{"id":"bgbl1-1976-123-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":123,"date":"1976-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/123#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-123-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_123.pdf#page=16","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr)","law_date":"1976-09-28T00:00:00Z","page":2888,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["2888           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr)\nVom 28. September 1976\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nUmstellung der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz\nüber die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur\nAnderung dieser Verordnung (GefahrgutVStr-Um-\nstellungs- und ÄnderungsV) vom 27. Juli 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1950) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) - ohne\ndie Anlagen A und B - in der vom 1. September\n1976 an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3\nAbs. 1 und 5, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5\nsowie § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2121) erlassen worden.\nBonn, den 28. September 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 12] ----- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                       2889\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr)\n§ 1                                 4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung be-\nZulassung zur Beförderung                                stimmter gefährlicher Güter (§ 7),\n5. der Bescheid über eine Ausnahmegenehmigun9\nDie unter die Begriffe der Klassen I a bis VIII der\n(§ 11 Abs. 6),\nAnlage A *) fallenden Stoffe und Gegenstände dür-\nfen auf der Straße nur befördert werden, wenn sie                       6. Beförderungs- und Begleitpapiere, soweit sie in\nnach den Vorschriften der Anlage A zur Beförde-                             den Anlagen A und B besonders vorgeschrieben\nrung auf der Straße zugelass<-~n sind. Diese unter be-                      sind.\nstimmten Bedingungen zur Beförderung zugelasse-                            (2) Die nach Absatz 1 mitzuführenden Beförde-\nnen Stoffe und Gegenstände sind gefährliche Güter                       rungs- und Begleitpapiere sind zuständigen Perso-\nim Sinne dieser Verordnunu.                                             nen auf Ver]angen zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 2\n§ 4\nBeförderung in Versandstücken,\nBegleitpa.pier\nBehältern und Fahrzeugladungen\n(1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der\n(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke\nAbsender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Ver-\nnur befördert werden, wenn die in der übersieht der\nteilung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für\nRandnummer 2004 angegebenen Vorschriften der\njedes Fahrzeug oder jeden Lastzug eine Ausferti-\nAnlage A über die Verpackung, das Zusammen-\ngung des Begleitpapiers über die Teilsendung mit-\npacken und die Kennzeichnung beachtet sind.\nzugeben. Die Mitgabe eines Begleitpapiers ist nicht\n(2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung,                    erforderlich, wenn die in der Randnummer 10 100\nü1 Behältern (Containern) oder in Tanks nur beför-                      Abs. 2 ,der Anlage B angegebenen Mengen nicht\ndert werden, wenn dies nach den in der Rand-                            überschritten und die Güter für eigene Zwecke des\nnummer 10 003 Abs. l angegebenen Vorschriften                           Fahrzeughalters befördert werden.\nder Anlage B *) zulässig ist.\n(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift\n(3) Die in der Randnummer 10 003 Abs. 2, 3 und 4                    des Absenders und Empfängers, Versandort, Be-\nangegebenen Vorschriften der Anlage B über                              stimmungsort sowie die Bezeichnung und das Netto-\ngewicht des Gutes enthalten. Das Nettogewicht\n1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beför-\nbraucht nicht angegeben zu werden, wenn es die in\nderungsmittel,\n§ 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen überschreitet\n2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför-                       oder es sich um eine nach § 7 erlaubnispflichtige\nderung und die Uberwachung beim Parken sowie                      Beförderung handelt und das Begleitpapier einen\n3. das Beladen, Entladen und für die Handhabung                         Vermerk enthält, daß das Nettogewicht über den in\n§ 5 Abs. 6 Nr. 1 oder im Anhang B.8 angegebenen\ns.ind zu beachten.                                                      Gewichtsgrenzen liegt. Diese Angaben sowie die\n§ 3                                Vermerke nach Absatz 3 hat der Absender einzu-\ntragen; sie können auch in einem Beförderungs-\nMitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren                         oder Begleitpapier enthalten sein, das auf Grund\n(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind                     anderer Vorschriften mitzuführen ist. Auf demsel-\nvom Fahrzeugführer folgende Beförderungs- und Be-                       ben Begleitpapier dürfen nur solche Güter zusam-\ngleitpapiere mitzuführen:                                              men aufgeführt werden, die nach den Vorschriften\nder Anlage B in ein Fahrzeug verladen werden dür-\n1. das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher\nfen.\nGüter (§ 4),\n2. Unfallmerkblätter (§ 5),                                                (3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier\nmuß unbeschadet anderer Vorschriften die in der\n3. die Bcscheinigun9 der besonderen Zulassung von                       Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursivschrift\nTankfahrzeugen und anderen bestimmten· Fahr-                      hervorgehobene Benennung oder, soweit dies im\nzeugen (§ 6),                                                     II. Teil der Anlage A jeweils in den Abschnitten 2.B\n*) Die Anlagen A und B zu dieser Vcrordnunq sind als Anla9enband\nzugelassen ist, die handelsübliche oder chemische\nzum Bundcs9c•setzbli1U I Nr, :n vom 1ß. Mai 197] erschienen; die   Benennung enthalten. Die Benennung ist durch die\nlindernnuen ,.11 den /\\nldlJ<'n /\\ und B im Bundesgesetzblatt 1976\nI S. 1950.                                                          Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls","2890                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes BucllslitlJ<,11s der St.ollauf,1,ühlung und durch die    sind, in dem Behältnis an der Rückseite der Warn-\nAbkü1zung „GGVS\" oclcr, wenn das Gut auf einem               tafeln mitzuführen. Sind für die Warntafeln be-\nTeil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn be-           sondere Kennzeichnungsnummern vorgeschrieben,\nförderl wird, durch die Abkürzung „Anlage C zur              brauchen Unfallmerkblätter in dem Behältnis an der\nEVO\" oder „C/EVO\" zu ergänzen.                               Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt zu wer-\nden.\n(4) Soweit bei lwstim1ntcn Stoffen und Gegen-\nstünden der Klnsscn I a, 1 b, 1 c, I d, III a, III b, IV a,     (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind an-\nlV b und V im II. Teil der Anlage A jeweils in den           zuwenden, wenn\nAbschnitten 2.B lwsondere Vermerke vorgeschrie-\n1. das Nettogewicht bei Gütern\nben sind, müssc,n anch diese in das Begleitpapier\neingetragen wcrdc:n.                                             a) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt mehr\nals 50 kg [Sicherheitszündhölzer der Klasse\nI c Ziffer 1 a) unterliegen ohne Rücksicht auf\nUnfallmPrkblätter                               das Gewicht jedoch nicht den Vorschriften\nder Absätze 1 bis 5; das gleiche gilt für Stoffe\n(l) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischen-                 der Klasse VI, soweit sie nicht unter § 11\nfällen, die sich unterwegs ereignen können, muß                      Abs. 2 Nr. 1 fallen] oder\nder Fahrwugfülirer Unfdllrncrkblätter mitführen, die\nb) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a,\nin knapper Form crn~Jebcn\nV, VII und VIII insgesamt mehr als 3 000 kg\n1. die Bezeichnung ch:r hcf ördert.en gefährlichen               beträgt;\nGüter und die Art cler Gefahr, die sie in sich ber-\ngc~n, sowie clie crfordcrl ichen Sicherheitsmaßnah-      2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich-\nmen, um ihr zu begegnen;                                     tig ist oder\n2. die    zu ergrrifendcn Maßnahmen und Hilfe-               3. es sich\nleistungen, icills Personen mit den beförderten              a) um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 5 oder\nGütern oclcr ('nLwC'iclwnden Stoffen in Berührung            b) um gefährliche Güter in Tanks oder um un-\nkommen;                                                          gereinigte leere Tanks\n3. die im Brcrndfalle zu er~;reifenclen Maßnahmen,               handelt.\ninsbesondere die Miltf'l oder Gruppen von Mit-\nteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder                (7) Werden die in Absatz 6 Nr. 1 bezeichneten\nnicht verwendet \\11/enlen dürfen;                        Güter in Versandstücken befördert und die dort\nangegebenen Gewichtsgrenzen überschritten, so\n4. die Lei Brnch oder sonstiger Beschädigung der\nsind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 erfüllt,\nVerpackunr:1 oder der bfdörderten gefährlichen           wenn für die verschiedenen gefährlichen Güter ein\nGüter zu ergreifonclen Maßnahmen, insbesondere\ngemeinsames Unfallmerkblatt für eine oder mehrere\nwenn sich diese Güü!r c1uf der Straße ausgebrei-         Klassen mitgeführt wird. Beträgt das Nettogewicht\ntet haben, und\neines einzelnen gefährlichen Gutes jedoch mehr als\n5. die mögliche Gcf~ihrdung von Gewässern beim               3 000 kg, ist hierfür zusätzlich ein spezifisches Un-\nFreiwerden der bcfönlcrU:n Güter und die für             fallmerkblatt mitzuführen.\ndiesen Fall zu crqrcifenclcn Sofortmaßnahmen.\n(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt wer-\n(2) Auf die Meldepflicht nilch § 9 Abs. 1 ist hin-        den, wenn die in Absatz 6 Nr. 1 angegebenen Ge-\nzuweisen. Ist ein Tank, cler clurch Trennwände in            wichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf\nmehrere Abtcilun~J(!n unterteilt ist, mit verschiede-        der Beförderung unterschritten werden. Bei der Be-\nnen gefdhrliche:n oder mit gefährlichen und nicht-           förderung ungereinigter leerer Tanks des Absat-\ngefährlichen Gütern w·füllt, so muß aus den Unfall-          zes 6 Nr. 3 Buchstabe b ist die Mitführung des Un-\nmerkbli:itl(:rn oder cincrn Be1iblatt ersichtlich sein,      fallmerkblattes des zuletzt beförderten Gutes er-\nwelches gefoh rl i ehe Cut cl ic einzelne Abteilung ent-     laubt.\nhält.\n(9) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen\n(3) Der Absender muß sidierstellen, daß die Un-           nur die für die jeweilige Beförderung erforderlichen\nfallmerk blütt.er dem Bcfürclcrer vor Beginn der Be-         Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Un-\nförderung                 werden. Sm,veit der Bundes-        fallmerkblätter dürfen getrennt von den Begleit-\nminister für VE!rkPhr Muster für Unfallmerkblätter           papieren der Ladung in einem Umschlag oder sonsti-\nbekannl~Jibt oder auf solche hinweist, sollen diese          gen Behältnis mit der Aufschrift „ Ungültige Unfall-\nverwendet wcnfon.                                            merkblätter\" im Führerhaus des Fahrzeugs aufbe-\n(4) Der Bdi;rdcrcr muß sicherstellen, daß das             wahrt werden.\nFahrpersonal von clen VV(:isungen der Unfallmerk-\n§ 6\nblätter Ke:nntnis nimmt und in der Lage ist, sie\nsachgerrüiß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist ver-                   Besondere Zulassung von Tankfahrzeugen\npflichtet, diese \\Veic;ungen in dem nach der gegebe-                    und anderen bestimmten Fahrzeugen\nnen Silmition möglichen Umfan~J zu befolgen.\n(1) Beförderungseinheiten       der Fahrzeugklasse\n(5) Die für die jeweil iue Beförderung erforder-          B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der Anlage B] und\nlichen Unfallmerkblätter sind im oder am Führer-             Tankfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher\nhaus und, sofern nach § 8 Warntafeln erforderlich            Güter bestimmt sind, sind besonders zuzulassen.","Nr. 123 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                        2891\nDies gilt auch für Zugfahrzeuge, die zum Betrieb        rend zu prüfen. Die Frist für die wiederkehrende\nvorgenannter Tankfahrzeuge, einschließlich Sattel-      Prüfung der elektrischen Ausrüstung für Tankfahr-\nanhänger, bestimmt sind. Die Bescheinigung der be-      zeuge sowie Zugfahrzeuge wird einheitlich auf\nsonderen Zulassung muß für Tankfahrzeuge und            3 Jahre und für die Beförderungseinheiten der Fahr-\nZugfahrzeuge dem Muster des Anhangs B.3 a, für          zeugklasse B.III auf 5 Jahre festgesetzt. Diese Prü-\nBeförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III dem      fungen sind von den nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 oder 2\nMuster des Anhangs B.3 b der Anlage B entsprechen.      zuständigen Sachverständigen durchzuführen.\nMit Tankfahrzeugen dürfen nur solche gefährlichen\nGüter befördert werden, die in der Bescheinigung           (5) Die Zulassungsstelle vermerkt die Ausstel-\nder besonderen Zulassung bezeichnet sind. Der Ab-       lung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung\nsender darf dem Beförderer gefährliche Güter zur        im Fahrzeugschein mit den Worten „Besondere Zu-\nBeförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungs-        lassung für Gefahrguttransporte erteilt\". Ist im Fahr-\neinheiten der Fahrzeugklasse B.III nur übergeben,       zeugschein ein solcher Vermerk enthalten, darf bei\n_ wenn eine besondere Zulassung vorliegt und in ihr       der Hauptuntersuchung der FahrzeJge nach § 29\ndas zu befördernde Gut bezeichnet ist.                  StVZO eine Prüfplakette nur angebracht werden,\nwenn die Frist für die Geltungsdauer der besonde-\n(2) Die besondere Zulassung wird von der Be-\nren Zulassung noch nicht abgelaufen ist, das Fahr-\nhörde, die für die Zuteilung des amtlichen Kenn-\nzeug auch für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung\nzeichens zuständig ist (Zulassungsstelle), erteilt,\nnach § 8 ausgerüstet ist und den Vorschriften der\nnachdem die nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachver-       Abschnitte 2 der Kapitel I und II der Anlage B über\nständigen bescheinigt haben, daß das Fahrzeug für       die Ausrüstung der Fahrzeuge entspricht. Bei Tank-\neine ordnungsmäßige Kennzeichnung nach § 8 aus-         fahrzeugen ist bei der Hauptuntersuchung zusätzlich\ngerüstet ist sowie den technischen Anforderungen        durch eine äußere Besichtigung des Tanks festzu-\nder Anlage B und den Vorschriften der Straßen-          stellen, ob der Tank Mängel aufweist. Werden Män-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der je-          gel festgestellt, darf die Prüfplakette nach § 29\nweils geltenden Fassung entspricht. In der beson-       StVZO nicht angebracht werden. Weist der Tank\nderen Zulassung für Tankfahrzeuge zur Beförderung       lediglich Mängel auf, die die Sicherheit nicht be-\nder in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An-      einflussen, so kann die Prüfplakette zugeteilt wer-\nlage B genannten Stoffe ist zur Vorbereitung des        den, wenn die unverzügliche Beseitigung der Män-\nErlaubnisverf ahrens nach § 7 anzugeben, ob und         gel zu erwarten ist. Der Vermerk im Fahrzeugschein\ndurch welche technischen Maßnahmen (z.B. er-            ist auf Antrag des Fahrzeughalters von der Zulas-\nhöhte Wanddicken oder besondere Schutzvorrich-          sungsstelle zu streichen; die Bescheinigung der be-\ntungen gegen Beschädigungen durch Anfahren oder         sonderen Zulassung ist ihr in diesem Falle zurück-\nUmkippen) gegen das Freiwerden der gefährlichen         zugeben.\nGüter durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr\nzu rechnen ist, Vorsorge getroffen ist.                                          § 7\nBeförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II\n(3) Die Geltungsdauer der besonderen Zulassung\nist zu befristen. Sie darf bei Beförderungseinheiten       (1) Die Beförderung der in den Listen I und II des\nder Fahrzeugklasse B.III 5 Jahre, bei Zugfahrzeugen     Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-\nvon Tankfahrzeugen 3 Jahre und bei Tankf ahrzeu-        darf in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis\ngen den Zeitpunkt der nächsten vorgeschriebenen         der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird\nund von einem amtlichen oder amtlich anerkannten        dem Beförderer erteilt, wenn die Anforderungen an\nSachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 durchzu-        den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beför-\nführenden Prüfung oder Untersuchung des Tanks           derungsmittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder, soweit die\nnicht überschreiten. Die besondere Zulassung für        Beförderungen dem Europäischen Ubereinkommen\nTankfahrzeuge ruht, wenn das Tankfahrzeug keine         über die internationale Beförderung gefährlicher\ngültige Prüfplakette nach § 29 StVZO trägt. Wird        Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, nach der\nder Tank, seine Ausrüstung oder seine Befestigung       Anlage B dieses Ubereinkommens erfüllt sind. Die\nauf dem Fahrzeug beschädigt oder ist gefährliches       Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingun-\ngen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die\nGut freigeworden, so kann die Zulassungsstelle die\nErlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt wer-\nbesondere Zulassung entziehen; zur Vorbereitung\nden, daß sie widerrufen wird, wenn sich die gelten-\nihrer Entscheidung kann sie die Beibringung eines\nden Sicherheitsvorschriften oder die erteilten Auf-\nSachverständigengutachtens auf Kosten des Antrag-\nlagen als unzureichend zur Einschränkung der von\nstellers anordnen. Für die Verlängerung oder            der Beförderung ausgehenden Gefahren heraus-\nWiedererteilung der besonderen Zulassung genügt         stellen.\nbei Tankfahrzeugen die Untersuchung des Tanks\ndurch den Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1,         (2) Wird für Beförderungen in Tankfahrzeugen\nbei Zugfahrzeugen die Uberprüfung der elektrischen      nur eine Bescheinigung nach Anhang B.3 der An-\nAusrüstung nach Absatz 4, sofern das Fahrzeug eine      lage B zum ADR vorgelegt oder geht aus den\ngültige Prüfplakette nach § 29 StVZO trägt.             Angaben in der besonderen Zulassung nach § 6\nAbs. 2 hervor, daß durch technische Maßnahmen\n(4) Die elektrische Ausrüstung nach Anhang B.2       gegen das Freiwerden der gefährlichen Güter durch\nder Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der Fahr-      Unfälle, mit denen im Straßenverkehr zu rechnen\nzeugklasse B.lII und Zugfahrzeuge ist wiederkeh-        ist, keine ausreichende Vorsorge getroffen ist, so ist","2892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndies bei den Nebenbestimmungen zu berücksichti-                   I c Ziffer 1 a) unterliegen ohne Rücksicht auf\ngen. Das gleiche gilt bei Beförderungen in Tank-                  das Gewicht nicht den Vorschriften der Ab-\ncontainern, Aufsetztanks und Gefäßbatterien; zur                  sätze 1 bis 4 und 9; das gleiche gilt für Stoffe\nVorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen-                 der Klasse VI, soweit sie nicht unter § 11\nverkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens                  Abs. 2 Nr. 1 fallen) oder\nvon Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 auf Kosten              b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a,\ndes Antragstellers über die am abnehmbaren Tank                   V, VII und VIII insgesamt mehr als 3 000 kg\noder am Transportfahrzeug durch technische Maß-\nnahmen getroffene Vorsorge anordnen.                          beträgt oder\n(3) Bei Gütern der Liste I ist die Erlaubnis zu ver-   2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig\nsagen, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis-               ist oder\noder Haf enanschluß verladen und entladen werden          3. es sich um gefährliche Güter - ausgenommen\nkann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem                 Stoffe der Klasse IV b - in Tanks oder um un-\nSchienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so                gereinigte leere Tanks handelt.\ngroß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der\nStraße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum         Die Anforderungen an die Warntafeln gelten un-\nund vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen            beschadet der Vorschriften in Absatz 4 audl als\nzu beschränken, wenn das gefährliche Gut in Tank-         erfüllt, wenn die Warntafeln den jeweils geltenden\nVorschriften des Europäischen Ubereinkommens\ncontainern verladen ist, die gesamte Beförderungs-\nüber die internationale Beförderung gefährlicher\nstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr\nGüter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957\nals 200 km beträgt und das Gut auf dem größeren\n(Anlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 Teil II\nTeil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem            Nr. 54) entsprechen.\nSchiff befördert werden kann.\n(4) Für die Beförderung gefährlicher Güter der            (2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern\nListen I und II in Versandstücken zum und vom             der Klassen I a, I b oder der Ziffern 16 und 21 bis 23\nnächsten Stückgutbahnhof oder Hafen ist keine Er-         der Klasse I c muß jede Warntafel mit einem Gefahr-\nlaubnis erforderlich.                                     zettel nach Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A\nmit der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV\" ver-\n(5) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis       sehen sein. Der Gefahrzettel mit einer Seitenlänge\nist festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus,     von 20 cm muß mitten auf der Warntafel mit der\nso hat die Straßenverkehrsbehörde diejenigen höhe-        Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift\nren Verwaltungsbehörden, durch deren Bezirk die           muß schwarz sein. Die Buchstabenhöhe beträgt\nFahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst geht,         35 mm, die Schriftstärke 5 mm. An Stelle des Ge-\nzu den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu hören.           fahrzettels darf das Bildzeichen und die Aufschrift\nIhre Zustimmung ist nur hinsichtlich des Fahrweges        auch auf der Warntafel in gleicher Größe aufge-\nerforderlich. Die Erlaubnis kann für eine einzelne        malt sein.\nFahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl\nvon Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von              (3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr-\nhöchstens drei Jahren erteilt werden.                     zeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzubrin-\ngen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen\n(6) Der Absender darf gefährliche Güter, für           muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän-\nderen Beförderung eine nach Absatz 1 erforderliche        gers angebracht sein.\nErlaubnis nicht vorliegt oder die nicht nach den\nNebenbestimmungen der Erlaubnis verpackt, zusam-             (4) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern\nmengepackt oder gekennzeichnet sind, dem Beförde-         müssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,\nrer nicht übergeben.                                      unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der\nUnfallmerkblätter nach § 5 versehen sein. Die Warn-\n(7) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde-\ntafeln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müs-\nrungen von und nach Berlin und den Verkehr mit\nder DDR.                                                  sen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.\nFür die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln\n§ 8                           einschließlich der in Anhang B.5 vorgeschriebenen\nKennzeichnung der Fahrzeuge                  Kennzeichnungsnummern hat der Halter zu sorgen.\n(1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last-        (5) Tankfahrzeuge, in denen ein im Anhang B.5\nzüge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden         aufgezählter Stoff befördert wird, müssen mit den\norangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840             vorgeschriebenen orangefarbenen Warntafeln ver-\nHR Nr. RAL 2006) von 40 cm Grundlinie und minde-          sehen sein, auf denen die in diesem Anhang vorge-\nstens 30 cm Höhe sowie einem schwarzen Rand von           sehenen Kennzeichnungsnummern angegeben sein\nhöchstens 15 mm Breite versehen sein, wenn                müssen.\n1. das Nettogewicht der geladenen gefährlichen Gü-           (6) Werden jedoch in einer aus Tankfahrzeug und\nter                                                   Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit\na) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt mehr    zwei verschiedene Stoffe befördert, so müssen am\nals 50 kg [Sicherheitszündhölzer der Klasse       Fahrzeug und am Anhänger jeweils vorn und hinten","Nr. 123 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                             2893\norangefarbene Tafeln mit den entsprechenden Kenn-      sender den Beförderer darauf hinweisen. Die Sorg-\nzeichnungsnummern des beförderten Stoffes ange-        faltspflichten des Beförderers werden hierdurch\nbracht sein.                                           nicht berührt.\n(7) Werden in einem Tankfahrzeug mehrere ver-           (3) Besorgt ein Spediteur für Rechnung eines\nschiedene Stoffe in getrennten Tanks oder in ge-       anderen (des Versenders) die Güterversendung im\ntrennten Abteilen eines Tanks befördert, so müssen     eigenen Namen (§ 407 HGB), so ist der Spediteur\nan den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel    Absender. Für die Beachtung der Vorschriften des\nzur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln      § 2 Abs. 1 ist in diesen Fällen jedoch der Versender\ndeutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach    verantwortlich, wenn er seinen Wohnort, seinen\nAbsatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen und mit       Sitz oder eine Zweigniederlassung im Geltungsbe-\nden zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen         reich dieser Verordnung hat. Der Versender hat\nsind. Die nach Absatz 3 an der Vorder- und Rück-       gegenüber dem Spediteur die gleichen Pflichten wie\nseite vorgesehenen Tafeln haben dann keine Num-        der Absender gegenüber dem Beförderer. Der Spedi-\nmer.                                                   teur hat dem Beförderer gegenüber die Pflichten des\n(8) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus       Absenders.\nschwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm                                      § 10\nStrichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeich-\nnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und                           Zuständigkeiten\ndiejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren         (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Einzel-\nTeil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch       fahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk\neine waagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite        der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich\nin der Mitte der Tafel getrennt sein (s. Anhang B.5).  befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe-\nDie Kennzeichnungsnummern müssen unauslösch-           grenzte Zahl von Fahrten erteilt\nbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer\nnoch lesbar sein.                                      a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\nBeförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine\n(9) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt         Zweigniederlassung hat oder\nsein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind\nund, sofern sie in Tanks befördert wurden, diese ge-   b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung\nreinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt wer-        außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nden, sobald das Nettogewicht der geladenen Güter            nung liegen - die Straßenverkehrsbehörde, in\n- ausgenommen gefährliche Güter in Tanks - die              deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr be-\nin Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Gewichtsgrenzen un-           ginnt.\nterschreitet. Für das Anbringen, Verdecken und Ent-         Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbe-\nfernen der Warntafeln einschließlich der in Anhang          reichs dieser Verordnung aufgenommen, so be-\nB.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern ist              ginnt der erlaubnispflichtige Verkehr an der\nder Fahrzeugführer verantwortlich.                          Grenzübergangsstelle.\n(10) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung        (2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist,\nvon Tanks bleiben unberührt.                           richtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen ober-\nsten Landesbehörden und sonstige nach Landesrecht\n(11) An Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die radio-   zuständige Stellen können die erforderlichen Maß-\naktive Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 5 be-      nahmen selbst treffen.\nfördern, muß auf jeder seitlichen Außenwand und\nauf der äußeren Rückwand ein Warnzettel nach              (3) Zuständig sind\nRandnummer 240 010 des Anhangs B.4 der Anlage B        1. für die Untersuchungen der Tanks die amtlichen\nangebracht sein. Verlädt der Absender selbst, so hat       oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach\ner die Warnzettel an den Fahrzeugen anzubringen;            § 24 c der Gewerbeordnung sowie die nach\nin anderen Fällen ist der Fahrzeugführer dafür ver-        Rechtsverordnungen auf Grund des § 24 Abs. 1\nantwortlich. Der Fahrzeugführer hat die Warnzettel         der Gewerbeordnung amtlich anerkannten Sach-\nzu entfernen, wenn keine Stoffe nach Satz 1 ge-            verständigen;\nladen sind.\n2. für die Untersuchungen der Tankfahrzeuge, mit\n§ 9                               Ausnahme der mit diesen fest verbundenen\nTanks, und anderer Fahrzeuge die amtlich an-\nMelde- und sonstige Pflichten                 erkannten Sachverständigen und Prüfer für den\n(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder               Kraftfahrzeugverkehr;\nZwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder     3. für die Untersuchungen der Fahrzeuge und Be-\ndie Gefahr des Freiwerdens besteht, so hat dies der        sichtigungen der Tanks nach § 6 Abs. 5 die für\nFahrzeugführer oder, falls er verhindert ist, der Bei-     die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zustän-\nfahrer unverzüglich der Polizei anzuzeigen.                digen Sachverständigen.\n(2) Besteht eine Meldepflifht nach Absatz 1 oder        (4) Die Zuständigkeit der Zulassungsstellen nach\nunterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den      § 6 dieser Verordnung wird für die Dienstbereiche\nVorschriften des § 5, § 7 oder § 8, so muß der Ab-     der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes durch","2894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nderen Dienststellen nach Bestimmung der Fach-              6 bis 8 Ausnahmen zulassen, soweit für den Dienst-\nminister wahrgenommen. Das gleiche gilt hinsicht-          bereich der Bundeswehr dringende militärische Er-\nlich der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden         fordernisse oder für den Dienstbereich des Bundes-\nnach § 7 dieser Verordnung, soweit Aufgaben der            grenzschutzes oder der Polizei dringende polizei-\nVerteidigung oder des Bundesgrenzschutzes zu er-           liche Erfordernisse gegeben sind und die öffentliche\nfüllen sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 dürfen        Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt\ndie nach § 6 und § 7 Abs. 2 und in der Anlage B            wird. Die Ausnahmeregelung gilt entsprechend auch\nvorgeschriebenen Untersuchungen von Tanks und              für die mit der Kampfmittelbeseitigung zusammen-\nFahrzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenz-             hängende Beförderung mit der Maßgabe, daß an die\nschutzes durch Sachverständige durchgeführt wer-           Stelle der Innenminister der Bundesländer gegebe-\nden, die der Bundesminister der Verteidigung oder          nenfalls die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-\nder Bundesrn inister des Innern bestellt hat.              dige oberste Landesbehörde tritt.\n(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\n§ 11                         bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\nAusnahmen                        lagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann\ndie zuständige Behörde die Beibringung eines Sach-\n(1) Der Brief- 1rnd Paket.dienst der Deutschen          verständigengutachtens auf Kosten des Antragstel-\nBundespost ist von den Vorsclniftm1 dieser Verord-         lers verlangen. Ausnahmegenehmigungen dürfen\nnung bc~freiL                                              nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie\nwiderrufen werden, wenn sich die genehmigten Ab-\n(2) Bei d<~r 13dördenrng gefährlicher Güter der\nweichungen von den geltenden Sicherheitsvorschrif-\nl<ldsse: VI gcll.!!11 folt1ende Ausnahmen:                 ten oder die erteilten Auflagen als unzureichend\n1. Die Vorscb riften der §§ :5, 8 und 9 sind nur anzu-     zur Einschränkung der von der Beförderung aus-\nwenden, wenn PS sich um infizierte oder anstek-        gehenden Gefahren herausstellen.\nkungs~wfährliche Sloffe handelt.\n2. Tierärzte in Ausübung ihrer Pruxis, tierärztliche                                  § 12\nInstitute im Rahmen Huer Tätigkeit, land- und                            OrdnungswidrigkeHen\nforstwirtschaftliche Betriebe, Tierkörperbeseiti-         Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\ngungsanstalten sowie Unternehmen, die der Müll-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Gü-\nund Fäkalienabfuhr dienen, sind von den Vor-           ter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschriften dieser Verordnung befreit.\n1. als Absender\n(3) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein-\nbarungen nach den ADR-Randnummern 2010 und                     a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern läßt;\n10 602 über Abweichungen von den Vorschriften                  b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die\nder Anlagen A und B zum ADR abgeschlossen, so                      Verpackung, das Zusammenpacken und die\ndürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundes-                   Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-\ngesetzblatt Teil II an Beförderungen innerhalb des                 achtet;\nGeltungsbereichs dieser Verordnung unter densel-               c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung\nben Voraussetzungen und nach denselben Bedin-                      kein oder kein vorschriftsmäßig ausgefülltes\ngungen durchgeführt werden, wie es in diesen Ver-                  Begleitpapier mitgibt;\neinbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr              d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt,\nvorgesehen ist. Wird die Regelung des Satzes 1 in                  daß die Unfallmerkblätter dem Beförderer\nAnspruch genommen, so hat der Absender im Be-                      rechtzeitig übergeben werden oder daß sie\ngleitpapier zusätzlich die Nummer der Verein-                      dem§ 5 Abs. 1 entsprechen;\nbarung wie folgt anzugeben: ,,ADR-Vereinbarung                 e) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 6 dem Be-\nNr. ... D\".\nförderer gefährliche Güter zur Beförderung\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden und                 übergibt;\nsonstige nach Landesrecht zuständige Stellen kön-               f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 am Fahrzeug keine\nnen von den Vorschriften des § 1 für bestimmte                     Warnzettel anbringt;\nEinzelfälle und von den Vorschriften der §§ 2 bis 4,           g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer\n6 und 7 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein                   nicht die notwendigen Hinweise gibt;\nfür bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmi-\ngen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Aus-              2. als Versender\nnahme über ein Land hinaus und ist eine einheit-               a) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die\nliche Entscheidung notwendig oder handelt es sich                  Verpackung, das Zusammenpacken und die\num Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 allge-                   Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-\nmein für bestimmte Antragsteller, des § 5 Abs. 1, 2                achtet;\nund 6 und des § 8, so ist der Bundesminister für               b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Spediteur\nVerkehr zuständig.\nkeine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der                    Unfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter\nBundesminister des Innern und die Innenminister                    nicht rechtzeitig übergibt;\nder Bundesländer oder die von ihnen bestimmten                 c) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Spediteur\nStellen können von den Vorschriften der §§ 1 bis 4,                nicht die notwendigen Hinweise gibt;","Nr. 123 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                      2895\n3. als Beförclerer                                                                § 13\na) c~ntgegen § 1 gefi:ihrliche Güter befördert, ob-                        Sonderrechte\nwohl sie nicht zur Beförderung zugelassen\nsind;                                                (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-\nb) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die      staaten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nzu~Jelassenen Befördernngsarten nicht beach-      zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II\ntet;                                              S. 1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen\nc) entgegen Randnummer 10 171 in Verbindung\nmit Randnummern 11 171 und 71 171 der An-         ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige\nJage B oder entgegen einer in der Erlaubnis       oder höhere Anforderungen als die Vorschriften die-\nnach § 7 erteilten volJziehbaren Auflage das      ser Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis\nFahrzeug nicht von einem Beifahrer begleiten      nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständi-\nJi:ißt;                                           gen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen die\nVorschriften dieser Verordnung anwenden, be-\nd) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndaß das Fahrpersonal von den Weisungen der        stimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-\nrungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang\nUnfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der\nLage ist, sie sachgemi:iß anzuwenden;             im Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderungen\ndieser Verordnung abgewichen werden darf.\ne) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 gefähr-\nliche Güter befördert;                               (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\n4. als Fahrzeugführer                                    land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben un-\nberührt.\na) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften\nüber die Du'rchführung der Beförderung oder                                § 14\nDberwachung beim Parken nicht beachtet;                           Ubergangsvorschriften\nb) die nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Beförde-\nrungs- und Begleitpapiere nicht mitführt oder        (1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum unter\nsie entgegen Absatz 2 nicht zur Prüfung aus-      1 000 1, die vor dem 1. September 1976 gebaut wor-\nhändigt;                                          den sind und die nicht den Vorschriften des An-\nhangs B.1 b entsprechen, dürfen noch bis zum\nc) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5 keine oder nicht\n31. August 1979 für die Beförderung gefährlicher\nvorschriftsmi:ißiqe   Unfallmerkblätter    oder\nGüter verwendet werden, wenn sie die Vorschriften\ndiese nicht an den vorgeschriebenen Stellen\nder Anlage A dieser Verordnung oder des ADR für\noder entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 keine spezi-      die Beförderung dieser Güter in Gefäßen erfüllen.\nfischen Unfallmerkbli:itter mitführt;\nd) entgegen § 8 den Lastkraftwagen, das Sattel-          (2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von\nkraftfahrzeug oder den Lastzug nicht vor-         mindestens 1 000 1, die den Vorschriften des An-\nschriftsmäßig kennzeichnet;                       hangs B.1 b nicht entsprechen, dürfen bis zum\ne) entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht oder         28. Februar 1977 weiterverwendet werden. Nach\nnicht unverzüglich verständigt;                   diesem Zeitpunkt dürfen sie weiterverwendet wer-\nden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken\n5. als Halter                                            bestehen und dies durch eine Bescheinigung der\na) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften         Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen\nüber den Bau, die Ausrüstung und die Prü-         wird.\nfung der Beförderungsmittel nicht beachtet;          (3) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung\nb) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 nicht für die Aus-      oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nrüstung des Fahrzeugs mit Warntafeln ein-         entsprechen und die bis zum 31. August 1978 her-\nschließlich der in Anhang B.5 vorgeschriebe-      gestellt sind, dürfen weiterverwendet werden.\nnen Kennzeichnungsnummern sorgt;\nc) entgegen § 8 Abs. 5 bis 8 in Verbindung mit           (4) Gefäße nach Randnummer 2186 Abs. 1 Satz\nAnhang B.5 auf den Warntafeln Kennzeich-          mit einem Fassungsvermögen von höchstens 500 1\nnungsnummern nicht oder nicht vorschrifts-        und nach Randnummer 2510 Abs. 2 Buchstabe b mit\nmäßig anbringt;                                   einem Rauminhalt bis zu 1 250 1 dürfen bis zum\n31. August 1979 weiterverwendet werden.\n6. als Verantwortlicher für das Zusammenladen ent-\ngegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder als Verantwortlicher         (5) Für Zugfahrzeuge muß die besondere Zulas-\nfür das Beladen, Entladen oder die Handhabung         sung nach § 6 bis zum Zeitpunkt der ersten Haupt-\nentgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefährliche Güter nicht     untersuchung (§ 29 StVZO) nach dem 30. September\nvorschriftsmäßig lädt oder handhabt;                  1976, spätestens jedoch am 1. Oktober 1977 erteilt\nsein.\n7. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht\noder nicht unverzüglich verständigt;                     (6) Die auf Grund früherer Vorschriften verwen-\ndeten Warntafeln gelten bis zum 31. Dezember 1980\n8. als Betroffener entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die        als Warntafeln im Sinne des§ 8 Abs. 1.\nmit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren\nAuflagen oder entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 die            (7) Die nach Anhang B.5 erforderlichen Kenn-\nmit der Ausnahmegenehmigung verbundenen               zeichnungsnummern müssen spätestens am 1. De-\nvoJlziehbaren Auflagen nicht befolgt.                 zember 1976 auf den Warntafeln angebracht sein.","2896                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(B) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum                                blatt I S. 1358), des Abfallbeseitigungsgesetzes vom\n]1. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern auf                                  7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) und die auf\nden Warntafeln in entsprechender Größe, Form und                                 ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.\nFarbe auch dmch Zettel, Anstrich oder in gleich-\nwertiger Weise angebracht sein.\n§ 16\n(9) Der bisherige rechte,kige Gefahrzettel Nr. 4 A\nAnwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr\nmi l orangefarbenem Grund darf noch bis zum 31. De-\nzember 197G weiterverwendet werden.                                                 Die Vorschriften des § 7 und des § 9 Abs. 1 gelten\nauch für internationale Beförderungen, die dem ADR\n§ 15                                    unterliegen.\nAnwendung anderer Vorschriften                                                                  § 17\nUnberührt bleiben in den jeweils geltenden Fas-                                                    Berlin-Klausel\nsungen die Vorschriften des Atomgesetzes vom                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), des                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), des Spreng-                           über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\nstoffgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-                                 Land Berlin.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundt,S\\J<'selzhliltt Teil I werden C:esetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmnchungen veröffentlicht.\nlm Bunclesqesetzhliltt Teil IT werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dnzu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekctnntmacl1un11e11 sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nB c zu g s b e d in g 11 n gen : Lm1fe11der Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verl,H/ vorl iew!n. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostli!ch 13:W, 5:J00 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugs Preis : Für Teil I und Teil JI halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiesPr PrPis qilt auch für Bundesw.,setzblälter, die vor dem 1. Januar 19 75 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\niltd das Postsclieckkonto Bundes(Jt,sctzblatt Köln :3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nil h e : 2,60 DM (2,20 DM zuzü9lich -,40 DM Verersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npn,is ist die                        enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5°/o."]}