{"id":"bgbl1-1976-122-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":122,"date":"1976-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/122#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-122-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_122.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1976-09-28T00:00:00Z","page":2863,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 122 · · Tag der Ausgctbe: Bonn, den 1. Oktober 1976                       2863\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 28. September 1976\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 4        3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.\ndes Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes und der §§ 7, 36 Abs. 2 des Waren-\nzeichengesetzes, süm!Jichc Cesetze in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes-                                      § 2\ngesetzbl. I S. 1), das Patentgeselz zuletzt geändert         Kosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\ndurch das Gesdz über internationale Patentüberein-        nung fällig geworden sind, bestimmen sich nach den\nkommen vorn 21. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. II             bisherigen Sätzen des Kostenverzeichnisses.\nS. 649), das Gebrauchsm usterqesetz zuletzt geändert\ndurch Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469), das Warenzeichengesetz zuletzt ge-                                 § 3\nlindert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Sortenschutzqesetzes vom 9. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird verordnet:              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-\n§ 1                             schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nDie Verordnung über Verwaltungskosten beim             schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nDeutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (Bundes-            S. 274, 316), Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Ände-\ngesetzbl. I S. 835), geändert durch Verordnung vom        rung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes\n10. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 757), wird wie        und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bun-\nfolgt geändert:                                           desgesetzbl. I S. 953) und Artikel 33 des Kosten-\nermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni\nl. Das Kostenverzeichnis der Anlage zu § 2 Abs. 1\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\nerhält die Fassung der Anlage zu dieser Ver-\nordnung.\n2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 4\n,, (3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt\n§ 137 Nr. 1, 3 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kosten-         Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in\nordnung entsprechend.\"                                 Kraft.\nBonn, den 28. September 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","2864                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\n(zu§ 1)\nKosten verzekhnis\n--------------------------------------------------------------------\nNummer                                         GegPnstand\nGebührenbetrag\nin Deutsche Mark\n101 000  A. Gebühren\n101 100   J. B e q 1a u b i q u n g e n ·, B e s c h e i n i g u n g e n\nund Rollenauszüge\nDie Cebühren werden nach der Anzahl der beantragten Stücke be-\nrechnet. Wird der Antrag im ganzen zurückgenommen, so ist nur die\nGebühr für ein Stück zu entrichten.\n101 l 10 l. Für den Antrag auf Beglaubigung\n101 111      a) von Anmeldungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung\ndes Anmeldezeitpunkts (sog. Prioritätsbelege)                        10,-\n101 112      b) von sonstigen Unterlagen                                              10,-\nAuslaqen werden zusätzlich erhoben.\n101 120  2. Für den Anlrag auf Erteilung von Auszügen aus Registern oder\nRollen und von sonstigen Bescheinigungen (ohne Beglaubigungen)           10,-\n101 200  II. Aktenei n sich t\n101 210  Für den Antrag\n101 211  1. auf Einsicht jn Verfahrensakten des Patentamts                            10,-\n101212   2. auf Erteilung von Abschriften oder Auszügen (hinzu kommen für\nAbschriften oder Auszüge die Schreibkosten oder die Kosten für\nFilme)                                                                   10,-\nsoweit er nicht betrifft\ndie Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts,\nsolche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht.\n101 300  III. Mit 1: e i 1u n q oder Lieferung von Druckschriften\n101 310  1. Für den Antraq auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die\ndas Patentamt im Verfahren nach § 28 a oder § 28 b des Patent-\ngesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 28 a Abs. 7 des\nPatent9esetzes an den Patentsucher oder den antragstellenden\nDri lten erqehc>ndcn Mitteilungen                                        10,-\n101 320  2. Lieferung von Druckschriften\n101 321      a) Für den Antrag des Patentsuchers oder des antragstellenden\nDritten, Ablichtungen sämtlicher im Verfahren gemäß § 28 a\ndes Patentgesetzes ermittelten Druckschriften jeweils zusam-\nmen mi I dem Bescheid des Patentamts zu liefern,                     30,-\n101 322      b) Für den Antrag des Patentanmelders, Ablichtungen sämtlicher\nim Prüfungsverfahren entgegengehaltener Druckschriften je-\nweils zusammen mit dem Bescheid des Patentamts zu liefern,           20,-","Nr. 122 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                  2865\nGegenstand                               Gebührenbetrag\nNummer\nin Deutsche Mark\n101 400  IV. Auskünfte\n101 410  Für den Antrag auf Erteilung von Auskunft aus Akten, soweit sie\nnicht die eigene Anmeldung oder das eigene Schutzrecht betreffen,\noder aus sonstigen amtlichen Unterlagen, wenn die Auskunft schrift-\nlich erteilt wird,                                                            10,-\n102 000  B. Auslagen\n102 100   I. Schreibauslagen\n102 110  Für jede angefangene Seite unabhängig von der Art der Herstellung\nbei\n102 111  1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-\ngefertigt werden,                                                          1,-\n102 112  2. Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es\nunterlassen haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schrift-\nstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,                   1,-\n102 113  3. Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vor-\ngelegten Schriftstücke zurückgefordert werden,                             1,-\n102 114  4. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil\nSchriftstücke, die mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte be-\ntreffen, nicht in der erforderlichen Zahl eingereicht wurden,              1,-\n102 115  5. Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach § 3 Abs. 4 zu\nerstatten sind,                                                            1,-\nFrei von Schreibauslagen sind\neine vollständige Ausfertigung der Entscheidungen und Bescheide\ndes Patentamts,\neine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-\ntretung durch einen Bevollmächtigten,\neine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n102 200  II. Filme\n102 210  1. Für jedes Filmnegativ - in einer vom Patentamt bestimmten\nFilmbreite - nach einer Vorlage bis zur Größe DIN A 2                      1,-\n102 220  2. Für jede Aufnahme von Modellen zur Anfertigung von Positiv-\nkopien                                                                     1,50\nIII. Ab licht u n gen, Positivkopien\nDie Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen und Positivkopien\nwerden als Schreibauslagen berechnet.\n102 300  IV. Druckkostenbeiträge\n102 310  1. Für die Veröffentlichung einer nach § 36 a des Patentgesetzes ge-\nänderten Patentschrift\n102 311      a) für jede angefangene Druckzeile {durch den äußeren Rand der\nbedruckten Fläche - Satzspiegel - und die Spaltenlinien in\nder Blattmitte begrenzte Zeile; bei Formeln, Zeichnungen und\nähnlichen Teilen der Patentschrift, die sich über mehrere Zeilen\nerstrecken, gilt als Druckzeile jeweils ein Hundertzwanzigstel\ndes Satzspiegels einer Seite)                                          0,30\n102 312      b) mindestens jedoch                                                      20,-","2866                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGebührenbetrag\nNummer                                  Gegenstand                             in Deutsche Mark\n102 :l20   2. Für die Bekanntmachung einer Warenzeichenanmeldung und für\ndie Verölfonllichung der Eintragung eines Warenzeichens\na) Wortzeichen ohne jede bildmäßig wirkende Ausgestaltung\n102 321          Slufe 1\nbei einer Linge bis zu einer halben Spalte                           40,-\n102 322           Stufe 2\nbei einN Li.inqe bis zu einer Spalte                                 80,---\n102  Jn           Stuf c 3\nbei eirw r Linge über eine Spalte für jede weitere angefangene\nhalbe Spalle                                                         50,-\nb) Bildzeichen\n102 324           Sluf c 1\nlwi ein(!r Linge bis zu einer halben Spalte                          80,-\nl 02 32:\")        Stute 2\nlwi einer Linge bis zu einer Spalte                                 160,-\n102 326           Stufe 3\nbei einer Lünge über eine Spalte für jede weitere angefangene\nhalbe Spalle                                                        100,-\n102 330       c)  Für ei1w Bekcmntmachung und für eine Veröffentlichung, die\nmehr cils 8 cm breit ist, wird ein Züschlag erhoben in Höhe von      50,-"]}