{"id":"bgbl1-1976-122-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":122,"date":"1976-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/122#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-122-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_122.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes","law_date":"1976-09-28T00:00:00Z","page":2841,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2841\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                             Ausgegeben zu Bonn am L Oktober 1976                                                                                            N r.122\nInhalt                                                                                          Seite\n'.W. D. 7fi      Zweites Gesetz zur ,i'\\;nderung des Bundesjagdgesetzes                                                                                          2841\n7!)2-1\n2D. !l. 7fi      Neufas~;un9 des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2849\n7!)2-1\n2:l. D. 7(i      Drille Vc1ord11un~J ,.ur i\\nd('rung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2862\nH10-1-l'i\n28. 9. 7/i       Vcrord11ut1CJ ,.ur i\\11cl<'rnng der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen\nPc1lcnl.iitnl   ..........................................................................                                                      2863\n~'.!•1-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundes~icsclzbl,111 Teil lI Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2867\nVerklindun~Jcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2867\nRechlsvorsc:liriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2868\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesjagdgesetzes\nVom 28. September 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                lagen; auf Grund anderer Vorschriften be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         stehende gleichartige Verpflichtungen blei-\nben unberührt. Die Hege muß so durchge-\nführt werden, daß Beeinträchtigungen einer\nArtikel 1                                                   ordnungsgemäßen iand-, forst- und fischerei-\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-                                                 wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wild-\nkanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetz-                                                  schäden, möglichst vermieden werden.\"\nblatt I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 230                                      c) In Absatz 4 werden die Worte „jagdbarer\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                                Tiere\" durch die Worte \"von Wild\" ersetzt.\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie\nd) In Absatz 5 werden die Worte „der Jagd-\nfolgt geändert:\nbeute\" durch die Worte „von Wild\" und die\nWorte „jagdbaren Federwildes\" durch die\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nWorte „von Federwild\" ersetzt.\na) Absatz l erhält folgende Fassung:\n., (l) Das Jagdrecht ist die ausschließliche                         2. § 2 erhält folgende Fassung:\nBefugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild-                                                                                .,§ 2\nlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlie-\ngen, (Wild) zu heqen, auf sie die Jagd aus-                                                                            Tierarten\nzuüben und sie sich anzueignen. Mit dem                                            (1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen,\nJagdrecht ist die Pflicht zur I-Iege verbun-                                  sind:\nden.\"\n1. Haarwild:\nb) Absatz 2 erhcilt folqcnde Fussung:                                                    Wisent (Bison bonasus L.),\n., (2) Die lforJe hat zum Ziel die Erhaltung                                    Elchwild (Alces alces L.),\neines den landschc.lftlichen und landeskultu-                                       Rotwild (Cervus elaphus L.),\nrellen Verhctltni ssen angepaßten artenrei-                                         Damwild (Dama dama L.),\nchen und gesunden Wildbestandes sowie die                                           Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),\nPflege und Sicherung seiner Lebensgrund-                                            Rehwild (Capreolus capreolus L.),","2842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nCamswild (Rupicapru rupicapra L.),                 4. § 8 wird wie folgt geändert:\nSteinwild (Capra ibex L.),                            a) In Absatz 1 werden der Klammerzusatz\nMuffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),                   ,, (Mindestgröße)\" und der letzte Satz ge-\nSchwarzwild (Sus scrofa L.),                              strichen.\nFeldhase (Lepus europaeus PALLAS),                   b) In Absatz 3 wird die Zahl „300\" durch die\nSchneehi.lse (Lepus timidus L.),                          Zahl „250\" ersetzt.\nWildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),\nc) Folgender neuer Absatz 3 a wird eingefügt:\nMurmeltier (Marmota nrnrmota L.),\nWildkatze (Fclis silvestris SCHREBER),                         ,, (3 a) Die Länder können die Mindestgrößen\nallgemein oder für bestimmte Gebiete höher\nLuchs (Lynx lynx L.),                                                      11\nfestsetzen.\nFuchs (Vulpes vulpes L.),\nSteinmarder (Martes foina ERXLEBEN),               5. Nach § 10 wird folgender Unterabschnitt 4 an-\nBi:rnmmarder (Martes martes L.),                     gefügt:\n1ltis (Mustela putorius L.),                                             „4. Hegegemeinschaften\nHermelin (Mustela erminea L.),\n§ 10 a\nMauswiesel (Mustela nivalis L.),\nDachs (Meles melcs L.),                                            Bildung von Hegegemeinschaften\nFischotter (Lutra lutra L.),                             ( 1) Für mehrere zusammenhängende J agdbe-\nSeehund (Phoca vit.ulina L.),                        zirke können die J agdausübungsberechtigten\nzum Zwecke der Hege des Wildes eine Hege-\n2. Federwild\ngemeinschaft als privatrechtlichen Zusammen-\nRebhuhn (Perdix pcrdix L.),                          schluß bilden.\nFasan (Phasianus colchicus L.),\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Län-\nWachtel (Colurnix coturnix L.),\nder bestimmen, daß für mehrere zusammen-\nAuerwild (Tetrc:10 urogallus L.),                    hängende Jagdbezirke die Jagdausübungsbe-\nBirkwild (Lyrurus tetrix L.),                        rechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes\nRackelwild (Lyrus tet.rix x Tetrao urogallus),       eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus\nHaselwild (Tetrastes bonasia L.),                    Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 er-\nAlpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),              forderlich ist und eine an alle betroffenen Jagd-\nausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung\nWildtruthuhn (Melea~Jris gallopavo L.),\nder zuständigen Behörde, innerhalb einer be-\nWildtauben (Columbidae),                             stimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu grün-\nHöckerschwan (Cygnus olor GMEL.),                    den, ohne Erfolg geblieben ist.\nWildgi:inse (Ga llungen Anser BRISSON und                                                     11\n(3) Das Nähere regeln die Länder.\nBranta SCOPOLT),\nWildenten (A1wtinae),                             6. § 11 wird wie folgt geändert:\nSäger (Gattung Mergus L.),\nWaldschnepfe (Scolopax rusticola L.),                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBläßhuhn (Fulica atra L.),                                 aa) In Satz 2 werden die Worte „bestimmte\nMöwen (Laridae),                                                   Wildarten\" durch die Worte „bestimm-\nHaubentaucher (Podiceps cristatus L.),                             tes Wild\" ersetzt.\nGroßtrappe (Otis tarda L.),                               bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n.Graureiher (Ardea cinerea L.),                                     ,,Die Erteilung von Jagderlaubnisschei-\nGreife (Accipitridae),                                             nen regeln, unbeschadet des Absatzes 6\nFalken (Falconidae),                                               Satz 2, die Länder.\"\nKolkrabe (Corvus corax L.),                           b) In Absatz 2 wird die Größenangabe „300 ha\"\ndurch die Größenangabe „250 Hektar\" er-\n(2) Die Länder können weitere Tierarten be-\nsetzt.\nstimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.\n(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-,           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nRot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel-                    ,, (3) Die Gesamtfläche, auf der einem\nund Schwarzwild.                                              Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts\n(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer                 zusteht, darf nicht mehr als 1 000 Hektar um-\nRehwild, ferner Auerwild, Steinadler und See-                 fassen; hierauf sind Flächen anzurechnen,\nadler. Alles übrige Wild gehört zum Nieder-                   für die dem Pächter auf Grund einer entgelt-\nwild.\"                                                        lichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zu-\nsteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Ei-\ngenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von\n3. Die UberschrHt des II. Abschnittes wird wie\nmehr als 1 000 Hektar darf nur zupachten,\nfolgt geändert:\nwenn er Flächen mindestens gleicher Grö-\n,.Jagdbezirke und Hegegemeinschaften\".                        ßenordnung verpachtet; der Inhaber eines","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                         2843\noder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer                   vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)\nGesamtfli:iche von weniger als 1 000 Hektar                eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus\ndarf nur zupuchten, wenn die Gesamtfläche,                 einem schriftlichen und einem mündlich-\nauf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht,                praktischen Teil und einer Schießprüfung be-\n1 000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter,             stehen soll; er muß in der Jägerprüfung aus-\nUnterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen              reichende Kenntnisse der Tierarten, der\nJagderlaubnis .gilt Satz 1 und 2 entsprechend              Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetrie-\nmit der Maßgube, daß auf die Gesamtfläche                  bes, der Wildschadensverhütung, des Land-\nnur die Fläche angerechnet wird, die auf den               und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waf-\neinzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf               fentechnik, der Führung von Jagdwaffen\nden Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaub-                (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Füh-\nnis, uusgenomrnen die Erlaubnis zu Einzel-                 rung von Jagdhunden, in der Behandlung\nabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder                 des erlegten Wildes unter besonderer Be-\nder Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für be-              rücksichtigung der hygienisch erforderlichen\nstimmte Gebiete, insbesondere im Hochge-                  Maßnahmen, in der Beurteilung der gesund-\nbirge, können die Länder eine höhere Grenze               heitlich unbedenklichen Beschaffenheit des\nals 1 000 Hektar festsetzen.\"                             Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich\nseiner Verwendung als Lebensmittel, und\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                       Landschaftspflegerecht nachweisen; mangel-\nhafte Leistungen in der Schießprüfung sind\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und                    durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen\nerhält folgende Fassung:                                  nicht ausgleichbar. Die Länder können die\n,, (6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem            Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere\nAbschluß den Vorschriften des Absatzes 1                   vom Nachweis einer theoretischen und prak-\nSatz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Ab-                 tischen Ausbildung abhängig machen. Für\nsatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Ab-               Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen\nsatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das                Jahresjagdschein besessen haben, entfällt\ngleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaub-             die Jägerprüfung.\"\nnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften\nd) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ndes Absatzes 3 nicht entspricht.\"\n,, (6) Bei der Erteilung von Ausländerjagd-\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            scheinen und bei der Erteilung von Jagd-\n,, (7) Die Fläche, auf der einem Jagdaus-              scheinen an die Mitglieder der Ständigen\nübungsberechtigten oder Inhaber einer ent-                 Vertretung der Deutschen Demokratischen\ngeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die                 Republik können Ausnahmen von Absatz 5\nAusübung des Jagdrechts zusteht, ist von                   Satz 1 und 2 gemacht werden.\nder zuständigen Behörde in den Jagdschein                     (7) Die erste Erteilung eines Falknerjagd-\neinzutragen; das Nähere regeln die Länder.\"                scheines ist davon abhängig, daß der Be-\nwerber im Geltungsbereich des Bundeswald-\n7. In § 13 a Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-                  gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine\nfügt:                                                           Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin\n,, ; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag               ausreichende Kenntnisse des Haltens, der\ninfolge des Ausscheidens eines Pächters den                     Pflege und des Abtragens von Beizvögeln,\nVorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr ent-                    des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd\nspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des                    nachweisen. Für Bewerber, die vor dem\nnächsten Jagdjahres nicht behoben wird.\"                        1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagd-\nscheine besessen haben, entfällt die Jäger-\nprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\ndiesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahres-\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    jagdscheine besessen und während deren\n„Wer die Jagd mit Greifen oder Falken                     Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben.\n(Beizjagd) ausüben will, muß einen auf sei-               Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des\nnen Namen lautenden Falknerjagdschein mit                  Falknerjagdscheines regeln die Länder.\"\nsich führen.\"\n9. § 17 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte: ,,ein Jahr\n(1. April bis 31. März)\" durch die Worte                                       ,,§ 17\n„höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4)\" und\nVersagung des Jagdscheins\ndas Wort „fünf\" durch das Wort „vierzehn\"\nersetzt.                                                 (1) Der Jagdschein ist zu versagen\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                       1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt\n,,(5) Die erste Erteilung eines Jagdschei-          sind;\nnes ist davon abhängig, daß der Bewerber             2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme\nim Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes                rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zu-","2844                                Bunc1cs~J('SCLzblctlt, Jahrgang 1976, Teil I\nV<!rlüssi~Jkeit oder k<>1pcrliche EirJnung nicht               c) mindestens zweimal wegen einer im Zu-\ntwsil.zen;                                                        stand der Trunkenheit begangenen Straf-\n3. Personen, denen der Jagdschein entzogen                            tat,\nist, während der Dm1er der Entziehung oder                    d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zu-\neiner Sperre(§§ 18, 41 .Abs. 2);                                  sammenhang mit dem Umgang mit Waf-\n4. Personen, die keine üusreichenede Jagdhaft-                        fen, Munition oder Sprengstoff,\npflichlversicherung (1 000 000 Deutsche Mark                  e) wegen einer Straftat gegen jagdrecht-\nlür Personenschäden und 100 000 Deutsche                          liche, tierschutzrechtliche oder natur-\nMark für Sachschäden) nachweisen. Die Ver-                        schutzrechtliche Vorschriften, das Waf-\nsicherung kcmn nur bei einem im Geltungs-                         fengesetz, das Bundeswaffengesetz, das\nbereich des Gesetzes über die Beaufsichti-                        Reichswaffengesetz, das Gesetz über die\ngung der privaten Vcrsicherungsunterneh-                          Kontrolle von Kriegswaffen, das Spreng-\nmun~~en in der Passung der Bekanntmachung                         stoffgesetz\nvom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315,\n750), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                     rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn\nseit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten\nErsten      Durchführungsgesetzes/EWG        zum\nVerurteilung fünf Jahre noch nicht ver-\nV AG vom 18. Dezember 1975 (Bundesge-\nstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht\nsetzbl. 1 S. 3139), zum Betrieb der Jagdhaft-\neingerechnet, in welcher der Antragsteller\npflicht versicherung befugten Versicherungs-\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt\nunternehmen rienommen werden. Die Länder\nverwahrt worden ist,\nkönnen den Abschluß einer Gemeinschafts-\nversichenmg ohne ßeteiligungszwcmg zulas-                 2. wiederholt oder gröblich gegen eine in\nsen.                                                          Nummer 1 Buchstabe e genannte Vorschrift\n(2) Der J d~Jdschein kc1nn versagt werden                      verstoßen haben,\n1. Personen, die noch nicht dchtzehn Jahre alt\n3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-\nsind;                                                         keit beschränkt stnd,\n2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des                  4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig,        geistes-\nArtikels 11 G dt~s Grundgesetzes sind;                        krank oder geistesschwach sind.\n3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre                     (5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. l\nihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen                    noch nicht abgeschlossen, so kann die zustän-\nAufenthalt ununterbrochen im Geltungsbe-                  dige Behörde die Entscheidung über den Antrag\nreich des Bundeswaldgesetzes haben;                       auf Erteilung des Jagdscheins bis zum rechts-\nkräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.\n4. Personen, die ~Jegen die Grundsätze des § 1\nAbs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen                      (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken ge-\nhaben.                                                    gen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4\noder körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen\nbegründen, so kann die zuständige Behörde\nPersonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme\nverlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder\nrechtfertigen, daß sie\nfachärztliches Zeugnis über seine geistige oder\n1. Waff~n oder Munition mißbrctuchlich oder                   körperliche Eignung vorlegt.\"\nleichtfertig verwenden werden,\n2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig              10. Die Uberschrift zum V. Abschnitt erhält fol-\nund sachgemäß umgehen und diese Gegen-                    gende Fassung:\nstände nicht sorgfältig verwahren werden,\n,,Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagd-\n3. Waffen oder Munition an Personen über-                     ausübung und Beunruhigen von Wild\".\nlassen werden, die zur Ausübung der tatsäch-\nlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht\nberechtigt sind.                                      11. § 19 wird wie folgt geändert:\n(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin der Regel Personen nicht, die\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Ge-\n,, 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei,\nfährdung des demokratischen Rechts-\nBolzen oder Pfeilen, auch als Fang-\nstaats, Landesverrats oder Gefährdung\nschuß, auf Schalenwild und See-\nder äußeren Sicherheit,\nhunde zu schießen;\".\nb) wegen vorstitzlichen Angriffs auf das\nLeben oder die Gesundheit, Vergewalti-                     bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ngung, Zuhälterei, Land- oder Hausfrie-                          „2. a) auf Rehwild und Seehunde mit\ndensbruchs, Widerstandes gegen die                                       Büchsenpatronen zu schießen,\nStaatsgewalt, einer gemeingefährlichen                                   deren Auftreffenergie auf 100 m\nStraftat, Wilderei oder einer Straftat ge-                               (E 100) weniger als 1 000 Joule\ngen das Eigentum oder das Vermögen,                                      beträgt;","Tr1g der Ausgc1be: Bonn, den 1. Oktober 1976                             2845\nb) auf alles iilni~J(' Schalenwild mit              gg) In Nummer 9 wird das Wort „Selbst-\nBüchsenpiltronen unter einem                             schüsse\" durch das Wort „Selbstschuß-\nKaliber von G,5 mm zu schießen,                          geräte11 ersetzt.\nim Kcilibc~r (i,5 mm und darüber\nmüssen      di(•   Büchsenpatronen              hh) Nummer 10 wird gestrichen.\neine: Aufl rcdfenernie auf 100 m                   ii) In Nummer 11 werden die Worte ,, (aus-\n(E lOO) von mindestens 2 000                             genommen Schwarzwild)\" gestrichen.\nJoule! haben;\nc) illlf Wild mit. J1c1lbautornatischen               jj) Nummer 12 erhält folgende Fassung:\noder aulomcilischen Waffen, die                          ,, 12. Wild    aus Luftfahrzeugen, Kraft-\nmehr ills zwei Patronen in das                                   fahrzeugen oder maschinengetrie-\nMagazin aulneh1m•n können, zn                                    benen vVasserfahrzeugen zu er-\nschießen;                                                        legen; das Verbot umfaßt nicht das\nd) i.llll Wild mit Pistolen oder Re-                                 Erlegen von vVild aus Kraftf ahr-\nvolvern zu schicfüm, ausgenom-                                   zeugen durch Körperbehinderte\nnwn im Falle der Bau- und Fal-                                   mit Erlaubnis der zuständigen Be-\nlcnjagd sowie zur Abgabe von                                     hörde;\".\nFangschüssen, wenn die Mün-                     kk) In Nummer 14 werden die Worte „jagd-\ndungsenPrgie       der    Geschosse                    bare Tiere\" durch das Wort „Wild\" er-\nmindestens 200 Joule beträgt; .    11\nsetzt.\ncc) Nummer 4 erhJll folgende Fassung:                             11) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n,,4. Schc.1 lenwild, ausgenommen Schwarz-                          „ 16. Wild zu vergiften oder vergiftete\nwild, sowie Federwild zur Nacht-                                      oder betäubende Köder zu ver-\nzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt                                   wenden;\".\ndie Zeit von eineinhalb Stunden\nnach Sonnenuntergang bis einein-                    mm) In Nummer 18 wird der Punkt durch\nhalb Stunden vor Sonnenaufgang.                             einen Strichpunkt ersetzt.\nDas Verbot umfaßt nicht die Jagd\nnn) Es wird folgende Nummer 19 angefügt:\nauf Möwen, Waldschnepfen, Auer-,\nBirk- und Rackelwild; .   11                                 11 19. eingefangenes oder aufgezogenes\n· wild später als vier Wochen vor\ndd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                            Beginn der Jagdausübung auf die-\n,,5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel,                                  ses Wild auszusetzen.\"\nVorrichtungen zum Anstrahlen\noder Beleuchten des Zieles oder               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Zieleinrichtung, Nachtzielge-\n,, (2) Die Länder können die Vorschriften\nräte, die einen Bildwandler oder\ndes Absatzes 1 mit Ausnahme der Num-\neine elektronische Verstärkung\nmer 17 erweitern oder aus besonderen Grün-\nbesitzen und für Schußwaffen\nden einschränken.\"\nbestimmt sind, beim Fang oder\nErlegen von ·wild aller Art zu\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nverwenden oder zu nutzen sowie\nzur Nachtzeit an Leuchttürmen                       11 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a\noder Leuchtfeuern Federwild zu                   und b vorgeschriebenen Energiewerte kön-\nfangen;                                          nen unterschritten werden, wenn von einem\nb) Vogelleim, Fallen, Angelhaken,                   staatlichen oder staatlich anerkannten Fach-\nNetze, Reusen oder ähnliche                      institut die Verwendbarkeit der Munition\nEinrichtungen sowie geblendete                   für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt\nLockvögel beim Fang oder Er-                     wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit\nlegen von Federwild zu verwen-                   der Munition ist das Fachinstitut, das die\nden; ausgenommen ist die Ver-                    Prüfung vorgenommen hat, sowie der Ver-\nwendung von Entenkojen mit                       wendungszweck anzugeben.\"\nErlaubnis der zuständigen Be-\nhörde und die Verwendung von\nNetzen beim Fang von Fasa-                12. Folgender § 19 a wird eingefügt:\nnen;\".                                                                    ,,§ 19 a\nee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                                           Beunruhigen von Wild\n„6. Belohnungen für den Abschuß oder\nVerboten ist, Wild, insbesondere soweit es in\nden Fang von Federwild auszu-\nseinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, un-\nsetzen, zu geben oder zu emp-\nbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder\nfangen;\".\nWohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,\nff) In Nummer 7 wird vor den Worten                        Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die\n,,Fang- oder Fallgruben\" das \\iVort „Sau-              Länder können für bestimmtes Wild Ausnah-\nfänge,\" eingefügt.                                     men zulassen.\"","2846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n13. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen\nGründen, insbesondere aus Gründen der Wild-\n,, (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz-\nseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Be-\nund Wildschutzgebieten sowie in National- und\nseitigung kranken oder kümmernden Wildes,\nWildparken wird durch die Länder geregelt.\"\nzur Vermeidung von übermäßigen Wildschä-\nden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und For-\n14. § 21 wird wie folgt geündcrt:                                 schungszwecken, bei Störung des biologischen\nGleichgewichts oder der Wildhege aufheben.\na) In Absatz l Satz 1 werden nach dem Wort                   Für den Lebendfang von Wild können die Län-\n„bleiben\" die \\/\\Torte „sowie die Belange von          der in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zu-\nNaturschutz und Landschaftspflege berück-              lassen.\nsichtigt werden\" eingefügt.\n(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festge-\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   setzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der\n„Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen            Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Stö-\nsoll die Abschußregelung dazu beitragen,               rung des biologischen Gleichgewichts oder bei\ndaß ein gesunder Wildbestand aller heimi-              schwerer Schädigung der Landeskultur Jagd-\nschen Tierarten in angemessener Zahl er-               zeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissen-\nhalten bleibt und insbesondere der Schutz              schaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Aus-\nvon Tierenten gesichert ist, deren Bestand             nahmen zulassen.\nbedroht erscheint..\"\n(3) Aus Gründen der Landeskultur können\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden\n(Wild ohne Schonzeit).\naa) ln Salz 1 werden die Worte „Auer-\nund Birkwild\" durch die Worte „Auer-,               (4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis\nBirk- und Rackelwild\" ersetzt.                   zum Selbständigwerden der Jungtiere die für\nbb) Fol~Jender Satz 1 d wird eingefügt:               die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die\nvon Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.\n„Seelnmde dürfen nur auf Grund und              Die Länder können für Schwarzwild, Wild-\nim Rahmen eines Abschußplanes be-               kaninchen, Fuchs, Ringeltaube, Türkentaube,\njagt werden, der jährlich nach näherer          Silber- und Lachmöve sowie für nach Landes-\nBestimmung der Länder für das Küsten-            recht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten\nmeer oder Teile davon auf Grund von              aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ge-\nBestandsermittlungen aufzustellen ist.\"          nannten Gründen Ausnahmen bestimmen. Die\ncc) folgender neuer Salz 3 wird eingefügt:            nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nEinzelfall das Aushorsten von Nestlingen und\n„Innerhalb von Hegegemeinschaften sind           Astlingen der Habichte für Beizzwecke geneh-\ndie Abschußpläne im Einvernehmen                migen. Das Ausnehmen der Gelege von Feder-\nmit den Jagdvorständen der Jagdge-              wild ist verboten. Die Länder können zulassen,\nnossenschaften und den Inhabern der              daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen,\nEigenjagdbezirke aufzustellen, die der           Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke\nHegegemeinsc:haft angehören.\"                   der Aufzucht ausgenommen werden. Das Sam-\ndd) Der       letzte Satz wird um folgenden           meln der Eier von Ringel- und Türkentauben\nsowie von Silber- und Lachmöwen ist gestat-\nHalbsatz ergänzt:\ntet; die Länder können das Sammeln aus be-\n,, ; sie können den körperlichen Nach-          sonderen Gründen einschränken.\"\nweis der Erfüllung des Abschußplanes\nverlangen.\"\n16. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Wildarten,\nderen\" durch die Worte „Wild, dessen\" er-                                    ,,§ 22 a\nsetzt.                                                           Verhinderung von vermeidbaren\nSchmerzen oder Leiden des Wildes\n15. § 22 erhält folgende Fassung:\n(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeid-\n,,§ 22                            baren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist\nJagd- und Schonzeiten                     dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt\nfür schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es\n(1) Nach den in§ 1 Abs. 2 bestimmten Grund-               genügt und möglich ist, es zu fangen und zu\nsätzen der Hege bestimmt der Bundesminister                    versorgen.\ndurch Rechtsverordnunq mit Zustimmung des\nBundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf                     (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes\nWild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außer-                 Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wech-\nhalb der Jagdzeiten ist: Wild mit der Jagd zu                  selt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge),\nverschonen (Schonzeiten). Die Länder können                   wenn mit dem J agdausübungsberechtigten die-\ndie Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie                    ses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung\nkönnen die Schonzeiten für bestimmte Gebiete                   über die Wildfolge· abgeschlossen worden ist.","Nr. l 22 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1976                      2847\nDie Länder crlussen niiherc Bestimmungen, ins-                2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der\nbesondere über die Verpflichtung der Jagdaus-                     tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Ver-\nübungsbcrechtiglen benachbarter Jagdbezirke,                      wenden, die Abgabe, das Feilhalten, die\nVereinbarungen über die Wildfolge zu treffen;                     Zucht, den Transport, das Veräußern oder\nsie können darüber hinc1us die Vorschriften                       sonstige Inverkehrbringen von Wild,\nüber die Wildfolge errJänzen oder erweitern.\"                 3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das\nsonstige Verbringen von Wild in den, durch\n17. § 23 <:'rhiill folgende Fassung:                                  den und aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\n,,§ 23\nsetzes,\n4. die Verpflichtung zur Führung von Wild-\nInhalt des Jagdschutzes                           handelsbüchern,\nD<:r .Jaqdschutz umfaßt nach näherer Bestim-               5. das Kennzeichnen von Wild.\nrn1mu durch die Ldnder den Schutz des Wildes\n(2) Die Länder erlassen insbesondere Vor-\ninsbesondere:~ vor Wilderern, Futternot, Wild-                schriften über\nscuclH~n, vor wildernden Hunden und Katzen\n1. die behördliche Uberwachung des gewerbs-\nsowif\\ die Sorge Jür die Einhaltung der zum\nSchutz des Wi !des und der Jagd erlassenen                        mäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches\nVorsch riflcn.\"                                                   sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung\nvon Wildbret und die behördliche Uber-\n18. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fische-\nwachung der Wildhandelsbücher,\nrciwirlschafl.\" die Worte „und die Belange des                2. das Aufnehmen, die Pflege und die Auf-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege,\" ein-                    zucht verletzten oder kranken Wildes und\ngefü~Jt.                                                          dessen Verbleib.\n(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2\n19. § 28 wird wie folgt. geiindert:                               und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch auf\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          Eier und sonstige Entwicklungsformen des\nWildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes\n,, (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln               sowie auf die Nester und die aus Wild gewon-\nfremder Tiere in der freien Natur ist nur                 nenen Erzeugnisse erstrecken.\nmit schriftlicher Genehmigung der zuständi-\ngen obersten Landesbehörde oder der von                      (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\nihr bestimmten Stelle zuliissig.\"                         bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft; Rechtsverordnungen\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          nach Absatz 1 Nr. 3 bedürfen des Einverneh-\n,, (5) Die Liinder können die Fütterung               mens mit dem Bundesminister der Finanzen.\nvon Wild untersagen oder von einer Ge-                       (5) Der Bundesminister der Finanzen und die\nnehmigung ubhängig machen.\"                               von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken\nbei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem\n20. In § , 29 Abs. 4 werden die Worte „andere                     sonstigen Verbringen von Wild mit. Für das\nWildarten\" durch die Worte „anderes Wild\"                     Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-\nund die Worte „bestimmte Wildarten\" durch                     desminister der Finanzen durch Vereinbarung\ndie Worte „bestimmtes Wild\" ersetzt.                          mit dem Senat der Freien und Hansestadt Ham-\nburg diese Aufgabe dem Freihafenamt über-\ntragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-\n21. Die Uberschrift des VIII. Abschnittes erhält fol-\ngesetzes in der Fassung des Finanzanpassungs-\ngende Fassung:\ngesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-\n,,Jn vcrkehrbringen und Schutz von Wild\".                 blatt I S. 1426), geändert _durch Artikel 5\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n22. § 36 erhält folgende Fassung:                                 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt\nentsprechend. Der Bundesminister der Finanzen\n,,§ 36                              regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nErmächtigungen                            ster durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates die Einzelheiten des Verfah-\n(l) Der Bundesminister wird ermächtigt,\nrens nach Satz 1; er kann dabei insbesondere\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünf-\nBundesrates, soweit dies aus Gründen der\nten und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie\nHege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wild-\nzur Duldung von Besichtigungen und von Ent-\nhehlerei, aus w issenschafllichen Gründen oder\nnahmen unentgeltlicher Muster und Proben\nzur Verhütung von Cesundheitsschäden durch\nvorsehen. Der Bundesminister gibt im Einver-\nFallwild erforderlich ist, Vorschriften zu er-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nlassen über\nim Bundesanzeiger die Zolldienststellen be-\n1. die Anwendunu von Ursprungszeichen bei                     kannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und\nder Verbringung von erlegtem Schalenwild                  Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen abge-\naus dem Erlegungsbezirk und der Verbrin-                  fertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr\ngung von erlegtem Schalenwild in den Gel-                 sowie das sonstige Verbringen durch Rechtsver-\ntungsbereich dieses Gesetzes,                              ordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist.\"","2848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n23. § J6 a erhäll folgende Fassung:                              d) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 36 a                                  „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1\noder 5 oder einer landesrechtlichen Vor-\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Gesamt-                          schrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nreform des Lebensmittelrechts vom 15. August                          soweit sie für einen bestimmten Tat-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), geändert durch                      bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nArtikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Anderung                           weist;\".\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 15. August\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172), bleiben unbe-              e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nrührt. Das gleiche gilt für die Vorschriften des                  „Die Ordnungswidrigkeitv kann mit einer\nViehseuchengesetzes in der Fassung der Be-                        Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nkanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-                       Mark geahndet werden.\"\ngesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch\n§ 21 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom\n26. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird am Schluß folgen-\n2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),\nder Halbsatz eingefügt:\ndie Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-                   ,, ; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des\ntober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt              Jagdjahres neu erteilten Jagdschein.\"\ngeändert durch § 21 des Tierkörperbeseitigungs-\ngesetzes vom 2. September 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2313), und die Vorschriften des Tier-                                 Artikel 2.\nschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetz-           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nblatt I S. 1277), geändert durch Artikel 37 des         schaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagd-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes.\"                     gesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung\nmit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Pa-\n24. § 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                   ragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des\n,, (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bil-       Wortlautes zu beseitigen.\nden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der\nForstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der\nJäger und des Naturschutzes angehören müs-                                       Artikel 3\nsen.\"                                                      § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-\nsung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf\n25. § 39 wird wie folgt geändert:                           Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechts-\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:              wirksam abgeschlossen worden sind. Das Gleiche\ngilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.\n„3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1\nnichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach\n§ 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgelt-                                 Artikel 4\nlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12\nAbs. 4 die Jagd ausübt;\".                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n„5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nbis 10, 12 bis 15, 17, 18, 19, § 19 a oder   lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;\".                Dritten Uberleitungsgesetzes.\nc) Absatz l Nr. 7 erhält folgende Fassung:\n„7. einer Vorschrift des § 28 Abs. l bis 3                                Artikel 5\nüber das Hegen, Aussetzen und An-\nsiedeln zuwiderhandelt;\".                       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. September 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}