{"id":"bgbl1-1976-118-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":118,"date":"1976-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/118#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-118-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_118.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs","law_date":"1976-09-09T00:00:00Z","page":2730,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2730                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs\nVom 9. September 1976\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie                                    § 3\nAbs. 2 Nr. ], des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des            Beschleunigung der Be- und Entladung\n§ 29 Nr, 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober              (1) Die Eisenbahnen können in die Be- und Ent-\n1968 (Bundesgesel.zbl. I S. 1082), geändert durch       ladefristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nArtik<~l 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum         auch die Sonntage, gesetzlichen Feiertage und die\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I     Nachtzeit einrechnen.\nS. 469). verordnet die Bundesreuienmg mit Zustim-          (2) Die Absender und Empfänger von Gütern und\nmung des Bundesrales:                                   lebenden Tieren, denen nach der Eisenbahn-Ver-\nkehrsordnung und den allgemeinen Tarifvorschriften\n§ 1                           die Be- und Entladung der Beförderungsmittel der\nZweck der Verordnung                    Eisenbahnen obliegt, dürfen die Be- und Entlade-\nfristen nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht\nZweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen,\nüberschreiten.\ndaß in einem Verteidigunnstan sowie in einer Zeit,\nin der die Verteidigungsbereitschaft der Bundes-           (3) Die Eisenbahnen können die Be- und Entla-\nrepublik Deutschland im Hinblick auf einen mög-         dung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Ab-\nlichen Verteidigungsfüll erhöht werden muß, die         senders oder des Empfängers vornehmen oder durch\nerforderlichen lebenswichti~Jen Verkehrsleistungen,     Dritte vornehmen lassen,, wenn die Beförderungs-\ninsbesondere zur Versorgunu der Zivilbevölkerung        mittel nicht innerhalb de,r Be- und Entladefristen\nund der Streitk rdfte, von den Eisenbahnen erbracht     nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung be- oder ent-\nwerden könncm.                                          laden werden. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf der\nBe- und Entladefristen die Beförderungsmittel für\n§ 2                           Verkehrsleistungen benötigt werden, die im Ver-\nteidigungsinteresse unumgänglich mit Vorrang er-\nSicherstellung von Beförderungsmitteln\nbracht werden müssen, oder ein Verbleiben der Be-\n(1) Um die für Zwe(ke des § 1 erforderlichen Be-     förderungsmittel am bisherigen Standort aus zwin-\nförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisen-     genden Gründen nicht möglich ist; die Kosten haben\nbahnen                                                  die Absender oder Empfänger zu tragen, soweit sie\n1. den öffentlichen Verkehr einschränken,               ihnen auch ohne diese Maßnahmen entstanden\n2. die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Ex-       wären.\npreßgut, lebenden Tieren und Gütern nach Art                                  § 4\nund Umfang beschränken.\nUmleitung, Rücksendung und Ablieferung\nDies gilt auch für bereits angefangene Beförderun-\nvon Sendungen\ngen.\nDie Eisenbahnen können\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getrof-\nfen werden, wenn es nicht oder nicht rechtzeitig        1. Sendungen mit anderen Zügen und Verkehrs-\nmöglich ist, diE~ Beförderungsmittel für lebenswich-        mitteln sowie auf anderen Wegen befördern,\ntige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereit-            wenn sie nicht in der Lage sind, Sendungen mit\nzustellen. Bei den Maßnahmen sind die Interessen            den Zügen, den Verkehrsmitteln und auf den\nder auf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen             Wegen zu befördern, die der Absender oder -\nund militärischen Stellen sowie der Wirtschaft ange-        bei Gepäcksendungen       der Reisende nach der\nmessen zu berücksichtigen und auszugleichen. Be-            Eisenbahn-Verkehrsordnung in zulässiger Weise\ntriebs- und fü~förderungspflichten, die den Maßnah-         vorgeschrieben hat,\nmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die       2. Sendungen, die von Maßnahmen nach § 2 be-\nEisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Ge-             troffen worden sind oder deren Weiterbeförde-\nbrauch machen.                                             rung oder bestimmungsmäßige Ablieferung nicht\noder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aus-\nlich ist, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 73\nhang oder auf sonstige geeignete V\\/ eise bekannt-\nund 80 der Eisenbahn-Verkehrsordnung nicht er-\nzumachen.\nfüllt sind, an den Absender zurücksenden oder,\n(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des         wenn der Rücksendung gleichartige Schwierig-\n§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen          keiten entgegenstehen, an eine von ihneri be-\nder Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. Au-           stimmte Stelle abliefern. Frachten, Gebühren und\ngust 1976 (Bun<lesgesetzhl. I S. 2128) Maßnahmen           sonstige in Zusammenhang mit der Beförderung\nim Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.        stehende Kosten dürfen in diesen Fällen nicht","Nr. 118   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976                      2731\nerhoben werden, es sei denn, daß die Weiter-           In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Behörde\nbeförderung oder Ablieferung durch Umstände            örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der\nverhindert worden ist, die der Absender zu ver-       Eisenbahn befindet.\ntreten hal.                                              (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 5\nRuhen der Lieferfristen                                             § 7\nDie Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung                      Straf- und Bußgeldvorschriften\nüber Lieferfristen ruhen.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3\n§ 6                           Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von\nAbweichungen vom Erhebungsverfahren               Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zu-\nwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Ver-\n(1) Die Eisenbahnen können ihre Beförderungs-\nkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirt-\nentgelte, Gebühren und sonstige Zahlungen ab-\nschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\nweichPncl von dPn Vorschriften der §§ 27, 29, 39, 44,\n48, 69, 71 uncl 75 der Eisenbahn-Verkehrsordnung             (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\nerheben, wenn clit\\s zur Berücksichtigung besonderer       § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist\nVerhctll nisse in ih rcn V crkPlusgebieten oder Teilen     die Bundesbahndirektion, hinsichtlich des Schienen-\ndavon erforderlich ist.                                   ersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-\n(2) Die Abweichungen bedürfen der vorherigen           eigenen Eisenbahnen die höhere Verwaltungs-\nGenehmigun~J, soweit sie betreffen:                       behörde des Landes.\n1. Dif) Deu lsche Bundesbahn                                                         § 8\ndl'S Bund<>srninisters für Verkehr,\nInkrafttreten\n2. die nichtbuncleseigenen Eisenbahnen mit Aus-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnahme des Schienenersatz- und -ergänzungsver-\nkündung in Kraft.\nkehrs dieser Eisenbahnen\n(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicher-\nder Bundesbahndirektion,\nstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a\n3. den Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr der         des Grundgesetzes und erst dann angewendet wer-\nnichtbundeseigenen Eisenbahnen                        den, wenn dies der Bundesminister für Verkehr\nder höheren Verwaltungsbehörde des Landes.        durch Rechtsverordnung bestimmt hat.\nBonn, den 9. September 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}