{"id":"bgbl1-1976-117-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":117,"date":"1976-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/117#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-117-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_117.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)","law_date":"1976-09-01T00:00:00Z","page":2673,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["2673\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1976                                                                                                         Nr.117\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n1. 9. 76 Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz\n- II. WoBauG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2673\n2330-2\n3. 9. 76  Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nWittmundhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2708\n7. 9. 76  Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau . . . . . . . . . . . . . . .                                                            2715\n7. 9. 76  Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau                                                                       2719\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz- 11.WoBauG)\nVom 1. September 1976\nAuf Grund des Artikels 11 § 1 des Gesetzes zur                                      7. das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts\nFörderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz                                                vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965),\nim sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bun-                                        8. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom\ndesgesetzbl. I S. 737) wird nachstehend der Wort-                                            21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),\nlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom                                               9. das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der seit                                         formgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesge-\n1. April 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht.                                              setzbl. I S. 3656),\nDiese Fassung berücksichtigt\n10. das                Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz                                    vom\n1. die Bekanntmachung vom 1. September 1965                                                 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\n(Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),\n11. das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz und des-\n2. das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezem-                                             sen im Land Berlin geltende Fassung, beide\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065),                                                   zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezem-\n3. das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember                                                ber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1251),\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),                                                12. das Zweite Bundesmietengesetz, zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1972\n4. das Finanzänderungsgesetz 1967 vom                                   21.\nDezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),                                              (Bundesgesetzbl. I S. 2054), und dessen im Land\nBerlin geltende Fassung, zuletzt geändert durch\n5. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom                                                  das Gesetz vom 17. November 1975 (Bundesge-\n17. Juli 1968 (BundesgesetzbJ. I S. 821),                                               setzbl. I S. 2867) und\n6. das Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom                                          13. das eingangs angeführte Gesetz vom 23. März\n17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993),                                          1976.\nBonn, den 1. September 1976\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens","2674                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nZweites Wohnungsbaugesetz\n{Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WobauG)\nlnhaltsü.bersicht\nTeil I                                          §§                                   Zweiter Titel                                          §§\nGrundsätze, Geltungsbereich                                                      Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nund Begriffsbestimmungen                                                    für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                                              1   Wohnungsbauprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     29\nWohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2   Verteilung der öffentlichen Mittel durch die ober-\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung . . . . . . . . .                                      3     sten Landesbehörden ..........................                                       30\nZeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-                                               Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden 31\nförderung nach diesem Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4   Bewilligungsstatistik                                                                  32\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung . .                                         5\nOffentliche Mifü!l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6                                    Dritter Titel\nFamilienheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7                                     Bauherren\nFamilie und Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      8   Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-\nEigenheime und Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . .                             9     herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nKleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          10   Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  34\nEinliegerwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               11   Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und\nEigentumswohnungen und Kanfci'.ientums-                                                         Eigentumswohnungen ....................... :.                                        35\nwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          12   Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    36\nWohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12 a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung\nZweckgebundenes Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         12 b   von Eigenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              36 a\nCenossenschaftswuhnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     13\nVierter Titel\nWohnungen für Alleinsteh<!nde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        14\nWohnheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15                       Betreuung der Bauherren\nWiederaufbau und Wiederlwrs1ellung . . . . . . . . . . . .                               16   Betreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nAusbau und Erwei Lenmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17   Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren\nvon Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               38\nFünfter Titel\nTeil II\nFörderungsfähige Bauvorhaben\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\nWohnungsgrößen .............................. .                                        39\nBereilslellung von Bundesmitteln ............... .                                       18\nMindestausstattung der Wohnungen : ........... .                                       40\nVerteilung der Bundesmittd . . . . . . . ............ .                                  19\nStädtebauliche Voraussetzungen ................ .                                      41\n(aufgehoben) .................................. .                                        19a\nRückflüsse an den Bund ........................ .                                        20                                  Sechster Titel\nVor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln                                          21               Bewilligung der öffentlichen Mittel\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-                                                               durch die Bewilligungsstelle\ninitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nEinsatz der öffentlichen Mittel .................. . 42\nSondervorschriften für Mittel des Ausg]eicbsfonds                                        23\nFörderungssätze ............................... . 43\nÜbernahme von Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       24\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens .......... . 44\nFamilienzusatzdarlehen ........................ . 45\nWohngeld ~ur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher\nTeil llI                                                Mittel ....................................... . 46\nOHentlich geförderter sozialer Vfohnungsbau                                           Mehrtilgungen und Mehraufwendungen ......... . 47\nAnträge für Eigentumsmaßnahmen .............. . 48\nErsler Abschnitt                                                    (aufgehoben) .................................. . 48a\nA 11 g c m   C! in c För d e ru n gsv orsch r iften                                    Vereinfachtes Bewilligungsverfahren                                                    49\nErster Titel                                                                            Siebenter Titel\nCrundsctlze                                                                 Bedingungen und Auflagen\nfür den öffc·nt.lich gclörckrlcn sozic1lPn \\Vohnungsbau                                              bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nBcgünsligtcr Personenkreis und Einkommensermitt-                                              Finanzierungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            50\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25   Baukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  51\nSchwerpunkte der öffcn1Jid1en Fördc·nrng . . . . . . . .                                 26   Eigentumsbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             52\n(aufgehoben)       ................................... 27, 28                                 Betriebs- und Werkwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        53","Nr. 117 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                                                          2675\nZweiter Abschnitt                                               §§                         Sechster Abschnitt                                                  §§\nSondervorschriften zur Förderung                                                             Wohnraumbewirtschaftung\nder Bildung von Einzeleigentum                                                     für öffentlich geförderte Wohnungen\nund Dauerwohnbesitz\n(gegenstandslos)         ........................... 75 bis 81 a\nErsler Titel\nOffcnllich geförderte Kaufeigenheime                                                                              Teil IV\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen . . . . . .                              54     Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau\nBemessung des Kaufpreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                54 a\nErster Abschnitt\nBewerber für Kaufeigenheime . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  55\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim                                            56          Steuerbegünstigter Wohnungsbau\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen . . .                                         82\nZweiter Titel                                                Anerkennungsverfahren ........................ .                                          83\nOffenllich geförderte Kleinsiedlungen                                        (gegenstandslos) ............................... .                                        84\nFörderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                57   Miete für steuerbegünstigte Wohnungen                                                     85\nTrägerkleinsiedlungen ..........................                                   58\nZweiter Abschnitt\nEigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    59\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . .                    60            Frei finanzierter Wohnungsbau\n(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          86\nDritter Titel                                               Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . . .                              87\nOffenllich geförderte Eigentumswohnungen\nund \\,Vohnbesitzwohnungen                                                                      Dritter Abschnitt\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen ....... .                                     61           Wohnungen, die mit Wohnungs-\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens                                           fürsorgemitteln gefördert worden sind\nbei Eigentumswohnungen .................... .                                   62   Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\nFörderung von Wohnbesitzwohnungen .......... .                                     62a    Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\nBewerber für Wohnbesitzwohnungen ............ .                                    62b    gefördert worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   87 a\nEinräumung des Wohnbesitzes .................. .                                   62c\nUbertragung des Wohnbesitzes ................. .                                   62d                                         Teil V\nInhalt des Dauerwohnrechts .................... .                                  62e\nFörderung des Wohnungsbaues\nVermögensabwicklung ......................... .                                    62f     durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\nRegister der Wohnbesitzbriefe .................. .                                 62g\nErster Abschnitt\nVierter Titel\nFörderung des steuerbegünstigten\nFörderung der Eigentumsbildung                                                 Wohnungsbaues durch Aufwendungs-\nbeim Bau von Mietwohnungen                                                   zuschüsse und Aufwendungsdarlehen\nBauliche Ausführung ........................... .                                  63   Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-\nVerkaufsverpflichtung bei Ein-. und Zweifamilien-                                         wendungsdarlehen ........................... .                                          88\nhäusern ..................................... .                                 64                                                                                             88a\nZweckbestimmung der Wohnungen ............. .\n(aufgehoben) .................................. .                                  65                                                                                              88 b\nKostenmiete ................................... .\nAnwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-\nWegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-\nnungen                                                                          66                                                                                              88 C\ndungsdarlehen ............................... .\nAufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\nDritter Abschnitt                                                     für Wohnbesitzwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          88 d\nSonstige Förderungsmaßnahmen\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft                                     67                           Zweiter Abschnitt\nFörderung von Wohnheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   68                      Baulandbereitstellung\nBeschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   89\nVierter Abschnitt                                                   Baulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                90\nVorzeitige Rückzahlung\nder öffentlichen Mittel                                                                          Dritter Abschnitt\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens . . . . . . . . . .                         69            Förderung bauwirtschaftlicher\nTragung des Ausfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         70                                   Maßnahmen\n(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71   Maßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . .                                 91\nFünfter Abschnitt                                                                           Vierter Abschnitt\nMieten und Belastungen                                                      Steuer- und Gebührenvergünstigungen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen, die bis\nZulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72                      zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden\n(aufgehoben) ................................. 73, 74                                    sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   92","2676                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nH                                                                                        §§\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen, die                                                  Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß\nnach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewor-                                                von Durchführungsvorsmriften . . . . . . . . . . . . . . . . 106\nden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 a    Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun-\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . . 93                                          gen .......................................... 107\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung 94\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . . 94 a                                                           Dritter Abschnitt\nBescheinigung für die Einkommensteuervergünsti-                                                            Uberlei t ungsvorschr i ften\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95\nAllgemeine Uberleitungsvorschrift ............... 108\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . . . 96\nUberleitungsvorschriften für öffentlich geförderte\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime\nFünfter Abschnitt                                                      und Eigentumswohnungen ..................... 109\nVergünstigungen                                                     (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110\nin der Wohnraumbewirtschaftung                                                       Uberleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit\nbei vorhandenem Wohnraum                                                            Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind 111\n(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97, 98          Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 12\nUberleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten\nvon Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-\nmen ......................................... 113\nTeil VI\n(gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114, 115\nErgänzungs-, Durchführungs-\ntJberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse ... 115 a\nund Uberleitungsvorsdlriften\nUberleitungsvorschriften für Wohnbesitzwohnungen 115 b\nErster Abschnitt                                                   Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116\nErgänzungs vors c h ri ften\nGleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          99                                   Teil VII\nAnwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-\nsetzes ........................................                                        100                  Änderung anderer Gesetze\nSondervorschriften für die Stadtstaaten . . . . . . . . . .                              101  Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-\nRechtsweg ......................................                                         102    ordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei\nEigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   103  (gegenstandslos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 124\nZweiter Abschnitt\nTeil VIII\nDur c hf üh run g s vors ehr i ften\nSdllußvorsdlrlften\nVorschriften über den Einsatz von Kapitalmarkt-\nnütteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104     Berlin-Klausel                                                                      125\nErmämtigung der Bundesregierung zum Erlaß von                                                 Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 a\nDurchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105                     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126","Nr. 117 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                        2677\nTeil I                            a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),\nGrundsätze, Geltungsbereich                       b) Ubernahme von Bürgschaften(§§ 24 und 36 a),\nund Begriffsbestimmungen                         c) Gewährung von Wohngeld (§ 46),\nd) Gewährung von Prämien für Wohnbauspq.rer,\n§ 1\ne) Bereitstellung von Bauland(§§ 89 und 90),\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe             f) Maßnahmen zur Baukostensenkung(§ 91),\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-            g) Beitragsvergünstigung        in  der  Unfallversiche-\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer                    rung,\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für            h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92\ndie breiten Schichten des Volkes bestimmt und                   bis 96),\ngeeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vor-              i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung\ndringliche Aufgabe zu fördern.                                  öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70),\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das             k) Auflockerung der          Wohnraumbewirtschaftung\nZiel, den Wohnungsmangel zu beseitigen und für                   (gegenstandslos),\nweite Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigen-         1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85\ntum zu schaffen. Die Förderung soll eine ausrei-                und 87),\nchende Wohnungsversorgung aller Bevölkerungs-\nschichten entsprechend den unterschiedlichen               m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und\nWohnbedürfnissen ermöglichen und diese nament-                  Aufwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 d).\nlich für diejenigen Wohnungsuchenden sicherstel-              (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-\nlen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In\nnungsbau\nausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu\nfördern, die die Entfaltung eines gesunden Fami-           a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau\nlienlebens, namentlich für kinderreiche Familien,                (§§ 25 bis 72),\ngewährleisten. Die Förderung des Wohnungsbaues             b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)\nsoll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum                 oder\n(Familienheimen und eigengenutzten Eigentums-\nwohnungen) dienen. Zur Schaffung von Einzeleigen-          c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 87).\ntum und Dauerwohnbesitz sollen Sparwille und Be-\nreitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.                                             §4\nZeitlicher Geltungsbereich\n§2                               für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz\nWohnungsbau                               (1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt\n(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn-              sich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich\nraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter           des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-\noder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder           schriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-\ndurch Ausbau oder Erweiterung bestehender                  ten des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in\nGebäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohn-             dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach\nraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.           Anwendung\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn-\nauf neugeschaffenen Wohnraum, für den die\nraum der folgenden Arten:\nöffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\na) Familienheime in der Form von Eigenheimen,                    zember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;                        werden,\nb) Eigentumswohnungen        und    Kaufeigentumswoh-      b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten\nnungen;                                                    Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum,\nc) Wohnbesitzwohnungen;                                         der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-\nden ist oder bezugsfertig wird.\nd) Genossenschaftswohnungen;\n(2) (gegenstandslos)\ne) Mietwohnungen;\nf) Wohnteile ländlicher Siedlungen;                                                    §5\ng) sonstige Wohnungen;                                        Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\nh) Wohnheime;                                                  (1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne\ni) einzelne Wohnrüume.                                    dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,\nbei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1\n§3                              zur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen\nentstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung\nlaufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt             Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder\ninsbesondere durch                                         Tilgungen eingesetzt sind.","2678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne die-                                      §7\nses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die                                 Familienheime\nnicht öffentlich gefördert sind und nach den Vor-\nschriften der §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt aner-         (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-\nkannt sind.                                                heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und\nGrundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,\n(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die                dem Eigentümer und seiner Familie oder einem\nweder öffentlich gefördert noch c1ls steuerbegün-          Angehörigen und dessen Familie als Heim zu die-\nstigt anerkannt sind.                                      nen. Zu einem Familienheim in der Form des Eigen-\n1 heims oder des Kaufeigenheims soll nach Möglich-\n§6\nkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehö-\nren.\nDHenUiche Mittel\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,\n(l) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und        wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung\nGemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung              entsprechend genutzt wird. Das Familienheim ver-\ndes Baues von Wohnungen für die breiten Schich-            liert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die\nten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem           Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes\nLastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe               anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerbli-\nbestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent-         chen oder beruflichen Zwecken, dient.\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffentli-\nchen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen\n§8\nWohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25\nbis 68 zu verwenden.                                                        Familie und Angehörige\n(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum\n(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses\nFamilienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-\nGesetzes gelten insbesondere\nstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Einglie-        Zusammenführung der Familie, in den Familien-\nderungsdarlehen bestimmten Mittel des Aus-             haushalt auf genommen werden sollen.\ngleichsfonds oder die mit einer ähnlichen\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gel-\nZweckbestimmung in öffentlichen Haushalten\nten folgende Personen:\nausgewiesenen Mittel,\na) der Ehegatte,\nb) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten\nMittel,                                               b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte\nzweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\nc) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausge-\nwiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Angehö-            c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-\nrige des öffentlichen Dienstes,                           schwägerte zweiten und dritten Grades in der\nSeitenlinie,\nd) die in Haushalten der Gemeinden und Gemein-\ndeverbände ausgewiesenen Mittel zur Unterbrin-         d) durch Annahme an Kindes Statt verbundene Per-\ngung von solchen Obdachlosen, die aus Gründen               sonen,\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung von            e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Perso-\nden Gemeinden und Gemeindeverbänden unter-                  nen,\nzubringen sind,                                        f) nichteheliche Kinder,\ne) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentli-       g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und\nchen Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwi-                  Pflegeeltern.\nschenfinanzierung des Wohnungsbaues zur Ver-\nfügung gestellten Mittel,                                 (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder\nmehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des\nf) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinsli-       Einkommensteuergesetzes.\nchen Darlehen, für die Steuervergünstigungen\nnach § 7 c des Einkommensteuergesetzes\n§9\ngewährt werden,\nEigenheime und Kaufeigenheime\ng) die Grundsteuervergünstigungen,\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer\nh) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhande-         natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem\nner Wohnungen durch kinderreiche Familien              Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen\nbestimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung            enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen\nmit Wohnraum zu erleichtern.                           durch den Eigentümer oder seine Angehörigen\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere        bestimmt ist.\nals die in den Absdtzen 1 und 2 aufgeführten Mittel           (2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit\nfür die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfü-             einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh-\ngung gestellt werden, sollen sie in der Regel nur für      nungen enthält und von einem Bauherrn mit der\nMaßnahmen zuqunstcn des sozialen Wohnungs-                 Bestimmung geschaffen worden ist, es einem\nbaues verwendet werden.                                    Bewerber als Eigenheim zu übertragen.","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                      2679\n(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite       eigenen Nutzung zu überlassen, dem der Bauträger\nWohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder          in einer Urkunde (Wohnbesitzbrief) die Einräumung\neine Einliegerwohnung sein.                           des Wohnbesitzes bestätigt.\n(2) Als Bauträger der Wohnbesitzwohnungen\n§ 10                         kommen nur in Betracht\nKleinsiedlungen                    a) Kommanditgesellschaften, bei denen die persön-\n(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die     lich haftenden Gesellschafter nach dem Gesell-\naus einem Wohngebäude mit angemessener Landzu-             schaftsvertrag keine Kapitalanteile haben dürfen\nlage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen-         und die Kommanditisten das zweckgebundene\nheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet           Vermögen als Treuhänder für die Wohnbesitzbe-\nist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus           rechtigten halten,\nvorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes        b) Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be-\neine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkom-           schränkter Haftung oder Genossenschaften, die\nmens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirt-        das zweckgebundene Vermögen als Treuhänder\nschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintie-      für die Wohnbesitzberechtigten halten.\nren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der\nfür den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Ein-                               § 12 b\nliegerwohnung enthalten.\nzweckgebundenes Vermögen\n(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die\nvon dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum        (1) Zweckgebundenes Vermögen im Sinne dieses\nstehenden Grundstück geschaffen worden ist.           Gesetzes sind\na) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-\nBuchstabe a die Kapitalanteile der Kommanditi-\nlung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung\nsten,\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu\nEigentum zu übertragen. Nach der Ubertragung des      b) bei einem Bauträger im Sinne des § 12 a Abs. 2\nEigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensied-        Buchstabe b die Einlagen der Wohnbesitzberech-\nlung gleich.                                              tigten, die diesen vertraglich zustehenden\nErträge, die für das zweckgebundene Vermögen\n§ 11                             erworbenen oder diesem zugeordneten Grund-\nEinliegerwohnungen                       stücke und die Fremdmittel, die zur Deckung der\nfür den Bau der Wohnbesitzwohnungen entste-\nEine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-         henden Gesamtkosten bestimmt sind. Zu dem\nheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-           zweckgebundenen Vermögen gehört auch, was\nlung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-           der Bauträger mit Mitteln dieses Vermögens\nschlossene zweite Wohnung, die gegenüber der              oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf die-\nHauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.           ses Vermögen bezieht, oder auf Grund eines\nhierzu gehörenden Rechts oder als Ersatz für die\n§ 12                             Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines\nzu dem zweckgebundenen Vermögen gehören-\nEigentumswohnungen                        den Gegenstandes erwirbt.\nund Kaufeigentumswohnungen\nDie in § 12 a Abs. 2 bezeichneten Treuhänder haben\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an     das zweckgebundene Vermögen getrennt vom son-\nder Wohnungseigentum nach den Vorschriften des        stigen Vermögen zu verwalten.\nErsten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes\nbegründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum            (2) Der Treuhänder haftet Dritten mit dem zweck-\nBewohnen durch den Wohnungseigentümer oder            gebundenen Vermögen nicht für Verbindlichkeiten,\nseine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigenge-     die sich nicht auf dieses Vermögen beziehen. Wird in\nnutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegen-       das zweckgebundene Vermögen wegen einer Ver-\nden Gesetzes.                                         bindlichkeit, für welche dieses Vermögen nicht haf-\n(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-        tet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann\nnung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung       jeder Wohnbesitzberechtigte der Zwangsvollstrek-\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber als         kung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßord-\neigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.         nung widersprechen; der Treuhänder kann unter\nentsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der\nZivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen,\n§ 12 a\n(3) Im Falle des Konkurses über das Vermögen\nWohnbesitzwohnungen                   des Treuhänders gehört das zweckgebundene Ver-\n(1) Eine Wohnbesitzwohnung ist eine mit Mitteln    mögen nicht zur Konkursmasse. Das Treuhandver-\nöffentlicher Haushalte geförderte Wohnung, die        hältnis erlischt durch die Eröffnung des Konkurs-\nvon einem Bauträger im Sinne des Absatzes 2 mit       verfahrens. Der Konkursverwalter hat das zweckge-\nder Bestimmung geschaffen wird, sie auf Grund         bundene Vermögen auf einen neuen, von den\neines mit einer Beteiligung an einem zweckgebun-      Wohnbesitzberechtigten mit der Mehrheit der Betei-\ndenen Vermögen verbundenen schuldrechtlichen          ligungen benannten Treuhänder zu übertragen und\nDauerwohnrechts (Wohnbesitz) einem Bewerber zur       bis zur Ubertragung zu verwalten. Von der Ubertra-","2680                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngung ab haftet der neue Treuhänder für Verbind-            (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder\nlichkeiten, die sich auf das zweckgebundene Ver-        beschädigt, wenn die Schäden durch Mängel der\nmögen beziehen, mit diesem Vermögen. Die mit der       Bauteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder\nEröffnung des Konkursverfahrens verbundenen             Witterungseinwirkung entstanden sind.\nRechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlich-\nkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbu-                               § 17\nches findet keine Anwendung.\nAusbau und Erweiterung\n§ 13                              (1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehen-\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum\nGenossenschaftswohnungen                  durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,       unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte\ndie von einem Wohnungsunternehmen in der               Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen\nRechtsform der Genossenschaft geschaffen worden        Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohn-\nund dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungs-        zwecken dienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau\nvertrages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen        eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter\nzu werden.                                             wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau\nvon Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-\n§ 14                           gewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet\nWohnungen für Alleinstehende                sind, zur Anpassung an die veränderten Wohnge-\nwohnheiten.\nEine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-\nnung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und           (2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines beste-\nAusstattung zum Bewohnen durch eine allein              henden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum\nlebende Person bestimmt ist.                           durch Aufstockung des Gebäudes oder durch\nAnbau an das Gebäude.\n§ 15\nWohnheime                                                 Teil II\nAls Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten\nHeime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\nstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet\n§ 18\nsind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.\nBereitstellung von Bundesmitteln\n§ 16                              (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\ndes von den Ländern geförderten sozialen Woh-\nWiederaufbau und Wiederherstellung             nungsbaues nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist\n(2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\ndas Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf\nnungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971\ndie Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses\nan jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im\nGebäudes oder durch Bebauung von Trümmerflä-\nBundeshaushalt zur Verfügung. Darüber hinaus\n. chen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein außer-\nstellt der Bund zur Förderung von sonstigen Maß-\ngewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues\ndes Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer\nMittel nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans\nRaum nicht mehr vorhanden ist.\nbereit.\n(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-        (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen\ndes ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-        Gesetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu\nrem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau-           stellen hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeich-\nmaßnahmen, durch die die Schäden ganz oder teil-        neten Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der\nweise beseitigt werden; hierzu gehören auch Bau-        Bund sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung\nmaßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohnzwek-         des von den Ländern geförderten sozialen Woh-\nken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder auf          nungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel, die\ndie Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Gebäude           der Bund in besonderen Ausgabetiteln des Bundes-\ngilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches         haushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder\nEreignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellerge-        zur Durchführung von besonderen Wohnungsbau-\nschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch        programmen zur Verfügung stellt.\nteilweise vorhanden ist.\n(4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumver-\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn     sorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben\nein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil      sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.\nzerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-\nteil sich in einem Zustand befindet, der aus Grün-                                § 19\nden der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dau-\nernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benut-                       Verteilung der Bundesmittel\nzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es uner-        (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-\nheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.          sen und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1","Nr. 117 ~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                               2681\nbezPidirwte:n Bundesmittel im Benehmen mit den                           des Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-                           politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-\ngen obersten Land<~sbchördcn auf die Li:inder.                           nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,\nden Wohnungsbau zu fördern.\n(2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-\nsen und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer                          (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des\nplanmäßigen Vorbereitung des öffentlich geförder-                        Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei\nten sozialen Wohnungsbaues die Verteilung des in                         bebauten Grundstücken in der Fassung der\n§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor                     Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (Reichsge-\nBeginn des I laushaltsjahres vorzunehmen und die                         setzbl. I S. 251), geändert durch das Gesetz vom\nAuszahlung für das lJaushall.sjahr verbindlich zuzu-                     22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91), bleiben\nsagen. Er soll die Mittel spätestens bis zum                             unberührt.\n1. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nJahres verteilen. 1)\nfür die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-                       Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5\nsen und Städtebau kann die Verteilung der Bundes-                        und 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den\nmittel mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich des                       Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-\nVerwendungszweckes, der Sicherung und der Zins-                          grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-\nund Tilgungsheclingun9en für diese Mittel, verbin-                       den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des\nden. Die aus9eliehenen Bundesmittel sind vom                             Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des\nRechnun9sjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen                         Ausgleichsfonds.\nund zu tilgen, daß die Zins- und Til9ungsbeträge\ndemjenigen Anteil der im Land aufgekommenen\n§ 21\nZins- und Til9ungsbcträge einschließlich außerplan-\nmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils                                      Vor- und Zwischenfinanzierung\nnach dem Verhältnis der am Ende des Kalenderjah-                                           aus Bundesmitteln\nres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den                             (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-\nübrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet;                       sen und Städtebau ist ermächtigt, von den in § 18\ndie Tilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom                        Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Mitteln bis zu ihrer\nHundert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur                       bestimmungsgemäßen Verwendung und von den in\nvollständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundes-                          § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln einen Betrag\nmittel bleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2                           bis zu 100 Millionen Deutsche Mark der Deutschen\nabweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen                           Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft darlehns-\nBund und Land sind zulässi9.                                             weise für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\nrung des Baues von Familienheimen in der Form\n§ 19 a                                    von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nlungen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und\n(aufgehoben)\nKaufeigentumswohnungen im sozialen Wohnungs-\nbau zur Verfügung zu stellen.\n§ 20\n(2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte\nRückflüsse an den Bund                               Betrag kann durch Aufnahme von Mitteln des Geld-\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-                        und Kapitalmarktes aufgestockt werden. Die\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-                          Beschaffung geeigneter Geld- und Kapitalmarktmit-\ngungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur                         tel soll durch Gewährung von Zinszuschüssen aus\nFörderung des Wohnungsbaues den Ländern oder                             Haushaltsmitteln des Bundes sowie durch Uber-\nsonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf-                          nahme von Bürgschaften und Gewährleistungen\ntig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß-                         nach den Vorschriften des § 24 gefördert werden.\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues,\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-\njedoch nicht für die Gewährun9 von Wohngeld zu\nsen und Städtebau ist ermächtigt, der Deutschen\nverwenden.\nBau- und Bodenbank Aktiengesellschaft zur Vorfi-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-                     nanzierung der Beschaffung und Erschließung von\nsprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die                        Bauland Darlehen aus den ·in § 20 Abs. 1 bis 3\naus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches                             bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2 gilt\nund des ehemaligen Landes Preußen einschließlich                          entsprechend.\ndes staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt\nworden sind, sowie für die Rückflüsse aus den                                (4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen\ndurch die Vergebung dieser Mittel begründeten                             sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-\nVermögenswerten.                                                         satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen\nin einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-                     tigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers\nsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge,                          zurückgezahlt werden.\nRückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen\ndes Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan-                            (5) Bei der Deutschen Bau- und Bodenbank\nAktiengesellschaft wird für die Auswahl der\nAnträge auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfi-\n1) Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 ausgesetzt durch § 26 des\nHaushaltsgesetzes 1976 vom 8. Juni 1976 (Bundcsgesetzbl. I S. 1381).  nanzierungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.","2682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für           (3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver-           teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und allge-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.              meine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-\nausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320\n§ 22\nAbs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\ngesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung            baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-\nvon Bundesmitteln                      ren und auf die Verteilung der Wohnungen, bedür-\nfen der Zustimmung des Bundesministers für Raum-\n(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den\nordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche gilt\nWohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im\nfür die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter\nBundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-\ndenen die Mittel den Ländern gewährt werden.\nsters für Raurnordnunu, fü1uwesen und Städtebau\neinzustellen. Sollen Mittel, die in anderen Einzelplä-      (4) Die Zustimmung des Bundesministers für\nnen des Bundeshaushalts eingestellt sind, für den        Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor\nWohnungsbau verwendet werden, so sind sie dem            einer Zustimmung des Kontrollausschusses (§ 320\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und             Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lasten-\nStädtebau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.                ausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des\nKontrollausschusses werden durch die Vorschriften\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nder Absätze 1 und 3 nicht berührt.\nfür die Mittel, die von der Bundesbahn und der\nBundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber             (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des\nzum Bau von Wohnunuen für ihre Bediensteten zur          Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der son-\nVerfügung geslellt werden, sowie für Mittel, die für     stigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus-\nden Bau von Wobrnmgen in Dienstgebäuden oder             gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-\ninnerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die       nungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vor-\nüberwiegend anderen als Wohnzwecken dienen sol-          schriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwen-\nlen.                                                     den.\n(3) Die Vorschri flen des Absatzes 1 gelten nicht                               § 24\nfür die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-                  Obernahme von Bürgschaften\nfonds.\n(1) Der Bund kanri zur Förderung von Maßnah-\n§ 23                           men im Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugun-\nsten des sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften,\nSondervorschriften\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen überneh-\nfür Mittel des Ausgleichsfonds\nmen. Er kann sie auch zur Förderung des Baues\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes           gewerblicher Räume übernehmen, wenn der Bau der\nbedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs-        gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem\nfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh-       Bau von Wohnungen geboten erscheint.\nnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1               (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des\nSatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die        Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind\nWohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenaus-             beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\ngleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des       und Städtebau zu stellen.\nBundesministers für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau. Die für die \\Vohnraumhilfe bestimmten\nMittel des Ausgleichsfonds sind von den Ländern\nzusammen mit den sonstigen von ihnen für die För-                               Teil III\nderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden-\nden öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grund-                    Offentlich geförderter\nsätzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenaus-                     sozialer Wohnungsbau\ngleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche des\nAusgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern                             Erster Abschnitt\ngewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lasten-\nausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der                  Allgemeine Förderungsvorschriften\nMittel nach den Vorschriften des vorliegenden\nGesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70,                            Erster Titel\nnicht berührt.\nGrundsätze für den\n(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung           öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\ndes Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-\nausgleichsamtes     nach     Möglichkeit    bis  zum                               § 25\n1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden\nRechnungsjahr aufkommenden Mittel des Aus-                            Begünstigter Personenkreis\ngleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den                  und Einkommensermittlung\nWohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Ver-             (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Woh-\nfügung gestellt werden sollen, verteilen und die         nungsbau zugunsten der Wohnungsuchenden zu\nAuszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich             fördern, bei denen das Jahreseinkommen die sich\nzusagen.                                                 aus den Sätzen 2 bis 4 ergebende Einkommens-","Nr. 117   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                      2683\ngrenze nicht übersteigt; maßgebend ist das Jahres-    Absatz 1 ergebende Einkommensgrenze in der Regel\neinkommen des Wohnungsuchenden und der nach           ohne besonderen Nachweis der Einkommenshöhe\n§ 8 zur Familie rechnenden Angehörigen (Gesamt-       als eingehalten angesehen werden.\neinkommen). Die Einkommensgrenze beträgt 18 000\nDeutsche Mark zuzüglich 9 000 Deutsche Mark für                                 § 26\nden zweiten und weiterer 4 200 Deutsche Mark für\njeden weiteren zur Familie des Wohnungsuchenden                Schwerpunkte der öffentlichen Förderung\nrechnenden Angehörigen. Bei jungen Ehepaaren im           (1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten\nSinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich die Einkom-  Ziele und unter Beachtung der Ziele der Raumord-\nmensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalender-       nung und Landesplanung sind die öffentlichen Mit-\njahres nach dem Jahr der Eheschließung um 4 800       tel so einzusetzen, daß die Wohnbedürfnisse der\nDeutsche Mark. Für Personen, die nicht nur vor-       nach § 25 begünstigten W ohnungsuchenden durch\nübergehend um mindestens 50 vom Hundert in ihrer      den Bau von Wohnungen der in § 2 Abs. 2 genann-\nErwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin-         ten Arten befriedigt werden. Dabei ist bevorzugt die\nderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die     Bildung von Einzeleigentum durch den Bau von\nEinkommensgrenze um je 4 200 Deutsche Mark.           Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh-\nEine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamt-    nungen zu fördern; hierbei sind zunächst die\neinkommen die Einkommensgrenze nur unwesent-          Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für\nlich übersteigt.                                      solche Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen\n(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist   sichergestellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigen-\nleistung in Höhe von mindestens 10 vom Hundert\nder Gesamtbetrag der im vergangenen Kalenderjahr\nder Baukosten erbracht wird. Die Schaffung von\nbezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2\nDauerwohnbesitz durch den Bau vori Wohnbesitz-\ndes Einkommensleuergesetzes. Abweichend von\nwohnungen und Genossenschaftswohnungen soll\nSatz 1 sind die Einkünfte des laufenden Jahres oder   unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwoh-\ndas Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats       nungen und sonstigen Wohnungen gefördert wer-\nzugrunde zu legen, wenn , sie voraussichtlich auf     den.\nDauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte\n(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach\ndes vergangenen Kalenderjahres. Für die Feststel-\nAbsatz 1 ist zugleich zu gewährleisten, daß\nlung des JahresPinkornmcns gelten die Vorschriften\ndes Einkommensteuerrechts über die Einkunftser-       1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem\nmittlung; insbesondere sind steuerfreie Einnahmen,         Wohnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit\nnamentlich das Kindergeld nach der Kindergeldge-           städtebaulichen Maßnahmen nach dem Städte-\nsetzgebung, nicht anzurechnen. Abweichend von              bauförderungsgesetz,\nSatz 3 gilt folgendes:                                2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien,\njunge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit\n1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löh-\nKindern, ältere Menschen und Schwerbehinderte\nnen, Gehältern und Renten sowie vergleichbare\nBezüge sind nicht anzurechnen.                    vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare\nsind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen kei-\n2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung\nner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;\nvon der Einkommensteuer nach den Doppelbe-\nals ältere Menschen sind diejenigen zu berücksich-\nsteuerungsabkommen besteht, sowie die Ein-\nkünfte aus Gehältern und Bezügen der bei inter-    tigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.\nnationalen oder übernationalen Organisationen         (3) Den sonstigen Wohnbedürfnissen soll ange-\nbeschäftigten Personen, die nach § 3 des Einkom-  messen Rechnung getragen werden, insbesondere\nmensteuergesetzes steuerbefreit sind, sind anzu-   sind auch die Wohnbedürfnisse\nrechnen.\na) der Alleinstehenden,\n3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der\nb) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebe-\nEinkommensteuer unter anderen Gesichtspunk-\nten als denen der Wertminderung abgesetzt wer-          drohten,\nden, insbesondere solche nach § 7 b des Einkom-   c) der Vertriebenen und Flüchtlinge im Sinne des\nmensteuergesetzes, sind hinzuzurechnen, soweit          Bundesvertriebenengesetzes und der Zuwande-\nsie die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes            rer,\nzulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-     d) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948\ngen.                                                   zurückgekehrt sind,\n4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-     e) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung\nzes steuerfrei gebliebene Betrag von Versor-            und ihnen Gleichgestellten sowie\ngungsbezügen ist anzurechnen.\nf) der Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz\n5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind      zu berücksichtigen.\nmit dem vollen Betrag abzüglich Werbungsko-           (4) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nsten anzusetzen.                                  sind förderungsfähige Bauvorhaben von privaten\n(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhalts-      Bauherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-\nkosten für sich und die zur Familie rechnenden        unternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-\nAngehörigen nur aus Renten, so kann die sich aus      politik,, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen","2684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-      und Städtebau über die bewilligten und ausgezahl-\ngen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung        ten Mittel für den Wohnungsbau im Sinne dieses\nbestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksich-         Gesetzes sowie über die Zahl der geförderten Woh-\ntigen.                                                  nungen und die Art ihrer Förderung.\n§§ 27 und 28\n§ 32\n(aufgehoben)\nBewilligungsstatistik\nZweiter Titel                          (1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist\neine Bundesstatistik zu führen.\nMaßnahmen\nzur Durchführung der Grundsätze                   (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvor-\nhaben erfaßt:\nfür den öffentlich geförderten\nsozialen Wohnungsbau                    1. der Bauherr;\n2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das\n§ 29                              Eigentumsverhältnis;\nWohnungsbauprogramme                      3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen             Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art\nzuständigen obersten Landesbehörden haben ein               der Gebäude;\nmehrjähriges Programm für die Förderung des             4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung\nsozialen Wohnungsbaues, insbesondere des öffent-            der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nut-\nlich geförderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das           zung; Anzahl der Heimplätze;\njährlich fortzuschreiben ist. Die Wohnungsbaupro-\n5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusam-\ngramme sollen einen Uberblick über die Schwer-\nmensetzung;\npunkte der Förderung, die Zahl und Art der zu\nfördernden Wohnungen und die vorgesehene Finan-         6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffent-\nzierung geben.                                              lichen Förderung;\n(2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauf-          7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.\nfolgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines\n(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstel-\njeden Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.\nlen.\n(3) Die obersten Landesbehörden stimmen unter\n(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten\nder Leitung des Bundesministers für Raumordnung,\nSachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und\nBauwesen und Städtebau ihre Programme und deren\nRegionalplanung und des Städtebaues den zuständi-\nFinanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet\ngen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeinde-\nder Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht.\nverbände zugänglich gemacht werden. Die Vor-\n(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur       schriften des § 12 des Gesetzes über die Statistik für\nDurchführung der Wohnungsbauprogramme erfor-            Bundeszwecke gelten entsprechend.\nderlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die\nzur Verfügung stehenden Förderungsmittel den\nBauherren zügig bewilligt werden können und                                  Dritter Titel\ndabei die Bautätigkeit möglichst gleichmäßig über\ndas ganze Jahr verteilt wird.                                                 Bauherren\n§ 30                                                    § 33\nVerteilung der öffentlichen Mittel                    Voraussetzung für die Berücksichtigung\ndurch die obersten Landesbehörden                                 der Bauherren\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen                (1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem\nzuständigen obersten Landesbehörden haben die           Bauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines\nöffentlichen Mittel nach den jährlich fortgeschrie-     geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß\nbenen Wohnungsbauprogrammen in Ubereinstim-             der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert\nmung mit den Zielen der Raumordnung und Landes-         ist oder durch die Gewährung der öffentlichen Mit-\nplanung so zu verteilen, daß der Wohnungsbau            tel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das Bau-\nnach den in § 26 bestimmten Schwerpunkten, insbe-       vorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf\nsondere auch unter Berücksichtigung des Bundes-         Grund dieses Gesetzes für den öffentlich geförder-\nprogramms für städtebauliche Maßnahmen, geför-          ten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvor-\ndert wird.                                              schriften und Förderungsbestimmungen entspricht,\ndaß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit\n§ 31\nund Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für\nBerichterstattung                    eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-\ndurch die obersten Landesbehörden              rung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmä-\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen             ßige Verwaltung der Wohnungen besteht.\nzuständigen obersten Landesbehörden unterrichten           (2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch\nden Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen            einem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem","Nr. 117   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                      2685\ngeeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die        länglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn\nDauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder der    der Bauherr oder der Bewerber eine Eigenleistung\nnachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erbbau-      erbringt, die zum Bau vergleichbarer Mietwohnun-\nrechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann bei    gen gefordert wird. Die Vorschriften des § 44\nVorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder all-     Abs. 1 bleiben unberührt.\ngemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,\n(2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein,\ndaß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in\ndaß sie mindestens die Kosten des Baugrundstücks\nder Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre,\nohne Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für\nbestellt ist.\nden Bau von Kleinsiedlungen.\n(3) Zum Bau von Wohnbesitzwohnungen im\n(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom\nSinne des § 12 a können dem Bauträger öffentliche\nHundert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvor-\nMittel bewilligt werden, wenn\nhabens beträgt, darf bei kinderreichen Familien und\na) die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch       jungen Ehepaaren nicht als unzulänglich angesehen\nbei den Treuhändern vorliegen,                      werden, wenn die Belastung für den Bauherrn trag-\nb) angenommen werden kann, daß die Belange der          bar scheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohngeld\nWohnbesitzberechtigten ausreichend gewahrt          zu berücksichtigen. Absatz 2 bleibt unberührt.\nwerden und\nc) eine ordnungsmäßige Verwaltung des zweckge-                                    § 36\nbundenen Vermögens gewährleistet ist.                           Eigenleistung durch Selbsthilfe\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentli-        (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise\ncher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften     durch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als\ndes § 45 nicht.                                         sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklä-\n(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-       rung eines Betreuungsunternehmens oder der\nperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-       Gemeinde die Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe\nin dem im Finanzierungsplan vorgesehenen\nliche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-\nneten Wohnungsunternehmens oder Organs der              Umfange geleistet wird.\nstaatlichen Wohnungspolitik bedienen.                      (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,\ndie zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht\n§ 34                         werden\nEigenleistung der Bauherren              a) von dem Bauherrn selbst,\n(1) Dffentliche Mittel sollen nur bewilligt wer-     b) von seinen Angehörigen,\nden, wenn der Bauherr eine angemessene Eigenlei-        c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitig-\nstung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorha-            keit.\nbens erbringt.                                             (3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage\n(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn     als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den\nkann auch durch andere Finanzierungsmittel              üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart\nerbracht werden, soweit diese von der Bewilli-          wird.\ngungsstelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt         (4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim,\nsind.                                                   einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentums-\n(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der    wohnung und einer Genossenschaftswohnung der\nBauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen          Bewerber gleich.\na) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu-                                § 36 a\nsatzdarlehen nach § 45,                                          Bürgschaften zur Vor- oder\nb) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254              Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen\ndes Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches        Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen,\nDarlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus-      eigengenutzten Eigentumswohnungen und Wohnbe-\nhalts,                                             sitzwohnungen, insbesondere für kinderreiche\nc) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung         Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder Zwi-\nvon Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenen-        schenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sol-\nentschädigungsgesetzes.                            len Bürgschaften übernommen werden, für die der\n(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfi-      Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.\nnanzierung dienen, können von der Bewilligungs-\nstelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenlei-\nstung anerkannt werden.                                                      Vierter Titel\nBetreuung der Bauherren\n§ 35\nEigenleistung für den Bau von                                       § 37\nFamilienheimen und Eigentumswohnungen                           Betreuung der Bauherren\n(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel      (1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen\nzum Bau eines Familienheims oder einer eigenge-         oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-\nnutzten Eigentumswohnung darf nicht wegen unzu-         rung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines","2686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nBeauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe            (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Be-\nerforderliche Eignung und Zu vcrlässigkeit besitzen.     treuung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in\nBei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel         Fällen beharrlicher Weigerung von der obersten\nkeiner näheren Prüfung der Eignung und Zuverläs-         Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nsigkeit. Das Bau vorhaben so11 nicht mit öffentlichen    von der Berücksichtigung bei der Bewilligung\nMitteln gefördert werden, wenn die Haftung des           öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.\nBetreuers gegenüber dem Bauherrn in einem unan-\ngemessenen Ausmaß eingeschränkt ist.\nFünfter Titel\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absat-                      Förderungsfähige Bauvorhaben\nzes 1 sind\na} Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu                                            § 39\nderen Aufgaben nach ihrer Satzung die\nWohnungsgrößen\nBetreuung von Bauherren gehört;\nb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemein-                (1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von\nnützige ländliche Siedlungsunternehmen und          Wohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche\nandere Unternehmen, insbesondere auch freie         die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:\nWohnungsunternehmen im Sinne des § 11              a) Familienheime mit nur einer\nder Einkommensteuer-Du rcb f ührungsverordnung           Wohnung                              130 Quadratmeter;\nvom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die\nb) Familienheime mit zwei\ndurch die für das Wohnungs- und Siedlungswe-\nWohnungen                            180 Quadratmeter;\nsen zusti.indige oberste Landesbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Stelle als Betreuungsun-      c) eigengenutzte Eigentums-\nternehmen zugelassen sind; Unternehmen, die              wohnungen und Kaufeigen-\nbis zum Inkrafttreten diPses Gesetzes im Rahmen          tumswohnungen                        120 Quadratmeter;\nihrPr ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuun-     d) andere Wohnungen\ngen durchgeführt haben, gelten als zugelassen,           in der Regel                          90 Quadratmeter.\nsofern nicht die oberste Lrndesbehörde oder die\nvon ihr bPstimmte Stelle die Zulassung wider-       Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die\nruft, weil das Unternehmen es beantragt hat         für den Eigentümer bestimmte Wohnung 130 Qua-\noder weil es nicht die erforderliche Eignung und    dratmeter nicht übersteigen.\nZuverlässigkeit besitzt.\n(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden\n(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre          Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-\nTätigkeit ein angemessenes Entgelt verlangen. Die        blick auf die vorgesehene Bestimmung der Woh-\nLandesregierungen       werden    ermächtigt,   durch    nung als angemessen anzusehen ist und die es\nRechtsverordnung Rahmenbestimmungen über die             ermöglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu\nBetreuungsentgelte zu erlassen; sie können diese         schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere\nErmächtigung auf die für das Wohnungs- und Sied-         Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.\nlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden              (3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits\nübertragen. Solange Rahmenbestimmungen nicht             fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimm-\nerlassen sind, gilt das Entgelt als angemessen, das      bar, so ist die Wohnfläche als angemessen anzuse-\nnach den Vorschriften über die Berechnung der            hen, die es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum\nWirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten          Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung\nangesetzt werden kann.                                   des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen\nwerden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe\n§ 38                          entfällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als\nBetreuungsverpflichtung                  angemessen anzusehen, die zur Berücksichtigung\nzugunsten von Bauherren von Familienheimen          der persönlichen und beruflichen Bedürfnisse des\nkünftigen Wohnungsinhabers sowie zur Erfüllung\n(1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsun-     eines Anspruchs auf Zuteilung eines zusätzlichen\nternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines              Raumes nach § 81'2 ) erforderlich ist. Bei Familien-\nFamilienheims in der Form des Eigenheims oder der        heimen ist auch auf den voraussichtlichen künfti-\nEigensiedlung verlangte, innerhalb des Gebietes          gen Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen\nihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende Betreuung       und mindestens die sich aus Absatz 2 ergebende\nnur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund entgegen-         Wohnfläche zuzubilligen.\nsteht. Das Verlangen kann nur von einem Bauwilli-\ngen gestellt werden, der nachweist, daß er Eigentü-         (4) Eine Uberschreitung der in Absatz 1 bezeich-\nmer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder daß         neten Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nder Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert        a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender\nist. Gegenüber einem Betreuungsunternehmen in                 Anwendung der Vorschriften des Absatzes 3\nder Rechtsform der Genossenschaft oder des Ver-               angemessen ist oder\neins kann das Verlangen nur von einem Mitglied\nb) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\ngestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines einzelnen           Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-\nauf Betreuung kann hieraus nicht hergeleitet wer-\nden.                                                     2) § 81 ist gegenstandslos.","Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                     2687\nlung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der                                    § 41\nSchließung von Baulücken durch eine wirt-                      Städtebauliche Voraussetzungen\nschaftlich    notwendige        Grundrißgestaltung\nbedingt ist.                                           (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorha-\nben gefördert werden, die eine geordnete bauliche\n(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der         Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten\nRegel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei         und in Erschließung und Auflockerung den Zielset-\nWohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind,        zungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.\nsoll eine Wohnfläche von 40 Quadratmetern nicht\nunterschritten werden.                                     (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorha-\nben gefördert werden, bei denen die Gemeinden an\n(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         die Grundstückserschließung, insbesondere den\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von        Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,\nihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei-          als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2\nchungen von den Wohnflächengrenzen zulassen.            entspricht.\n(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau\noder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der\nVergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,\nSechster Titel\nso ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze                 Bewilligung der öffentlichen Mittel\ndie Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde                        durch die Bewilligungsstelle\nzu legen.\n§ 40                                                    § 42\nMindestausstattung der Wohnungen                          Einsatz der öffentlichen Mittel\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von       (1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen\nWohnungen gefördert werden, für die folgende            zur Deckung der für den Bau der Wohnungen ent-\nMindestausstattung vorgesehen ist:                      stehenden Gesamtkosten (öffentliche Baudarlehen)\neingesetzt werden. Neben oder an Stelle von öffent-\na) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Woh-             lichen Baudarlehen können öffentliche Mittel auch\nnung;\nals Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der lau-\nb) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmög-           fenden Aufwendungen (Aufwendungsdarlehen, Auf-\nlichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken,        wendungszuschüsse), als Zuschüsse zur Deckung\nAnschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas-          der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen\noder Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekam-     (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der\nmer oder entlüftbarem Speiseschrank;               für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen\nc) neuzeitliche   sanitäre   Anlagen    innerhalb  der  oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer-\nWohnung;                                           den. Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitäts-\nd) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche         darlehen gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3\nsowie Waschbecken;                                 und des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend.\ne) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der            (2) Offentliche Baudarlehen sollen für die nach-\nWohnung;                                           stellige Finanzierung bewilligt werden. Sie können\nf) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwer-        in besonderen Fällen vorübergehend auch für die\ntiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn-      erststellige Finanzierung bewilligt werden, wenn\nund Schlafraum außer der Küche;                    die Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfordern;\nihre Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes soll\ng) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räu-\njedoch im Darlehnsvertrag für den Fall vorbehal-\nmen, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außer-\ndem mindestens je eine Steckdose;                  ten werden, daß die Verhältnisse des Kapitalmark-\ntes dies gestatten.\nh) ausreichender      Keller    oder   entsprechender\nErsatzraum;                                           (3) Offentliche Baudarlehen können in besonde-\nren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt\ni) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum             werden. Den Bauherren von Familienheimen, eigen-\nsowie Abstellraum für Kinderwagen und Fahr-        genutzten Eigentumswohnungen, Wohnbesitzwoh-\nräder.                                             nungen und Genossenschaftswohnungen können\n(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in       öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur\nAbsatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-        ·Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistun-\nstattung, mit Ausnahme einer besonderen Toilette,       gen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu\nverzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche          zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.\nkann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der            (4) Offentliche Mittel können auch einem Unter-\nEinliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-          nehmen darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfi-\ngesehen ist.                                            nanzierung des Baues von Familienheimen, eigenge-\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         nutzten Eigentumswohnungen, Wohnbesitzwohnun-\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von        gen und Genossenschaftswohnungen, die mit öffent-\nihnen bestimmten Stellen können Abweichungen            lichen Baudarlehen gefördert werden sollen, bewil-\nvon den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.      ligt werden.","2688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§43                            hen frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der\nFörderungssätze                     Bezugsfertigkeit gefordert werden. Dies gilt nicht,\nwenn das Familienheim oder die Eigentumswoh-\n( 1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         nung nicht entsprechend der gemäß § 7 oder § 12\nzuständigen obersten Landesbehörden bestimmen            getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder entge-\nfür die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuset-     gen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflich-\nzenden öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach      tung veräußert worden ist. Für Baudarlehen, die vor\ndenen die Förderung der Bauvorhaben bemessen             dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, sind an\nwerden soll (Förderungssätze). Die Förderungssätze       Stelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften des § 44\nsollen nach der Wohnfläche gestaffelt werden, und        Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fas-\nzwar in der Weise, daß der Förderungssatz für eine       sung anzuwenden.\nWohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für\nWohnungen mit größerer oder kleinerer Wohn-                 (4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleiben-\nfläche Zuschli:i9e oder Abzüge voruesehen werden.        den Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zin-\nsen getilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann\n(2) Die FörderungssJtze sind der Höhe nach so zu      nach der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel\nbemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rech-       gefordert werden, wenn und soweit die oberste Lan-\nnung getragen wird. Für Familienheime in der Form        desbehörde dies zugelassen hat. Ist bei der Bewilli-\nvon Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die             gung des Baudarlehens ein Tilgungssatz von weni-\nFörderungssätze um mindestens 10 vom Hundert,            ger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so kann\nfür Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen        er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzie-\num 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentums-          rungsmittel bis auf 1 vom Hundert erhöht werden,\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10               wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies\nvom Hundert höher zu bemessen als für andere             zugelassen hat.\nWohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.\n(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer-\n§ 44\nden, daß das Baudarlehen mit angemessener Frist\nzum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapital-\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens          marktes ganz oder teilweise gekündigt werden\n(1) Das der nachstclligen Finanzierung dienende       kann. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn und\nöffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf          soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen\nden Rang seiner dinglichen Sicherung von der             hat. Die oberste Landesbehörde soll sicherstellen,\nBewilligungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm-      daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Ersetzung\nten Förderungssätze und unter Berücksichtigung           möglich und im Hinblick auf die sich ergebende\nder nach § 39 zulässigen Wohnfläche zur Schlie-          höhere Miete oder Belastung zumutbar ist.\nßung der Finanzierungslücke bewilligt, die bei der\nDeckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch                                    § 45\ndann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzie-                        Familienzusatzdarlehen\nrungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und son-\n(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr\nstige Finanzierungsmittel in angemessener Höhe\nKinder hat, zum Bau eines Familienheims in der\nvorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine\nForm des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder\nhöhere als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung\nzum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung\nerbracht, so darf das der nachstelligen Finanzierung\nöffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1\ndienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb\nbewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches\ngekürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbau-\nöffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen)\ndarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein\nzu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau\nähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen\nvon Familienheimen beträgt für Bauherren mit zwei\nHaushalts gewährt wird.\nKindern 2 000 Deutsche Mark; für jedes weitere\n(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen           Kind erhöht es sich um 3 000 Deutsche Mark. Das\ngewährt werden, die eine für die breiten Schichten       Familienzusatzdarlehen zum Bau von eigengenutz-\ndes Volkes tragbare Miete oder Belastung ermögli-        ten Eigentumswohnungen beträgt für Bauherren mit\nchen. In dem Darlehnsvertrag soll eine Erhöhung          zwei Kindern 1 500 Deutsche Mark; für jedes wei-\nder Verzinsung für den Fall vorbehalten werden,          tere Kind erhöht es sich um 1 500 Deutsche Mark.\ndaß dies zur Fortführung des sozialen Wohnungs-          Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne\nbaues erforderlich und im Hinblick auf die allge-        des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,\nmeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere          die zum Familienhaushalt gehören., Gehört zum\nauf die allgemeine Einkommensentwicklung der             Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem\nbreiten Schichten des Volkes vertretbar ist. Die dar-    Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht\nlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur          sich das Familienzusatzdarlehen für diese bei Fami-\nerhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs-           lienheimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei eigen-\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe-          genutzten Eigentumswohnungen um je 1 500\nhörde dies zugelassen hat.                               Deutsche Mark.\n(3) Bei FamiJienheimen in der Form von Eigen-            (2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-\nheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und          herrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt,\nbei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des            so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzu-\nfür das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder           wenden, daß sich die Zahl der zu berücksichtigen-\neine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarle-       den Kinder um die Zahl der zu berücksichtigenden","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                       2689\nElternteile erhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr  verpflichtet, die Familienzusatzdarlehen als Ersatz\nnur ein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein Eltern-   der Eigenleistung der begünstigten Wohnbesitzbe-\nteil ist nicht zu berücksichtigen, wenn sein Jahres-  rechtigten einzusetzen und auf deren Beteiligungen\neinkommen den Betrag von 5 000 Deutsche Mark          anzurechnen; er ist berechtigt, von ihnen die Erstat-\nübersteigt.                                           tung der nach Absatz 4 zu erbringenden Tilgungs-\n(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familien-    leistungen zu verlangen.\nzusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antrag-        (9) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzah-\nstellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum        len, soweit bei einer Dbereignung der geförderten\nAblauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit       Wohnung auf einen Rechtsnachfolger nach dessen\nzugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten        persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen\nVerhältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf       für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehens\nBewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis      nicht vorliegen. Bei der Dbertragung des Wohnbe-\nzur Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt wer- sitzes ist der Bauträger berechtigt,_ von dem bisheri-\nden; haben sich die Verhältnisse geändert, so kann    gen Begünstigten die Erstattung des nach Satz 1\nder Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach     zurückzuzahlenden Familienzusatzdarlehens zu ver-\nBezugsfertigkeit gestellt werden.                     langen.\n(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und                               § 46\nwährend der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert,\nWohngeld zur Ergänzung\ndanach mit höchstens 2 vom Hundert zu tilgen.\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel\n(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 1 und\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nAbs. 2 Satz 1 dürfen nicht deshalb gekürzt werden,\nständige oberste Landesbehörde hat dafür zu sor-\nweil ein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist.\ngen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der\nDas Familienzusatzdarlehen -ist auf Antrag des Bau-\nWeise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach\nherrn für die Restfinanzierung oder für die erststel-\nMieten oder Belastungen für die breiten Schichten\nlige Finanzierung zu bewilligen. Auf das der erst-\ndes Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach\nstelligen Finanzierung dienende Familienzusatzdar-\nergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-\nlehen finden die Vorschriften des § 42 Abs. 2 Satz 2\ninhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm\nkeine Anwendung.\nWohngeld nach dem Zweiten Wohngeldgesetz ge-\n(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der     währt.\nForm des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsied-\n§ 47\nlung einen auf Dbertragung des Eigentums gerichte-\nten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigne-               Mehrtilgungen und Mehraufwendungen\nten Bewerber abgeschlossen und erfüllt der Bewer-        Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als\nber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für die      die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nGewährung eines Familienzusatzdarlehens an einen      nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies\nBauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag      der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender       Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-\nAnwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4        gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.\nund 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die Verhält-      Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der\nnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Verhält-  Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvor-\nnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach          haben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung\nBezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind     Aufwendungen entstehen, die nach den für die Auf-\ndie geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird der       stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-\nauf Dbertragung des Eigentums gerichtete Vertrag      den Grundsätzen nicht berücksichtigt werden\noder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so sind    können.\ndie Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend.\n§ 48\nDer Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdar-\nlehens kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertig-                 Anträge für Eigentumsmaßnahmen\nkeit des Familienheims gestellt werden.                  (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher\n(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentums-    Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form\nwohnung entsprechend zugunsten des Bewerbers          von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nfür diese Wohnung.                                    lungen, mit Ausnahme der offensichtlich nicht för-\n(8) Dem Bauträger von Wohnbesitzwohnungen          derungsfähigen Anträge, sind von den zuständigen\nsind auf Antrag Familienzusatzdarlehen zugunsten      Stellen entgegenzunehmen, auch wenn im Zeitpunkt\nder Wohnbesitzberechtigten unter entsprechender       der Antragstellung öffentliche Mittel zur Förderung\nAnwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6  der Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen.\nzu gewähren. Maßgebend sind die Verhältnisse im          (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mit-\nZeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitzbriefes;      zum Bau von Familienheimen in der Form von\nbei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des     Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-\nWohnbesitzberechtigten bis zum Ablauf des dritten     gen sind von den zuständigen Stellen ohne Auf-\nMonats nach Bezugsfertigkeit der Wohnung sind         schub zu bearbeiten. Dem Antragsteller ist inner-\ndie geänderten Verhältnisse maßgebend. Die Fami-      halb angemessener Frist eine Entscheidung über\nlienzusatzdarlehen sind in der nach Absatz 1 für      den Antrag mitzuteilen oder ein Bescheid über die\nden Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen         Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbei-\nbestimmten Höhe zu bcwiiligen. Der Bauträger ist      tung des Antrages zu erteilen.","2690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                                        § 52\nAnträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nEigentumsbindungen\nBau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und\nKaufeigentumswohnungen.                                     (1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau\nvon Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten\n§ 48 a                          Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\n(aufgehoben)                        gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absat-\nzes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß\n§  49                          a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem\nVereinfachtes Bewilligungsverfahren                 Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,\nZum Bau von Familienheimen durch Einzelbau-            b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht\nherren kann das der nachstelligen Finanzierung                 begründet wird oder\ndienende öffentJiche Baudarlehen auf Antrag des           c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vor-\nBauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-              schriften dieses Gesetzes hinausgehende vertrag-\nberechnung oder auf Grund einer vereinfachten                 liche Verpflichtungen auferlegt werden, die ihn\nWirtschaftJichkeitsberechnung bewilligt werden.               in der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung\nüber das Grundstück oder das Bauwerk in un-\nSiebenter Titel                           angemessener Weise beschränken.\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum\nBedingungen und Auflagen\nBau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nwohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge-\n§ 50\nbäude oder Wohnungen, solange sie als öffentlich\nFinanzierungsbeiträge                   gefördert gelten, mindestens aber bis zum Ablauf\n(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-         des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der\ngen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-             Bezugsfertigkeit, nicht ohne Genehmigung der Be-\nsuchenden als verlorene Baukostenzuschüsse nicht         willigungsstelle an Personen veräußert werden,\nangenommen werden. Verlorene Baukostenzu-                 deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-\nschüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-           kommensgrenze übersteigt.\nsuchenden geleistet werden und keine Verbindlich-\nkeiten für die Wohnungsuchenden begründen, sind                                           § 53 3)\nzulässig.\nBetriebs- und Werkwohnungen\n(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der\nWohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder               Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge-\nMieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten        werblichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nWohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu          gehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist\neinem Höchstbetrag zugelassen werden, der den             die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage\nErfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens         zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen\nRechnung trägt. Für Wohnbesitzwohnungen darf die         Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-\nAnnahme von Mietvorauszahlungen oder Mieter-              lauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-\ndarlehen nicht zugelassen werden.                        oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das\ngleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach\n(3) (aufgehoben)\nGesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines\n(4) (gegenstandslos)                                  bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine      stimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Ver-\nAnwendung auf                                            fügung zu halten sind.\na) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von\nDritten zugunsten von Wohnungsuchenden ge-\nzweiter Abschnitt\nleistet werden und keine Verbindlichkeiten für\ndie Wohnungsuchenden begründen;                              Sondervorschriften zur Förderung der\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten                      Bildung von Einzeleigentum und\nAufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus                                   Dauerwohnbesitz\nMitteln eines öffentlichen Haushalts.\nErster Titel\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für                  Offentlich geförderte Kaufeigenheime\nsolche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä-\ndigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und                                             § 54\nkeine Aufbaudarlehen erhalten.\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\n§ 51                             (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form\nBaukosten                         des Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher\nMittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-\ngungen oder Auflagen verbunden werden, die der           3) § 53 tritt mit Ablauf des 31, Dezember 1984 außer Kraft (Art. IV\n§ 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nSenkung der Baukosten dienen.                               schriften vom 14. Juli 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 457),","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                     2691\nherr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-       nen Änderungen des Verkehrswertes des Baugrund-\nber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an-     stücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungsver-\nderen auf Dbertragung des Eigentums gerichteten      trages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird\nVertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen      der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in\nBedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In      Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im\nder Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße-       Falle des Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminde-\nrungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der    rung zu berücksichtigen, die seit der Bezugsfertig-\nAnerkennung der Schlußabrechnung, spätestens bis     keit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die\nzum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugs-      Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst\nfertigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen   und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber\nist und eine Fristverlängerung nur zugelassen wird,  übergegangen sind; dabei ist die Wertminderung\nsofern der Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt.  wegen des Alters des Gebäudes mindestens mit\n(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,    jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.\ndaß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nalsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims     Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über\noder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der     1. die Ermittlung der Gesamtkosten,\nBezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach\nVertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In      2. den Ansatz für die Wertminderung,\ndem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen,       3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernom-\ndaß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,           menen Lasten auf den Kaufpreis,\nsobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-   4. die Bestimmung des Ansatzes für den Kaufpreis\nsetzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis       bei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).\nerbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegen-\nüber Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers    Im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann die\naus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen,    Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-\nso kann vereinbart werden, daß das Eigentum spä-     ändert und ergänzt werden.\ntestens übertragen wird, wenn der Bauherr von sei-      (4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3\nner Verpflichtung freigestellt ist. Der Anspruch des nicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den\nBewerbers auf Dbertragung des Eigentums ist durch    für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeb-\neine Auflassungsvormerkung zu sichern.               lichen Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-\n(3) Die Dbertragung des Eigentums darf nicht      nung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2\ndavon abhängig gemacht werden, daß das Grund-        letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.\nstück als Heimstätte im Sinne des Reichsheim-           (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden\nstättengesetzes ausgegeben wird.                     keine Anwendung auf die Veräußerung von Kauf-\n(4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,    eigenheimen, für deren Bau die öffentlichen Mittel\ndaß die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamt-     vor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind.\nkosten des Kaufeigenheims eingegangenen Verbind-\n§ 55\nlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung von\nöffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über-                       Bewerber für Kaufeigenheime\nnommen werden.                                          (1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind\n(5) In dem Vertrag über die Gewährung des         Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 25\nöffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das    im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und\nDarlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün-      bei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-\ndigt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus      gehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist\nder Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.     der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der\nRechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,\n§ 54 a                       so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft\noder des Vereins sein.\nBemessung des Kaufpreises\n(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung\n(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung     öffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-\ndes Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis an-  ringem Einkommen oder für Angehörige eines an-\ngemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die       deren Personenkreises vorbehalten worden, so muß\nGesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt.    der Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange-\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung     hören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde\ndes Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis ange-  nach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nmessen, wenn er nicht höher ist als die Gesamt-      oder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes\nkosten des Kaufeigenheims zuzüglich eines Zuschla-   auf den Vorbehalt verzichtet hat. 4)\nges von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Wird\nder Veräußerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf                                     § 56\ndas Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender-           Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim\njahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als\nangemessen anzusehen, der die Kosten des Bau-           (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig-\ngrundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Zu-    neten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver-\nschlages von 5 vom I-Iundert der Baukosten nicht     trag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be-\nübersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön-   4) § 55 Abs. 2 Satz 2 ist gegenstandslos.","2692                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein        a) Gemeinden und Gemeindeverbände;\nwichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-     b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu de-\nnissen des Bewerbers vorliegt.                              ren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne              die Betreuung von Kleinsiedlungen gehören;\nAbschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie-       c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\nten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter         men, gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunter-\nBewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra-            nehmen und anderen Unternehmen, die durch\nges verlangt hat.                                           die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\n(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie-           ständige oberste Landesbehörde oder die von\ntet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge-           ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zu-\neigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs-           gelassen worden sind.\nvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der\nBauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer-             (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche\nbers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den         Mittel zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt\nAbschluß des Verä.ußerungsvertrages verzichtet hat.    worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für\nDer Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht   Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits\ninnerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm        feststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich-\ndas Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt         ten, ihm zur selbständigen Bewirtschaftung zu über-\nhat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver-     lassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung\nlangt.                                                 der Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre\nnach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.\nAuf Verlangen des Bewerbers kann die Ubertra-\nZweiter Titel                      gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt\nOffentlich geförderte Kleinsiedlungen           vereinbart werden. Die Vorschriften des § 54 a\nAbs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 57\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet,\nFörderung der Kleinsiedlung               wenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa-\nmilie ordnungsmäßig zu bewirtschaften, und wenn\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dafür        kein wichtiger Grund in der Person oder den Ver-\nzu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der       hältnissen des Bewerbers der Uberlassung der\nForm der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-       Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewerber soll für\nfördert wird, um siedlungswilligen Familien die        die Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe\nVerbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-           leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde\nlichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-   daran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden\nsiedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und      im übrigen entsprechende Anwendung.\nnur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche         (4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Ubertra-\nLebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-         gung des Eigentums nur verweigern und den Be-\nsichert erscheint.                                     werber durch einen anderen geeigneten Bewerber\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mitte] zum     ersetzen,\nBau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten       a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen ge-\ndes Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der            genüber dem Kleinsiedlungsträger oder der\nLandzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu          Kleinsiedlergruppe innerhalb eines Monats nach\nberücksichtigen. Die für den Bau von Familienhei-           schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,\nmen bestimmten Förderungssätze können über-\nschritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-     b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Ab-\nnanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.        mahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat\nFür die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf          oder\nAntrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in ange-      c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger\nmessener Höhe zu gewähren.                                  Grund dafür vorliegt.\n(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu\nsorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-                                §  59\nnungsuchende mit niedrigem Einkommen die Trag-                            . Eigensiedlungen\nbarkeit der sich ergebenden Belastung in erster\nZum Bau eines Familienheims in der Form der\nLinie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-\nEigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil-\nstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-\nligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3\ndarlehen erzielt wird.\nSatz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften\n§ 58                          des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwen-\nden.\nTrägerkleinsiedlungen\n§ 60\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\nTrägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur                 Bewirtschaftung der Kleinsiedlung\neinem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied-           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen       Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,\nin Betracht                                            welche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler","Nr. 117.  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                     2693\nzur Gewährleistung einer dt1uernderi ordnungs-            (3) Für die Förderung der Wohnbesitzwohnungen\nmäßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzu-       mit öffentlichen Mitteln sind, soweit nichts anderes\nerlegen sind.                                          bestimmt ist, hinsichtlich der sonstigen Vorausset-\nzungen und des Umfanges der Förderung die Vor-\n(2) Der Kleinsiedkr soll sich bei der Bewirtschaf-\nschriften entsprechend anzuwenden, die für die För-\ntung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.\nderung von eigengenutzten Eigentumswohnungen\ngelten, insbesondere die Vorschriften der §§ 39, 43\nDritter Titel                     Abs. 2, des § 44 Abs. 3 und des § 48. Die Vorschrif-\nten des § 69 finden auf Wohnbesitzwohnungen keine\nOffentlich geförderte                  Anwendung.\nEigentumswohnungen und Wohnbesitz-\nwohnungen                            (4) Für die Uberlassung der Wohnbesitzwohnun-\ngen gelten im übrigen die Vorschriften des Bürger-\nlichen Gesetzbuches für Mietverhältnisse über\n§ 61\nWohnraum, soweit sich aus diesem Gesetz, insbe-\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen            sondere aus § 62 e, nichts anderes ergibt.\nFür die Förderung des Baues von Kaufeigen-\ntumswohnungen gelten hinsichtlich der Ubertragung                               § 62 b\ndes Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewer-\nBewerber für Wohnbesitzwohnungen\nber die Vorschriften des § 54 entsprechend. Hin-\nsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Be-           (1) Wohnbesitz darf nur einem Bewerber einge-\nwerber für Kaufeigentumswohnungen und des Ver-         räumt oder übertragen werden, der dem Bauträger\ntragsabschlusses gelten die Vorschriften der §§ 54 a,  eine im Zeitpunkt der Ausstellung des Wohnbesitz-\n55 und 56 entsprechend.                                briefes gültige Bescheinigung über die Wohnberech-\ntigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\n§ 62                         bau (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) übergibt.\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens          (2) Hat der Bauträger eine Wohnung vorüber-\nbei Eigentumswohnungen                  gehend an einen Wohnberechtigten im Sinne von\nAbsatz 1 vermietet, ohne Wohnbesitz einzuräumen\nSoll bei der Förderung des Baues von Eigentums-\noder zu übertragen, so geht das Verlangen des\nwohnungen das öffentliche Baudarlehen durch\nwohnberechtigten Mieters auf Erwerb des Wohn-\nGrundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer\nbesitzes dem Verlangen eines anderen berechtigten\nGesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte\nBewerbers vor; § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt ent-\nabzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden\nsprechend.\nGrundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-\ngesehen ist.                                                                    § 62 C\n§ 62 a                                     Einräumung des Wohnbesitzes\nFörderung von Wohnbesitzwohnungen                  (1) Der Bauträger hat sich gegenüber den Be-\nwerbern für Wohnbesitzwohnungen zu verpflichten,\n(1) Für den Bau von Wohnbesitzwohnungen dür-         ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht einzuräumen,\nfen öffentliche Mittel dem Bauträger unter den          das mit einer Beteiligung an dem zweckgebundenen\nVoraussetzungen des § 33 nur bewilligt werden,          Vermögen verbunden ist. Das Dauerwohnrecht muß\nwenn vertraglich sichergestellt ist, daß der Bau-       für eine bestimmte Wohnung begründet werden.\nträger den Bewerbern Wohnbesitz nach Maßgabe            Uber die Einräumung des Wohnbesitzes ist ein\nder §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g einräumt und dies   Wohnbesitzbrief auszustellen, in dem der Name des\nin dem Wohnbesitzbrief bestätigt. Ist der Bauträger     Wohnbesitzberechtigten einzutragen und die Woh-\neine Kommanditgesellschaft, so ist vertraglich auch     nung zu bezeichnen ist.\nsicherzustellen, daß der Kommanditist die nach die-\nsen Vorschriften zu begründenden Rechte und                 (2) Für die Einräumung des Wohnbesitzes darf\nPflichten des Bauträgers übernimmt. Die Bewilli-        als Kaufpreis höchstens der Betrag gefordert wer-\ngung ist mit entsprechenden Auflagen zu verbinden;      den, der als anteilige Eigenleistung zur Deckung der\n§ 54 Abs. 5 gilt entsprechend. Für den Fall einer      Gesamtkosten des Bauvorhabens erforderlich ist.\nschuldhaften Verletzung der aus den Auflagen fol-      Der Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen\ngenden Verpflichtungen sind Vertragsstrafen vor-        zu bestimmen. Die Eigenleistung soll in der Regel\nzusehen; dabei ist sicherzustellen, daß diese nicht    nicht mehr als 15 vom Hundert der anteiligen Ge-\nzu Lasten der Wohnbesitzberechtigten oder des          samtkosten für die Wohnung betragen. Der Kauf-\nzweckgebundenen Vermögens erbracht werden.             preis ist im Wohnbesitzbrief anzugeben (Nennbe-\ntrag}. Die Summe der Nennbeträge aller Wohn-\n(2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen        besitzbriefe muß dem Betrag entsprechen, der für\nzuständigen obersten Landesbehörden können vor-        das Bauvorhaben als Eigenleistung von den Erwer-\nschreiben, daß die Bewilligung der öffentlichen Mit-   bern erbracht wird. Der Kaufpreis darf erst gefordert\ntel mit der Auflage verbunden wird, von ihnen auf-     werden, wenn die öffentlichen Mittel für das Bau-\ngestellte oder genehmigte Musterverträge zu ver-       vorhaben bewilligt worden sind.\nwenden, die die Rechte und Pflichten der Wohn-\nbesitzberechtigten und des Bauträgers nach den Vor-        (3) Neben dem Kaufpreis kann ein Aufschlag zur\nschriften der §§ 12 a, 12 b und 62 b bis 62 g im ein-  Deckung der Kosten erhoben werden, die im Zu-\nzelnen regeln.                                         sammenhang mit der Bildung des zweckgebundenen","2694                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVermögens und durch die Einräumung des Wohn-           1. der Wohnbesitzberechtigte die in dem Wohn-\nbesitzes entstehen, jedoch nicht mehr als 2 vom            besitzbrief verbrieften Rechte verpfändet oder\nHundert des Kaufpreises. Wird der Wohnbesitz erst      2. ein Gläubiger des Wohnbesitzberechtigten die\nnach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit          Zwangsvollstreckung in die durch den Wohn-\nder Wohnung eingeräumt, so darf ein Kaufpreis in           besitzbrief verbrieften Rechte betreibt oder\nder Höhe des Verkehrswerts gefordert werden; der\nAufschlag zur Deckung der in Satz 1 bezeichneten       3. über das Vermögen des Wohnbesitzberechtigten\nKosten darf dann nicht erhoben werden.                     der Konkurs eröffnet worden ist.\n(4) Für die Verwaltung des zweckgebundenen          Für sonstige Fälle darf nur eine Verpflichtung des\nVennögens darf zur Deckung der laufenden Ver-          Bauträgers zur Ubernahme begründet werden. Der\nwaltungskosten von den Wohnbesitzberechtigten          an den Bauträger übertragene Wohnbesitz ist von\njährlich höchstens ein Betrag von 50 vom Hundert       diesem unverzüglich wieder an einen nach § 62 b\nder für die Verwaltung von öffentlich geförderten      Abs. 1 berechtigten Bewerber zu übertragen, im\nMietwohnungen zulässigen Ansätze erhoben wer-          Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b an denjenigen,\nden.                                                   der nach § 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches\nzum Eintritt in das Dauerwohnrecht berechtigt ist;\n(5) Der Bauträger hat die im Rahmen einer ord-      § 4 Abs. 7 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt\nnungsmäßigen Geschäftsführung erzielten Gewinne        unberührt.\nden Wohnbcsitzbcrechtigten jährlich im Verhältnis\nder Nennbeträge der Wohnbesitzbriefe auszuschüt-          (3) Für den Erwerb des Wohnbesitzes nach Ab-\nten. Hierbei ist eine Ausschüttung von 4 vom Hun-      satz 2 hat der Bauträger einen Kaufpreis in der\ndert des Nennbetrages anzustreben.                     Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Uber-\ntragungsverlangens zu entrichten.\n(6) Der in § 12 a Abs. 2 bezeichnete Treuhänder\nmuß sich verpflichten, ausschließlich die Belange         (4) Der beim Erwerb nach Absatz 3 entrichtete\nder Wohnbesitzberechtigten wahrzunehmen und sie        Kaufpreis darf bei der weiteren Ubertragung des\nüber die Planung und alle wesentlichen Geschäfte       Wohnbesitzes nicht überschritten werden. Ist die\nrechtzeitig zu unterrichten. Zugunsten der Wohn-       Ubertragung aus Gründen, die der Bauträger nicht\nbesitzberechtigten muß vorbehalten werden, daß         zu vertreten hat, erst nach Ablauf eines Jahres seit\neine Verfügung über das Grundstück und die Auf-        dem Erwerb möglich, so darf der nach Absatz 3 zu-\nnahme von Darlehen der Zustimmung der Mehrheit         letzt ermittelte Kaufpreis vereinbart werden.\nder Beteiligungen bedarf.\n(7) Ein Bauträger in der Rechtsform einer Kom-                                § 62 e\nmanditgesellschaft hat dem Kommanditisten als                        Inhalt des Dauerwohnrechts\nTreuhänder die vorherige Zustimmung zur Planung\n(1) Dem Wohnbesitzberechtigten ist für die be-\nund zu allen wesentlichen Geschäften vorzubehal-\nzeichnete Wohnung ein schuldrechtliches Dauer-\nten; er hat ihm ferner das Recht einzuräumen, not-\nwohnrecht mit den in Absatz 2 bis 5 bestimmten\nwendige Instandhaltungen und Erneuerungen zu\nRechten und Pflichten einzuräumen.\nverlangen.\n§ 62 d                           (2) Der Bauträger ist verpflichtet, dem Wohn-\nbesitzberechtigten die Wohnung zur eigenen Nut-\nUbertragung des Wohnbesitzes               zung auf unbestimmte Zeit zu überlassen. Er darf\n(1) Für die Ubertragung des Wohnbesitzes durch      das Nutzungsverhältnis nur kündigen\nden Wohnbesitzberechtigten ist die Zustimmung des      1. aus Gründen, die eine fristlose Kündigung nach\nBauträgers vorzubehalten. Die Zustimmung darf nur          den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches\nverweigert werden, wenn der Bewerber nicht nach            für Mietverhältnisse über Wohnraum rechtfer-\n§ 62 b Abs. 1 berechtigt ist.                              tigen würden,\n(2) Der Bauträger ist berechtigt und verpflichtet,  2. wenn der Wohnbesitzberechtigte die im Wohn-\ndie Ubertragung an sich oder einen nach § 62 b             besitzbrief verbrieften Rechte übertragen hat,\nAbs. 1 Berechtigten zu verlangen, wenn                     ohne das Nutzungsverhältnis zu kündigen, oder\n1. nach dem Tod des Wohnbesitzberechtigten die         3. wenn er seinen Anspruch auf Ubertragung nach\nnach § 569 a des Bürgerlichen Gesetzbuches be-         § 62 d Abs. 2 Satz 2 geltend macht.\nrechtigten Personen,\na) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand            (3) Der Wohnbesitzberechtigte muß das Nutzungs-\ngeführt haben oder seine Erben sind, nicht      verhältnis kündigen, wenn er den Wohnbesitz nach\n§ 62 d Abs. 1 übertragen hat. Eine Kündigung des\nin das Dauerwohnrecht eintreten wollen, oder\nNutzungsverhältnisses aus anderen Gründen ist\nb) die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand         nicht zulässig.\ngeführt haben, aber nicht seine Erben sind, in\ndas Dauerwohnrecht eintreten und die Betei-        (4) Das Nutzungsentgelt für die Uberlassung der\nligung erwerben wollen,                         Wohnung darf den Betrag nicht übersteigen, der\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen erforder-\n2. der Bauträger das Dauerwohnrecht durch Kündi-\nlich ist. Nach der vollständigen Tilgung der Fremd-\ngung beendet hat.\nmittel ist die Verminderung der laufenden Aufwen-\nDer Bauträger ist berechtigt, die Ubertragung an       dungen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts im\nsich oder einen nach § 62 b Abs. 1 Berechtigten zu     Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung\nverlangen, wenn                                        zu berücksichtigen.","Nr. 117 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                        2695\n(5) Der Wohnbesilzberechtigte ist zu verpflichten,   gen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle Ein-\ndie Wohnung einem Dritten nur mit Einwilligung          sicht in das Register zu gewähren. Der Wohnbesitz-\ndes Bauträgers zum Gebrauch zu überlassen. Die          berechtigte und von ihm ermächtigte Personen sind\nEinwilligung ist zu erteilen, wenn der Wohnbesitz-      berechtigt, einen Auszug aus dem Register über die\nberechtigte                                             den Wohnbesitzberechtigten betreffenden Angaben\n1. die Wohnung aus zwingenden Gründen vorüber-\nzu verlangen.\ngehend nicht nutzen kann oder                         (3) Im Verhältnis zwischen dem Bauträger, dem\n2. den Wohnbesitz nicht nach § 62 d übertragen          Treuhänder im Sinne des § 12 a Abs. 2 Buchstabe a\nkann.                                              und dem Wohnbesitzberechtigten wird vermutet,\ndaß dem im Register eingetragenen Berechtigten die\nAus anderen Gründen darf die Einwilligung nicht         mit dem Wohnbesitzbrief bestätigten Rechte zu-\nerteilt werden.                                         stehen.\n§ 62 f\nVermögensabwicklung                                            Vierter Titel\n(1) Das Vermögen eines Bauträgers in der Rechts-                Förderung der Eigentumsbildung\nform einer Kommanditgesellschaft (§ 12 a Abs. 2                      beim Bau von Mietwohnungen\nBuchstabe a) und das zweckgebundene Vermögen\neines Bauträgers nach § 12 a Abs. 2 Buchstabe b                                    § 63\ndarf nicht abgewickelt werden, solange die Wohn-\nBauliche Ausführung\nbesitzwohnungen als öffontlich gefördert gelten.\nSein Fortbestand ist mindestens für diese Zeit zu          Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-\ngewährleisten. Das gilt nicht, wenn der Bauträger       oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut\ndas Vermögen mit Zustinrnnrng aller Wohnbesitz-         werden, daß eine spätere Uberlassung als Eigen-\nberechtigten durch Begr(indung von Wohnungs-            heime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder\neigentum abwickeln will.                                anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen\nwerden, soll ein angemessener Teil so gebaut wer-\n(2) Im übrigen ist vertraglich sicherzustellen, daß den, daß eine spätere Uberlassung der Wohnungen\nder Bauträger auf Verlangen von mehr als der            als Eigentumswohnungen möglich ist.\nHälfte aller Wohnbesitzberechtigten das Vermögen\ndurch Begründung von Wohnungseigentum und                                          § 64\nUbertragung desselben auf sämtliche Wohnbesitz-\nberechtigte abzuwickeln bat. Für diesen Fall sind                          Verkaufsverpflichtung\ndie Bewerber für Wohnbesitzwohnungen bereits bei                     bei Ein- und Zweifamilienhäusern\nder Begründung des Wohnbesitzes zu verpflichten,            (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Miet-\nsich das Wohnungseigentum an den von ihnen ge-          wohnungen in der Form von Einfamilienhäusern an\nnutzten Wohnungen übertragen zu lassen und die          Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemein-\nvom Bauträger eingegangenen Verpflichtungen an-         nützige oder freie Wohnungsunternehmen oder\nteilig zu übernehmen; darüber hinaus können die-         private Bauherren, die den Wohnungsbau unterneh-\njenigen Bewerber, zu deren Gunsten der Bauträger        merisch betreiben, bewilligt, so ist die Bewilligung\nzusätzliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, ver-     mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr mit\npflichtet werden, ihn davon freizustellen. Die Gläu-    dem Mieter auf dessen Verlangen einen Veräuße-\nbiger sind zu verpflichten, der anteiligen Uber-        rungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit\nnahme der Verpflichtungen durch die Wohnbesitz-         dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem Wohn-\nberechtigten zuzustimmen. Das Ubertragungsverlan-       gebäude bebaute Grundstück dem Mieter als Eigen-\ngen nach Satz 1 kann erstmals nach Ablauf von           heim zu übertragen.\nsieben Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnbesitz-\nwohnungen gestellt und erforderlichenfalls jeweils         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nnach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden.          sprechend beim Bau von Mietwohnungen in der\nDer Abwicklung steht Absatz 1 Satz 1 nicht ent-         Form von Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist\ngegen.                                                  dahin zu erteilen, daß das mit dem Wohngebäude\nbebaute Grundstück als Eigenheim zu übertragen\n§ 62 g\nist, wenn nur einer der Mieter dies verlangt, und\nRegister der Wohnbesitzbriefe               daß die Wohnungen als eigengenutzte Eigentums-\n(1) Der Bauträger hat ein Register zu führen, in    wohnungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter\ndas die Wohnsitzberechtigten mit Namen, An-             dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer\nschrift, zuständigem Finanzamt und Steuernummer,        Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichti-\nder Nennbetrag sowie die für den Wohnbesitz-            gen.\nberechtigten bestimmte Wohnung einzutragen sind.           (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage\nIm Falle der Ubertragung des Wohnbesitzes ist der       absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung\nbisherige Wohnbesitzberechtigte aus dem Register        der Wohnungen die Ubertragung ausschließt oder\nzu löschen und der neue Berechtigte einzutragen.        wenn der Ubertragung sonst ein wichtiger Grund,\nDer Brief des bisherigen Wohnbesitzberechtigten ist     insbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter,\neinzuziehen.                                           entgegensteht.\n(2) Der Bauträger ist verpflichtet, der von der         (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-          finden die Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1","2696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nentsprechende Anwendung. Der Anspruch des Mie-              (2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\nters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages            öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer\nkann nicht ab~Jelreten werden. Auf Vereinbarungen        Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund\nmit dem Mieter, die der Auflage entgegenstehen,          einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung\nkann sich der Bauherr nicht berufen.                     bewilligt werden.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nnicht für den Bau von Genossenschaftswohnungen.\nUberträgt die Genossenschaft einem Mitglied ein                            Vierter Abschnitt\nGrundstück, das mit einem nach dem ]1. Dezember\nVorzeitige Rückzahlung\n1956 öffentlich geförderten :Ein- oder Zweifamilien-\nder öffentlichen Mittel\nhaus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des\n§ 54 a Abs. 1 bis 4 entsprechender Kaufpreis verein-\nbart werden; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeits-                                     § 69\ngesetzes findet insoweit keine Anwendung.                        Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-\n§ 65\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-\n(al1fgehol>en)                      nung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor\nAblauf von zwanzig Jahren seit Bezugsfertigkeit\n§ 66                           über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Til-\nAnwendungsbereich                       gungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz\nder Vorschriften für Mietwohnungen              oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht\nfälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen\nDie für öffentlich gdörderte Mietwohnungen gel-        unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen.\ntenden Vorschriften dies<~s Gesetzes sind auch\nanzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen,             (2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuld-\ndie zur Uberlassung auf Grund eines dem Mietver-         nachlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer\nhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis-      1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden über-\nses, insbesondere auf Grund f)Üies genossenschaftli-         lassen hat, dem sie nach den Vorschriften der\nchen Nutzungsverhültn isses, bestimmt sind.                  §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht\nüberlassen werden durfte,\nDritter Abschnitt                      2. eine Wohnung ohne die nach§ 6 des Wohnungs-\nbindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der\nSonstige Förderungsmaßnahmen                       zuständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen\nläßt,\n§ 67                          3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres\nFörderung                             Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder\nvon Wohnungen für die Landwirtschaft                 annimmt, als nach den Vorschriften der §§ 8 bis\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländliche,r Siedlun-\n8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig ist,\ngen, von Wohnungen, für Altenteiler, von Landar-         4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Woh-\nbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem                    nungsbindungsgesetzes eine einmalige Leistung\nLande für Personen, die in der Landwirtschaft oder           von dem Mieter oder einem Dritten angenommen\nfür die Landwirtschaft tätig sind, kann das der              oder\nnachstelligen Finanzierung dienende öffentliche          5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des\nBaudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-               § 12 des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet\nkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfach-             oder anderen als Wohnzwecken zugeführt oder\nten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wer-             baulich verändert hat.\nden.\n(3). Der dem Eigentümer mit der Ablösung\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten\ngewährte Schuldnachlaß kann ihm gegenüber\nWohnungen sind die für Familienheime, Eigentums-\nwiderrufen werden, wenn er während der Zeit, in\nwohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-\nder die Wohnung als öffentlich gefördert gilt,\nwohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß\nanzuwenden.                                              1. einen Verstoß im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis\n5 begangen hat oder\n(3) (gegenstandslos)\n2. das Gebäude oder die Wohnung ohne Zustim-\n§ 68                               mung der zuständigen Stelle an eine Person\nveräußert hat, deren Gesamteinkommen bei der\nFörderung von Wohnheimen                        Veräußerung die in § 25 bestimmte Grenze über-\n(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche             steigt.\nMittel unter sinngemäßer Anwendung der für die           Wird der Schuldnachlaß widerrufen, so kann der\nBewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Woh-         Eigentümer den zum Zwecke der Ablösung gezahl-\nnungen geltenden Vorschriften bewilligt werden;          ten Betrag nicht zurückfordern.\ndie Vorschriften des § 39 über die Wohnungsgrößen\nund des § 40 über die Mindestausstattung der Woh-           (4) Von der Versagung oder dem Widerruf des\nnungen finden keine Anwendung.                           Schuldnachlasses nach den Absätzen 2 und 3 kann","Nr. 117 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                      2697\nabgesehen werden, wenn dies unter Berücksichti-        Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,\ngung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich     lauf end zur Förderung von Maßnahmen zugunsten\nder geringen Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein    des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.\nwürde.\n(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung sich\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch      bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über\nRechtsverordnung nähere Vorschriften über die          die Abführung der Ablösungsbeträge an den Bund\nAblösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen      und den Ausgleichsfonds können zwischen dem\nzu erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz      Bund und den Ländern Verwaltungsvereinbarungen\nzu bestimmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl     getroffen werden, in denen die Vorschriften der\nzu staffeln; für Schwerbehinderte und ihnen Gleich-    Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen von\ngestellte kann eine günstigere Staffelung vorgese-     diesen Vorschriften abgewichen wird.\nhen werden. Für die Ermittlung des zur Ablösung\n(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind\nzu zahlenden Betrages oder des Schuldnachlasses\nkönnen Tabe11en aufgestellt werden;' die Tabellen-     entsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurückge-\nwerte können von den Ergebnissen der Zinseszins-       zahlte Beträge der öffentlichen Baudarlehen, die das\nrechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung      Land auf Grund von Rückzahlungen nach § 71 die-\nerforderlich ist. Die Bundesregierung kann in der      ses Gesetzes und § 41 des Ersten Wohnungsbauge-\nRechtsverordnung auch bestimmen, auf welchen           setzes in ihren bis zum 31. August 1965 geltenden\nZeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-        Fassungen oder 5) auf Grund von Rückzahlungen\nlassen wird und für welche Leistungen sie wenig-       nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten\nstens erfolgen muß. Die Bundesregierung kann fer-      hat.\nner durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften                                          § 71\nzur Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen und\n(aufgehoben)\ndabei auch bestimmen, in welcher Weise Beträge,\ndie zum Zwecke der Ablösung gezahlt worden sind,\nnach dem Widerruf des Schuldnachlasses auf die\nTilgung des öffentlichen Baudarlehens oder auf son-                          Fünfter Abschnitt\nstige fällig gewordene Leistungen anzurechnen\nsind.                                                                   Mieten und Belastungen\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\n§ 70\nTragung des Ausfalls                                                   § 72\n(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den                  Zulässige Miete und Belastung\nLändern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird             (1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund\nanteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von         einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so\nden Ländern getragen.                                  hat die Bewilligungsstelle für die zum Vermieten\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhält-    bestimmten Wohnungen die Miete zu genehmigen,\nnis, in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleich-      die zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nfonds und des Landes zueinander stehen, die der        erforderlich ist (Kostenmiete). In der Genehmigung\nobersten Landesbehörde für die Förderung des           ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für die\nsozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950         öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\nals öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden   oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-\nsind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines        schaftlichkeitsberechnung für den Quadrat~eter\nRechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-      der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch-\nbenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des       schnittsmiete).\nAusgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die        (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die\nder obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-        genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll\nfonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen         ihn zugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung\nder Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel    der genehmigten Durchschnittsmiete auf Grund\nzur Verfügung gestellt worden sind.                    einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die\nbis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte-\n(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den\nstens bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit\nAusgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern\neintritt, ihrer Genehmigung bedarf.\nsich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-\nfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten           (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nDarlehen.                                              zuständigen obersten Landesbehörden können\nbestimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorha-\n(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach\nben bewilligt werden dürfen, bei denen die sich\n§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,\nergebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen\nam Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den\nbestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundesmi-\nAusgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die\nnister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\ndem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entspre-\nwird ermächtigt, Höchstsätze hierfür durch Rechts-\nchen. Dies gilt nicht für die auf den Bund entfallen-\nverordnung zu bestimmen.\nden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn durch Lan-\ndesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse\naus den Darlehen, die das Land zur Förderung des       5) Der kursiv gedrudcte Satzteil in § 70 Abs. 6 ist gegenstandslos.","2698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten       den soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadratmetern\nim übrigen die Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des            zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl nach\nWohnungsbindungsgesetzes und die              zu   deren    dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschädlich.\nDurchführung ergangenen Vorschriften.\n(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden\n(5) Für die Ermittlung des Nutzungsentgelts bei          Anwendung.\nWohnbesitzwohnungen im Sinne des § 12 a finden                 (5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder berufli-\ndie Absätze 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung.             chen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-\nbegünstigt anzuerkennen, wenn. nicht mehr als die\n§§ 73 und 74                        Hälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen\n(aufgehoben)                        oder beruflichen Zwecken dient.\n§ 83\nSechster Abschnitt                                         Anerkennungsverfahren\nWohnraumbewirtschaftung                         (1) Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,\nwelche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n§§ 75 bis 81 a                      zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Der\n(gegenstandslos)                      Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn\noder mit seirier Einwilligung von einem Dritten, der\nan der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat,\ngestellt werden.\nTeil IV                              (2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor\nSteuerbegünstigter                        Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die\nund frei finanzierter Wohnungsbau                    Voraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-\nsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung\nvorliegen.\nErster Abschnitt\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau                   als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses\nGesetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.\n§ 82\n(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen             herr darüber belehrt werden, daß die Miete für die\n(1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem               Wohnung der Preisbindung nach den Vorschriften\ndes § 85 unterliegt 6) und daß bei der Annahme\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder\nbezugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte             eines verlorenen Zuschusses eine Rückerstattungs-\npflicht nach Artikel VI des Gesetzes zur Anderung\nWohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen\nMittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh-\nnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die\nden Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-\nkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwen-               Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom\n21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt\ndungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmit-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des\ntel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen einge-\nSchlußtermins für den Abbau der Wohnungs-\nsetzt sind. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen\nzwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf\ndie in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen\ndem Gebiete des Mietpreisrechts vom 24. August\num nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten.\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969) besteht.\n(2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1\nergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,                    (5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nWohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften\na) soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen               des § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die\nUnterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf        zulässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für\nPersonen erforderlich ist oder                         den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum\nb) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-          Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben\nsichtigung der persönlichen oder beruflichen Be-       waren.\ndürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers er-                                           § 84\nforderlich ist oder\n(gegenstandslos)\nc) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-                                                   7)\n§ 85\nlung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der\nSchließung von Baulücken durch eine wirtschaft-                Miete für steuerbegünstigte Wohnungen\nlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.           (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-           vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete\nhalts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-            vereinbart werden.\nstabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem\nHaushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des       6) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote 7 zu § 85.\n7) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt gemäß § 18 Abs. 1 des Zweiten Bundes•\nBauvorhabens in den Haushalt aufgenommen wer-                 rnietengesetzes nur noch in Berlin.","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                       2699\n(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek-   sich ergebende Kostenmiete, so kann der Vermieter\nkung der laufenden Aufwendungen erforderliche          die Miete durch schriftliche Erklärung gegenüber\nMiete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter         dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen. Auf die\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ver-        Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11 des Wohnungs-\nmieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinba-       bindungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die\nrung auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des    §§ 22 und 23 des Ersten Bundesmietengesetzes und\nauf die Erklärung folgenden Monats an die Mietver-     Artikel X § 3 des Gesetzes über den Abbau der\neinbarung insoweit und solange unwirksam, als die      Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales\nvereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies     Miet- und Wohnrecht sind in diesen Fällen nicht\ngilt nicht, soweit die vereinbarte Miete einen         mehr anzuwenden. Eine Vereinbarung mit dem Dar-\nBetrag nicht übersteigt, der von der Bundesregie-      lehns- oder Zuschußgeber, nach der der Vermieter\nrung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.              nur eine niedrigere als die Kostenmiete erheben\n(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der\noder die Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen\nMiete auszugehen, die sich für die steuerbegünstig-    darf, steht der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht ent-\nten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-              gegen.\nschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe-       (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-\nrechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche           schaftlichkeitsberechnung nach den für steuerbe-\ndurchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf      günstigte Wohnungen geltenden Vorschriften zu\nder Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete     ermitteln. Dabei sind anzusetzen\nfür die einzelnen Wohnungen unter angemessener         1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich\nBerücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstat-            aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungs-\ntung zu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmie-         verordnung in der jeweils geltenden Fassung\nten muß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die            ergibt, soweit nicht zwischen dem Bauherrn und\ndanach für die Wohnung des Mieters, der eine               dem Darlehns- oder Zuschußgeber vertraglich\nschriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,        etwas anderes vereinbart ist,\nsich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im\nSinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mie-       2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der\nter auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter-        sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem\nlagen zu gewähren.                                         Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zins-\nsatz ergibt, wobei jedoch der für öffentlich geför-\n(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-           derte Wohnungen zulässige Zinssatz nicht unter-\nbundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-              schritten werden darf.\nmietengesetzes, wenn und solange die Kostenmiete\nnach Absatz 2 verbindlich ist.                            (3) Ubersteigt die mit dem Mieter vereinbarte\nMiete die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige\nMiete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.\nzweiter Abschnitt                   Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Lei-\nFrei finanzierter Wohnungsbau               stung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu\nverzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-\n§ 86                        jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-\ngen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines\n(gegenstandslos)\nJahres von der Beendigung des Mietverhältnisses\n§ 87\nan.\nMiete für frei finanzierte Wohnungen             (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des\nAbsatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das\nAuf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-     Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder\nnungen finden die Vorschriften über die Preisbil-      Zuschußgebers besteht.\ndung keine Anwendung (Marktmiete).\nDritter Abschnitt                                           Teil V\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln                     Förderung des Wohnungsbaues\ngefördert worden sind                           durch besondere Maßnahmen\n§ 87 a\nund Vergünstigungen\nMiete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\nErster Abschnitt\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\ngefördert worden sind                   Förderung des steuerbegünstigten Wohnungs-\nbaues durch Aufwendungszuschüsse\n(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder                 und Aufwendungsdarlehen\nfrei finanzierten Wohnung unter Vereinbarung\neines Wohnungsbesetzungsrechts ein Darlehen                                       § 88\noder ein Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln\ngewährt worden, die für Angehörige des öffentli-\nGewährung von Aufwendungszuschüssen\nchen Dienstes oder ähnliche Personengruppen in                        und Auiwendungsdarlehen\nöffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesen             (1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt\nworden sind, und ist die für diese Wohnung zu          anerkannt worden sind, können auf Antrag des Bau-\nentrichtende Miete niedriger als die nach Absatz 2     herrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von","2700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlaufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt wer-             (3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre\nden, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses    Änderung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1\nGesetzes gelten. Daneben sollen auf Antrag des           und 2 dieses Gesetzes und der §§ 8 a bis 11 des\nBauherrn für Darlehen, die zur Deckung der               Wohnungsbindungsgesetzes sowie die zu deren\nGesamtkosten dienen, Bürgschaften übernommen             Durchführung ergangenen Vorschriften entspre-\nwerden, für die der Bund Rückbürgschaften über-          chend mit der Maßgabe, daß\nnimmt.\na) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffent-\n(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdar-              lich geförderte Wohnungen gelten, und\nlehen sollen in der Regel nur gewährt werden,\nb) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrich-\nwenn der Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Woh-            tenden Zinsen und Tilgungen als laufende Auf-\nnung gestellt worden ist. Die Gewährung kann all-\nwendungen zu berücksichtigen sind.\ngemein oder im Einzelfall für diejenigen Wohnun-\ngen ausgeschlossen werden, die bereits mit anderen          (4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen\nMitteln öffentlicher Haushalte gefordert worden          oder Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kosten-\nsind oder gefördert werden.                              miete nach den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichs-\n(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen,      miete; für deren Ermittlung gelten die für die Ver-\nbrauchen die Aufwendungsdarlehen in der Jahres-          gleichsmiete maßgebenden Vorschriften entspre-\nbilanz nicht auszuweisen. Werden die Aufwen-             chend.\ndungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz                               § 88 C\nder auf den Zeitpunkt des Tilgungsbeginns unter\nBerücksichtigung von Zinseszinsen abgezinste Wert                  Wegfall der Aufwendungszuschüsse\nder Aufwendungsdarlehcn sowie der Beginn der                           und Aufwendungsdarlehen\nTilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu ver-             (1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nmerken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz         kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem\nvon 5,5 vom Hundert auszugehen.                          der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft\ngegen eine nach § 88 a oder § 88 b begründete Ver-\n§ BB cl                         pflichtung verstoßen hat. Soweit die Bewilligung\nder Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese\nZweckbestimmung der Wohnungen                 zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt nicht die\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu-            Dauer der Zweckbestimmung nach§ 88 a Abs. 2.\nschüsse und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustel-\n(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekün-\nlen, daß die geförderten Wohnungen in der Regel\ndigt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechts-\nnur Personen zum Gebrauch überlassen werden,\nnachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder\na) die durch den Bezug dE~r Wohnung eine öffent-         § 88 b begründete Verpflichtung verstoßen hat. Die\nlich geförderte Wohnung freimachen, oder            Kündigung kann auf die Teilbeträge des Aufwen-\nb) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte           dungsdarlehens beschränkt werden, die während\nEinkommensgrenze nicht um mehr als 40 vom           der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden sind.\nHundert übersteigt.                                 Die Kündigung berührt nicht die Dauer der Zweck-\nbestimmung nach § 88 a Abs. 2.\n(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf\neinen Zeitraum zu befristen, der zwei Jahre nach            (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnach-\nAblauf des Zeitraums endet, für den sich durch die       folger in vollem Umfange auf die Auszahlung noch\nGewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen          ausstehender Aufwendungszuschüsse oder noch\nvermindern.                                              ausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarle-\n§ 88 b                          hens, so verkürzt sich die Dauer der Zw,eckbestim-\nmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für den\nKostenmiete                        auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu-            stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarle-\nschüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich der             hen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig voll-\nBauherr für die Dauer der Zweckbestimmung zu             ständig zurückgezahlt, so endet die Zweckbestim-\nverpflichten, die geförderte Wohnung höchstens zu        mung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\neinem Entgelt zu vermieten oder sonst zum                Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht früher als fünf\nGebrauch zu überlassen, das die zur Deckung der          Jahre vor dem Ende der Zweckbestimmung nach\nlaufenden Aufwendungen           erforderliche  Miete    § 88 a Abs. 2.\n(Kostenmiete) nicht übersteigt.\n§ 88 d\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflich-      Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen\ntet und übersteigt das vereinbarte Entgelt die\nfür Wohnbesitzwohnungen\nKostenmiete, so ist die Vereinbarung insoweit\nunwirksam. Soweit die Vereinbarung unwirksam                Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-\nist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom          hen zum Bau von Wohnbesitzwohnungen dürfen\nEmpfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rück-          dem Bauträger nur unter den in § 33 bezeichneten\nerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren          Voraussetzungen bewilligt werden. Der Bauträger\nnach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens          hat sich entsprechend den Vorschriften der §§ 62 a\nnach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des          bis 62 g für die Dauer der Zweckbestimmung mit\nMietverhältnisses an.                                    der Maßgabe zu verpflichten, daß die Wohnberech-","Nr. 117   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                      2701\ntigung nach § 88 a zu bestimmen ist. Verstößt der     nung zur zweckmäßigen Erschließung unter Berück-\nBauträger gegen diese Verpflichtungen, so ist § 88 c  sichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben not-\nAbs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                 wendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende\nAbgaben.\n(2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-\nZweiter Abschnitt                   bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-\nBaulandbereitstellung                  langen oder vereinbaren, die die Eigentümer der\nanliegenden Grundstücke nach den für Anliegerlei-\n§ 89                         stungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-\nbei träge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-\nBeschaffung von Bauland                regierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif-\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,     ten durch Rechtsverordnung zu erlassen.\nsonstige Körperschaften und Anstalten des öffentli-\n(3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde\nchen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich\nöffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-\nabhängigen Unternehmen haben zur Erreichung der\nrung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-\nin § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete\nland für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\nihnen gehörende Grundstücke als Bauland für den\nnungsbau, insbesondere für Familienheime bewil-\nWohnungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum\nligt werden (Baulanderschließungsdarlehen). Uber\noder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland\nden Antrag der Gemeinde entscheidet die für das\nungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\ngeeignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben\nLandesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie-\nbevorzugt geeignetes Bauland für den sozialen\nßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hun-\nWohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit\ndert der jährlich dem Land für die Förderung des\nFamilienheimen, zu überlassen oder als Bauland\nsozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden\nungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen\nöffentlichen Mittel nicht überschreiten.\ngeeignetes Bauland bereitzustellen.\n(4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-\nbewilligt werden, wenn geeignetes erschlossenes\ngabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine\nBauland für den öffentlich geförderten sozialen\nBebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-\nWohnungsbau, insbesondere für Familienheime,\nstücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrechtli-\nnicht zur Verfügung steht, die Kosten der Erschlie-\nchen Bestimmungen baureif zu machen und als Bau-\nßung den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen\nland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbaurecht\nund von der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln\nzu überlassen.\noder ohne wesentliche Kostenerhöhung in sonstiger\n(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord-     Weise getragen werden können. Für die Beschaf-\nneten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren       fung und Herstellung von Verkehrsflächen, die\nrechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine   nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der\nBebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in      Bewohner der Familienheime dienen sollen, darf ein\neinem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß       Baulanderschließungsdarlehen nicht bewilligt wer-\ndie vorrangige Förderung des Baues von Familien-      den.\nheimen entsprechend den Vorschriften dieses\n(5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie-\nGesetzes durchgeführt werden kann.\nßung die Gemeinde ein Baulanderschließungsdarle-\n(4) Die Gemei_nden haben Bauwillige, die ein Bau-  hen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren\ngrundstück, namentlich für eine Bebauung mit          seit der Bewilligung des Darlehens mit Wohnungen\neinem Familienheim, erwerben wollen, bei dem          des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues,\nErwerb eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten     insbesondere mit Familienheimen, bebaut, so kann\nund zu unterstützen.                                  die Rückzahlung des Darlehens verlangt werden.\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften\nsollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens                            Dritter Abschnitt\nerforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\neinem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung              Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\nbestellten Grundpfandrecht, namentlich einer Rest-\nkaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestel-                                § 91\nlung eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins                  Maßnahmen zur Baukostensenkung\neinräumen.\n(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge-    der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die\nleitet werden.\nBundesregierung\n§ 90                         a) die Bauforschung,\nBaulanderschließung                  b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und\n(1) An die Baulanderschließung, namentlich den          Bauteile,\nStraßenbau, sollen keine höheren Anforderungen        c) die Entwicklung von Typen fü:r Bauten und Bau-\ngestellt werden, als es im Rahmen der Gesamtpla-           teile.","2702                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt sich\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über         der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,          von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils\nmaßgebenden Einheitswerts, der sich zusammen-\nb) die Anwendung von Normen des Deutschen              setzt aus\nNormenausschusses,                          ·\n1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungswe-\nsens.                                             2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und\nRäume entfallenden Teil des Einheitswertanteils\nder Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des\nVierter Abschnitt                         Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanla-\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                  gen ist während der Geltungsdauer der auf den\nWertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhen-\nden Einheitswerte bei einer Bewertung im\n§ 92\nErtragswertverfahren nach dem Verhältnis der\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,               Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im\ndie bis zum 31. Dezember 1973                   Sachwertverfahren nach dem Verhältnis des\nbezugsfertig geworden sind                    umbauten Raumes zu bestimmen. Wohnungen,\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten           für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen\noder steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte              ist oder bei denen die Voraussetzungen für die\nWohnungen), die bis zum 31. Dezember 1973                   Grundsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen\nbezugsfertig geworden sind, darf die Grundsteuer            sind, gehören zu den nichtbegünstigten Wohnun-\nauf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Steuer-          gen.\nmeßbetrag erhoben werden, der maßgebend war,           In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß\nbevor die begünstigten Wohnungen geschaffen            zu verfahren.\nworden sind. Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 18\n(3) Wird für ein Grundstück bereits die Grund-\ndes Grundsteuergesetzes finden insoweit keine\nsteuervergünstigung nach § 92 gewährt und werden\nAnwendung.\nauf diesem Grundstück nach dem 31. Dezember 1973\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück außer        weitere begünstigte Wohnungen neu geschaffen, so\nbegünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen,          bestimmt sich die Grundsteuervergünstigung für\ngewerbliche oder sonstige Räume, so ist für Veran-     diese Wohnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die\nlagungszeitpunkte vom 1. Januar 1974 an der nach       Vergünstigung für die bis zum 31. Dezember 1973\nAbsatz 1 maßgebende Steuermeßbetrag um den             bezugsfertig gewordenen Wohnungen entfällt, nach\nBetrag zu erhöhen, der auf die nichtbegünstigten       § 92, für den restlichen Vergünstigungszeitraum\nWohnungen und Räume entfällt, soweit sie nicht         nach den Absätzen 1 und 2.\nbereits in dem Steuermeßbetrag nach Absatz 1\nberücksichtigt sind. Dieser Betrag ist auf Grund des       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke im\nfür die Zeit ab 1. Januar 1974 jeweils geltenden       Sinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebs-\nEinheitswerts in der Weise zu ermitteln, daß die       grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des\nnach dem Grundsteuergesetz jeweils maßgebende          Bewertungsgesetzes.\nSteuermeßzahl auf den Teil des Einheitswertanteils        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten enstprechend für\nder Gebäude und Außenanlagen angewendet wird,          Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973\nder auf die nichtbegünstigten Wohnungen und            bezugsfertig geworden sind.\nRäume entfällt. § 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6\nund 7 gilt entsprechend.                                  (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\nschaft begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten     Wohnungen entfallende Teil des Wohnungswerts\nentsprechend für Wohnheime, die bis zum 31.            (§ 47 des Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von\nDezember 1973 bezugsfertig geworden sind.              zehn Jahren bei der Bemessung der Grundsteuer\naußer Ansatz zu lassen. Dieser Teil des Wohnungs-\n§ 92 a                        werts bestimmt sich während der Geltungsdauer der\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,          auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964\ndie nach dem 31. Dezember 1973              beruhenden Einheitswerte nach dem Verhältnis der\nbezugsfertig geworden sind                Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten       Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes\noder steuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte         gleich.\nWohnungen}, die nach dem 31. Dezember 1973\nbezugsfertig geworden sind, bemißt sich der Steuer-       (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende\nmeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn       Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetrags-\nJahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden       verfahren ermittelt.\nEinheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt\n(Bodenwertanteil). In den Fällen der Mindestbewer-                               § 93\ntung ist sinngemäß zu verfahren.                             Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\n(2) Befinden sich auf dem Grundstück außer              (1) Die Grundsteuervergünstigung nach §§ 92\nbegünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen,          oder 92 a ist zu gewähren, wenn vorgelegt wird","Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                         2703\na) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der               (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in\nBescheid der Bc~willigungsstelle über die Bewilli-  § 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu\ngung öffentlicher Mittel,                           bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung             der    und wenn vorliegt\nAnerkennungsbescheid nach § 82,                     a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der\nc) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für                 Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilli-\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-                gung öffentlicher Mittel,\ngen obersten Lundesbehörde oder der von ihr         b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungs-\nbestimmten Stelle darüber, daß die in § 15                bescheid nach § 82.\nbestimmten Voraussetzungen vorlic~gen.\n(3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die\n(2) Der Bewilligungsbesclwid, der Anerkennungs-       Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in\nbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren           tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich\nüber die Gewlihrung der Grundsteuervergünstigung           und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbind-         Finanzbehörden und Finanzgerichte.\nlich und unterlieut nicht der Nc:1chprüfung durch die\nFinanzbehörden und Finanzgerichte.\n§ 96\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\n§ 94\n(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung        ten die Gewährung von Steuer- oder Gebührenver-\n(1)   Die Grundsteuervergünstigung nach §§ 92         günstigungen oder von sonstigen besonderen Vor-\noder 92 a beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das       teilen für die Kleinsiedlung davon abhängig\nauf das Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die        gemacht ist, daß die Kleinsiedlung als solche aner-\nWohnung oder das Wohnheim bezugsfertig gewor-              kannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses\nden ist.                                                  Gesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle\nüber die Bewilligung öffentlicher Mittel als Aner-\n(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteu-\nkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln geför-\nervergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn\nderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als\nJahren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit\nKleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-\ndie Vergünstigung mit Wirkung vom Beginn des\nstelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen\nKalenderjahres, das auf den Fortfall der Vorausset-\nzungen folgt.                                              Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher\nMittel vorliegen.\n(3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-\n(2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-\ngünstigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnun-\ngen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach § 83          schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird\nAbs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem Zeit-             oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen\npunkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet          anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im\nist.                                                       Sinne des'§ 20 des Kapitels II des Vierten Teils der\nDritten Verordnung des Reichspräsidenten vom\n(4) (gegenstandslos)                                  6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 Buchstabe e des\n§ 94 a\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702).\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung\n(3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum              die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenvergün-\nauf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und          stigung für die Kleinsiedlung davon abhängig\nfür welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti-            gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-\ngung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder               lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-\ngewährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft           siedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses\ndarüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche           Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach\nVergünstigung verzichtet worden ist.                       Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-\nden sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)\nals Betreuer eingeschaltet worden ist.\n§ 95\nBescheinigung\nfür die Einkommensteuervergünstigung\nFünfter Abschnitt\n(1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c\nVergünstigungen\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Vor-\nin der Wohnraumbewirtschaftung\naussetzungen für die Gewlihrung der Einkommen-\nbei vorhandenem Wohnraum\nsteuervergünstigung wird von der für das Woh-\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle                                  §§ 97 und 98\nausgestellt.                                                                    (gegenstandslos)","2704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nTeil VI                          einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-\nkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen\nErgänzungs-, Durchführungs-                   einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen\nund Uberleitungsvorschriften                  (§ 37 Abs. 3).\n(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die-\nErster Abschnitt                    sem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen\nErgänzungsvorschriften                  Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte\nangerufen werden können, behält es hierbei sein\nBewenden.\n§ 99\nGleichstellungen                                             § 103\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen\n(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\nbei Eigentumswohnungen\nzes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem\nGrundstück, das Wohnungserhbaurecht dem Woh-                Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum\nnungseigentum gleich.                                    Bau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so\nsoll von einer Gesamtbelastung der Wohnungsei-\n(2) Difc~ in diesem Gesetz für Wohnungen getroffe-\ngentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht\nnen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume\nwichtige Gründe entgegenstehen.\nentsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder\nZweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.\nZweiter Abschnitt\n§ 100\nDurchführungsvorschriften\nAnwendung\nvon Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes\n§ 104\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses\nVorschriften\nGesetzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13 bis\nüber den Einsatz von Kapitalmarktmitteln\n17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind\ndiese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen,               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrück-       Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die\nlich etwas anderes bestimmt ist.                         Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil\nihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen\nGeschäftsbetriebes      zur    langfristigen Anlage\n§ 101\nbestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzli-\nSondervorschriften für die Stadtstaaten         chen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe-        die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.\nsen und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder\nBerlin, Hamburg und Bremen Abweichungen von                                       § 105\nden Bestimmungen des § 26 Abs. 1 bis 3 und des\n§ 30 zuzulassen.                                                   Ermächtigung der Bundesregierung\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\ngelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nGemeinden.                                               öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte\nWohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften\n§ 102                         zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über\nRechtsweg                        a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die         Sicherung sowie die Belastung und ihre Berech-\naus diesem Gesetz entstehen können, ist der Ver-             nung;\nwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere        b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-\nfür Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen            und Bewirtschaftungskosten und deren Höchst-\nauf Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme           sätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und\nvon Bürgschaften und Gewährleistungen und auf                den Ersatz der Eigenleistung;\nZulassung eines Betreuungsunternehmens (§ 37             c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwa-\nAbs. 2).\nchung;\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die     d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen\naus diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-\nsowie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.\nliche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\nStreitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund          In der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße\nder Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen        Anwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-\nVerträgen, aus übernommenen Bürgschaften und             nung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne\nGewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen       des Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.","Nr. 117 · --- Tilg der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                2705\n(2) Die Buncksrcgicrun9 wird ermächtigt, für                                                        § 109\nöffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver-                                          Dberleilungsvorschriiten\nordnung Vorschriften zur Durchführung dieses                                     für öffentlich geförderte Eigenheime,\nGesetzes zu erlassen über                                  ,                       Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime\na) allgemeine Fin,mzicrungsgrundsätze für den Ein-                                       und Eigentumswohnungen\nsatz öffentlicher Mitt(~l, insbesondere solche, die                 (1) 9) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-\nder Steigerung und Erleichterung der Bautätig-                   lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-\nkeit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbes-                    ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden\nserung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen                      sind, sind auf Antrag als Familienheime anzuerken-\ndienen;                                                          nen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden Gesetzes\nb) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter                         bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Offent-\ndenen öffentliche Mittel als Darlehen oder                       lich geförderte Eigentumswohnungen, auf die die\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-                      Vorschriften          des Ersten           Wohnungsbaugesetzes\ndungen, c1ls Zinszuschüsse oder als Annuitäts-                   anzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte\ndarlehen bewilligt werden können.                                Eigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den\nin § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur                       entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die\nDurchführung dieses Gesetzes und des § 31 a des                       Stelle, welche die für das Wohnungs- und Sied-\nMieterschutzgesetzes 8)             durch        Rechtsverordnung     lungswesen zuständige oberste Landesbehörde\nnähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-                   bestimmt. Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können\nchen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt                        nur bis zum 31. Dezember 1965 gestellt werden;\nan einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich                       diese Frist ist eine Ausschlußfrist.\ngeförderter, steuerbegünstigter oder frei finanzier-\nter Wohnung zukommt und unter welchen Voraus-                            (2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-\nsetzungen und zu welchem Z(~itpunkt die Wohnung                       nutzten Eigentumswohnungen darf von der Aner-\ndiese Eigenschaft verliert.                                           kennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für\ndas der nachstelligen Finanzierung dienende öff ent-\nliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder eine\n§ 106                                Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen\nErmächtigung der Landesregierungen                          nicht gefordert werden; eine Erhöhung der Tilgung\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften                        darf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag\nersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefor-\nDie     Landesregierungen              werden          ermächtigt, dert werden, die für eine planmäßige Tilgung erst-\nnähere Bestimmungen zur Regelung der in § 105                         stelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz\nAbs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen,                    von 1 vom Hundert üblich ist.\nsoweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung                        (3) (gegenstandslos)\nkeinen Gebrauch macht.\n(4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigen-\nsiedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnun-\n§ 107                                gen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewor-\nZustimmung des Bundesrates                            den sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht\nzu Rechtsverordnungen                              anzuwenden ist, finden die Vorschriften der §§ 69\nund 70 über die Ablösung des öffentlichen Baudar-\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung                         lehens und über die Tragung des Ausfalls entspre-\nund des Bundesministers für Raumordnung, Bauwe-                       chende Anwendung, soweit Ablösungen nach dem\nsen und Städtebau, die auf Grund des vorliegenden                     31. August 1965 erfolgen.\nGesetzes erlassen werden, bedürfen der Zustim-\nmung des Bundesrates.                                                    (5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genos-\nsenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentli-\nchen Mitteln gefördert worden sind und auf die\ndieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden\nDritter Abschnitt                              die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entspre-\nDberleitungsvorschriften                             chende Anwendung, soweit Veräußerungen nach\ndem 31. August 1965 erfolgen.\n§ 108\n§ 110\nAllgemeine Uberleitungsvorschriit                                                     (aufgehoben)\n(1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach\ndem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und                                                        § 111\nauf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden                               Uberleitungsvorschriften für Wohnungen,\nist, finden die Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses                             die mit Wohnungsfürsorgemitteln\nGesetzes unter den dort bezeichneten Vorausset-                                             gefördert worden sind\nzungen Anwendung.\nDie Vorschriften des § 87 a finden entsprechende\n(2) (gegenstandslos)                                               Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorge-\nB) Der kursiv gedruckte Sutztcil in § 105 J\\bs. 3 ist gegenstundslos. 9) § 109 Abs, 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.","2706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmitteln geförderten Wohnungen, die nach dem               unterschreitet. Die zuständige Stelle kann auf den\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf          Vorbehalt verzichten.\ndie dies<~s Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.\n(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvor-\nschriften außerhalb dieses Gesetzes besondere\n§ 112                           Regelungen zugunsten von W ohnungsuchenden mit\nVerweisungen                         geringem Einkommen getroffen sind, gelten sie\nzugunsten des in Absatz 1 bezeichneten Personen-\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-        kreises weiter.\nten auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-\nzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung                                §§ 114 und 115\nauf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-\n(gegenstandslos)\nden Gesetzes, soweit es sich handelt\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\num neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die                                       § 115 a\nöffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-          Uberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\nzember 1956 bewilligt worden sind oder bewil-\nligt werden,                                            Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis\nzum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annui-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten            tätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die\nWohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum,              damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer\nder nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-        Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen\nden ist oder bezugsfertig wird.                      Miete die Vorschriften der §§ 88 a und 88 b in der\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf            bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung wei-\ndie die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-         ter.\nzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der\n§ 115 b\n§§ 109 bis 116 des vorliegenden Gesetzes Anwen-\ndung finden, beziehen sich Verweisungen auf das                           Uberleitungsvorschriften\nErste Wohnungsbaugesetz auch auf die entspre-                            für Wohnbesitzwohnungen\nchenden anzuwendenden Vorschriften des vorlie-\nFür die Anwendung des Artikels 6 des Gesetzes\ngenden Gesetzes.\nzur Förderung von Wohnungseigentum und Wohn-\n(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-        besitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976\nten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes           (Bundesgesetzbl. I S. 737) gelten als Wohnbesitz-\nverwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf           wohnungen im Sinne des § 12 a auch diejenigen\ndie jeweils geltende Fassung.                             Wohnungen, die vor dem 1. April 1976 errichtet\nworden sind und die Voraussetzungen des § 12 a\n(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\nerfüllen. Sind für den Bau dieser Wohnungen\nAnwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-\nöffentliche Mittel bewilligt worden, so sind die Vor-\nten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt\nschriften der §§ 62 a bis 62 f anzuwenden, wenn\nwird.\nvertraglich sichergestellt ist, daß der Bauträger den\n§ 113                           Bewerbern Wohnbesitz nach Maßgabe der §§ 12 a,\nUberleitungsvorschriften für Wohnungen            12 b und 62 a bis 62 g einräumt.\nzugunsten von W ohnungsuchenden\nmit geringem Einkommen                                              § 116\n(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung öffentli-                     Sondervorschriften für Berlin\ncher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem\nEinkommen vorbehalten worden sind, dürfen für die            Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-\nDauer des Vorbehalts nur zugeteilt oder überlassen        schriften:\nwerden                                                    1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl\na) kinderreichen Familien,                                    „ 18 000\" durch die Zahl „21 600\" und die Zahl\n,,4 200\" jeweils durch die Zahl „4 800\" ersetzt\nb) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten,\nwird.\nc) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember 1948\nzurückgekehrt sind,                                  2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe,\ndaß die zuständige oberste Landesbehörde eine\nd) Kriegerwitwen mit Kindern,                                 Uberschreitung der in § 25 bestimmten Einkom-\ne) Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung              mensgrenze um mehr als 40 vom Hundert zulas-\nund ihnen Gleichgestellten,                              sen kann.\nf) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz           3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten mit\nanspruchsberechtigt sind,                                der Maßgabe, daß jeweils das Datum „20. Juni\nsofern das Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte              1948\" durch das Datum „24. Juni 1948\" ersetzt\nEinkommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert                 wird.","Nr. 117 Tau der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1976                                     2707\nTeil VII                                                     Teil VIII\nÄnderung anderer Gesetze                                           Scbl ußvorschriften\n§ 117                                                         § 125\nÄnderung des Gesetzes                                              Berlin-Klausel\nund der Durchführungsverordnung\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(l) § 8 cles Wolmungsgemeinnützigkeitsgesetzes\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Fe-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nbruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und § 12 der\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nVerordnung zur Dmchführung des Gesetzes über\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndie Gemeinnü.tzigkeit im Wohnungswesen vom\n23. Juli 1940 (Reicl1sgcsetzbl. 1 S. .1012) werden auf-\ngehoben. 10)                                                                                § 125 a\n(2) Gemeinnülzige Wohnungsunternehmen oder                                    Geltung im Saarland\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit\nRücksicht auf die in Ahsalz 1 aufgehobenen Vor-               (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absat-\nschriften Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Ver-           zes 2, nicht im Saarland.\ntragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen                (2) Die Vorschriften der §§ 18 un_d 19 gelten auch\nnicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemeinnüt-            für das Saarland.\nzigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durchfüh-                                                  11 )\n§ 126\nrungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie\ndiese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf                                        Inkrafttreten\nverzichten. Rechte und Pflichten der gemeinnützi-\ngen Wohnungsunternehmen oder der Organe der                   Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften\nstaatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe von            des § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.\nReichsheimstätten bleiben unberührt.\n(3) (gegenstandslos)\n11) § 126 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\n§§ 118 bis 124\nDer Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in den Bekanntmachungen der Neufassungen vom\n(gegenstandslos)                       1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und vom 1. September\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) bezeichneten Gesetzen sowie aus\nlO) Vo!J;w9ene AuflicbungsvorsdHift.                           den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen;"]}