{"id":"bgbl1-1976-118-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":118,"date":"1976-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/118#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-118-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_118.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)","law_date":"1976-09-13T00:00:00Z","page":2721,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2721\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1976                                                                                              N r.118\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n13.9. 76  Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgaben-\ngesetz - Abw AG) ................................................................. .                                                              2721\n8.9. 76  Neufassung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz ............ .                                                             2727\n7/l0-:i-2\n9. 9. 76 Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs ................................ .                                                            2730\n8.9. 76  Anordnung zur Andcrung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bun-\ndesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung                                                                2732\n2030-11-:J!J\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund(:sgcsl'lzblatl Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2733\nRcchtsvorschrifLEm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2734\nGesetz\nüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)\nVom 13. September 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von\nsen:                                                                       bebauten oder befestigten Flächen abfließende\nWasser (Niederschlagswasser).\nErster Abschnitt                                            (2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das\nAllgemeine Vorschriften                                      unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein\nGewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt\n§ 1                                          als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hier-\nvon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher\nGrundsatz                                       Bodenbehandlung.\nFür das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer                                (3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des W asserhaushaltsgeset-                         Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die\nzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110),                         Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu\nzuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Ände-                         beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die\nrung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April                             dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), ist eine Abgabe zu                       teilweise zu verhindern.\nentrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die\nLänder erhoben.\n§3\n§2                                                                            Bewertungsgrundlage\nBegriffsbestimmungen                                           (1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der\n(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das                            Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundele-\ndurch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftli-                           gung der Abwassermenge, der absetzbaren Stoffe,\nchen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaf-                          der oxydierbaren Stoffe und der Giftigkeit des\nten veränderte und das bei Trockenwetter damit                             Abwassers in Schadeinheiten nach der Anlage zu\nzusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser)                                 diesem Gesetz bestimmt wird.","2722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) J n den FJllcn d()S § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen)   auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die\nrichtet sich die Abgdbc nach der Zahl der Schadein-       Vorbelastung zu schätzen und ihm die geschätzte\nheiten im GewJsser unterhalb der Flußkläranlage.          Vorbelastung nicht zuzurechnen. Die Länder kön-\nnen für Gewässer oder Teile von Gewässern die\n(3) Die Länder können lwstimmen, daß die Schäd-\nVorbelastung einheitlich festlegen.\n1ichkeit    des Abwassers insoweit außer Ansatz\nbleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwas-        (4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen\nserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar            der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtli-\nzugeordnet sind, beseitigt wird.                          chen Vorschriften durch staatliche oder staatlich\nanerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Uber-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß auf Antrag\nwachung, daß einer der im Bescheid festgelegten\ndes Abgabepflichtigen die Schädlichkeit absetzba-         Höchstwerte mehr als einmal im Jahr überschritten\nrer Stoffe nach ihrem Gewicht bestimmt wird, wenn         wird, so ist bei der Ermittlung der Zahl der Schad-\ndie Zahl der Kubikmeter Jahresmenge mehr als              einheiten insoweit ein erhöhter Bezugswert\nfünfmal so groß ist wie die Zahl der Tonnen der           zugrunde zu legen; der erhöhte Bezugswert ist die\nTrockensubstanz im Jahr.                                  Summe des Bezugswertes des Bescheides und des\n(5) Die Bunclesregierun~J wird ermächtigt, durch       arithmetischen Mittels· der Differenzen, um die die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           gemessenen Werte den im Bescheid festgelegten\ndie in der Anlage Teil B festgelegten Vorschriften        Höchstwert überschreiten.\nüber die Verfahren zur Bestimmung der Schädlich-            (5) Erklärt der Einleiter gegenüber der Behörde,\nkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und            daß er während eines bestimmten Zeitraums, der\nTechnik anzupassen, um die Verfahren zu verfei-           nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine gerin-\nnern oder um den für die Bestimmung der Schäd-            gere Abwassermenge einleiten oder geringere\nlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen      Regelwerte einhalten und entsprechend niedrigere\nAufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewer-            Höchstwerte nicht überschreiten wird, so ist die\ntung der SchMllichkeit nicht wesentlich verändert         Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach\nwird.                                                     der geringeren Abwassermenge oder den angegebe-\nnen Bezugswerten zu ermitteln. Die Abweichung\nmuß mindestens 25 vom Hundert der Abwassermen-\nzweiter Abschnitt                      ge oder der in Betracht kommenden Regelwerte\nErmittlung der Schädlichkeit                 betragen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.\n§4                                                       §5\nErmittlung aui Grund des Bescheides                     Ermittlung auf Grund von Messungen\n(1) Die Werte für die Ermittlung der Zahl der            (1) Weist der Abgabepflichtige auf Grund eines\nSchadeinheiten sind außer bei Niederschlagswasser         von der zuständigen Behörde zugelassenen Meßpro-\n(§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) dem die             gramms durch Vorlage von Meßwerten nach, daß\nAbwassereinleitung zulassenden Bescheid zu ent-           das gewogene Mittel der Meßergebnisse im voran-\nnehmen. Der Bescheid hat mindestens Angaben               gegangenen Veranlagungszeitraum um mehr als\nüber die J ahresschmutzw assermenge sowie über die        25 vom Hundert vom Regelwert nach § 4 Abs. 1\nabsetzbaren Stoffe, die oxydierbaren Stoffe und die       abweicht, ist bei der Ermittlung der Zahl der Schad-\nGiftigkeit nach § 3 Abs. 1, unterschieden nach im         einheiten das gewogene Mittel der Meßwerte, min-\nMittel einzuhaltenden Werten (Regelwerte) und             destens aber die Hälfte des höchsten gemessenen\nWerten, die in keinem Fall überschritten werden           Wertes zugrunde zu legen. Das Meßprogramm muß\ndürfen (Höchstwerte), zu enthalten. Bei der Ermitt-       mindestens neben einer kontinuierlichen Mengen-\nlung der Zahl der Schadeinheiten sind die Regel-          messung eine Probenahme je Tag zu wechselnden\nwerte, mindestens die halben Werte der Höchst-            Zeiten vorsehen.\nwerte, zugrunde zu legen (Bezugswerte). Sind                 (2) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt die\nabsetzbare Stoffe, oxydierbare Stoffe oder eine Gif-      Uberwachung, daß der höchste nach Absatz 1 Satz 1\ntigkeit nach § 3 Abs. 1 im Abwasser nicht zu erwar-       vorgelegte Meßwert mehr als einmal im Jahr über-\nten oder sind im Abwasser weniger als ein Kilo-           schritten wurde, so gilt bei der Ermittlung der Zahl\ngramm Quecksilber im Jahr oder weniger als zehn           der Schadeinheiten § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend;\nKilogramm Cadmium im Jahr zu erwarten, so kann            hierbei ist mindestens die Hälfte des im Bescheid\ninsoweit auf die Festsetzung von Werten im                festgesetzten Höchstwertes zugrunde zu legen.\nBescheid verzichtet werden; enthält der Bescheid\ngleichwohl Werte für Quecksilber oder Cadmium,                                       §6\nso bleiben sie bei der Ermittlung der Schädlichkeit\naußer Ansatz.                                                          Ermittlung in sonstigen Fällen\n(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen)        (1) Ist ein für die Ermittlung der Zahl der Schad-\ngilt Absatz 1 entsprechend.                               einheiten nach § 3 Abs. 1 maßgeblicher Wert nicht\nin einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgelegt und\n(3) Weist das aus einem Gewäs.ser unmittelbar          nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 entbehrlich, so ist er\nentnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits             auf Grund des Ergebnisses einer behördlichen Uber-\neine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung)         w achung festzusetzen. Liegt kein Ergebnis einer","Nr. 118 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1976                       2723\nbehördlichen Uberwachung vor, so hat die zustän-                          ab 1. Januar 1981      12DM\ndige Behörde diesen Wert zu schätzen.                                     ab 1. Januar 1982      18DM\n(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.                                     ab 1. Januar 1983      24DM\nab 1. Januar 1984      30DM\n§7                                           ab 1. Januar 1985      36DM\nab 1. Januar 1986      40DM\nPauschalierung bei Einleitung von verschmutztem\nNiederschlagswasser                     im Jahr.\n(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Nieder-                (5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermä-\nschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisa-         ßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) oder\ntion eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der       Kleineinleitungen (§ 8) um die Hälfte für die Schad-\nZahl der angeschlossenen Einwohner; die Zahl der           einheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die\nangeschlossenen Einwohner kann geschätzt werden.           Mindestanforderungen nach § 1 a Abs. 1 Satz 3 des\nWasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden. Stellt der\n(2) Die Länder bestimmen, inwieweit sich die\nBescheid für Werte im Sinne des § 4 Abs. 1 höhere\nZahl der Schadeinheiten bei Rückhaltung von Nie-\nAnforderungen, so tritt die Ermäßigung nur. ein,\nderschlagswasser oder Behandlung in einer Abwa1s-\nwenn diese Anforderungen eingehalten werden.\nserbehandlungsanlage ermäßigt; sie können in die-\nsen Fällen bestimmen, daß die Einleitung abgabefrei            (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nbleibt.                                                    Abwehr erheblich nachteiliger wirtschaftlicher Ent-\nwicklungen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§8\nmung des Bundesrates Abgabepflichtige oder regio-\nPauschalierung bei Kleineinleitungen von          nale oder sektorale Gruppen von Abgabepflichti-\nSchmutzwasser aus Haushaltungen und              gen, die Maßnahmen zur Verringerung der Schäd-\nähnlichem Schmutzwasser                    lichkeit des Abwassers durchführen oder durchfüh-\nren lassen, längstens bis zum 31. Dezember 1989\nDie Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser\ng.anz oder teilweise von der Abgabepflicht freizu-\naus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser,\nstellen.\nfür das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts\nnach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt                                     § 10\ndie Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation                      Ausnahmen von der Abgabepflicht\nangeschlossenen Einwohner, soweit die Länder\nnichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwoh-             (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von\nner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-            1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewäs-\nwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.                   ser entnommen worden ist und über die bei der\nEntnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne\ndieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlich-\nkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,\nDritter Abschnitt\n2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von minera-\nAbgabepflicht                             lischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches\nGewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen\n§9                                 der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird\nAbgabepflicht. Abgabesatz                       und keine anderen schädlichen Stoffe als die\nabgebauten enthält und soweit gewährleistet ist,\n(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet             daß keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer\n(Einleiter).\ngelangen,\n(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle         3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf\nder Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts            ihnen anfällt,\nabgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die\nim Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter          4. Niederschlagswasser, wenn es nicht über eine\nje Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähn-                 öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.\nliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Län-              (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einlei-\ndern zu bestimmende Körperschaften des öffentli-           ten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen\nchen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die         das Gründwasser wegen' seiner natürlichen Beschaf-\nAbwälzbarkeit der Abgabe.                                  fenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den her-\n(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer           kömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet\nFlußkläranlage gereinigt, können die Länder                ist, nicht abgabepflichtig ist.\nbestimmen, daß an Stelle der Einleiter eines festzu-           (3) Die Abgabepflicht entsteht nicht für die Dauer\nlegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Fluß-           von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetrieb-\nkläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt       nahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der\nentsprechend.                                              Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu\n(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezem-      erwartenden Minderung der Schadeinheiten beim\nber 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede            Einleiten in das Gewässer entspricht, wenn diese\nSchadeinheit                                               Minderung mindestens 20 vom Hundert beträgt. Sie","2724                                 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nentsteht rückwirkend in voller Hübe, wenn die             3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Tal-\nAnlage~ nicht in Betrieb genomrnen wird. Bleibt die           sperren, See- und Meeresufern sowie von Haupt-\ntatsächliche Reinigungsleistung hinter der erwarte-           verbindungssammlern, die die Errichtung von\nten Minderung der Schadeinheiten zurück, entsteht             Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,\ninsoweit die Abgabepflicht rückwirkend.                   4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-\nschlamms,\n5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobach-\nVierter Abschnitt                         tung und Verbesserung der Gewässergüte wie\nNiedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanrei-\nFestsetzung, Erhebung und Verwendung\ncherung sowie zur Gewässerunterhaltung,\nder Abgabe\n6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder\n§ 11                              Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,\n7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebsperso-\nVeranlagungszeitraum. Erklärungspflicht\nnals    für   Abwasserbehandlungsanlagen und\n(1) Veranlaoungszeitraum ist das Kalenderjahr.            andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung\nder Gewässergüte.\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der\n§§ 7_ und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwas-\nsers zu berechnen und die dazugehörigen Unterla-                             Fünfter Abschnitt\ngen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der\nAbgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3),\nGemeinsame Vorschriften. Schlußvorschriiten\nso hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die not-                                  § 14\nwendigen Dc:1tPn und Unterlagen zu überlassen.\nAnwendung von Straf- und Bußgeldvorschriiten\n(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abga-                          der Abgabenordnung\nbepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der\nFür die Hinterziehung von Abwasserabgaben gel-\nSchadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die\nten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2, 4 und\nfür eine Schätzung erforderlichen Angaben zu\ndes § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-\nmachen und die dazugehörigen Unterlagen der\nchend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben\nzuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2\ngilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgaben-\nSatz 2 gilt entsprechend.\nordnung (AO 1977) entsprechend.\n§ 12                                                     § 15\nVerletzung der Erklärungspflicht                              Ordnungswidrigkeiten\n(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Ver-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\npflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergän-       fahrlässig\nzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann        1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Meßpro-\ndie Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen               gramm nicht übereinstimmende Meßwerte vor-\nBehörde geschätzt werden.                                     legt,\n(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht   2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen\nabgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung               oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht\nzur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen                vollständig vorlegt,\nVerpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den_          3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichti-\nergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach-               gen die notwendigen Daten oder Unterlagen\nkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige             nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-\nund der Einleiter als Gesamtschuldner.                        läßt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n§ 13                           buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nVerwendung                         werden.\n(l) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für                                    § 16\nMaßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung                              Stadtstaaten-Klausel\nder Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Län-\nder können bestimmen, daß der durch den· Vollzug             § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder\ndieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtli-        Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9\nchen Vorschriften entstehende Verwaltungsauf-             Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und\nwand aus dem AufkommE~n der Abwasserabgabe                Hamburg mit der Maßgabe, daß sie sich auch selbst\ngedeckt wird.                                             als abgabepflichtig bestimmen können.\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:                                   § 17\nl. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,                                    Berlin-Klausel\n2. der Bau von RcgenrückhaJl:ebecken und Anlagen             Dieses, Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzur Reinigung des Niederschlagswassers,              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar","J'\\;,   11 H - Td~J der Ausgdbe: Bonn, den 15. September 1976                       2725\n1952 (Bundesues(•!zhl. 1 S. 1) auch im Land Berlin.                                       § 16\nRechlsverordm1n~;cn, die auf Cnmd dieses Gesetzes\nInkrafttreten\nerlassen werden, qellc,n im Land Berlin nach § 14\ndes Dri lten Ohc·rlci l.u nu.sq('scl:t.es.                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind qewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. September 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","2726                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zu§ 3\nA.\n(l) Bei der Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers sind vorab von den absetzbaren Stoffen 0,1\nMilliliter je Liter Abwasser und von den oxydierbaren Stoffen 15 Milligramm je Liter Abwasser abzu-\nziehen; wird die Differenz k ]einer als Null, bleibt sie insoweit unberücksichtigt. Die Zahl der Schadeinhei-\nten ergibt sich aus folgender Tabelle:\n---- --··--~------·---------\nZahl der Schadeinheiten je volle Meßeinheit\nBewertete Sd1ddst.ofle und                  Schadstoffgruppen\nSchadeinheit                   Meßeinheit\n- - - - - - - - - - - ----\n1. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil                                            Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des\nvon mindestens zehn vom Hundert                                              1           § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge\n-- - ------- - -\n2. Absetzbare Stoffe bei einem organischen Anteil                                             Kubikmeter Jahresmenge, im Fall des\nvon weni~Jer als zehn vom Hundert                                            0,1         § 3 Abs. 4, Tonne Jahresmenge\n1              1\n3. Oxydierbare Stoffe in Chemischem Sauerstoff-\nbedarf (CSB)                                                                  2,2         100 Kilogramm Jahresmenge\n1              1\n4. Quecksilber und seine Verbindungen                                             5           100 Gramm Quecksilber Jahresmenge\n1              1\n5. Cadmium und seine Verbindungen                                                 1           100 Gramm Cadmium Jahresmenge\n6. Giftigkeit gegenüber Fischen                                                   0,3 GF*)    1000 Kubikmeter Jahresabwassermenge\n*) GF ist der Verdünn111HJsfdktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig wirkt. Bei Gy     = 2 wird Null eingesetzt.\n(2) Wird Abwasser in Küstengewässer                            eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit un-\nberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an                          solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meer-\nwassers gleichen. Das gleiche gilt für die                         Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Ge-\nwässer in das Meer, die einen ähnlichen                            natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.\nB.\n(1) Das Volumen der absetzbaren Stoffe wird nach zweistündiger Absetzzeit bestimmt.\n(2) Der Chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silber-\nsulfat als Katalysator bestimmt.\n(3) Quecksilber und Cadmium werden atomabsorptionsspektrometrisch bestimmt.\n(4) Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als\nTestfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt."]}