{"id":"bgbl1-1976-116-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":116,"date":"1976-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/116#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-116-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_116.pdf#page=1","order":1,"title":"Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)","law_date":"1976-09-06T00:00:00Z","page":2641,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["2641\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 9. September 1976                                                                                                 N r.116\nTag                                                                                Inhalt                                                                             Seite\n6.9. 76     Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG)                                                                                              2641\nßl0-6-7, 4120-4, 7G12-1, 610-6-4, 611-5, 610-6-8 (Artikel 1), 707-6 (Artikel 1), 610-7, 611-6-3 (Artikel 1).\nbll-10, 600-1, 707-6, 604-1, 610-6-5, 611-4, 611-4-1, 611-3, 611+2, 610-6-1\n7. 9. 76    Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Aus-\nbildungsplatzförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2658\n1300-21, 7622-2\n26. 8. 76    Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes Bundesminish~rs für Jugend, Familie und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2667\n20:30-11-43\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2668\nEinführungsgesetz\nzum Körperschaitsteuerreformgesetz\n(EGKStRG)\nVom 6. September 1976\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                                                            Zweites Kapitel\nGesetz über steuerliche Maßnahmen                                                    Einkünfte der Gesellschafter der übernehmenden\nbei Änderung der Unternehmensform                                                      Personengesellschaft oder der übernehmenden\n(UmwStG 1977)                                                                            natürlichen Person\nErster Abschnitt\nErster Teil\nVermögensübergang auf eine Personengesellschaft                                         §\nAllgemeine Vorschriften\nzu dem Zweiten bis Fünften Teil                                              §  Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden\nPersonengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5\nAnwendungsbereich der Vorschriften des Zweiten\nbis Fünften Teils ................................. .                                        Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden\nPersonengesellschaft in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . .                          6\nSteuerliche Rückwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2\nStundung der auf den Dbernahmegewinn entfallenden\nSteuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nZweiter Teil                                                         Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen\nund Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8\nVermögensübergang auf eine Personengesellschaft                                              Ermittlung der Einkünfte nicht wesentlich beteiligter\noder auf eine natürliche Person                                                Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9\nVermögensübergang auf eine Personengesellschaft\nErstes Kapitel                                                      ohne Betriebsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10\nAuswirkungen auf den Gewinn der übertragenden\nKörperschaft                                                                           Zweiter Abschnitt\nWertansütze in der steuerlichen Schlußbilanz . . . . . . . .                              3      Vermögensübergang auf eine natürliche Person\nBefreiung des Ubertragungsgewinns von der Körper-                                             Sinngemäße Anwendung von Vorschriften des Ersten\nschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4  Abschnitts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11",".2642                                                         ßund<'sqcsctzblatt,                        J. 976, Teil I\nDritJcs K,ipilcl                                                                           Artikel 3\n/\\nrcdinung von Kiiqwrschaflsle,1er                                                § Änderung des Gesetzes über den Vertrieb ausländi-\nscher Investmentanteile und über die Besteuerung\nKörpcrschall.slr:ucrnnrechmmg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      12\nder Erträge aus ausländischen Investmentanteilen\nAusschluß der Anrechnung; S1c11crpflicht für den\nlJbertril~Jungs~iewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13\nArtikel 4\nDritter Teil                                                       Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche l\\faß-\nVermö~1cns(ibcr~Jiln~1 auf eine andt,re Körperschaft                                          nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-\nschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen\nAuswirkungen auf <kn Ccwinn der übertragenden\nAktien an Arbeitnehmer\nK örpcrscha ft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14\nAuswirkungen auf den Cewinn der übernehmenden\nKörperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15\nArtikel 5\nBesteuerung der Cesellschaftcr der übertragenden\nKörperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     16          Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nVierter Teil\nArtikel 6\nBarablindun~J an Mincl<)r!H~ils~Jesellschafter\nÄnderung des Außensteuergesetzes\nAnwendunq des § G b dC's [inkommcnslcuergesctzes\nFünfter Teil                                                                                 Artikel 7\n.Anderung des Investitionszulagengesetzes\nCewerbesleuer\nCewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Per-\nsonengesellschaft oder auf eine natürliche Person . .                                        18                          Artikel 8\nGewerbesteuer bei Vermö~iensübergang auf eine\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\nandere Körperschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19\nScchslcr Teil                                                                                 Artikel 9\nEinbrin9ung eines Betriebs, Teilbetriebs oder                                                      .Anderung des Vermögensteuergesetzes\nMitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft\ngegen Gewilhrung von Gesellschaftsanteilen\nBewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und                                                                       Artikel 10\nder Gesellschaftsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20           Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nVeräußerung der Gcsellscllilftsanleile . . . . . . . . . . . . . .                           21\nEinlage der Gesellschaftsanteile in ein Betriebsver-\n1nögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                         Artikel 11\nSonstige Auswirkungen der Sacheinlage . . . . . . . . . . .                                  23  Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung\nSiebenter Teil\nArtikel 12\nEinbringung eines Betriebs-, Teilbetriebs- oder\nMitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft                                           24      .Anderung des Steueränderungsgesetzes 1969\nAchter Teil\nArtikel 13\nVerhinderung von Mißbräuchen;\nmitbestimmle Unternehmen                                                                   Änderung des Zerlegungsgesetzes\nWegfall von Steuererleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . .                            25\nUbergang des Vermögens einer mitbestimmten Kör-                                                                         Artikel 14\nperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine\nnatürliche Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26        Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nNeunter Teil                                                                                 Artikel 15\nGrunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              27  Außerkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen\nZehnter Teil\nUbcrgan~Js- und S<hlußvorschriften                                                           28                         Artikel 16\nBerlin-Klausel\nArtikel 2\nArtikel 17\nAnd(:rung dPs Gesetzes über Kapitalanlage-\ngcscllschaftf~n                                                                          Inkrafttreten","Nr. 116   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2643\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-       tungsgesetzes) oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 15\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                    bis 17 des Vermögensteuergesetzes) zu einem höhe-\nren Einheitswert des Betriebsvermögens oder des\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder zu\neinem höheren Gesamtvermögen führt, ist bei der\nArtikel 1                         Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermö-\nGesetz über steuerliche Maßnahmen                  gens oder des land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nmögens oder bei der Ermittlung des Gesamtvermö-\nbei Änderung der Unternehmensform                   gens ein entsprechender Betrag abzuziehen.\n(UmwStG 1977)\nzweiter Teil\nErster Teil\nVermögensübergang\nAllgemeine Vorschriften                              auf eine Personengesellschaft\nzu dem Zweiten bis Fünften Teil                         oder auf eine natürliche Person\n§ 1\nErstes Kapitel\nAnwendungsbereich der Vorschriften\nAuswirkungen auf den Gewinn der\ndes zweiten bis Fünften Teils\nübertragenden Körperschaft\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteu-                                §3\nergesetzes, einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-\nsenschaft oder eines Versicherungsvereins auf                 Wertansätze in der steuerlichen Schlußbilanz\nGegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf            In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte\neinen anderen über, so gelten die Vorschriften der      Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft\n§§ 2 bis 19.                                            sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften\n(i) Absatz 1 gilt nur für den Ubergang des Ver-     über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirt-\nmögens von Körperschaften, die nach § 1 des Kör-        schaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. Wirt-\nperschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflich-      schaftsgüter, die nicht in ein Betriebsvermögen\ntig sind.                                               übergehen, sind mit dem gemeinen Wert anzuset-\nzen. Für die Bewertung von Pensionsverpflichtun-\n§2\ngen gilt § 6 a des Einkommensteuergesetzes.\nSteuerliche Rückwirkung\n(1) Das Einkommen und das Vermögen der über-                                   §4\ntragenden Körperschaft sowie der Ubernehmerin                     Befreiung des Ubertragungsgewinns\nsind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kör-                    von der Körperschaftsteuer\nperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die\ndem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerli-            Der Teil des Gewinns der übertragenden Körper-\ncher Ubertragungsstichtag), auf die Ubernehmerin        schaft, der sich infolge des Vermögensübergangs\nübergegangen wäre und die übertragende Körper-          ergibt (Ubertragungsgewinn), unterliegt nicht der\nschaft gleichzeitig auf gelöst worden wäre. Das         Körperschaftsteuer.\ngleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungs-\ngrundlagen bei der Gewerbesteuer.\nZweites Kapitel\n(2) Ist die Ubernehmerin eine Personengesell-                    Einkünfte der Gesellschafter\nschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen             der übernehmenden Personengesellschaft\nund das Vermögen der Gesellschafter.                       oder der übernehmenden natürlichen Person\n(3) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften\ndes Ersten Abschnitts des Umwandlungsgesetzes                             Erster Abschnitt\noder bei einer Verschmelzung nach den Vorschrif-                       Vermögensübergang\nten des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\nauf eine Personengesellschaft\nschaftsgenossenschaften gilt Absatz 1 nur, wenn die\nbei der Anmeldung zur Eintragung in das Handels-\nregister oder in das Genossenschaftsregister einzu-                                §5\nreichende Bilanz für einen Stichtag aufgestellt ist,                Auswirkungen auf den Gewinn\nder höchstens sechs Monate vor der Anmeldung                    der übernehmenden Personengesellschaft\nliegt.\n(1) Die Personengesellschaft hat die auf sie über-\n(4) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem       gegangenen Wirtschaftsgüter einschließlich der in\nauf den steuerlichen Ubertragungsstichtag folgen-       § 8 bezeichneten Wirtschaftsgüter mit dem in der\nden Feststellungszeitpunkt (§§ 21 bis 23 des Bewer-    steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Kör-","2644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nperschaft enll1dl!(!Il(:ll Wert ZLl übernehmen. Eine      setzen. Die Vorschriften des § 17 Abs. 4 und des\nauf die Personenriesc)llschaft übergegangene Ver-         § 22 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht\nmögcmsabgabeschuld ist unbeschadet des § 211 des          anzuwenden.\nLastenausgleichsgesetzes stets auszuweisen. Sie ist\n§7\nmit dem Zeitwert anzusetzen.\nStundung der auf den Ubernahmegewinn\n(2) Die übergegangenen Wirtschaftsgüter gelten\nentfallenden Steuern vom Einkommen\nmit dem in Absatz 1 bezeichneten Wert als ange-\nschafft. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirt-         Ubersteigt die Einkommensteuer oder die Körper-\nschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteue-         schaftsteuer, die auf den Ubernahmegewinn und\nrung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehö-        den Erhöhungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 3 ent-\nrigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden            fällt, die nach § 12 anzurechnende Körperschaft-\nKörperschaft der übernehmenden Personengesell-           steuer, so kann der Unterschiedsbetrag auf Antrag\nschaft anzurechnen.                                      für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit\nEintritt der erst~n Fälligkeit gegen Sicherheitslei-\n(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge-\nstung gestundet werden. Der gestundete Betrag ist\nsellschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in        in regelmäßigen Teilbeträgen zu tilgen. Von der\ndem das Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt,         Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden,\num die nach § 12 anzurechnende Körperschaft-             wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint\nsteuer.                                                  und die Stundung für einen Zeitraum von höchstens\n(4) Ubcrslci~Jt der auf einen Cesellschafter der      fünf Jahren gewährt wird. Stundungszinsen werden\nübernehmenden Personengesellschaft entfallende           nicht erhoben.\nUbernahmcverlust den auf diesen Gesellschafter                                     §8\nentfallenden Erhöhungsbetrag im Sinne des Absat-\nzes 3, so bleibt der übersteigende Betrag bei der                  Gewinnerhöhung durch Vereinigung\nErmitllung des Gewinns der Personengesellschaft                  von Forderungen und Verbindlichkeiten\nund bei der Ermittlung des Einkommens des Gesell-            (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden\nschafters unberücksichtigt.                              Personengesellschaft dadurch, daß der Vermögens-\n(5) Ubernahmcgcwinn oder Ubernahmeverlust ist         übergang zum Erlöschen von Forderungen und Ver-\nder infolge des Vermögensübergangs sich erge-            bindlichkeiten zwischen der übertragenden Körper-\nbende Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert           schaft und der Personengesellschaft oder zur Auflö-\nder Anteile an der übertragenden Körperschaft und        sung von Rückstellungen führt, so darf die Perso-\ndem Wert, mit dem die übergegangenen Wirt-               nengesellschaft insoweit eine den steuerlichen\nschaftsgüter zu übernehmen sind. Der Buchwert ist        Gewinn mindernde Rücklage bilden.\nder Wert, mit dem die Anteile nach den steuer-               (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage\nrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung       in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschafts-\nin einer für den steuerlichen Ubertragungsstichtag       jahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhö-\naufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder        hend aufzulösen.\nanzusetzen wären.\n(3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung\n§6                            einer vor dem 1. Januar 1955 entstandenen Dar-\nlehnsforderung im Sinne des § 7 c des Einkommen-\nAuswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden            steuergesetzes mit der Darlehnsschuld gebildet wor-\nPersonengesellschaft in Sonderfällen            den, so ist die Rücklage in den auf ihre Bildung\n(1) Hat die übernehmende Personengesellschaft         folgenden Wirtschaftsjahren mindestens in Höhe\nAnteile an der übertragenden Körperschaft nach           der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend aufzulösen,\ndem steuerlichen Ubertragungsstichtag angeschafft        die ohne den Vermögensübergang nach dem Dar-\noder findet sie einen Anteilseigner ab, so ist ihr       lehnsvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu\nGewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an     erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag\ndiesem Stichtag angeschafft.                             darf 10 vom Hundert der Rücklage nicht unter-\nschreiten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Rück-\n(2) Haben an dem steuerlichen Ubertragungs-           lage auf Grund der Vereinigung einer Darlehnsfor-\nstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft       derung im Sinne der bis zum 31. Dezember 1954\nzu dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der        geltenden Fassung des § 7 d Abs. 2 des Einkommen-\nübernehmenden Personengesellschaft gehört, so ist        steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Gewinn so zu ermitteln, als wären die Anteile        vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I\nan diesem Stichtag in das Betriebsvermögen der           S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nPersonengesellschaft überführt worden.                   rung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Siche-\n(3) Anteile an der übertragenden Körperschaft,        rung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bun-\ndie an dem steuerlichen Ubertragungsstichtag zu          desgesetzbl. I S. 413), mit der Darlehnsschuld gebil-\ndem Privatvermögen eines Gesellschafters der über-       det worden ist.\nnehmenden Personengesellschaft gehört haben, gel-           (4) Vereinigt sich infolge des Vermögensüber-\nten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem         gangs eine nach dem 31. Dezember 1954 entstan-\nStichtag in das Betriebsvermögen der Personenge-         dene Darlehnsforderung im Sinne des § 7 c des Ein-\nsellschaft eingelegt. Dabei sind die Anteile in den      kommensteuergesetzes mit der Darlehnsschuld, so\nFällen des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe a des Ein-       ist § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht\nkommensteuergesetzes stets mit dem Teilwert anzu-        anzuwenden.","N 1. l Hi  Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                        2645\n(:i) Vc•rciniiJI sich infolge des Verrnögensüber-                        Zweiter Abschnitt\ngar1gs eine Darlelrnsforderung im Sinne des § 17 des                      Vermögensübergang\nCeselzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft mit                    auf eine natürliche Person\nder Darlehnsschuld, so ist Absatz 3 Satz 3 dieser\nVorschrift mit der McJßgabe anzuwenden, daß die\n§ 11\nSteuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt\nbleibt, als seit der I Iingahe des Darlehns bis zum                        Sinngemäße Anwendung\nsteuerlichen Ubcrtragungsstichtag volle Jahre ver-                  von Vorschriften des Ersten Abschnitts\nstrichen sind. Satz 1 gilt sinn~Jcmäß für Darlehnsfor-       (1) Wird das Vermögen der übertragenden Kör-\nderungen im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Förde-        perschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Per-\nrung der Berliner Wirtschaft mit der Maßgabe, daß\nson, so sind die Vorschriften der §§ 5 bis 8 Abs. 5\nbei Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben\nsinngemäß anzuwenden.\nworden sind, an die Stelle von einem Zehntel ein\nSechstel, bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember            (2) Wird das Vermögen der übertragenden Kör-\n1969 gegeben worden sind, an die Stelle von einem         perschaft Privatvermögen einer natürlichen Person,\nZehntel ein Achtel tritt.                                 so sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz l, des\n§ 6 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 bis 5 sowie des § 10 Abs. 2\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn\nsinngemäß anzuwenden.\nsich der Gewinn eines Gesellschafters der überneh-\nmenden Personengesellschaft dadurch erhöht, daß\neine Forderung oder Verbindlichkeit der übertra-                               Drittes Kapitel\ngenden Körperschaft auf die Personengesellschaft\nübergeht oder daß infolge des Vermögensübergangs                    Anrechnung von Körperschaftsteuer\neine Rückstellung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für\nGesellschafter, die im Zeitpunkt der Eintragung des                                   § 12\nUmwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an                        Körperschaftsteueranrechnung\nder Personengesellschaft beteiligt sind.\nDie Körperschaftsteuer, die auf den Teilbeträgen\ndes für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapi-\n§9\ntals der übertragenden Körperschaft im Sinne des\nErmittlung der Einkünfte                 § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergeset-\nnicht wesentlich beteiligter Anteilseigner        zes lastet, ist auf die Einkommensteuer oder Kör-\nHaben Anteile an der übertragenden Körperschaft        perschaftsteuer der Gesellschafter der übernehmen-\nim Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-           den Personengesellschaft oder auf die Einkommen-\nvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden          steuer der übernehmenden natürlichen Person anzu-\nPersonengesellschaft gehört, der nicht wesentlich         rechnen.\nim Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes                                         § 13\nbeteiligt war, so sind ihm\nAusschluß der Anrechnung;\n1. der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren                   Steuerpflicht für den Ubertragungsgewinn\nEigenkapitals der übertragenden Körperschaft\n(1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\nmit Ausna:hme des Teilbetrags im Sinne des § 30\n§ 12 ist bei Anteilseignern ausgeschlossen, bei\nAbs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes, der\ndenen der anteilige Ubernahmegewinn oder die Ein-\ndem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur\nkünfte im Sinne des § 9, § 10 oder § 11 Abs. 2 nicht\nSumme der Nennbeträge aller Anteile an der\nder Einkommensteuer oder der Körperschaf tsteuer\nübertragenden Körperschaft entspricht, und\nunterliegen.\n2. die nach § 12 anzurechnende Körperschaftsteuer\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Ubertra-\nals Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.\ngungsgewinn abweichend von § 4 mit dem Teil\nsteuerpflichtig, der dem Verhältnis des Nennbetrags\n§ 10                           der Anteile des Anteilseigners zu der Summe der\nVermögensübergang auf eine Personengesellschaft         Nennbeträge aller Anteile an der übertragenden\nohne Betriebsvermögen                   Körperschaft entspricht.\n(1) Wird das übergehende Vermögen nicht\nBetriebsvermögen der übernehmenden Personenge-\nsellschaft, so sind die infolge des Vermögensüber-                               Dritter Teil\ngangs entstehenden Einkünfte abweichend von § .6                           Vermögensübergang\nAbs. 2 und 3 bei den Gesellschaftern der Personen-                     auf eine andere Körperschaft\ngesellschaft zu ermitteln. Die Vorschriften des § 5\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3, des § 6 Abs. 1, des § 8\n§ 14\nAbs. 6 und des § 9 gelten sinngemäß.\nAuswirkungen auf den Gewinn\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Vor-\nder übertragenden Körperschaft\nschriften des § 17 Abs. 3, § 22 Ziff. 2 und § 34 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.                 (1) In der steuerlichen Schlußbilanz für das letzte\nEin Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 4           Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft\ndes Einkommensteuergesetzes erhöht sich um die            sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter insge-\nnach § 12 anzurechnende Körperschaftsteuer.               samt mit dem Wert der für die Ubertragung","2646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngewäJutcn Gegenleistung anzusetzen. Wird eine                                         § 16\nGegenleistung nicht gewährt, so ist § 3 entspre-                        Besteuerung der Gesellschafter\nchend anzuwenden.                                                      der übertragenden Körperschaft\n(2) Absatz 1 ist auf Antrag nicht anzuwenden,              (1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1\nsoweit                                                     Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nach\n1. sichergestellt ist, daß der bei seiner Anwendung        den··· Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten\nsich ergebende Gewinn später bei der überneh-          Buches des Aktiengesetzes auf Grund eines Ver-\nschmelzungsvertrags verschmolzen, so gelten die\nmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer\nAnteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft,\nunterliegt und\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum\n2. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in           Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden\nGesellschaftsrechten besteht.                          Anteile als mit diesem Wert angeschafft.\n(2) Gehören Anteile an der übertragenden Kapi-\n§ 15                             talgesellschaft nicht zu einem Betriebsvermögen\nAuswirkungen auf den Gewinn                    und sind die Voraussetzungen des § 17 des Einkom-\nder übernehmenden Körperschaft                 mensteuergesetzes erfüllt, so gilt Absatz 1 entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Buch-\n(1) Für die Ubernahme der übergegangenen Wirt-         werts die Anschaffungskosten treten. Die im Zuge\nschaftsgüter gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.            der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als\n(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der überneh-        Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-\nsetzes.\nmenden Körperschaft bleibt der Ubernahmegewinn\noder der Ubernahmeverlust im Sinne des § 5 Abs. 5             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn\naußer Ansatz. übersteigen die tatsächlichen                das Vermögen einer Körperschaft nach den Vor-\nAnschaffungskosten den Buchwert der Anteile an             schriften des Ersten Abschnitts des Umwandlungs-\nder übertragenden Körperschaft, so ist der Unter-          gesetzes auf den Hauptgesellschafter übertragen\nschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden                 wird und der Hauptgesellschafter ausscheidenden\nKörperschaft hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung             Anteilseignern eigene Anteile gewährt.\ndarf den nach § 14 Abs. 1 ermittelten Wert des\nübernommenen Vermögens, vermindert um den\nBuchwert der Anteile, nicht übersteigen. Sind der                                 Vierter Teil\nübernehmenden Körperschaft an dem steuerlichen                                   Barabfindung\nUbertragungsstichtag nicht alle Anteile an der                           an Minderheitsgesellschafter\nübertragenden Körperschaft zuzurechnen, so tritt\nbei der Anwendung des Satzes 3 an die Stelle des                                      § 17\nWerts des übernommenen Vermögens der Teil die-\nses Werts, der dem Verhältnis des Nennbetrags der           Anwendung des § 6 b des Einkommensteuergesetzes\nAnteile der übernehmenden Körperschaft zu dem                 Wird ein Anteilseigner der übertragenden Kör-\nNennbetrag aller Anteile an der übertragenden Kör-         perschaft aus Anlaß des Vermögensübergangs in\nperschaft entspricht.                                      bar abgefunden und erhöht sich dadurch sein\nGewinn, so ist auf Antrag § 6 b des Einkommensteu-\n(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt die überneh-     ergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine\nmende Körperschaft bezüglich der Absetzungen für           Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 5\nAbnutzung, der erhöhten Absetzungen, der Sonder-           dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die\nabschreibungen, der Inanspruchnahme von Bewer-             Sechsjahresfrist im Sinne des Absatzes 4 Ziff. 2\ntungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der          dieser Vorschrift entfällt.\nden steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen\nsowie der Anwendung der Vorschriften des § 6\nAbs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuerge-                               Fünfter Teil\nsetzes in die Rechtsstellung der übertragenden Kör-\nGewerbesteuer\nperschaft ein.\n(4) Wirtschaftsgüter, die nach § 14 Abs. 1 in der                                  § 18\nsteuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Kör-                   Gewerbesteuer bei Vermögensübergang\nperschaft mit dem Wert der Gegenleistung oder mit                        auf eine Personeng.esellschaft\ndem in § 3 bezeichneten Wert angesetzt sind, gelten                     oder auf eine natürliche Person\nbei der übernehmenden Körperschaft als mit diesem\nWert angcschaff t.                                            (1) Geht das Vermögen der übertragenden Kör-\nperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf\n(5) § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 gelten             eine natürliche Person über, so gelten die Vor-\nsinngemä.ß. § 8 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß für den        schriften der §§ 3, 5, 6, 8, 10 Abs. 1, §§ 11 und 17\nTeil des Gewinns aus der Vereinigung von Forde-            vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermitt-\nrungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung          lung des Gewerbeertrags.\nder übernehmenden Körperschaft am Kapital der                 (2) Der Ubernahmegewinn ist nicht zu erfassen,\nübertragenden Körperschaft entspricht.                     soweit er auf Anteile entfällt, die nach § 6 Abs. 3","der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2647\nil I c;  i II  dc1s Be'.! ri<,l.1:-. v(•rniij~Fn ci ngelegl: gelten. Der   zu berücksichtigen. Erhält der Einbringende neben\nc1ul ,md<'n' !\\nl<'.ilc ('nlfilllende 'Teil des Dbernahme-                 den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschafts-\ngewirins ist nur rnil ('incm Drittd anzusetzen,                            gütm, deren gemeiner Wert den Buchwert des\nsowcil l'r dC'n llnlcrsclliedsbc'l.rng zwischen den tat-                   eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat\nsiichliclwn Ansd1r1ffungskoslen der Anteile und                            die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-\nderen Buchw<,rl ülwrskigt.                                                 vermögen mindestens mit dem gemeinen Wert\nder anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem\n(3) Auf ülwrgeoc1ngcnc RPnt.en und dauernde\nAnsatz des eingebrachten Betriebsvermögens dür-\nLasten Jinden die Vorschriften des § 8 Ziff. 2 und\nfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter\ndes § 12 Abs. 2 Zilf. 1 de>s Gewerbesteuergesetzes\nnicht überschritten werden.\nkl!ine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vor-\nausselzungen für die llinzurcchnung nach den                                  (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte\nbezeichneten Vorschriften ben~its bei der übertra-                         Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,\ngenden Körperschaft erfüllt waren.                                         wenn der Einbringende beschränkt einkommensteu-\nerpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer-\n(4) Die auf den Ubertragungsgewinn entfallende\npflichtig ist oder wenn das Besteuerungsrecht der\nGewerbesteuer kann auf Antrag für einen Zeitraum                           Bundesrepublik       Deutschland    hinsichtlich   des\nvon höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten\nGewinns aus einer Veräußerung der dem Einbrin-\nFälligkeit gegen Sicherheilsleislung gestundet wer-                        genden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeit-\nden. § 7 Satz 2 bis 1!. rJilt entsprechend.                                punkt der Sacheinlage durch ein Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen\n§ 19                            ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einbringende eine\nGewerbesteuer bei Vermögensübergang                          juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder\nauf eine andere Körperschaft                          wenn er eine Körperschaft, Personenvereinigung\noder Vermögensmasse ist, die nur steuerpflichtig\nGeht das Vermögen der übertragenden Körper-                           ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-\nschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten                        trieb unterhält.\ndie §§ 14 bis 17 auch für die Ermittlung des Gewer-\nbeerlrags. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                           (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft\ndas eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für\nden Einbringenden als Veräußerungspreis und\nals Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.\nSechster Teil                          Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch\nEinbringung eines Betriebs, Teilbetriebs                        andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren\noder Mitunternehmeranteils                             gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaf-\nin eine Kapitalgesellschaft gegen                         fungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich\nGewährung von Gesellschaftsanteilen                          nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.\n(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden\n§ 20                            Veräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkom-\nBewertung des eingebrachten Betriebsvermögens                          mensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-\nund der Gesellschaitsanteile                         gende eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des\nEinkommensteuergesetzes ist in diesem Fall nur\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein                       anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das ein-\nMi lunternehmera nteil in eine unbeschränkt körper-                        gebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert\nschaftsteuerpflich tige Kapjtulgesellschaft (§ 1 Abs. 1                    ansetzt. In den Fällen des Absatzes 3 kann die\nNr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht                          Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, die\nund erhält der Einbringende dafür neue Anteile an                          auf den bei der Sacheinlage entstehenden Ver-\nder Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die                          äußerungsgewinn entfällt, in jährlichen Teilbeträgen\nBewertung dPs eingebrachten Betriebsvermögens                              von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,\nund der neuen Cesellschaftsanteile die Absätze 2                           wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt\nbis 7.\nist.\n(2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\nBetriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit                              die Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalge-\neinem höheren Wert ansetzen. Der Ansatz mit dem                           sellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn\nBuchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbi-\ndie Beteiligung das gesamte Nennkapital der\nlanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach han-\nGesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen\ndelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren\nGewerkschaft umfaßt.\nWert angesetzt werden muß. Der Buchwert ist der\nWert, mit dem der Einbringende das eingebrachte                                (7) Wird die Sacheinlage durch Umwandlung auf\nBetriebsvermögen im ZPitpunkt der Sacheinlage                             Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenom-\nnach den steuerrechtlichen Vorschriften über die                           men, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sachein-\nGewinrn)rmittlunu anzusetzen hat. Ubersteigen die                         lage der Stichtag, für den die Umwandlungsbilanz\nPc1ssi vposten des eingebrnchtcn Betriebsvermögens                        auf gestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens sechs\ndie Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das                       Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe-\neingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzu-                         schlusses zur Eintragung in das Handelsregister lie-\nsetzen, daß sich die Ak livposten und die Passivpo-                        gen. Das Einkommen und das Vermögen des Ein-\nsten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht                         bringenden und der Kapitalgesellschaft sind in die-","2648                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsem Fall so zu ermil.leln, als ob der Betrieb mit       1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts,\nAblauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalge-           so gilt der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus\nsellschaft eingebracht worden wäre. Satz 3 gilt hin-        einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körper-\nsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags             schaft,\nnicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem          2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so\nUmwandlungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungs-             gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Ver-\nkosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um          äußerungsgewinn.\nden Buchwert der Entnahmen zu vermindern und\num den sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommen-         (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nsteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu          wenn als Anschaffungskosten der Anteile der Teil-\nerhöhen.                                                wert des eingebrachten Betriebsvermögens maßge-\nbend ist.\n§ 21\n§ 22\nVeräußerung der Gesellschaftsanteile\n(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft                  Einlage der Gesellschaftsanteile\nveräußert, die der Veräußerer oder - bei unent-                         in ein Betriebsvermögen\ngeltlichem Erwerb der Anteile -- der Rechtsvorgän-         (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft\nger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) erworben       im Sinne des § 21 Abs. 1 in ein Betriebsvermögen\nhat, so gilt der Betrag, um den der Veräußerungs-       eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten\npreis nach Abzug der Veräußerungskosten die             (§ 20 Abs. 4) anzusetzen. Ist der Teilwert im Zeit-\nAnschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) übersteigt, als        punkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzuset-\nVeräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkom-        zen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaf-\nmensteuergesetzes. § 34 Abs. l des Einkommensteu-       fungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist\nergesetzes ist anzuwenden, wenn der Veräußerer          außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.\neine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkom-\nmensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der Maß-          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als\ngabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach         Anschaffungskosten der Anteile der Teilwert des\nbemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb,        eingebrachten Betriebsvermögens maßgebend ist.\neinen Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsver-\nmögen umfaßt hat; der sich hiernach ergebende                                      § 23\nFreibetrag ist im Verhältnis der veräußerten                    Sonstige Auswirkungen der Sacheinlage\nAnteile zu den gesamten durch Sacheinlage erwor-\nbenen Anteilen zu ermäßigen. Führt der Tausch von          (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\nAnteilen im Sinne des Satzes 1 wegen Nämlichkeit        Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2\nder hingegebenen und der erworbenen Anteile nicht       Satz 2) an, so gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 15\nzur Gewinnverwirklichung, so treten die erworbe-        Abs. 3 sinngemäß.\nnen Anteile für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an         (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\ndie Stelle der hingegebenen Anteile.                    Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert\naber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt\n(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch\n§ 15 Abs. 3 sinngemäß mit der folgenden Maßgabe:\nohne Veräußerung der Anteile ein, wenn\n1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-\n1. der Anteilseigner dies beantragt oder\nverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des\n2. der Anteilseigner beschränkt einkommensteuer-            Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt\npflichtig oder beschränkt körperschaftsteuer-           der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder\npflichtig wird oder                                     Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt\n3. das     Besteuerungsrecht   der    Bundesrepublik        um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch-\nDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der            wert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem\nVeräußerung der Anteile durch ein Abkommen              Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirt-\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausge-             schaftsgüter ansetzt, zu bemessen.\nschlossen wird oder                                 2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7\n4. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste-       Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im\nhen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das            Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des\nKapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an         Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der\ndie Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die        Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirt-\nRückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt.                schaftsgüter ansetzt.\nDabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises          (3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte\nder Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Ver-         Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten\näußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer oder        die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeit-\nKörperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen      punkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft\nvon mindestens je einem Fünftel entrichtet werden,      zum Teilwert angeschafft.\nwenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt        (4) § 8 Abs. 1 bis 5 und § 18 Abs. 3 gelten\nist. Stundungszinsen werden nicht erhoben.              sinngemäß.\n(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen         (5) Bei Anteilen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1                          treten beim Einbringenden die Rechtsfolgen des","Nr. 116 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2649\n§ 102 des Bewertungsgesetzes auch ein, wenn die          scheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungs-\nzeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht       bescheide sind zu ändern, soweit sie auf der\nerfüllt sind.                                            Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften\nberuhen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die nach den\nSiebenter Teil\n§§ 7 und 18 Abs. 4 gestundete Steuer sofort zu ent-\nEinbringung eines Betriebs, Teilbetriebs          richten. Das gleiche gilt, wenn in anderen Fällen\noder Mitunternehmeranteils                 die Ubernehmerin den auf sie übergegangenen\nin eine Personengesellschaft               Betrieb innerhalb des Stundungszeitraums veräußert\noder aufgibt.\n§ 24\n(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein                                    § 26\nMitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft             Ubergang des Vermögens einer mitbestimmten\neingebracht und wird der Einbringende Mitunter-                 Körperschaft auf eine Personengesellschaft\nnehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewer-                      oder auf eine natürliche Person\ntung des eingebrachten Betriebsvermögens die\n§ 7 ist nicht anzuwenden, wenn die übertragende\nAbsätze 2 bis 4.\nKörperschaft der Mitbestimmung nach\n(2) Die Personengesellschaft darf das einge-\n1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-\nbrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz ein-\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen\nschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesell-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen\nschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höhe-\nund Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai\nren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt geändert\nder Einbringende das eingebrachte Betriebsvermö-\ndurch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz\ngen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuer-\nvom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung\nanzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten\ns. 1185),\nBetriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzel-       2. den §§ 5 bis 13 des Gesetzes zur Ergänzung des\nnen Wirtschaftsgütc~r nicht ülwrschritten werden.            Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen\n(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebs-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen\nvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft\nund Stahl erzeugenden Industrie -vom 7. August\neinschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre\nGesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbrin-          1956 (Bundesgesetzbl. I S; 707), zuletzt geändert\ngenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34           durch das Gesetz vom 27. April 1967 (Bundes-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind nur anzu-            gesetzbl. I S. 505),\nwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen           3. den §§ 76 bis 77 a des Betriebsverfassungsgeset-\nmit seinem Teilwert angesetzt wird.                          zes 1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 681), zuletzt geändert durch das Betriebsver-\n(4) § 23 gilt sinngemäß.\nfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 13),\nAchter Teil                           oder\nVerhinderung von Mißbräuchen;                 4. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-\nmitbestimmte Unternehmen                       nehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1153)\n§ 25                         unterliegt.\nWegfall von Steuererleichterungen\n(1) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften                                Neunter Teil\ndes Umwandlungsgesetzes oder bei einer Ver-\nschmelzung nach den Vorschriften des Gesetzes\nGrunderwerbsteuer\nbetreffend Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nten sind die Vorschriften der §§ 7, 18 Abs. 2 Satz 2                                § 27\nund Abs. 4 nicht anzuwenden, wenn die bei der               (1) Rechtsvorgänge im Sinne der landesrecht-\nAnmeldung zur Eintragung in das Handelsregister          lichen Grunderwerbsteuergesetze sind von der\noder in das Genossenschaftsregister einzureichen-        Grunderwerbsteuer befreit, wenn sie verwirklicht\nde Bilanz für einen Stichtag aufgestellt ist, der        werden\nmehr als sechs Monate vor der Anmeldung liegt.\n1. durch Umwandlungen nach den Vorschriften des\n(2) Die Anwendbarkeit der §§ 8 und 18 Abs. 2              Zweiten bis Vierten Abschnitts des Umwand-\nSatz 2 entfällt rückwirkend, wenn die Ubernehme-             lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nrin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb             chung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. I\nvon fünf Jahren nach dem steuerlichen Ubertra-               S. 2081), zuletzt geändert durch das Gesetz über\ngungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt          die Auflösung, Abwicklung und Löschung von\noder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt.            Kolonialgesellschaften vom 20. August 1975\nBereits erteilte Steuerbescheide, Steuermeßbe-              · (Bundesgesetzbl. I S. 2253);","2650                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. d11rch das Ei11brinw)n eiucs Bdrid)s, eines Teil-      1. § 38 erhält die folgende Fassung:\nbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine\n,,§ 38\nKapitalgesellschaft     (Aktiengesellschaft, Kom-\nmanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit              (1) Das Wertpapier-Sondervermögen (§ 8) gilt\nbeschränkter Haftung) gegen Gewährung von                 als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1\nGesellschaftsrechten, wenn der Einbringende ein          Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 1\nEinzelunternehmer, eine offene Handelsgesell-            Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Vermögensteuer-\nschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist. Er-          gesetzes. Das Wertpapier-Sondervermögen ist\nhält der Einbringende auch andere Wirtschafts-           vorbehaltlich des § 38 a von der Körperschaft-\ngüter, so 9ilt die Ausnahme von der Besteuerung          steuer, der Gewerbesteuer und der Vermögen-\nnur, wenn dc~r Wert der anderen Wirtschaftsgüter         steuer befreit.\ndreißig vom Hundert des Werts des eingebrach-\nten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmer-             (2) Gehören zu · einem Wertpapier-Sonder-\nanteils nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des         vermögen Anteile an einer unbeschränkt steuer-\nWerts der anderen Wirtschaftsgüter bleiben Be-           pflichtigen Kapitalgesellschaft, so wird die an-\ntriebsschulden außer Ansatz, die übernommen              rechenbare Körperschaftsteuer an die Depotbank\nwerden oder die durch Vereinigung von Forde-             auf Antrag vergütet. Die Vorschriften des Ein-\nrungen und Verbindlichkeiten erlöschen.                  kommensteuergesetzes über die Vergütung von\nKörperschaftsteuer an unbeschränkt einkommen-\n(2) Steuerbefreiung nach Absatz 1 wird nur ge-            steuerpt'lichtige Anteilseigner sind sinngemäß an-\nwährt, wenn                                                  zuwenden. An die Stelle der in § 36 b Abs. 2 des\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Umwand-            Einkommensteuergesetzes bezeichneten Beschei-\nlung in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. De-          nigung tritt eine Bescheinigung des für das Wert-\nzember 1981 beschlossen wird,                            papier-Sondervermögen zuständigen Finanzamts,\nin der bestätigt wird, daß ein Zweckvermögen im\n2. in den Fällen des Absalzes 1 Nr. 2 der Erwerbs-           Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Die anrechenbare\nvorgang in der Zeit vom l. Januar 1977 bis               Körperschaftsteuer wird auch vergütet, wenn die\n31. Dezember 1981 verwirklicht wird.                     Ausschüttung an das Wertpapier-Sondervermö-\ngen nicht von der Vorlage eines Dividenden-\nscheins abhängig ist.\nZehnter Teil\nUbergangs- und Schlußvorschriften                      (3) Vorbehaltlich des § 45 Abs. 5 Satz 3 des\nEinkommensteuergesetzes wird die von Kapital-\nerträgen des Wertpapier-Sondervermögens erho-\n§ 28\nbene Kapitalertragsteuer an die Depotbank auf\n(1) Dieses Cesetz ist auf den Ubergang von Ver-           Antrag erstattet. Für die Erstattung ist bei Ka-\nmögen anzuwE)nden, dem als steuerlicher Ubertra-             pitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\ngungsstichtag ein nach dem 31. Dezember 1976 lie~            des Einkommensteuergesetzes das Bundesamt für\ngender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fällen               Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen\ndes Dritten Teils ist dieses Gesetz bereits für steuer-      das Finanzamt zuständig, an das die Kapitaler-\nliche Ubertragungsstichtage vor dem. 1. Januar 1977          tragsteuer abgeführt worden ist. Im übrigen sind\nanzuwenden, wenn der Stichtag in ein vom Kalen-              die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr der überneh-            über die Erstattung von Kapitalertragsteuer an\nmenden Körperschaft fällt, das nach dem 31. De-              unbeschränkt einkommensteuerpflichtige An-\nzember 1976 abläuft.                                         teilseigner sinngemäß anzuwenden. Absatz 2\nSatz 3 gilt abweichend von § 44 b Abs. 1 Satz 2\n(2) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnah-            des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\"\nmen bei Änderung der Unternehmensform vom\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-          2. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:\nreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesge-\n,,§ 38 a\nsetzbl. I S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwen-\nden, in denen der Vertrag über die Geschäftsver-                (1) Für den Teil der Ausschüttungen auf\näußerung in der Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. No-             Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver-\nvember 1973 abgeschlossen worden ist.                        mögen, der nach § 39 a Abs. 1 zur Anrechnung\noder Vergütung von Körperschaftsteuer berech-\ntigt, ist die Ausschüttungsbelastung mit Körper-\nschaftsteuer nach § 27 des Körperschaftsteuer-\nArtikel 2                             gesetzes herzustellen. Die Körperschaftsteuer\nÄnderung des Gesetzes                           entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüt-\ntungen den Anteilscheininhabern zufließen. § 44\nüber Kapitalanlagegesellschaften                      Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in            chend anzuwenden. Die Körperschaftsteuer ist\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar                innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu\n1970 (Bundcsgesetzbl. I S. 127), zuletzt geändert            entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bis\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes            zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach\nüber das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-              amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben\ngesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geändert:                und. darin die Steuer selbst zu berechnen.","Nr. 116 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                         2651\n(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung        4. § 40 wird wie folgt geändert:\noder Kostc>ndcckung verwendeten Einnahmen des            a) In Absatz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 43\nWertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 39                 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuerge-\nAbs. 1 Satz 2, der nach § 39 a Abs. 2 zur Anrech-            setzes\" durch die Verweisung auf ,,§ 43 Abs. 1\nnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer                   Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nberechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. Hinter § 39 wird der folgende § 39 a eingefügt:               aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\"\n,,§ 39 a                                     durch die Verweisung auf ,, § 26 Abs. 1\n(1) Für Ausschüttungen auf Anteilscheine an                      des Körperschaftsteuergesetzes\" ersetzt.\neinem Wertpapier-Sondervermögen wird die                     bb) In Satz 2 werden die Worte „ergebende\nKörperschaftsteuer nur angerechnet oder vergü-                      deutsche Einkommensteuer oder Körper-\ntet, soweit darin enthalten sind                                    schaftsteuer\" durch die Worte „des Ein-\n1. Erträge des Sondervermögens, die nach § 38                       kommensteuergesetzes ergebende Ein-\nAbs. 2 zur Vergütung von Körperschaftsteuer                      kommensteuer oder nach § 23 des Kör-\nan die Depotbank berechtigen,                                   perschaftsteuergesetzes ergebende Kör-\n2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 ent-                        perschaftsteuer\" ersetzt.\nfallende Teil des Ausgabepreises für ausgege-            cc) Hinter Satz 3 wird der folgende Satz ein-\nbene Anteilscheine.                                             gefügt:\nFür die Ermittlung des Teils der Ausschüttung,                      „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2\nder zur Anrechnung oder Vergütung von Körper-                       ist der Berechnung der auf die ausländi-\nschaftsteuer berechtigt, ist die nach § 38 a zu ent-                schen Einkünfte entfallenden inlän-\nrichtende Körperschaftsteuer von den in den                         dischen Körperschaftsteuer die Körper-\nNummern 1 und 2 bezeichneten Beträgen abzu-                         schaftsteuer zugrunde zu legen, die sich\nziehen. § 45 des Körperschaftsteuergesetzes gilt                    vor Anwendung der Vorschriften des\nentsprechend. In der hiernach zu erteilenden                        Vierten Teils des Körperschaftsteuer-\nBescheinigung ist der zur Anrechnung oder Ver-                      gesetzes für das zu versteuernde Einkom-\ngütung berechtigende Teil der Ausschüttung                          men ergibt.\"\ngesondert anzugeben.                                     c) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5\n(2) Gelten die nicht zur Ausschüttung oder                angefügt:\nKostendeckung verwendeten Einnahmen des                       ,, (5) Den in den Ausschüttungen enthalte-\nWertpapier-Sondervermögens nach § 39 Abs. 1                  nen Beträgen im Sinne der Absätze 1 bis 4\n,Satz 2 als zugeflossen, so ist Absatz 1 Satz 1               stehen die hierauf entfallenden Teile des Aus-\nund 2 entsprechend anzuwenden. An die Stelle                 gabepreises für ausgegebene Anteilscheine\nder in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes be-               gleich.\"\nzeichneten Bescheinigung tritt eine Bescheini-\ngung im Sinne der Sätze 3 bis 5. Die Bescheini-       5. § 41 wird wie folgt geändert:\ngung darf nur durch das Kreditinstitut erteilt\nwerden, das im Zeitpunkt des Zufließens der              a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Ver-\nweisung auf ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein-\nEinnahmen ein auf den Namen des Empfängers\nkommensteuergesetzes\" durch die Verwei-\nder Bescheinigung lautendes Wertpapierdepot\nsung auf ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommen-\nführt, in dem der Anteilschein verzeichnet ist. In\nsteuergesetzes\" ersetzt.\nder Bescheinigung sind die Zahl und die Bezeich-\nnung der Anteile sowie der Name und die An-              b) Hinter Absatz 1 Nr. 2 werden die folgenden\nschrift des Anteilscheininhabers anzugeben. Für              Nummern 3 und 4 eingefügt:\ndie Bescheinigung gelten im übrigen die Vor-                 „3. den zur Anrechnung oder Vergütung von\nschriften des § 45 des Körperschaftsteuergeset-                    Körperschaftsteuer berechtigenden Teil\nzes sinngemäß. Der Steuererklärung oder dem                        der Ausschüttung;\nAntrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer ist\nein Abdruck der Bekanntmachung im Sinne des                   4. den Betrag der anzurechnenden oder zu\nvergütenden Körperschaftsteuer;\".\n§ 42 beizufügen. Wird der Anteilschein aus dem\nWertpapierdepot entnommen und ausgehändigt,              c) Die bisherige Nummer 3 des Absatzes 1 wird\nso hat ihn das Kreditinstitut unter Hinweis auf              Nummer 5.\ndie zuletzt ausgestellte Bescheinigung zu kenn-\nd) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „aus-\nzeichnen.\nländischen\" gestrichen.\n(3) Sind die in Absatz 2 bezeichneten Vor-\naussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung\ndurch ein Kreditinstitut nicht erfüllt, so wird die   6. In § 42 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nKörperschaftsteuer nur angerechnet, wenn der             „Die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nSteuerpflichtige Tatsachen glaubhaft macht, aus          bis 5 und des § 41 mit Ausnahme des Absatzes 1\ndeP-en sich ergibt, daß ihm die Einnahmen zuzu-          Nr. 2 Buchstabe c und d gelten sinngemäß für die\nrechnen sind. Absatz 2 Satz 6 gilt sinngemäß.\"           in § 39 Abs. 1 Satz 2 und in § 39 a Abs. 2 bezeich-","2652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nnet.en Ei nnJ hm()ll des Werlpapier-Sondervermö-            hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für\ngens, die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-             ausgegebene Anteilscheine gleich.\"\ntung verwendet werden.\"\n3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 43 erhült die folgende Fassung:\na) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a\n,,§ 43                                  Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\" durch\n(1) Die Vorschriften des§ 38 und des§ 38 a sind               die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 1 des Körper-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 an-                     schaftsteuergesetzes\" ersetzt.\nzuwenden. Bei der Vergütung von Körperschaft-               b) In Satz 2 werden die Worte „ergebende deut-\nsteuer und bei der Erstattung von Kapitalertrag-                  sche Einkommensteuer oder Körperschaft-\nsteuer an die Depotbank ist die Vorschrift des                    steuer\" durch die Worte „des Einkommen-\n§ 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die                       steuergesetzes ergebende Einkommensteuer\ndem Wertpapier-Sondervermögen nach dem                            oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes\n31. Dezember 1976 zufließen. Beruhen die Einnah-                   ergebende Körperschaftsteuer\" ersetzt.\nmen auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vor-\nschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-               c) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz angefügt:\nschluß, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Vor-                  „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ist der\nschrift erstmals anzuwenden ist, soweit sich der                  Berechnung der auf die ausländischen, Ein-\nBeschluß auf die Gewinnverteilung für ein Wirt-                   künfte entfallenden inländischen Körper-\nschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember                    schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde\n1976 abgelaufen ist.                                              zu legen, die sich vor Anwendung der Vor-\n(2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Aus-            schriften des Vierten Teils des Körperschaft-\nschüttungen auf Anteilscheine an einem Wert-                      steuergesetzes für das zu versteuernde Ein-\npapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach                        kommen ergibt.\"\ndem 31. Dezember 1969 zufließen.\n(3) Die Vorschriften der§§ 39 a bis 41 sind erst-   4. § 20 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an                  ,, (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 18 sind erst-\neinem Wertpapi er-Sondervermögen anzuwenden,                mals für Ausschüttungen auf ausländische In-\ndie nach dem 3 l. Dezember 1976 zufließen.                  vestmentanteile anzuwenden, die nach dem\n(4) Die Vorschriften der §§ 39 a und 42 sind für       31. Oktober 1969 zufließen. Die Vorschrift des\ndie nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung               § 19 ist erstmals für Ausschüttungen auf al\\;a;län-\nverwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sonder-                dische Investmentanteile anzuwenden, die nach\nvermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzu-              dem 31. Dezember 1976 zufließen.\"\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1976 endet.\"\n8. In§ 46 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                                      Artikel 4\n., (3) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Be-           Änderung des Gesetzes über steuer-\nträgen im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen die            rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\nhierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für          Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nausgegebene Anteilscheine gleich.\"\nund bei Uberlassung von eigenen\nAktien an Arbei triehmer\nArtikel 3                              Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nErhöhung des Nennkapitals und bei Uberlassung\nÄnderung des Gesetzes über den                     von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung\nVertrieb ausländischer Investmentanteile                    der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-\nund über die Besteuerung der Erträge                     gesetzbl. I S. 977), geändert durch das Gesetz zur\naus ausländischen Investmentanteilen                     Ände1rung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und an- ,\nderer Gesetze vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetz-\nDas Gesetz über den Vertrieb ausländischer In-           blatt I S. 2134), wird wie folgt geändert:\nvestmentanteile und über die Besteuerung der Er-\nträge aus ausländischen Investmentanteilen vom              1. § 1 erhält die folgende Fassung:\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-                                         ,,§ 1\nreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-                        Steuern vom Einkommen und Ertrag\nblatt I S. 3656), wird wie folgt geändert:                                         der Anteilseigner\nErhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des\n1. In§ 16 werden hinter den Worten,,§ 49 Abs. 1\nZiff. 2\" die Worte „Buchstabe a\" eingefügt.                 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nihr Nennkapital durch Umwandlung von Rück-\nlagen in Nennkapital, so gehört der Wert der\n2. In § 17 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:\nneuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht\n,,Den in den Ausschüttungen enthaltenen Gewin-              zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 des\nnen im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen die                 Einkommensteuergesetzes.\"","l'l,. 1 ](i   T<1~J der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                       2653\n2. ]n § ]        ('rh~ilt dit! l\"Jhcrs('lirifl. die folgende Fas-            schaftsmitteln nach den Vorschriften der\nsun~J:                                                                    §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes oder nach\nden Vorschriften des Gesetzes über die Kapi-\n,, !\\ nsc !1d flt111~1sk osk11 rw eh Kii pita lcrhöhung\".\ntalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über\ndie Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. De-\n3. § 5 wird§ 4.\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum\n4. § 6 wird § 5. Ikr             1H:ut· §   5 wird wie folgt ge-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\nändert:\ngesetzbl. I S. 469), entsprechen und\na) Abs,llz 1 erlüilt d ic folgende Fassung:\n3. die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den An-\n„ (1) Gilt für cl ic Erhöhung des Nennkapitals                   teilsrechten entsprechen, die nach den in Num-\ncirw Rücklage als verwendet, die aus dem Ge-                        mer 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben\nwinn eines vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe-                        werden.\nnen Wirtschaftsjahrs rJebildet worden ist, und\nsetzt die KapitalDesellschaft das Nennkapital                   Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuwei-\ninnerhalb von fünf Jahren nach Erhöhung her-                     sen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1\nab, so gilt die Rückzahlung dieses Teils des                    bis 3 erfüllt sind.\nNennkapitals als Gewinnanteil. § 41 Abs. 2                         (2) Setzt die ausländische Gesellschaft in den\ndes Körperschaftstcuergesetzes ist anzuwen-                      Fällen des Absatzes 1 innerhalb von fünf Jahren\nden.\"                                                           nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Kapi-\nb) Jn Absatz 2 wird Sd tz 4 durch die folgenden                       tal herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden\nSätze 4 und 5 ersetzt:                                          Mittel ganz oder teilweise zurück, so gelten die\nzurückgezahlten Beträge bei den Anteilseignern\n„Sie ist bei der Ermittlung des Einkommens                      insoweit als Einkünfte aus Kapitalvermögen im\nnicht abziehbar und bei der Ermittlung der                       Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-\nTeilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals                       steuergesetzes, als sie den Betrag der Erhöhung\ndem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3                   des Kapitals nicht übersteigen. Das gleiche gilt,\ncl es Körperschafts teuergesetzes zuzuordnen.                   wenn die ausländische Gesellschaft Maßnahmen\n§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes und die                     trifft, die den in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen\nVorschriften über die Anrechnung und Ver-                        vergleichbar sind.\"\ngütung von Körpcrschaftsteuer sind nicht an-\nzuwenden.\"\n7. Hinter § 8 wird der folgende neue § 8 a eingefügt:\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n,,§ 8 a\n5. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende neue § 6                                          Schlußvorschriften\neingefügt:                                                               Dieses Gesetz ist erstmals auf Kapitalerhöhun-\n,,§ 6                                gen anzuwenden, die in einem nach dem 31. De-\nAnschaffungskosten nach Kapitalherabsetzung                         zember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der\ninnerhalb von fünf Jahren                          Kapitalgesellschaft wirksam werd·en. Ist eine Ka-\nSetzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von                        pitalerhöhung in einem früheren Wirtschaftsjahr\nfünf Jahren nach Erhöhung des Nennkapitals (§ 1)                      wirksam geworden, so treten in den Fällen der\ndas Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch                       §§ 6 und 7 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der\nfrei werdenden Mittel ganz oder teilweise an die                      Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-\nGesellschafter zurück, so gelten als Anschaf-                         gesetzbl. I S. 977) die in diesen Vorschriften be-\nzeichneten Rechtsfolgen ein.\"\nfungskosten der nach der Kapitalherabsetzung\nverbleibenden Anteilsrechte die Beträge, die sich\nfür die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn\ndie Anschaffungskosten der vor der Kapitalher-                                             Artikel 5\nabsetzung vorhandenen gesamten Anteilsrechte\nauf die nach der Kapitalherabsetzung verbleiben-                      Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nden Anteilsrechte nach dem Verhältnis ihrer\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nNennbeträge verteilt werden.\"\nkanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1971), zuletzt-geändert durch das Haushalts-\n6. § 7 erhält die folgende Fassung:\nstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-\n,,§ 7                             gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:\nA:pteilsrechte an auslündischen Gesellschaften\n1. In § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 wird die Verweisung\n(1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an                    auf ,,§ 7 a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Körperschaft-\nausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn                         steuergesetzes\" durch die Verweisung auf ,,§ 14\n1. die ausländische Gesellschaft einer Aktienge-                      Nr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes\" er-\nsellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf                       setzt.\nAktien oder einer Gesellschaft mit beschränk-\nter Haftung vergleichbar ist,                                 2. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen be-                          a) In Ziffer 9 wird die Verweisung auf ,, § 4 Abs. 1\nruhen, die eine Kapitalerhöhung aus Gesell-                           Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes\" durch","2654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie Verweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Kör-                  zes\" durch die Verweisung auf ,, § 23 Abs. 4\nperschaftsteuergesetzes ersetzt.\nII\nNr. 8 oder 9 des Körperschaftsteuergesetzes\"\nb) In Ziffer 10 wird die Verweisung auf ,,§ 4                       ersetzt.\nAbs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes\"            d) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 6\ndurch die Verweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 5                     eingefügt:\ndes Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.\nII\n,, (6) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zwei-\nc) In Ziffer 15 werden die Worte „zuletzt geän-                      ten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffent-\ndert durch das Einführungsgesetz zum Straf-                     lichen Rechts, für das Geschäft der Veranstal-\ngesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz-                      tung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert\nblatt I S. 469)    11\ndurch die Worte „zuletzt               der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-\ngeändert durch das Haushallsstrukturgesetz                      gesetzes) aus Werbesendungen.\"\nvom 18. Dezember 197 5 (Bundesgesetzbl. I\n11\nS. 3091) ersetzt und hinter dem Klammerzitat              e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n,, (Bundesgesetz bl. I S. 2141)\" die Worte ,, , zu-\nletzt getlndert durch die Zuständigkeitslocke-        7. In § 12 Abs. 3 Ziff. 4 Satz 3 wird die Verweisung\nrungsverordnung vom 18. April 1975 (Bundes-              auf ,,§ 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergeset-\ngesetzbl. I S. 967), eingefügt.\n11\nzes\" durch die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 5 des\nKörperschaftsteuergesetzes\" ersetzt.\nd) In Ziffer 16 wird der Strichpunkt durch einen\nPunkt ersetzt und der folgende Satz angefügt:\n8. § 13 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\n,,Ziffer 15 Satz 2 gilt entsprechend;\".\n,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-\ne) In Ziffer 18 werden die Worte „zuletzt geän-               nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der\ndert durch das Steueränderungsgesetz 1966                 in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nvom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I                  bezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf\nS. 702)\" ersetzt durch die Worte „zuletzt ge-             1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl ist\nändert durch das Zuständigkeitslockerungs-                nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwen-\ngesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I               den, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe\nS. 685)   11\n•\nentfällt.\"\n3. In § 6 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:           9. § 25 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:\n„Im Falle des § 11 Abs. 6 treten an die Stelle des             ,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-\nGewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-              nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der\nsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.\"                      in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nbezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1\n4. In§ 8 Ziff. 9 wird die Verweisung auf ,,§ 11 Ziff. 5          vom Tausend für den Teil der Lohnsumme, der\ndes Körperschaftsteuergesetzes\" durch die Ver-                auf die auf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer\nweisung auf ,,§ 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuer-               entfällt.\"\ngesetzes\" ersetzt.\n5. § 9 wird.wie folgt geändert:                                                          Artikel 6\na) In Ziffer 6 werden die Worte „3 bis\" ge-\nstrichen.\nÄnderung des Außensteuergesetzes\nb) In Ziffer 7 wird die          Verweisung auf ,,§ 19 a\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nAbs. 5 Satz 2 und 3          des Körperschaftsteuer-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch\ngesetzes\" durch die          Verweisung auf ,, § 26\ndas Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-\nAbs. 5 Satz 2 und 3          des Körperschaftsteuer-\ngesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes\" ersetzt.\nS. 3656), wird yVie folgt geändert:\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „an deren Nenn-\na) In Absatz 1 Satz 2 sind hinter den Worten                  kapital sie seit Beginn des maßgebenden Wirt-\n,,Dieser ist\" die Worte „vorbehaltlich des Ab-           schaftsjahres ununterbrochen mindestens zu\nsatzes 6\" einzufügen.                                     einem Viertel unmittelbar beteiligt ist,\" durch\nb) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:                      die Worte „an deren Nennkapital sie mindestens\nzu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn\n,,(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Un-         die Beteiligung ununterbrochen seit mindestens\nternehmen, soweit sie den Betrieb von Schif-              zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des\nfen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer-             Gewinns maßgebenden Abschlußstichtag besteht\ngesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand                  und\" ersetzt.\nhaben, auf 2,5 vom Hundert. § 34 c Abs. 4\nSatz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-\ngesetzes gilt entsprechend.\"                           2. In § 12 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a\nAbs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes\" durch die\nc) In Absatz 5 Ziff. 2 wird die Verweisung auf                Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 1 und 6 des Körper-\n,, § 19 Abs. 2 b des Körperschaftsteuergeset-             schaftsteuergesetzes\" ersetzt.","Nr. 11G     Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                                2655\n3. §  n   wird wi(i folgt ~J(:;.indcrl.:                                                 Artikel 8\na) Jn Absatz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 19 a                  Änderung des Bewertungsgesetzes\nAbs. 2 bis 4 des Körpcrschaftsteuergesetzes\"\ndurch die Verweisung auf ,,§ 26 Abs. 2 bis 4             1. In § 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der\ndes K <>r pe rschi:1 ftsteu c rgPsetzes ersetzt.\nII\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch\nb) Ahsi.llz 2 crl1Jlt diP folgende Fassung:                     das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März\n,, (2)  Ccw i nnünteile, die die ausländische             1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), werden die Ver-\nCcsellschall von einer unbeschränkt steuer-                 weisungen auf ,,§ 19 a Abs. 5 des Körperschaft-\npflichtig<!n Kapilcilrrescllschaft bezieht, sind            steuergesetzes durch die Verweisungen auf ,, § 26\nII\nII\nmit dem uuf den unbeschränkt Steuerpflichti-                Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.\ngen entfolkndcn Teil vom Hinzurechnungsbe-\ntrag auszunehmen, wenn der Steuerpflichtige              2. Die Nummer 1 ist erstmals bei der Hauptfeststel-\nlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens\n1. eine      Kapilalgesellschaft, ein Versiche-\nauf den l. Januar 1977 anzuwenden.\nrungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein\nBetrieb einer juristischen Person des\nöffentlichen Rechts ist und\n2. mindestens zu einem Viertel als an der                                         Artikel 9\nausschüttenden Cescl lschaft beteiligt anzu-\nsE~hen ist.\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes\nSatz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Beteili-           1. § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der\ngung im Sinne der Nummer 2 ununterbrochen                   Fassung vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für                   S. 949), zuletzt geändert durch das Haushalts-\ndie Ermittlung des Gewinns maßgebenden                      strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-\nAbschlußstichtag besteht.\"                                  gesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden ersetzt:\n4. § 20 wird wie fol9t geändert:\naa) Die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des\na) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Die                              Körperschaftsteuergesetzes\" durch die\nVorschriften dieses Gesetzes sind die WorteII\nVerweisung auf ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des\n,,vorbehaltlich des Absatzes 4\" eingefügt.                           Körperschaftsteuergesetzes\",\nbb) die Verweisung auf ,,§ 4 a Abs. 1, 3 und 5\nb) !-Unter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4                            des Körperschaftsteuergesetzes           II\ndurch\nangefügt:                                                             die Verweisung auf ,, § 6 Abs. 1, 3 und 5\n,,(4) Die §§ 8, 12 und 13 in der durch das                         des Körperschaftsteuergesetzes      11\n,\nEinführungsgesetz zum Körperschaftsteuerre-                     cc) die Verweisung auf ,, § 4 a Abs. 1 oder 5\nformgeselz vom ... (Bun<lesgesetzbl. I S.            )                des Körperschaftsteuergesetzes\" durch\ngeänderten Fassung sind erstmals anzuwen-                             die Verweisung auf ,, § 6 Abs. 1 oder 5\nden                                                                   des Körperschaftsteuergesetzes\",\na) für die einkommensleuer und Körper-                          dd) die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 Ziff. 7\nschuftst.euer für den Veranlagungszeit-                        Buchstabe d oder e des Körperschaftsteu-\nraum 1977,                                                     ergesetzes\" durch die Verweisung auf\nb) für die Gewerbesteuer für den Erhebungs-                           ,, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder e des\nzeitraum 1977.                                                 Körperschaftsteuergesetzes  11\n•\nb) In Nummer 13 werden die Worte „zuletzt\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesge-\nArtikel 7                                    setzbl. I S. 469)\" durch die Worte „zuletzt\nÄnderung des Investitionszulagen-                                geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz\nvom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes                                    S. 3091) ersetzt und hinter dem Klammerzitat\n11\n,, {Bundesgesetzbl. I S. 2141 )\" die Worte\nIn § 4 b Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes in                  ,, , zuletzt geändert durch die Zuständigkeits-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                         lockerungsverordnung vom 18. April 1975\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert                      (Bundesgesetzbl. I S. 967),\" eingefügt.\ndurch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirt-\nc) In Nummer 14 wird der Strichpunkt durch\nschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-\neinen Punkt ersetzt und der folgende Satz\nblatt I S. 2034), werden hinter den Worten ,,§ 4\nangefügt:\nAbs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes        11\ndie Worte r,in der Fassung der Bekanntmachung                          ,,Nummer 13 Satz 2 gilt entsprechend;\".\nvom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933), ge-                 d) In Nummer 16 werden die Worte „zuletzt\nändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom                           geändert durch das Steueränderungsgesetz\n18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091),\" ein-                   1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-\ngefügt.                                                                blatt I S. 702)\" ersetzt durch die Worte","2656                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n,,zuletzt gc:iinclert durch das Zuständigkeits-       a) In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung auf\nlockenmgsgesetz vom 10. Mürz 1975 (Bundes-                ,, § 12 des Körperschaftsteuergesetzes\" durch\ngesetzbl. J S. 685) 11\n•                                  die Verweisung auf ,,§ 10 des Körperschaft-\nII\nsteuergesetzes ersetzt.\n2. Die Nummer 1 ist erstmals auf die Vermögen-\nsteuer des Kalenderjahres 1977 anzuwenden.                  b) Absatz 3 des § 4 wird gestrichen.\n2. Die Nummer 1 ist erstmals auf den Veranla-\ngungszeitraum 1977 anzuwenden.\nArtikel 10\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 13\nIn § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. November                         Änderung des Zerlegungsgesetzes\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-                  § 2 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der\ngesetzes vom 29. Juli 1976 (Bundesgcsetzbl. I S. 2045),       Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesge-\nwird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:                      setzbl. I S. 145), geändert durch das Einführungs-\ngesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom\n,, (§ 1 Abs. l Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergeset-\n21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird\nzes)\".\nwie folgt geändert:\nArtikel 11                        1. In Absatz 1 Satz 1 werden\nÄnderung des Gesetzes über die                         a) die Worte „Ziff. 1 Abs. 2\" durch die Worte\nFinanzverwaltung                                ,,Nr. 1\" ersetzt;\nb) hinter dem Wort „Steuerabzugsbeträge\" die\n1. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Finanzverwal-                    Worte „und anzurechnender Körperschaft-\ntung in der Fassung vom 30. August 1971 (Bun-                   steuer\" eingefügt.\ndesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch\ndas Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März         2. In Absatz 3 werden die Worte „des § 7 a        11\ndurch\n1975 (Bundesgcsetzbl. I S. 705), erhält die folgende         die Worte „der§§ 14, 17 und 18\" ersetzt.\nFassung:\n,, (3) Die vom Bundesamt für Finanzen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften gewährten Steuerer-\nstattungen und Steuervergütungen werden von                                       Artikel 14\nden Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem\nsie an dem Aufkommen der betreff enden Steuern            Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nbeteiligt sind. Kapitalertragsteuer, die das Bun-\ndesamt für Finanzen anläßlich der Vergütung               Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\nvon Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht            Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesge-\nden Ländern in demselben Verhältnis zu. Für die         setzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:\nAufteilung ist das Aufkommen an den betreffen-\nden Steuern in den einzelnen Ländern maßge-              1. § 21 wird wie folgt geändert:\nbend, das sich ohne Berücksichtigung der in den\nSätzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbeträge für               a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\ndas Vorjahr ergibt. Das Nähere bestimmt der                         ,, (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigun-\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsver-                    gen         und    Vermögensmassen,     die    ihre\nordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nGeschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich\nbedarf.\"\nin Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbe-\n2. Die Nummer 1 ist erstmals auf Steuererstattun-                    haltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper-\ngen und Steuervergütungen, die das Bundesamt                    schaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und § 26 Abs. 6\nfür Finanzen im Kalenderjahr 1977 gewährt,                      des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie\nsowie auf Kapitalertragsteuer, die das Bundesamt                auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des\nim Kalenderjahr 1977 vereinnahmt, anzuwenden.                   § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um\n3,2 vom Hundert der in dem Einkommen ent-\nhaltenen Einkünfte aus Berlin (West) im\nSinne des § 23. Die tarifliche Körperschaft-\nArtikel 12                                steuer ermäßigt sich insgesamt um 10 vom\nÄnderung des Steueränderungs-                             Hundert für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2,\ngesetzes 1969                               soweit die Einkünfte Einnahmen im Sinne des\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-\n1. Artikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom                    gesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird                Personenvereinigungen enthalten, die unbe-\nwie folgt geändert:                                             schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.\"","Nr. 116 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1976                         2657\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 15\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „um                               Außerkrafttreten\n30 vom Hundert oder\" die Worte „vorbe-\nhaltlich des Satzes 2\" eingefügt.\nvon Gesetzen und Verordnungen\nbb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2                Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\neingefügt:                                     außer Kraft:\n,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"          1. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesge-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                   setzbl. I S. 1933), geändert durch das Haushalts-\ndd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In dem            strukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundes-\nneuen Satz 4 werden die Worte „wird die           gesetzbl. I S. 3091);\nErmäßigung\" durch die Worte werden   II\n2. das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei\ndie Ermäßigungen\" ersetzt.                        Änderung der Unternehmensform vom 14. Au-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), geändert\n2. § 23 wird wie folgt geJ.ndert:                               durch das Einführungsgesetz zum Einkommen-\na) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Verwei-                  steuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bun-\nsung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 des      desgesetzbl. I S. 3656);\nEinkommensteuergesetzes\" durch die Verwei-           3. die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nsung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 6       in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März\nbis 9 des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.             1969 (Bundesgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert\nb) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Verwei-                  durch die Verordnung zur Änderung der Körper-\nsung auf ,, § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-          schaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 25.\nsteuergesetzes\" durch die Verweisung auf                November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2903);\n,, § 20 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuerge-        4. die      Kapitalertragsteuer-Durchführungsverord-\nsetzes\" ersetzt.                                        nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 766), geändert\n3. In § 24 Abs. 1 werden die Worte „des § 7 a des               durch die Verordnung zur Änderung der Ka-\nKörperschaftsteuergesetzes\" durch die Worte                  pitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom\n,,der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuerge-             21. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), mit der\nsetzes\" ersetzt.                                             Maßgabe, daß sie noch anzuwenden ist, soweit\nsich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein\n4. Hinter § 26 wird der folgende neue § 27 einge-               Wirtschaftsjahr bezieht, das vor dem 1. Januar\nfügt:                                                        1977 abgelaufen ist;\n,,§ 27                         5. die Verordnung über die Befreiung der hambur-\ngischen Testamente von der Körperschaftsteuer\nErmittlung der Teilbeträge\nvom 12. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1359);\ndes verwendbaren Eigenkapitals\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften           6. die Verordnung über Körperschaftsteuer, Vermö-\ngensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle und\nFür die Gliederung des verwendbaren Eigenka-             Syndikate vom 20. Dezember 1941 (Reichsge-\npitals nach § 30 des Körperschaftsteuergesetz-es             setzbl. I S. 791).\ngilt der durch Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1\noder Abs. 3 Satz 1 entstandene Eigenkapitalteil\nin Höhe von 10 vom Hundert des Gewinns vor                                       Artikel 16\nAbzug der Körperschaftsteuer als nicht mit Kör-                               Berlin-Klausel\nperschaftsteuer belastet. In derselben Höhe gilt\ndie Tarifbelastung des Restbetrags als erhöht.\"              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n5. In § 31 wird hinter dem Absatz 12 der folgende\nAbsatz 12 a eingefügt:\n,,(12 a) Die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und 3,                               Artikel 17\ndes § 23 Nr. 5, des § 24 Abs. 1 und des § 27 sind\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1977                                      Inkrafttreten\nanzuwenden.\"                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. September 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}