{"id":"bgbl1-1976-123-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":123,"date":"1976-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/123#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-123-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_123.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt","law_date":"1976-10-01T00:00:00Z","page":2873,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1976                                                                                                       Nr.123\nInhalt                                                                                          Seite\n1. 10. 76 Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt                                                                                                   2873\n7BJ.2-4, 7B22-2\n9. 9. 76   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dbertragung von Grenzschutz-\naufgaben auf die Zollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2880\n1:H-:1\n27. 9. 76   Verordnung über puuschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr . . . . . .                                                                   2884\nfi\\3-4-11-1\n28. 9. 76   Neufossung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2888\n!!2/41-21\nGesetz\nüber die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt\nVom 1. Oktober 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    gut in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-\nsen:                                                                                 tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057), geändert\n§ 1                                                  durch Artikel 287 Nr. 71 des Einführungsgesetzes\nKosten                                                 zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 469), fallen, können die für das Ver-\n(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amts-                                    fahren zur Erteilung des Sortenschutzes, für die\nhandlungen auf Grund des Sortenschutzgesetzes                                        Jahresgebühr und für das Verfahren bei der Jeder-\nvom 20. Mai 1968 (Bundesg(~setzbl. I S. 429), zu-                                    mannserlaubnis in der Anlage enthaltenen Mindest-\nletzt geändert durch das Gesetz zur .Änderung des                                    gebührensätze bis zum zehnten Teil unterschritten\nSortenschutzgesctzes vom 9. Dezember 1974 (Bun-                                      werden.\ndesgesetzbl. I S. 3416), und des Saatgutverkehrs-\ngesetzes in der Füssung der Bekanntmachung vom                                            (2) Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder\n23. Juni 1975 (Bundesw,setzbl. I S. 1453) Kosten                                     der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für das\n(Gebühren und Ausla{Jen) nach diesem Gesetz.                                         Züchtungswesen und die Allgemeinheit sind ange-\nmessen zu berücksichtigen. Dabei kann insbesondere\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-                                    die Höhe der Gebühren unterschiedlich nach Grup-\nstimmt ist, gilt das Verwaltungskostengesetz.                                         pen von Arten oder nach der Dauer des Schutz-\nrechts oder des Vertriebsrechts bestimmt werden.\n§ 2\nGebühren                                                                                                     § 3\n(1) Die Gebührentatbestände ergeben sich aus der                                        Berechnung der Gebühren in bestimmten Fällen\nAnlage. Der Bundesrninister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                                             (1) Die Gebühren für die Prüfung\nRechtsverordnun9 im Einvernehmen mit dem Bun-                                         1. einer zum Sortenschutz angemeldeten Sorte,\ndesminister der Finanzen innerhalb der in der An-\n2. einer zur Sortenliste angemeldeten oder im Sor-\nlage enthaltenen Rahmensätze feste Sätze zu bestim-\ntenverzeichnis eingetragenen Sorte,\nmen. Bei Sorten von Weide und von Arten, die auch\nunter das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanz-                                   3. auf Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte,","2874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte                                    § 6\nauf Ubereinstimmung mit den festgelegten Merk-           Wegfall der Kosten bei erfolgreich eingelegtem\nmalen der Sorte und                                             Rechtsmittel in Sortensdmtzsachen\n5. auf Ubereinstimmung der Merkmale der Sorte               Hat das gegen eine Entscheidung des Beschluß-\neines weiteren im Sortenverzeichnis eingetrage-      ausschusses oder des Patentgerichts eingelegte\nnen Antragstellers mit der im Sortenveizeichnis      Rechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, so werden\neingetragenen Sorte                                  auf Antrag auch die Einspruchsgebühr für das der\nsind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt       Besdlwerde zugrunde liegende Einspruchsverfahren\nist, für jedes angefangene Prüfungsjahr, bei Unter-      und die erhobenen Auslagen in diesem Einspruchs-\nglasanbau für jeden Vegetationsablauf, zu entrich-       verfahren ganz oder zu einem entsprechenden Teil\nten. Das Prüfungsjahr beginnt mit Ablauf der vom         erstattet.\nBundessortenamt für die Einsendung des für die                                      § 7\nPrüfung erforderlichen Vermehrungs- oder Saatguts               Jahresgebühr und Uberwachungsgebühr in\nbestimmten Frist.                                                          besonderen Fällen\n(2) Sind bei einer Sorte Prüfungen außerhalb des         In den Fällen des § 18 Satz 2 und des § 57 Abs. 2\nüblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der glei-        des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung\nchen Art erforderlich, so kann das Bundessortenamt       der Jahresgebühr die Jahre mitgezählt, um die nad1\nfür diese Prüfungen Gebühren in Höhe des auf sie         diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes\nentfallenden Verwaltungsaufwands, jedoch höch-           zu kürzen ist. Dies gilt entspredlend in den Fällen\nstens bis zum Fünffachen der in der Rechtsverord-        des § 71 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Saatgutverkehrs-\nnung nach § 2 für die jeweiligen Amtshandlungen          gesetzes bei der Einstufung der Gebühr für die Uber-\nvorgesehenen Gebühren erheben. In dies_em Fall           w achung einer Sorte.\nist der Gebührenschuldner vor Beginn der Prüfun-                                    § 8\ngen zu hören.                                                              Ubergangsregelung\n(3) Die Gebühren für die Uberwachung einer Sorte         ( 1) Auf Grund dieses Gesetzes geänderte Jahres-\noder einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte       gebühren und Gebühren für die Uberwadrnng einer\nsind während der Dauer der Eintragung der Sorte          Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung einer\noder des weiteren Erhaltungszüchters in der Sorten-      Sorte werden vom 1. Januar 1977 an geänderte Prü-\nliste für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrich-     fungsgebühren vom Beginn des dem Inkrafttreten\nten, das auf das Jahr der Eintragung folgt. Bei der      dieses Gesetzes folgenden Prüfungsjahrs an erho-\nEinstufung der Gebühr für die Uberwadmng einer           ben; die Zahl der für die Jahresgebühr anzurech-\nweiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der        nenden Schutzjahre und der für die Gebühr für die\nEintragung der Sorte maßgebend. In der Rechtsver-        Uberwachung einer Sorte oder einer weiteren Er-\nordnung nach § 2 kann vorgesehen werden, daß die         haltungszüchtung einer Sorte zugrunde zu legende\nUberwachungsgebühr nicht erhoben wird, soweit            Zeitpunkt der Eintragung in die Sortenliste bleiben\nfür eine Sorte eine Jahresgebühr nach dem Sorten-        unberührt. Für andere Amtshandlungen des Bun-\nschutzgesetz zu entrichten ist.                          dessortenamts, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes beantragt worden sind oder von Amts we-\n§ 4\ngen vor diesem Zeitpunkt vorzunehmen waren, sind\ndie Kosten nach den bisherigen Vorschriften zu ent-\nAuslagen                          richten.\nEs werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und         (2) Sind Amtshandlungen des Bundessortenamts,\n5 des Verwaltungskostengesetzes bezeidmeten Aus-         für die nach den bisherigen Vorschriften Kosten\nlagen erhoben.                                           nicht festgesetzt waren, vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 5\nGesetzes beantragt worden oder waren sie vor die-\nsem Zeitpunkt von Amts wegen vorzunehmen, so\nErmäßigung der Kosten                    werden wiederkehrende Gebühren vom Beginn des\n(1) § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes ist\nPrüfungsjahrs oder des Vegetationsablaufs an er-\nbei Gebühren für die Prüfung einer Sorte, einer wei-     hoben, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt. Andere\nteren Erhaltungszüchtung einer Sorte oder der Merk-      Kosten werden nicht erhoben.\nmale der Sorte eines weiteren im Sortenverzeichnis\neingetragenen Antragstellers nicht anzuwenden.                                      § 9\nÄnderung von Gesetzen\n(2) Die Einspruchsgebühr oder die Widerspruchs-\ngebühr entfällt, wenn der Einspruch oder der Wider-         (1) Das Gesetz über die Erhebung von Kosten\nspruch Erfolg hat. Bei teilweisem Erfolg ist die Ge-     beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des\nbühr entsprechend zu ermäßigen. Sie kann jedoch          Patentgeridlts in Sortenschutzsachen vom 20. Mai\nauch bei Erfolg des Einspruchs o'der Widerspruchs        1968 (Bundesgesetzbl. I S. 463) wird wie folgt ge-\nganz oder teilweise erhoben werden, wenn die Ent-        ändert:\nscheidung auf Tatsamen beruht, die früher hätten\ngeltend gemacht oder bewiesen werden können. Für         1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nAuslagen im Einspruchs- oder Widerspruchsverfah-             „Gesetz über die Gebühren des Patentgerichts in\nren gelten die Sätze 1 bis 3 entspredlend.                   Sortenschutzsadlen\".","Nr. 12'.!  Tilg der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                       2875\n2. Abschnitt I wird 21ufudiobc!n; die Uberschriften             (2) In § 44 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes wer-\n„Abschnitt 11 Cebühren des Patentgerichts\" und            den die Worte „Zweiten Teil des Tarifs zum\" und\n,,Abschnitt III Schl ußbestimrnun9en\" werden ge-          die Worte „über die Erhebung von Kosten beim\nstrichen; die §§ 9 bis 11 werden §§ l bis 3.              Bundessortenamt sowie\" gestrichen.\n3. Der neue § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n§ 10\n,, (2) Im übrigen sind die §§ 2 und 3 Abs. 1 des\nGesetzes über die Gebühren des Patentamts und                                 Berlin-Klausel\ndes Patentgerichts vom 18. August 1976 (Bundes-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 2188) anzuwenden.\"\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n4. Die Anlage erhi.ilt folgende Fassung:                     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n„Anlage    sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nTarif\nDritteri Uberleitungsgesetzes.\nDM\n1. Beschwerden gegen Entscheidungen\ndes Beschlußausschusses beim Bun-                                            § 11\ndessortenarnt (§ 25 Abs. 3, § 44 des\nSortenschutzg esetzes)                      200\nInkrafttreten\n2. Beschwerden ge~Jen Entscheidungen                         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ermächti-\ndes Pr~isidenl.en des Bundessortencmlts             gung in § 2 am ersten Tage des auf die Verkündunu\n(§ 25 Abs. 4 Sul.z 1, § 41 des Sorten-              folgenden Monats in Kraft. Die Ermächtigung in § 2\nschutzgeset.zes)                             50.\"   tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Oktober 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernäh'rung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2876                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\n(zu§ 2)\nGebührenrahmen\nNummer I                                                                              Bezogene               Gebühr\n~         _ _ _ _ _ _ _ _ _G_e_b_u_·h_r_e_n_ta_t_b_e_s_ta_n_d_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,____v_o_rs_:_h_ri_ft____ ,____n_~----\n1\nSortenschutzgesetz\n100 000  Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes\n101 000  Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über                     § 32\ndie Erteilung des Sortenschutzes oder die Zurückweisung                    § 39\nder Anmeldung                                                                                        400 bis   600\n102 000  Prüfung einer Sorte auf Neuheit, Homogenität und Be-                       § 36\nständigkeit\n102 100  durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus\nund der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine\nandere Stelle                                                                                        200 bis   700\nBei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-\nkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-\namt verlangt, daß Vermehrungsgut der Erbkomponenten ein-\ngesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr, wenn nicht alle Erb-\nkomponenten zur Erteilung des Sortenschutzes oder zur Ein-\ntragung in die Sortenliste angemeldet sind oder amtliche\nPrüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.\n102 110  bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Prüfungs-\nergebnisse einmalig                                                                                   50 bis   150\n102 120  bei Ubernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser\nStelle einmalig Kosten zu erstatten sind, einmalig                                                   100 bis   700\n102 130  bei Dbernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-\nsuchungsergebnisse einer anderen Stelle, wenn dieser\nStelle keine Kosten zu erstatten sind, einmalig                                                      100 bis   200\n110 000  Jahresgebühr                                                               § 19                      100 bis 1 500\n120 000  Sonstige Verfahren\n121 000  Löschung der Sortenbezeichnung und Eintragung einer                        § 11\nanderen Sortenbezeichnung                                                                            100 bis   500\n122 000  Festsetzung oder erneute Festsetzung der Vergütungen,                      § 21 Abs. 7\nBedingungen oder Beschränkungen bei der J edermanns-\nerlaubnis                                                                                            400 bis   800\n123 000  Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Jedermanns-                    § 41 Abs. 1 Nr. 1\nerlaubnis                                                                                            200 bis   400\n124 000  Erteilung der Zwangserlaubnis                                              § 22                      400 bis   800\n125 000  Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei der Zwangs-                        § 41 Abs. 1 Nr. 2\nerlaubnis                                                                                            200 bis   400\n126 000  Eintragungen oder Löschungen in der Sortenschutzrolle                      § 30 Abs. 2 Satz 1\nauf Nachweis                                                                                         100 bis   200\n127 000  Beendigung des Sortenschutzes                                              § 20                       50 bis   600\n128 000  Einspruch gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen                         § 25 Abs. 3               400 bis 1 200\n129 000  Widerspruch gegen Kostenentscheidungen                                     § 25 Abs. 4 Satz 2         50 bis   250","Nr. 123 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 197G                       2877\nBezogene         Gebühr\nNummer                          Gebühren ta tbes tand\nVorschrift          DM\n1                                    2                                           3               4\nSaatgutverkehrsgesetz\n200 000    Verfahren zur Eintragung einer Sorte in die Sortenliste\n201 000    Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über            § 55 Abs. 1\ndie Eintragung der Sorte oder die Zurückweisung der               § 59 Abs. 1, 2\nAnmeldung                                                                              100 bis   500\n202 000    Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität           § 57 Abs. 1, 2\nund Beständigkeit (Registerprüfung)\n202 100    durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus\nund der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine\nandere Stelle                                                                          200 bis   700\nBei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-\nkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-\namt verlangt, daß Saatgut der Erbkomponenten für die Re-\ngisterprüfung eingesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr,\nwenn nicht alle Erbkomponenten zur Eintragung in die Sorten-\nliste oder zur Erteilung des Sortenschutzes angemeldet sind\noder amtliche Prüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.\n202 110    bei Ubernahme vollständiger früherer eigener Register-\nprüfungsergebnisse einmalig                                                             50 bis    150\n202 120    bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten\nzu erstatten sind, einmalig                                                            100 bis   700\n202 130    bei Ubernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu\nerstatten sind, einmalig                                                               100 bis   200\n203 000    Prüfung einer Sorte       auf   den     landeskulturellen   Wert\n(Wertprüfung) *)                                                                       400 bis 2 000\n204 000    Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere\nder Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, bei\nReben*)\n204 100    durch eigene, mit gesondertem Anbau verbundene Prüfung                                 400 bis   600\n204 200    durch eigene Prüfung unter Heranziehung des Anbaus für\ndie Registerprüfung einmalig                                                           400 bis 1 000\n204 300    bei Ubernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder\nunter amtlicher Uberwachung vorgenommener Prüfungen\neinmalig                                                                               250 bis    500\n210 000    Uberwachung einer Sorte                                            § 68                 25 bis 1 500\n220 000    Verfahren zur Verlängerung der Eintragung einer Sorte\nin der Sortenliste\n221 000    Antrag auf Verlängerung einsd1ließlich Entscheidung über           § 46 Abs. 2\nden Antrag                                                                             100 bis    500\n*) Gibt der Anmelder verschiedene Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht die Gebühr für jede An-\nbauweise oder Nutzungsridllung, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.","2878                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBezogene          Gebühr\nNummer                       Gebühren tat bestand                           Vorschrift           DM\n1                                   2                                        3\n'\n222 000 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte                § 57 Abs. 3           200 bis 2 000\nDie Gebühr wird nur insoweit erhoben, als Prüfungen durch\nAnbau durchgeführt oder weiter erforderliche Untersuchungen\nvorg0nommen werden.\n230 000 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch-          § 63 Abs. 1\nters für eine Sorte\n231 000 Anmeldung eines weiteren Erhaltungszüchters einschließ-\nlich Entscheidung über den Antrag                                                      100 bis   500\n232 000 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung einer Sorte\nauf Dbereinstimmung mit den festgelegten Merkmalen\nder Sorte                                                                              200 bis   700\n240 000 Dberwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung                    § 68                   25 bis 1 000\n250 000 Verfahren zur Eintragung einer Sorte in das Sortenver-\nzeichni.s\n251 000 Anmeldung einer Sorte einschließlich Entscheidung über           § 70 Abs. 2\ndie Eintragung der Sorte in das Sortenverzeichnis oder           § 71 Abs. 1 Satz 2\nZurückweisung der Anmeldung                                      § 59 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2           50 bis   200\n252 000 Registerprüfung                                                  § 71 Abs. 3 Satz 1, 2\n§ 57 Abs. 2\n252 100 durch eigene Prüfung oder bei Durchführung des Anbaus\nund der weiter erforderlichen Untersuchungen durch eine\nandere Stelle                                                                          200 bis   700\nBei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erb-\nkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessorten-\namt verlangt, daß Saatgut der Erbkomponenten für die Re-\ngisterprüfung eingesandt wird, verdoppelt sich die Gebühr,\nwenn nicht alle Erbkomponenten in das Sortenverzeichnis ein-\ngetragen oder zur Eintragung in die Sortenliste oder zur\nErteilung des Sorlenschulzes angemeldet sind oder amtliche\nPrüfungsergebnisse für sie nicht vorliegen.\n252 200 bei Dbernahme vollständiger früherer eigener Register-\nprüfungsergebnisse einmalig·                                                            50 bis   150\n252 300 bei Dbernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle einmalig Kosten\nzu erstatten sind, einmalig                                                            100 bis   700\n252 400 bei Dbernahme vollständiger Registerprüfungsergebnisse\neiner anderen Stelle, wenn dieser Stelle keine Kosten zu\nerstatten sind, einmalig                                                              100 bis   200\n253 000  Anmeldung eines weiteren Antragstellers einschließlich           § 72 Abs. 1 Satz 2\nEntscheidung über den Antrag                                      § 63 Abs. 1           50 bis   200\n254 000  Prüfung auf Dbereinstimmung der Merkmale der Sorte               § 72 Abs. 1 Satz 2\ndes weiteren Antrngstellers mit der eingetragenen Sorte          § 63 Abs. 1          200 bis   700\n255 000  Entscheidung über die Eintragung einer im Sortenver-             § 71 Abs. 3 Satz 3\nzeichnis eingetragenen Sorte oder eines dort eingetrage-\nnen weiteren Antragstellers in die Sortenliste                                         50 bis   200","Nr. 123   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976                     2879\nNummer                                                                   Bezogene            Gebühr\nGebührenlalbestand\nVorschrift            DM\n1                                2                                       3                  4\n260 000 Sonstige Verfahren\n261 000 Löschung der Sortenbezeichnung und Eintragung einer an-       § 61\nderen Sortenbezeichnung                                       § 71 Abs. 1 Satz 2\n§ 72 Abs. 3 Satz 2\nNr. 4             100 bis   500\n262 000 Eintragungen oder Löschungen bei Änderungen in der            § 60 Abs. 4\nPerson eines Eingetragenen in der Sortenliste oder im         § 72 Abs. 1 Satz 2\nSorten verzeichnis                                                                   100 bis   200\n263 000 Löschung der Eintragung der Sorte oder eines Erhaltungs-      § 62 Abs. 1, 2, 3\nzüchters oder Antragstellers                                  § 72 Abs. 2, 3 Satz 1,\n2Nr.1,2,3          50 bis   600\n264 000 Löschun~J der Eintragung eines weiteren Erhaltungszüch-       § 63 Abs. 2\nters oder weiteren Antragstellers                             § 72 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 3 Satz 2\nNr. 2              50 bis   600\n265 000 Genehmi9ung für den Vertrieb von Saatgut vor der Ein-         § 4 Abs. 3\ntragung einer Sorte                                                                  100 bis   200\n266 000 Erklärung über nicht entgegenstehende Hindernisse             § 12 Abs. 2            100 bis   200\n267 000 Widerspruch gegen die Entscheidung eines Sortenaus-           § 47 Abs. 2 Nr. 2\nschusses                                                                             400 bis 1 200\n268 000 Widerspruch gegen andere Entscheidungen                                               50 bis   250\nVerwaltungsgebühren in besonderen Fällen\n300 000 Auszug aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder\ndem Sortenverzeichnis einschließlich sonstiger Unterlagen,\nje Sorte                                                                              10 bis    40\n310 000 Beglaubigungen                                                                         5 bis    20\n320 000 Auskünfte aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste, dem\nSortenverzeichnis oder sonstigen Unterlagen des Bundes-\nsortenamts, soweit sie nicht die eigene Sorte betreffen,\nje Sorte                                                                               5 bis    20\n330 000 Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft\n331 000 in die Sortenschutzrolle, die Unterlagen für die Jeder-\nmannserlaubnis und die anderen Unterlagen nach § 30\nAbs. 1 Satz 3 des Sortenschutzgesetzes sowie in die Unter-\nlagen einer bekanntgemachten Sortenschutzanmeldung,\nje Sorte                                                                               5 bis    15\n332 000 in den Prüfun9sanbau, je angefangene Stunde                                           15 bis    35"]}