{"id":"bgbl1-1976-116-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":116,"date":"1976-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/116#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-116-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_116.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz)","law_date":"1976-09-07T00:00:00Z","page":2658,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["2658                              Bundesgesetzblatt,            1976, Teil K\nGesetz\nzur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen\nin der Berufsausbildung\n(Ausbildungsplatzförderungsgesetz)\nVom 7. September 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          den, soweit nicht ein Zuschuß nach Nummer 1\nsen:                                                       gewährt wird.,\n3. besondere Hilfen zur Erhaltung gefährdeter be-\nErstes Kapitel                         trieblicher Ausbildungsplätze, soweit Maßnah-\nmen nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichen,\nFinanzierung der Berufsausbildung                 ein regional ausreichendes Angebot an Ausbil-\ndungsplätzen zu sichern, sowie Zuschüsse für die\n§ 1                              Unterhaltung überbetrieblicher Ausbildungsstät-\nten, soweit die für eine Nutzung der vorhandenen\nZiel der Berufsausbildungsfinanzierung\nAusbildungsplätze erforderlichen finanziellen\nZur Sicherung eines qualitativ und quantitativ          Mittel vom Träger nicht aufgebracht werden kön-\nausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen               nen.\nkönnen finanzielle Hilfen nach den §§ 2 bis 4 ge-\n(2) In der Rechtsverordnung sind die Höhe und\nwährt werden.\ndie Dauer der finanziellen Hilfen· nach Absatz 1\n§ 2                          Nr. 1 bis 3 festzusetzen. Dabei kann bestimmt wer-\nden, daß die finanziellen Hilfen auf einzelne Ausbil-\nFörderungsmaßnahmen\ndungsberufe, Ausbildungsabschnitte, Ausbildungs-\n(1) Stellt die Bundesregierung auf Grund des Be-    jahre und Regionen beschränkt sowie deren Höhe\nrufsbildungsberichts (§ 5 Abs. 3) fest, daß die bis    und Dauer unterschiedlich festgesetzt werden, so-\nzum 30. September des vergangenen Kalenderjahres       weit dies dem Ziel der Berufsausbildungsfinanzie-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt an-       rung (§ 1) dient. Von der Gewährung finanzieller\ngebotenen Ausbildungsplätze die insgesamt nach-        Hilfen für Ausbildungsberufe darf nicht deshalb ab-\ngefragten Ausbildungsplätze um weniger als 12,5        gesehen werden, weil durch eine tarifvertraglich\nvom Hundert übersteigen und daß eine wesentliche       vereinbarte Finanzierung der Berufsausbildung ein\nVerbesserung des Verhältnisses von Angebot und         ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen ge-\nNachfrage für das laufende~ Kalenderjahr nicht zu      sichert wird. Bei der Bemessung der Höhe der finan-\nerwarten ist, so sind nach näherer Maßgabe einer       ziellen Hilfen sollen die unterschiedlichen Kosten\nRechtsverordnung der Bundesregierung finanzielle       der Berufsausbildung berücksichtigt werden; dabei\nHilfen zu gewähren. In der Rechtsverordnung kann       sollen auch Aufwendungen auf Grund tarifvertrag-\ndie Gewährung folgender Hilfen bestimmt werden:        licher Regelung über eine überbetriebliche Finan-\nzierung der Berufsausbildung, die für den Geltungs-\n1. Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungs-\nbereich dieses Gesetzes geschaffen worden ist und\nverhältnisse, clie diese zusätzlich zu den im\ndie alle Arbeitgeber des fachlichen Geltungsberei-\nDurchschnitt der letzten drei Jahre begründeten\nches der tarifvertraglichen Regelung erfaßt, ange-\nBerufsausbildungsverhültn issen begründen,\nmessen berücksichtigt werden, wenn diese Finan-\n2. Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungs-     zierung der Sicherung eines qualitativ und quanti-\nverhältnisse, die diese im Kalenderjahr des In-    tativ ausreichenden r-1',,,T,':c,\",,,•,•-.::; an Ausbildungsplät-\nkrafltretens der Rechtsverordnung neu begrün-      zen dient.               sind sokhe Maßnahmen nach","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2659\nAbsatz 1 zu fördern, die besonders geeignet erschei-      2. soweit mehrere Tarifverträge für denselben fach-\nnen, ein qualitativ ausgewogenes und quantitativ              lichen und persönlichen tarifvertraglichen Gel-\nausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen wie-              tungsbereich bestehen und mehrere Stellen tarif-\nderherzustellen. In der Rechtsverordnung sind finan-          vertraglich zuständig sind, die Abgabe von einer\nzielle Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 nur vorzusehen,             von ihnen eingezogen wird,\nwenn auch die Gewährung von finanziellen Hilfen           wenn die Stelle als gemeinsame Einrichtung der\nnach Absalz 1 Nr. 1 bestimmt ist.                         Tarifvertragsparteien besteht, für die Erfüllung die-\n(3) Die Rechtsverordnung tritt nach Ablauf eines       ser Aufgabe geeignet ist, als zentrale Stelle tätig\nJahres außer Kraft, wenn nicht die Bundesregierung        wird und wenn die Tarifvertragsparteien mit der\nihre Verlängerung um ein weiteres Jahr beschließt.        Aufgabenzuweisung einverstanden sind. Die Stelle\nDie Verlängerung kann nur erfolgen, wenn die Vor-         unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Bun-\naussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.             desministers, soweit sie Aufgaben nach Satz 1\ndurchführt. Erklärt die Stelle dem Bundesinstitut\n(4) Wird die Durchführung von Förderungsmaß-           für Berufsbildung, daß sie die Berufsausbildungs-\nnahmen durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1          abgabe für die Arbeitgeber des fachlichen Geltungs-\nangeordnet, so kann in der Rechtsverordnung eine          bereiches der tarifvertraglichen Regelung zahlen\nBevorschussung der dafür erforderlichen Mittel            will, geht mit Zugang dieser Erklärung die Schuld\ndurch den Bund vorgesehen werden.                         mit befreiender Wirkung für die Arbeitgeber auf\ndie Stelle über.\n§ 3                             (5) Die Abgabepflichtigen haben den Einzugsstel-\nBerufsausbildungsabgabe                  len zu dem durch die Rechtsverordnung nach Ab-\n(1) Zur Finanzierung der auf Grund der Rechts-         satz 8 bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis für die\nverordnung nach § 2 Abs. 1 zu gewährenden finan-          Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzurei-\nziellen Hilfen wird eine Berufsausbildungsabgabe          chen.\nerhoben. Die Höhe der Berufsausbildungsabgabe ist            (6) Die Einzugsstellen können die Geschäftsbücher\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung so             und sonstigen Unterlagen einsehen, um die einge-\nfestzusetzen, daß durch die Abgabe die für die Ge-        reichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihnen\nwährung der finanziellen Hilfen erforderlichen Mit-       sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen\ntel bereitgestellt werden. Die Höhe darf 0,25 vom         zur Einsicht vorzulegen. Die Einzugsstellen dürfen\nHundert der Bemessungsgrundlage nicht überschrei-         fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Ge-\nten. Bemessungsgrundlage ist die Summe der von            schäftsgeheimnisse, die ihnen bei der Uberprüfung\neinem Arbeitgeber im Kalenderjahr zu zahlenden            bekanntwerden, nicht offenbaren oder verwerten.\nEntgelte im Sinne des § 160 der Reichsversiche-\nrungsordnung, die vermindert wird um                         (7) Die Einzugsstellen führen die von ihnen ein-\ngezogenen Abgaben an die nach § 4 Abs. 1 be-\n1. Entgelte, die an Personen gezahlt werden, die\nstimmte Stelle ab.\nweder in einem Arbeitsverhältnis oder Berufs-\nausbildungsverhältnis noch in einem Praktikan-          (8) Der zuständige Bundesminister kann durch\ntenverhältnis stehen,                                Rechtsverordnung bestimmen:\n2. Entgelte, die auf Grund von Berufsausbildungs-         1. die Fälligkeit der Abgabe und von Vorauszah-\nverhältnissen gezahlt werden, die ausdrücklich            lungen,\nmit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Ver-\n2. die Selbsterrechnung der Abgabe durch den Ab-\nwendung als Beamter in einer dem Vorberei-\ngabepflichtigen,\ntungsdienst für Beamte gleichwertigen Ausbil-\ndung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung be-           3. Form und Inhalt des Lohnnachweises und den\ngründet worden sind,                                      Zeitpunkt seiner Einreichung,\n3. einen Freibetrag von 400 000 Deutsche Mark.            4. eine andere als in Absatz 1 vorgesehene Bemes-\nsungsgrundlage,\n(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind nach Auf-           a) soweit die Beschäftigten des Abgabepflichti-\nhebung der Rechtsverordnung noch Mittel aus der                   gen nicht bei einer gewerblichen Beruf sgenos-\nBerufsausbildungsabgabe in nicht wesentlichem Um-\nsenschaft versichert sind oder\nfang vorhanden, sind sie als finanzielle Hilfen nach\n§ 2 Abs. 1 zu verwenden.\nb) soweit die Abgabe durch eine nach Absatz 4\nzuständige Stelle eingezogen wird,\n(3) Die Abgabe wird durch die nach Landesrecht             sofern dies zur Erleichterung der Berechnung der\nzuständige Stelle eingezogen, soweit nicht durch               Abgabe dient und dadurch die Höhe der Abgabe\nRechtsverordnung nach Absatz 4 etwas anderes be-               gegenüber einer Berechnung auf Grund der Be-\nstimmt wird.                                                  messungsgrundlage nach Absatz 1 nicht vermin-\n(4) Ist tarifvertraglich eine überbetriebliche Finan-      dert wird.\nzierung der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2         (9) Wird die Berufsausbildungsabgabe durch eine\nSatz 4 geschaffen worden, ist vom zuständigen Bun-        nach Absatz 4 zuständige Stelle eingezogen, ist der\ndesminister durch Rechtsverordnung zu bestimmen,          Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ge-\ndaß                                                       geben. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes\n1. soweit ein Tarifvertrag besteht, die Abgabe von        gilt entsprechend. In Streitigkeiten in Angelegen-\nder nach Tarifvertrag zuständigen Stelle einge-       heiten der Berufsausbildungsabgabe ist die nach\nzogen wird, oder                                      Absatz 4 zuständige Stelle Partei.","2660                                                               1976, Teil I\n§ 4                            (3) Der zuständige Bundesminister hat die regio-\nnale und sektorale Entwicklung des Angebots an\nDurchführung der Berufsausbildungsfinanzierung\nAusbildungsplätzen und der Nachfrage ständig zu\n(1) Die Entscheidung über die Gewlihrung finan-        beobachten und darüber bis zum 1. März jeden Jah-\nzieller J 1illen trifft das Bundesinstitut für Berufsbil- res der Bundesregierung einen Bericht (Berufsbil-\ndung. Die Lastenausgleichslwnk wirkt bei der Durch-       dungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht ist die\nführung durch das Blrndcsinstilut mit; das Nähere         voraussichtliche Weiterentwicklung des Ausbil-\nwird durch eine Rechtsverordnung des zuständigen          dungsplatzangebotes der kommenden Jahre darzu-\nBundcsrni nislers geregelt.                               stellen. Erscheint die Sicherung eines ausgewoge-\n(2) Abweichend von Absatz l ist in der Rechtsver-      nen Angebots als gefährdet, sind in den Bericht\nordnung zu bestimmen, daß die nach § 3 Abs. 4 zu-         Vorschläge für die Behebung aufzunehmen.\nständige Stelle für ihren Bereich über die Gewäh-            (4) Der Bericht soll angeben\nrung finanzieller Hilfen entscheidet und daß die in-\nsoweit voraussichtlich benötigten Mittel aus der          1. für das vergangene Kalenderjahr\nAbgabE! nicht nach § 3 Abs. 7 abgeführt werden,               a) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes am\nwenn die Stelle für diese Aufgabe geeignet ist; die              30. September des vergangenen Jahres in das\nStelle hat bei der Durchführung dieser Aufgaben                  Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse\nWeisungen des zusti:indigcn Bundesministers zu be-               eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die\nachten und jlihrlich über die Einnahmen nach § 3                 in den vorangegangenen zwölf Monaten ab-\nund die Ausgaben nach § 2 abzurechnen. Die Stelle                 geschlossen worden sind, sowie\nkann, soweit von ih{ finanzielle Hilfen nach Absatz 1         b) die Zahl der am 30. September des vergange-\nzu gewähren sind, diese auf die nach der tarifver-               nen Jahres nicht besetzten, der Bundesanstalt\ntrnglichen Regelung zu gewdluenden Leistungen an-                für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Aus-\nrechnen. In den Flillen der Sätze 1 und 2 gilt für               bildungsplätze und die Zahl de.r zu diesem\nStreitigkeiten aus der Gewlihrung finanzieller Hil-              Zeitpunkt bei der Bundesanstalt für Arbeit\nfen nach § 2 Abs. 1 die Vorschrift des § 3 Abs. 9                gemeldeten Ausbildungsplätze suchenden Per-\nentsprechend.                                                     sonen;\n(3) Die Berufsausbildungsabgabe wird als zweck-       2. für das laufende Kalenderjahr\ngebundene Vermögensmasse von der nach Absatz 1                a) die bis zum 30. September des laufenden Jah-\nbestimmten Stelle verwaltet.                                      res zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze\n(4) Der zuständige Bundesminister bestimmt durch              suchenden Personen,\nRechtsverordnung das Verfahren der Mittelvergabe              b) die bis zum 30. September des laufenden Jah-\ndurch die nach Absatz 1 und 2 bestimmten Stellen,                 res zu erwartende Zahl der angebotenen Aus-\ninsbesondere                                                      bildungsplätze.\n1. das Antragsverfahren einschließlich der Verwen-          (5) Die nach Absatz 4 Nr. 1 für den Berufsbil-\ndung von Vordrucken und der Verpflichtung der        dungsbericht benötigten Daten sind dem zuständi-\nAntragsteller, Belege beizufügen und durch die       gen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, und\nzuständigen Stellen bestätigen zu lassen,            zwar\n2. das Bewilligungsverfahren einschließlich der zeit-\n1. die Zahl der Berufsausbildungsverhältnisse nach\nlichen Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge\nAusbildungsberufen von den zuständigen Stellen,\nim Hinblick auf die zur Verfügung stehenden\nMittel,                                              2. die Zahl der nicht besetzten Ausbildungsplätze\n3. das Verfahren bei fehlerhaften Auszahlungen.              nach Ausbildungsberufen von der Bundesanstalt\nfür Arbeit und\n3. die Zahl der Ausbildungsplätze suchenden Per-\nZweites Kapitel                         sonen von der Bundesanstalt für Arbeit.\nPlanung und Statistik                      (6) Das Statistische Bundesamt hat die zu erwar- ·\ntende Zahl der Schulabgänger zur Verfügung zu\n§ 5                          stellen.\nBerufsbildungsplanung                                              § 6\n(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grund-                       Zweck und Durchführung\nlagen für eine abgestimmte und den technischen,                          der Berufsbildungsstatistik\nwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderun-          (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der\ngen entsprechende Entwicklung der beruflichen Bil-       Berufsbildung wird eine Bundesstatistik nach Maß-\ndung zu schaffen.                                        gabe dieses Gesetzes durchgeführt.\n(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere           (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die\ndazu beizutragen, daß die Ausbildungsstätten nach        Bundesanstalt für Arbeit unterstützen das Statisti-\nArt, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und          sche Bundesamt bei der technischen und methodi-\nquantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen         schen Vorbereitung der Statistik.\nBildungsplätzen gewährleisten und daß sie unter\nBerücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage               (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm\nund des langfristig zu erwartenden Bedarfs an Aus-        ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Be-\nbildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden.        rufsbildung so zu gestalten, daß die erhobenen Da-","Nr. J l 6 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2661\nten für Zwecke der Pldnung und Ordnung der Be-                werksordnung nach Art der Ordnungswidrigkeit\nrufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zustündig-               und Höhe der Geldbuße,\nkeitcn Verwendung finden können.\n3. Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all-\ngemeine und berufliche Vorbildung, haupt- und\n§ 7                                nebenberufliche Tätigkeit, fachliche Zuständig-\nErhebungsbereiche                          keit sowie durchgeführte Besuche von Ausbil-\ndungsstätten, sonstige Beratungstätigkeit für das\nDie Erhebungen erstrecken sich auf\nAufsichtspersonal.\n1. die Ausbildungsstütten,\n2. die Prüfungen in der beruflichen Bildung,                                        § 11\n3. die Aufsicht in der beruflichen Bildung.                           Rechtsverordnungsermächtigung\nDer zuständige Bundesminister wird ermächtigt,\n§ 8                            durch Rechtsverordnung\nErhebungen über die Ausbildungsstätten            1. anzuordnen, daß einzelne der in den §§ 8 bis 10 ge-\n(1) Uber die Aushildungsstätlen werden folgende            nannten Tatbestände nicht mehr erhoben werden,\nTatbestände jährlich, getrennt nach Art der Ausbil-           wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen nicht\ndungsstätte, erhoben:                                         mehr benötigt werden,\n1. Ort, Wirtschaftszweig, Zahl der Beschäftigten,         2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größe-\nZahl der beschJftigten Fachkrilfte, Ausbildungs-          ren als den vorgesehenen Zeitabständen durch-\nberufe für die Ausbildungsstätten,                        zuführen sind, wenn dies für die Gewinnung zu-\nverlässiger Ergebnisse ausreicht,\n2. Zahl der besetzten Ausbildungsplätze nach Aus-\nbildungsberufen, Zahl des Ausbildungspersonals        3. anzuordnen, daß die Erhebungen ganz oder teil-\nnach Ausbildungsberufen, Zahl der vorzeitig ge-           weise auf der Grundlage einer repräsentativen\nlösten Berufsausbildungsverhältnisse nach Aus-            Auswahl durchgeführt werden können, wenn dies\nbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr und            für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-\nGründen für die Ausbildungsstätten,                       reicht.\n3. Zahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all-                               § 12\ngemeine Vorbildung, Ausbildungsberuf, Ausbil-\ndungsjahr, Ausbildungsdauer, Ausbildungsart,                            Auskunftserteilung\nArt der amtlich festgestellten Behinderungen,                .Auskunftspflichtig nach den §§ 10 und 11 des\nberufliche Stellung der Erziehungsberechtigten        Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind\nfür die Auszubildenden,\n1. für die Erhebungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und\n4. Zahl, Alter, Geschlecht, allgemeine und berufli-           Absatz 2 die Leiter der Einrichtungen oder von\nche Vorbildung, fachliche und pädagogische                ihnen beauftragte Personen,\nEignung, hauptberufliche Ausbildertätigkeit nach\nAusbildungsberufen für die Ausbilder.                 2. für die Erhebungen nach § 8 Abs.        Nr. 3 die\nAuszubildenden,\n(2) Erhebungen über Ausgaben oder Kosten der           3. für die Erhebungen nach § 8 Abs.        Nr. 4 die\nBerufsausbildung nach Arten und ihrer Finanzie-               Ausbilder,\nrung können, und zwar in Abständen von drei Jah-\nren, durchgeführt werden.                                 4. für die Erhebungen nach § 9 die Prüfungsteil-\nnehmer,\n§ 9                            5. für die Erhebungen nach § 10 die nach Bundes-\noder Landesrecht zuständigen Stellen.\nErhebungen über die Prüfungen\nin der beruflichen Bildung                    {2) Soweit die für die Erhebungen erforderlichen\nUber die Prüfungen in der beruflichen Bildung          Daten bei den zuständigen Stellen vorliegen und\nwerden folgende Tatbestände jährlich erhoben:             dort erhoben werden, sind die zuständigen Stellen\nauskunftspflichtig.\nZahl, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allge-\nmeine und berufliche Vorbildung, Berufsrichtung,                                    § 13\nAbkürzung und Verlängerung der Bildungsdauer,\nZulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung,                                  Geheimhaltung\nPrüfungserfolg und Abschluß für die Prüfungsteil-            (1) Einzelangaben über persönliche oder sachli-\nnehmer.                                                   che Verhältnisse von natürlichen und juristischen\n§ 10                            Personen sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur ohne\nNennung von Namen und .Anschriften natürlicher\nErhebungen über die Aufsicht                 und juristischer Personen in ausreichend anonymi-\nin der beruilichen Bildung                 sierter Form weitergegeben werden.\nUber die Aufsicht in der beruflichen\nwerden folgende Tatbestä.nde jährlich erhoben:                    Einzelangaben über die nach den§§ 8 bis 10 er-\nfaßten Tatsachen dürfen von den Erhebungsstellen\n1. Untersagung der Ausbildungstätigkeit,\nfür deren verwaltungsinterne Zwecke auch mit Na-\n2. Bußgeldbescheide nach § 99 Bernfsbildungsge-           men und Anschrift des Auskunftspflichtigen ver-\nsetz und nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 der Hand-      wendet werden.","2662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Die Verwendung von Einzelangaben für an-               d) durch Forschung und Förderung von Entwick-\ndere als statistische Zwecke ist nur zulässig, wenn              lungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau\ndies vorher unter Angabe des beabsichtigten Zwek-                des berufsbildenden Fernunterrichts beizutra-\nkes bekanntgegeben worden und wenn sicherge-                     gen und Dokumentationen zum berufsbilden-\nstellt ist, daß die Einzelangaben nach der vorgese-              den Fernunterricht zu erstellen und zu ver-\nhenen Verwendung vernichtet werden. Die Einzel-                  öffentlichen,\nangaben dürfen nicht zu belastenden Verwaltungs-              e) Veranstalter bei der Entwicklung und Durch-\nakten gegenüber dem Auskunftspflichtigen führen.                 führung berufsbildender Fernlehrgänge zu be-\nraten und Auskünfte über berufsbildende\nFernlehrgänge im Rahmen der Aufgaben nach\nden Buchstaben a und b zu erteilen;\nDrittes Kapitel\nder Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die\nBundesinstitut für Berufsbildung                   Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchsta-\nben a bis c; die Richtlinien bedürfen der Ge-\n§ 14                              nehmigung des zuständigen Bundesministers.\nErrichtung, Aufgaben                      (3) Der zuständige Bundesminister kann dem\nBundesinstitut für Berufsbildung durch Rechtsver-\n(1) Zur Durchführung von Aufgaben der Berufs-\nordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zu-\nbildung wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges\nsammenhang mit den nach Absatz 2 genannten Auf-\nBundesinstitut für Berufsbildung errichtet.\ngaben stehen; dabei hat er nach Maßgabe der nach\n(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat im        Absatz 2 vorgenommenen Zuordnung zu bestimmen,\nRahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung            daß die Aufgaben nach Weisungen, nach allgemei-\ndie folgenden Auf gaben:                                  nen Verwaltungsvorschriften oder als eigene An-\ngelegenheiten durchzuführen sind.\n1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers\na) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnun-\ngen und sonstigen Rechtsverordnungen, die                                   § 15\nnach diesem Gesetz, dem Berufsbildungsge-                                  Organe\nsetz oder dem Zweiten Teil der Handwerks-\nordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,              Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung\nsind:\nb) an der Vorbereitung des Berufsbildungsbe-\nrichts (§ 5) mitzuwirken,                         1. der Hauptausschuß,\nc) an der Durchführung der Berufsbildungsstati-       2. der Generalsekretär.\nstik nach Maßgabe des § 6 mitzuwirken,\nd) die Berufsausbildungsfinanzierung nach Maß-                                 § 16\ngabe der §§ 1 bis 4 durchzuführen;\nHauptausschuß\n2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des\nzuständigen Bundesministers die Planung, Er-             (1) Der Hauptausschuß beschließt über die Ange-\nrichtung und Weiterentwicklung überbetriebli-         legenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung,\ncher Berufsbildungsstätten zu unterstützen,           soweit sie nicht dem Generalsekretär übertragen\nsind.\n3. die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen\nder beruflichen Bildung zu beraten,                      (2) Dem Hauptausschuß gehören je elf Beauftragte\nder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder\n4. die Berufsbildungsforschung nach dem For-              sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauf-\nschungsprogramm durchzuführen, Modellversu-           tragten des Bundes führen elf Stimmen, die sie nur\nche zu betreuen und die Bildungstechnologie zu        einheitlich abgeben können; in Angelegenheiten des\nfördern; das Forschungsprogramm bedarf der Ge-        § 14 Abs. 2 Nr. 3 haben sie kein Stimmrecht. An den\nnehmigung des zuständigen Bundesministers,            Sitzungen des Hauptausschusses können ein Be-\n5. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungs-           auftragter der Bundesanstalt für Arbeit und ein\nberufe zu führen und jährlich zu veröffentlichen,     Beauftragter der auf Bundesebene bestehenden kom-\nmunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme\n6. a) nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichts-        teilnehmen.\nschutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge\nzu prüfen und vor der Zulassung dieser Fern-          (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf\nlehrgänge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernunter-   Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zu-\nrichtsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, so-       sammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberver-\nfern das Landesrecht nach diesen Vorschriften      bände und Unternehmensverbände, die Beauftragten\neine Entscheidung im Benehmen mit dem Bun-         der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundes-\ndesinstitut für Berufsbildung vorsieht,           ebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftrag-\nb) Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-      ten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung\nrichtsschutzgesetzes als geeignet anzuerken-       und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des\nnen,                                               Bundesrates vom zuständigen Bundesminister läng-\nstens für vier Jahre berufen.\nc) im Wege der Amtshilfe berufsbildende Fern-\nlehrgänge, die nicht unter das Fernunterrichts-       (4) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte\nschutzgesetz fallen, zu überprüfen,               einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf","Bonn, den 9. September 1976                      2663\ndie Dauer cirws ,ldhrcs, Der Vorsitzende wird der         von mindestens drei Länderbeauftragten im Haupt-\nReihe nilch von den Bc,rnfl riHjlcn der Arbeitgeber,      ausschuß abgegeben werden, sind bei der Vorlage\nder Arbeitnehmer, der Linder und cfos Bundes vor-         der Entwürfe beizufügen.\ngeschlagen.\n(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem\n(5) Die TJtirJkPit irn ItüuptaHsschuß ist t'.hrenamt-  Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers ge-\nlich. Für bare AusL:1gcn und für Verdienstausfälle        mäß§ 14 Abs. 2 Nr. 1.\nist, soweit eine Entschi:idigung nicht von anderer\nSeite gewährt wird, eino angomessene Entschädi-              (6) Die weitere Abstimmung zwischen Bund und\ngung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für         Ländern im Bereich der beruflichen Bildung soll\nBerufsbildung mit Genehmigung des zuständigen             durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.\nBundesministers festgesetzt \"Wird. Die Genehmigung\nergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                        § 18\nder Finanzen.\nGeneralsekretär\n(6) Die Mitgli<:der können ncich Anhören der an\n(1) Der Generalsekretär vertritt das Bundesinsti-\nihrnr Berufung Bcteili9len aus wichtigem Grund ab-        tung für Berufsbildung gerichtlich und außergeritht-\nberufen werden.\nlich. Er verwaltet das Bundesinstitut und führt des-\n(7) Der  lfouplausschuß kdnn unbeschadet der           sen Aufgaben durch. Soweit er nicht Weisungen\nVorschriften des Absatzes 8 und des § 17 nach nä-         und allgemeine Verwaltungsvorschriften des zu-\nherer Regelung der Satzung Unterausschüsse ein-           ständigen Bundesministers zu beachten hat (§ 14\nsetzen, denen auch andere als Mitglieder des              Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Aufgaben nach\nHauptausschusses angehören können. Den Unter-             Richtlinien des Hauptausschusses durch.\nausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber,\n(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der\nder Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes an-\nBundesregierung unter Berufung in das Beamten-\ngehören. Die Absätze 3 bis 6 geHen für die Unter-\nverhältnis vom Bundespräsidenten ernannt.\nausschüsse entsprechend.\n(8) Der Hauptausschuß hat f:inen Unterausschuß                                    § 19\neinzusetzen, dem acht seiner l\\,1itgheder angehören,\nund zwar je zwei Beauflrngte der Arbeitgeber, der                             Fachausschüsse\nArbeitnehmer, der Länder und des Bundes. Der Un-             (1) Zur fachlichen Beratung bei der Durchfüh-\nterausschuß nimmt zwischen den Sitzungen des              rung einzelner Aufgaben kann der Generalsekre-\nHauptausschusses nach näherer Regelung der Sat-           tär nach näherer Regelung der Satzung Fachaus-\nzung dessen Aufgaben wahr.                                schüsse einsetzen.\n(2) Den Fachausschüssen sollen in Fragen der\n§ 17                           beruflichen Bildung sachkundige Personen, insbe-\nsondere auch Lehrer, angehören.\nLänderaussdmß\n(1) Als süindiger Unterausschuß des Hauptaus-             (3) Entsprechend der Aufgabenstellung des je-\nschusses wird ein Länderausschuß errichtet; er hat        weiligen Fachausschusses sollen ihm auch Ausbil-\ninsbesondere die Aufgabe, auf eine Abstimmung             der und Auszubildende angehören.\nzwischen den Ausbildungsordnungen und den schu-              (4) Die Lehrer werden auf Vorschlag der auf\nlichen Rahmenlehrplänen der Länder hinzuwirken,           Bundesebene bestehenden Lehrerverbände, die üb-\nsoweit sie dem Bundesinstitut obliegt.                    rigen Sachverständigen auf Vorschlag der Beauf-\n(2) Dem Länderausschuß gehören je ein Beauf-           tragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der\ntragter jedes Landes sowie je drei Beauftragte des        Länder und des Bundes im Hauptausschuß berufen.\nBundes, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.             (5) § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.\nAn den Sitzungen des Länderausschusses kann ein\nBeauftragter der BundesanstaH für Arbeit mit bera-                                   § 20\ntender Stimme teilnehmen.\nAusschuß für Fragen Behinderter\n(3) Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwür-\n(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs-\nfe der Ausbildungsordnungen ·,verden dem Länder-\nbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der\nausschuß vorgelegt, der dazu innerhalb angemesse-         beruflichen Bildung Behinderter wird ein ständiger\nner, vom Hauptausschuß festzusetzender Frist Stel-        Ausschuß errichtet. Der Ausschuß hat darauf hinzu-\nlung nehmen kann. Stellungnahmen des Länderaus-           wirken, daß die besonderen Belange der Behinder-\nschusses werden mit einfacher Mehrheit beschlos-          ten in der beruflichen Bildung berücksichtigt wer-\nsen, die jedoch die Stimmen von mindestens acht           den und die berufliche Bildung Behinderter mit den\nLänderbeauftragten umfassen muß.                          übrigen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation\n(4) Auf Grund der Stellungnahme des Länderaus-         koordiniert wird.\nschusses werden die Entwürfe vom Hauptausschuß               (2) Der Ausschuß besteht aus 16 Mitgliedern, die\nüberprüft. Bei der Vorlage an den zuständigen Bun-        vom Generalsekretär längstens für vier Jahre beru-\ndesminister ist kenntlich zu machen, ob und inwie-        fen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Elf\nweit die Stellungnahmen des Länderausschusses be-         Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag\nrücksichtigt worden sind. Minderheitsvoten, die           des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten","2664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnach § 32 des Schwerbehindertengesetzes aus des-                                   § 23\nsen Mitte berufen, und zwar\nSatzung\nein Vertreter der Arbeitnehmer,\n(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Be-\nein Vertreter der Arbeitgeber,\nrufsbildung sind\ndrei Vertrder der Organisationen der Behinderten,\n1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 14\nein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,               Abs. 2 und 3) sowie\nein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung,\n2. die Organisation\nein Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,\nnäher zu regeln.\nein Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,\nzwei Vertreter der Einrichtungen der beruflichen          (2) Der Hauptausschuß beschließt mit einer Mehr-\nRehabilitation.                                       heit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglie-\nder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des\nAußerdem gehören dem Ausschuß fünf weitere für           zuständigen Bundesministers und ist im Bundesan-\ndie berufliche Bildung Behinderter sachkundige           zeiger bekanntzugeben.\nPersonen an, die in Bildungsstätten für Behinderte\ntätig sind.                                                 (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-\nchend.\n(3) Der Ausschuß kann Behinderte, die beruflich\nausgebildet oder weitergebildet werden, zu den Be-                                 § 24\nratungen hinzuziehen.                                                            Personal\n(4) § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.                       (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung werden von Beamten und von Dienstkräf-\n§ 21                          ten, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt\nFinanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung       sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne\nvon § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\nDie Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung         Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch\nZuwendungen des Bundes gedeckt. Die Höhe der                (2) Der zuständige Bundesminister ernennt und\nZuwendungen des Bundes regelt das Haushaltsge-           entläßt die Beamten des Bundesinstituts, soweit das\nsetz.                                                    Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten,\nderen Amt in der Bundesbesoldungsordnung B auf-\n§ 22                          geführt ist, nicht vom Bundespräsidenten ausgeübt\nHaushalt                        wird. Der zuständige Bundesminister kann seine Be-\n(1) Auf die Aufstellung und Ausführung des\nfugnisse auf den Generalsekretär übertragen.\nHaushaltsplans des Bundesinstituts für Berufsbil-           (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des\ndung, die Zahlungen, die Buchführung und die             Bundesinstituts ist der 'zuständige Bundesminister.\nRechnungslegung sind die für den Bund jeweils            Er kann seine Befugnisse auf den Generalsekretär\ngeltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.          übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-\nzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung\n(2) Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär        bleiben unberührt.\naufgestellt. Der Hauptausschuß stellt den Haus-\nhaltsplan fest.                                             (4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Bun-\ndesinstituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes\n(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung          geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmun-\ndes zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung         gen anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorheri-\nerstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der           gen Zustimmung des zuständigen Bundesministers;\nAnsätze.                                                 die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem\n(4) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einrei-    Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\nchung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spä-          der Finanzen. Arbeitsverträge mit Angestellten, die\ntestens bis zum 15. Oktober des vorhergehenden           eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der\nJahres, dem zuständigen Bundesminister vorgelegt         Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarif\nwerden.                                                  oder eine höhere Vergütung erhalten sollen, bedür-\nfen der Zustimmung des zuständigen Bundesmini-\n(5) Uber- und außerplanmäßige Ausgaben kön-\nsters.\nnen vom Hauptausschuß auf Vorschlag des Gene-\nralsekretärs bewilligt werden. Die Bewilligung be-                                 § 25\ndarf der Einwilligung des zuständigen Bundesmini-        Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung\nsters und des Bundesministers der Finanzen. Die\nDas Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt,\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen,\nsoweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Auf-\ndurch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung       sichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsauf-\nVerpflichtungen entstehen können, für die Ausga-\nsicht des zuständigen Bundesministers.\nben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.\n(6) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die                                      § 26\nRechnung vom Generalsekretär aufgestellt. Die\nRechnung ist nach § 109 Abs. 2 der Bundeshaus-                               Auskunftspflicht\nhaltsordnung von dem zuständigen Bundesminister             (1) Natürliche und juristische Personen sowie\nzu prüfen.                                               Behörden, die mit Aufgaben der Berufsbildung be-","Nr. 1 lG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2665\nfaßt sind, haben den Beauftragten des Bundesinsti-      Abs. 4, 5 und 7 und § 52 bleiben jedoch in Kraft, so-\ntuts für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durch-     weit in § 54 auf diese Vorschriften verwiesen wird.\nführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte         § 60 Abs. 4 gilt bis zum 31. Dezember 1976 weiter\nzu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vor-      mit der Maßgabe, daß die Aufgaben vom Bundes-\nzulegen und während der üblichen Betriebs- und          institut für Berufsbildung wahrgenommen werden.\nGeschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume,\nder Betriebseinrichtungen und der Aus- und Wei-\n§ 29\nterbildungsplätze zu gestatten.\nÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nüber solche Fragen verweigern, deren Beantwor-             (1) In § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 20 Abs.\ntung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der       des     Fernunterrichtsschutzgesetzes werden       die\nStrafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der         Worte „Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung\"\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines         durch die Worte „Bundesinstitut für Berufsbildung\"\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-         ersetzt.\nkeiten aussetzen würde.                                    (2) § 24 Nr. 3 des Fernunterrichtsschutzgesetzes\n(3) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig,    wird gestrichen.\nfristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,\nunentgeltlich zu geben.                                                           § 30\n(4) Einzelangaben über persönliche oder sachli-                      Änderung des Gesetzes\nche Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf Grund                  über die Lastenausgleichsbank\ndes Absatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch          In § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Lasten-\nRechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, ge-      ausgleichsbank werden nach den Worten „des Bun-\nheimzuhalten. Die §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und § 189     desministeriums für Arbeit\" die Worte „des Bun-\nder Reichsabgabenordnung über Beistands- und An-        desministeriums für Bildung und Wissenschaft\" ein-\nzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten        gefügt.\ninsoweit nicht. Veröffentlichungen von Ergebnissen\nauf Grund von Erhebungen und Untersuchungen                                       § 31\ndürfen keine Einzelangaben enthalten.\nInkrafttreten der Abgabenordnung\n(5) Im Bereich des öffentlichen Dienstes bedürfen\nBesichtigungen der Betriebsräume, der Betriebsein-         Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977)\nrichtungen und der Ausbildungsplätze, soweit Be-        am 1. Januar 1977 erhält § 26 Abs. 4 Satz 2 folgende\nlange der öffentlichen Sicherheit berührt werden,       Fassung:\nder Zustimmung der nach Bundes- oder Landesrecht        ,,Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbin-\nzuständigen Stelle.                                     dung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-\nbenordnung gelten insoweit nicht.\"\nViertes Kapitel                                               § 32\nBußgeldvorschriften                                    Ubergangsregelungen\n§ 27                             (1) Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes\nkann der von dem zuständigen Bundesminister der\nOrdnungswidrigkeiten                    Bundesregierung vorzulegende Berufsbildungsbe-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                      richt auch zu einem anderen Zeitpunkt, als in § 5\nAbs. 3 vorgesehen ist, vorgelegt werden.\n1. entgegen § 3 Abs. 5 Lohnnachweise nicht oder\nnicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nach-       (2) Der Hauptausschuß (§ 16) soll spätestens zwei\nweisen unrichtige oder unvo11ständige Angaben       Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zusammen-\nmacht,                                              treten. Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für\n2. entgegen § 3 Abs. 6 Geschäftsbücher oder son-        Berufsbildungsforschung führt seine bisherigen ge-\nstige Unterlagen nicht vorlegt.                     setzlichen Aufgaben fort, bis der Hauptausschuß des\nBundesinstituts für Berufsbildung zusammentritt. Bis\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-      zur Ernennung des Generalsekretärs nimmt die Auf-\nbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet          gaben nach § 18 Abs. 1 ein Beauftragter wahr, der\nwerden.                                                 nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildungsforschung vom zuständi-\nFünftes Kapitel                     gen Bundesminister bestellt wird.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 33\n§ 28                                Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes               Die Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 30,   Berufsbildung werden nach näherer Bestimmung\n§§ 50 bis 53, § 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 61 bis   der Satzung unter der Bezeichnung Bundesinstitut\n72 des Berufsbildungsgesetzes außer Kraft; § 50         für Berufsbildungsforschung durchgeführt. Die","Bu 11desgesetzb latt,         1976, Teil\nRPchf(! und Pflich!.c!n lllld das Vermö~Jen des Bun-        Rechtsverordnungen, die auf (~rund dieses Gesetzes\ndesinstituts Hi Berufsbildungsforschung gehen auf           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndc1s Bundesinstitut für Berufsbildung über.                 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ :{,1                                                     § 35\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1            Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 14 Abs. 2\ndes Drillen UberleitungsgesetzE!S vom 4. Januar             Nr. 6, der am 1. Januar 1977 in Kraft tritt, am 1\n1952 (BundesgesPlzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.          tem ber 1976 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. September 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}