{"id":"bgbl1-1976-117-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":117,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/117#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-117-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_117.pdf#page=47","order":4,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau","law_date":"1976-09-07T00:00:00Z","page":2719,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Nr. 117 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                       2719\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau\nVom 7. September 1976\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsge-         (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I           ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63, des Jugendar-    gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-\nbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesge-       stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden\nsetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem         eingehalten werden können.\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\n(6) Uber den Ausbildungsbetrieb           darf ein\nordnet:\nKonkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet\n§ 1                           sein.\nMindestanforderungen an die Einrichtung und den                                  §2\nBewirtschaftungszustand                            Mindestanforderung an die Größe\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Weinbaube-           Die Ausbildungsstätte muß ein hauptberuflich\ntrieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit dem     bewirtschafteter Betrieb sein. Der Betrieb muß ins-\nBetriebszweig Weinbau sein, der nach seiner Ein-        gesamt mindestens das Vierfache, der Betriebszweig\nrichtung und seinem Bewirt.schaftungszustand die        Weinbau mindestens das Doppelte einer Existenz-\nVoraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubilden-        grundlage nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine\nden die in der Verordnung über die Berufsausbil-        Altershilfe für Landwirte in der Fassung der\ndung zum Winzer vom 27. Oktober 1972 (Bundesge-         Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-\nsetzbl. I S. 2056) geforderten Fertigkeiten und         gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Erste\nKenntnisse vermittelt werden können. Er muß ins-        Gesetz des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni\nbesondere auch die betrieblichen Zusammenhänge          1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), erreichen.\nklar erkennen lassen. Eine kontinuierliche Anlei-\ntung muß gewäbl\"leistet sein.                                                      §3\n(2) In der AusbildungssU:i.tte, für die die Eintra-                   Ausnahmeregelungen\ngung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt             Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen\nwird, müssen die gültige Verordnung über die            dieser Verordnung nicht in vollem Umfang ent-\nBerufsausbildung zum Winzer und die Prüfungsord-        spricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden,\nnung vorliegen.                                         wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnis-\nsen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine\n(3) Die Ausbildungsställe muß nach betriebswirt-\nerforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der\nschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.\nAusbildungsstätte durchgeführt wird.\nDie Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsge-\nmäß erfaßt werden. Die Gebäude, baulichen Anla-\ngen und technischen Ausstattungen müssen den im                                    §4\nWeinbau zu stellenden Anforderungen entsprechen.                             Berlin-Klausel\n(4) Die Produktions- und Verarbeitungseinrich-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ntungen des Innen- und Außenbereichs müssen in           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nordnungsgemäßem Zustand sein. Dabei muß                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\ngewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebs-    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen für\ndie berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen,                                   §5\nsolange dies zeitlich notwendig ist. Ferner müssen\nInkrafttreten\ndie technischen Einrichtungen zu deren Wartung,\nPflege und einfachen Instandsetzung vorhanden              Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in\nsein.                                                   Kraft.\nBonn, den 7. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","2720                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. August 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm BundesfJeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgeset:tblatt Teil II werden völkenecbtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPoslluch 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt audi für Bundesriesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges\nillll das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,10 DM. Im Bezugs\npreis ist die Mehrwcrlslcuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}