sind, im             (3) Zurückzuzahlende Vergünstigungen sind vom\nBundesanzeiger bekanntmdC:hen und deren Verwen-          Tage des Empfangs an, bei Fortfall der Vorausset-\ndung vorschreiben.                                       zungen von diesem Zeitpunkt an mit zwei vom Hun-","Nr. 12,1    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1976                      2901\ndt'rl Lilier d(•rn Disk()11lcit1l1 (h'r lkulschen Bundes-      fang einer Vergünstigung Berechtigte die dadurch\nli,rnk, lwi \\/(!rltHJ voI11 Tdqe des Verzugs an mit drei      entstehenden Auslagen, insbesondere für die\nvoIn l lund(•rl iilwr dl'lll Diskonls;_llz dPr Deutschen      Warenuntersuchung sowie für die Verpackung und\nBund('shcink 111 \\'('Jzinc,vn; <for am Ersten eines Mo-       Beförderung der Proben zu erstatten.\n11c1Ls qel!Pnci(' Diskonlsc1\\z ist für jeden Zinstag die-\nsc·s MoniJts rn ( ;rnrHl(' ;u ll'.qt'IL Fallen die Voraus-\n§ 9\n~.dzungc-n flir di(! ( ;c·\\v;iJnutHJ der Vergünstigung\nfort, \\Vcd ei 1wm \\V ('in eine• Prüflrngsnurnmer nach                             Berlin-Klausel\n§   11 orJc-r § 12 dr,s \\VPinn(!S<'l ;,es zugeteilt oder weil    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndPr ·wein nid1l als Tdl(dwein in den Verkehr ge-               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlnc1c:hl wird, sind zuriickzuzdhl<>nde Vergünsti~Jungen       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\nvorn Tarre des Empli!IHJS an zu verzinsen.                    setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\n(4) Das Bund()sdn1t setzt die zurückzuzahlenden            organisationen auch im Land Berlin.\nlktr~i~Je du rcl1 lksclwi d f<>st.\n§ 10\n§  a                                                 Inkrafttreten\nErstattung von Auslagen\nDie §§ 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Juli\nSoweit das Bundesamt Warenuntersuchungen                   1976 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am\nvornimmt oder vornehmen ldßt, hat der zum Emp-                Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}