{"id":"bgbl1-1976-120-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":120,"date":"1976-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/120#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-120-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_120.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über den Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl","law_date":"1976-09-13T00:00:00Z","page":2797,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976                      2797\nVerordnung\nüber den Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl\nVom 13. September 1976\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-                                §3\ndung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 des Energiesicherungs-\nDer Nachweis von Bezugsmengen, die vor dem 1.\ngesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\nOktober 1978 bezogen worden sind, wird durch die\nblatt I S. 3681) verordnet die Bundesregierung mit\nEintragungen in den Erlaubnisschein für Gasöl zum\nZustimmung des Bundesrates:\nunmittelbaren Verheizen erbracht, der auf Grund\nvon § 19 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung\n§1\ndes Mineralölsteuergesetzes erteilt worden ist So-\n(1) Wer gewerbsmäßig leichtes Heizöl abgibt          weit Heizöllieferungen im Erlaubnisschein nicht\n(Heizölhändler), hat die seinen Abnehmern ausge-        mehr eingetragen sind, wird der Nachweis durch die\nstellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit      Lieferantenrechnungen erbracht.\nfolgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:\n,,Es wird empfohlen, für den Fall einer Heizölbe-                                  §4\nwirtschaftung diese Rechnung als Bezugsmengen-             Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1\nnachweis zwei Jahre lang aufzubewahren.\"                des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer\n(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern          vorsätzlich oder fahrlässig\nzwei Jahre lang aufbewahrt werden.                      1. entgegen § 2 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht\n(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist,            richtig oder nicht vollständig führt, oder\nwer Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.         2. entgegen § 2 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht\naufbewahrt.\n§2\n§5\n(1) Heizölhäntller haben Aufzeichnungen darüber\nzu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnschrift), wann und in welcher Menge sie leichtes      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1954 (Bundes-\nHeizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Ener-\nnicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht zu         giesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.\nführenden Büchern ergeben.\n. §6\n(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungs-\nfristen sind die Aufzeichnungen nach Absatz 1 zwei         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in\nJahre aufzubewahren.                                    Kraft.\nBonn, den 13. September 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}