{"id":"bgbl1-1976-120-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":120,"date":"1976-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/120#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-120-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_120.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"1976-09-14T00:00:00Z","page":2793,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2793\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                 A usgeg·eben zu Bonn am 18. September 1976                                                                                      N r.120\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n14. 9. 76 Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                                                                                            2793\n2030-21\n13. 9. 76 Verordnung über dlm Nachwl-,is des Bezugs von leichtem Heizöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2797\n15. 9. 76 Zweite Vcrordmmg zur Anderung der Verordnung Ausgleichsbeträge Beitritt . . . . • . . . . . .                                               2798\n7B47-l 1-4-17\n13. 9. 7b Berichtigung der Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag\nder Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2799\nll 1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 und Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2800\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2801\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2801\nBekanntmachung\nder Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 14. September 1976\nAuf Grund des Artikels II § 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nvom 23. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2384) wird\nnachstehend der Wortlaut des Steuerbeamten-Aus-:\nbildungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 603, 800) in der vom 1. September 1976 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt\nsind:\n1. Artikel 2 des Gesetzes zur Kürzung des Vorbe-\nreitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung\nzum höheren Beamtendienst und zum Richteramt\nvom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891),\n2. Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Deut-\nschen Richtergesetzes vom 10. September 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 1557).\nBonn, den 14. September 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle","2794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetz\n(StBAG)\nInhaltsübersicht\n§\nc;e1 lungsbereich\nEinfacher Dienst                                                                         2\nMittlerer Dienst                                                                         3\nCehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4\nJ löherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5\nAufstieg in höhere Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6\nBundesfihanzakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           7\nAusbildungs- und Prüfungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                       8\n(weggefallen)    .....................................                                   9\nBerlin-Klausel ..................................... 10\n§ 1                                                (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf\nGeltungsbereich                                       den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Be-                          (4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.\namten der Steuerverwaltung der Länder.\n§ 3\n(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der\nSteuerverwaltung der Länder auch                                                                               Mittlerer Dienst\n1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn-                              (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des\nbewerber des einfachen, des mittleren, des ge-                       mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine\nhobenen und des höheren Dienstes,                                    Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.\n2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. De-\n3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer                      zember 1979 in den Vorbereitungsdienst eingestellt\nLaufbahnen und\nwerden, wer eine Hauptschule mit gutem Erfolg\n4. die Fortbildung der Beamten.                                          besucht und eine für die Ausbildung förderliche\nLehre erfolgreich abgeschlossen hat oder eine abge-\n§ 2                                            schlossene gleichwertige Ausbildung in einem\nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach-\nEinfacher Dienst\nweist oder das Abschlußzeugnis des Grundlehr-\n(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des                       gangs einer Bundeswehrfachschule oder einer\neinfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer                          Grenzschutzfachschule besitzt.\neine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre;\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand nach-\ndavon entfallen sechs Monate auf eine fachtheore-\nweist.\ntische Ausbildung an einer Bildungsstätte für\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate;                      Steuerbeamte. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nin dieser Zeit werden die Anwärter praktisch aus-                        Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die\ngebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem                           Laufbahnprüfung abzulegen. Wer die Laufbahn-\nGrund verlängert werden.                                                 prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.","Nr. 120 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1976                     2795\n(4) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu        des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzu-\nsechs Monate angerechnet werden                         legen, wenn der Beamte das Studium mit einer\nersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer\n1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestell-\nten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der          Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.\nSteuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt\nwaren, die denen von Beamten des mittleren                                    § 5\nDienstes entsprechen,\nHöherer Dienst\n2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden\n(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dien-\nberuflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung\nförderliche praktische und theoretische Kennt-      stes kann eingestellt werden, wer\nnisse erworben worden sind.                         1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung\nabgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft\nEine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbil-\noder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-\ndung ist ausgeschlossen.\nschaften an einer Hochschule,\n§ 4                          2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei\nJahren und\nGehobener Dienst\n3. die Ablegung einer die Befähigung für die Lauf-\n(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des          bahn vermittelnden zweiten Prüfung\ngehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer\neine zu einem Hochschulstudium berechtigende            nachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Be-\nSchulbildung besitzt oder einen als gleichwertig an-    fähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes\nerkannten Bildungsstand nachweist.                      auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Aus-\nbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richter-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum             gesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach\n31. Dezember 1979 mit Zustimmung der für die Fi-        Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c\nnanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-           des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich ab-\nhörde (oberste Landesbehörde) in den Vorberei-          geschlossene Ausbildung für den gehobenen Justiz-\ntungsdienst eingestellt werden, wer                     dienst oder für den gehobenen nichttechnischen\n1. sechs Klassen einer öffentlichen oder staatlich      Verwaltungsdienst angerechnet werden.\nanerkannten höheren Lehranstalt oder                   (2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren\n2. eine Realschule                                      Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die\nEinführungszeit beträgt achtzehn Monate. Sie be-\nmit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig\nanerkannten Bildungsstand nachweist und ein zwei-       steht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-\nakademie von insgesamt viermonatiger Dauer und\njähriges Praktikum abgeleistet hat. Auf das Prak-\neiner praktischen Einweisung. Auf. die praktische\ntikum kann eine für die Ausbildung förderliche\nTätigkeit oder Schulbildung mit Zustimmung der          Einweisung können Zeiten einer förderlichen beruf-\nobersten Landesbehörde ganz oder teilweise ange-        lichen Tätigkeit in der Steuerverwaltung bis zu\nrechnet werden.                                         sechs Monaten angerechnet werden. Die oberste\nLandesbehörde stellt den erfolgreichen Abschluß\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2   der Einführung fest.\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt den\nBeamten in einem Studiengang einer Fachhoch-               (3) Die Fortbildung der Beamten des höheren\nschule oder in einem gleichstehenden Studiengang        Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltun-\ndie wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden        gen an der Bundesfinanzakademie gefördert.\nsowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt-          (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Be-\nnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-      werber besonderer Fachrichtungen und andere\nbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der       Bewerber bleiben unberührt.\nVorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von\nmindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs-                                     § 6\npraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen\nAufstieg in höhere Laufbahnen\nStudienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbe-\nzogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn-                  (1) Beamte des einfachen und des mittleren Dien-\naufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung          stes, die sich mindestens im ersten Beförderungsamt\ndarf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschrei-        befinden, können zur nächsthöheren Laufbahn zuge-\nten. Im Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist      lassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und\neine Zwischenprüfung, nach erfolgreichem Vorbe-          fachliche Leistung dies rechtfertigen. Beamte des\nreitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.        einfachen Dienstes werden nach Absatz 2, . Beamte\nWer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal          des mittleren Dienstes nach Absatz 3 in die Auf-\nwiederholen.                                             gaben der neuen Laufbahn eingeführt.\n(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten           (2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mitt-\neines förderlichen Studiums an einer Hochschule,        leren Dienstes zugelassenen Beamten dauert zwei\ndas geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen   Jahre; davon entfallen sechs Monate auf eine fach-\nKenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu         theoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für\nzwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen         Steuerbeamte. Sie kann im Einzelfall aus besonde-","2796                                Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrem Grund verli.ingert werden. Nach erfolgreicher                                  § 8\nEinführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen; § 3                 Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nAbs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.\n(3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des ge-         Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-\nhobenen Dienstes zugelassenen Beamten dauert drei        stimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der\nJahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ver-       einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und\nmittelt den Beamten in einem Studiengang einer           Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuer-\nFachhochschule oder in einem gleichstehenden Stu-        beamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen\ndiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und         über\nMethoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten         1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der\nund Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in           Einführungszeit,\nder Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich         2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der\nsind. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im         dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie\nAnschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine            der Einführung und der Einweisung,\nZwischenprüfung, nach erfolgreicher Einführung ist\ndie Laufbahnprüfung abzulegen; § 4 Abs. 3 letzter        3. Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vor-\nSatz gilt entsprechend.                                     gesehenen fachtheoretischen Ausbildung und\n(4) Beamte der Laufbahnen des einfachen und des          Studien,\nmittleren Dienstes können nach Maßgabe landes- 4. die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und\nrechtlicher Vorschriften abweichend von den Ab-             der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund,\nsätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Laufbahn über- ·\nnommen werden, wenn sie                                  5. die  Prüfungsanforderungen   und Prüfungsverfah-\nren,\n1. mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben,\n6. die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,\n2. sich im Spitzenamt ihrer Laufbahn befinden,\n7. die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren\n3. mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben\neines aus einem Vertreter des Bundesfinanz-\nder nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und             ministeriums als Vorsitzendem und je einem Ver-\nsich dabei bewährt haben.\ntreter der obersten Landesbehörden bestehenden\n(5) Beamte des gehobenen Dienstes können zur             Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung\nLaufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden,            der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfun-\nwenn                                                        gen einschließlich der Zwischenprüfungen und\n1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung          der Feststellung der Eignung der Praktikanten\ndies rechtfertigen und sie                              zur Ubernahme in den Vorbereitungsdienst,\n2. höchstens 58 Jahre alt sind und                       8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten, die Lei-\nter und Lehrenden der Bildungsstätten für Steuer-\n3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-\nbeamte sowie die Ausbildungsleiter,\ngruppe 12 der Besoldungsordnung A befinden.\nSie sind zwei Jahre in die Aufgaben der neuen Lauf-      9. die ausbildungsmäßige Gestaltung und den Ab-\nbahn einzuführen. Die Einführungszeit kann inso-            schluß des Praktikums.\nweit gekürzt werden, als di<:~ Beamten während ihrer\nbisherigen Tätigkeit sch.on hinreichende Kenntnisse,                                § 9\nwie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,\nerworben haben. Der erfolgreiche Abschluß der Ein-                           (weggefallen)\nführung ist durch die nach Landesrecht zuständige\nStelle festzustellen.                                                              § 10\nBerlin-Klausel\n§ 7\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundesfinanzakademie                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDer Bund unterhält zur Durchführung der ergän-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndes höheren DiEmstes der Steuerverwaltung der Län-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder eine Bundesfinanzakademie.                           Dritten Uberleitungsgesetzes."]}