{"id":"bgbl1-1976-119-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":119,"date":"1976-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/119#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-119-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_119.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)","law_date":"1976-09-13T00:00:00Z","page":2737,"pdf_page":1,"num_pages":51,"content":["2737\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1976                   Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1976                                                                      Nr.119\nTag                                               Inhalt                                                                          Seite\n13.9. 76  Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -        SprengG)                                             2737\n7100-1, 7134-1\n8. 9. 76 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informatio-\nnen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2788\n7847-11-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2789\nGesetz\nüber explosionsgefährliche Stoffe\n(Sprengstoffgesetz - SprengG)\nVom 13. September 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 (3) Dieses Gesetz gilt bei den in Absatz 1 bezeich-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          neten Tätigkeiten auch für\n1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage II und\nGegenstände im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, die\nAbschnitt I\nexplosionsgefährliche Stoffe der Anlage II ent-\nAllgemeine Vorschriften                            halten, soweit die Anwendung in der Anlage II\nbestimmt ist,\n§ 1\n2. Sprengzubehör, soweit dies im Gesetz bestimmt\nAnwendungsbereich                              ist.\n(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und den\n(4) Dieses Gesetz gilt nicht für\nVerkehr mit den in der Anlage I aufgeführten ex-\nplosionsgefährlichen Stoffen sowie für deren Beför-           1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik\nderung und Einfuhr.                                               Deutschland stationierten ausländischen Streit-\nkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der\n(2) Den     explosionsgefährlichen Stoffen nach                Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die\nAnlage I stehen bei der Anwendung des Gesetzes                    Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der\nmit Ausnahme des § 2 gleich                                       Länder,\n1. zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe,            2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stof-\ndie nicht explosionsgefährlich im Sinne des § 3               fen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des\nAbs. 1 sind,                                                  öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen,\n2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände,                     jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der\nsich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie\n3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefähr-\ndie Beförderung durch die Post und mit Luftf ahr-\nliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige\nzeugen,\nStoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsge-\nmäße Verwendung ganz oder teilweise fest ein-             3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen\ngeschlossen sind und in denen die Explosion ein-              in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben,\ngeleitet wird.                                                jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22","2738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang, 1976, Teil I\nund 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden        3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, beför-\nStraf- und Bußgeldvorschriften,                            dern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststel-\nlung nach Absatz 2 Satz 4 im Bundesanzeiger\n4. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffen-\nbekanntgemacht worden ist.\ngesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.\n§3\n(5) Dieses Gesetz berührt nicht                                           Begriffsbestimmungen\n1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-            (1) Explosionsgefährlich im Sinne des § 2 sind\nheit im Zusammenhang mit der Beförderung              feste oder flüssige Stoffe, die bei Durchführung der\ngefährlicher Güter erlassen sind,                    in der Anlage III zu diesem Gesetz bezeichneten\n2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor-            Prüfverfahren\nschriften über den Umgang und den Verkehr mit        1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-\nexplosionsgefährlichen Stoffen und deren Beför-           schluß oder\nderung in Seehäfen und auf Flughäfen.                2. durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-\nchung durch Schlag oder Reibung ' ohne zusätz-\n§2\nliche Erwärmung\nin dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren\nAnwendung auf neue Stoffe\nbestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umset-\n(1) Wer einen in der Anlage I oder II nicht aufge-    zung gebracht werden, bei der entweder hochge-\nführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist,         spannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine\ndaß er explosionsgefährlich ist, einführt oder her-       plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Ex-\nstellt und vertreiben, anderen überlassen oder ver-       plosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in\nwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Mate-         den Vorschriften über die Prüfverfahren der Explo-\nrialprüfung unverzüglich anzuzeigen und ihr auf            sion gleichgestellt ist.\nVerlangen eine Stoffprobe vorzulegen.                         (2) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsge-\n(2) Die Bundesanstalt für Materialprüfung stellt       fährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur\nAuslösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotech-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Eingang der\nAnzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe           nischer Gegenstände oder zur Zündung von Treib-\nverlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf          sätzen bestimmt sind.\nGrund der in der Anlage III bezeichneten Prüfver-              (3) Pyrotechnische Gegenstänqe sind Gegen-\nfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsge-         stände, die Vergnügungs- oder technischen Zwek-\nfähr lich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich,   ken dienen und in denen explosionsgefährliche\nso ordnet die Bundesanstalt für Materialprüfung,           Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze)\nausgenommen für einen Stoff, der in Anlage II              enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Aus-\nAbschnitt C einzuordnen wäre, an, daß der Stoff            nutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-,\nentsprechend seiner Gruppe oder Klasse ebenso wie          Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe-\ndie in Anlage I oder in Anlage II Abschnitt A oder         gungswirkungen zu erzeugen.\nB aufgeführten Stoffe zu behandeln ist. Die Feststel-\n(4) Sprengzubehör sind\nlung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf\nder dort genannten Frist schriftlich bekanntzuge-          1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung\nben. Sofern die Explosionsgefährlichkeit festgestellt           einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-\nwird und es sich um einen Stoff der Anlage I oder II            sung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung\nAbschnitt A oder B handelt, ist sie im Bundesanzei-             bestimmt sind und die keine explosionsgefährli-\nger bekanntzumachen.                                            chen Stoffe enthalten,\n2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsge-\n(3) Vor der Bekanntgabe der Feststellung darf der\nfährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum\nStoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder ver-\nSprengen verwendet werden.\nwendet werden. Uberläßt der Hersteller oder Ein-\nführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststel-           (5) Der Umgang mit explosionsgefähdichen Stof-\nlung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden              fen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten,\nist, so hat er ihm spätestens beim Uberlassen des         Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und\nStoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheides         Vernichten sowie die Beförderung, das Uberlassen\nzu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet,         und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der\nwer den explosionsgefährlichen Stoff einem weite-         Betriebsstätte.\nren Erwerber überläßt.                                        (6) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-\nfen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilhalten,\n(4) Das Gesetz ist im übrigen auf den als explo-\nEntgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen),\nsionsgefährlich festgestellten Stoff anzuwenden\ndas Uberlassen an andere und das Vermitteln des\n1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Fest-          Erwerbs, des Vertriebs und des Uberlassens dieser\nstellung nach Absatz 2 Satz 3 bekanntgegeben          Stoffe.\nworden ist,                                               (7) Die Beförderung umfaßt auch das Uberlassen\n2. gegenüber den in Absatz 3 Satz 2 und 3 genann-          explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die\nten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Fest-        Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den\nstellungsbeschei des übergeben worden ist,            Beförderer.","Nr. l 19  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                     2739\n(8) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt-     6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf Geräte\nschaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in           anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.                 Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet\nwerden, wenn die Handhabung der Geräte oder\n§4\nihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel\neine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäf-\nErmächtigung, Anwendungsbereich                  tigter oder Dritter herbeiführt.\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-       Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4\ntigt, durch Rechtsverordnung                            kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesre-\ngierungen durch Rechtsverordnung eine entspre-\n1. dem Stand der Wissenschaft und Technik ent-          chende Regelung für Dienststellen des Landes tref-\nsprechend                                           fen. Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsver-\na) die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe     ordnung auf andere Stellen übertragen.\n(Anlage I und Anlage II),\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nb) die Prüfverfahren (Anlage III)\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nim Rahmen des § 3 Abs. 1 zu ändern und zu\n1. § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in\nergänzen; in die Anlage I sind explosionsgefähr-        § 20 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht\nliche Stoffe aufzunehmen, die zum Sprengen, als\nanzuwenden ist,\nZündstoffe, Treibladungspulver, Raketentreib-\nstoffe oder für pyrotechnische Zwecke verwen-       2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang\ndet werden; in die Anlage II dürfen nur explo-           und den Verkehr mit explosionsgefährlichen\nsionsgefährliche Stoffe aufgenommen werden, die         Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nach\nfür andere Zwecke, insbesondere für wissen-             § 7 oder § 20 auch beim Vorliegen anderer als\nschaftliche, analytische, medizinische oder phar-        der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorausset-\nmazeutische Zwecke oder als Hilfstoffe bei der           zungen als erbracht anzusehen ist,\nHerstellung chemischer Erzeugnisse verwendet         sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus\nwerden und die in ihrer Gefährlichkeit den in        zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfül-\ndieser Anlage aufgeführten Stoffen entsprechen;     lung von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-\nbei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die       gemeinschaft erforderlich ist.\nAnlage II Abschnitt C aufzunehmen wären, kann\nvon der Aufnahme abgesehen werden, wenn der\nStoff bei Durchführung der Prüfung nach Anlage                                  §5\nIII Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und                             Zulassung\nbei der Prüfung auch nach anderen als den in der\nAnlage III genannten Verfahren eine örtlich ein-        (1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube-\ngeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährli-    hör dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen über-\ncher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes           lassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer\nübertragen werden kann,                              Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung\nnach von der Bundesanstalt für Materialprüfung\n2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingun-\nzugelassen sind, außer wenn sie durch Rechtsver-\ngen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche          ordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die\nStoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1    Zulassung wird entweder dem Hersteller oder dem\nAbs, 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,\nEinführer auf Antrag erteilt.\nsoweit der Schutz von Leben, Gesundheit und\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt,     (2) Die Zulassung ist zu versagen,\n3. zu bestimmen, daß auf die in der Anlage II aufge-    1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder\nführten explosionsgefährlichen Stoffe andere als         Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestim-\ndie dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden            mungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet\nsind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit            ist,\nund Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies       2, wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das\nerfordert,\nSprengzubehör den Anforderungen an die\n4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als           Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeich-\ndie in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen      nung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht ent-\nund auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder          sprechen,\nteilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in        3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das\nWahrnehmung         öffentlicher   Aufgaben    den       Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauch-\nUmgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-           barkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand\nchen Stoffen betreiben oder diese Stoffe beför-         der Technik nicht entsprechen oder\ndern oder einführen,\n4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-\n5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schie-           lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage\nnenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentli-           ist, dafür zu sorgen, daß die nachgefertigten\nchen Verkehrs und auf die Beförderung auf               Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammenset-\nAnschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzu-           zung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen\nwenden ist,                                             Muster hergestellt werden.","2740                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDie Zulassung kann };('fristet, inhaltlich beschränkt    3. zum Schulze der in Nummer 1 bezeichneten\nsowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden                 Rechtsgüter zu bestimmen,\nwerden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesund-            a) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-\nheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter                  zubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem\nerforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken                  Verwendungszweck in Gruppen und Klassen\nauch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche              einzuteilen sind, und welche Stoffe und\nBeifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen                   Gegenstände zu ihnen gehören,\nist zulässig.\nb) daß explosionsgefährliche Stoffe und Spreng-\n(3) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann                zubehör in bestimmter Weise zu kennzeich-\nauf Antrag des Herstellers oder Einführers                       nen und zu verpacken sind,\n1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis               c) welche Pflichten beim Uberlassen explosions-\nder Zulassung nach Absatz 1 zulassen, wenn die               gefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,\nexplosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzu-     4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachtei-\nbehör zur Ausfuhr, zur wissenschaftlichen Erpro-         len oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter\nbung oder zur Prüfung von Mustern bestimmt               oder Dritter zu bestimmen, daß explosionsgefähr-\nsind,                                                    liche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur\n2. Ausnahmen von den Vorschriften über die Kenn-             unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben,\nzeichnung und Verpackung explosionsgefährli-             anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet\ncher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein              werden dürfen; dabei kann auch bestimmt wer-\nzulassen,                                                den, daß pyrotechnische Gegenstände nur zu\nbestimmten Zeiten und an bestimmten Orten ver-\nsoweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-            wendet werden dürfen und daß die zuständige\ngütern Bcschä.ftigtcr oder Dritler dies zuläßt.              Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder\nzusätzliche Beschränkungen anordnen kann,\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an\ndie Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen        5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisver-\nund Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs. 1              fahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmi-\nNr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit            gungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei\nzur Abwendung von Gefahren für Leben oder                    der Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20.\nGesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere\nMaßnahmen erforderlich sind.                                (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständi-\ngenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bil-\n§6                             den, der die zuständigen Bundesminister insbeson-\ndere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlaß\nErmächtigungen, Sachverständigenausschuß\nvon Rechtsverordnungen, die technische Fragen\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        betreffen, soll der Sachverständigenausschuß gehört\ntigt, durch Rechtsverordnung                             werden. In den Ausschuß sind Vertreter der betei-\nligten Bundes- und Landesbehörden, der Prüfstellen,\n1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör        der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nallgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und        sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach\nGegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbar-       Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffe-\nkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der      nen Wirtschaftskreise zu berufen.\nTechnik entsprechen und der Schutz von Leben,\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder\nDritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung\ngewährleistet ist,\n2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten                                    Abschnitt II\nRechtsgüter Vorschriften zu erlassen über                   Umgang, Verkehr und Beförderung im\na) die Zulassung von explosionsgefährlichen                    gewerblichen Bereich; Einfuhr und\nStoffen und Sprengzubehör; sie regeln insbe-                      Aufzeichnungspflicht\nsondere die Anforderungen, die an die Zusam-\nmensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung                                   §7\nder explosionsgefährlichen Stoffe und des\nSprengzubehörs zu stellen sind,                                          Erlaubnis\nb) das Verfahren, nach dem die explosionsge-             (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen\nfährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu        einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines\nprüfen sind,                                     land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei\nc) die Verpflichtung zur Anbringung eines             der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nZulassungszeichens und über seine Art und         1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,\nForm,\n2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nd) das Verfahren für die Zulassung nach § 5               betreiben will oder\nAbs. 1 und 2 und die Bekanntmachung der\nzugelassenen explosionsgefährlichen Stoffe        3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will,\nund des Sprengzubehörs,                           bedarf der Erlaubnis.","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                      2741\n(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung,           (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner\nVerarbeitung oder zur Wiedergewinnung explo-              erbracht, wer\nsionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein,      1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit\nexplosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die                ausgeübt hat oder\nErlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu\nüberlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotech-       2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer\nnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein,               Fachhochschule     oder    einer Technikerschule\npyrotechnische Munition herzustellen.                         abgeschlossen und eine mindestens einjährige\npraktische Tätigkeit ausgeübt hat,\n§8                           sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet\nwaren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.\nVersagung der Erlaubnis                  Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                zur Ausführung von Sprengarbeiten.\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der              (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nAntragsteller oder eine der mit der Leitung des       tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-\nBetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer        sen über\nunselbstündigen Zweigstelle beauftragten Perso-\nnen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht           1. die Anerkennung der in- Absatz 1 Nr. 1 bezeich-\nbesitzt,                                                  neten Lehrgänge, die Zulassung der Lehrgangs-\nteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden techni-\n2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen                 schen und rechtlichen Kenntnisse und den Nach-\na) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist            weis ihrer erfolgreichen Teilnahme,\noder\n2. die fachlichen Anforderungen an die technischen\nb) die erforderliche körperliche Eignung nicht            und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen\nbesitzt oder                                          Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die\nc) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.               Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prü-\nNummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der                fungsverfahren einschließlich der Errichtung von\nLeitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung               Prüfungsausschüssen,\noder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag-         3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in\nten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit              bestimmten Abständen an einem staatlichen oder\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförde-              staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederho-\nrung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzu-           lungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.\nwenden.\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn                                     § 10\n1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des                          Inhalt der Erlaubnis\nBetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer          Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befri-\nunselbständigen Zweigstelle beauftragte Person        stet und mit Auflagen verbunden werden, soweit\nnicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des        dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und\nGrundgesetzes ist oder                               Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus\n2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder           dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsge-\ngewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche        fährlichen Stoffen oder der Beförderung dieser\nNiederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-       Stoffe entstehenden Gefahren zu schützen. Die\nzes hat.                                            ·nachträgliche Beifügung, Änderung und Iirgänzung\nvon Auflagen ist zulässig.\n(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz,·\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung                                    § 11\nberufene Person mit der Gesamtleitung des\nUmgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährli-                         Erlöschen der Erlaubnis\nchen Stoffen oder deren Beförderung beauftragt, so           Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber\ndarf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1        die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach\nin bezug auf den Antragsteller nur wegen mangeln-         Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre\nder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.          lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der\nzuständigen Behörde aus besonderen Gründen ver-\n§9\nlängert werden.\n§ 12\nFachkunde\nFortführung des Betriebes\n(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,\n(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen\n1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatli-       der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den\nchen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die      Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-\nbeabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nach-       chen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe auf\nweist oder                                            Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das\n2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde           gleiche gilt bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem\nbestanden hat.                                        Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkurs-","2742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvoll-            bei juristischen Personen den Wechsel einer nach\nstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen       Gesetz, Satzung oder Gesellsdl.aftsvertrag zur Ver-\nhaben der zuständigen Behörde unverzüglich anzu-          tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber\nzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.             unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersa-\ngen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes                                      § 15\nbeauftragten Person Versagungsgründe nach § 8                                      Einfuhr\nAbs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt\nwerden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe               (1) Wer explosionsgefähr liehe Stoffe einführen\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.                          oder durch einen anderen einführen lassen will, hat\nnachzuweisen, daß er zum Umgang mit explosions-\ngefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe\n§ 13                            berechtigt ist. Das Erfordernis der Zulassung nadl.\nBefreiung von der Erlaubnispflicht             § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.\n(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2           (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von\nexplosionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungs-\nbedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit\nbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Uber-\nexplosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hier-\nwachung sowie für ihre Lagerung in Zollniederla-\nfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforder-\ngen, Zollverschlußlagern oder in Freihäfen.\nlich ist.\n(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bedarf          (3) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach\nAbsatz 5 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-\nnicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert         melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befrei-\nung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4\nund keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort\noder keine Niederlassung im Geltungsbereich die-          Abs. 1 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der ein-\nses Gesetzes hat, sofern eine Person den Transport        führenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang\nbegleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20           mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum\nbesitzt oder die der Bund oder ein Land mit der           Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid\nBegleitung schriftlich beauftragt hat.                     nach § 7 oder § 27 nachzuweisen. Auf Verlangen\nsind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständi-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-       gen Uberwachungsbehörden zur Prüfung auszuhän-\ntigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-        digen.\nmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis              (4) Die nach Absatz 5 zuständigen Uberwachungs-\neiner Begleitung des Transports nach Absatz 2             behörden können Beförderungsmittel und Behälter\nabzusehen, wenn                                          mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren\n1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen        Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prü-\nAufenthaltsort oder eine Niederlassung außer-        fen, ob die für die Einfuhr geltenden Bestimmungen\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat       eingehalten sind.\nund dort Vorschriften über die Beförderung ex-          (5) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die\nplosionsefährlicher Stoffe bestehen, die diesem      Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern\nGesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und      bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes,\n2. der Beförderer oder die den Transport beglei-          die bei der Uberwachung der Einfuhr explosionsge-\ntende Person nach den in Nummer 1 bezeichne-         fährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizei-\nten Vorschriften zur Beförderung befugt ist.         liche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrge-\nnommen wird (§ 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 des Bundes-\n§ 14                           grenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Uberwa-\nchung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg\nAnzeigepflicht                      kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwir-\nDer Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber           kung bei der Uberwachung dem Freihafenamt Ham-\neines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 Abs. 1      burg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die\nerlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit            Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des\nexplosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Ver-           Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1911\nkehr mit diesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe        (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch\nbefördert, haben die Aufnahme des Betriebes, die          Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nEröffnung einer Zweigniederlassung und einer              vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), gilt\nunselbständigen Zweigstelle mindestens zwei               entsprechend.\nWochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstel-                                  § 16\nlung und Schließung unverzüglich der zuständigen\nBehörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf-                            Aufzeichnungspflidlt\nnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der               (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1\nLeitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung           Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil\noder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag-         ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und\nten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung            Menge der hergestellten,          wiedergewonnenen,\noder Abberufung einer für die Leitung des Betrie-         erworbenen, eingeführten, überlassenen, verwende-\nbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselb-          ten oder vernichteten explosionsgefährlidl.en Stoffe\nständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und         sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.","Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                       2743\nDer Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der          (6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer ande-      ist eine Änderung anzusehen, die besorgen läßt, daß\nren Person bedienen.                                   zusätzliche oder andere Gefahren für Leben,\n(2) Absatz 1 ist nic:ht anzuwenden auf Personen,    Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Drit-\ndie den Erwerb, das Oberlassen oder den Vertrieb       ter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht\ndieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosions-   als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage\ngefährlic:he Stoffe einführen.                         durch der Bauart nach gleidle oder ähnlidle, jedoch\nsicherheitstechnisdl mindestens gleichwertige Teile\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-      ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über         der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.\nInhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des\nVerzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterla-\ngen und Belegen zu erlassen.                                                     § 18\nErmächtigungen\nDurch Rechtsverordnung         nach   §  25   kann\nAbsdmitt III                      bestimmt werden,\nAufbewahrung                       1. daß bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und\nGegenstände oder Gruppen von ihnen in\n§ 17                             bestimmten Räumeri ganz oder in begrenzten\nLagergenehmigung                         Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne\nGenehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden\n(1) Der Genehmigung bedürfen\ndürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer\n1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in           der durch diese Lagerung hervorgerufenen\ndenen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerbli-        Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Drit-\nchen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen          ter vereinbar ist,\nUnternehmung oder eines land- oder forstwirt-      2. welchen tec:hnischen Anforderungen die Bauteile\nschaftlichen Betriebes oder bei der Besc:häftigung     oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17\nvon Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,            Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,\n2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit         3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulas-\noder des Betriebes solcher Lager.                      sung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbe-\nDie Genehmigung schließt andere das Lager betref-          sondere, daß der Behörde die erforderlichen\nfende behördliche Entscheidungen, insbesondere             Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart\nEntscheidungen auf Grund baurechtlicher Vor-               und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme\nschriften ein. Für Lager, die Bestandteil einer nach       eines Lagers einzureic:hen und ihr Baumuster zu\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-           überlassen sind,\ngungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmi-        4. daß die Bauteile oder Systeme nur verwendet\ngung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung\nals Genehmigung im Sinne des Satzes 1.                     nachgewiesen ist, daß die Bauteile oder Systeme\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn               der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn\ndem Verwender eine Bescheinigung des Herstel-\n1. keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben,                lers, des Einführers oder eines Sadlverständigen\nGesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder            vorliegt.\nDritter, insbesondere durch die den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik entsprechenden\nMaßnahmen getroffen sind,                                                Abschnitt IV\n2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder         Verantwortliche Personen und ihre Pflichten\nBelange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem\nBetrieb oder der wesentlichen Änderung des\nLagers entgegenstehen.                                                       § 19\nVerantwortliche Personen\n(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,\nunter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-        (1) Verantwortliche Personen        im  Sinne   der\nden werden, soweit dies erforderlich ist, um die       Absc:hnitte IV, V und VI sind\nErfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen      1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines\nsicherzustellen. Die nac:hträgliche Beifügung, Ände-       Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf\nrung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.              Grund des § 4 Abs. 1 erlassenen Redltsverord-\n(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist        nung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Ver-\nnicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme,          kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betrei-\ninsbesondere Schranklager, von der zuständigen             ben oder diese Stoffe befördern darf, im Falle des\nBehörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.                 § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genann-\n(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu       ten Tätigkeiten beauftragte Person,\nversagen, wenn die Bauteile oder Systeme den tech-     2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweig-\nnischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die           niederlassung oder einer unselbständigen Zweig-\nErteilung der Zulassung gilt Absatz 3 entsprechend.        stelle beauftragten Personen,","2744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer             (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19\nBetriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebs-      Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen\nmeister und Lagerverwalter sowie Personen, die       bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behörd-\nzur Durchführung der Beförderung, zum Uberlas-       lichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch\nsen explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder     auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2\nzum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt       anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen\nsind,                                                nach §t 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.\n4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,          (3) Zu verantwortlichen Personen, nach § 19\nneben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten        Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen\nPersonen                                             bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach\n§ 8 Abs. l nicht vorliegen.\na) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die\nexplosionsgefährliche Stoffe in Empfang neh-         (4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nmen, überlassen, aufbewahren, befördern oder      bezeichneten verantwortlichen Personen sind der\nverwenden, bestellten Personen,                   zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestel-\nlung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung\nb) die zum Uberlassen von explosionsgefährli-\neiner dieser Personen ist unverzüglich der zuständi-\nchen Stoffen an andere oder zum Empfang           gen Behörde anzuzeigen.\ndieser Stoffe von anderen bestellten Personen.\n(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explo-                                   § 22\nsionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebs-\nVertrieb und Uberlassen\nstätte und bei der Beförderung dieser Stoff~ ist fer-\nner die Person verantwortlich, die die tatäschliche         (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von\nGewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe aus-       verantwortlichen Personen vertrieben oder an\nübt.                                                     andere überlassen werden. Die verantwortlichen\nPersonen dürfen diese Stoffe nur an Personen ver-\n§ 20                           treiben oder Personen überlassen, die nach diesem\nGesetz, einer auf Grund, dieses Gesetzes erlassenen\nBefähigungsschein                     Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vor-\n(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a        schriften damit umgehen oder diese Stoffe beför-\ndern oder erwerben dürfen. Innerhalb einer\nbezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre\nBetriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe\nTätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen\nauch anderen Personen überlassen oder von ande-\nBefähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit       ren Personen in Empfang genommen werden, wenn\nder Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung      diese unter· Aufsicht handeln und mindestens 16\noder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag-        Jahre alt sind; das Uberlassen an Personen unter 18\nten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich ver-          Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung\nantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4      ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz\nBuchstabe a sind.                                        durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person\ngewährleistet und die betriebsärztliche und sicher-\n(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gel-    heitstechnische Betreuung sichergestellt ist.\nten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 9 und 10\nentsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähi-               (2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungs-\ngungsschein in der Regel für die Dauer von fünf          papier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vor-\nJahren zu erteilen ist.                                  geschrieben ist, auf dem Versandstück als explo-\nsionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur\n(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3           überlassen\nkönnen auch Vorschriften der dort bezeichneten\nArt für die in § 19 Abs. l Nr. 3 und 4 bezeichneten      1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger,\nPersonen erlassen werden.                                    einer Person, die einen Befähigungsschein\nbesitzt, oder einer verantwortlichen Person nach\n(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines             § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,\ngilt § 11 entsprechend.                                  2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,\n§ 21\n3. anderen Beförderern oder Lagerern, die in den\nBeförderungsvorgang eingeschaltet sind.\nBestellung verantwortlicher Personen\n(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsge-\n(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl       fährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1\nzu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes          Satz 3, nicht überlassen werden.\nund der Art der Tätigkeit für einen sicheren\nUmgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen               (4) Der Vertrieb und das Uberlassen explosions-\nStoffen oder für eine sichere Beförderung dieser         gefährlicher Stoffe ist verboten\nStoffe erforderlich ist. Durch innerbet-riebliche        1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte\nAnordnungen ist sicherzustellen, daß die bestellten          erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des\nverantwortlichen Personen die ihnen obliegenden              § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung\nPflichten erfüllen können.                                   vorliegen,","Nr. 119 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                     2745\n2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der         2, Vorsorge-     und Uberwachungsmaßnahmen im\nGewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegen-                 Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsab-\nnahme von BestellungEm auf Messen und Aus-                lauf zu regeln,\nstellungen.\n3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-             Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes\nmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 mit Wir-                Verhalten vorzuschreiben,\nkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und\n4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit\nvon dem Verbot des Satzes 1 Nr. 2 für ihren Bezirk\nzulassen, soweit der Schutz von Leben oder                    nicht explosionsgefährliche Stoffe abhanden\nGesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie son-             kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese\nstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.            Stoffe unbefugt an sich nehmen,\n5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-             über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter\nsie bei der Beschäftigung ausgesetzt sin~, sowie\nwelchen Voraussetzungen kleine Mengen von ex-\nüber die Einrichtungen und Maßnahmen zur\nplosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit\nkleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im              Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die\nReisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne                Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen\ndes Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder              zu wiederholen.\nanderen überlassen werden dürfen, soweit der                                        § 25\nSchutz von Leben sowie sonstige öffentliche Inter-\nessen nicht entgegenstehen.                                  Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 23                           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum\nSchutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern\nMitführen von Urkunden                    Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den\nAußerhalb des eigenen Betriebes haben die ver-         Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit\nantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei         Sprengzubehör zu bestimmen,\ndem Umgang und dem Verkehr mit explosionsge-              1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus\nfährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser           § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,\nStoffe die Erlaubnisurkunde, und die verantwortli-\n2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der\nchen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähi-\nArbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb\ngungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein\nvon Betrieben beim Umgang mit explosionsge-\nmitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten\nfährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu\nder zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen\nverhalten haben,\ndes § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache\nabgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur             3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Her-\nBeförderung explosionsgefährlicher Stoffe der                 stellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie\nzuständigen Behörde des Landes, in dem der Beför-             innerhalb eines Betriebes verwendet werden,\nderer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthalts-          oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden\nort oder seine Niederlassung hat.                             dürfen, und daß diese Lager insbesondere hin-\nsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Ein-\nrichtung und des Betriebes bestimmten Sicher-\n§ 24                               heitsanforderungen genügen müssen,\nSchu tzvorschriiten                    4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosions-\n(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem            gefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbe-\nUmgang und dem Verkehr mit explosionsgefährli-                wahrt werden dürfen,\nchen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser             5. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte\nStoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für               Unterlagen beizufügen sind.\nLeben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen,\nsoweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs oder\nder Beförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die                                  § 26\nallgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstech-                              Anzeigepflicht\nnik anzuwenden.\n(1)  Die verantwortlichen Personen haben das\n(2) Die verantwortlichen Personen haben zum            Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stof-\nSchutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter          fen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-\ninsbesondere                                              gen.\n1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den             (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19\nAnforderungen des Absatzes 1 entsprechend ein-        Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem\nzurichten und zu unterhalten, insbesondere den        Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsge-\nerforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen      fährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser\nuntereinander und zu betriebsfremden Gebäuden,        Stoffe eintritt, der zuständigen Behörde und dem\nAnlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzu-         Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unver-\nhalten,                                               züglich anzuzeigen.","2746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt V                         Fällen gelten §§ 13, 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1\nNr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1\nUmgang, Verkehr und Beförderung\nund 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26\nim nicht gewerblichen Bereich\nAbs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die dort vorge-\nschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu\n§ 27\nerstatten ist.\nErlaubnis zum Erwerb,                                              § 29\nzum Umgang und zur Beförderung\nErmächtigungen\n(1) Wer in andr\\rnn als den in § 7 Abs. 1 bezeich-        Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nneten Fällen                                              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nl. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,                 desrates für den Umgang und den Verkehr mit ex-\n2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder        plosionsgefährlichen Stoffen und die Beförderung\ndieser Stoffe in anderen als den in § 7 Abs. 1\n3. explosionsgefährliche Stoffe befördern                 bezeichneten Fällen\nwill, bedarf der Erlaubnis.                               1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgü-\ntern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen-,\n(2) Die Erlaubnis kann für bestimmte Arten und\nfür eine bestimmte Menge von explosionsgefährli-              a) daß die in der Rechtsverordnung nach § 9\nchen Stoffen erteilt und :räumlich beschränkt wer-               Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden\nden. Sie ist in der Regel für die Dauer von fünf                 oder an den Nachweis der Fachkunde beson-\nJahren zu erteilen. Sie kann zur Verhütung von                   dere Anforderungen zu stellen sind,\nGefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter                 b) daß und in welcher Weise der Erlaubnisinha-\noder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen                 ber Aufzeichnungen über explosionsgefähr-\nBelästigungen für Dritte mit Auflagen verbunden                  liche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der\nwerden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung                    zuständigen Behörde vorzulegen hat,\nund Ergänzung von Auflagen ist zulässig.                  2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten\n(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nRechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen\nNachteilen oder erheblichen Belästigungen zu\n1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8               bestimmen,\nAbs. 1 vorliegen,\na) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus\n2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsich-             § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen\ntigte Tätigkeit nicht nachweist,                             sind,\n3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum               b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explo-\nSchutze der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten                  sionsgefährliche    Stoffe   außerhalb    eines\nRechtsgüter nicht ausreichen.                                Lagers aufbewahrt werden dürfen,\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb,         c) daß bestimmte Anzeigen zu erstatten und\nzur Verwendung und zur Beförderung pyrotechni-                   ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,\nscher Gegenstände. Für den Nachweis der Fach-             3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten\nkunde gilt§ 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.                      Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der\nErlaubnisinhaber     bei   explosionsgefährlichen\n(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der            Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum\nAntragsteller                                                 Vorderladerschießen zu erfüllen hat.\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes ist oder\n2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohn-                              Abschnitt VI\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbro-           Uberwachung des Umgangs und des Verkehrs\nchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\nsowie der Beförderung\n(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-\nfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des                                    § 30\nAbsatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8                            Allgemeine Uberwachung\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche\nInteressen nicht entgegenstehen.                             Der Umgang und der Verkehr mit explosionsge-\nfährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser\n(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsge-         Stoffe unterliegen der Uberwachung durch die\nmäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer              zuständige Behörde.\nGegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungs-                                    § 31\nübungen.\nAuskunft, Nachschau\n§ 28\n(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explo-\nAnwendbare Vorschriften                    sionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit\nFür den Umgang und den Verkehr mit explo-              ihnen betreibt oder sie befördert und die mit der\nsionsgefährlichen Stoffen und für deren Beförde-          Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung\nrung in anderen als den in § 7 Abs.' 1 bezeichneten       oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag-","Nr. l 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                      2747\nten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis          (3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne\nnach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde     die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die\ndie für die Durchführung des Gesetzes erforderli-     zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit\nchen Auskünfte zu erteilen.                           untersagen.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der             (4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder\nUberwachung beauftragten Personen sind befugt,        Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nGrundstücke,     Betriebsanlagen,   Geschäftsräume,   deren Beförderung, soweit diese Tätigkeit auf\nBeförderungsmittel und zur Verhütung dringender       Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-      Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teil-\nnung auch Wohnrliume des Auskunftspflichtigen zu      weise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\nbetreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-    rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder eine mit\nnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus-     der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung\nkunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind   oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte\nberechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben        Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht\nnach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen,      besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von\nsoweit dies zur Uberwachung erforderlich ist.         Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter\nSoweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich dar-    oder Dritter erforderlich ist.\nauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich ver-       (5) Ist die Erlaubnis oder Zulassung erloschen,\nschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Aus-    zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann\nkunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1        die zuständige Behörde anordnen, daß die explo-\nund 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-    sionsgefähr lichen Stoffe, über die der Betroffene die\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)       tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr ver-\nwird insoweit eingeschränkt.                          wendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird,\ndaß die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-    einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-      oder einem Berechtigten überlassen worden sind.\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1     Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sicherge-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten       stellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-     Erlös aus der Verwertung der Stoffe stel;t dem bis-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über       her Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                 Annahme, daß ein Nichtberechtigter die explosions-\ngefährlichen Stoffe erwerben wird oder daß die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-     Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese\nwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die          sofort sichergestellt werden.\nAnnahme rechtfertigen, daß sie unbefugterweise\nmit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, den\nVerkehr mit diesen Stoffen betreiben oder diese                                  § 33\nStoffe befördern.\nBeschäftigungsverbot\n§ 32\n(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verant-\nAnordnungen der zuständigen Behörden           wortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person,\ndie nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall      kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber\nanordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung           untersagen, diese Person beim Umgang oder Ver-\ndes§ 24 und der auf Grund des§ 25 oder§ 29            kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei\nerlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind.         der Beförderung dieser Stoffe zu beschäftigen.\nDabei können auch Anordnungen getroffen werden,\ndie über die auf Grund einer Rechtsverordnung             (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1\nnach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hin-     Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als\nausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben,          verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Drit-    untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Ver-\nter erforderlich ist.                                  sagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.\n(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses     (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die\nGesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes         zuständige Behörde die Beschäftigung einer verant-\nerlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestim-       wortlichen Person auch dem Inhaber eines Betrie-\nmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordne-     bes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf\nten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1         Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 ohne\nwiderspricht, eine erhebliche Gefährdung der           Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explo-\nBeschäftigten oder Dritter herbei, so kann die         sionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese\nzuständige Behörde anordnen, daß der Umgang und        Stoffe befördern darf. Die Untersagung nach Sa'tz 1\nder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und     ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person\ndie Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung      ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung\ndes ordnungsgmäßen Zustandes eingestellt wer-          nach § 4 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben\nden.                                                   darf.","2748                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt VII                                                 § 35\nSonstige Vorschriften                    Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des\nBefähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der\nRücknahme ·und des Widerrufs\n§ 34\n(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheinin-\nRücknahme und Widerruf                    haber haben der zuständigen Behörde den Verlust\ndes Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsschei-\n(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-\nnes oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzei-\ngungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzuneh•·\ngen. Sie haben den Erlaubnisbescheid, den Befähi-\nmen, wenn sie bi:itten versagt werden müssen. Die         gungsschein und sämtliche Ausfertigungen der\ngenannten Berechtigungen können zurückgenom-              zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die\nmen werden, wenn sie hi:ittcn versagt werden kön-         Erlaubnis oder der Befähigungsschein erloschen ist,\nnen.                                                      zurückgenommen oder widerrufen worden ist.\n(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähi-         (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungs-\ngungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerru-           schein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten,\nfen, wenn nachtri:iglich Tatsachen eintreten, die zur     so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungs-\nVersagung hätten führen müssen. Die genannten             schein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig\nBerechtigungen können widerrufen werden,                  erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit\nwird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n1. wenn nachlrä~Jlich Tatsachen eintreten, die zur\nVersagung hätten führen können,\n§ 36\n2. wenn inhaltliche ßpschränkungen nicht beachtet                          Zuständige Behörden\noder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer\ngesetzten Frist erfüllt werden.                         (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Stellen bestimmen die für die Ausfüh-\nDie Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen         rung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behör-\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.       den, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.\n(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerru-         (2) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren\nfen, wenn                                                 Bezirk der Antragsteller oder derjenige, der nach\ndiesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach\n1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweignieder-      diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-\nlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle        len, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Feh-\neine Person beauftragt oder bei einer juristischen   len eines gewöhnlichen Aufenthaltes seinen jewei-\nPerson eine nach Gesetz, Satzung oder Gesell-         ligen Aufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller sei-\nschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person         nen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufent-\nzur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit         haltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beför-      so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der\nderung bestellt wird, welche die erforderliche        Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder\nFachkunde nicht besitzt,                              künftig aufhalten will.\n2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3           (3) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach\noder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die kei-       diesem Gesetz verpflichtet ist, oder gegen den nach\nnen Befähigungsschein besitzen.                       diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-\nlen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt-\n(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerru-        schaftlichen Unternehmung oder beschäftigt er\nfen werden,                                               Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1, so ist die Behörde\nörtlich zuständig, in deren Bezirk sich eine Nieder-\n1. wenn der Zulassungsinhaber explosionsgefähr-\nlassung befindet oder errichtet werden soll. Für die\nliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von        Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den\nder in der Zulassung festgelegten Zusammenset-        Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die\nzung oder Beschaffenheit einführt, vertreibt,         Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die\nanderen überläßt oder verwendet,                     Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden\n2. wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände          soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweig-\nnicht mehr hergestellt oder eingeführt und die        niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit\nauf Grund der Zulassung hergestellten oder ein-       nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Nie-\ngeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr          derlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach\nvertrieben, anderen überlassen oder verwendet         Absatz 2.\nwerden.                                                  (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist\nörtlich zuständig\n(5) Die Genehmigung nach § 17 Abs. 1 kann\nwiderrufen werden, wenn                                   1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in\nderen Bezirk sich das Lager befindet oder errich-\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versa-           tet werden soll,\ngung der Genehmigung hätten führen müssen,\n2. für Ents_cheidungen über Ausnahmen nach § 22\n2. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetz-          Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die\nten Frist erfüllt werden.                                 Veranstaltung stattfinden soll,","Nr. 119 L1g der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                      2749\n3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die    Sozialordnung -        Rechtsverordnungen nach § 37\nBehörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt   Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nwerden soll,                                      ster für Wirtschaft -       und mit Zustimmung des\nBundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1\n4. für Maßnahmen nach § 32 Abs. 5 auch die\nSatz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29 Nr. 1 ergehen,\nBehörde, in deren Bezirk der explosionsgefähr-\nsoweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher\nliche Stoff sich befindet.\nStoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Verkehr. Soweit. die Rechtsverordnun-\n§ 37                       gen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosions-\nKosten                      gefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeu-\ntische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Ein-\n(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu-     vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nchungen nach diesem Gesetz und nach den auf die-      Familie und Gesundheit. Rechtsverordnungen nach\nsem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen wer-         § 13 Abs. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bun-\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das       desminister des Innern und dem Bundesminister für\nVerwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-       Arbeit und Sozialordnung.\ndesgesetzbl. I S. 821) ist anzuwenden.\n(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-     Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ntigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-    und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit diese\ngen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei          Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsge-\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die          fährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen,\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit        ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bun-\nden Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-        desminister für vVirtschaft.\ngen verbundene Personal- und Sachaufwand\ngedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-\nAbschnitt VIII\nschuldner angemessen berücksichtigt werden.                        Straf- und Bußgeldvorschriften\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann\n§ 40\nbestimmt werden, daß die für die Prüfung oder\nUntersuchung zulässige Cebühr auch erhoben wer-                     Strafbarer Umgang und Verkehr\nden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung                   sowie strafbare Beförderung und Einfuhr\nohne Verschulden der prüfenden oder untersuchen-\n(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis\nden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung\ndes Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetz-     1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefähr-\nten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebro-          lichen Stoffen umgeht,\nchen werden mußte. In der Rechtsverordnung kön-       2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit ex-\nnen ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu          plosionsgefährlichen Stoffen betreibt,\nerstattenden Auslagen und die Kostenerhebung\nabweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-      3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche\nkostengesetzes geregelt werden.                            Stoffe befördert oder\n4. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stof-\n§ 38                            fe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände\"\nerwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie be-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften               fördert,\nDer Bundesminister des Innern erläßt im Einver-    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und       Geldstrafe bestraft.\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli-          (2) Ebenso wird bestraft, wer\nchen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur\n1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefähr-\nDurchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allge-\nliche Stoffe einführt oder durch einen anderen\nmeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-\neinführen läßt, ohne seine Berechtigung zum\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-\nUmgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und\nzu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,\ndem Bundesminister für Wirtschaft. Soweit die all-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden       2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1\nder Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustim-        Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Ande-\nmung des Bundesrates.                                      rung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nNr. '2 betreibt,\n§39\n3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen py-\nBeteiligung beim Erlaß von Rechtsverordnungen           rotechnische Gegenstände,\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6,            a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen ver-\nnach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen           treibt oder Personen überläßt, die mit diesen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe\nschaft und dem Bundesminister für Arbeit und                   nicht befördern oder erwerben dürfen,","2750                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) entgegen § 22 Abs. 1 Sulz 3 innerhalb einer         10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder an-\nßetriehsslüUe einer Person, die nicht unter             deren überläßt, ohne als verantwortliche Per-\nAufsicht oder nach Weisung einer verant-                son bestellt zu sein(§ 21 Abs. 1 Satz 1),\nwortlichen Person handelt oder noch nicht          11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine\n16 Jahre alt ist oder einer Person unter               der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlun-\n18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichne-            gen begeht,\nten Voruussetzungen überläßt,\n12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitfüh-\nc) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort              ren von Urkunden verstößt,\nbezeichneten Person oder Stelle überläßt,\n13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegen-\nd) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter                  stände erwirbt, mit diesen Gegenständen um-\n18 Jahren überläßt oder                                 geht oder sie befördert,\ne) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder an~\n14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über\nderen überläßt.\ndie Duldung der Nachschau verstößt,\n(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absät-       15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die\nzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder                 Beförderung verantwortliche Person weiterbe-\nLeben eines anderen oder fremde Sachen von be-                 schäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare\ndeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe              Verfügung nach§ 33 untersagt worden ist,\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1          Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Num-\noder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe           mer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                             bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,\n17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift\n§ 41\nüber den Umgang oder den Verkehr mit explo-\nOrdnungswidrigkeiten                          sionsgefährlichen Stoffen, auf den das Spreng-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            stoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzu-\nfahrlässig                                                     wenden war, oder entgegen einer auf Grund\neiner solchen Rechtsvorschrift ergangenen voll-\n1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht rich-            ziehbaren Anordnung mit explosionsgefähr-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-         lichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, ver-\nstattet, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Stoffe ver-           treibt oder anderen überläßt, soweit die Rechts-\ntreibt, anderen überläßt oder verwendet oder              vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf\nentgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 oder 3 explosionsge-           diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verwei-\nfährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne            sung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvor-\nihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides             schrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen\nzu übergeben,                                             worden ist.\n2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-\nhör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nAbs. 1 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder    buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nverwendet,                                           werden.\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2                                      § 42\nSatz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer            Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften\nvollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4       Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11\noder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht    oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen\nrechtzeitig nachkommt,\nvorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib\n4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21      oder Leben eines Menschen oder für Sachen von\nAbs. 4 Satz 1 oder 2, § 26, § 35 Abs. 1 Satz 1       bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheits-\noder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht voll-   strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefähr-                                    § 43\nliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht                              Einziehung\nanmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,\nIst eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine\n6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1       Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so\nverstößt,                                            können\n7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager           1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\nerrichtet oder wesentlich ändert,                        nungswidrigkeit bezieht, und\n8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1           2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-\nNr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen          reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-\nBefähigungsschein zu besitzen,                           sen sind,\n9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über      eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches\ndie Bestellung verantwortlicher Personen ver-        und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nstößt,                                               sind anzuwenden.","Nr. 119  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                      2751\nAbschnitt IX                      nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzu-\nBundesanstalt für Materialprüfung\nzeigen.\n§ 44                            (3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\nLandesrecht erteilten Sprengstofferlaubnisscheine\nRechtsstellung der Bundesanstalt            behalten bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkraft-\nfür Materialprüfung                  treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit im bisherigen\n(1) Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist eine  Umfang, soweit sie nicht bereits nach § 36 des\nbundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des     Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 unwirk-\nöffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-    sam geworden sind.\nministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober-\n(4) Auf die nach Absatz 3 fortgeltenden Spreng-\nbehörde.\nstofferlaubnisscheine sind die §§ 34 und 35 entspre-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-      chend anzuwenden.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften                                   § 47\nüber die vertragliche Inanspruchnahme der Bundes-               Ubergangsvorschriiten für die Zulassung\nanstalt für Materialprüfung und die Gebühren und\nAuslagen für Hue Nutzleistungen zu erlassen. Die          Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nGebühren sind nach dem Personal- und Sachauf-          Zulassung zum Vertrieb, zum Uberlassen oder zur\nwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt für        Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen\nMaterialprüfung unU:r Berücksichtigung ihres wirt-     oder Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten\nschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu be-       Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5\nstimmen. Der Pcrsonaluufwand kann nach der Zahl        dieses Gesetzes.\nder Stunden bemr:sscn werden, die Bedienstete der\nBundesanstalt für Materialprüfung für Prüfungen                                   § 48\nbestimmter Arten von Prüfgegenständen durch-                      Bereits errichtete Sprengstofflager\nschnittlich benötigen.\nLager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei In-\n(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der    krafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder ge-\nRegel zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-        nehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach\ngen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhn-     § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund\nlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung um-       des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Er-\nfangreicher Anla~Jen, so kann der Höchstbetrag um      richtung und den Betrieb von Lagern für explosions-\nden entsprechemlen Mehrbetrag überschritten wer-       gefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind,\nden.                                                   die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutz-    stellten Anforderungen hinausgehen, kann die\nleistungen für denselben Antragsteller können          zuständige Behörde verlangen, daß die bereits er-\nPauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Be-          richteten oder genehmigten Lager den Vorschriften\nmessung der Pauschgebührensätze ist der geringere      dieses Gesetzes entsprechend geändert werden,\nUmfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksich-         wenn\ntigen.\n1. die Lager erweitert oder wesentlich verändert\n§  45                            werden sollen,\nAufgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung      2. Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder\nDie Bundesanstalt für Materialprüfung ist zustän-   3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Ge-\ndig für die Durchführung und Auswertung physika-           fahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich\nlischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und           ist.\nKonstruktionen sowie für die ihr durch dieses Ge-\nsetz zugewiesenen Aufgaben.                                                       § 49\nAnwendbarkeit anderer Vorschriften\nAbschnitt X                         (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes un-\nterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeord-\nDbergangs- und Schlußvorschriften              nung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Ge-\nsetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.\n§  46\n(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich\nFortgeltung erteilter Erlaubnisse           des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die\n(1) Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach    Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August\ndem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bun-        1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) nicht anzuwenden.\ndesgesetzbl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im\n(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das\nbisherigen Umfange als Erlaubnisse und Befähi-\nAufbewahren, Vernichten, Befördern, Uberlassen,\ngungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.\ndie Empfangnahme und die Art und Weise der Ver-\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1     wendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Be-\nhat die Personalien der mit der Leitung einer un-      trieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden\nselbständigen Zweigstelle beauftragten Person in-      durch die §§ 5 und 6 nicht berührt.","2752                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 50                            (2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten\nRechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die\nÄnderung der Gewerbeordnung\ndurch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:          zes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst\n1. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 145 Abs. 2       mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverord-\nNr. 3 werden gestrichen.                            nungen außer Kraft.\n2. In § 148 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 145 Abs. 1\noder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7\"                               § 52\ndurch die Verweisung ,,§ 145 Abs. 1 oder 2 Nr. 1                        Berlin-Klausel\nBuchstabe a, Nummern 2, 4 bis 7\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 51                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nNicht mehr anwendbare Vorschriften\nRechtsverordnungen, die aµf Grund dieses Gesetzes\n(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer       des Dritten Uberleitungsgesetzes. Die Bestimmun-\nKraft getreten sind, treten außer Kraft                 gen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-\n1. das Gesetz gegen den verbrecherischen und ge-        setzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen         Land Berlin jedoch keine Anwendung, soweit sie\nvom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61),           mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden un-\n2. die Bekanntmachung betreffend das Gesetz ge-         vereinbar 'sind,\ngen den verbrecherischen und gemeingefähr-\nlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 29. April                              § 53\n1903 (Reichsgesetzbl. S. 221),                                           Inkrafttreten\n3. die Verordnung über Ausnahmen von der Ge-\nnehmigungs- und Registerführungspflicht nach           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\n§ 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und\nDie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverord-\ngemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen       nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nvom 20. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 721),   ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren\nGegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder        (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\ndie ihm widersprechen.                              Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. September 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. l 19     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976         2753\nAnlage I\nListe\nder explosionsgefährlichen Stoffe,\nauf die das Gesetz in vollem Umfange anzuwenden ist\n1. Teil\nEinheitliche chemische Verbindungen\n1. Athylendiamindinitrat, C2H10N4Oo\n2. Athylendinitramin, C2HoN4Q4\n3. Athylnitrat, C2füNO3\n4. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1\n5. Ammoniumperchlorat, NH4ClQ4\n6. Bleiazid, PbN6\n7. Bleitrinitroresorcinat, CoHN3OsPb\n8. 1,2,4-Butantrioltrinitrat, C4H1N3Q9\n9. Cellulosenitrate, (z.B. Trinitrat (CofüN3O11)n)\n10. Cyanurtriazid, C3N12\n11. Diäthanolamintrinitrat, C4H10N4Q9\n12. Diäthylenglykoldinitrat, C4HsN2O1 (Nitrodiglykol)\n13. Diazodinitrophenol, C6H2N4Q5\n14. Diglycerintetranitrat, CoH10N4O1a\n15. Dinitroaminophenol, CoHsN3Q5 (Pikraminsäure)\n16. Dinitrodimethyloxamid, C4H6N4Ü6\n17. Dinitrodioxyäthyl-oxamid-dinitrat, CeHsN6O12 (Dinitroäthanol-\nni tra t-toxamid)\n18. Dinitrophenolmetallsalze, CoH3N2OsMe•\n19. Dinitrophenylglycerinätherdinitrat, C11HsN,011\n20. Dinitrophenylglycerinäthermononitrat, CoH11NaOe\n21. Dinitrophenylglykoläthemitrat, CsH1NaOs\n22. Dioxyäthylnitramindinitrat, C4HsN,Os\n23. Dipentaerythrithexanitrat, C10H10NoO111\n24. Erythrittetranitrat, C4HoN4Ü12\n25. Glycerin-acetat-dinitrat, C5HsN2Os\n26. Glycerinmonochlorhydrin-dinitrat, CaHsClN2Oo (Dinitromonodllor-\nhydrin)\n27. Glycerindinitrat, C3HoN2O1\n28. Glycerin-formiat-dinitrat, C4füN2Os (Dinitroformin)\n29. Glycerin-nitrolactat-dinitrat, CoH9N3O11\n30. Glycerintrinitrat, CaHsNaOo (Nitroglycerin)\n31. Glycidnitrat, CafüNO4 (Nitroglycid)\n32. Glykoldinitrat, C2füN2O6 (Nitroglykol)\n33. Guanidinperchlorat, CH0NaO4Cl\n34. Guanidinpikrat, C1HsN601\n35. Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen, C2HsN1oO (Tetrazen)\n36. Hexamethylentriperoxiddiamin, CoH12N20o\n37. Hexanitroazobenzol, C12H4NsO12\n38. Hexanitrodiphenyl, C12H4NoO12\n39. Hexanitrodiphenyläther, C12füNoO13 (Hexanitrodiphenyloxid)\n40. Hexanitrodiphenylamin, C12HsN1O12 (Hexyl)\n41. Hexanitrodiphenylaminkalium, C12H4N1O12K\n42. Hexanitrodiphenylglycerinäthermononitrat, C1sH11N1O11\n43. Hexanitrodiphenyloxamid, C14HoNsOu\n• Me = Metall.","2754                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n44. Hexanilro-diphenylsulfid, C12H4N6O12S\n45. Hexanitrodiphenylsulfon, C12HiN6O14S\n46. Hexanitrosobenzol, CaNaOa\n47. Hexanitrostilben, C14H6N6O12\n48. Hydrazinazid, HsNs\n49. Hydrazinnitrat, HsNsOa\n50. Hydrazinperchlorat, H5ClN2O,;1,\n51. Mannithexanitrat, CaHsN6O1s\n52. Methylnitrat, CHaNOa\n53. Monoäthanolamindinitrat, C2H1Naüa\n54. Nitroisobutylglycerintrinitrat, C4H6N4O11\n55. Nitromethylpropandioldinitrat, C4H1NaOs\n56. Pentaerythrittetranitrat, Ci;HsN4O12 (Nitropenta, PETN, Pentrit)\n57. 1,3-Propandioldinitrat, CaH6N2Oa\n58. Quecksilberfulminat, Hg (CNO)2 (Knallquecksilber)\n59. Silberazid, AgNa\n60. Silberfulminat, AgCNO\n61. Tetramethylentetranitramin, C4HsNsOs (Oktogen)\n62. Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat, C10H1sNsO.1s\n63. Tetramethylolcyclohexanontetranitrat, C10H14N4Q13\n64. Tetrarnethylolcyclopentanolpentanitrat, C9H1aNsO15\n65. Tetramethylolcyclopenta.nontetranitrat, C9H12N4Q13\n66. Telranitroacridon, C13H5N5Q9\n67. Tetranitroanilin, CaHaNsOs\n68. Tetranitroanisol, C1H4N,1Oo\n69. Tetranitronaphthalin, C10H4N4Os\n70. Tetraschwefoltetraimid, S4N,1H1,\n71. Tetraschwefeltetranitrid, S4N4 (Schwefelstickstoff)\n72. 1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, CaClaNaOa\n73. Trimethylentrinitramin, CaHaNaOa (Hexogen)\n74. Trinitroäthanot C2HaNaO1\n75. Trinitroanilin, CaH4N4Oa\n76. Trinitroanisol, C1HsNaO1\n77. Trinitrobenzoesäure, C1HaNaOs\n78. Trinitrobenzol, CaHaNaO6\n79. Trinitrochlorbenzol, CaH2CINaO6\n80. Trinitrokresol, C1HsNaO1\n81. Trinitrokresolmetallsalze, C1H4Na01Me*\n82. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3Oa\n83. Trinitrophenol, CoHaNsO1 (Pikrinsäure)\n84. Trinitrophenolmetallsalze, CoH2N3O7Me* (Pikrate)\n85. Trinitrophenyläthanolnitraminnitrat, C8HoNoO11\n86. Trinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H1NsO13\n87. Trinitrophenylglykoläthernitrat, CsHoN4O10\n88. Trinitrophenylmethylnitramin, C1füN11Os (Tetryl)\n89. Trinitroresorcin, CoHaNsO.\n90. Trinitrotoluol, C1H5NsO6\n91. Trinitroxylol, CsfüNaOo\n92. Zuckernitrate\n• Me = Metall.","Nr. l 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976         2755\n2. Teil\nMischungen, die eine Verbindung. oder mehrere Verbindungen des Teiles 1 enthalten,\nmit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen\n2.1     Verbindungen des Teiles 1 in Mischung miteinander\nRahmenzusammensetzung 1\nTrinitrotoluol                                      25  bis 700/o\nTrimethylentrinitramin                               0  bis 60 0/o\nTrinitrophenylmethylnitramin                         0  bis 700/o\nPentaerythrittetranitrat                             0  bis 50 0/o\n2.2     Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nTrinitrotoluol                                      20 bis 600/o\nAmmoniumnitrat                                      40 bis 80 0/o\n2.3     Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von verbrennlichen Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nPentaerythrittetranitrat                             0 bis  97 0/o\nTrimethylentrinitramin                               O bis  95 0/o\nTrinitrotoluol                                       O bis  400/o\nWachs oder andere verbrennliche Bestandteile         1 bis  150/o\nGraphit                                              0 bis   1 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                      40 bis 60 0/o\nTrimeth y len trini tramin                          40 bis 60 0/o\nWachs                                                0 bis 100/o\nRahmenzusammensetzl\\ng 3\nTrinitrotoluol                                      40  bis 80 0/o\nHexani trodipheny lamin                              0  bis 8 °/o\nTrimethy len trinitramin                             0  bis 45 0/o\nAluminium                                           18  bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nTrimethy lentrini tr amin                           19 bis 67 0/o\nTrinitrotoluol                                       0 bis 48 0/o\nMetallpulver                                        15 bis 50 0/o\nWachs                                                0 bis 50/o\nRahmenzusammensetzung 5\nAmmoniumperchlorat                                  55 bis 70 0/o\nNaphthalin                                          22 bis 32 0/o\nAkaroidharz                                          5 bis 16 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nAmmoniumperchlorat                                  70 bis 85 0/o\nverbrennliche organische Bestandteile               15 bis 30 0/o\nMetallpulver                                         0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,60/o N)        85 bis 950/o\nEisen oder Magnesium                                  5 bis 150/o","2756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 8\nDiäthylendiglykoldinitrat                                                75 bis 850/o\nCellulosenitrate                                                         10 bis 200/o\nAthylalkohol                                                              1 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nCellulosenitrate                                                        80 bis 99 0/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                            0 bis 8 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0 bis· 5 0/o\nGraphit oder Ruß                                                          O bis 10/'o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 80/o\nRahmenzusammensetzung 10\nCellulosenitrate                                                        45 bis 95    °10\nGlycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                   4 bis 55 0/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                            0 bis 3 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0 bis 80/o\nGraphit oder Ruß                                                          0 bis 1 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 11\nCellulosenitrate                                                        80 bis 92 °/o\nGlycerintrinitrat 1 )                                                     5 bis 15 0/o\nTrinitrotoluol                                                            1 bis 50/o\nDipheny lamin und seine Derivate                                          0 bis 30/o\nsubstituiE!rte Harnstoffe                                                 0 bis 80/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 140/o\nRahmenzusammensetzung 12\nTrinitrophenylmethylnitramin                                            95 bis 99 0/o\nvcrbrennliche Bestandteile                                                1 l'iS 5 0/o\nEinzelzusammensetzung 1\nHyclrazinnitrat                                                                   300/o\nHydrazin                                                                          700/o\nEinzelzusammensetzung 2\nHydrazinazid                                                                      250/o\nHydrazin                                                                          75 0/o\n2.4        Verbindungen des Teiles allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusatz von inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nGlycerintrinitrat 1)                                                      9 b:s 150/o\nNatriumchlorid oder Natriumhydrogencarbonat                               0 bis 910/o\nandere inerte Bestandteile                                                O bis    2 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTetramethylentetranitramin                                               10 bis 85 °/o\nTrimcthy lcntrinitramin                                                   2 bis 600/o\nWasser                                                                    0 bis 20 0/o\n2.5        Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung\nTrinitrotoluol                                                            0 bis 70 0/o\nPen taerythri ttetr anitrat                                               0 bis 50 0/o\nAmmoniumnitrat                                                           20 bis 800/o\nAluminium                                                                10 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 10 0/o\n1), Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2 81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldinilrat ersetzt werden.","Nr. 119        Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                          2757\nRahmenzusammensetzung 2\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,6 0/o N)                              6   bis 28 6 /o\nKaliumnitrat                                                            30     bis 600/o\nBariumnitrat                                                               0   bis 20 0/o\nMetallpulver                                                               0   bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                       12     bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nCellulosenitrate (mit weniger als 12,60/o N)                               1 bis 20°/o\nKaliumchlorat                                                              5 bis 970/o\nAluminium                                                                  2 bis 85 t'/o\nRahmenzusammensetzung 4\nGuanidinnitrat                                                             5 bis 300/o\nKaliumnitrat                                                            52 bis 680/o\nSchwefel                                                                   7 bis 90/o\nAluminium                                                                  0 bis 10 0/o\nHolzkohle                                                               10 bis 14 °/,\nWachs                                                                      0 bis 30/o\nRahmenzusammensetzung 5\nGuan idinni trat                                                         18 bis 22 0/o\nAmmoniumdichromat                                                        18 bis 32 0/o\nChlorierte Kohlenwasserstoffe                                           48 bis 520/o\nRahmenzusammensetzung 6\nGlycerintrinitrat 1)                                                       9 bis 11 0/o\nCollodiumwolle                                                             0 bis 1 0/o\nAmmoniumnitrat                                                           75 bis 81 0/o\nTrinitrotoluol                                                             0 bis 7 0/o\nAluminium                                                                  0 bis 5 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         ,_,1 bis 11 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nTrinitrotoluol                                                             5 bis   15 0/o\nTrimethylentrinitramin                                                      5 bis  15 0/o\nAmmoniumnitrat                                                           30 bis    700/o\nAlkalinitrate                                                               0 bis  15 0/o\nAluminium                                                                10 bis    200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                           2 bis   12 0/o\nWasser                                                                      5 bis  20 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nTrimethy len trini tr amin                                               10 bis 200/o\nAmmoniumnitrat                                                           30 bis 700/o\nAlkalinitrate                                                               0 bis 15 0/o\nAluminium                                                                10 bis 200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                           2 bis 12 0/o\nWasser                                                                      5 bis 20°/o\nRahmenzusammensetzung 9\nCellulosenitrate                                                         80 bis 99 0/o\noxydierende Bestandteile                                                   0 bis 11 6/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                            0 bis 8 °/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                   0 bis 5 °/o\nGraphit oder Ruß                                                           O bis 1 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0 bis 12 0/o\nl) Glycerintrinilral kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldinitrat ersetzt werden.","2758                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 10\nCellulosenitrate                                                          45 bis 950/o\nGlycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                     4 bis 550/o\noxydierende Bestandteile                                                   0   bis 80/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                            0  bis 3 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                   0  bis 8 0/o\nGraphit oder Ruß                                                           0   bis 1 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0   bis 11 0/o\nRahmenzusammensetzung 11\nCellulosenitrate                                                         80   bis  920/o\nGlycerintrinitrat 1)                                                       5   bis  15 0/o\nTrinitrotoluol                                                              1 bis    5 0/o\noxydierende Bestandteile                                                   0   bis   80/o\nDiphenylq.min und seine Derivate                                           0   bis   30/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                   0   bis   80/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          2  bis  14 0/o\nRahmenzusammensetzung 12\nGlykoldinitrat                                                             1 bis 50/o\nAmmoniumnitrat                                                           75 bis 900/o\nMineralöl                                                                  1 bis 5 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          1 bis 9°/o\nRahmenzusammensetzung 13\nCellulosenitrate                                                         50   bis  70 °/o\nKaliumnitrat                                                              8   bis  30 °/o\nMagnesium                                                                 0   bis  300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0   bis  30 0/o\n2.6       Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden und inerten Bestandteilen\n2.1       Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von verbrennlichen und inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nSilberfulminat                                                             9 bis 99 0/o\nverbrennliche Bestandteile (z. B. Antimonsulfid,\nSchwefel, Leime)                                                           0 bis 600/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 500/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                                           28   bis 40°/o\nTrimethylentrinitramin                                                   30   bis 600/o\nWachs                                                                      1  bis 5 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0  bis 3 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nCellulosenitrate                                                         30 bis 35 0/o\nverbrennliche Bestandteile                                               60 bis 680/o\ninerte Bestandteile                                                        1 bis 5 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nCell uloseni tr a te                                                     76 bis 94 0/o\nMetallpulver                                                               4 bis 18 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 80/o\n1) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldinitrat ersetzt werden.","Nr. l 19        Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                               2759\nRahmenzusammensetzung 5\nCellulosenitrate                                                         20 bis 500/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                   0   bis 300/o\nNi troguanidin                                                           15   bis 60 0/o\nGraphit                                                                   0   bis 1 0/o\ninerte Bestandteile                                                       0   bis 100/o\nRahmenzusammensetzung 6\nCellulosenitrate                                                         25 bis 800/o\nPentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylentrinitramin 15 bis 500/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat                            0 bis 40 0/o\nDiphenylamin                                                            0,5 bis 80/o\nGraphit                                                                   0 bis 1 0/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 1\nCellulosenitrate                                                         80 bis 99 0/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                           0   bis   8 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0   bis   5 L/o\nGraphit oder Ruß                                                          0   bis   11,/0\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0   bis   80/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis     50/o\nRahmenzusammensetzung 8\nCellulosenitrate                                                         45 bis 950/o\nGlycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                   4 bis 55 °/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                           0 bis 3 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0 bis 8 0/o\nGraphit oder Ruß                                                          0 bis 1 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 11 0/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nCellulosenitrate                                                         80 bis    92 0/o\nGlycerintrinitrat 1)                                                      5 bis    15 °/o\nTrinitrotoluol                                                            1 bis     5 0/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                           0 bis     3 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0 bis     8 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         2 bis    14 0/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis    100/o\nRahmenzusammensetzung 10\nGlycerintrinitrat 1)                                                     20   bis  30 0/o\nCollodiumwolle                                                            1   bis   5 0/o\nDinitrotoluol                                                             5   bis  15 0/o\nMetallpulver                                                              1   bis  10 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         5   bis  10 0/o\ninerte Bestandteile                                                      30   bis  500/o\nRahmenzusammensetzung 11\nAmmoniumperchlorat                                                       70 bis 740/o\nAluminium                                                                 5 bis 6 0/o\nSilikonkautschuk                                                         20 bis 220/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis 30/o\nRahmenzusammensetzung 12\nGlycerintrinitrat 1)                                                     35   bis  50 0/o\nPentaerythrittetranitrat                                                  5   bis  500/o\nCollodiumwolle                                                            2   bis   4 0/o\nAluminium                                                                 0   bis  12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0   bis  100/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis    550/o\n1) G!ycerintrinitrat kann in den Fällen 2,3, 2.4, 2,5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldinltrat ersetzt werden.","2760                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 13\nGl ycerintrinitrat 1)                                                    20   bis  400/o\nCellulosenitrate                                                         10   bis  30 0/o\nsauerstoffhaltige Guanidinderivate                                       30   bis  50 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        15   bis  300/o\ninerte Bestandteile                                                       0   bis   2 0/o\n2.8       Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander\nmit Zusätzen von oxydierenden, verbrennlichen und inerten Be-\nstandteilen\n2.81      Wesentlich Cc~llulosenitrate enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nCellulosenitrate                                                         80   bis 99 0/o\noxydierende Bestandteile                                                   0  bis 11 0/o\nDiphcnylamin und seine Derivate                                            0  bis 8 0/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                   0  bis 5 °/o\nGraphit oder Ruß                                                           0  bis 1 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0 bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 5 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nCellulosenitrate                                                        45 bis 55 0/o\nKaliumnitrat                                                              5 bis 100/o\norganische chlorhaltige Subsfanzen                                       18 bis 22 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        10 bis 150/o\ninerte Bestandteile                                                       8 bis 120/o\nRahmenzusammensetzung 3\nCellulosenitrate                                                        45 bis 950/o\nGlycerintrinitrat, Diäthylenglykolclinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                   4   bis 550/o\noxydierende Bestandteile                                                  0   bis 80/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                           0   bis 30/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                  0   bis 80/o\nGraphit oder Ruß                                                          0   bis 10/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0   bis 11 0/o\ninerte Bestandtei.le                                                      0   bis 100/o\nRahmenzusammensetzung 4\nCellulosenitrate                                                         20 bis 50 °/o\nGlycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat\noder andere flüssige Salpetersäureester                                   0 bis 300/o\nAmmon_iumperchlorat oder Ammoniumnitrat bzw.\nAlkali- und Erdalkalinitrate                                             15 bis 800/o\nDinitrotoluol                                                              0 bis 2~/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0 bis 1 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nCellulosenitrate                                                         80   bis  920/o\nGlycerintrinitrat 1)                                                       5  bis  15 0/o\nTrinitrotoluol                                                             1  bis   50/o\noxydierende Bestandteile                                                   0  bis   80/o\nDiphenylamin und seine Derivate                                            0  bis   30/o\nsubstituierte Harnstoffe                                                   0  bis   80/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          2  bis  140/o\ninerte Bestandteile                                                        0  bis  100/o\n1) Clycerinlrinitrnt kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durdl\nGlykoldinitrat crselzt werden.","Nr. 119 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                                     2761\n2.82      Wesentlich Glycerintrinitrat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nGl ycerintrinitrat 1)                                                     24   bis 30°/n\nCollodium wolle                                                            0   bis 1 °/o\nAmmoniumnitrat                                                            24   bis 320/o\nCalciumnitrat                                                              0   bis 20/o\nverbrennliche Bestandteile                                                 0   bis   2 0/o\nNatriumchlorid                                                            34   bis 41 0/o\nandere inerte Bestandteile                                                 0 bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nGlycerintrinitrat 1)                                                       3   bis 100/o\nCollodiumwolle                                                             0   bis 1 0/o\nTrinitrotoluol                                                             0   bis 14 0/o\nAmmoniumnitrat                                                            72   bis 870/o\nDinitrotoluol                                                              0   bis 6 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          1   bis 12 0/o\nNatriumchlorid                                                             0 bis 180/o\nandere inerte Bestandteile                                                 0 bis 20/o\nRahmenzusammensetzung 3\nGlycerintrinitrat 1)                                                      10   bis 200/o\nTrinitrotoluol                                                             0   bis 100/o\nCollodiumwolle                                                             0   bis 1 0/o\nAmmoniumnitrat                                                            20   bis 75 °/o\nNatriumnitrat                                                              5   bis 15 0/o\nDinitrotoluol                                                              0   bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          1   bis 12 0/o\n1\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 4\nGlycerintrinitrat 1)                                                      18 bis 620/o\nTrinitrotoluol                                                             0 bis     7 0/o\nCollodiumwolle                                                             0 bis     20/o\nAmmoniumnitrat                                                            18 bis    750/o\nNatriumnitrat                                                              0 bis    150/o\nDinitrotoluol                                                              0 bis    110/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0 bis    100/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis    35 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nGlycerintrinitrat 1)                                                      31   bis 93 0/o\nCollodiumwolle                                                             1   bis 200/o\nAmmoniumnitrat                                                             0   bis 11 0/o\nNa tri umni trat                                                           0   bis 60 0/o\nKaliumnitrat                                                               0   bis 60 0/o\nDinitrotoluol                                                              0   bis 90/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0   bis 10 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis     6°/o\nRahmenzusammensetzung 6\nGlycerintrinitrat 1)                                                       8 bis 13 0/o\nAlkalinitrate                                                             35   bis 600/o\nverbrennliche Bestandteile                                                 0   bis 160/o\nAmmoniumchlorid                                                           25   bis 35 0/o\nNatriumchlorid                                                             0   bis 200/o\nandere inerte Bestandteile                                                 0 bis 60/o\n1) Glycerintrinitrn.t kann In den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldinitrat ersetzt werden.","2762                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 7\nGlycerintrinitrat 1)                                                      9 bis 130/o\nAlkalinitrate                                                            25 bis !O O/o\nverbrennliche Bestandteile                                                0   bis 4 0/o\nAmmoniumchlorid                                                          15   bis 25 °/o\nNatriumchlorid                                                           30   bis 40 °/o\nandere inerte Bestandteile                                                0   bis 6 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nGI ycerintrinitrat 1)                                                    10 bis 20 0/o\nAmmoniumnitrat                                                           30 bis 500/o\npolymere Salpetersäureester                                               7 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        13 bis 250/o\ninerte Bestandteile                                                       3 bis 5 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nGI ycerintrinitrat 1)                                                    35 bis 50 0/o\nPentaerythrittetranitrat                                                  5 bis 50 0/o\nCollodium wolle                                                           2 bis 40/o\nAmmoniumnitrat                                                            0 bis 100/o\nAluminium                                                                 0 bis 120/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 100/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis 550/o\n2.83       Trinitrotoluol enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nTri ni trotol uol                                                          1 bis 20 0/o\nAmmoniumnitrat                                                           73 bis 92 0/o\nDinitrotoluol                                                             0 bis 5 0/o\nAluminium                                                                  0 bis 6°/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                          0 bis 80/o\ninerte Bestandteile                                                        0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                                             1  bis 60/o\nKaliumchlorat bzw. Natriumchlorat                                        78   bis 900/o\nDini trotol uol                                                           0   bis 110/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         4   bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                                        0  bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nTrinitrotoluol                                                           10 bis 400/o\nAmmoniumnitrat                                                           15 bis 55 0/o\nAlkali-, Erdalkalinitrate (einzeln oder in Mischung) 0 bis 500/o\nAluminium                                                               0,5 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                         0 bis 170/o\nWasser                                                                    5 bis 20 0/o\nandere inerte Bestandteile                                                0 bis 20/o\nRahmenzusammensetzung 4\nTrinitrotoluol                                                           10 bis 200/o\nAmmoniumnitrat                                                           50 bis 800/o\nAlkali-, Erdalkalinitrate (einzeln oder in Mischung)                      0 bis 20 0/o\nAluminium                                                               0,5 bis 60/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                       0,5 bis 10 0/o\ninerte Bestandteile                                                       0 bis 100/o\n1 ) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz oder teilweise durch\nGlykoldiui lrnt ersetzt werden.","Nr. l 19 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 16. September 1976                                   2763\nRahmenzusammensetzung 5\nTrinitrotoluol                                                           5  bis  200/o\nAmmoniumnitrat                                                         30   bis  70°/o\nNatriumnitrat                                                            0  bis  150/o\nAluminium                                                              10   bis  300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        0  bis  20 °/o\ninerte Bestandteile                                                      5 bis   20°/o\n2.84       Trimethylentrinitramin enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nTrimethylentrinitramin                                                   5  bis  200/o\nAmmoniumnitrat                                                         30   bis  70°/o\nNatriumnitrat                                                            0  bis  150/o\nAluminium                                                              10   bis  300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        0 bis 200/o\ninerte Bestandteile                                                      5 bis 200/o\n2.85      Trinitrotoluol und Trimethylentrinitramin enthaltende\nMischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nTrinitrotoluol                                                              bis  15 °/o\nTrimethylentrinitramin                                                   1  bis  150/o\nAmmoniumnitrat                                                         60   bis  950/o\nAluminium                                                                0  bis   50/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                     0,5   bis   70/o\ninerte Bestandteile                                                       0  bis  150/o\nRahmenzusammensetzung 2\nTrinitrotoluol                                                            3 bis 20°/o\nTrimethylentrinitramin                                                    3 _bis 20°/o\nAmmoniumnitrat                                                          30 bis 70°/o\nNatriumnitrat                                                             0 bis   150/o\nAluminium                                                               10 bis    300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                        0 bis   20°/o\ninerte Bestandteile                                                      5 bis   20°/o\n2.86      Wesentlich Bleiazid enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBleiazid                                                               15 bis 99%\nGuanylnitrosaminoguanyltetrazen 2)                                       0 bis 490/o\nKaliumchlorat 3)                                                         0 bis 850/o\nAntimonsulfide 4)                                                        0 bis 85°/o\ninerte Bestandteile                                                      0 bis 85 °/o\n2.87      Wesentlich Bleitrinitroresorcinat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBI ei trini troresorcina t                                              15 bis 99°/o\nG uan y lni trosaminoguan y 1tetr azen 2)                                0 bis 490/o\nBariumnitrat 5)                                                          0 bis 850/o\nAntimonsulfide 4)                                                        0 bis 850/o\ninerte Bestandteile                                                      0 bis 850/o\n2) Cuanylnitrosaminoguanyltetrawn kann In den Fällen 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise durch\nandere, im 1. Teil aufgeführte explosionsgefährlid1e Stoffe ersetzt werden.\n3) Kaliurnd1lorat kann In den Fällen 2.86, 2.89 und 2.810 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-\nstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Ox y-\ndationsmittel ersetzt werden.\n4) Antimonsulfide können in den Fällen 2.86, 2.87 und 2.810 ganz oder teilweise durch Schwefel,\nSelen oder Arsensulfide ersetzt werden.\n>) Bariumnitiat kann im Fall 2.87 ganz oder teilweise durch andere, ~·-····--•··\" enthartende und\nunter Norm,1lbedinglingen im festen Aggregatzustand vorliegende                          ersetzt\nwerden.","'2764                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.88       Wesentlich Trinitrophenolmetallsalze enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nTrin itrophenolmetallsalze                                            70 bis 800/o\nBlei (II)-chromat                                                     10 bis 200/o\nSilicium                                                              10 bis 20 °/o\n2.89       Wesentlich Quecksilberfulminat enthaltende Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nQuecksilberfulminat                                                   20  bis  99 0/o\nKaliumchlorat 3)                                                       0  bis  800/o\nSchwefel 6)                                                            0  bis  800/o\ninerte Bestandteile                                                    0  bis  800/o\n2.810      Wesentlich Guanylnitrosaminoguanyltetrazen enthaltende\nMischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nGuanylnitrosaminoguanyltetrazen                                       20  bis  990/o\nMannithexani+:rat 7)                                                   0  bis  800/o\nKaliumchlorat 3)                                                       0  bis  800/o\nAntimonsulfide 4 )                                                     0  bis  80 0/o\ninerte Bestandteile                                                    0  bis   800/o\n3. Teil\nMischungen, die keine Verbindungen aus Teil 1 enthalten,\naus oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen mit Zusatz\noder ohne Zusatz von inerten Bestandteilen\n3.1        Chloral-Mischungen\n3.11       Kaliumchlorat-Mischungen\n3.111      Kaliumchlorat als alleiniges Oxydationsmittel\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                                         60 bis 900/o\nverbrennliche Bestandteile                                            10 bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                                         43  bis   800/o\nroter Phosphor                                                         5  bis   28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                                       0 bis   500/o\ninerte Bestandteile                                                     0 bis   16 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                                         16 bis 55 0/o\nMilchzucker                                                           10 bis 300/o\nandere verbrennliche Bestandteile,\norganische chlorhaltige Verbindungen\nund organische Farbstoffe                                               0 bis 74 0/o\ninerte Bestandteile                                                     0 bis 28 0/o\n3) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.86, 2.89 und 2.810 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-\nstoff ent.hallencle und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Oxy-\ndationsmittel ersetzt werden.\n4) Antimonsullide können in den Fällen 2.86, 2.87 und 2.810 ganz oder teilweise durch Schwefel,\nSelen oder Arsensulfide ersetzt werden.\n6) Schwefel kann im Fall 2.89 ganz oder teilweise durdi Selen, Antimonsulfide oder Arsensulfide\nersetzt werden.\n7) Mannithexa11itrat kann im Fall 2.810 ganz oder teilweise durch andere, im 1. Teil aufgeführte\nexplosiousyefährliche Stoffe ersetzt werden.","Nr. 119 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976       2765\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumchlorat                                         40  bis 70°/o\nNaturharze                                            10  bis 260/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                     0 bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKali um chlor a t                                     33 bis 700/o\nNaturharze                                              6 bis 25 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis 55 0/o\nStrontium- oder Natriumoxalat oder andere\ninerte Bestandteile                                     0 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKali um chlor a t                                     27  bis 44 0/o\nAmmoniumchlorid                                       30  bis 550/o\nNatriumoxalat                                           0 bis   6 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile                 12  bis 30 0/o\ninerte Bestandteile                                     0 bis 17 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKali um chlor a t                                     55 bis 68 0/o\nKupferacetatarsenit bzw. bas. Kupfercarbonat            8 bis 23 0/o\nverbrennliche Bestandteile                              9 bis 300/o\ninerte Bestandteile                                     O bis 7 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumchlorat                                         51 bis 52 0/o\nSchwefel                                              12 bis 130/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     29 bis 300/o\ninerte Bestandteile                                     7 bis 8 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nKaliumchlorat                                         50 bis 60 0/o\nSchwefel                                              20 bis 300/o\nKupfer-II-hydroxid                                      5 bis 11 0/o\nQuecksil ber-1-chlorid                                  5 bis 100/o\nRahmenzusammensetzung 10\nKaliumchlorat                                         40 bis 60 0/o\nHexachloräthan                                        20 bis 30 0/o\nverbrennliche Bestandteile                            20 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 11\nKaliumchlorat                                         60 bis 70 0/o\nKupfer-II-hydroxid                                     10 bis 18 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile                  10 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 12\nKaliumchlorat                                          55 bis 65 0/o\nSchwefel                                               10 bis 25 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis 12 0/o\ninerte Bestandteile                                     0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 13\nKaliumchlorat                                          88 bis 89 0/o\nParaffin                                                9 bis 10 0/o\nSilberjodid                                             1 bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 14\nKaliumchlorat                                          30 bis 40 0/o\nTetraphosphortrisulfid                                  5 bis  15 °/o\norganische verbrennliche Bestandteile                  15 bis 25 0/o\ninerte Bestandteile                                    30 bis 40 0/o","2766               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 15\nKaliumchlorat                                     45 bis 66 6/o\nStrontiumoxalat oder -carbonat                    10 bis 250/o\nverbrennliche Bestandteile                         9 bis 350/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 5 0/o\n3.112 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz von Natriumchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                      9 bis 160/o\nNatriumchlorat                                     4 bis   80/o\nTitanpulver                                       35 bis 65 0/o\nPhosphor                                          10 bis 200/o\norganische verbrennliche Bestandteile              1 bis   5 0/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 25 0/o\nWasser                                             0 bis 25 °/o\n3.113 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von\nBariumchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     60 bis 800/o\nBariumchlorat                                      0 bis 100/o\nGallussäure                                        8 bis 320/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0 bis 17 6/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 3 °/o\n3.114 Kaliumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von\nKaliumperchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     55 bis 580/o\nKaliumperchlorat                                   0 bis 200/o\nAkariodharz                                        0 bis 130/o\nDextrin                                            0 bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0 bis 17 0/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 28 G/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                      8 bis 340/o\nKaliumperchlorat                                  36 bis 560/o\nMilchzucker                                        5 bis 270/o\nDextrin                                            0 bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  1 bis 100/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 16 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumchlorat                                            390/o\nKaliumperchlorat                                  23 bis 240/o\nKupferacetatarsenit                               31 bis 320/o\nKolophonium                                                60/o\n3.115 Kaliumchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne\nZusatz von Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     30 bis 600/o\nKaliumnitrat                                       6 bis 320/o\nKaliumchromat bzw. Kaliumdichromat                 0 bis  12 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                        9 bis 200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0 bis 25 0/o\ninerte Bestandteile                                0 bis 260/o","Nr. 119 --~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976         2767\nRahmenzusammeBsetzung 2\nKaliumchlorat                                        35 bis 450/o\nKaliumnitrat                                          5 bis 15 °/o\nMilchzucker                                          15 bis 25 0/o\nKupfer-II-hydroxid                                    5 bis 15 0/o\nQuecksil ber-I-chlorid                               15 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                       40 bis 60°/o\nKaliumnitrat                                         10 bis 200/o\nKaliumdichromat                                       0 bis 70/o\nNaturharze                                            5 bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    8 bis 20 °/o\ninerte Bestandteile                                  0 bis 25 0/o\n3.116 Kaliumchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne\nZusatz von Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                        6 bis 400/o\nStrontiumnitrat                                    30 bis  800/o\nNaturharze bzw. Firnis                               6 bis 300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 44 0/o\nStrontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile      0 bis 100/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                         7 bis 100/o\nStrontiumnitrat                                     67 bis 72 0/o\nSchwefel                                             17 bis 200/o\nHolzkohle                                             0 bis 40/o\norganische verbrennliche Bestandteile                 0 bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                         3 bis 16 0/o\nStrontiumnitrat                                     62 bis 83 0/o\nKaliumnitrat                                          0 bis 4 0/o\nSchwefel                                              0 bis 2 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile                12 bis 20 0/o\nCalciumfluorid                                        0 bis 2 0/o\n3.117 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                         6 bis 30 0/o\nBariumnitrat                                        56 bis 800/o\nNaturharze                                            8 bis 30 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                        8 bis 150/o\nBariumnitrat                                        71 bis 79 °/o\norganische verbrennliche Bestandteile               13 bis 14 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                        7 bis 10 0/o\nBariumnitrat                                        65 bis 720/o\nSchwefel                                            19 bis 22 °/o\nHolzkohle                                            0 bis 1 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile                0 bis 2 0/o","2768                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumchlorat                                     50 bis 650/o\nBariumnitrat                                      11 bis 32 1/o\nverbrennliche Bestandteile                        12 bis 240/o\nStrontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile     0 bis 120/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumchlorat                                     50 bis 600/o\nBariumnitrat                                        5 bis 110/o\nSchwefel                                            5 bis 120/o\nCalci umsilicid                                   15 bis 250/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   5 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumchlorat                                     20  bis 260/o\nB:1.riumnitrat                                    45  bis 550/o\nverbrennliche Bestand teile                       15  bis 27 0/o\ninerte Bestandteile                                 0 bis 2 0/o\n3.118   Kaliumchlorat-Kaliumchromat/Kaliumdichromat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     43 bis 700/o\nKaliumchromat, Kaliumdichromat\n(einzeln oder in Mischung)                          0 bis 9 0/o\nSchwefel                                            0 bis 6 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   9 bis 190/o\ninerte Bestandteile                                 6 bis 35 0/o\n3.119   Kaliumchlorat-Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     25 bis 450/o\nBariumchlorat                                     20 bis 35 0/o\nBariumnitrat                                        8 bis 300/o\nverbrennliche Bestandteile                        10 bis 350/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumchlorat                                       7 bis 15 0/o\nBariumchlorat                                     52 bis 71 0/o\nBari umni trat                                     10 bis 12 0/o\nNaturharze                                          9 bis 190/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 13 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumchlorat                                     10  bis 150/o\nBariumchlorat                                     10  bis 40 0/o\nBariumnitrat                                      35  bis 600/o\nNaturharze                                        10  bis 200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 10 0/o\n3.11.10 Kaliurnchlorat-Bariumnitrat-Kaliumdichromat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                     60 bis 70 0/o\nBariumnitrat                                        2 bis 100/o\nKaliumdichromat                                     2 bis 5 0/o\nSchwefel                                            5 bis 10 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile             10 bis 150/o\ninerte Bestandteile                                 2 bis 8 0/o","N 1. 1 19  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976             2769\n3.11.11 Killi umdilor,:tt-Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Misclrnngen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumchlorat                                           8 bis 100/o\nKaliumperchlorat                                       15 bis 200/o\nBariumnitrat                                           10 bis 600/o\nSchellack                                               5 bis 100/o\nDextrin                                                 5 bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis  50/o\n3.11.12 Kal iumchlorat-Bariumnitrat-Kaliumnitrat-Mischungen\nEinzelzusammensetzung\nKaliumchlorat                                                  40/o\nBariumnitrat                                                  750/o\nKaliumnitrat                                                   40/o\nHolzkohle                                                     12 0/o\nDextrin                                                        50/o\n3.12    Bariumchlorat-Mischungen\n3.121   Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von\nKaliumchlorat\nRahmenzusammensetzung 1\nBari umchlora t                                        65 bis 78 0/o\nKaliumchlorat                                           0 bis 100/o\nAkaroidharz                                            15 bis 20 0/o\nDextrin                                                 2 bis 50/o\nHolzkohle                                               0 bis 60/o\n3.122   Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von\nKaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumchlorat                                          70 bis 800/o\nKaliumnitrat                                            O bis 30/o\nNaturharze                                              6 bis 18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis 12 0/o\n3.123   Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumchlorat                                           4 bis 18 0/o\nBariumnitrat                                           60 bis 82 0/o\nNaturharze                                             13 bis 14 0/o\nSchwefel                                                0 bis 30/o\nPolyvinylchlorid                                        0 bis 20/o\nandere verbrennliche Bf'standteile                      O bis 40/o\ninerte Bestandteile                                     0 bis 5 °/o\nEinzelzusammensetzung\nBariumchlorat                                                 850/o\nBariumnitrat                                                   60/o\nSchellack                                                      90/o\n3.2     Perchlorat-Mischungen\n3.21    Kaliumperchlorat-Mischungen\n3.211   Kahumperchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von\nHexachloräthan\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumperchlorat                                       29 bis 800/o\nAluminium oder Magnesium                               20 bis 580/o\nandere verbrennliche Bestandteile                       0 bis 30 0/o\nStrontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile         0 bis 150/o","2770               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                                 40 bis 750/o\nverbrennliche Bestandteile                       16 bis 390/o\ninerte Bestandteile                               0 bis 290/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumperchlorat                                 15 bis 600/o\nHexachloräthan                                   20 bis 450/o\nNaturharze oder Milchzucker                       6 bis 180/o\nZinkoxid                                         20 bis 400/o\ninerte Bestandteile                               0 bis 100/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumperchlorat                                 53 bis 720/o\nKupferacetatarsenit oder bas. Kupfercarbonat     12 bis 340/o\nverbrennliche Bestandteile                       12 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumperchlorat                                 30 bis 900/o\nZucker                                           10 bis 600/o\nKreide                                            0 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumperchlorat                                 40 bis 500/o\nEisen                                            25 bis 300/o\nTitan                                             0 bis 2 0/o\norganische verbrennliche Bestandteile            18 bis 300/o\n3.212 Kaliumpcrchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumperchlorat                                 18 bis 25 0/o\nKali umni trat                                   20 bis 300/o\nMetallpulver                                      4 bis 12 0/o\nHolzkohle                                        40 bis 500/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 4 bis   8 0/o\n3.213 Kaliumperchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumperchlorat                                 10 bis 400/o\nStrontiumnitrat                                  50 bis 780/o\nNaturharze oder Milchzucker                      10 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                                  6 bis 38 0/o\nStrontiumnitrat                                  50 bis 780/o\nSchwefel                                          2 bis 160/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 9 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumperchlorat                                  5 bis  11 0/o\nStrontiumnitrat                                  36 bis 760/o\nMagnesium                                         5 bis 300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                12 bis 23 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumperchlorat                                        490/o\nStrontiumnitrat                                         21 0/o\nKolophonium                                             220/o\nStrontiumoxalat                                           70/o\nPolyvinylchlorid                                          1 0/o","Nr. 119    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976            2771\n3.214  Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumperchlorat                                   10 bis 30 0/o\nBariumnitrat                                      60 bis 76 0/o\nNaturharze oder Milchzucker                        10 bis 25 0/o\n3.215  Kclliumperchlorat-Bariumchromat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumperchlorat                                   10 bis 24 0/o\nBariumchromat                                      50 bis 72 0/o\nMetallpulver                                        8 bis 30 0/o\n3.216  Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumperchlorat                                   40 bis   60 0/o\nKaliumnitrat                                        8 bis   22 0/o\nBari umnitra t                                     18 bis   32 0/o\nSchwefel                                            4 bis   12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   4 bis   18 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumperchlorat                                   40 bis   50 0/o\nKaliumnitrat                                        2 bis    8 0/o\nBariumnitrat                                       10 bis   18 0/o\nSchwefel                                            0 bis    2 °/o\nAluminium                                           5 bis   150/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  21 bis   43 0/o\n3.22  Strontiumperchlorat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nStrontiumperchlorat                              30    bis  70 0/o\nAcrylharze                                       10    bis  30 0/o\nnitrierte Acrylharze                             10    bis  30 0/o\norganische Nitrate                                0     bis 200/o\noruanische Amine                                  0,1  bis   50/o\nPol ymerisationsini tiator                        0,1  bis   5 0/o\nWasser                                            0    bis   5 0/o\n3.3    Nitrat-Mischungen\n3.31   Ammoniumnitrat-Mischungen\n3.311  Ammoniumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel\nRahmenzusammensetzung 1\nAmmoniumnitrat                                   90  bis 97,5 0/o\nMineralöl                                         0  bis 7 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 0   bis 5 0/o\ninerte Bestandteile                               0   bis\nRahmenzusammensetzung 2\nAmmoniumnitrat                                     75   bis 95 0/o\nDinitrotoluol                                        3  bis 25 0/o\nAluminium                                            0  bis 15 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0  bis 7 0/o\ninerte Bestandteile                                  0  bis 2 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nAmmoniumnitrat                                     72 bis 95 0/o\nAluminium                                            1 bis 18 0/o\nimdere verbrennliche Bestandteile                       bis 9 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nAmmoniumnitrat                                     75 bis 80 °/o\nArnmoniumoxalat                                      5 bis 10 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   10bis150/o\ninerte Bestandteile                                  0 bis ·1 0/o","2772               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 5\nAmmoniumnitrat                                    80 bis  95 0/o\nflüssige brennbare Bestandteile                    2 bis    8 0/o\nfeste brennbare Bestandteile                       0 bis    5 °/o\ninerte Bestandteile                                 1 bis  14 0/o\n3.312 Ammoniumnitrat-Natriumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nAmmoniumnitrat                                    60 bis  94 0/o\nNatriumnitrat                                      5 bis  20 0/o\nDinitrotoluol                                      0 bis  11 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0 bis  10 °/o\ninerte Bestandteile                                0 bis    3 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nAmmoni umni trat                                 60 bis 85 0/o\nNa tri umni trat                                   5 bis 30 0/o\nverbrennliche Bestandteile                         7 bis 35 0/o\n3.313 Ammoniumnitrat-Alkali-/Erdalkalinitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nAmmoniumnitrat                                   20 bis   80 °/o\nAlkali- oder Erdalkalinitrate                      O bis  20 0/o\nsubstituierte Ammoniumsalze anorganischer Säuren 10 bis   35 0/o\nCarbamide                                          1 bis  10 0/o\nAluminium                                          1 bis  25 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  O bis    5 0/o\nWasser                                             1 bis    8 0/o\n3.32  Kaliumnitrat-Mischungen\n3.321 Kaliumnitrat als alleininges Oxydationsmittel·\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumnitrat                                     39   bis 75 0/o\nSchwefel                                           5  bis 48 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0  bis 43 0/o\ninerte Bestandteile                                0  bis 11 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumnitrat                                     36   bis 90 0/o\nSchwefel                                           0  bis 32 0/o\nHolzkohle                                          6  bis 56 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0  bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumnitrat                                     45   bis 55 0/o\nSchwefel                                           5  bis 8 0/o\nHolzkohle                                          5  bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                30   bis 40 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumnitrat                                     60   bis 64 0/o\nSchwefel                                         20   bis 28 0/o\nAntimontrisulfid                                   6  bis 10 0/o\nHolzkohle                                          2  bis 6 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumnitrat                                     41   bis 71 0/o\nSchwefel                                           4  bis 28  0/o\nMetallpulver                                       2  bis 35 0/o\nHolzkohle                                          0  bis 39 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                  0  bis   8 0/o\ninerte Bestandteile                                0  bis 13 0/o","Nr. 119     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976       2773\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumnitrat                                        44 bis  53 °/o\nSchwefel                                              2 bis 19 °/o\nMetallpulver                                         28 bis 36 °/o\nHolzkohle                                            4 bis  26 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     0 bis  8 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKaliumnitrat                                       40 bis 70 0/o\nNatriumoxalat                                         6 bis 25 0/o\nAntimonsulfid                                       10 bis 25 °/o\nAluminium                                            6 bis 18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumnitrat                                       45 bis 55 0/o\nZirkon                                             45 bis 55 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nKali umni trat                                     36 bis 90   0/o\nBor oder Magnesium                                  10 bis 30 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 20 0/o\nRahmenzusammensetzung 10\nKaliumnitrat                                       65 bis 80 0/o\nMagnesium pul ver                                   10 bis 20 0/o\nandere verbrennlithe Bestandteile                     5 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 11\nKaliumnitrat                                       40 bis 80 0/o\nMagnesium                                            5 bis 60 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     0 bis 15 0/o\n3.322 Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung\nKaliumnitrat                                        31 bis 60  0/o\nBariumnitrat                                          2 bis 16 °/o\nSchwefel                                             4 bis  17 0/o\nAntimonsulfid                                         0 bis 25 0/o\nMetallpulver                                          1 bis 40 0/o\nDextrin                                               0 bis  9 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     0 bis 11 0/o\ninerte Bestandteile                                   0 bis  4 °/o\nRahmenzusammensetzung 2\nKaliumnitrat                                        45 bis 700/o\nBariumnitrat                                          2 bis 15 0/o\nHolzkohle                                             8 bis 280/o\nSchwefel                                              0 bis 12 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     O bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nKaliumnitrat                                          2 bis 33 0/o\nBari umnitra t                                      31  bis 75 0/o\nSchwefel                                              9 bis 23 0/o\nHolzkohle                                             3 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     2 bis 16 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\nKaliumnitrat                                          2 bis 100/o\nBariumnitrat                                        60  bis 80 0/o\nSchwefel                                              6 bis 16 0/o\nHolzkohle                                             6 bis 20 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                     0 bis  4 0/o","2774               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 5\nKaliumnitrat                                      3 bis 320/o\nBariumnitrat                                     25 bis 500/o\nMetallpulver                                     18 bis 480/o\nSchwefel                                          0 bis 16 0/o\nandere vcrbrennliche Bestandteile                 0 bis 200/o\nRahmenzusammensetzung 6\nKaliumnitrat                                     27 bis 550/o\nBariumnitrat                                     17 bis 32 0/o\nSchwefel                                          0 bis 160/o\nMetallpulver                                      4 bis 450/o\nHolzkohle                                         0 bis 220/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 0 bis 220/o\nRahmenzusammensetzung 7\nKaliumnitrat                                     16 bis 24 0/o\nBariumnitrat                                     30 bis 600/o\nSchwefel                                          1 bis 250/o\nAluminium                                         3 bis 160/o\nandere verbrennliche Bestandteile                10 bis 14 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nKaliumnitrat                                     49 bis 51 0/o\nBariumnitrat                                      5 bis  7 0/o\nSchwefel                                          9 bis 13 0/o\nMetallpulver                                     22 bis 23 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 8 bis 13 0/o\nRahmenzusammensetzung 9\nKaliumnitrat                                     35 bis 46 0/o\nBariumnitrat                                     23 bis 300/o\nSchwefel                                          9 bis 15 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                14 bis 27 0/o\nEinzelzusammensetzung\nKaliumnitrat                                            15 0/o\nBariumnitrat                                            800/o\nSchwefel                                                 20/o\nHolzkohle                                                30/o\n3.323 Kaliumnitrat-Ammoniumdichromat-Hexachloräthan-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumnitrat                                     15 bis 200/o\nAmmoni umdichroma t                               2 bis  50/o\nHexachloräthan                                   35 bis 450/o\nMetallpulver                                      5 bis 100/o\nSägemehl                                         15 bis 200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                10 bis 22 0/o\n3.324 Kaliumnitrat-Strontiumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumnitrat                                     35 bis 47 0/o\nStrontiumnitrat                                  20 bis 300/o\nMagnesium pulver                                 15 bis 250/o\nandere verbrennliche Bestandteile                 7 bis 200/o\n3.325 Kaliumnitrat-Natriumazid-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nKaliumnitrat                                     18 bis 35 0/o\nNatriumazid                                      55 bis 65 0/o\nverbrennliche Bestandteile                        1 bis 5 0/o\ninerte Bestandteile                              18 bis 250/o","Nr. J 19 --- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976         2775\n3.33 Nutriumnitrnt-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nNd lriumnitrat                                      45 bis  700/o\nMetallpulver                                        24 bis  500/o\nMontanwachs oder Polyvinylchlorid                    0 bis  220/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis  18 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nNatriumnitrat                                       70 bis 78 0/o\nSchwefel                                             8 bis 150/o\nHolzkohle                                          -10 bis 170/o\n3.34 Strontiumnitrat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nStrontiumnitrat                                     45  bis 800/o\nMetallpulver                                        14  bis 43 0/o\nPolyvinylchlorid                                     0  bis 28 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0  bis 28 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nSlrontiumnilrat                                     75 bis 90 0/o\nNaturharze                                          10 bis 250/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 100/o\n3.35 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Natriumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nStrontiumnitrat                                     42 bis  800/o\nNatriumnitrat                                        0 bis   5 0/o\nMetallpulver                                        14 bis  40 0/o\nPolyvinylchlorid                                     0 bis  280/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis  280/o\n3.36 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nStrontiumnitrat                                     38 bis 60 0/o\nKaliumnitrat                                         8 bis 160/o\nSchwefel                                             0 bis 100/o\nMagnesium pul ver                                    0 bis 27 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   16 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 2\nStrontiumnitrat                                     29  bis 34 °/o\nKaliumnitrat                                        10  bis 13 0/o\nMagnesium pul ver                                   38  bis 44 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   14  bis 19 0/o\n3.37 Bariumni trat-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumnitrat                                        70 bis 86 0/o\nNaturharze                                          10 bis 300/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    0 bis 180/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBariumnitrat                                        50 bis  60 0/o\nSchwefel                                             8 bis  16 0/o\nHolzkohle                                           16 bis  22 0/o\nMetallpulver                                         3 bis  200/o\nandere verbrennliche Bestandteile                    4, bis 10 0/o","2776                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 3\nBariumnitrat                                       42 bis 840/o\nMetallpulver                                        4 bis 500/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 22 0/o\ninerte Bestandteile                                 0 bis 150/o\nRahmenzusammensetzung 4\nBariumnitrat                                       50 bis 720/o\nMetallpulver                                       12 bis 30 0/o\nPolyvinylchlorid                                    0 bis 28 °/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 20 0/o\ninerte Bestandteile                                 0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nBariumnitrat                                       43 bis 74 0/o\nSchwefel                                            8 bis 15 0/o\nMetallpulver bzw. Calciumsilicid                   11 bis 49 0/o\n3.38 Bariumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumnitrat                                       46 bis 66 0/o\nKaliumnitrat                                        0 bis 300/o\nMetallpulver                                       12 bis 460/o\nSchwefel                                            O bis 18 0/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   0 bis 18 °/o\ninerte Bestandteile                                 0 bis 200/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBariumnitrat                                       45 bis 55 0/o\nKaliumnitrat                                       10 bis 15 0/o\nSchwefel                                            5 bis 100/o\nHolzkohle                                           5 bis 100/o\nandere verbrennliche Bestandteile                   8 bis 18 0/o\ninerte Bestandteile                                 5 bis 15 0/o\n3.4  Sonstige Mischungen\n3.41 Hexachloräthan-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nHexachloräthan                                     30 bis 84 °/o\nAluminium                                           8 bis 70°/o\nMagnesium                                           0 bis 8 0/o\nEisen                                               0 bis 410/o\nZink                                                0 bis 2 0/o\nKaliumdichromat                                     0 bis 3 0/o\nZinkoxid                                            0 bis 1 0/o\nRahmenzusammensetzung 2\nHexachloräthan                                     55 bis 650/o\nMagnesium                                          10 bis 200/o\nNaphthalin                                          7 bis 15°/o\nAnthracen                                           5 bis 100/o\nKieselgur                                           5 bis 100/o\n3.42 Bleioxid-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBleidioxid                                         30 bis 700/o\nBlei (II,IV)-oxid                                   0 bis 45 0/o\nSilicium                                           20 bis 32 0/o\nandere Metallpulver                                 0 bis 120/o","Nr. 119 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976        2777\nRahmenzusammensetzung 2\nBleidioxid                                      25  bis 350/o\nZirkonpulver                                    50  bis 700/o\norganische verbrennliche Bestandteile             0 bis 20/o\nWasser                                            0 bis 200/o\nRahmenzusammensetzung 3\nBlei (II,IV)-oxid                               50 bis 800/o\nSilicium                                        20 bis 500/o\nTylose                                            0 bis 50/o\n3.43 Bleifluorid-Zirkon-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBleifluorid                                     55 bis 600/o\nZirkon                                          40 bis 450/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBleifluorid                                     60 bis 800/o\nZirkon                                          20 bis 400/o\nTalkum                                            0 bis 50/o\nRahmenzusammensetzung 3\nBleifluorid                                     70 bis 800/o\nZirkon                                          20 bis 300/o\nTalkum                                            0 bis 100/o\n3.44 Arsentrioxid-Aluminium-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nArsentrioxid                                    55 bis 850/o\nAluminiumpulver                                 15 bis 45 0/o\n3.45 Bariumperoxid-Metallpulver-Mischungen\nRahmenzusammensetzung 1\nBariumperoxid                                   75 bis 850/o\nAluminium, Magnesium, Silicium allein oder\nin Mischung miteinander                         15 bis 250/o","2778                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage II\nListe\nder explosionsgefährlichen Stoffe,\nauf die das Gesetz teilweise anzuwenden ist\nAbschnitt A\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-\nsetzes anzuwenden:\nDie §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3, §§ 34 bis 39\nund die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.\n1. Teil\nEinheitliche chemische Verbindungen\n1.  Benzol-1,3-tlisulfohydrazid, C6H10N4S2O4\n2.  Benzoylperoxid, C14H10Ü4\n3.  Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid, C14H6O4Cl4\n4.  Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)peroxid, C12H22Oo\n5.  tert. Butylperpivalat, CoH1sO3 1)\n6.  4,4' -Dichlorbenzoylperoxid, C14HsCl2Ü4\n7.  Diisopropylperoxydicarbonat, CsH14Ü6 1)\n8.  2,5-Dimethyl-2,5-dihydroperoxy-hexan, CsH1sO4\n9.  N,N'-Dinitroso-N,N'-dimethyloxamid, C4füQ4N4\n10.   1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid\n(Cyclohexanonperoxid), C12H20Os\n11. Succinylperoxid, CsH10Os\n12. 2,4,6-Trinitrobenzolsulfonsäure, C6H3N3Q9S\n2. Teil\nMischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen\nder Teile 1 der Anlage I oder II enthalten,\nmit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenq.en Bestandteilen\nund/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o)   74 bis 76 0/o\nAlkohole                                             0 bis 26 0/o\nWasser                                               0 bis 260/o\nRahmenzusammensetzung 2\nAcetylcyclohexansulfonylperoxid                     78 bis 82 0/o\nWasser                                              12 bis 160/o\nverbrennliche Bestandteile                           4 bis 8 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nN, N'-Dinitroso-N, N'-dimethylterephtalamid         68 bis 710/o\nMineralöl                                           29 bis 320/o\nRahmenzusammensetzung 4\n3-Chlorperoxybenzoesäure                           85 bis 100 0/o\n3-Chlorbenzoesäure                                   0 bis 15 0/o\nEinzelzusammensetzung\nCellulosenitrate mit einem Stickstoffgehalt\nvon 11,0-11,2 0/o                                          990/o\nHarnstoff                                                    1 °/e\n1) Bei Rcrnmtcmpcratur nicht beständig.","Nr. 119 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976         2779\nAbschnitt B\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-\nsetzes anzuwenden:\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, §§ 17 bis 19, 24, 25, 26\nAbs. 2, §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf be-\nziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.\n1. Teil\nEinheitliche chemische Verbindungen\n1. 2,2-Bis-(4,4-di-tert.butylperoxycyclohexyl)propan, C31füoOs\n2. tert. Butylper(2-äthyl)hexanoat, C12H24Ü3 1 )\n3. tert. Butylperbenzoat, C11H14Ü3\n4. 1-Chlor-2,6-dinitrobenzol-4-sulfonat-Kalium, C5H2N2O1ClSK\n5. Dicyclohexylperoxydicarbonat, C14H22Ü6 1)\n6. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan, C22H26Ü6\n7. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexin-3, C15H30Ü4\n8. 2,2-Dinitrodiphenyldisulfid, C12HsN2O4S2\n9. 2,4-Dinitrophenylhydrazin, C6H6N4O4\n10.   2,4-Dinitroresorzin, C5H4N2O5\n11.  4,6-Dinilroresorzin, C6H4N2O6\n12.   1,4-Dinitrosobenzol, C5H4N2O2\n13.   Dinilrosopenlamethylentetramin, CsH10N5O2\n14.   p-Nitro-o-aminophenol-Natrium, C5HsN2O3Na\n15.   5-Nitrobenztriazol, C6HsN4O2\n16.   Nitromethan, CH3NO2\n17.   Quecksilberoxycyanid, Hg2O(CN)2\n18.   1,3,6,8-Tetranitrocarbazol, C12HsNsOs\n19.   2,2',4,4'-Tetranitrodiphenylamin, C12H1NsOs\n20.  Theophyllinessigsäure-(trinitroxymethyl)-methylamid, C13Hi5Nsü12\n21.   1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, C5N3Ü5Cla\n22.   2,4,7-Trinil.rofluorenon-9, C13H5N3O1\n23.   1,3,8-Trinitronaphthalin, C1ofüN3Q5\nDie Vorschriften des Abschnittes B sind auf die Stoffe der Nummern 21\nund 23 nur anzuwenden, soweit diese Stoffe nicht zum Sprengen, als\nZündstoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke verwendet\nwerden.\n2. Teil\nMischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen\nder Teile 1 der Anlage I oder II enthalten,\nmit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nPentaerythrittetranitrat                            23 bis 270/o\nverbrennliche Bestandteile                          73 bis 770/o\nRahmenzusammensetzung 2\nBis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid                     70 bis 75 0/o\nWasser                                              25 bis 30 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\nBenzoy lperoxid                                     82 bis 900/o\nWasser                                               10 bis 180/o\n1) Bei Raumlcrnpcratur nicht beständig.","2780                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 4\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o)                       65 bis 700/o\nAlkohole                                                                 0 bis 35 0/o\nWasser                                                                   o bis 35 0/o\nRahmenzusammensetzung 5\nCellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6 0/o)                       75 bis 82 0/o\nverbrennliche Bestandteile 2)                                           18 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\n4,4'-Dichlorbenzoylperoxid                                              70 bis 750/o\nWasser                                                                  25 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 7\nAmmoniumperchlorat                                                      88 bis 900/o\nWasser                                                                  10 bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nDinitrosopentamethylentetramin                                          88 bis 91 0/o\nMagnesiumoxid                                                             9 bis 120/o\nRahmenzusammensetzung 9\n1-Hydroxy-1 '-hydroperoxydicyclohexylperoxid                            93 bis 950/o\nWasser                                                                    5 bis 70/o\nRahmenzusammensetzung 10\nDibenzylperoxydicarbonat                                                83 bis 870/o\nWasser                                                                  13 bis 170/o\nAbschnitt C\nAuf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Ge-\nsetzes anzuwenden:\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2,\n§§ 30 bis 32, § 33 Abs. 3, § 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden\nStraf- und Bußgeldvorschriften.\n1. Teil\nEinheitliche chemische Verbindungen\n1. Ammoniumdichromat, (NH4)2Cr2O1\n2.   Azodicarbonsäurediamid, C2H4N4O2\n3.  Azoisobuttersäurenitril, CsH12N4\n4.  1,3-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20Hs4Ü4\n5.  1,4-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34Q4\n6.  n-Butyl-4,4-di-(tert.-butylperoxy)-valerat, C11Hs4Üo\n7.  Chinoxalin-1,4-dioxid, CsHoN2O2\n8.  3,5-Dini tro-o-tol uamid (2-Methy 1-3,5-dini tro benzamid), CsI-I10sN3\n9.  2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy) hexan, C10Hs4Ü4\n10.    1, 1-Di-tert.butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan, C11H34Q4\n11.   2-Methyl-4-nitro-1-(4' -nitrophenyl)-imidazol, C10I-foN4Q4\n12.   5-Nitro-2-furaldehyd-semicarbazon, C6H6N4Ü4\n13.   Theophyllinessigsäuredinitroxy-diäthylamid, C13H11 N109\n14.    p-Tolylsulfonylmethylnitrosamid, CsH10N2OsS\nDie Vorschriften des Abschnittes C sind auf den Stoff der Nummer\nnur anzuwenden, soweit dieser Stoff nicht zum Sprengen, als Zündstoff,\nals Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke verwendet wird.\n2J Ala verbrennliche Bestandteile gelten hier schwerflüchtige Plastifizierungs- und/oder Gel&•\ntinierungsmiltel, die nid1t Stoffe der Anlagen I und/oder II zum Gesetz sind.","Nr. 119        Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976                           2781\n2. Teil\nMischu ngcn, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen\nder Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten,\nmit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen\nund/ oder verbrennlichen Bestandteilen und/ oder inerten Bestandteilen\nRahmenzusammensetzung 1\nPentaerythrittetranitrat                                               18 bis 220/o\nverbrennliche Bestandteile                                             78 bis 820/o\nRahmenzusammensetzung 2\n2,4-Dinitrophenylhydrazin                                              78 bis 820/o\nWasser                                                                 18 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 3\n2,4,6-Trinitrophenol                                                   77 bis 800/o\nWasser                                                                 20 bis 23 0/o\nRahmenzusammensetzung 4\n1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicycloxylperoxid\n(Cyclohexanonperoxid)                                                  85 bis 900/o\nWasser                                                                 10 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 5 1 )\nDiisopropylperoxydicarbonat                                            50 bis 520/o\nTetrachlorkohlenstoff                                                  48 bis 50 0/o\nRahmenzusammensetzung 6\nBenzoy lperoxid                                                        68 bis 82 0/o\nWasser                                                    mehr als 18 bis 32 0/o\nRahmenzusammensetzung 7\ntert.Butylperoxyisobutyrat, 1) 3) CsH100a                              75 bis 770/o\nverbrennliche Bestandteile 2)                                           0 bis 25 °/o\ninerte Bestandteile 2)                                                  0 bis 25 0/o\nRahmenzusammensetzung 8\nBis-(3,5,5-trimethy 1-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid                        68 bis 70 0/o\nWasser                                                                 28 bis 300/o\nRahmenzusammensetzung 9\n2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan                                78 bis 80 0/o\ninerte Bestandteile                                                    20 bis 22 0/o\nRahmenzusammensetzung 10\n1,3,6,8-Tetranitrocarbazol                                             88 bis 90 0/o\nWasser                                                                 10 bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 11\nDicyclohexylperoxydicarbonat                                           88 bis 91 0/o\nWasser                                                                  9 bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 12\ntert. Butylhydroperoxid                                                77  bis 85 0/o\nDi-(tert.butyl)-peroxid                                                 8  bis 10 0/o\nWasserstoffperoxid                                                      0  bis 1 0/o\nWasser                                                                  7  bis 120/o\n1) Bei Raumtemperatur nicht beständig.\n2) Als verbrennliche oder inerte Bestandteile gelten hier Lösungsmittel, die sich gegenüber dem\nPeroxid indifferent verhalten und einen Siedepunkt von mindestens 60° C aufweisen. Sind die\nLösungsmittel brennbar, so darf ihr Flammpunkt nicht unterhalb 5° C liegen.\n3) Eine Eingruppierung des reinen Stoffes war wegen fehlender sicherheitstechnischer Kenndaten\nbisher noch nicht möglich.","2782                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nRahmenzusammensetzung 13\ntert. Butylhydroperoxid                             88 bis 92 0/o\ntert. Butylalkohol                                    0 bis 120/o\nWasser                                                0 bis 12 0/o\nRahmenzusammensetzung 14\nAmmoniumdichromat                                  85 bis 100 0/o\nWasser                                              0 bis 15 0/o\nRahmenzusammensetzung 15\nHexanitrodiphenylamin                               50 bis 60 0/o\nWasser                                              40 bis 50 0/o\nRahmenzusammensetzung 16\nDinitrosopentamethylentetramin                       75 bis 80 0/o\nOlige oder wachsartige Kohlenwasserstoffe            10 bis 15 0/o\ninerte Bestandteile                                   5 bis 10 0/o\nRahmenzusammensetzung 17\n3,3,6,6,9,9-Hexamethy1-1,2,4,5-tetroxonan            49 bis 51 0/o\ninerte Bestandteile                                  49 bis 51 0/o\nRahmenzusammensetzung 18\nBis-(o-methylbenzoyl)-peroxid                        67 bis 85 °/o\nWasser                                               15 bis 33 °/o\nRahmenzusammensetzung 19\nCellulosenitrate mit einem Stickstoffgehalt\nvon höchstens 11,0 °/o                             63 bis 77 °/o\nKampfer oder andere Weichmacher                    23 bis 37 °/o\ninerte anorganische Bestandteile\n(Füllstoffe, Pigmente)                             0 bis 10 °/o\norganische Farbstoffe                               0 bis 1 °/o\nAluminiumpulver (Schliff)                           0 bis 0,2 °/o\n3. Teil\nExplosionsgefährliche Stoffe,\ndie unter einem Handelsnamen vertrieben werden und durch ihr Herstellungsverfahren,\ndessen Beschreibung der Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgegeben worden ist,\nbestimmt sind\n1. Methyläthylketonperoxide\n1.1 »Butanox HC«\n1.2 »Butanox M 105«\n1.3 »Luperox Delta X«\n1.4 »Luperox Delta S«\n1.5 »Luperox Delta S-50«\n1.6 »Luperox Delta K«","Nr. 119    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1916                    2783\nAnlage III\nPrüfveriahren\nI.                           3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf\nder Versuch erst nach 5 Minuten beendet werden.\nDie Explosions~Jefährlichkeit fester oder flüssiger         Der Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich\nStoffe wird                                                 die Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch\n1. durch Erwi:irmung ohne vollständigen festen Ein-         in ihrer Weite nicht geändert hat.\nschluß in Stahlhülsen oder\n4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens\n2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische            einmal durch eine Explosion in drei oder mehr\nBeanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung                 Teile zerlegt werden.\na) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat\noder\nb) durch Reibung mit dem Reibapparat                       III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat\nnach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten\nPrüfverfahren geprüft.                                  1. Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß\nmit Fuß und Amboß, der Säule, den Führungs-\nschienen und dem Fallgewicht mit Auslösevor-\nrichtung bestehen. Der Block 230 mm (Tiefe) X\nII. Stahlhülsenverfahren                    250 mm (Breite) X 200 mm (Höhe) mit Fuß\n450 mm (Tiefe) X 450 mm (Breite) X 60 mm\n1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Ta-               (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß\nbelle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie      von 100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu\nmuß einen inneren Durchmesser von 24 mm, eine           tragen. An der Rückseite des Blocks ist die\nLänge von 75 mrn und eine Wanddicke von 0,5             Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus\nmm haben. Am offenen Ende muß die Hülse mit             nahtlos gezogenem Stahlrohr von 90 mm Außen-\neinem Bund zum Verschließen der Hülse ver-              durchmesser und 70 mm Innendurchmesser be-\nsehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß durch           festigt sein muß. Auf einem massiven Betonsok-\neine Düsenplatte verschlossen sein, die mit Hilfe       kel 60 cm X 60 cm X 60 cm mit 4 darin ver-\nder aus Gewindering und Mutter bestehenden              ankerten Steinschrauben muß der Fallhammer\nVerschrnubung mit der Hülse fest verbunden              satt aufliegend so befestigt sein, daß die Füh-\nwird. Die Düsenplutte nrnß 6 mm stark und aus           rungsschienen genau senkrecht stehen und das\nwarmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt          Fallgewicht leicht geführt wird.\nsein; sie muß eine Offnung von mindestens 2 mm\nDurchmesser haben. Der Gewindering und die           2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß\nMutter müssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Ta-               10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kom-\nbelle A, 3) bestehen, der bis 800° C zunderfest ist.    paktem, massivem Stahl bestehen. Es muß einen\nDü~ Stahlhülsen dürfen nur für einen Versuch            zylindrischen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl\nverwendet werden.                                       (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von\n25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fall-\n2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prü-           höhe von 0,4 m durchzuführen.\nfende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen;\npulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzudrük-     3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempel-\nken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahlhülse       vorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial\nmit Stadtgas aus vier Teclubrennern (Rohrdurch-         übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln)\nmesser 19 mm außen) zu beheizen. Die Brenner            und einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungs-\nmüssen bei einem Verbrauch von insgesamt                ring bestehen muß. Die Stempel müssen die\n0,6 I/sec Stadtgas je Sekunde die Wärmemenge                            -0,003\n2,4 kcal erzeugen. Die Brenner sind so an die           Abmessung 10 _            mm Durchmesser und\n01005\nHülse heranzubringen, daß der untere den Boden          10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kan-\nder Hülse, der rechte und linke die Hülsenwand          ten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte\nund der obere den Verschluß erhitzt (s. Abbil-          HRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen\ndung 2); sie sind so einzustellen, daß die Spitzen      einen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine\nder inneren blauen Kegel der Flammen gerade die                                       + 0,005\nHülse berühren. Der Versuch ist in einem Stahl-         geschliffene Bohrung von 10 + O,OlO mm und\nblechkasten, der die in der Abbildung 2 vorge-          eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der\nschriebenen Maße aufweisen muß, durchzufüh-             Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch\nren.                                                    verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so","2784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndürfen die Schlagstempel und der Hohlzylinder           zu befestigen, der in zwei Gleitschienen geführt\nnicht zu weiteren Versuchen benutzt werden. Die         wird. Der Schlitten ist über eine Schubstange,\nStempelvorrichtung ist auf einen Zwischenamboß          eine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch\n26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe aus Stahl              einen Elektromotor so anzutreiben, daß das Por-\n(Tabelle B, 2) zu stellen und durch einen Zentrier-     zellanplättchen unter dem Porzellanstift eine Hin-\nring mit einem Lochkranz (zum Abströmen der             und Rückbewegung von je 10 mm Länge ausführt.\nExplosionsschwaden) zu zentrieren.                      Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu belasten.\n4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrockne-      2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen\ntem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des             aus rein weißem technischen Porzellan in den Ab-\nVersuchs ist eine Probemenge von 40 mm 3 Vo-            messungen 25 mm (Länge) X 25 mm (Breite)\nlumen zu verwenden. Für die festen - ausge-             X 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die\nnommen pastenförmigen -- Stoffe gilt außerdem           Reibflächen der Plättchen müssen vor dem Bren-\nfolgendes:                                              nen durch Streichen mit einem Schwamm auf-\ngerauht sein (Rauh tiefe 9 µm bis 32 µm). Die zy-\na) Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschen-        lindrischen Porzellanstifte müssen ebenfalls aus\nweite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist        weißem technischen Porzellan gefertigt sein und\nzur Prüfung zu verwenden;                           eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von\nb) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdich-        10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem\ntete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben;      Krümmungsradius von 10 mm haben.\nzur Prüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis\n1 mm Durchmesser zu verwenden.                   3. Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden\nStoff es gilt III, 4 entsprechend.\nBei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel\nbis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren            4. Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm 3 Volu-\nStempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu           men zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die\nhalten.                                                 Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durchfüh-\nrung des Versuches müssen der Schwammstrich\n5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine          quer zur Bewegungsrichtung des Porzellanplätt-\nExplosion eintreten. Einer Explosion steht eine         chens liegen und der Stift auf der Probe stehen\nEntflammung des untersuchten Stoffes gleich, so-        und so viel Probematerial vor dem Stift liegen,\nfern die gesamte Probemenge erfaßt wird.                daß bei der Plättchenbewegung genügend Stoff\nunter den Stift gelangt. Das Porzellanplättchen\nist unter dem Porzellanstift in einer Zeit von\nIV. Verfahren mit dem Reibapparat                0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewegen.\nJeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf nur\neinmal für einen Versuch verwendet werden.\n1. Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grau-\nguß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung -         5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine\nbestehend aus feststehendem Porzellanstift und          Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine\nbeweglichem Porzellanplättchen - zu montieren           Entflammung oder ein Knistern des untersuchten\nist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten      Stoffes gleich.","Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage III\nTabelle {A)    Stahlhülsenverfahren\nChem. Zusammensetzung in °/o                                      Festigkcitseigenschaften\nStreck-      Zug„        Bruch•        Ein•\nBezeichnung     Werkstoff-       Marken•                                                                              grenze     festig-     dehnung schnü- 'IMung\nLfd.         der\nNr.      Einzelteile\nnummer        bezeichnung      C           Si          Mn        Cr       Ni       p       s       minde-       keit      (Lo=5d) rung\n·stcns                  mind.         mind.\nkp/mm2     kp/mm 2          0/r.,       O/o       mm\nUSt 14 05 g                                                           höchstens    I!höchstensl„                                        9,2\nz\n1          Hülse      1.0336.5 05 g (Tiefzieh-\nblech)\nh'öchstens\n0,1\nSpuren     0,20/0,45     -        -             1\n0,030 10,035\ni\n1\n24   '~ 8\n:\nb\"\n1S 38        30          -       (Blech-\ndicke\n\"\"'\n0,5 mm)·  r..c\nX 45\n2      Düsenplatte        1.4873     CrNiW 18 9 0,40/0,50\n(Ventilstahl)\n2,0/3,0      0,8/1,5 17,0/19,0 8,0/10,0.  -       -           40   80 bis 100          25          35        -\n>-J\n:E\n0..\n(:)\n\"\"'\nVerschraubung                                                                                                                                                                  >\n3     (Gewindering\nund Mutter)\n1.3817\nX40MnCr18 0,30/0,50\n(Ventilstahl)\n0,3/0,8    17,0/19,0 13,0/3,5   -         -       -           25     75 bis 95         40          40         8\n~\n[fl\nc.o\nPJ\nü\n(D\ntd\nTabelle (B) Verfahren mi't dem Fallhammerapparat                                                                                                                                       0\nt:::i\np\nChemische Zusammensetzung in 0/o\nHärte nach     0..\nLfd.                                                 Werkstoff-         Marken-                                                    p           s                                      (D\nBezeichnung der Einzelteile                                                                                                1                            Rockwell      t:::i\nNr.                                                  nurnrnet        bezc;ichnung       C          Si       Mn         Cr                                    V          (HRC)\n1                   1           1     höchstens-     1                              Ol\n(/J\n1\n1\nSchlageinsatz fü.r Fallgewicht          1.2842\n1\n90 Mn     VS      0,90       0,20      2,00       -       1\n0,030\n1\n0,10\n1\n58 bis 60   '\"O\n(D\n,-+\n(D\n1\nsü\n2\n1    Stahlstempel (Z~linderrol!e) und          1.3505     1100 Cr 6 (W 3)    :),95/1,05 0,15/0,3510,25/0,4011,40/1,651 0,030 10,025                  -         58 bis 65      (D\n1 Hohlzylinder für Stempelvorrichtung                      (Wälzlagerstahl)\n1\n\"\"'\n.....\n1\nc.o\n..,J\nOl\nTabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat\nMineralzusammensetzung\nder ·Porzellanmasse in -O/o   Brenn-       Härte\nBezeichnung           Kurz-                                     tempera-       riach\nder Einzelteile     bczcichnung       Ton- Feldspat Quarz             °\ntur C        Mohs\nsubstanz\nTyp KER 111\nPorzellanstifte      (gepreßtes        50         20      30     ca. 1440     7 bis 8\nund -plättchcn Hartporzellan)                                                                                                                                                            N\n'-i.l\n00\n('1","2786                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbbildung 1\nStahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung\n2 Flächen an fräsen\n40 Schlw.\nOüsenp/alle\nGewindering\n2 Flächen anfriisen\n36 Sch/w.                                stark abfasen\nf--32~to.z  '\"I\nt'   .-.u.2i-              .J:!!!!_ {gezogen}\nl\n!        '/0\n.\n1\n*Mafl{3~6~Gewlnde mit\nSpitzenspiel","Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1976     2787\nAbbildung 2\n300\n250\n1"]}