{"id":"bgbl1-1976-119-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":119,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/119#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-119-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_119.pdf#page=52","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein","law_date":"1976-09-08T00:00:00Z","page":2788,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["2788                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen\nhinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein\nVom 8. September 1976\nAuf Grund der §§ 24 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-           vom Bundesamt bei ihnen durch Umfrage einge-\nsetws zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                holt. Das Bundesamt stellt die Informationen zu-\norganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-            sammen. Es legt sie, falls eine Sitzung stattfindet,\nblatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6           dem Ausschuß vor. Die gesammelten Informatio-\nNr. 7 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-           nen sind dem Bundesminister zuzuleiten.\nschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2034), wird im Einvernehmen mit dem                 (2} Das Bundesamt führt die Geschäfte der Aus-\nBundesministc~r für Wirtschaft verordnet:                    schüsse. Es beruft Sitzungen im Bedarfsfalle, je-\ndoch mindestens in jährlichen Abständen ein.\nDen Vorsitz in den Sitzungen führt ein Vertreter\ndes Bundesamtes. Bei den Sitzungen ist die An-\nArtikel 1                             wesenheit des Vorsitzenden und von mindestens\nDie Verordnung über die Zusammenstellung von               acht Mitgliedern oder ständigen Vertretern erfor-\nInformationen hinsichtlich der durchschnittlichen            derlich. Zu den Sitzungen ist ein Vertreter des\nErzeugerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973             Stabilisierungsfonds für Wein als Beobachter ein-\n(Bundesgesetzbl. I S. ]5), wird wie folgt geändert:          zuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(3) Auf Verlangen von mindestens drei Mitglie-\n1. § 3 erhält folgende Passung:                              dern muß das Bundesamt eine Sitzung einbe-\n,,§ 3\nrufen.\"\nZusUindige Stelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 ist das Bun-                                 Artikel 2\ndesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndesamt).\"                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                           setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisation auch im Land Berlin.\n,,§ 4\n(1} Die Mitglieder der Ausschüsse stellen ihre\nInformationen über die in Artikel 8 Abs. 2 der\nArtikel 3\nVerordnung (EWG) Nr. 1020/70 aufgeführten Ein-\nzelheiten zur Verfügung. Diese Informationen              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nwerden von ihnen dem Bundesamt mitgeteilt oder         1976 in Kraft.\nBonn, den 8. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}