{"id":"bgbl1-1976-117-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":117,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/117#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-117-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_117.pdf#page=43","order":3,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau","law_date":"1976-09-07T00:00:00Z","page":2715,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 117 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                      2715\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau\nVom 7. September 1976\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsge-                                §3\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugendar-            einschließlich der Meisterprüfungsarbeit\nbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundesge-\n(Hausarbeit)\nsetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-          (1) In der praktischen Prüfung sind eine Meister-\nordnet:                                                prüfungsarbeit anzufertigen und ein Arbeitseinsatz\ndurchzuführen.\n§ 1\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche\nZiel der Meisterprüfung                Hausarbeit erteilt werden, für deren Anfertigung\nund Bezeichnung des Abschlusses             ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob  gestellt wird. Bei der Aufgabenstellung sollen Vor-\nder Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse      schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nhat, einen Weinbaubetrieb oder einen landwirt-         den.\nschaftlichen Betrieb mit dem Produktionszweig             (3) Die Meisterprüfungsarbeit ist so auszuwählen,\nWeinbau selbständig zu führen, die vorkommenden        daß sie eine Analyse eines Gesamtbetriebes enthält\nweinbaulichen Arbeiten selbst meisterhaft auszu-       und für diesen Betrieb mindestens zwei Entwick-\nführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszu-          lungsmöglichkeiten aufweist, wobei der wirtschaft-\nbilden.                                                liche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen\n(2) Die erfolqreich abgelegte Meisterprüfung        Maßnahmen besonders darzustellen sind. Die\nführt zum Abschluß Winzermeister.                      Berechnungen müssen auf zwei Buchführungsab-\nschlüssen aufbauen. Der Prüfungsausschuß kann\n§ 2\nverlangen, daß der Prüfungsteilnehmer auf dem in\nder Meisterprüfungsarbeit behandelten Weinbaube-\nGliederung der Meisterprüfung              trieb diese Arbeit erläutert.\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                          (4) Ist eine Erteilung der Meisterprüfungsarbeit\n1. einen praktischen Teil einschließlich der Mei-      nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so kann\nsterprüfungsarbeit (Hausarbeit),                   der Prüfungsausschuß eine andere Aufgabe stellen,\ndie zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in\n2. einen fachtheoretischen Teil,\neinem Weinbaubetrieb in Bezug steht.\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\n(5) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.        Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-\nrung von Arbeiten im Weinberg, in Kelter und Kel-\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen     ler, sowie eine Weinbergbegehung. Der Prüfungs-\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil         teilnehmer hat die Planung schriftlich niederzule-\nschriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-\ngen.\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in\nForm einer Arbeitsunlerweisung durchzuführen.                                     §4\n(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungs-      Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\nteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen,          (1) Die Prüfung im fachtheoretischen           Teil\ndaß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische       erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nSituationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären       1. Weinbauliche Produktion,\nund sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nDer Prüfungsausschuß soll den Prüfungsteilnehmer       2. Kellerwirtschaft,\nvon der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil         3. Weinbautechnik und Arbeitswirtschaft.\nbefreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-\nstung erbracht hat.                                       (2) Im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion\"\nkönnen geprüft werden:\n(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,\nso kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 4       1. Weinbauliche Verhältnisse im Bereich der Euro-\nund 5 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder              päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere\nteilweise verzichten.                                      in der Bundesrepublik Deutschland,\n(5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in   2. Bau und Leben des Rebstocks,\neinem anderen Beruf bestanden haben, können auf        3. Okologie des Weinbaus,\nAntrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungs-\nteilen oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn       4. Bodenfruchtbarkeit, Pflanzenernährung und Dün-\ndie anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderun-          gung,\ngen dieser Verordnung insoweit entspricht.             5. Rebschutz und Frostbekämpfung im Weinbau,","2716                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. Rt~benpflanzgul und Sortenwesen,                         (3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen\" können\n7. Anbauverfahren im Weinbau und Qualitätser-            geprüft werden:\nzeugung.                                             1. Kostenrechnung,\n(3) Im Prüfungsfach     „Kellerwirtschaft\" können     2. Buchführung und Bilanz, Buchstellen und zen-\ngeprüft werden:                                              trale Daten~erarbeitung,\n3. Bilanzanalyse und Betriebsvergleich,\n1. Traubenverarbeitung,\n4. Geld- und Kreditwesen.\n2. Mostbehandlung,\n(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen\"\n3. Ausbau, Pflege und Abfüllung des Weines,\nkönnen geprüft werden:\n4. Most- und Weinanalytik,\n1. Für den Bereich des Weinbaues wesentliche\n5. Weinbeurteilung,                                          Rechtsvorschriften, insbesondere über Rechtsge-\n6. Vermarktung des Weines,                                   schäfte, einzelne besonders wichtige Schuldver-\nhältnisse wie Kauf und Pacht, Nachbarrecht,\n7. Qualitälsweinprüfung, Weinkontrolle und Kel-              Grundstücks- und Erbrecht, ferner Rechtsvor-\nlerbuchführung.                                          schriften über Weinanbau und -herstellung,\n(4) Im    Prüfungsfach     „Weinbautechnik    und         Grundstücksverkehr, Rebschutz, landwirtschaft-\nArbeilsw irtschüft\" können geprüft werden:                   liche     Marktordnungen,      Umweltschutz   und\nAbfallbeseitigung,\n1. Arbeitskräftebedarf,   Einsatz der Arbeitskräfte,\nArbeitsphysiologie,                                  2. Der Weinbau in Wirtschaft und Gesellschaft:\nDie Bedeutung des Weinbaues in der Gesamt-\n2. Einsatz und Nutzung von Maschinen und Gerä-\nten im Weinbau,                                          wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-\ngaben der Landwirtschaftsorganisationen ein-\n3. Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ein-             schließlich der zugehörigen Weinbauorganisa-\nrichtungen im Zusammenhang mit der Arbeits-              tion, Landwirtschaftskammern, Wirtschaftsver-\nwirtschaft,                                              bände, Gewerkschaften, Kooperationen, Landbau-\n4. Arbeitsverfahren, überbetriebliche Zusammenar-            wissenschaft und Forschung einschließlich der\nbeit,                                                    Weinbauwissenschaft, übernationale Vereinigun-\ngen,\n5. angewandter Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n3. Arbeitsrecht, soweit es nicht Gegenstand der\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als        Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 ist, insbesondere\nvier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den             Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarif-\neinzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als                vertragsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht,\n;;o Minuten dauern.                                          Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrens-\nrecht,\n§5\n4. Versicherungswesen:\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und            a) Sozialversicherung:       Kranken-,    Renten-,\nrechtlichen Teil                             Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alters-\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtli-              hilfe    für    Landwirte,    Landabgaberente,\nchen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfä-                Betriebshelfer,\ncher:                                                        b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,\n1. Wirtschaftslehre,                                             Unfall- und Haftplichtversicherung,\n2. Rechnungswesen,                                       5. Steuerwesen:\na) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-\n3. Rechts- und Sozialwesen.\nkommensteuer       eipschließlich  Lohnsteuer,\n(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre\" können                 Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-\ngeprüft werden:                                                  steuer,\n1. Grundlagen und Bedingungen der weinbaulichen              b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nProduktion, Agrarstruktur,                                   ten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstun-\ndung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\n2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung,\nvier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den\n4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde-       einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30\nrungsmaßnahmen,                                      Minuten dauern.\n5. Betriebszweigabrechnung und Betriebserfolg,\n§6\n6. Markt und Absatz, insbesondere Qualitätsnor-\nPrüfungsanforderungen im berufs- und\nmen, Erzeugergemeinschaften, Werbung und                             arbeitspädagogischen Teil\nVermarktungseinrichtungen,\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft,                  schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfä-\n8. Grundkenntnisse der Agrarpolitik.                     cher:","Nr. 117   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                       2717\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                           heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unf allver-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                 hütung.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                      (5) Im Prüfungsfach        „Rechtsgrundlagen    der\nBerufsbildung\" können geprüft werden:\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-          zes, der jeweiligen Landesverfassung und des\ndung\" können geprüft werden:                                Berufsbildungsgesetzes,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-         2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher       Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und           Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von        vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhän-          des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-\nge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,             und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und             beitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,\nheruflidw Schulcm als Ausbildungsstätten im         3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\nSystem der beruflichen Bildung,                         bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\n3. Aufgabe, Stellun~J und Verantwortung des Aus-            den.\nbildenden und des Ausbilders.                          (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\ngesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung        unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in\nder Ausbildung\" können geprüft werden:                  den Absätzen 3 bi.s 5 aufgeführten Prüfungsfächern\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-      bestehen.\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,             (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-\n2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsin-          zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und\nhalte:                                              für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der Regel\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-    eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll vom Prü-\nbildung,                                        fungsteilnehmer eine praktische Unterweisung von\nAuszubildenden durchgeführt werden. Die prak-\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-        tische Unterweisung kann auch im praktischen Teil\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl       der Prüfung erfolgen.\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen        (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den\nAusbildungsplans,                               Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-\nweist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater,\ndungseinrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-        den Prüfungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 ent-\ndung:                                               spricht.\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und                                    §7\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,\nLehrgespräche, Demonstration von Ausbil-                     Bestehen der Meisterprüfung\ndungsvorgängen,                                    (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nb) Ausbildungsmittel,                               bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als\nc) Lern- und Führungshilfen,                        arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen\nPrüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für\nd) Beurteilen und Bewerten.\ndie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-     gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusam-\nbildung\" können geprüft werden:                         menzufassen. Die Leistungen der schriftlichen Prü-\nfung haben das gleiche Gewicht wie die Leistungen\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-\nder mündlichen Prüfung.\nmäßen Berufsausbildung,\n(2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nmindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet, so\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-          ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-                                   §8\nweisen,\nWiederholung der Meisterprüfung\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nflüsse,   soziales und politisches Verhalten\nkann zweimal wiederholt werden, frühestens\nJugendlicher,\njeweils zum nächsten regelmäßigen Prüfungster-\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-        min.\nkeiten des Jugendlichen,\n(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-      der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-       fungsteilen und Prüfungsfächern, in denen seine","2718                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLeistungen in einer vorangegangenen Prüfung min-                                 § 10\ndestens mit der Note „ausreichend\" bewertet wor-                            Berlin-Klausel\nden sind, freizustellen, wenn er sich innerhalb von\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder vorangegungenen nichtbestandenen Prüfung an,       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzur Wiederholungsprüfung anmeldet.                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§9\n§ 11\nUbergangsvorschrift\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-                          Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in\nschriften zu Ende geführt.                             Kraft.\nBonn, den 7. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}