{"id":"bgbl1-1976-121-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":121,"date":"1976-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/121#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-121-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_121.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)","law_date":"1976-09-17T00:00:00Z","page":2805,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["2805\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1976                                                                                               Nr.121\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n17. 9. 76   Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure\n(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2805\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblalt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2839\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2839\nVerordnung\nüber die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure\n(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)\nVom 17. September 1976\nInhaltsübersicht\nTeil I                                                                                                                                      §\nAllgemeine Vorschriften                          §        Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden                                             16\nHonorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen                                          17\nAnwendungsbereich\nAuftrag über Gebäude und Freianlagen                                                      18\nLeistungen                                                        2\nVorplanung, Entwurfsplanung und Objektüber-\nBegriffsbestimmungen                                              3\nwachung als Einzelleistung                                                                19\nVereinbarung des Honorars                                         4        Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen                                                       20\nBerechnung des Honorars in besonderen Fällen .                    5        Zeitliche Trennung der Ausführung                                                         21\nZeithonorar                                                       6        Auftrag für mehrere Gebäude                                                               22\nNebenkosten                                                       7        Verschiedene Leistungen an einem Gebäude                                                  23\nZahlungen                                                         8        Umbauten und Modernisierungen                                                             24\nUmsatzsteuer                                                      9        Raumbildende Ausbauten                                                                    25\nEinrichtungsgegenstände und integrierte\nTeil II                                          Werbeanlagen                                                                              26\nInstandhaltungen und Instandsetzungen .                                                   27\nLeistungen bei Gebäuden, Freianlagen\nund Innenräumen\nTeil III\nGrundlagen des Honorars .                                        10\nZusätzliche Leistungen\nHonorarzonen für Leistungen bei Gebäuden                         11\nEntwicklung und Herstellung von Fertigteilen                                              28\nObjektliste für Gebäude .                                        12\nHonorarzonen für Leistungen bei Freianlagen                      13        Rationalisierungswirksame besondere Leistungen                                            29\nObjektliste für Freianlagen                                      14        Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau                                                  30\nLeistungsbild Objektplanung für Gebäude                                    Projektsteuerung                                                                          31\nund Freianlagen .                                                15        Winterbau                                                                                 32","2806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTeil IV                      §                                                     §\nGutachten und Wertermittlungen               Leistungsbild Grünordnungsplan                   47\nGutachten                                             33   Honorartafel für Grundleistungen bei\nW ertermi tt1 ungen                                   34\nGrünordnungsplänen                               48\nLandschaftspflegerische Pläne                    49\nTeil V                           Sonstige landschaftsplanerische Leistungen       50\nStädtebauliche Leistungen\nAnwendungsbereich .                                   35                           Teil VII\nKosten von EDV-Leistungen                             36             Leistungen bei der Tragwerksplanung\nLeistungsbild Flächennutzungsplan                     37   Anwendungsbereich                                51\nHonorartafel für Grundleistungen bei                                                                        52\nGrundlagen des Honorars\nFlächennutzungsplänen                                .38\nHonorarzonen für Leistungen bei der\nPlanausschnitte                                       39\nTragwerksplanung                                 53\nLeistungsbild Bebauungsplan                           40\nLeistungsbild Tragwerksplanung                   54\nHonorartafel für Grundleistunqen bei\nBebauungsplänen                                       41   Honorartafel für Grundleistungen bei der\nTragwerksplanung                                 55\nSonstiqe städtebauliche Leistungen                    42\nAuftrag über mehrere Tragwerke und bei\nUmbauten                                         56\nTeil VI\nlandschaftsplanerische Leistungen                                     Teil VIII\nAnwendungsbereich                                     43              Schluß- und Uberleitungsvorschriften\nAnwendung von Vorschriften aus Teil V        ,        44\nLeistungsbild Landschaftsplan                         45   Aufhebung von Vorschriften                       51\nHonorartafel für Grundleistungen bei                       Berlin-Klausel                                   58\nLandschaftsplänen                                     46   Inkrafttreten und Uberleitungsvorschriften       59\nAuf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Re-              (3) Besondere Leistungen können zu den Grund-\ngelung von Ingenieur- und Architektenleistungen            leistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn\nvom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1749)           besondere Anforderungen an die Ausführung des\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung               Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen\ndes Bundesrates:                                           Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie\nsind in den Leistungsbildern nicht abschließend\nTeil I                          aufgeführt.\nAllgemeine Vorschriften                                               §3\nBegriffsbestimmungen\n§1\nIm Sinne dieser Vernrdnung gelten folgende Be-\nAnwendungsbereich                       griffsbestimmungen:\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für            l. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, An-\ndie Berechnung der Entgelte für die Leistungen der              lagen, Freianlagen und Innenräume.\nArchitekten und der Ingenieure (Auftragnehmer),             2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errich-\nsoweit sie durch Leistungsbilder oder andere Be-                tende oder neu herzustellende Objekte.\nstimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.\n3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung\nzerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder\n§2                                  Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern\nLeistungen                              eine neue Planung erforderlich ist.\n(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt         4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines\nsind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistun-             vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Auf-\ngen und Besondere Leistungen.                                   stockung oder Anbau.\n(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen,             5. Umhauten sind Umgestaltungen eines vorhan-\ndie zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags                denen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in\nim allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusam-               Konstruktion oder Bestand.\nmengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in              6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen\nsich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammen-                  zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswer-\ngefaßt.                                                         tes eines Objekts, soweit sie nicht unter die","Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                     2807\nNummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließ-        (2) Werden nicht alle Grundleistungen einer\nlich der durch diese Maßnahmen verursachten        Leistungsphase übertragen, so darf für die übertra-\nInstandsetzungen.                                  genen Leistungen nur ein Honorar berechnet wer-\nden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen\n7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Ge-\nan der gesamten Leistungsphase entspricht. Ein zu-\nstaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne\nsätzlicher Koordinierungsaufwand ist zu berück-\nwesentliche Eingriffe in Bestand oder Kon-\nsichtigen.\nstruktion. Sie können im Zusammenhang mit\nLeistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.          (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen\nmit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise\n8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelpla-\nvon anderen an der Planung und Uberwachung\nnung angefertigte nicht serienmäßig bezogene\nfachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Hono-\nGegenstände, die keine wesentlichen Bestandtei-    rar berechnet werden, das dem verminderten Lei-\nle des Objekts sind.                               stungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10\n9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an        Abs. 4 bleibt unberührt.\nBauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem           (4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grund-\nBauwerk verbunden sind und es gestalterisch        leistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur be-\nbeeinflussen.                                      rechnet werden, wenn die Leistungen im Verhält-\n10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wie-            nis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentli-\nderherstellung des zum bestimmungsmäßigen          chen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und\nGebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustan-        das Honorar zuvor schriftlich vereinbart worden\ndes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Num-    ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis\nmer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach             zu dem Honorar für die Grundleistung zu berech-\nNummer 6 verursacht sind.                          nen, mit der die Besondere Leistung nach Art und\n11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhal-          Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Lei-\ntung des Soll-Zustandes eines Objekts.             stung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar,\nso ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu be-\n12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflä-     rechnen.\nchen und Freiräume sowie entsprechend gestal-\n(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teil-\ntete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken\nweise an die Stelle von· Grundleistungen treten, ist\noder in Bauwerken.\nfür sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar\nfür die ersetzten Grundleistungen entspricht.\n§4\nVereinbarung des Honorars                                           §6\n(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftli-                          Zeithonorar\nchen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei\n(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der\nAuftragserteilung im Rahmen der durch diese Ver-\nStundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschät-\nordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze\nzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag\ntreffen.\nzu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbe-\n(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Min-      darfs nicht möglich, so ist das Honorar nach deip\ndestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in     nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der\nAusnahmefällen unterschritten werden.                   Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.\n(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten               (2) Werden Leistungen des Architekten oder In-\nHöchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen            genieurs oder deren Mitarbeiter nach Zeitaufwand\noder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen            berechnet, so kann für jede Stunde des Auftragneh-\ndurch schriftliche Vereinbarung überschritten wer-      mers ein Betrag von 45 bis 70 Deutsche Mark und\nden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für       für jede Stunde seines Mitarbeiters, der technische\ndie Einordnung in Honorarzonen oder Schwierig-          oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag\nkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen        von 35 bis 60 Deutsche Mark in Ansatz gebracht\nLeistungen oder für die Einordnung in den Rahmen        werden.\nder Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend ge-                                    §7\nwesen sind, außer Betracht zu bleiben.\nNebenkosten\n(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas an-\nderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die         (1) Die bei der Ausführung des Auftrages entste-\njeweiligen Mindestsätze als vereinbart.                 henden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragneh-\nmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüg-\nlich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes\n§5                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. No-\nBerechnung des Honorars in besonderen Fällen        vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt\ngeändert durch Artikel 39 des Haushaltsstruktur-\n(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Lei-     gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\nstungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die      S. 3091), abziehbaren Vorsteuern neben den Hono-\nübertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare            raren dieser Verordnung berechnet werden. Die\nberechnet werden.                                       Vertragsparteien können bei Auftragserteilung","2U08                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nschriftlich vereinbc1ren, daß abweichend von Satz 1                                   Teil II\neine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen              Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen\nist.\nund Innenräumen\n(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:\n1. Post- und Fernmeldegebühren, außer Fernsprech-                                      § 10\ngebühren im Ortsnetz dc~s Geschäftssitzes des\nGrundlagen des Honorars\nAuftragnehmers,\n2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen            (1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäu-\nund von schriftlichen Unterlagen sowie Anferti-    den, Freianlagen und Innenräumen richtet sich\ngung von Filmen und Fotos,                         nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach\nder Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie\n3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der\nbei Gebäuden und Innenräumen nach der Honorar-\nEinrichtung, Beleuchtung und Beheizung,\ntafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Hono-\n4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis         rartafel in § 17.\nvon mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz\ndes Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der            (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundele-\nsteuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht  gung des Kostenermittlungsverfahrens nach DIN\nhöhere Aufwendungen nachgewiesen werden,           276 in der Fassung vom September 1971 (DIN\n5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Fa-          276) *)\nmilienheimfahrten nach den steuerlich zulässi-     1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 die Kosten nach\ngen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Auf-            der Kostenberechnung; solange diese nicht vor-\nwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers             liegt, sind die Kosten nach der Kostenschätzung\nauf Grund von tariflichen Vereinbarungen be-            anzusetzen;\nzahlt werden,\n2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 die Kosten nach\n6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei             der Kostenfeststellung; solange diese nicht vor-\nlängeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Ent-          liegt, sind die Kosten nach dem Kostenanschlag\nschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich         anzusetzen.\nvereinbart worden sind,\n(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gel-\n7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegen-\nten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber\nde Leistungen, die von ihm im Einvernehmen\nmit dem Auftraggeber Dritten übertragen wor-       1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,\nden sind.                                          2. von bauausführenden Unternehmen oder von\n(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Ein-           Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen\nzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach                erhält,\nEinzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auf-       3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung-\ntragserteilung eine pauschale Abrechnung schrift-            ausführt oder\nlich vereinbart worden ist.\n4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder\nBauteile mitverarbeiten läßt.\n§8\n(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei\nZahlungen\nGebäuden und Innenräumen die Kosten für Instal-\n(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung      lationen, betriebstechnische Anlagen und betriebli-\nvertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Hono-        che Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2.0.0. bis\nrarschlußrechnung überreicht worden ist.                3.4.0.0. und 3.5.2.0. bis 3.5.4.0.), die der Auftragneh-\nmer nicht plant und auch nicht überwacht,\n(2) Abschlagszahlungen können in angemesse-\nnen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Lei-         1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anre-\nstungen gefordert werden.                                    chenbaren Kosten,\n(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern     2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anre-\nnicht bei Auftragserteilung etwas anderes schrift-           chenbaren Kosten übersteigenden Betrag.\nlich vereinbart worden ist.                                 (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen\n(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich         bei Gebäuden und Innenräumen die auf die Kosten\nvereinbart werden.                                      des Objekts entfallende Umsatzsteuer und die Ko-\n§9\nsten für:\n1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten\nUmsatzsteuer\ndes Erwerbs und des Freimachens (DIN 276,\nDie Umsatzsteuer für die Leistung des Auftrag-             Kostengruppen 1.1.0.0. bis 1.3.0.0.),\nnehmers ist in den nach dieser Verordnung be-             2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Ko-\nrechneten Honoraren und in den nach § 7 berech-               stengruppe 1.4.0.0.), soweit der Auftragnehmer\nneten Nebenkosten nicht enthalten. Die weiterbe-              es weder plant noch seine Ausführung über-\nrechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuer-             wacht,\nlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des\nAuftragnehmers.                                         *) zu beziehen durch Beuth-Vertr!eb GmbH, Berlin 30 und Köln","Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                     2809\n3. die öffentliche Erschließung und andere einma-               -   wenigen Funktionsbereichen,\nlige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1.0.0.              -   geringen gestalterischen Anforderungen,\nund 2.3.0.0.),                                             -   einfachen Konstruktionen,\n4.   die nichtöffentliche Erschließung und die Ver-             -   geringer technischer Gebäudeausrüstung,\nsorgungsanlagen (DIN 276, Kostengruppen\n-   geringem Ausbau;\n2.2.0.0. und 5.3.0.0.), soweit der Auftragnehmer\nsie weder plant noch ihre Ausführung über-          3. Honorarzone III:\nwacht,\nGebäude mit durchschnittlichen Planungsan-\n5.   die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe                    forderungen, das heißt mit\n5.0.0.0.), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,\n- durchschnittlichen Anforderungen an die\n6.   Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in                    Einbindung in die Umgebung,\nDIN 276, Kostengruppen 4.0.0.0. oder 5.4.0.0.              - mehreren einfachen Funktionsbereichen,\naufgeführt sind, oder die nicht in DIN 276 auf-\ngeführt sind, soweit der Auftragnehmer sie we-             - durchschnittlichen gestalterischen Anfor-\nder plant noch ihre Ausführung oder ihren Ein-                 derungen,\nbau überwacht,                                             - normalen oder gebräuchlichen Konstruk-\ntionen,\n7.   Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht\nin DIN 276, Kostengruppen 4.0.0.0. und 5.4.0.0.            - durchschnittlicher technischer Gebäudeaus-\naufgeführt sind, oder die der Auftraggeber                     rüstung,\nohne Mitwirkung des Auftragnehmers be-                     - durchschnittlichem normalem Ausbau;\nschafft,\n4. Honorarzone IV:\n8.   Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Be-\nstandteile des Objekts sind,                               Gebäude mit überdurchschnittlichen Pla-\nnungsanforderungen, das heißt mit\n9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der\nAuftragnehmer sie weder plant noch ihre Aus-               - überdurchschnittlichen Anforderungen an\nführung überwacht,                                             die Einbindung in die Umgebung,\n- mehreren Funktionsbereichen mit vielfäl-\n10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen\ntigen Beziehungen,\nund sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN\n276, Kostengruppe 6.0.0.0.; § 32 Abs. 4 bleibt             - überdurchschnittlichen gestalterischen An-\nunberührt,                                                     forderungen,\n11. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe                    - überdurchschnittlichen konstruktiven An-\n7.0.0.0.).                                                     forderungen,\n- überdurchschnittlicher technischer Gebäu-\n(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen                    deausrüstung,\nbei Freianlagen die auf die Kosten des Objekts ent-\n- überdurchschnittlichem Ausbau;\nfallende Umsatzsteuer, die Kosten für das Gebäude\n(DIN 276, Kostengruppe 3.0.0.0.) sowie die in Ab-         5. Honorarzone V:\nsatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 11 genannten Kosten.                 Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderun-\ngen, das heißt mit\n§ 11\n- sehr hohen Anforderungen an die Einbin-\nHonorarzonen für Leistungen bei Gebäuden                      dung in die Umgebung,\n(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf                     - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit\nGrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:                        umfassenden Beziehungen,\n- sehr hohen gestalterischen Anforderun-\n1. Honorarzone I:                                                    gen,\nGebäude mit sehr geringen Planungsanforde-                - sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,\nrungen, das heißt mit                                     - einer vielfältigen Gebäudeausrüstung mit\n- sehr geringen Anforderungen an die Ein-                     hohen technischen Ansprüchen,\nbindung in die Umgebung,                              - umfangreichem qualitativ hervorragendem\neinem Funktionsbereich,                                  Ausbau.\n- sehr geringen gestalterischen Anforderun-\ngen,                                             (2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale\naus mehreren Honorarzonen anwendbar und beste-\n- einfachsten Konstruktionen,                      hen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das\n- keiner oder einfacher technischer Gebäu-         Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die An-\ndeausrüstung,                                 zahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermit-\n- keinem oder einfachem Ausbau;                    teln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewer-\ntungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\n2. Honorarzone II:\n1. Honorarzone I:\nGebäude mit geringen Planungsanforderungen,\ndas heißt mit                                           Gebäude mit bis zu 10 Punkten,\ngeringen Anforderungen an die Einbindung      2. Honorarzone II:\nin die Umgebung,                                    Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,","2810                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Honorarzone III:                                            erwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien,\nGebäude mit 19 bis 26 Punkten,                           Pflegeheime      ohne   medizinisch-technische\nAusrüstung, Hilfskrankenhäuser;\n4. I--Ionorarzone IV:\nAusstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;\nGebäude mit 27 bis 34 Punkten,\nTurn- und Sportgebäude sowie -anlagen, so-\n5. I-Ionorarzone V:                                            weit nicht in Honorarzone II oder in Honorar-\nGebäude mit 35 bis 42 Punkten.                           zone IV erwähnt;\n(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die          4. Honorarzone IV:\nHonorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-                  Wohnhäuser mit überdurchschnittlichen An-\nkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer-                 forderungen, zum Beispiel Terrassen- und Hü-\ntungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung                  gelhäuser und aufwendige Einfamilienhäuser\nin die Umgebung, konstruktive Anforderungen,                   mit entsprechendem Ausbau, Heime mit zu-\ntechnische Gebäudeausrüstungen und Ausbau mit                  sätzlichen medizinisch-technischen Einrich-\nje bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewer-                tungen;\ntungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und                 Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktions-\ngestalterische Anforderungen mit je bis zu neun                gebäude der Automobilindustrie, Kraftwerks-\nPunkten.        ·                                              gebäude;\n§ 12                                Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bil-\ndungszentren, Volkshochschulen, Fachhoch-\nObjektliste für Gebäude\nschulen, Hochschulen, Universitäten, Akade-\nNachstehende Gebäude werden nach Maßgabe                    mien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Biblio-\nder in § 11 genannten Merkmale in der Regel fol-               theken und Archive, Institutsgebäude für Lehre\ngenden Honorarzonen zugerechnet:                               und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V\nerwähnt;\n1. Honorarzone I:\nlandwirtschaftliche Gebäude mit hohen An-\nSchlaf- und Unterkunftsbaracken und andere              forderungen, Großküchen, Hotels, Banken,\nBehelfsbauten für vorübergehende Nutzung;               Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Ge-\nPausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wan-              richtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die\ndelhallen, Einstellha11en, Verbindungsgänge,            Verwaltung mit überdurchschnittlichen An-\nFeldscheunen und andere einfache landwirt-              forderungen;\nschaftliche Gebäude;                                    Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II,\nTribünenbauten, Wetterschutzhäuser;                     Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonde-\nrer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabi-\n2. Honorarzone II:                                             litationseinrichtungen, Gebäude für Erholung,\nEinfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen              Kur und Genesung;\nSanitär- und Kücheneinrichtungen;                       Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobüh-\nGaragenbauten; Gewächshäuser;                           nen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturel-\ngeschlossene, eingeschossige Hallen und Ge-             le oder sportliche Zwecke;\nbäude als selbständige Bauaufgabe, Kassen-              Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren,\ngebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten              Großsportstätten;\nohne Kranbahnen;                                  5. Honorarzone V:\nVerkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;              Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Uni-\nMusikpavillons;                                         versitätskliniken;\n3. Honorarzone III:                                            Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;\nStudios für Rundfunk, Fernsehen und Theater,\nWohnhäuser, Wohnheime und Heime mit\nKonzertgebäude, Theaterbauten, Kulissenge-\ndurchschnittlicher Ausstattung;\nbäude, Gebäude für die wissenschaftliche\nKinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsun-             Forschung (experimentelle Fachrichtungen).\nterkünfte, Jugendherbergen; Grundschulen;\nJugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürger-                              § 13\nhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten\nund andere Betreuungseinrichtungen;                  Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen\nFertigungsgebäude der metallverarbeitenden          (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf\nIndustrie, Druckereien, Kühlhäuser;               Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\nWerkstätten, geschlossene Hallen und land-\n1. Honorarzone I:\nwirtschaftliche Gebäude mit höheren Anfor-\nderungen als in Honorarzone II, Parkhäuser              Freianlagen mit sehr geringen Planungsanfor-\nmit integrierten weiteren Nutzungsarten;                derungen, das heißt mit\nBürobauten mit durchschnittlichen Anforde-                  sehr geringen Anforderungen an die Ein-\nrungen, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märk-                 bindung in die Umgebung,\nte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten,                sehr geringen ökologischen Anforderun-\nKantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feu-                  gen,","Nr. 121  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                      2811\neinem Funk lionsbercich,                    Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die An-\nsehr geringen gestalterischen Anforderun-   zahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermit-\ngen,                                        teln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewer-\ntungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\nkeinen oder einfachsten Ver- und Entsor-\ngungseinri eh lungen;                       1. Honorarzone I:\nFreianlagen mit bis zu 8 Punkten,\n2. Honorarzone ll:\nFreianlagen mit geringen Planungsanfqrde-       2. Honorarzone II:\nrungen, das heißt mit                                   Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,\ngeringen Anforderungen an die Einbin-       3. Honorarzone III:\ndung in die Umgebung,                               Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,\ngeringen ökologischen Anforderungen,        4. Honorarzone IV:\nwenigen Funktionsbereichen,                         Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,\ngeringen gestalterischen Anforderungen,\n5. Honorarzone V:\ngeringen Ansprüchen an Ver- und Entsor-\nFreianlagen mit 30 bis 36 Punkten.\ngung;\n3. Honorarzone III:                                        (3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die\nHonorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-\nFreianlagen mit durchschnittlichen Planungs-    keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer-\nanforderungen, das heißt mit                    tungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung\ndurchschnittlichen Anforderungen an die     in die Umgebung, ökologische Anforderungen und\nEinbindung in die Umgebung,                 Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu\ndurchschnittlichen ökologischen Anforde-    sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerk-\nrungen,                                     male Anzahl der Funktionsbereiche und gestalteri-\nmehreren Funktionsbereichen mit einfa-       sche Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.\nchen Beziehungen,\n§ 14\ndurchschnittlichen gestalterischen Anfor-\nderungen,                                                   Objektliste für Freianlagen\nnormaler oder gebräuchlicher Ver- und           Nachstehende Freianlagen werden nach Maßga-\nEntsorgung;                                  be der in § 13 genannten Merkmale in der Regel\n4. Honorarzone IV:                                      folgenden Honorarzonen zugeordnet:\nFreianlagen mit überdurchschnittlichen Pla-      1. Honorarzone I:\nnungsanforderungen, das heißt mit                       Erdbaumaßnahmen, Einsaaten und Pflanzungeµ\nüberdurchschnittlichen Anforderungen an             in der freien Landschaft;\ndie Einbindung in die Umgebung,                     Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrich-\nüberdurchschnittlichen ökologischen An-             tungen;\nforderungen,                                 2. Honorarzone II:\nmehreren Funktionsbereichen mit vielfäl-            Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleine-\ntigen Beziehungen,                                  ren Siedlungen, bei Einzelgebäuden und bei\nüberdurchschnittlichen gestalterischen An-          landwirtschaftlichen Aussiedlungen;\nforderungen,                                        Verkehrsgrün; Grünverbindungen ohne be-\neiner über das Durchschnittliche hinaus-            sondere Ausstattung, Wanderwege, Spielwie-\ngehenden Ver- und Entsorgung;                       sen und Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und\nRodelhänge mit technischen Einrichtungen,\n5. Honorarzone V:                                              Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne son-\nFreianlagen mit sehr hohen Planungsanforde-            stige technische Einrichtungen, Deponien,\nrungen, das heißt mit                                  Pflanzungen in der freien Landschaft unter er-\nsehr hohen Anforderungen an die Einbin-             schwerten Bedingungen;\ndung in die Umgebung,                       3. Honorarzone III:\nsehr hohen ökologischen Anforderungen,             Freiflächen mit durchschnittlichen Anforderun-\neiner Vielzahl von Funktionsbereichen mit          gen bei privaten und öffentlichen Gebäuden;\numfassenden Bezrehungen,                           Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Sportanlagen mit\nsehr hohen gestalterischen Anforderun-              differenziertem Ausbauprogramm;\ngen,                                                Camping-, Zelt- und Badeplätze, Wassersport-\nbesonderen Anforderungen an die Ver-                anlagen, Kleingartenanlagen; Wanderwege\nund Entsorgung auf Grund besonderer tech-          mit besonderen Einrichtungen;\nnischer Gegebenheiten.                       4. Honorarzone IV:\n(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkma-             Freiflächen mit überdurchschnittlichen An-\nle aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-                 forderungen bei privaten und öffentlichen Ge-\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die               bäuden;","2812                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFriedhöfe; Botanische und Zoologische Gär-\nBewertung der\nten; Fußgängerbereiche, Grünflächen mit dif-                                                Grundleistungen\nferenziertem Ausbauprogramm, Spielplätze,                                                      in v.H. der\nFreilichtbühnen, Freibäder, Sportstadien, Park-                                                 Honorare\nanlagen;\nGebäude     Frei-\n5. Honorarzone V:                                                                                            anlagen\nHausgärten und Gartenhöfe mit· sehr hohen\nAnforderungen, Terrassen- und Dachgärten;            2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-\nHistorische Gärten und Plätze;                          vorbereitung)\nErarbeiten der wesentlichen Teile\nGrünflächen mit besonderer Ausstattung für              einer Lösung der Planungsaufgabe       7         10\nhohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hal-\nlenschauen.                                          3. Entwurfsplanung (System- und In-\ntegrationsplanung)\n§ 15                                 Erarbeiten der endgültigen Lösung\nLeistungsbild Objektplanung für Gebäude                 der Planungsaufgabe . . . . . .       11         15\nund Freianlagen                         4. Genehmigungsplanung\n(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die              Erarbeiten und Einreichen der Vor-\nLeistungen der Auftragnehmer für Neubauten,                    lagen für die erforderlichen Geneh-\nNeuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbau-                  migungen oder Zustimmungen             6          6\nten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende               5. Ausführungsplanung\nAusbauten, Instandhaltungen und Instandsetzun-                 Erarbeiten und Darstellen der aus-\ngen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2               führungsreifen Planungslösung . .     25         24\naufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammenge-            6. Vorbereitung der Vergabe\nfaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude\nErmitteln der Massen und Aufstel-\nin Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und                  len von Leistungsverzeichnissen .     10          7\nfür Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare\ndes § 17 bewertet.                                          7. Mitwirkung bei der Vergabe\nErmitteln der Kosten und Mitwir-\nBewertung der          kung bei der Auftragsvergabe           4          3\nGrundleistungen      8. Objektüberwachung\nin v.H. der         (Bauüberwachung)\nHonorare\nDberwachen der Ausführung des\nObjekts    ..... .                    31         29\nGebäude       Frei-\nanlagen   9. Objektbetreuung und Dokumenta-\ntion\n1. Grundlagenermittlung                                        Dberwachen der Beseitigung von\nErmitteln der Voraussetzungen zur                           Mängeln innerhalb der Gewährlei-\nLösung der Bauaufgabe durch die                             stungsfristen und Dokumentation\nPlanung . . . . . . . . . . . .          3         3        des Gesamtergebnisses . . . . .         3         3\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung                              Bestandsaufnahme\nBeraten zum gesamten Leistungsbedarf                     Standortanalyse\nFormulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl      Betriebsplanung\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter              Aufstellen eines Raumprogramms\nZusammenfassen der Ergebnisse                            Aufstellen eines Funktionsprogramms\nPrüfen der Umwelterheblichkeit\nPrüfen der Umweltverträglichkeit\n2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                   Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-\nAbstimmen der Zielvorstellungen                          lich verschiedenen Anforderungen\n(Randbedingungen, Zielkonflikte)                        Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonde-\nrer Anforderungen\nAufstellen eines    planungsbezogenen       Zielkatalogs\n(Programmziele)                                          Aufstellen eines Finanzierungsplanes","Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                        2813\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\nErarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Unter- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-\nsuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach      Analyse\ngleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstel-\nMitwirken bei der Kreditbeschaffung\nlung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise\nzeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebe-     Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)\nnenfalls mit erläuternden Angaben                       Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techni-\nIntegrieren der Leistungen anderer an der Planung       ken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle\nfachlich Beteiligter                                    Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes\nKlären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,\ngestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysi-\nkalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen,\nbiologischen und ökologischen Zusammenhänge, Vor-\ngänge und Bedingungen\nV orvcrhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit\nBei Freianlagen: Erfassen der ökologischen Zusam-\nmenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Vege-\ntation, sowie Klären der Randgestaltung und der An-\nbindung an die Umgebung\nKostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem woh-\nnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nZusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse\n3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Er-     Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung\narbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berück-    mit Kostenuntersuchung (Optimierung)\nsichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktiona- Wirtschaftlichkeitsberechnung\nler, technischer, bauphysikalischer, wir tschaftlicher,\n1\nenergiewirtschaftlicher, biologischer und ökologi-      Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerü-\nscher Anforderungen unter Verwendung der Beiträge       sten oder Bauelementkatalog\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum\nvollständigen Entwurf\nIntegrieren der Leistungen anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter\nObjektbeschreibung nach DIN 276\nZeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum\nBeispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs-\nund/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art\nund Größe des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch\nDetailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen\nVerhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-\nnung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfä-\nhigkeit\nKostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem woh-\nnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nZusammenfassen aller Entwurfsunterlagen\n4. Genehmigungsplanung\nErarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-    Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zu-\nrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-     stimmung\ngen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf    Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren\nAusnahmen und Befreiungen unter Verwendung der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter    Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bau-\nsowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behör-         herrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder\nden                                                     ähnliches\nEinreichen dieser Unterlagen                            Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Um-\nständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunterla-\ngen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-\nwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-\nlich Beteiligter","2814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                               Besondere Leistungen\n5. Ausführungsplanung\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3        Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der        Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit\nLösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, ge-       Leistungsprogramm *)\nstalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikali-   Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als\nscher, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher, biolo-  Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit\ngischer und ökologischer Anforderungen unter Ver-         Leistungsprogramm *)\nwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-\nlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung         Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund\nder Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm aus-\nZeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für       gearbeiteten Ausführungspläne auf Dbereinstimmung\ndie Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Bei-        mit der Entwurfsplanung *)\nspiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail-\nErarbeiten von Detailmodellen\nund Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis\n1: 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen      Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der\nPlanung fachlich Beteiligter auf Dbereinstimmung mit\nErarbeiten der Grundlagen für die anderen an der          den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeich-\nPlanung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Bei-\nnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Funda-\nträge bis zur ausführungsreifen Lösung                    mentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Lei-\nFortschreiben der Ausführungsplanung während der          stungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren\nObjektausführung                                          Kosten nicht erfaßt sind\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln und Zusammenstellen von Massen als              Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nGrundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschrei-       programm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch *)\nbungen unter Verwendung der Beiträge anderer an\nAufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für\nder Planung fachlich Beteiligter\ngeschlossene Leistungsbereiche\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen mit          Lei-  Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter\nstungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen              Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fach-\nAbstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschrei-         lich Beteiligter\nbungen der an der Planung fachlich Beteiligten\n7. Mitwirkung bei der Vergabe\nZusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle        Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei-\nLeistungsbereiche                                         bung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspie-\ngel*)\nEinholen von Angeboten\nAufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-        besonderen Anforderungen\nstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter\nMitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7\nfachlich Beteiligten\nAbstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der\nfachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken\nVerhandlung mit Bietern\nKostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pau-\nschalpreisen der Angebote\nMitwirken bei der Auftragserteilung\n8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nDberwachen der Ausführung des Objekts auf Dber-           Aufstellen, Dberwachen und Fortschreiben eines Zah-\neinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustim-           lungsplanes\nmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbe-          Aufstellen, Dberwachen und Fortschreiben von differen-\nschreibungen mit den anerkannten Regeln der Tech-         zierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen\nnik und den einschlägigen Vorschriften\nTätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tä-\nKoordinieren der an der Objektüberwachung fachlich        tigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundlei-\nBeteiligten\nstungen der Leistungsphase 8 hinausgeht\nDberwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen\nAufstellen und Dberwachen eines Zeitplanes (Balken-\ndiagramm)\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Lei-\nFühren eines Bautagebuches                                   stungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall\nentfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase,\nsoweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ange-\nwandt wird.","Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                        2815\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\nGemeinsumes Aufmaß mit den bauausführenden Un-\nternehmen\nAbnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung ande-\nrer an der Planung und Objektüberwachung fachlich\nBeteiligter unter Feststellung von Mängeln\nRechnungsprüfung\nKostenfeststellung nach DIN 276 oder nach         dem\nwohnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nUbergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-\nlung und Ubergabe der erforderlichen Unterlagen, zum\nBeispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle\nAuflisten der Gewährleistungsfristen\nUberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme\nder Bauleistungen festgestellten Mängel\nKostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf       Erstellen von Bestandsplänen\nder Gewährleistungsfristen der bauausführenden Un-\nAufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen\nternehmen\nErstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen\nUberwachen der Beseitigung der innerhalb der Ver-\njährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auftre-     Objektbeobachtung\ntenden Mängel                                          Objektverwaltung\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen   Baubegehungen nach Ubergabe\nSystematische Zusammenstellung der zeichnerischen      Uberwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen\nDarstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Ob-\njekts                                                  Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei\nErmittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten\nUberprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-\nAnalyse\n§ 16                             (4) Das Honorar für Gebäude, deren anrechenba-\nHonorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden          re Kosten über 50 Millionen Deutsche Mark liegen,\nkann frei vereinbart werden.\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nfür die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei                                    § 17\nGebäuden sind in der nachfolgenden Honorartafel            Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen\nfestgesetzt.\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\n(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für        für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei\nZwischenstufen der angegebenen anrechenbaren              Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorarta-\nKosten sind durch Interpolation zu ermitteln.             fel festgesetzt.\n(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäu-            (2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.\nden, deren anrechenbare Kosten unter 50 000 Deut-\nsche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder                                     § 18\nals Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höch-\nstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach                  Auftrag über Gebäude und Freianlagen\nAbsatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deut-            Honorare für Grundleistungen für Gebäude und\nsche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Min-            für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt\ndestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2,        zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte\nhöchstens jedoch die in der Honorartafel nach Ab-         Berechnung weniger als 15 000 Deutsche Mark an-\nsatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deut-           rechenbare Kosten zum Gegenstand hätte;§ lOAbs. 5\nsche Mark festgesetzten Mindestsätze.                     Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.","2816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nHonorartafel zu§ 16 Abs. 1\nAnrcchen-           Zone I                Zone II               Zone III                Zone IV                Zone V\nbare Kosten      von         bis       von          bis       von         bis         von          bis       von         bis\nDM               DM                    DM                     DM                      DM                     DM\n50 000     3 330       4 050     4 050        5 020     5 020       6 460       6 460        7 430     7 430      8150\n60 000     3 990       4 850      4 850       6 000     6 000       7 710        7 710       8 860     8 860      9 720\n70 000     4 660       5 660      5 660       6 980     6 980       8 980       8 980      10 300     10 300     11 300\n80 000     5 320       6 450     6 450        7 970     7 970     10 230       10230       11 750     11 750     12 880\n90 000     5 990       7 260      7 260       8 950     8 950     11 490       11 490      13 180     13 180     14 450\n100 000      6 650       8 050     8 050        9 910     9 910     12 700       12 700      14 560     14 560     15 950\n200 000     13 300     15 910     15 910      19 390     19 390     24 610       24 610      28 090     28 090     30 700\n300 000     19 950     23 570     23 570      28 400     28 400     35 650       35 650      40 480     40 480     44100\n400 000     26 600     31 040     31 040      36 960     36 960     45 840       45 840      51 760     51 760     56 200\n500 000     33 250     38 350     38 350      45 150     45 150     55 350       55 350     62150       62 150     67 250\n600 000     38 400     44 390     44 390      52 370     52 370     64 340       64 340      72 320     72 320     78 300\n700 000     42 700     49 680     49 680     58 990      58 990     72 960       72 960      82 270     82 270     89 250\n800 000     46 400     54 380     54 380      65 020     65 020     80 980       80980       91620      91 620     99 600\n900 000     49 500     58 480     58 480      70 450     70 450     88400        88 400    100 400     100 400   109 400\n1 000 000     52 000     61 980     61 980      75 280     75 280     95 230       95 230    108 500     108 500   118 500\n2 000 000      94 630   112 100     112 100    135 500     135 500   170 500       170 500    193 900     193 900   211 400\n3 000 000     137 300   162 300     162 300    195 700     195 700   245 800       245 800    279 200     279 200   304 300\n4 000 000     179 900   212 500     212 500    255 900     255 900   321100        321100     364 500     364 500   397 100\n5 000 000     222 500   262 600     262 600    316 100     316100    396 400       396 400    449 900     449 900   490 000\n6 000 000     267 000   312 200     312 200    372 400     372 400   462 700       462 700    522 900     522 900   568 000\n7 000 000     311 500   361 700     361 700    428 600     428 600   528 900       528 900    595 800     595 800   646 000\n8 000 000     356 000   411 200     411 200    484 800     484 800   595 200       595 200    668 800     668 800   724 000\n9 000 000     400 500   460 700     460 700    541 000     541 000   661 500       661 500    741 800     741 800   802 000\n10 000 000     445 000   510 300     510 300    597 300     597 300   727 800       727 800    814 800     814 800   880 000\n20 000 000     890 000 1 012 000   1 012 000  1174 000    1174 000  1417 000      1 417 000  1579000     1 579 000 1 700 000\n30 000 000   1 335 000 1 504 000   1 504 000  1 729 000   1 729 000 2 066 000     2 066 000  2 291 000   2 291 000 2 460 000\n40 000 000   1 780 000 1 987 000   1 987 000  2 263 000   2 263 000 2 677 000     2 677 000  2 953 000   2 953 000 3 160 000\n50 000 000   2 225 000 2 473 000   2 473 000  2 803 000   2 803 000 3 298 000     3 298 000  3 628 000   3 628 000 3 875 000\nHonorartafel zu§ 17 Abs. 1\nAnrechen-           Zone I                Zone II               Zone III                Zone IV                Zone V\nbare Kosten      von         bis       von          bis       von         bis         von         bis        von        bis\nDM                DM                    DM                    DM                       DM                     DM\n40 000     3 990       4 890     4 890        6 080     6 080       7 870  1    7 870        9 060     9 060      9 960\n50000      4 960       6 070     6 070        7 560     7 560       9 780       9 780      11 270     11 270     12 380\n60 000     5 920       7 240     7 240        9 010     9 010     11 660       11 660      13 430     13 430     14 750\n70000      6 870       8 400     8 400      10 450     10 450     13 520       13 520      15 570     15 570     17 100\n80000      7 810       9 550     9550       11 870     11 870     15 360       15 360      17 680     17 680     19 420\n90 000     8 740     10 680     10 680      13 280     13 280     17 160       17 160      19 760     19 760    21 700\n100 000      9 650     11 790     11 790      14 650     14 650     18 940       18 940      21800      21800     23 940\n200 000     18 260     22 220     22 220      27 500     27 500     35 420       35 420      40 700     40 700     44 660\n300 000     25 800     31 250     31 250      38 530     38 530     49 430       49 430      56 710     56 710    62160\n400 000     32 320     38 940     38 940      47 760     47 760     61 000       61000       69 820     69 820    76 440\n500 000     37 750     45 210     45 210      55160      55160      70 090       70090       80040      80040     87 500\n600 000     45 300     53 690     53 690      64 870     64 870     81640        81 640      92 820     92 820   101 200\n700 000     52 850     61 970     61 970      74 140     74140      92 390       92 390    104 600     104 600   113 700\n800 000     60400      70 080     70 080      83 000     83 000   102 400       102 400    115 300     115 300   125 000\n900 000     67 950     77 990     77 990      91 390     91 390   111 500       111 500    124 900     124 900   134 900\n1000000       75500      85 720     85 720      99 340     99 340   119 800       119 800    133 400     133 400   143 600\n2 000 000     151 000   166 800     166 800    187 800     187 800   219 400      219 400     240 400    240 400    256 200\n3 000 000    226 500   249 000     249 000    278 900     278 900   323 800      323 800     353 700    353 700    376 200","Nr. 121 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                    2817\n§ 19                           gend durchgeführten Leistungen das anteilige Ho-\nVorplanung, Entwurfsplanung und Objekt-          norar zu berechnen, das sich nach den gesamten\nüberwachung als Einzelleistung             anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die\nrestlichen Leistungen ist jeweils nach den anre-\n(1) Wird. die Anfertigung der Vorplanung (Lei-\nchenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu\nstungsphuse 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung        berechnen.\n(Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden oder In-\nnenräumen als Einzelleislung in Auftrag gegeben,                                  § 22\nso können hierfür fol~Jende Vomhundertsätze der                      Auftrag für mehrere Gebäude\nHonorare nach § 1f1 vereinbart werdEm:                     (1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so\n1. für die Vorplanung                    10v.H.,        sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden\n2. für die Entwurfsplanunq               18v.H„         Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.\nWird die Gruncfü1~wnerm i U.lung (Leistungsphase           (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegel-\ndes § 15) zusützlich zu d<m in Satz 1 genannten Lei-    gleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäu-\nslun~Jsphasen in /\\uftrag gegeben, so können für        de, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang\ndie Vorplmrnnq 13 vom Hundert und für die Ent-          und unter gleichen baulichen Verhältnissen errich-\nwurfsplanun~J 21 vom Jiunch·rt der Honorare nach        tet werden sollen oder Gebäude nach Typenpla-\n§ 16 vereinbart werden.                                 nung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis\n4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Lei-\n(2) Wird die Anfertiqung der Vorplanung (Lei-        stungsphasen 1 bis 7 und 9 in § 15 um 50 vom Hun-\nstun~Jsphast: 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung      dert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hun-\n(Leistunf!sphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Ein-   dert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die\nzellcislung in Auftrag ~Jeg<~ben, so können hierfür     nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als\nfolgende Vomhundertsütze der Honorare nach § 17         Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im\nvereinbart werden:                                      wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.\n1. für die Vorplanunu                    15 v.H.,          (3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftrag-\n2. für die Enlwurfsp1anunq              25v.H„          nehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spie-\nWird die Grundlagenermittlung (Leistungsphase           gelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind\ndes § 15) zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Lei-    und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammen-\nstungsphasen in Auftrag gegeben, so können für die      hang und unter gleichen baulichen Verhältnissen\nVorplanung 18 vom Hundert und für die Entwurfs-         errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der\nplanung 28 vom Hundert der Honorare nach § 17           Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auf-\nvereinbart werden.                                      tragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig\nauf alle Auftraggeber verteilt,\n(3) Wird die Objektüberwachung (Leistungspha-\n(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits\nse 8 des § 15) bei GebJ.uden als Einzelleistung in\nGegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäu-\nAuftrag gegeben, so können hierfür anstelle der\nde nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf\nMindestsätze ndcb den §§ 15 und 16 folgende\nzwischen den Vertragsparteien waren, so findet\nVomhundertsJ.tze der anrechenbaren Kosten nach\nAbsatz 2 auch dann entsprechende Anwendung,\n§ 10 berechnet werden:\nwenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtli-\n1.  1,8 v.H.  bei Gebäuden  der Honorarzone    2,        chen Zusammenhang erbracht werden sollen.\n2.  2,0 v.H.  bei Gebäuden  der Honorarzone    3,\n3.  2,2 v.H.  bei Gebäuden  der Honorarzone    4,                                 § 23\n4.  2,4 v.H.  bei Gebäuden  der Honorarzone    5.             Verschiedene Leistungen an einem Gebäude\n(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Er-\n§ 20                           weiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden\nMehrere Vor- oder Entwurfsplanungen            Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig\nWerden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung          durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für\ndes Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfspla-         jede einzelne Leistung festzustellen und das Hono-\nnungen nach grundsützlich verschiedenen Anforde-         rar danach getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1\nrungen gefertigt, so können für die umfassendste         bleibt unberührt.\nVor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundert-            (2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Lei-\nsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem         stung durch die gleichzeitige Durchführung der\nfür jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die           Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der\nHälfte dieser Vomhunderlsülze berechnet werden.          Berechnung des Honorars entsprechend zu berück-\nsichtigen.\n§ 21                                                     § 24\nZeitliche Trennung der Ausführung                        Umbauten und Modernisierungen\nWird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude          Honorare für Leistungen bei Umbauten und Mo-\numfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern         dernisierungen sind nach den anrechenbaren Ko-\nabschnittsweise in größeren Zeit.abständen ausge-        sten nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude\nführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das         nach den § § 11 und 12 zuzuordnen ist, den Lei-\nganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhän-             stungsphasen des § 15 und der Honorartafel des","2818                                  Btmd()S~J<:~setzblatt, Jahrganq 1976, Teil I\n§  1G rn it der Mc1ß~Ji.1bc zu ermitteln, daß E:~ine Erhö-                              Teil HI\nhun~J der J Ionornrc um 20 bis :n vom Hundert ver-\nZusätzliche Leistungen\neinbcHI. werden kirnn.\n§ 25\n§ 28\nRaumbildende Ausbauten\n( 1) Werdc\\n LPislungcn des raumbildenden Aus-                   Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen\nbdus in Cebüudcn, die neugebaut, wiederaufgebaut,                  (1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung\nerweitert oder umgebaut werden, von einem Auf-                 hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im\nLrnqnchmer erbracht, dem duch gleichzeitig Grund-              Bauwesen.\nleistungen nt1ch § 15 für diese Gebäude übertragen\n(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:\nwurden, so kdnn für die Lcüstungen des raum bil-\ndenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht be-                1. tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzü-\nrechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Ver-                  ge, Binder, Rahmenriegel,\ncinbartmg des Honorars für die Grundleistungen                 2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassa-\nim Rahmen der für diese festgesetzten Mindest-                      denelemente,\nund Höchstsi:itze zu lwrücksichtigen.                          3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwän-\n(2) Werden Lcistunqen des rc:.1umbildendcn .Aus-                 de, Naßzellen und abgehängte Decken,\nbaus in Gd)üuden, die 1wuqebaul, wiederaufge-                  4. Einrichtungsfertigteile, wie WandverEifolungen,\nlwut, erweitert oder umqdwul werden, von einem                      Möbel, Beleuchtungskörper.\nAuftrnqnehrner erbracht, dem nicht gleichzeitig\n(3) Das Honorar für Planungs- und Ubcrwa-\nCrundleistunqen nach § Vi für diese Gebäude\nchungsleistungen bei der Entwicklung und Herstel-\nübcrlra~wn worden sind, so isl für die Berechnung\nlung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar\ndes Honorn rs ff1 r die Leistrn1ncn des raumbildenden\nfrei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar\nAusbaus § 5 Abs. 4 Salz 2 und 3 mit der Maßgabe\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,\ncntsprcc:lwnd c1nznw<'nclcm, daß im Palle des § 5\nso ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu be-\nAbs. 4 Satz 2 die Honorc1rzon<' nach Absatz 3 zu er-\nrechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz\nmitteln ist.\nl oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen\n(3) Honornrc lür rnumbildcmlc Ausbauten in be-              im Rahmen der Objektplanung (§ _15) erbracht wer-\nstehenden Cebünden sind in entsprechender An-                  den.\nwendung der §§ 10, i 1, 15 und 16 zu berechnen.\n§ 29\nBei dm entsprechenden Anwendung des § 11 tre-\nten an die Stelle der Bcwertungsmerk male Anfor-                 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen\nderungen an die Einbindunq in dif~ Umgebung,                       (1) Rationalisierungswirksame      besondere Lei-\nkonslruk tivc An fordcrungen, technische Gebäude-              stungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen,\nausrüstung(!n und Ausbau die Bewertungsmerkma-                 die durch herausragende technisch-wirtschaftliche\nle Anzahl der Funktionsbereiche, Raumordnung                   Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen\nnnd Rc1urn-Proportionen, technische Ausrüstung                 Planung oder über den allgemeinen Stand des Wis-\nund konslruk live Anfordenrngen sowie an die Stel-             sens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer\nle der Bewertungsrnerkrnc1lc Anzahl der Funktions-             Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts\nbereiche und ~Jcstdltcrische Anforderungen die B~-             führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt ge-\nwerl.tm~Jsmerkrnale Licht~Jcst.c1ltung sowie Farb-             stellten Anforderungen dürfen dabei nicht unter-\nund Materiülgestall.ung. Eine Erhöhun~J der Hono-              schritten werden.\nrare des § 16 um 25 bis 50 vom Hundert kann ver-\neinbart werden.                                                    (2) Honorare für rationalisierungswirksame be-\n§ 26                              sondere Leistungen dürfen nur berechnet werden,\nEinrich tungsgeg ens Lände                    wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind.\nund integrierte Werbeanlagen                     Sie können als Erfol~rshonorar nach dem Verhältnis\nder geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu\nHono.rnre für Leistungen bei Einrichtungsgegen-\nden erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar\nständen und inlqJrierten Werbeanlagen können als\nnach § 6 vereinbart werden.\nPauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein\nPauschalhonori1r        nicht     bei  Auftragserteilung\nschriftlich vewinbart, so ist das Honorar als Zeit-                                       § 30\nhonorar 1wch § G zu berechrnm.                                       Rationalisierungsfachmann im Wohnungsbau\n(1) Leistungen des Rationalisierungsfachmannes\n§ 27                              sind Leistungen von Auftragnehmern, die die Ar-\nlnslandhaUungen und Instandsetzungen                   beitsergebnisse anderer Architekten und Ingenieu-\nHonornre lür Leistrmgen bei Instandhaltungen                re im VIJ ohnungsbau in den Leistungsphasen 2, 3, 5,\nund lnslimdselzunucn sind nach den anrcchenbaren               6 und 7 des § 15 auf Rationalisierungswirksamkeit\nKosten nc1ch § 10, der Honornrzone, der das Ge-                beurteilen können.\nbäude nt1ch den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den\n(2) Leistungen des Ralionalisierungsfachmannes\nLeistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des\nsind insbesondere:\n§ 16 mit der Mc.1ßgabe zu ermitteln, daß eine Erhö-\nhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwa-                    1. Begutachtung der Grundriß- und Baukörperkon-\nclnmg (Leist.unqsphase 8 des § 15) um bis zu 50                     zeption,\nvorn Hundert vcrcinbMt werden kann.                            2. Begutachtung der Tragwerkskonzeption,","Nr. 121 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                    2819\n3. Begutachtung der Ausbaukonzeption,                       (3) Das Honorar für Leistungen für den Winter-\n4. Begutachtung der Integration der Leistungen der       bau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart wer-\nan der Planung fachlich Beteiligten in die Ob-       den. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftrags-\njektplanung,                                         erteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar\n5. Begutachtung der Vergabe.                             als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n(3) Honorare für Leistungen des Rationalisie-            (4) Werden von einem Auftragnehmer Leistun-\nrungsfachmannes dürfen nur berechnet werden,             gen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig\nwenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind;      Grundleistungen nach § 15 übertragen worden\nsie können frei vereinbart werden.                       sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart\nwerden, daß die Kosten der Winterbauschutzvor-\n§ 31                           kehrungen den anrechenbaren Kosten nach § 10\nProjektsteuerung                     zugerechnet werden.\n(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von\nAuftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des\nAuftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit                               Teil IV\nmehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehö-                   Gutachten und Wertermittlungen\nren insbesondere:\n1. KJärung der Aufgabenstellung, Erstellung und\nKoordinierung· des Programms für das Gesamt-                                  § 33\nprojekt,                                                                   Gutachten\n2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz              Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die\nvon Planern und anderen an der Planung fach-         in dieser Verordnung erfaßt sind, kann als Pau-\nlich Beteiligten (Projektbeteiligte),                schalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pau-\n3. Aufstellung und Uberwachung von Organi-               schalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich\nsations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen        vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach\nauf Projekt und Projektbeteiligte,                   § 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwen-\n4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbetei-         den, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung\nligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,        etwas anderes bestimmt ist.\n5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung\nvon Planungsbetroffenen,                                                      § 34\n6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung                            Wertermittlungen\nvon Zielkonflikten,\n7. laufende Information des Auftraggebers über die          (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nProjektabwicklung und rechtzeitiges Herbeifüh-       für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken,\nren von Entscheidungen des Auftraggebers,            Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rech-\n8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung           ten an Grundstücken sind in der nachfolgenden\nvon Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmi-         Honorartafel festgesetzt.\ngungsverfahren.                                         (2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für\n(2) Honorare für Leistungen bei der Projekt-          Zwischenstufen sind durch Interpolation zu ermit-\nsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie          teln.\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden         (3) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der\nsind; sie können frei vereinbart werden.                 Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder\nRechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum\n§ 32                          Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei\nWinterbau                         unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maß-\ngebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung\n(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistun-        mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu\ngen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bau-          bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der\nleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.           ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu be-\n(2) Hierzu rechnen insbesondere:                      rechnen.\n1.  Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bau-           (4) Das Honorar für Werte unter 50 000 Deutsche\nausführung mit und ohne Winterbau, zum Bei-          Mark kann als Pauschalhonorar oder als Zeithono-\nspiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,        rar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch\n2.  Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvor-           bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für\nkehrungen,                                           Werte von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten\n3.  Untersuchungen über die für eine Bauausfüh-          Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stunden-\nrung im Winter am besten geeigneten Baustoffe,       sätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der\nBauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,         Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50 000\nDeutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.\n4.  Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei\nder Vergabe von Winterbauschutzvorkehrun-               (5) Das Honorar für Werte über 50 Millionen\ngen.                                                  Deutsche Mark kann frei vereinbart werden.","2820                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nHonorartafel zu§ 34 Abs. 1\nNormalstufe                              Schwierigkeitsstufe\nWert\nvon                  bis                    von                    bis\nDM                           DM                                           DM\n50 000               420                 540                     520                   810\n100 000               610                 740                     720                 1 010\n150 000               830               1 020                     980                 1 390\n200 000             1 030               1 260                   1 220                 1 720\n250 000             1 210               1 480                   1 430                2 010\n300 000             1 370               1 670                   1 620                2 280\n350 000             1 440               1 760                   1 710                2 400\n400 000             1 640               2 000                   1 930                2 720\n450 000             1 750               2 130                   2 070                2 910\n500 000             1 840               2 250                   2 180                3 070\n600 000             2 020               2 460                   2 380                3 350\n700 000             2 160               2 630                   2 550                3 590\n800 000             2 270               2 780                   2 680                3 780\n900 000             2 380               2 900                   2 800                3 950\n1 000 000              2 480               3 030                   2 930                4 130\n1 500 000              2 940               3 600                   3 480                 4 910\n2 000 000              3 340               4100                    3 960                5 580\n2 500 000              3 730               4 550                   4 400                6 200\n3 000 000              4 080               4 980                   4 800                6 780\n3 500 000              4 450               5 430                   5 250                7 390\n4 000 000              4 720               5 760                   5 560                 7 840\n4 500 000              5 040               6 120                   5 940                8 370\n5 000 000              5 400               6 600                   6 400                9 000\nCi 000 000             5 940               7 260                   7 020                9 900\n7 000 000              6 510               7 910                   7 700               10 900\n8 000 000              7 040               8 640                   8 320               11 800\n9 000 000              7 740               9 540                   9 180               13 000\n10 000 000              8 200              10 000                   9 700               13 700\n15 000 000             10 800              13 200                  12 800               18 000\n20 000 000             13 400              16 200                  15 600               22 200\n25 000 000              15 800              19 300                  18 800               26 500\n30 000 000              17 700              21 600                  20 700               29 100\n35 000 000             20 000               24 200                  23 500               32 900\n40 000 000             21 200              26 000                  25 200               35 600\n45 000 000             23 400              28 800                  27 900               39 200\n50 000 000             25 500              31 500                  30 500               43 000\n(6) Wertermittlungen können nach Anzahl und           2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung\nGewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 7 der               der Auftragnehmer die erforderlichen Unterla-\nSchwieri~Jkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz           gen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen\n1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragsertei-             muß, zum Beispiel\nlung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honora-         -  Bescha.ffung und Ergänzung der Grundstücks-,\nre der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierig-               Grundbuch- und Katasterangaben,\nkeiten nach Absatz 7 Nr. 3 überschritten werden.\n-   Feststellung der Roheinnahmen,\n(7) Schwierigkeiten können insbesondere vorlie-\ngen                                                         -   Feststellung der Bewirtschaftungskosten,\n1. bei Wertermittlungen                                     -  Ortliche Aufnahme der Bauten, -\n- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohn-              -  Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab\nrechte sowie sonstige Rechte,                           nach Wahl,\n- bei Umlegungen und Enteignungen,                      -  Ergänzung      vorhandener     Grundriß-   und\n- bei steuerlichen Bewertungen,                            Schnittzeichnungen;\nfür unterschiedliche Nutzungsarten auf ei-\nnem Grundstück,                                   3. bei Wertermittlungen\nbei Berücksichtigung von Schadensgraden,             -   für mehrere Stichtage,\nbei besonderen Unfallgefahren, starkem               -  die im Einzelfall eine Auseinandersetzung\nStaub oder Schmutz oder sonstigen nicht un-             mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und\nerheblichen Erschwernissen bei der Durch-               eine entsprechende schriftliche Begründung\nführung des Auftrages;                                   erfordern.","Tt1~J <ier Ausgabe: Bonn, den 22, September 1976                          2821\n(H) Di(: n,wl1 d{•n 1\\hs/ilz!'fl 1. :1,        (i  und 7 ermitte:1-                             § 36\nl(,n l !onort1n' min<krn sich bei\nKosten von EDV-Leistungen\nülwrscltl ~iq i~J<'ll W <~rl<'rtn i t 11 u nqen nc1ch                 Kosten von EDV-Leistungen können bei städte-\nVorlc1~1c·n von 11,rnkc·n und Versiche-                           baulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne\nrungen tt m                                              lO v.rl, von § 7- Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei\nVc>rk<'h rswcrl crm i 1.11 un~Jen nur llntcr                      Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.\nHcrc.mzichunq cl<'s S<1chwcrts oder Er-                           Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang\n1.ra~Jswerls um                                          20 v.H.,  von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der\nVereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.\nUmredmun~wn            von       lwrcits        fcsl~Je-\nst.ellten   Werl ()rlll i IJI un~Jcn t1u f einen\narnl<'r<~n ZPitpunkt um                                  20 v.H„                              § 37\nLeistungsbild Flächennutzungsplan\n(9) Wird eine Wertcrmilllunq um FeslstellunrJen\nerglinzl und sind dabei lediglich Zugänge oder Ab-                          (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplä-\ngünw~ beziehungsweise Zuschlüge oder Abschläge                          nen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-\nzu heri.icksichligen, so mindern sich die nach den                      phasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der fol-\nvorstehenden Vorschri 11.en cnn i ltelten Honorare                      genden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare\num 20 vorn Hundc-rL Dasselbe gilt für andere Er-                        des § 38 bewertet.\ngünzunqrm, clt!rcn L<'islungsurnf ang nicht oder nur\nunwesentlich ülwr den cin<'r Wertermiltlung nach                                                                 Bewertung der\nSai z l h i11<1 usqeh 1.                                                                                        Grundleistungen\nin v.H. der\nHonorare\nTeil V\n1. Klären der Aufgabenstellung\nStädlebauliche Leistungen\nErmitteln der Voraussetzungen zur\nLösung der Planungsaufgabe . . .        1 bis 5\n§ 35\n2, Ermitteln der Planungsvorgaben\nAnwendungsbereich\nBestandsaufnahme und Analyse des\n(!) Stüdtchauliche Leistungen umfassen die Vor-                         Zustandes sowie Prognose der vor-\nbereitung, die Erstellunq der für die Planarten nach                        aussichtlichen Entwicklung              1 bis 20\nAbsatz 2 Prfordcrlichen Ausarbeitungen und Plan-                         3. Vorläufige Planfassung\nfassungen, die Mil.wirkunq beim Verfahren sowie                              (Vorentwurf)\nsonsli~Je stä.dtebcrnliclw Lcislunqen nach§ 42.                             Erarbeiten der wesentlichen Teile\n(2) Die Bcsl.i rnnnm~1en dieses Teils gelten für fol-                   einer Lösung der Planungsaufgabe           37\ngende Planarien:                                                         4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nl, flä.chennutzungsplüne nach den §§ 5 bis 7- des                            Erarbeiten der endgültigen Lösung\nBundesbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-                           der Planungsaufgabe als Grundlage\nrmichunn vom 1B. /\\ ugusl 1976 (Bundesgesetzbl. I                       für den Beschluß der Gemeinde .           30\nS. 2256),                                                           5. Genehmigungsfähige Planfassung\n2. Bebauungsplünc- nach den §§ 8 bis 13 des Bun-                             Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-\ndesbaugesetzes.                                                         reichen für die erforderliche Ge-\nnehmigung                                  8\n(2) Das Leistun~Jsbi ld sPlzl sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                                   Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nZusammenslellen (iiner Ubersicht der vorgegebenen                   Ausarbeiten eines Leistungskatalogs\nbestehenden und laufrnden örtlichen und überörtli-\nchen Planung(!n und Untersuchungen einschließlich\nsolcher benachharter Cemeinden\nZusarnrncnslellC'n der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität\nFestlegen ergünzender Fachleislungen und der Beauf-\ntragung anderer an der Planung fachlich Beteiligter,\nsoweit notwendi9\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der\nmaleriellen Ausstattung\nErmitteln des Leisttm~1sumli1t1~1s und der Schwierig-\nkeitsmerkmale\nOrtsbesichtigungen","2822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n2. Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme                                       Celändemodelle\nKartieren der Ziele der Raumordnung und Landes-        Geodätische Feldarbeit\nplanung, der beabsichtigten Planungen und Maß-\nKarten technische Ergänzungen\nnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher\nBelange                                                Erstellen von pausfähigen Bestandskarten\nDarstellen des Zustandes, insbesondere im Hin-        Erarbeiten einer Planungsgrundlage · aus unterschiedli-\nblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und         chem Kartenmaterial\nihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Ver-       Auswerten von Luftaufnahmen\nkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltschutz,\nwasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Be- Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswertung\nvölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forst-   von sekundärstatistischem Material\nwirtschaftliche Struktur                              Strukturanalysen\nKleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach ört-     Statistische und örtliche Erhebungen, soweit nicht in\nlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller     den Crundleistungen erfaßt\nCegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß\nsind                                                  Beteiligung an der Offentlichkeitsarbeit des Auftragge-\nbers\nBeschreiben des Zustandes mit statistischen An-\ngaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen         Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestandes\noder grnphischen Darstellungen, die den letzten\nStand der Entwicklung zeigen\nOrtliche Erhebungen\nErfassen von Äußerungen der Einwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten\nund beschriebenen Zustandes\nc) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der\nBevölkerung, der sozialen und kulturellen Ein-\nrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der\nLand- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver-\nund Entsorgung und des Umweltschutzes unter\nAbstimmung mit den Auftraggebern und den Trä-\ngern öffentlicher Belange\nd) Mitwirken beim AufstcllPn des konkreten Planungs-\nprogrammes\n3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-     Mitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-\ngabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Er-     troffenen und an der Offentlichkeitsarbeit des Auftrag-\nläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Kon-       gebers einschließlich Mitwirkung an Informationsschrif-\nzeption unter Darstellung möglicher Alternativen          ten\nMitwirken an der Beteiligung der Behörden, der            Durchführen des Verfahrens zur Beteiligung der Träger\nTräger öffentlicher Belange und der Nachbarge-            öffentlicher Belange\nmeinden                                                   Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten       nach grund-\nMitwirken bei der Auswahl einer Alternative zur           sätzlich verschiedenen Anforderungen\nweiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage\nAbstimmen der Vorläufigen        Planfassung mit    dem\nAuftraggeber\n4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nEntwurf des Flächennutzungsplanes für die öffentli-       Mitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-\nche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit         troffenen und an der Offentlichkeitsarbeit des Auftrag-\nErläuterungsbericht                                       gebers einschließlich Mitwirkung an Informationsschrif-\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der         ten\nCemeinde zu abgelehnten Bedenken und Anregungen           Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, In-\nfrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von\nAbstimmen der Endgültigen Planfassung mit dem Auf-\nWege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gü-\ntraggeber\ntekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an\nder Planung fachlich Beteiligter","Nr. 121     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                            2823\nGrundleistungen                                              Besondere Leistungen\nWesentliche Änderungen oder Neubearbeitung der Plan-\nfassung, insbesondere nach Bedenken und Anregungen\nAusarbeiten der Stellungnahme der Gemeinde zu abge-\nlehnten Bedenken und Anregungen\nDifferenzierte Darstellung der Nutzung\n5. Genehmigungsiähige Planfassung\nErst(~llen des Flüchennulzungsplanes in der durch Be-       Zusätzliche Fertigung und Leistungen für die Druckle-\nschluß der Cemcinde aulgesl(~llten Fassung für die          gung\nVorlage zur Cenehmigung durch die höhere Verwal-            Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des\ntungsbehörde in einer rarbigen oder vervielfältigungs-     Flächennutzungsplanes\nfähigen SchwMz-Weiß-Ausfertigung nach den Lan-\ndesregel un~ien\n(3) Die Teilnc1hme an bis zu 10 Sitzungen von po-              (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundlei-\nlitischen Gremien des Auftraggebers, die bei Lei-              stungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas\nstungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundlei-              anderes schriftlich vereinbart ist, sind diese Lei-\nstung mit dem Honorar nach§ 38 abgegolten.                     stungsphasen mit je 1 vom Hundert der Honorare\nnach § 38 zu bewerten.\n(4) Wird die Anferligung der Vorläufigen Plan-\nt assung (Leistungsphase 3) oder der Endgültigen                                          § 38\nPlanf assun~J (Leistungsphase 4) als Einzelleistung                       Honorartafel für Grundleistungen\nin Auftrag gegeben, so können hierfür folgende                                bei Flächennutzungsplänen\nVomhundertsätze der Honorare nach § 38 verein-\nbart werden:                                                      (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nfür die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei\n1. für die Vorläufige Planfassung bis zu 44 v.H.,              Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden\n2. für die Endgültige Planfassung bis zu 36 v.H„               Honorartafel festgesetzt:\nHonorartafel zu § 38 Abs. 1\nNormalstufe                                  Schwierigkeitsstufe\nAnsätze\nvon                     bis                      von                    bis\nVE                                DM                                              DM\nbis     5 000                 1 100                  1 380                     1 380                 1 650\n10 000                 2 200                  2 750                     2 750                 3 300\n20 000                 3 520                  4 400                     4 400                 5 280\n40 000                 6 160                  7 700                     7 700                 9 240\n60 000                 8 360                 10 450                    10 450                12 540\n80 000                10 330                 12 910                    12 910                15 490\n100 000                12 030                 15 030                    15 030                18 040\n150 000                15 840                 19 800                    19 800               23 760\n200 000                19 070                 23 830                    23 830               28 600\n250 000                22 000                 27 500                    27 500               33 000\n300 000                25 080                 31350                     31 350               37 620\n350 000                28 230                 35 290                    35 290               42 350\n400 000                30 510                 38130                     38 130               45 760\n450 000                32 340                 40 430                    40 430               48 510\n500 000                34 470                 43 080                    43 080                51 700\n600 000                37 840                 47 300                    47 300                56 760\n700 000                40 040                 50 050                    50050                 60 060\n800 000                42 240                 52 800                    52 800                63 360\n900 000                43 560                 54 450                    54 450                65 340\n1 000 000                45 470                 56 830                    56 830                68 200\n1500000                  so 600                 63 250                    63 250                75 900\n2 000 000                52 800                 66 000                    66 000                79 200\n3 000 000                57 200                 71 500                    71 500                85 800","2824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die zulJssigen Mindesl- und Höchstsätze für      Leistungsphase 4 von § 37 zu berechnen. Ist bei Er-\nZwischenstufen der angegebenen Verrechnungsein-           teilung. des Auftrags die Höhe der Ansätze nach\nheilen (VE) a h :>000 VE sind durch Interpolation zu      Absatz 4 hinreichend zu übersehen, so ist das Ho-\nermitteln.                                                norar nach geschätzten Ansätzen nach Absatz 4 zu\n(3) Die Honornre sind nach M<lßgabe der Ansät-        berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten An-\nze nc1ch Absc1l.z 4 zu berechnen. Sie sind für die       sätzen nach Absatz 4 ein vorläufiges Honorar ver-\nEinzelunsctl.ze der Nummern 1, 3 und 4 und für die       einbart werden; das endgültige Honorar ist nach\nSumme der Einzclansdlze der Nummer 2 gemctß der          Satz 1 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgülti-\nHonorurtafel des Absatzes 1 jeweils getrennt zu          gen Planfassung, so sind die Honorare, abweichend\nberechnen und Zllrn Zwecke der Ermittlung des Ge-        von den Sätzen 1 bis 3, nach den Darstellungen der\nsamthonornrs zu ctdclierc~n.                              mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung\nzu berechnen.\n(4) Für die Ermi Ul ung des Honorars ist von fol-\ngenden Ansätzen cJuszu9ehen:                                (10) Flächennutzungspläne können nach Anzahl\nund Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der\n1. nach      der für den Planungszeitraum entspre-\nSchwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es\nchend den Zielen cfor Raumordnung und Landes-\nplanunq anzusel,.enden Zahl der Einwohner           bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden\nje Einwohner                                10 VE,   ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:\n1. schwierige    topographische,   bergbauliche     oder\n2. für die darzuslell('nd('ll\ngeologische Verhältnisse,\na) WohnbaLülctchen\n2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-\nje Hektar Flciche                    1800 VE        kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht oder\nb) gemischten Bauflctchen                                Berücksichtigung von städtebaulichen Sanie-\nje Hektar Pli:iche                  2000 VE         rungsmaßnahmen in größerem Umfang,\nc) gewerblichen Bauflüchen                           3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-\nmen der Umweltsicherung und des Umwelt-\nje Hektar Fl~iche                   1600 VE,\nschutzes,\n3. für darzustellende Fli:ichen nach § 5 Abs. 2 Nr.       4. erschwerte Planung, soweit sich eine solche im\n4, 5 und 8 des Bundesbaugesetzes, soweit sie             Gefolge einer Gemeinde-, Gebiets- oder Verwal-\nnicht nach § 5 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes              tungsreform ergibt\nnachrichtlich ülwrnornmen werden\nje IIeklar Fli:icbe                      1400 VE,\n§ 39\n4. für      darzustellende Flctchen, die nicht unter                          Planausschnitte\nNummer 2 oder 3 oder Absatz 5 fallen, zum Bei-\nspiel Fli:ichen für Land- und Forstwirtschaft nach      Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächen-\n§ 5 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesbauuesetzes               nutzungsplctne geändert oder überarbeitet (Plan-\nje Tiek tar Pli.iclw                       20 VE.   ausschnitte), so sind bei der Berechnung des Hono-\nrars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planaus-\n(5) Gemeinbedarfsflächen, Sonderbauflächen und        schnittes anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach\nSanierunqsgebiete ohne ni.ihere Darstellung der Art       Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart\nder Nutzung sind mit den Hektaransfüzen nach Ab-          werden.\nsatz 4 Nr. 2 anzusetzen, die den zu erwartenden\nFestsetzungen entsprechen.\n§ 40\n(6) Liegt ein Lmdschaftsplan vor, so ist ein An-                   Leistungsbild Bebauungsplan\nsatz nach Absatz 4 Nr. 3 für die Flctchen besonde-\nrer Darstellungen, mit Ausnahme der Fl~ichen nach            (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen\n§ 5 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes, nicht zu          sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungspha-\nberücksichtiqen; diese fli.ichen sind den Flächen         sen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-\nnach Absatz 4 Nr. 4 zuzurechnen.                          folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-\nrare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinn-\n(7) Das Gesamthonorar für Grundleistungen              gemäß.\nnach den Leistungsphas(~n 1 bis 5, das nach Absatz\n1 bis 6 berechnet worden ist, betrctgt mindestens\n3000 Deutsche Mark.                                                                             Bewertung der\nGrundleistungen\n(8) Sind nach Absatz 4 jeweils die Einzelansdtze                                               in v.H. der\nfür die Nummern 1, 3 oder 4 oder die Summe der                                                     Honorare\nEinzelansätze für Nummer 2 höher als 3 Millionen\nVE, so kann düs Honorar frei vereinbart werden.\n1. Klären der Aufgabenstellung\n(9) Die Honorare sind nach den Darstellungen              Ermitteln der Voraussetzungen zur\nder Planfassung des Flächennutzungsplanes nach               Lösung der Planungsaufgabe . . .       1 bis 5","Nr. 121 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                           2825\nBewertung der                                              Bewertung der\nGrundleistungen                                           Grundleistungen\nin v.H. der                                               in v.H. der\nHonorare                                                  Honorare\n2. Ermitteln der Planungsvorgaben                           4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nBestandsaufnahme und Analyse des                            Erarbeiten der endgültigen Lösung\nZustandes sowie Prognose der vor-                           der Planungsaufgabe als Grundlage\naussichtlichen Entwicklung .              1 bis 20          für den Beschluß der Gemeinde .            30\n3. Vorläufige Planfassung                                   5, Genehmigungsfähige Planfassung\n(Vorentwurf)                                               Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-\nErarbeiten der wesentlichen Teile                           reichen für die erforderliche Ge-\neiner Lösung der Planungsaufgabe             37             nehmigung      ......... .                  8\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nFcsllegung des rüuml ichen Celtungsbereichs und Zusam-   Feststellen der Art und des Umfanges weiterer notwen-\nmenstellung einer Ubersichl der hierfür vorgegebenen     diger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die be-\nbestehenden und laufenden örllichen und überörtlichen    reits überwiegend bebaut sind\nPlanungen\nAusarbeiten eines Leistungskatalogs\nErmitteln des Leistungsumfanges unter Berücksich-\ntigung der Qtwlifizierung nach § 30 des Bundesbauge-\nsetzes\nFestlegen ergctnzender Fachleistungen und der Be-\nauftragung anderer an der Planung fachlich Beteilig-\nter, soweit notwendig\nUberprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus          ei-\nnem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann\nOrtsbesichtigung\n2. Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme                                      Geländemodelle\nErmitteln des Planungsbestandes, wie die bestehen-   Geodätische Einmessung\nden Plcrnungen und Maßnahmen der Gemeinde\nAuswerten von Luftaufnahmen\nund Träger öffentlicher Belange\nPrimärerhebungen\nErmitteln des Zustandes des Planbereiches, wie\n(Befragungen, Objektaufnahme)\nTopographie, vorhandene Bebauung und Nutzung,\nFreiflächen und Nutzung einschließlich Bepflan-      Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flä-\nzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,      chennutzungsplan\nUmweltschutz,    Baugrund,    wasserwirtschaftliche  Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkei-\nVerhältnisse, Denkmal- und Milieuschutz, Natur-\nten durch öffentliche Mittel\nschutz, Baustrukturen, Gewcisserflächen, Eigentü-\nmer, durch: Begehungen, Kartierungen, Beschreibun-   Stadtbildanalyse\ngen und andere Feststellungen. Die Ermittlungen\nsollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flä-\nchennutzungsplan und deren Fortschreibung und\nErgänzung stützen beziehungsweise darauf auf-\nbauen\nOrtliche Erhebungen\nErfassen von Äußerungen der Einwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten\nund beschriebenen Zustandes\nc) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkun-\ngen übergeordneter Planungen\nd) Mitwirken bei der Aufstellung eines konkreten\nPlanungsprogramms","2826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n3. Vorläufige Planiassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der        Modelle\nAufgalJe in zeichnerischer Darstellung mit Kurzerläu-\nMitwirken an der Beteiligung der von der Planung Be-\nterungen zur Begründung der städtebaulichen Kon-\ntroffenen und Beteiligung an der Offentlichkeitsarbeit,\nzeption unter Da.rstellung möglicher Alternativen\nzum Beispiel Informationsschriften, zusätzliche Pläne,\nMitwirken an der Beteiligung der Behörden, der Trä-     öffentliche Diskussionen\nger öffentlicher Belange und df!r Nachbargemeinden\nDurchführen des Verfahrens zur Beteiligung der Träger\nUberschlä~Jige Kostenschi:itzung                        öffentlicher Belange\nAbstimmen der Vorläufigen Planfassung mit dem Auf-      Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-\ntraggeber und den Gremien der Gemeinden                 lich verschiedenen Anforderungen\n4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nEntwurf des Bebauungsplanes für die öffentliche Aus-    Modelle\nlegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begrün-\nBeipläne jeder Art, zum Beispiel Baugestaltungsplan\ndung\nBeteiligung an der Offentlichkeitsarbeit des Auftragge-\nMitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der\nbers\nKosten und, soweit c~rJorderlich, Hinweise auf boden-\nordnende und sonstige Maßnilhmen, für die der Be-       Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen\nbauungsplan die Grundlage bilden soll                   Wesentliche Änderungen und Planneubearbeitung, ins-\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der       besondere nach Bedenken und Anregungen\nGemeinde zu abgelehnten Bc~denken und Anregun-          Ausarbeiten der Stellungnahmen der Gemeinde zu abge-\ngen                                                     lehnten Bedenken und Anregungen\nAbstimmen der Endgültigen        Planfassung  mit dem\nA uftr agge ber\n5. Genehmigungsfähige Planfassung\nErstellen des Bebauungsplanes in der durch Be-          Zusätzliche Leistungen, bedingt durch Drucklegungen\nschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und sei-\nHerstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des\nner Begründung für die Vorlage zur Genehmigung in\nBebauungsplanes\neiner farbigen oder vervic~lfältigungsfähigen Schwarz-\nWeiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen\n§ 41                              zungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. November 1968 (Bundesge-\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Bebauungsplänen                        setzbl. I S. 1237) festgesetzt ist\nje Hektar Fläche\n(l) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nbis 0,1 GFZ                           1000 VE\nfür die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei\nbis 0,5 GFZ                          2000 VE\nBebauungsplänen sind in der nachfolgenden Hono-\nrartafel f estgesetz l.                                       bis 0,8 GFZ                          3000 VE,\n(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für         2. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflä-\nZwischenstufen der angegebenen Verrechnungsein-               chenzahl über 0,8 nach § 20 der Baunutzungs-\nheiten ab 1500 VE sind durch Interpolation zu er-             verordnung festgesetzt ist\nmitteln.\nje Hektar Fläche\n(3) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze             bis 1,2 GFZ                          4500 VE\nnach Absatz 4 zu berechnen. Sie sind für die Sum-             bis 2,0 GFZ                          6000 VE\nmen der Einzelansätze der Nummern 1 und 2 und                 über 2,0 GFZ                         7500 VE,\nfür die Einzelansi:ilze der Nummern 3 und 4 gemäß\nder Honorartafel des Absatzes 1 jeweils getre11nt          3. für Baugrundstücke, für die eine Baumassenzahl\nzu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des                nach § 21 der Baunutzungsverordnung je Hektar\nGesamthonorars zu addi(:ren.                                  Fläche festgesetzt ist\n(4) Für die Ennilllung des Honorars ist von fol-           je Hektar Fläche                     2500 VE,\ngenden Ansätzen auszugehen:                                4. für Flächen, die nicht unter die Nummern 1 bis 3\n1. für    Baugrundstücke, für die eine Geschoßflä-            oder unter Absatz 5 fallen\nchenzahl (GFZ) bis 0,8 nach § 20 der Baunut-              je Hektar Fläche                       750 VE.","Nr. 1:21      Ta(J der Ausgahc: Bonn, den 22. September 1976                              2827\n\\\n(5) Sonderg(!bietc und Grundstücke für den Ge-                (lO) Bebauungspläne können nach Anzahl und\nmeinbedarl sind jeweils dc'n l Iekldfc.msätzen nach           Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie-\nAbsatz 4 zuztwrdnen.                                          rigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-\ntragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.\n(6) Lie~Jt ein Crünordnun~Jsplcm vor, so ist für\nSchwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:\ndie Flächen, für die keine Gcschoßfl~ichenzahl fest-\ngesetzt isl oder sjch nicht ermitteln läßt, abwei-            1. schwierige     topographische, bergbauliche oder\ngeologische Verhältnisse, die die Planung we-\nchend von Absatz 4 Nr. 4 von einem Hektarnnsatz\nsentlich beeinflussen,\nvon 75 VE je Hcktc1r Fläche ,rnszugehen.\n2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-\n(7) Enthält ein Bebduun~Jsplan LibNwiegend Fest-               kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht,\nsetzunrJen nu.ch § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 des Bun-\n3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-\ndesbaugeselZ(!S, so kann eine Erhöhung der Hektar-\nmen, zum Beispiel Umweltschutz, Denkmal-\nansätze für die Fliidwn um T3 vom Flundert verein-\nschutz,\nbart werden.\n4. Bereiche mit besonders detaillierten Festsetzun-\n(8) Sind ni1ch Abs,Jtz 4 jeweils die Summen der                gen,\nEinzelansützc Jür die Nummern 1 oder 2 oder je-              5. Änderungen oder Uberarbeitungen von Teilge-\nweils die Einzelansälze für die Nummern 3 oder 4                  bieten rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit\nhöher als 1 Mil1ion VE, so kcmn das Honorar frei                  einem erhöhten Arbeitsaufwand,\nvereinbart. werden.\n6. Bebauungspläne in einem Entwicklungsbereich\n(9) Die Honordre sind Ild<:h den Darstellungen                 oder in einem Sanierungsgebiet nach dem Städ-\nund Festsel.zunqcn des w~nehmigten Bebauungspla-                  tebauförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nnes zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags                  kanntmachung vom 18. August 1976 (Bundes-\ndie Höhe der A nsälze nach Absatz 4 hinreichend                  gesetzbl. I S. 2318),\nzu übersehen, so ist. <fos Honorar nach geschätzten          7. Bebauungspläne in überwiegend bebauten Ge-\nAnsätzen nach Absatz 4 zu berechnen. Andernfalls                  bieten.\nkann nach ~Jeschi::itzten AnsJ.tzen nach Absatz 4 ein\nvorläufi~Jes Honorar vereinbürt werden; das endgül-              (11) Sind die Flächen, die nach Absatz 4 anzuset-\ntige Honorar ist nuch Salz 1 zu berechnen. Kommt             zen sind, so gering, daß eine Berechnung nach den\nes nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die            Absätzen 1 bis 9 nicht zu einem leistungsgerechten\nHonorare, abweichend von <len Sätzen l bis 3, nach           Honorar führt, so kann ein Zeithonorar nach § 6\nden Darstellungen der mit dem Auftraggeber abge-             vereinbart werden.\nstimmten Planfassung zu berechnen.                              (12) § 39 gilt sinngemäß.\nrlonorartafel zu § 41 Abs. 1\nAnsdtze                           Normalstufe                                   Schwierigkeitsstufe\nvon                   bis                         von                     bis\nVE                                 DM                                               DM\nbis     1 500                 2 000                 2 500                       2 500                   3 000\n5 000                 6 670                 8 330                       8 330                 10 000\n10 000                11 070                13 830                      13 830                 16 600\n20 000                18 400                23 000                      23 000                 27 600\n40 000                29 870                37 330                      37 330                 44 800\n60 000                37 600                47 000                      47 000                 56 400\n80 000                44 800                56 000                      56 000                 67 200\n100 000                50 670                63 330                      63 330                 76 000\n150 000                70 000                87 500                      87 500                105 000\n200 000                88 000               110 000                   110 000                  132 000\n250 000              106 670                133 330                   133 330                  160 000\n300 000              124 000                155 000                   155 000                  186 000\n350 000              140 000                175 000                   175 000                  210 000\n400 000              154 670                193 330                   193 330                  232 000\n450 000              168 000                210 000                  210 000                   252 000\n500 000              1BO 000                225 000                  225 000                   270 000\n600 000              204 000                255 000                  255 000                   306 000\n700 000              228 670                285 830                  285 830                   343 000\n800 000              256 000                320 000                  320 000                   384 000\n900 000              282 000                352 500                  352 500                   423 000\n1 000 000              306 670                383 330                  383 330                   460 000","2828                                Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§42                                 (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für fol-\nSonstige städtebauliche Leistungen              gende Pläne:\n(l) Zu den sonsligen städtebaulichen Leistungen        1. Landschaftspläne, die den Flächennutzungsplä-\nrechnen:                                                       nen, und Grünordnungspläne, die den Bebau-\nungsplänen als Pläne des Naturschutzes, der\n1. Mitwirkung bei der Er~Jänzung des Grundlagen-               Landschaftspflege und der Grünordnung zuge-\nmaterials für Baulcilpli:ine;                              ordnet sind,\n2. Mitwirkung bei der Durchführung des geneh-             2. landschaftspflegerische Pläne zu Vorhaben, die\nmigten Bebauungsplanes, soweit nicht in § 41 er-            den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den\nfaßt, zum Beispiel Pro~iramme der Einzelmaß-               Zugang zur freien Natur beeinträchtigen kön-\nnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung                  nen.\nbei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberlei-\ntung, Uberarbei lung der genehmigten Planfas-                                    § 44\nsung;                                                         Anwendung von Vorschriften aus Teil V\n3. Planungen slädtebaulicller Einzelaufgaben in\nfunktioneller, gestalterischer und technischer            (1) Die §§ 36 und 39 gelten entsprechend.\nHinsicht, zum Beispiel Platzgestaltung, Baumas-\n(2) Die in den §§ 37 und 40 erwähnten Besonde-\nsenplanung, Verkehrslösun~Jen (in der Regel im\nMaßstab 1 : 500 oder 1 : 200) sowie erforderliche      ren Leistungen können auch bei den Plänen nach\nErläuterungen;                                        § 43 Abs. 2 vereinbart werden.\n4. städtebauliche    Sonderleistungen, zum Beispiel\nGutachten zu Einzelfragen der Planung, beson-                                    § 45\ndere Plandarstellun~Jen und Modelle, Ausarbei-\nLeistungsbild Landschaftsplan\ntungen von Satzungen, Crenzbeschreibungen so-\nwie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis-               (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen\nsen, Koordinierungs- und Erschließungsmaßnah-         sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungspha-\nmen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behör-            sen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-\nden und an Sitzungen der Gemeindevertretun-           folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-\ngen nach Plangenehmiglmg;                             rare des § 46 bewertet.\n5. städtebauliche Untersuchungen im Zusammen-\nhang mit der Vorbereitung oder Durchführung                                                    Bewertung der\nvon Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen                                                     Grundleistungen\nnach dem Städtebauförderungsgesetz.                                                             in v.H. der\n(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten                                                    Honorare\nLeistungen können auf der Grundlage eines detail-\nlierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.          1. Klären der Aufgabenstellung\nErmitteln der Voraussetzungen zur\nLösung der Planungsaufgabe . . .       1 bis 5\nTeil VI                           2. Ermitteln der Planungsgrundlagen\nLandschaftsplanerische Leistungen                   Bestandsaufnahme und Landschafts-\nbewertung und zusammenfassende\n§ 43                                Darstellung   . . . . . . . . . .      1 bis 35\nAnwendungsbereich                        3. Vorläufige Planfassung\n(Vorentwurf)\n(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen\nErarbeiten der wesentlichen Teile\ndie Vorbereitung, die Erstellung der für die' Pläne                                                      50\neiner Lösung der Planungsaufgabe\nnach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, die\nMitwirkung beim Verfahren sowie sonstige land-             4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nschaftsplanerische Leistungen nach § 50.                       Erarbeiten der endgültigen Lösung\nder Planungsaufgabe    . . . . . .        10\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nZusammenstellen einer Ubersicht der vorgegebenen       Ausarbeiten eines Leistungskatalogs\nbestehenden und laufenden örtlichen und überört-\nAntragsverfahren für Planungszuschüsse_\nlichen Planungen und Untersuchungen\nAbgrenzen des Planungsbereiches\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität","Nr. 121   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                    2829\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\nFesUe~Jen ergänzender Fachleistungen, soweit not-\nwendig\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der\nmateriellen Ausstattung\nErmitteln des Leistungsumfanges\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme                                     Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen\nErfassen der                                        Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen\nnatürlichen Grundlagen\n-- landschaftsökologischen Einheiten\n-- Flächennutzung\nNutzungstendenzen einschließlich der Pla-\nnungsvorgaben\nSchutzgebiete und geschützten Landschaftsbe-\nstandteile\nauf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher\nErhebungen\nErfassen von Äußerungen der Einwohner\nb) Landschaftsbewertung\nBewerten der Landschaft nach ökologischen, land-\nschaftsprägenden und erholungswirksamen Ge-\nsichtspunkten\nFeststellen nachteiliger Nutzungsauswirkungen auf\nNaturhaushalt und Landschaftsbild\nErmitteln der Leistungsfähigkeit der Landschafts-\nteile im Hinblick auf eine bestimmte Flächennut-\nzung und auf Mehrfachnutzung\nFeststellen von Zielkonflikten zwischen Nutzungs-\nansprüchen und ökologischen beziehungsweise\nlandschaftsgestalterischen Gesichtspunkten\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Landschaftsbewertung in Text und\nKarten\n3. Vorläufige Planiassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der Aufgabe in Text und Karte\nmit Alternativen\na) Darstellen der Flächenfunktion nach ökologischen\nund gestalterischen Gesichtspunkten\nFlächen mit Nutzungsbeschränkungen {ge-\nschützte oder schutzwürdige Landschaftsteile\nbeziehungsweise -bestandteile)\n- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Er-\nholungsflächen\n- Vorrangflächen für Bebauung, Infrastruktur,\nLand-, Forst- und Wasserwirtschaft, Abgrabun-\ngen, Aufschüttungen und andere Nutzungen\nb) Darstellen von Schutz-, Gestaltungs- und Pflege-\nmaßnahmen, Festlegen der zeitlichen Folge und\nKostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen\nc) Abgrenzen der in andere Planungen, insbesondere\nin die Bauleitplanung, zu übernehmenden Inhalte\nd) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\nAbstimmen des Vorentwurfs mit der für Naturschutz\nund Landschaftspflege zuständigen Behörde","2830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n4. Endgültige Planfassung\nDarstellen des Landschaftsplanes in der vorgeschrie-   Mitwirken bei der Einarbeitung des Landschaftsplanes in\nbenen Fassung in Text und Karte                       den Bauleitplan\nMitwirken bei derAbstimmung des Bauleitplanes\n(3) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Plan-         3. für Flächen der Land- und Forst-\nfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in              wirtschaft, soweit sie nicht unter\nAuftrag gegeben, so können hierfür bis zu 55 vom              Nummer 2 fallen\nHundert der Honorare nach § 46 vereinbart wer-                je Hektar Fläche\nden.\nbis zu 1000 ha                              60 VE\n(4) § 37 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.\nfür jeden weiteren ha bis zu 5000 ha        40 VE\ndarüber hinaus für jeden weiteren ha        20 VE,\n§ 46                           4. für Flächen sonstiger Nutzung ein-\nHonorartafel für Grundleistungen                  schließlich Bauflächen, soweit sie nicht\nbei Landschaftsplänen                        unter Nummer 2 fallen\nje Hektar Fläche                            20 VE.\n(1)   Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nfür die in § 45 aufgeführten Grundleistungen bei             (5) Sind nach Absatz 4 jeweils die Einzelansätze\nLandschaftsplänen sind der Honorartafel des § 38          für die Nummern 1, 2 oder 4 oder ist die Summe\nAbs. 1 zu entnehmen.                                      der Einzelansätze für die Nummer 3 höher als 3\nMillionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart\n(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.                     werden.\n(3) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansät-             (6) Die Honorare sind nach den Darstellungen\nze nach Absatz 4 zu berechnen. Sie sind für die           des Landschaftsplanes nach Leistungsphase 4 von\nEinzelansätze der Nummern 1, 2 und 4 und für die          § 45 zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags\nSumme der Einzelansätze der Nummer 3 gemäß                die Höhe der Ansätze nach Absatz 4 hinreichend\nder Honorartafel des § 38 Abs. 1 jeweils getrennt         zu übersehen, so ist das Honorar nach geschätzten\nzu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des            Ansätzen nach Absatz 4 zu berechnen. Anderen-\nGesamthonorars zu addieren.                               falls kann nach geschätzten Ansätzen nach Absatz\n4 ein vorläufiges Honorar vereinbart werden; das\n(4) Für die Ermittlung des Honorars ist von fol-       endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen.\ngenden Ansätzen auszugehen:                               Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so\nsind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1\n1. für das Plangebiet nach der für den Planungs-          bis 3, nach den Darstellungen der mit dem Auftrag-\nzeitraum entsprechend den Zielen der Raumord-         geber abgestimmten Planfassung zu berechnen.\nnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl\nder Einwohner                                            (7) Landschaftspläne können nach Anzahl und\nGewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie-\nje Einwohner                                 5 VE,    rigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-\ntragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.\n2. für                                                    Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:\na) Flächen mit besonderer Bedeutung                   1. schwierige ökologische, topographische,        berg-\nfür die Sicherung des Naturhaus-                      bauliche oder geologische Verhältnisse,\nhaltes oder für die Entwicklung\nder Landschaft ohne Nutzung im                    2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, ver-\nSinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7                   kehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht,\nund 9 des Bundesbaugesetzes,                      3. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-\nmen der Umweltsicherung und des Umwelt-\nb) Grünflächen einschließlich Sport-,\nSpiel- und Erholungsflächen,                          schutzes.\n§ 47\nc) Flächen für Rekultivierung, Auf-\nschüttungen, Abgrabungen, Depo-                              Leistungsbild Grünordnungsplan\nnien,                                                (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplä-\nnen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-\nsoweit sie einen besonderen         Pla-\nphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der\nnungsaufwand erfordern\nnachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\nje Hektar Fläche                          400 VE,     Honorare des § 48 bewertet.","Nr. 121    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                         2831\nBewertung der                                             Bewertung der\nc;rundleistungen                                          Grundleistungen\nin v.H. der                                              in v.H. der\nHonorare                                                 Honorare\n1. Klären der Aufgabenstellung                             3. Vorläufige Planfassung {Vorentwurf)\nErmitteln der Voraussetzungen zur                          Erarbeiten der wesentlichen Teile\nLösung der Planungsaufgabe . . .          1 bis 5          einer Lösung der Planungsaufgabe           55\n2. Ermitteln der Planungsgrundlagen                        4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nBestandsaufnahme und Bewertung                             Erarbeiten der endgültigen Lösung\ndes Planungsbereiches . . . . . .         1 bis 30         der Planungsaufgabe . . . . . .            10\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nZusammenstellen einer Ubersicht der vorgegebenen        Ausarbeiten eines Leistungskatalogs\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen\nAbgrenzen des Planungsbereiches\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität\nFestlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwen-\ndig\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials und\nder materiellen Ausstattung\nUberprüfen, inwieweit der Grünordnungsplan          aus\neinem Landschaftsplan entwickelt werden kann\nErmitteln des Leistungsumfanges\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln der Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme                                     Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen\nErfassen der\n- natürlichen Grundlagen,       insbesondere    der\nLandschaftsstruktur\n-  Flächennutzung unter besonderer Berücksichti-\ngung der Siedlungs- und Infrastruktur\n-  Nutzungstendenzen einschließlich der Pla-\nnungsvorgaben\n-  Immissionen\n-  Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbe-\nstandteile (einschließlich der unter Denkmal-\nschutz stehenden Objekte)\nEigentümer\nauf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher\nErhebungen\nErfassen von Äußerungen der Einwohner\nb) Bewerten des Planungsbereiches\n- Bewertung nach ökologischen Gesichtspunkten\nBewertung nach gestalterischen Gesichtspunk-\nten\n- Beurteilung der Nutzungseignung für Sport,\nSpiel und Erholung\nFeststellen nachteiliger Nutzungsauswirkungen auf\nNaturhaushalt und Landschaftsbild","2832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\nc) Zusarnmenfussende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Bewertung des Planungsbereiches\nin Text und Karten\n3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der\nAufgabe in Text und Karte mit Alternativen\na) Darstellen der Funktion und räumlichen Struktu-\nren nach ökologischen und gestalterischen Ge-\nsi eh tspunkten\nFlächen mit Nutzungsbeschränkungen\nFreiräume\nFlächen für bestimmte Nutzungen\nb) Darstellen von Schutz-, Gestaltungs- und Pflege-\nmaßnahmen, insbesondere\n- Gestaltung von Grünflächen\n- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen\nGestaltung von Sport-, Spiel- und Erholungsflä-\nchen\nGestaltung von Fußwegesystemen\nFestlegung von Pflegemaßnahmen aus Gründen\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege\nFestlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen\nKosterischälzung für durchzuführende Maßnahmen\nc) Abgrenzen der in andere Planungen, insbesondere\nin den Bebauungsplan, zu übernehmenden Inhalte\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\nAbstimmen des Vorentwurfs mit der für Naturschutz\nund Landschaftspflege zuständigen Behörde\n4. Endgültige Planfassung\nDarstellen des Grünordnungsplanes in der vorgeschrie-   Mitwirken bei der Einarbeitung des Grünordnungsplanes\nbenen Fassung in Text und Karte                         in den Bauleitplan\nMitwirken bei der Abstimmung des Bebauungsplanes\n(3) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Plan-              (4) Für die Ermittlung des Honorars ist von fol-\nf assung     (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in       genden Ansätzen auszugehen:\nAuftrag gegeben, so können hierfür bis zu 65 vom                für Bauland nach § 9 des Bundesbau-\nHundert der Honorare nach § 48 vereinbart wer-                  gesetzes\nden.\nwenn eine Geschoßflächenzahl bis\n(4) § 37 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.\n0,8 nach § 20 der Baunutzungsver-\nordnung festgesetzt ist\n§ 48                                je Hektar Fläche                         400 VE\nHonorartafel für Grundleistungen                   wenn eine Geschoßflächenzahl bis\nbei Grünordnungsplänen                        0,8 nach § 20 der Baunutzungsver-\nordnung und Pflanzbindungen oder\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare\nPflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25\nfür die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei\ndes Bundesbaugesetzes festgesetzt\nGrünordnungsplänen sind der Honorartafel des\nsind\n§ 41 Abs. 1 zu entnehmen.\nje Hektar Fläche                        1150 VE\n(2) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwenn eine Geschoßflächenzahl über\n(3) Die Honorare sind für die Summe der Einzel-              0,8 nach § 20 der Baunutzungsverord-\nansätze des Absatzes 4 gemäß der Honorartafel des               nung festgesetzt ist\n§ 41 Abs. 1 zu berechnen.                                       je Hektar Fläche                         600 VE","Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                       2833\nwenn eine Geschoßflächenzahl über                      (7) Die §§ 39 und 41 Abs. 11 gelten entspre-\n0,8 nach § 20 der Baunutzungsver-                  chend.\nordnung und Pflanzbindungen oder\nPflanzgebote nach § 9 Abs. 1 Nr. 25                                           § 49\ndes Bundesbaugesetzes festgesetzt                               Landschaftspflegerische Pläne\nsind\nje Hektar Fläche                        1350 VE       (1) Für Leistungen bei landschaftspflegerischen\nPlänen finden die Leistungsbilder Landschaftsplan\nwenn eine Baumassenzahl nach § 21                  (§ 45) und Grünordnungsplan (§ 47) sinngemäß\nder Baunutzungsverordnung festge-                 Anwendung.\nsetzt ist\nje Hektar Fläche                         600 VE       (2) Für die Berechnung der Honorare für Grund-\nleistungen bei landschaftspflegerischen Plänen fin-\nwenn eine Baumassenzahl nach § 21\nden die §§ 46 und 48 sinngemäß Anwendung.\nder     Baunutzungsverordnung     und\nHierbei ist ein Ansatz nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 nicht\nPflanzbindungen oder Pflanzgebote\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 25 des Bundes-                zu berücksichtigen; für den Flächenansatz ist der\nbaugesetzes festgesetzt sind                      von dem Vorhaben berührte Landschaftsbereich\nmaßgebend. An Stelle eines Honorars nach den\nje Hektar Fläche                       1350 VE\nSätzen 1 und 2 kann ein Zeithonorar nach § 6 ver-\nfür Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr.               einbart werden.\n15 des Bundesbaugesetzes\nje Hektar Fläche                       1000 VE                               § 50\nfür Grundstücke, die von der Bebau-                      Sonstige landschaftsplanerische Leistungen\nung freizuhalten sind                                 (1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Lei-\nje Hektar Fläche                         750 VE   stungen rechnen:\n-    für Flächen mit Pflanzbindungen und               1. Mitwirkung bei der Ergänzung des Grundlagen-\nPflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25                   materials für Landschaftspläne;\ndes Bundesbaugesetzes, soweit sie\nnicht bereits als Bauland angesetzt               2. Mitwirkung bei der Durchführung des Grünord-\nsind                                                   nungsplanes, soweit nicht in § 48 erfaßt, zum Bei-\nje Hektar Fläche                         750 VE        spiel Programme der Einzelmaßnahmen, Gut-\nachten zu Baugesuchen, Beratungen bei Gestal-\nfür Flächen für Aufschüttungen, Ab-                    tungsfragen;\ngrabungen oder für die Gewinnung\nvon Steinen, Erden und anderen Bo-                3. Planungen von Einzelauf gaben der Landschafts-\ndenschätzen                                            pflege und Grünordnung in funktioneller, gestal-\nterischer und technischer Hinsicht, zum Beispiel\nje Hektar Fläche                         400 VE\nBepflanzungspläne (in der Regel im Maßstab\n-- für Flächen für die Land- und Forst-                     1 : 500 oder 1 : 200) sowie erforderliche Erläute-\nwirtschaft, Wasserflächen oder son-                    rungen;\nstige Flächen\n4. Sonderleistungen der Landschaftspflege und\nje Hektar Fläche                         100 VE.       Grünordnung, zum Beispiel Gutachten zu Ein-\n(5) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz          zelfragen der Planung, ökologische Gutachten,\n4 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei          besondere Plandarstellungen und Modelle, Aus-\nvereinbart werden.                                          arbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Ver-\nhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der\n(6) Grünordnungspläne können nach Anzahl und             Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der\nGewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwie-              Planung.\nrigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auf-\ntragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.          (2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten\nSchwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:              Leistungen können auf der Grundlage eines detail-\nlierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden.\n1. schwierige ökologische, topographische,       berg-\nbauliche und geologische Verhältnisse,\n2. erschwerte Planung durch besondere Maßnah-\nmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmal-                                 Teil VII\nschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung,               Leistungen bei der Tragwerksplanung\nSportstättenplanung,\n3. Änderungen oder Uberarbeitungen von Teilge-                                    § 51\nbieten vorliegender Grünordnungspläne mit ei-\nnem erhöhten Arbeitsaufwand,                                         Anwendungsbereich\n4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbe-              Die Bestimmungen dieses Teils der Verordnung\nreich oder in einem Sanierungsgebiet nach dem      gelten für Leistungen bei der Tragwerksplanung\nStädtebauförderungsgesetz.                         für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen.","2834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 52                          durch Fertigteile sowie durch Sichtbeton oder Fas-\nGrundlagen des Honorars                   sadenverkleidungen, so können die Vertragspartei-\nen vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der             teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Ab-\nTragwerksplanung richtet sich nach den anrechen-            satz 2 gehören.\nbaren Kosten und nach der Honorarzone, der das\nTragwerk angehört.                                                                    , § 53\n(2) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für:                           Honorarzonen für Leistungen\nbei der Tragwerksplanung\nErdarbeiten\nMaurerarbeiten                                                 (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerkspla-\nnung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale er-\nBeton- und Stahlbetonarbeiten\nmittelt:\nNaturwerk steinarbeiten\nBetonwerksteinarbeiten                                      1. Honorarzone I:\nZimmerer- und Holzbauarbeiten                                      Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeits-\nStahlbauarbeiten                                                   grad, insbesondere\nAbdichtung gegen drückendes Wasser                                    einfache statisch bestimmte ebene Trag-\nwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbe-\nAbdichtung gegen nichtdrückendes Wasser\nwehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne\nDachdeckungsarbeiten                                                  Nachweis horizontaler Aussteifung;\nKlempnerarbeiten\n2. Honorarzone II:\neinschließlich der Kosten der Baustelleneinrichtun-\ngen.                                                               Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad,\ninsbesondere\n(3) Die Vertragsparteien können abweichend\nvon Absatz 2 vereinbaren, daß anrechenbare Ko-                        statisch bestimmte ebene Tragwerke in\nsten sind                                                             gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann-\nund Verbundkonstruktionen mit ruhenden\n55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und be-\nLasten,\nsonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Ko-\nstengruppen 3.1.0.0. und 3.5.1.0.) und                    Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flä-\nchenlasten, die sich mit gebräuchlichen\n20 v. 11. der Kosten der Installationen und besonde-\nTabellen berechnen lassen,\nren Installationen (DIN 276, Kostengruppen\n3.2.0.0. und 3.5.2.0.).                                   Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung\ndurchgehenden tragenden Wänden ohne\n(4) § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                           Nachweis horizontaler Aussteifung,\n(5) Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten                      Flachgründungen und Stützwände einfa-\nnach den Absätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteu-                     cher Art;\ner und die Kosten für:                                      3. Honorarzone III:\n1. das Herrichten des Baugrundstücks (DIN 276,                   Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierig-\nKostengruppe 1.4.0.0.),                                     keitsgrad, insbesondere\n2. Mutterbodenauftrag,                                               schwierige statisch bestimmte und statisch\n3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach-                        unbestimmte ebene Tragwerke in ge-\ntungsarbeiten (zum Beispiel leichter und                        bräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung\nschwerer Fels nach DIN 18 300 in der Fassung                    und ohne Stabilitätsuntersuchungen,\nvom Dezember 1973, Klasse 6. und 7.),                           einfache      Verbundkonstruktionen        des\n4. Rohrgräben,                                                       Hochbaus ohne Berücksichtigung des Ein-\n5. Mauerwerk < 11,5 cm,                                              flusses von Kriechen und Schwinden,\n6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,                            Tragwerke für Gebäude mit Abfangung\n7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei-                       der tragenden beziehungsweise aussteifen-\nspiel Kupferdächer,                                             den Wände,\n8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige                          ausgesteifte Skelettbauten,\nzusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-                     ebene Pfahlrostgründungen;\ngruppe 6.0.0.0.; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,        4. Honorarzone IV:\n9. Naturstein-, Betonwerkstein-, Zimmerer-, Stahl-\nbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung                 Tragwerke         mit      überdurchschnittlichem\nmit dem Ausbau eines Gebäudes ausgeführt                     Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nwerden,                                                      - statisch und konstruktiv schwierige Trag-\n10. die Baunebenkosten                                                werke in gebräuchlichen Bauarten und\nTragwerke, für deren Standsicherheits-\n(DIN_276, Kostengruppe 7.0.0.0.).\nund Festigkeitsnachweis schwierig zu er-\n(6) Entsteht dem Auftragnehmer ein erhöhter Ar-                     mittelnde Einflüsse zu berücksichtigen\nbeitsaufwand          durch      Baugrubenverkleidungs-,              sind,\nRamm-, Wasserhaltungs- und Einpreßarbeiten,                       -- vielfach statisch unbestimmte Systeme,","Nr. 121 •··-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                         2835\nslcilisch bestimmte räumliche Fachwerke,                                     § 54\neinfache Fallwerke nach der Balkentheo-                      Leistungsbild Tragwerksplanung\nrie,\n(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerkspla-\n- Tragwerke für schwierige Rahmen- und             nung sind in den in Absatz 3 aufgeführten Lei-\nSkelettbauten sowie turmartige Bauten,           stungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in\nbei denen der Nachweis der Stabilität und        der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\nAussteifung die Anwendung besonderer             Honorare des § 55 bewertet.\nBerechnungsverfahren erfordert,\nVerbundkonstruktionen, soweit nicht in\nBewertung der\nHonorarzone III erwähnt,                                                                 Grundleistungen\nTragwerke mit einfachen Schwingungsun-                                                     in v.H. der\ntersuchungen,                                                                               Honorare\nschwierige statisch unbestimmte Flach-\ngründungen, schwierige ebene oder räum-          1. Grundlagenermittlung\nliche Pfahlgründungen, besondere Grün-               Klären der Aufgabenstellung                 3\ndungsverfahren, Unterfahrungen;\n2. Vorplanung (Projekt- und Pla-\n5. Honorarzone V:                                               nungsvorbereitung)\nTragwerke mit sehr hohem Schwierigkeits-                Erarbeiten des statisch-konstrukti-\ngrad, insbesondere                                      ven Konzepts des Tragwerks . .             10\nstatisch und konstruktiv ungewöhnlich            3. Entwurfsplanung (System- und In-\nschwierige Tragwerke,                                tegrationsplanung)\nschwierige Tragwerke in neuen Bauarten,              Erarbeiten der Tragwerkslösung mit\nräumliche Stabwerke und statisch unbe-               überschlägiger statischer Berech-\nnung      ...... .                         12\nstimmte räumliche Fachwerke,\nFlächentragwerke (Platten, Scheiben, Falt-        4. Genehmigungsplanung\nwerke, Schalen), die die Anwendung der               Anfertigen und Zusammenstellen\nElastizitätstheorie erfordern,                       der statischen Berechnung mit Posi-\ntionsplänen für die Prüfung .              30\nstatisch unbestimmte Tragwerke, die\nSchnittgrößenbestimmungen           nach    der  5. Ausführungsplanung\nTheorie II. Ordnung erfordern,                        Anfertigen der Tragwerks-\nTragwerke mit Standsicherheitsnachwei-               Ausführungszeichnungen                     42\nsen, die nur unter Zuhilfenahme modell-\n6. Vorbereitung der Vergabe\nstatischer Untersuchungen beurteilt werden\nBeitrag zur Massenermittlung und\nkönnen,                                                                                          3\nzum Leistungsverzeichnis .\nTragwerke mit Schwingungsuntersuchun-\ngen.                                              7. Mitwirkung bei der Vergabe\n8. Objektüberwachung\n(2) Sind für ein Tragwerk Kriterien aus mehre-\nren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-               9. Objektbetreuung    .\ngen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk\nzugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung                (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-\ndie Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen              satz 1 im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in\nnach Absatz 1 aufgeführten Kriterien und ihre Be-            Auftrag gegeben werden, sowie im Stahl- und\ndeutung im Einzelfall maßgebend.                             Holzbau mit 26 vom Hundert der Honorare des\n§ 55 zu bewerten.\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                           Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet\nTragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektpla-\nner\n2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)\nBeraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter         Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lö-\nBerücksichtigung der Belange der Standsicherheit,        sungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedin-\nder Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit        gungen\nAufstellen eines Lastenplanes als Grundlage für das\nGründungsgutachten","2836                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\nMitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon-         Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tra-\nzeptes einschließlich Untersuchung der Lösungsmög-      gender Teile\nlichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedin-    Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung\ngungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und\nAngabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruk-\ntiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauar-\nten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster\nund Gründungsart\nMitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276\n3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)\nErarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der      Vorgezogene, prüffähige und für die Ausführung geeig-\ndurch die Objektplanung integrierten Fachplanungen      nete Berechnung wesentlicher tragender Teile\nbis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer        Vorgezogene, prüffähige und für die Ausführung geeig-\nDarstellung                                             nete Berechnung der Gründung\nDberschlägige statische Berechnung und Bemessung        Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkon-\nGrundlegende Festlegungen der konstruktiven De-         struktionen, zum Beispiel Klärung von Konstruktionsde-\ntails und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum        tails\nBeispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aus-    Vorgezogene Stahlmassenermittlung für eine Ausschrei-\nsparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und       bung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen\nKnotenpunkte sowie der Verbindungsmittel\ndurchgeführt wird\nMitwirken bei der Objektbeschreibung nach DIN 276\nMitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenberechnung nach DIN 276\n4. Genehmigungsplanung\nAufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen      Bauphysikalische Nachweise, zum Beispiel Brand-, Wär-\nfür das Tragwerk unter Berücksichtigung der vom         me-, Schallschutz, soweit diese nicht von anderen an\nObjektplaner vorzugebenden bauphysikalischen An-         der Planung fachlich Beteiligten erbracht werden\nforderungen                                             Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für\nAnfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder     Baubehelfe, Bergschädensicherungen und Bauzustände\nEintragen der statischen Positionen, der Tragwerks-     Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-\nabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte       werksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den\nder Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk-      Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe so-\ntionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners     wie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei\n(zum Beispiel in Transparentpausen)                     der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplä-\nZusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-        nen\nnung zur bauaufsichtlichen Genehmigung\nVerhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,\nVervollständigen und Berichtigen der Berechnungen\nund Pläne\n5. Ausführungsplanung\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen        Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau, Element-\n3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektpla-         pläne für Stahlbetonf ertigteile einschließlich Stücklisten\nnung integrierten Fachplanungen\nDurchführen der Messungen beim Spannen und Erstellen\nAnfertigen der Schalpläne in Ergänzung der Aus-         der Spannprotokolle im Spannbetonbau\nführungspläne des Objektplaners\nStatische Nachweise und Ausführungszeichnungen, die\nZeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein-   infolge wesentlicher Änderungen der Genehmigungspla-\nbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be-           nung erforderlich werden und vom Auftragnehmer nicht\nwehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne     zu vertreten sind\n(keine Werkstattzeichnungen)\nAufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als\nErgänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon-\nstruktionen mit Stahlmassenermittlung","Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1976                                     2837\nGrundleistungen                                             Besondere Leistungen\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln der Betonstahlmassen im Stahlbeton-         Beitrag zur Leistungsbeschreibung             mit    Leistungspro-\nbau, der Stahlmassen im Stahlbau und der Holzmas-     gramm des Objektplaners*)\nsen im Ingenieurholzbau einschließlich der zugehöri-  Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenüber-\ngen kraftübertragenden Zwischenbauteile und Ver-      sichten des Objektplaners\nbindungsmittel als Beitrag zur Massenermittlung des\nObjektplaners                                         Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen in Ergän-\nzung zu den Massenermittlungen als Grundlage für\ndas Leistungsverzeichnis des Tragwerks\n7. Mitwirkung bel der Vergabe\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote\naus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung von Alternativ-\nangeboten\nBeitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-\npreisen oder Pauschalangeboten\n8. Objektilberwadtung\nIngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Trag-\nwerks auf Ubereinstimmung mit den geprüften stati-\nschen Unterlagen\nIngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Bei-\nspiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-\nsicherungen\nKontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf\nder Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische\nAuswertung der Güteprüfungen\nBetontedmologiscbe Beratung\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nBaubegehung zur Feststellung und Uberwachung von\ndie Standsicherheit betreffenden Einflüssen\n\") Diese Zusatzleistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungs-\nprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundlei•\nstungen dieser Leistungsphase.\n§ 55                              (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit\nHonorartafel für Grundleistungen              konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwer-\nbei der Tragwerksplanung                  ken derselben Honorarzone, so sind die anrechen-\nbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare         zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen;\nfür die in § 54 aufgeführten Grundleistungen bei         das Honorar ist nach der Summe der anrechenba-\nder Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden           ren Kosten zu berechnen.\nHonorartafel festgesetzt.                                    (3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit\n(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.                 konstruktiv gleichen Tragwerken, so sind für jede\nWiederholung die Vomhundertsätze der Leistungs-\nphasen 1 bis 6 in § 54 um 90 vom Hundert zu min-\n§ 56                          dern.\nAuftrag über mehrere Tragwerke                   (4) Bei Umbauten und Veränderungen kann eine\nund bei Umhauten                      Erhöhung des nach § 55 ermittelten Honorars um\nbis zu 50 vom Hundert vereinbart werden. Dabei\n(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude mit            können die Kosten für das Abbrechen von Bauwer-\nkonstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die        ken oder Bauteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.3.0.)\nHonorare für jedes Tragwerk getrennt zu berech-          den anrechenbaren Kosten nach § 52 zugerechnet\nnen.                                                     werden.","2838                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nH o n o r a r t a f e 1 zu § 55 Ab s. 1\nAnrechen-          Zone I               Zone II                   Zone III              Zone IV              Zone V\nbare Kosten      von       bis        von         bis            von       bis         von        bis      von       bis\nDM               DM                    DM                         DM                   DM                  DM\n20 000     1 710     1 980      1980        2 670          2 670     3 500        3 500      4 210    4 210     4 490\n30 000     2 390     2 760      2 760       3 680          3 680     4 810        4 810      5 760    5 760    6 140\n40000      3 030     3 480      3 480       4 360          4360      6 020        6 020      7 200    7 200     7 670\n50 000     3 630     4 170      4 170       5 520          5 520     7 170        7 170      8 560    8 560    9 120\n60 000     4 220     4 840      4 840       6 390          6 390     8270         8 270      9 860    9 860   10 500\n70 000     4 790     5 480      5 480       7 220          7 220     9 330        9 330     11110    11110    11820\n80 000     5 340     6110       6110        8 030          8 030    10 360       10 360     12 320   12 320   13110\n90 000     5 890     6 720      6 720       8 820          8 820    11 360       11 360     13 500   13 500   14 360\n100 000     6 420     7 320      7 320       9 590          9 590    12 340       12 340     14 650   14 650   15 570\n200 000    11 330   12 840      12 840     16 640          16 640    21 230       21 230     25 060   25 060   26 600\n300 000    15 800   17 840      17 840     22 970          22 970    29 150       29 150     34 320   34 320   36 390\n400 000    20 000   22 530      22 530     28 880          28 880    36 510       36 510     42 890   42 890   45 440\n500 000    24 010   27 010      27 010     34 480          34 480    43 480       43 480     50 980   50 980   53 990\n600 000    27 890   31 310      31 310     39 860          39 860    50150        50 150     58 720   58 720   62 160\n700 000    31 640   35 480      35 480     45 060          45 060    56 580       56 580     66170    66170    70 020\n800 000    35 310   39 540      39 540     50 110          50 110    62 810       62 810     73 390   73 390   77 630\n900 000    38 890   43 510      43 510     55 030          55030     68 880       68 880     80 400   80400    85 020\n1000000      42 400   47 390      47 390     59 840          59 840    74 800       74 800     87 240   87 240   92 230\n5 000 000   158 660  174 890     174 890    215 230         215 230 263 570        263 570 303 700     303 700  319 770\n10 000 000   280 100  306 900     306 900    373 520         373 520 453 400        453 400 519 680     519 680  546 240\n15 000 000   390 580  426 440     426 440    515 650         515 650 622 720        622 720 711 560     711 560  747 160\n20 000 000   494 500  538 540     538 540    648 220         648 220 779 950        779 950 889 280     889 280  933 100\n30 000 000    689 540  748 310     748 310    894 880         894 880 1 071 200    1 071 200 1 217 600  1217 600 1276300\n§ 58\nBerlin-Klausel\nTeil VIII                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nSchluß- und Uberleitungsvorschriften                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 § 1\ndes Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und\n§ 57                                    zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Re-\ngelung von Ingenieur- und Architektenleistungen\nAufhebung von Vorschriften                           vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745)\nauch im Land Berlin.\nEs werden aufgehoben:\n§ 59\n1. die Verordnung PR Nr. 66/50 über die Gebühren\nfür Architekten vom 13. Oktober 1950 (Bundes-                       Inkrafttreten und Uberleitungsvorschriften\nanzeiger Nr. 216 vom 8. November 1950), zuletzt                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung                    Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragneh-\nder Verordnung PR Nr. 66/50 über die Gebühren                 mern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem\nfür Architekten vom 23. Juli 1974 (Bundesanzei-               Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit\nger Nr. 134 vom 24. Juli 1974),                               bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.\n2. die Berliner Verordnung über Gebühren für Ar-                     (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren,\nchitekten (GOA 1950) vom 9. April 1951 (Gesetz-               daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen,\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 337), zuletzt              die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge-\ngeändert durch § 3 der Verordnung zur Ände-                   schlossen worden sind, nach dieser Verordnung ab-\nrung der Verordnung PR Nr. 66/50 über die Ge-                 gerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des In-\nbühren für Architekten vom 23. Juli 1974.                     krafttretens noch nicht erbracht worden sind.\nBonn, den 17. September 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}