{"id":"bgbl1-1976-124-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":124,"date":"1976-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/124#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-124-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_124.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung","law_date":"1976-10-06T00:00:00Z","page":2897,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2897\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1976                                                                                       Nr.124\nTc1q                                                Inhalt                                                                                         Seite\n6. 10. 76  Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung                                                         2897\n!!517-3\n8. 10. 76  Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein ..................... .                                                        2900\n7. 10. 76  Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes ................................................ • ... • • • • • • • • • • • • • • • · · • · · · · · ·                           2902\n7. 10. 76  Berichtigung des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen ......... .                                                   2902\n7B17-12, 7400-1, 7B0-.'i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2903\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2903\nVerordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung\nVom 6. Oktober 1976\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II\nS. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1976 zu dem\nUbereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Bundesgesetzbl. II S. 1017),\nund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), in Verbin-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 1\n§ 3 der Gebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung vom\n29. November 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1512), geändert durch Verord-\nnung vom 6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Gebühren betragen\n1. für die Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder\neines Behältermeßbriefes                                                           260,- DM,\nMehrkosten für die Ausfertigung auf besonderem\nMaterial werden gesondert erhoben;","2898                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. für die Erstellung von Abschriften oder Durch-\nschriJLen vom Schiffsmeßbrief oder vom Behälter-\nmeßbrief\na) bc)i der Fertigung mit der Erstschrift             20,- DM,\nb) bei nachträglicher besonderer Fertigung            70,- DM,\n3. für den Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der\nUmstellung eines Wechselschiffes (z.B. offener/\ngeschlossener Schutzdecker; Massengutschiff/Tan-\nkerJ                                                 120,- DM,\n4. für Anderungen im Schiffsmeßbrief oder im Be-\nhi:illermcßbrief                                     30,- DM,\n5. für die Ausstellung\na) von Bescheinigungen für die Eintragung in das\nSchiffsbauregister                              180,- DM,\nb) von Bescheinigungen über Laderauminhalte         180,- DM,\nc) sonstiger Bescheinigungen                         50,- DM,\n6. für die Erstellung von Abschriften oder Durchschrif-\nten von Bescheinigungen nach Nummer 5\na) bei der Fertigung mit der Erstschrift             15,- DM,\nb) bei nachträglicher besonderer Fertigung           40,- DM,\n7. für die Vermessung nach Regel I der Internatio-\nncll(m Vorschriften für die Schiffsvermessung (An-\nla~w zu dem Ubereinkommen über ein einheitliches\nSystem der Schiffsvermessung)\nje Rcqislertonne                                      -,70 DM,\nmindestens jedoch  168,- DM,\n8. für die Vermessung nach Regel II der Internatio-\nnalem Vorschriften für die Schiffsvermessung - ab-\ngekürztes Vermessungsverfahren -        (Teil V der\nAnlage zu dem Ubereinkommen über ein einheit-\nliches System der Schiffsvermessung)\nje Registertonne                                      -,35 DM,\nmindestens jedoch   84,- DM,\nfür die spätere Vermessung nach Regel I der Inter-\nnationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung\nsind die vollen Gebühren zu entrichten;\n9. für die zusätzliche Vermessung als Wechselschiff\n(z.B. offener oder geschlossener Schutzdecker; Mas-\nsengutschiff oder Tanker) nach den Internatio-\nnalen Vorschriften für die Schiffsvermessung\nje Registertonne                                     -,53 DM,\nmindestens jedoch 127,20 DM,\n10. für die zusätzliche Vermessung nach den Vor-\nschriften für Fahrten durch den Suez-Kanal oder\nden Panama-Kanal\nje Registertonne                                     -,35 DM,\nmindestens jedoch  84,- DM,\n11. für die Vermessung ausländischer Schiffe, die unter\nFlaggen von Staaten fahren, die dem Ubereinkom-\nmen über ein einheitliches System der Schiffsver-\nmessung nicht beigetreten sind,\nje Registertonne                                       -,70 DM,\nmindestens jedoch 168,- DM.\"\n2. Nach Absalz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,, (3) Werden Amtshandlungen im Ausland vorgenommen, so wird\nein Zuschlag von 20 °/o der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 10,\nmindestens jedoch 200,- DM erhoben.\"","Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1976\n2899\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nund § 11 Abs. 2 des Gesetze~ über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}