{"id":"bgbl1-1976-122-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":122,"date":"1976-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/122#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-122-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_122.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Bundesjagdgesetzes","law_date":"1976-09-29T00:00:00Z","page":2849,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Nr. 122       Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                      2849\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesjagdgesetzes\nVom 29. September 1976\nAuf c;rund des /\\rlikcls 2 des Zweiten Gesetzes               3. den § 106 des am 1. September 1969 in Kraft ge--\nzur i\\ndPrLmq de~; i)l1J1Clc~sj<1(Jdgr'sctzes vom 28. Sep-          tretenen Gesetzes vom 14. August 1969 (Bundes-\ntcmlwr 197(> (Hundc.sqt'S<~l/.l>I. 1 S. 2841) wird nach-            gesetzbl. I S. 1112),\nst.ehend cl(:r Worl !,1111 clc~s B111l(lr:sj<1udrJesetzes vom    4. den Artikel 73 des .am 1. April 1970 in Kraft ge-\n29. Novt!rnhn 1952 (H11ndc~;qc.c:f~1.zbl. J S. 780) in der          tretenen Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nab l.!\\pril 1977 ~J<!IIC:1ldr n f<1,,.,;unrJ lwkanntgemacht.\n0\ngesetzbl. I S. 645),\nDie NeufassLtnD IH'rL1CksichtiuL                                 5. den Artikel 4 Nr. 2 des am 22. Mai 1970 in Kraft\ngetretenen Gesetzes vom 20. Mai 1970 (Bundes-\n1. die im Bundf'sqesC'lzhlc11.L Teil lll, Gliederungs-              gesetzbl. I S. 505),\nnmnmer 792-J, V(:ri)lfenllichle bereinigte Fassung            6. den Artikel XIII § 2 Abs. 1 des am 1. Oktober\ndes Gesetzes nilch Maß9cd>e des § 3 Abs. l Satz 2                1972 in Kraft getretenen Gesetzes vom 26. Mai\ndes Gesetzes (ilH:r die Sc1mmlung des Bundes-                    1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841),\nrechts vom J 0. Juli 1~Vi8 (Bnndesgesetzbl. I S. 437)\n7. den Artikel 230 des am 1. Januar 1975 in Kraft\nund cles § 3 cks C(!sclws (dJcr den Abschluß der\ngetretenen Gesetzes vom 2. März 1974 (Bundes-\nSammlung dc:s BundesrecbLs vom 28. Dezember\ngesetzbl. I S. 469),\n1968 (Bunclesgcsctzbl. 1 S. 1451),\n8. das nach seinem Artikel 5 am 1. April 1977 in\n2. den Artikel 121 dC's am l. Oktober 1968 in Kraft                 Kraft tretende Zweite Gesetz zur Änderung des\ngetretenen Gesetzes vom 24. Mai 1968 (Bundes-                   Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976\ngesetzbl. I S. 503),                                             (Bundesgesetzbl. I S. 2841).\nBonn, den 29. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBundesjagdgesetz\nI. Abschnitt                           Schneehase (Lepus timidus L.),\nDas Jagdrecht                           Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),\nMurmeltier (Marmota marmota L.),\n§ 1                              Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),\nInhalt des Jagdrechts                      Luchs (Lynx lynx L.),\nFuchs (Vulpes vulpes L.),\n(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis,\nauf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die           Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),\ndem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie          Baummarder (Martes martes L.),\ndie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit              Iltis (Mustela putorius L.),\ndem Jagdredit ist die Pflicht zur Hege verbunden.            Hermelin (Mustela erminea L.),\n(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den         Mauswiesel (Mustela nivalis L.),\nlandschaftlichen und landeskulturellen Verhältnis-           Dachs (Meles meles L.),\nsen angepaßten artenreichen und gesunden Wild-               Fischotter (Lutra lutra L.),\nbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner              Seehund (Phoca vitulina L.);\nLebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften\nbestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben un-      2. Federwild:\nberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß            Rebhuhn (Perdix perdix L.),\nBeeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-,              Fasan (Phasianus colchicus L.),\nforst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbe-         Wachtel (Coturnix coturnix L.),\nsondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.\nAuerwild (Tetrao urogallus L.),\n(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge-             Birkwild (Lyrurus tetrix L.),\nmein anerkannten Grundsätze deutscher Weid-                  Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),\ngerechtigkeit zu beachten.\nHaselwild (Tetrastes bonasia L.),\n(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Auf-          Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),\nsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.            Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),\n(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt               Wildtauben (Columbidae),\nauch die ausschließliche Befugnis, krankes oder              Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),\nverendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen so-              Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und\nwie die Eier von Federwild sich anzueignen.\nBranta SCOPOLI),\n(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen           Wildenten (Anatinae),\ndieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergange-            Säger (Gattung Mergus L.),\nnen landesrechtlichen Vorschriften.\nWaldschnepfe (Scolopax rusticola L.),\n§ 2\nBläßhuhn (Fulica atra L.),\nMöwen (Laridae),\nTierarten\nHaubentaucher (Podiceps cristatus L.),\n(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:       Großtrappe (Otis tarda L.),\n1. Haarwild:                                                 Graureiher (Ardea cinerea L.),\nWisent (Bison bonasus L.),                               Greife (Accipitridae),\nElchwild (Alces alces L.),                               Falken (Falconidae),\nRotwild (Cervus elaphus L.),                             Kolkrabe (Corvus corax L.).\nDamwild (Dama dama L.),\n(2) Die Länder können weitere Tierarten bestim-\nSikawild (Cervus nippon TEMMINCK),                   men, die dem Jagdrecht unterliegen.\nRehwild (Capreolus capreolus L.),\n(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-,\nGamswild (Rupicapra rupicapra L.),\nDam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und\nSteinwild (Capra ibex L.),                           Schwarzwild.\nMuffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),\n(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer\nSchwarzwild (Sus scrofa L.),                         Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler.\nFeldhase (Lepus europaeus PALLAS),                   Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.","Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                       2851\n§  3                        treten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere\nInhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts      als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist,\nbehält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter\n(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf    sei-  70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge -\nnem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar         mit  nicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können,\ndem Eigentum am Grund und Boden verbunden.       Als   soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche\nselbständiges dingliches Recht kann es nicht      be-  Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestim-\ngründet werden.                                        men, daß auch eine sonstige zusammenhängende\n(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-     Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet,\ndet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.           wenn dies von Grundeigentümern oder Nutz-\nnießern zusammenhängender Grundflächen von min-\n(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach     destens je 15 Hektar beantragt wird.\nMaßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.\n(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu-\nsammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1\nSatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen\nII. Abschnitt                    des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk,\nJagdbezirke und Hegegemeinschaften             wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der\nüberwiegende Teil der auf mehrere Länder sich\nerstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund-\n1. Allgemeines                    flächen insgesamt die Voraussetzungen für einen\nEigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gel-\n§ 4                        ten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich\nerstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften\nJagdbezirke                     des Landes, in dem er liegt.\nJagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden         (3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an\ndarf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge-    der Bundesgrenze liegende zusammenhängende\nmeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).                     Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-,\nforst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum\n§ 5                        können allgemein oder unter besonderen Voraus-\nGestaltung der Jagdbezirke              setzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;\ndabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in die-\n(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-        sen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt\ngliederung oder Austausch von Grundflächen abge-       werden darf.\nrundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der\nJagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.                 (4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-\nberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen-\n(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege,    tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung\nTriften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen     des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.\nbilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich\nallein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht\ngestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen               3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke\nnicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und\nstellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines                                   § 8\nJagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen\nnicht her.                                                                Zusammensetzung\n(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab-\n§ 6\ngesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-\nBefriedete Bezirke; Ruhen der Jagd          jagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft-\nAuf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge-      lichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang min-\nhören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.      destens 150 Hektar umfassen.\nEine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet          (2) Zusammenhängende Grundflächen verschiede-\nwerden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif-   ner Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er-\nten dieses Gesetzes.                                   fordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes\nentsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft-\nlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.\n2. Eigenjagdbezirke\n(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke\n§ 7                         in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelas-\nsen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von\n(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer         250 Hektar hat.\nland-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren\nFläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und           (4) Die Länder können die Mindestgrößen allge-\nderselben Person oder einer Personengemeinschaft       mein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.\nstehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder           (5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die\nkönnen für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die         Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft\nMindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft-    zu.","2852                              Bundcs~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 9                                               III. Abschnitt\nJagdgenossenschaft                                      Beteiligung Dritter\n(1) Die EigcnlLimer der GrundflJchen, die zu                   an der Ausübung des Jagdrechts\neinem gemeinschafllichen Jagdbezirk gehören, bil-\nden eine Jagdgenossenschc1ft. Eigentümer von                                       § 11\nGrundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt\nwerden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht                               Jagdpacht\nan.                                                        (1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Ge-\n(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-      samtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein\nvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.    Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-\nDer Jagdvorsland ist von der Jagdgenossenschaft         stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann\nzu wJhlen. Solange die Ja9clgenossenschaft keinen       sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,\nJagdvorstand gewühlt hat, werden die Geschäfte          der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.\ndes Jagdvorslandes vorn Ct'.rncindevorstand wahr-       Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, un-\ngenommen.                                               beschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.\n(3) Beschlüsse der .Jagdgenossenschaft bedürfen         (2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-\nsowohl der Mehrheit der anwesenden und vertrete-        bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-\nnen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei         pachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigen-\nder Beschlußfc1ssrmg vcrtrdenen Gnrndfläche.            jagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei ge-\nmeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße\n§ 10                          von 250 Hektar haben. Die Länder können die Ver-\nJagdnutzung                       pachtung eines Teiles von geringerer Größe an den\nJagdausübungsberechtigten eines          angrenzenden\n(1) Die Jagdgenossenschafl nutzt die Jagd in der\nJagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren\nRegel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-\nReviergestaltung dient.\ntung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.\n(2) Die Jc1gdgenossenschaft kann die Jagd für           (3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter\neigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben         die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht\nlassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde          mehr als 1 000 Hektar umfassen; hierauf sind Flä-\nkann sie die Jagd ruhen lassen.                         chen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund\neiner entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung\n(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die       zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagd-\nVerwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be-        bezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1 000\nschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an    Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen min-\ndie Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen-       destens gleicher Größenordnung verpachtet; der In-\ninhaltes ihrer beteiligten Crundstücke zu verteilen,    haber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit\nso kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht       einer Gesamtfläche von weniger als 1 000 Hektar\nzugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils ver-      darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der\nlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen     ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1 000 Hektar\neinem Monat nach der Bekanntmachung der Be-             nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder\nschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll    Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1\ndes Jagdvorstandes geltend gemacht wird.                und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die\nGesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die\nauf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf\n4. 1-Iegegemeinschaften\nden Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, aus-\ngenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach\n§ 10 a                         dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis antei-\nBildung von Hegegemeinschaften               lig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im\n(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke         Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze\nkönnen die Jagdausübungsherechtigten zum Zwecke         als 1 000 Hektar festsetzen.\nder Hege des Wildes eine liegegemeinschaft als             (4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschlie-\nprivatrechtlichen Zusammenschluß bilden.                ßen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre be-\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Län-          tragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit\nder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende         höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag\nJagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum           kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Be-\nZwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft        ginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und\nbilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne       Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusam-\ndes § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle be-    menfallen.\ntroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete\n(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-\nAufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb\nschein besitzt und schon vorher einen solchen wäh-\neiner bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu\nrend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für\ngründen, ohne Erfolg geblieben ist.\nbesondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelas-\n(3) Das Nähere regeln die Länder.                    sen werden.","[\\[r. 1:n  Tci~J der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                        2853\n(h) Ein .ldgdpi.tclit v<~rLrag, der bei seinem Abschluß                               § 13 a\nden Vorsch riflcn des Absa lzes 1 Satz 2 Halbsatz 1,\nRechtsstellung der Mitpächter\ndes Absat L'.es '2, dc!s J\\ hsatzes ], des Absatzes 4\nSatz I oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nich-            Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag\ntiq. Das glc!iche ~Jill flir ejnc cnl.gelföche Jagderlaub-      beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn\nnis, die bei ihrer crlcilunq den Vorschriften des               er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt\nAbsatzes] nicliL c:ntspricht.                                   wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies\n(7) Dif: Ffoclic, c1uf der einem Jagdausübungs-\ngilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des\nberec:hl.igl.cn odc)r lnhdl)('r einer entgeltlichen Jagd-       Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des\n§ 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel\ncrl,rnfrnis nach Absalz 3 die Ausübung des Jagd-\nrechts :1.ustchl, ist von cfpr zusUindigen Behörde in           bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht be-\nden .L:igd.schei n einzutragen; das Ni:ihere regeln die\nhoben wird. Ist einem der Beteiligten die Aufrecht-\nUindcr.                                                         erhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens\neines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den\n§ 12                              Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kün-\nAnzeige von Jagdpachtverträgen                      digung muß unverzüglich nach Erlangung der Kennt-\nnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.\n(1) Der Jagdpi-1chtvcrtrau ist der zuständigen Be-\nhi>rde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag\nbinm~n drei Wochen nach Eingang der Anzeige be-                                           § 14\nanstanden, WE~nn die Vorschriften über die Pacht-                           Wechsel des Grundeigentümers\ndauer nich L beachtet sind oder wenn zu erwarten\njst, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung                    (1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise\ndie Vorschriften des§ 1 Abs. 2 verletzt werden.                 veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571\nbis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\n(2) ln dem Beanstanclungsbescheid sind die Ver-              Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-\ntragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem               versteigerung von der Vorschrift des § 57 des\nbestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen                Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-\nnach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzu-              recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn\nheben oder in bestimmter Weise zu ändern.                       nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und\n(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung                dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines\nnicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist            Eigenjagdbezirkes erfüllt.\nals aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile\nbinnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung                     (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-\ndurch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann ent-             bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies\nweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß                auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber\ner nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für               wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann\ndie gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung             für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagd-\neines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch               genossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück\nentscheidet das Gericht. ohne Zuziehung ehrenamt-               an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers\nlicher Richter.                                                 zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.\nDas gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteige-\n(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige                 rung eines Grundstücks.\ndes Vertrages durch einen Beteiligten darf der\nPächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die\nBehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit-\npunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Ab-                                 IV. Abschnitt\nsatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf                                Jagdschein\nder Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Bean-\nstandungen behoben sind oder wenn durch rechts-\n§ 15\nkräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist,\ndaß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.                                            Allgemeines\n(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen\n§ 13                              Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und\nErlöschen des Jagdpachtvertrages                    diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie\nDer Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter             den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum\nder Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.               Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-\nEr erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer               darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-\ndes Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die               ausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen\nzuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagd-             oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf\nscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Päch-             seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich\nter die Voraussetzungen für die Erteilung eines                führen.\nneuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der                   (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohn-\nPächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung              sitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres-\ndes Pachtvertrages entstehenden Schaden zu erset-              jagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4)\nzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.                          oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander-","2854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nfolgende Tage nach einhei Llichen, vom Bundes-               (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur\nminister für Enüihrung, Lrndwirlschaft und Forsten        Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs-\n(Bundesminister) bestimmten Mustern erteilt.              berechtigten oder einer von dem Erziehungsberech-\ntigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die\n(3) Der Jagdschein gilt im        gesamten Bundes-     Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.\ngebiet.\n(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur\n(4) Pür Taqcsjagdscheine für Ausländer dürfen          Teilnahme an Gesellschaftsjagden.\nnur clie Gc~bühren für lnlünder erhoben werden,\nwenn dus J leimaUand des Ausl~inders die Gegen-              (4) Im übrigen gilt§ 15 entsprechend.\nseitigkeit gew~ilnleislet.\n§ 17\n(5) Die ersle JJrleilung eines Jagdscheines ist da-\nvon abhängig, dc1 ß der 13ewerher im Geltungsbereich\nVersagung des Jagdscheines\ndes Bundeswaldgesetzes vorn 2. Mai 1975 (Bundes-             (1) Der Jagdschein ist zu versagen\ngesetzbl. J S. 10]7) eine JürJerprüfung bestanden hat,\ndie aus einem schrill.liehen und einem mündlich-          1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;\npraktischen Teil und ei rwr Schießprüfung bestehen        2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme\nsoll; er muß in dE)r J Ü~JerprCtf ung ausreichende            rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuver-\nKenntnisse d<~r Tierarten, der Wilclhiologie, der             lässigkeit oder körperliche Eignung nicht besit-\nWildhe~Je, des .Jdqdbctri<•bes, der Wildschadens-             zen;\nverhülun~J, des Land- und Waldbaues, des Waffen-\n3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist,\nrechts, der Waftenlecllnik, der· Führung von Jagd-\nwährend der Dauer der Entziehung oder einer\nwaffen (einschließlicl1 Fi:lu.s!.[c,uerwaffen), der Füh-\nSperre (§§ 18, 41 Abs. 2);\nrung von Ja~Jdhunden, in der Behirncllung des\nerleglen Wildes unter besonderer Berücksichtigung         4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-\nder hygiPnisch crforderlit:lwn Mc1ßnahmen, in der             versicherung ( 1 000 000 Deutsche Mark für Per-\nBeurteil11ng der gcsuncltwil.lich unbedenklichen Be-          sonenschä.den und 100 000 Deutsche Mark für\nschaffenlwit des \\!Vj ldbrcts, insbesondere auch hin-         Sachschäden) nachweisen; die Versicherung\nsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und             kann nur bei einem im Geltungsbereich des Ge-\nim Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- uncl Land-           setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nschaftspflegerecht. nachwei:~cn; mangelhafte Leistun-         sicherungsunternehmungen in der Fassung der\ngen in der Schießprü fun~J sind durch Leistungen, in          Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-\nanderen Prüfungsteilen nichl ausgleichbar. Die Län-           blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch Arti-\nder können die Zulassung zur Jügerprüfung insbe-              kel 1 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG\nsondere vom Nachweis einer theoretischen und                  zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetz-\npraktischen Ausbildung abhJ.ngjg machen. Für Be-              blatt I S. 3139), zum Betrieb der Jagdhaftpflicht-\nwerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagd-           versicherung befugten Versicherungsunterneh-\nschein besessen hauen, entfällt die Jägerprüfung.             men genommen werden; die Länder können den\nAbschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne\n(6) Bei cler Erteilung von Ausländerjagdscheinen           Beteiligungszwang zulassen.\nund bei cler Erteilung von Jagdscheinen an die Mit-\nglieder der Sti:indiucn Vertretung der Deutschen De-         (2) Der Jagdschein kann versagt werden\nmokratischen Republik können Ausnahmen von                1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;\nAbsatz 5 Satz l und 2 gemacht werden.\n2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Arti-\n(7) Die erste Erteilung eines Fc1lknerjagdscheines         kels 116 des Grundgesetzes sind;\nist davon abhün9ig, clüß cler Bewerber im Geltungs-       3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren\nbereich des Bundeswaldgesetzes zusätzlich zur\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nJ~igerprüfung eine l'alknerprüfung bestanden hat;\nununterbrochen im Geltungsbereich des Bundes-\ner muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens,\nwaldgesetzes haben;\nder Pflege und des Abtrngens von Beizvögeln, des\nGreifvogclschu !·;:es sowie der ßc~izjagd nachweisen.     4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3\nPür Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens            schwer oder wiederholt verstoßen haben.\nfünf Falknerjagclscheine bc>scssen haben, entfällt die\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-\nJägerprüfung; gleiches gilt fCtr Bewerber, die vor\nsonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-\ndiesem Zcil.punkl mindcsl.ens fünf Jahresjagdscheine\nfertigen, daß sie\nbesessen und wührend deren Geltungsdauer die\nBeizjagd c1usgeübt hdhen. Das Ni:ihere hinsichtlich       1. Waffen oder lvhmition mißbräuchlich oder leicht-\nder Erteilung clcs Falkncrjagdscheines regeln die             fertig verwenden werden;\nLänder.                                                   2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und\n§ 16                               sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht\nsorgfältig verwahren werden;\nJugendjagdschein\n3. Waffen oder Munition an Personen überlassen\n(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr voll-          werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Ge-\nendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt               walt über diese Gegenstände nicht berechtigt\nsind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.           sind.","Nr. 122  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                         2855\n(4) Die erforderliche Zuverlüssigkeit besitzen in       § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig\nder Regel Personen nicht, die                              zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf\n1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr-          Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht\ndung des demokratischen Rechtsstaats, Lan-          nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die\ndesverrats oder Gefährdung der äußeren              Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.\nSicherheil,\nb) wegen vorsi:itzlichen Angriffs auf das Leben\noder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhäl-                               V. Abschnitt\nterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Wider-           Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagd-\nstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemein-              ausübung und Beunruhigen von Wild\ngefährlichen Straftat, Wilderei oder einer\nStraftat gegen das Eigentum oder das Ver-                                     § 19\nmögen,\nSachliche Verbote\nc) mindestens zweimal wegen einer im Zustand\nder Trunkenheit begangenen Straftat,                   (1) Verboten ist\nd) wegen einer fdhrlässigen Straftat im Zusam-           1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder\nmenhang mit dem Umgirng mit Waffen, Muni-                Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild\ntion oder Spren~Jstoff,                                  und Seehunde zu schießen;\ne) wegen    einer Straftat gerJen jagdrechtliche,       2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatro-\ntierschutzrechlliche oder naturschutzrecht-                  nen zu schießen, deren Auftreffenergie auf\nliche Vorschriften, das Waffengesetz, das                    100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule be-\nBund es w uffen gcse lz, das Rei chsw aff engesetz,          trägt;\ndas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-             b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsen-\nfen, das Sprennstoffgesetz                                   patronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu\nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit                  schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber\nmüssen die Büchsenpatronen eine Auftreff-\ndem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-\nenergie auf 100 m (E 100) von mindestens\nlung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind; in\n2 000 Joule haben;\ndie Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in\nwelcher der Antragsteller auf behördliche An-               c) auf Wild mit halbautomatischen oder auto-\nordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;                   matischen Waffen, die mehr als zwei Patro-\nnen in das Magazin aufnehmen können, zu\n2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1                  schießen;\nBuchstabe e genannte Vorschrift verstoßen                   d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu\nhaben;                                                          schießen, ausgenommen im Falle der Bau-\n3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit                  und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fang-\nbeschränkt sind;                                                schüssen, wenn die Mündungsenergie der\nGeschosse mindestens 200 Joule beträgt;\n4. trunksüchtig, rauschrnittelsüchtig,      geisteskrank\noder geistesschwach sind.                               3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Me-\ntern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Ab-\n(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch               klingeln der Felder und die Treibjagd bei\nnicht abgeschlossen, so kann die zuständige Be-                 Mondschein auszuüben;\nhörde die Entscheidung über den Antrag auf Ertei-\nlung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Ab-           4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie\nschluß des Verfahrens aussetzen.                                Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nacht-\nzeit gilf die Zeit von eineinhalb Stunden nach\n(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen               Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor\ndie Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder körper-            Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die\nliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so                 Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk-\nkann die zuständige Behörde verlangen, daß der                  und Rackelwild;\nAntragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis\n5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtun-\nüber seine geistige oder körperliche Eignung vor-\ngen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zie-\nlegt.\nles oder der Zieleinrichtung, Nachtzielgeräte,\n§ 18                                    die einen Bildwandler oder eine elektro-\nEinziehung des Jagdscheines                           nische Verstärkung besitzen und für Schuß-\nwaffen bestimmt sind, beim Fang oder Er-\nWenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagd-                   legen von Wild aller Art zu verwenden oder\nscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagd-                   zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leucht-\nscheines eintreten oder der Behörde, die den                        türmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fan-\nJagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die                   gen;\nBehörde in den fällen des § 17 Abs. 1 und in den                b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reu-\nFällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte er-                 sen oder ähnliche Einrichtungen sowie ge-\nteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Ent-                 blendete Lockvögel beim Fang oder Erlegen\nziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des                  von Federwild zu verwenden; ausgenommen","2856                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\njst die Verwendung von Entenkojen mit Er-                               § 20\nlaubnis der zustündjgen Behörde und die                          örtliche Verbote\nVerwendung von Nelz('n beim Fang von Fa-\n(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Um-\nsanen;\nständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,\n6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang           Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von\nvon Federwild c1uszusetzen, zu geben oder zu       Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt wer-\nempfangen;                                         den.\n7. Saufänge, Fan~J- oder Fcillgruben ohne Genehmi-        (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und\ngung der wständigen Behörde anzulegen;             Wildschutzgebieten sowie in National- und Wild-\nparken wird durch die Länder geregelt.\n8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen\nkann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben                               § 21\noder aufzustellen;\nAbschußregelung\n9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder\n(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß\nnicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu\ndie berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und\nverwenden;\nFischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden\n10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von        voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Natur-\n200 Metern von Fütterungen zu erlegen;             schutz und Landschaftspflege berücksichtigt wer-\n11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder        den. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen\nsoll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein\nmaschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu er-\ngesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in\nlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von\nangemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere\nWild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehin-\nder Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Be-\nderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;\nstand bedroht erscheint.\n12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;\n(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)\n13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;                     sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf\n14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im         Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt\nwerden, der von der zuständigen Behörde im Einver-\nFrühjahr auszuüben;\nnehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen\n15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäu-        oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund\nbende Köder zu verwenden;                          und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden,\n16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger         der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder\nals 1 000 Hektar auszuüben;                        für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von\nBestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemein-\n17. Möweneier oder Abwurfstangen ohne schrift-           schaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom\nliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten      Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit\nzu sammeln;                                        dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hege-\n18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später          gemeinschaften sind die Abschußpläne im Einver-\nals vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung        nehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossen-\nauf dieses Wild auszusetzen.                       schaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke\naufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören.\n(2) Die Länder können die Vorschriften des Ab-       Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der\nsatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern            Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden.\noder aus besonderen Gründen einschränken.                Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die\nErfüllung des Abschußplanes durch ein Abschuß-\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b         meldeverfahren überwacht und erzwungen werden\nvorgeschriebenen Energiewerte können unterschrit-        kann; sie können den körperlichen Nachweis der\nten werden, wenn von einem staatlichen oder staat-       Erfüllung des Abschußplanes verlangen.\nlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit\n(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand be-\nder Munition für bestimmte jagdliche Zwecke be-\ndroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder\nstätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit\nin bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise\nder Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung\ngänzlich verboten werden.\nvorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck\nanzugeben.                                                  (4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die\nLänder.\n§ 19 a\n§ 22\nBeunruhigen von Wild                                  Jagd- und Schonzeiten\nVerboten ist, Wild, insbesondere soweit es in            (1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grund-\nseinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt      sätzen der Hege bestimmt der Bundesminister durch\nan seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndurch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähn-         die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt\nliche Handlungen zu stören. Die Länder können für        werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten\nbestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.                      ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).","Nr. 122 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                        2857\nDie Linder können die Jagdzeiten abkürzen oder                                 VI. Abschnitt\naufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte\nJagdschutz\nGebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonde-\nren C~ründcn, insbesondere aus Gründen der Wild-\nseuchenbekümpfung und Landeskultur, zur Beseiti-                                     § 23\ngung kranken oder kümmernden Wildes, zur Ver-                              Inhalt des Jagdschutzes\nmeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissen-              Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung\nschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei            durch die Länder den Schutz des Wildes insbeson-\nStörung cles biologischen Gleichgewichts oder der         dere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor\nWildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild            wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für\nkönnen die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von           die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der\nSatz 2 zulassen.                                          Jagd erlassenen Vorschriften.\n(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt\nist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd                                      § 24\nzu verschonen. Die Länder können bei Störung des                                Wildseuchen\nbiologischen Gleichgewichts oder bei schwerer\nSchädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen            Tritt eine Wildseuche auf, so hat der J agdaus-\noder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr-         übungsberechtigte dies unverzüglich der zuständi-\nund Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.                 gen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einverneh-\nmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämp-\n(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schon-         fung der Seuche erforderlichen Anweisungen.\nzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne\nSchonzeit).\n§ 25\n(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum                           Jagdschutzberechtigte\nSelbständigwerden der Jungtiere die für die Auf-\nzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild             (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt\nohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder           neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem\nkönnen für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs,             Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber\nRingel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe so-         eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen\nwie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unter-             Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich\nliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und         angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder\nAbsatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestim-              forstlich ausgebildet sein.\nmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde                 (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb\nkann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen          ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-\nund Astlingen der Habichte für Beizzwecke geneh-          schutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten\nmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild             und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern\nist verboten. Die Länder können zulassen, daß Ge-         sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.\nlege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und        (3) (weggefallen)\nForschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht\nausgenommen werden. Das Sammeln der Eier von\nRingel- und Türkentauben sowie von Silber- und\nLachmöwen ist gestattet; die Länder können das                                 VII. Abschnitt\nSammeln aus besonderen Gründen einschränken.                              Wild- und Jagdschaden\n§ 22 a                                         1. Wildschadensverhütung\nVerhinderung von vermeidbaren Schmerzen\noder Leiden des Wildes                                              § 26\nFernhalten des Wildes\n(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren\nSchmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses un-            Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigen-\nverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwer-       tümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund-\nkrankes vVild, es sei denn, daß es genügt und mög-        stückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-\nlich ist, es zu fangen und zu versorgen.                  schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten\noder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberech-\n(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild,        tigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen,\ndas in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur        der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das\nverfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagd-           Wild weder gefährden noch verletzen.\nausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine\nschriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abge-                                    § 27\nschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere\nBestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung                Verhinderung übermäßigen Wildschadens\nder J agdausübungsberechtigten benachbarter Jagd-            (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu tref-       der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den\nfen; sie können darüber hinaus die Vorschriften           Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-\nüber die Wildfolge ergänzen oder erweitern.               stimmtem Umfange den vVildbestand zu verringern","2858                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine            (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-\nWohl, insbesondere auf die Interessen der Land-,        bezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den\nForst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des      Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz\nNaturschutzes und der Landschaftspflege, notwen-        von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen\ndig ist.                                                dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberech-\ntigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts\n(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der An-\nanderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech-\nordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde\ntigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen\nfür dessen Rechnung den Wildbestand vermindern\nAbschuß den Schaden verschuldet hat.\nlassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes\nSchußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu über-           (4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild-\nlassen.                                                 schadensersatzpflicht auch auf anderes Wild aus-\ngedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für\n§ 28\nbestimmtes Wild durch Schaffung eines Wild-\nSonstige Beschränkungen in der Hege            schadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteilig-\nten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).\n(1)  Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedi-\ngungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des\nSchwarzwildes verhüten.                                                          § 30\n(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wild-                   Wildschaden durch Wild aus Gehege\nkaninchen ist verboten.                                    Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes\n(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder\nund dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden\nangerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Er-\nTiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher\nsatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtig-\nGenehmigung der zuständigen obersten Landes-\nten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über\nbehörde oder de·r von ihr bestimmten Stelle zulässig.\ndas Gehege obliegt.\n(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten\n§ 31\nkann durch die Länder beschränkt oder verboten\nwerden.                                                                 Umfang der Ersatzpflicht\n(5) _Die Länder können die Fütterung von Wild           (1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wild-\nuntersagen oder von einer Genehmigung abhängig          schaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber\nmachen.                                                 noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grund-\nstücks eintritt.\n2. Wildschadensersatz                      (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert\nsich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-\n§ 29\nsem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der\nWildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er\nSchadensersatzpflicht                  sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-\nlung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichti-\n(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemein-\ngen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer\nschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemein-\nordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im glei-\nschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1),\nchen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.\ndurch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen\nbeschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge-\n§ 32\nschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus\nder Genossenscbaftskasse geleistete Ersatz ist von                       Schutzvorrichtungen\nden einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis\n(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist\ndes Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu     nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem\ntragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild-        Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-\nschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft      schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.\ndie Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht\nder Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der         (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten,\nGeschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen       Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden\nkann.                                                   Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen ande-\nrer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholz-\n(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem\narten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind,\nEigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat\noder Freilandpflanzungen von Garten- oder hoch-\nder Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen-           wertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit\njagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung        die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt,\nhaftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag    wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrich-\nzum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In        tungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Um-\ndiesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz-       ständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.\nnießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem       Die Länder können bestimmen, welche Schutzvor-\nPächter nicht erlangen kann.                            richtungen als üblich anzusehen sind.","Nr. 122--Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                        2859\n3. Jagdschaden                      liehen Gründen oder zur Verhütung von Gesund-\nheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vor-\n§ 33                         schriften zu erlassen über\nSchadensersatzpflicht                 1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der\n(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtig-       Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem\nten Interessen der Grundstückseigentümer oder              Erlegungsbezirk und der Verbringung von erleg-\nNutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere             tem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes,\nbesüte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst\nzu schon<:!n. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel-      2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tat-\ndern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht             sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden,\noder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die           die Abgab,e, das Feilhalten, die Zucht, den Trans-\nSuchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne           port, das Veräußern oder das sonstige Inverkehr-\nSchaden für die reifenden Früchte durchgeführt             bringen von Wild,\nwerden kann.                                           3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige\n(2) Der Jcigdausübungsberechtigte haftet dem            Verbringen von Wild in den, durch den und aus\nGrundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten            dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nfür jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung ent-        4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandels-\nstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd-            büchern,\nschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagd-      5. das Kennzeichnen von Wild.\naufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet\nwird.                                                     (2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften\nüber\n4. Gemeinsame Vorschriften                 1. die behördliche Uberwachung des gewerbsmäßi-\ngen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der\n§  34                             gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und\nGeltendmachung des Schadens                    die behördliche Uberwachung der Wildhandels-\nDer Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd-            bücher,\nschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha-       2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht ver-\ndensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von          letzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib.\ndem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beob-\n(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3\nachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der\nund Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf Eier oder\nfür das besch~idigte Grundstück zuständigen Be-\nsonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes\nhörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich     Wild, auf Teile des ·wildes sowie auf die Nester\ngenutzten Grundslücken genügt es, wenn er zwei-\nund die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrek-\nmal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto-\nken.\nber, bei der zust~indigen Behörde angemeldet wird.\nDie Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An-         (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-\nspruch genommene Person bezeichnen.                    dürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft; Rechtsverordnungen nach Absatz 1\n§ 35\nNr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\nminister der Finanzen.\nVerfahren in ·wild- und Jagdschadenssachen\n(5) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nDie Länder können in Wild- und Jagdschadens-        ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\nsachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts-        Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen\nweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest-       Verbringen von \\Vild mit. Für das Gebiet des Frei-\nstellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde        hafens Hamburg kann der Bundesminister der Fi-\n(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An-        nanzen durch Vereinbarung mit dem Senat der\nspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung     Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem\n(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine        Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Gesetzes\nnach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Ent-      über die Finanzverwaltung in der Fassung des\nscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder    Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971\ntreffen die näheren Bestimmungen hierüber.             (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch\nArtikel 11 des Einführungsgesetzes zum Körper-\nschaftsteuergesetz vom 6. September 1976 (Bundes-\nVIII. Abschnitt                     gesetzbl. I S. 2641), gilt entsprechend. Der Bundes-\nInverkehrbringen und Schutz von Wild            minister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne\n§ 36                          Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\nVerfahrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere\nErmächtigungen\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch       und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,       dung von Besichtigungen und von Entnahmen un-\nsoweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung       entgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Der\nvon Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaft-       Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun-","2860                                  Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndesmi 11 isLcr dc>r Pi 11c111w11 im Bundesanzeiger die     2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die\nZolldienstsiel lcn bekc1n nl, bPi denen Wild zur Ein-,         Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschrie-\nDurch- und /\\usluhr sowie zum sonstigen Verbrin-               benen Beschränkung ausübt;\ngen abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und            3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nich-\nAusfuhr sowie das sonstige Verbringen durch                    tigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6\nRechtsverordnu11g ncich Absi.ll.z 1 Nr. 3 geregelt ist.        Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder\nentgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;\n§ 3G  a                        4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Be-\nDie Vorsch rif!Pn des Cesetzes zur Gesamtreform             gleitperson die Jagd ausübt (§ 16);\ncles Lehensmillelrechts vom 15. August 1974 (Bun-          5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9,\ndesgesetzbl. l S. 1945), geändert durch Artikel 4 des          11 bis 14, 16 bis 18, § 19 a oder § 20 Abs. 1 zu-\nZweiten Gesetzes zur Anderung des Pflanzenschutz-              widerhandelt;\ngesetzes vom 1:5. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1\n6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet;\nS. 2172), bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die\ndurch die Wild verletzt oder gefährdet wird\nVorschriften des Viehseuchengesetzes in der Fas-\n(§ 26);\nsung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973\n(Bundcsgesctzl.)I. 197 4 l S. 1), zuletzt geändert durch   7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das\n§ 21 des Tierkörperbeseiti~JLmgsgesetzes vom 2. Sep-           Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;\ntember 1975 (Bunclesgesetzbl. I S. 2313), die Vor-         8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt\nschriften des FlPischbeschaugesetzes in der Fassung            und dadurch Jagdschaden anrichtet;\nder Bekannlmdchung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-           9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt(§ 15\ngesetzbl. 1 S. l 4G3), zuletzt geändert durch § 21 des         Abs. 1).\nTierkörperbese i t ig u ngsgesetzes, uncl die Vorschrif-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nten des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bun-\nfahrlässig\ndesgesetzbl. 1 S. 1277), geändert durch Artikel 37 des\nZusU.indigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März            1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagd-\n1975 (Bundesnesetzbl. I S. 705).                               schein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagd-\nausübung verboten ist (§ 41 a);\n2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10\nIX. Abschnitt                            und 15 zuwiderhandelt;\nJagdbeirat und Vereinigungen der Jäger               3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rah-\nmen eines Abschußplanes bejagt werden darf,\n§ 37                              erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder fest-\n(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden,              gesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den\ndenen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirt-             Abschußplan überschreitet;\nschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des        4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten\nNaturschutzes angehören müssen.                                einer Wildseuche nicht unverzüglich der zustän-\ndigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der\n(2) Die Länder können die Mitwirkung von Ver-\nzuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wild-\neinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in\nseuche nicht Folge leistet (§ 24);\ndenen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der\nWeidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).                  5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5\noder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36\nAbs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nX. Abschnitt                            stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nStraf- und Bußgeldvorschriiten                     verweist;\n6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden\n§ 38                              Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Ge-\nStraftaten                           brauch bestimmten Wege betritt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nGeldstrafe wird bestraft, wer Wild trotz Verbotes          buße bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet\nerlegt (§ 21 Abs. 3) oder den Vorschriften über die        werden.\nSchonzeit zuwiderhandelt (§ 22).                                                      § 40\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe                             Einziehung\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe          (1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungs-\nbis zu einhundertachtzig Tagessätzen.                      widrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3\noder 5 begangen worden, so können\n§  39\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\nOrdnungswidrigkeiten                         nungswidrigkeit bezieht, und\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                         2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-\n1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder                bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-\neiner Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zu-             wesen sind,\nwiderhandelt;                                          eingezogen werden.","Nr. 1n -~- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                       2861\n(2) § 7/4 a d<!s Strnlgcselzhuchcs und § 23 des Ge-        (4) Uber den Beginn der Verbotsfrist nach Ab-\nsclzP.s iiiH)t Ordnungswidrj~Jkcilc'n sind anzuwenden.     satz 3 Satz l ist der Täter im Anschluß an die Ver-\nkündung der Entscheidung oder bei deren Zustel-\n§ 41                           lung zu belehren.\nAnordnung der Entziehung des Jagdscheines                                      § 42\n(1) Wird jemand wegen ein<~r rechtswidrigen Tat          Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen\n1. nach § 38 dieses Cesctzes,                                Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmun-\n2. nach den §§ 113, 11/4, 223 bis 227, 239, 240 des        gen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen\nSlrafgesetzbuclws, sofern derjenige, gegen den         Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in\nsich die Tat rjchLPte, sich in Ausübung des Forst-,    diesem Gesetz enthalten sind.\nFeld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder\n3. nach den §§ 292 bis 294 cles Strafgesetzbuches\nXI. Abschnitt\nverurteilt oder nur ckshi:llh nicht verurteilt, weil\nseine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus-                             Schlußvorschriften\nzuschließen ist, so ordnet dc1s Gericht die Entziehung\ndes Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt,                                   § 43\ndaß die Gefahr heslehl, er werde bei weiterem Be-                     Ablauf von Jagdpachtverträgen\nsitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Ta-\nAls Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne\nten der bezeichneten Art begehen.\nder Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht-\n(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagd-         verträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr-\nscheines an, so bestimmt es zugleich, daß für die          machtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft\nDauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer         während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der\nJagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre        Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar\nkann für immer angeordnet werden, wenn zu er-              1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945.\nwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Ab-        Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver-\nwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht              ordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem\nausreicht. Hat der Tüter keinen Jagdschein, so wird        späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fort-\nnur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit          dauernd behandelt haben, können sich für die Zeit\nder Rechtskraft des Urteils.                               bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit-\n(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu             punkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März\nder Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde er-           1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.\nhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 be-\nzeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann                                  § 44\ndas Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.                                    Sonderregelungen\nDie zuständigen Landesregierungen werden er-\n§ 41 a\nmächtigt, ·durch Rechtsverordnung im Benehmen mit\nVerbot der Jagdausübung                    dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts\n(1) Wird gegen jemanden                                 auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-\n1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusam-         vögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon-\nmenhang mit der Jagdausübung begangen hat,             stanz abweichend von den Vorschriften dieses Ge-\neine Strafe~ verhängt oder                             setzes zu regeln.\n2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die                                     § 45\ner unter grober oder beharrlicher Verletzung der                            Berlin-Klausel\nPflichten bei der Jagdausübung begangen hat,\neine Geldbuße festgesetzt,                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nso kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\neinem Monat bis zu sechs Monaten verboten wer-             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nden, die Jagd auszuüben.                                   sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nRechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine\nDauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er                                      § 46\nnicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche\nInkrafttreten des Gesetzes\ngilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu er-\nteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig heraus-          (1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des\ngegeben, so ist er zu beschlagnahmen.                      Gesetzes)\n(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so            (2) (Aufhebung von Vorschriften)\nwird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerech-            (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-\nnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird       satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter          weisungen auf die entsprechenden Vorschriften\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-            dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-\nwahrt wird.                                                rechtlichen Vorschriften."]}