{"id":"bgbl1-1976-118-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":118,"date":"1976-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/118#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-118-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_118.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1976-09-08T00:00:00Z","page":2727,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. l 18   Td~J der Ausgabe: Bonn., den 15. September 1976     2727\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 8. September 1976\n;\\uf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nAndcrung der Verordnung über die Beiträge nach\ndem Absalzfondsgesetz vom 12. Mai 1976 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 1206) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\nfondsgeselz vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1241) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung be-\nkannt.gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnd<mmgsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10\nAbs. 6 und 8 und des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Absatz-\nfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1021) sowie\nauf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\nmmqswidrigkeiten erlassen worden.\nBonn, den 8. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\n§ 1                              (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die\nfür die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen\nDie Beitrüge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatz-\nfondsgesetzes werden erhoben                              Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach\nAblauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer\n1. von den Molkereien,         Milchsammelstellen und     Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen.\nRahmstationen (§ lO Abs. 3 Nr. 6 des Absatz-          Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen,\nfonds9C'setzes) in den Uinch~rn, die die Umlage       das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt.\nnach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben,\ndurch die cli:lfür zustünd ige Behörde, im übrigen       (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als\ndurch das Bundesamt für Ernährung und Forst-          Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zu-\nwirtschalt (Bundesamt),                               treffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der\nFall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum\n2. von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Ab-           vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann\nsatzfonclsgcsetzcs fJCrnninten Betrieben durch das    das Bundesamt auf Grund eigener Ermittlung oder\nBundesamt.                                            Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblicben\n§ 2                           Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.\n(l) Der Bei tr<-1u nach § l 0 Abs. 3 Nr. 2 des            (4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf\nAbsatzfon<lsgesc~tzes wird bei Mühlen mit einer           des Kalenderhalbjahres fällig und ist an das Bundes-\njährlichen Vermah]ung bis zu 500 t für jedes Kalen-       amt zu zahlen.\ndervierteljahr, im übrigen für jeden Monat erhoben.          (5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeb-\n(2) Der Bel.riebsi.nhc1ber hc1t dem Bundesamt die      lichen Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur\nfür die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen inner-         mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu\nhalb von fünf Tagen nach Ablauf des Erhebungs-            ermitteln sind, kann das Bundesamt dem Betriebs-\nzeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach            inhaber auf Antrag deren Schätzung gestatten,\neinem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im            wenn dieser die Grundlagen und Methoden der\nBundesanzeiger bekanntgibt.                               Schätzung angibt.\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mit-              (6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraus-\nteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Es          sichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so\nkann die für die Beitrngsschuld maßgeblichen Men-         kann das Bundesamt auf Antrag des Betriebs-\ngen ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die         inhabers den Beitrag jährlich erheben. Die Absätze 2\nMitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollstän-       bis 5 gelten entsprechend.\ndig ist oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt\nnicht eingegangen ist. Beträgt der Beitrag im Erhe-                                 § 5\nbungszeitraum weniger als einhundert Deutsche                Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4,\nMark, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein Ka-         5 und 10 des Absatzfondsgesetzes maßgebende\nlenderhalbjahr zu erteilen.\nWarenwert ist der umsatzsteuerre.chtlich als Be-\n(4) Der Beitra~J wird zwei Wochen nach Zugang          messungsgrundlage dienende Betrag oder, falls\ndes Beitragsbescheides fällig.                            eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der\nbeim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen\n§ 3                           Preis als umsatzsteue.rrechtliches Entgelt anzusehen\nwäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder\n(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milch-\nBonus bleiben unberücksichtigt.\nsammelstellen und Rahmstationen sind die Vor-\nschriften über das Erhebungsverfahren und die Fäl-\n§ 6\nligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und\nFettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt             (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Ab-\nunberührt.                                                satzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate er-\n(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22         hoben.\ndes Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit            (2) Die nach Landesrecht für die Durchführung\nder Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monat-          der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen\nlich erhoben wird.                                        Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten\nStellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die\n§ 4\nfür gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der\n(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,       Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von\n7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjähr-        jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der\nlich erhoben.                                             Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und","Nr. 118 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976                        2729\nSchafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils vier      wirkt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages\nMonate bis spütestens zum Ende des folgenden            wird der rückständige Beitragsbetrag auf volle hun-\nMonats.                                                 dert Deutsche Mark nach unten abgerundet; Säum-\nniszuschläge unter fünf Deutsche Mark werden nicht\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mitte_i-\nlung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei-     erhoben.\ntrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides                                       § 10\nfällig.\nDie Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgeset-\n(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten      zes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen\nvom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes           Behörden zu erteilen.\nnach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.\n§ 11\n§ 7\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1\n(1) Der Beitra~J nach § 10 Abs. 4 des Absatzfonds-   Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen\ngesetzes wird ji:ihrlich erhoben.                       § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6, § 7\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die        Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht,\nGröße der im Kalenderjahr mit Blumen, Zier-             nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß\npflanzen, Zieqwhü]zen, Gehölzen für den Straßen-        oder nicht rechtzeitig abgibt.\nund Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten          (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\nGrundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und     Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das\nGewächshaus, zum 1. November eines jeden Jahres         Bundesamt übertragen\nmitzuteilen. Wird die Nutzung der Fläche im laufe\ndes Kalenderjahres nicht nur vorübergehend ein-         1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,\ngestellt, so hat der bisherige Betriebsinhaber oder     2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2\nsein Rechtsnachfolger die Mitteilung nach Satz 1 für        und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach\ndie Kalendermonate bis zur Einstellung des Betrie-          § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen\nbes abzugeben. Die Mitteilung hat nach einem Mu-            sind.\nster zu erfolgen, das das Bundesamt im Bundesan-\nzeiger bekanntgibt.                                                                    § 12\n(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBundesamt kann die Flächeneinheiten des Betriebs-       blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 16 des Absatzfonds-\ninhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit      gesetzes auch im Land Berlin.\ndie Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvoll-\nständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt                                        § 13\nunterblieben ist.\n( 1) Es treten in Kraft\n(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang         1. § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1972,\ndes Beitragsbescheides fällig.\n2. § 6 mit Wirkung vom 1. Mai 1972,\n§ 8                         3. § 11 am Tage nach der Verkündung,*)\n(1) Soweit Beitragsbescheide zugestellt werden       4. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit\nsollen, gilt § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes        Wirkung vom 1. April 1972.\nsinngemäß.\n(2) Es treten außer Kraft\n(2) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2,\n1. § 4 der Verordnung über die Beiträge nach § 10\n§§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registrier-\nAbs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 29. April\nnummer und der jeweilige Erhebungszeitraum an-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 445) hinsichtlich des\nzugeben.\nBeitrages nach § 10 Abs. 8 Buchstabe f des Ab-\n(3) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr        satzfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nals zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht er-           1971 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. De-\nhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4             zember 1971,\nAbs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebs-\n2. § 5 der genannten Verordnung mit Ablauf des\ninhaber dies dem Bundesamt innerhalb eines Monats\n30. April 1972,\nnach Ablauf des Erhebungszeitraums schriftlich mit-\nzuteilen.                                               3. die übrigen Vorschriften der genannten Verord-\nnung mit Ablauf des 31. März 1972.\n§ 9\nDie Anwendbarkeit der genannten Verordnungsvor-\nWird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fällig-    schriften auf vor ihrem Außerkrafttreten entstandene\nkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen    Beitragsschulden bleibt unberührt.\nMonat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom\nHundert des rückständigen Beitragsbetrages ver-         *) Die Verordnung trat am 21. Juli 1972 in Kraft."]}