{"id":"bgbl1-1976-114-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":114,"date":"1976-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Körperschaftsteuerreformgesetz","law_date":"1976-08-31T00:00:00Z","page":2597,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["2597\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1976                                                                                                    Nr.114\nTag                                                                               Inhalt                                                                               Seite\n31. 8. 76  Körperschaf tsteu er rei ormgesetz                                                                                                                             2597\n611-1\nKörperschaftsteuerref ormgesetz\nVom 31. August 1976\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                                                                  Zweites Kapitel\nKörperschaftsteuergesetz (KStG i 977)                                                          Sondervorschriften für die Organschaft                                            §\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf\nAktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   14\nErster Teil                                                  Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkom-\nSteuerpflicht                                                § mens der Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15\nAusgleichszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            16\nUnbeschränkte Steuerpflicht ...................... .\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft . .                                     17\nBeschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2\nAusländische Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 18\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen\nSteuerabzug bei dem Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . .                          19\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie\nbei Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3\nDrittes Kapitel\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4                            Sondervorschriften\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5\nfür Versicherungsunternehmen\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,                                         Versicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . .                             20\nKranken- und Unterstützungskassen . . . . . . . . . . . . . . .                           6 Beitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               21\nViertes Kapitel\nzweiter Teil\nSondervorschriften für Genossenschaften\nEinkommen                                                     Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . .                          22\nErstes Kapitel\nAllgemeine Vorschriften                                                                                   Dritter Teil\nGrundlagen der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7                           Tarif; Besteuerung\nErmittlung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8            bei ausländischen Einkunitsteilen\nSteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nAbziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   9\nFreibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . .                           24\nNichtabziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10\nFreibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nAuflösung und Alüwicklung (Liquidation) . . . . . . . . . . .                            11\nschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland                                               12 betreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung . . . . . . . .                               13 Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . .                             26","2598                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierter Teil                                                                                   Zweites Kapitel\nAnrechnungsverfahren                                                                 Bescheinigungen; gesonderte Feststellung                                            §\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . .                                        44\nErstes Kapitel                                                Bescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . .                            45\nBescheinigung eines Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     46\nKörperschaftsteuerbelaslung\ndes ausgeschütteten Gewinns                                                  Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen                                             47\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nund Personenvereinigungen                                                 §                                     Fünfter Teil\nMinderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer                                             27                       Entstehung, Veranlagung,\nErhebung und Vergütung der Steuer\nFür die AusschüUnng verwendetes Eigenkapital . . . .                                       28\nEntstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . .                            48\nVerwendbares Eigenkapital ................. ,,, . . . .                                    29\nVeranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer . .                                            49\nGliederun9 des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . .                                    30 Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht-                                             ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\nabziehbarnn Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               31 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Kör-\nEinordnung beslirnmter ermäßigt belasteter Eigen-                                             perschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          51\nkapitalteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             52\nVerluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nsechster Teil\nGliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           34\nFehlendes verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . .                            35\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\nErmächtigungen .................................. .                                            53\nGliederung des Ei9enkupitals bei dem Organträger . .                                       36\nSchlußvorschriften ............................... .                                           54\nGliederung des JJigenkapitals der Organgesellschaften                                      37\nBerlin-Klausel                                                                                 55\nTarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . .                                38\nGliederung des V<!rwendbaren Eigenkapitals nach                                                                                     Artikel 2\nUbertragung von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 39\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . .                                         40\nSonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            41                                       Artikel 3\nKörperschaftst:euerminderung und Körperschaftsteuer-                                                                           Berlin-Klausel\nerhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-\nbefreite Ubernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              42\nArtikel 4\nKörperschaflsteuerminderung und Körperschaftsteuer-\nerhöhung bei sonsti9en Körperschaften . . . . . . . . . . . . .                            43                                   Inkrafttreten","Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                        2599\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    schaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in\n§ 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur\ninsoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen\nArtikel 1                          Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der\nüber den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.\nKörperschaftsteuergesetz                       Im übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den\n(KStG 1977)                          Beteiligten zu versteuern.\nErster Teil                                                   § 4\nSteuerpflicht                                       Betriebe gewerblicher Art\nvon juristischen Personen des öffentlichen Rechts\n§ 1                               (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen\nUnbeschränkte Steuerpflicht                 Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1\nAbs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\nEinrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-\nlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei-\naußerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und\ntung oder ihren Sitz im Inland haben:\ndie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juri-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-      stischen Person wirtschaftlich herausheben. Die\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften       Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am\nmit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften,     allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht\nbergrechtliche Gewerkschaften);                       erforder lieh.\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\n(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbe-\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;              schränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juri-\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;     stische Person des öffentlichen Rechts ist.\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen\nund andere Zweckvermögen des privaten Rechts;            (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören\nauch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso-      mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem\nnen des öffentlichen Rechts.                          öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                      (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Ver-\npachtung eines solchen Betriebs.\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nauch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-               (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören\nhende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-        nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der\nschätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-            öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für\ngrundes erforscht oder ausgebeutet werden.                die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs-\noder Monopolrechte nicht aus.\n§ 2\n§ 5\nBeschränkte Steuerpflicht\nBefreiungen\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-             (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\nmögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung           1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nnoch ihren Sitz im Inland haben,                            bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes\nmit ihren inländischen Einkünften;                          und die staatlichen Lotterieunternehmen;\n2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen           2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nund Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt                 Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank\nsteuerpflichtig sind, mit den inländischen Ein-             für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche\nkünften, von denen ein Steuerabzug vorzuneh-                Siedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\nmen ist.                                                    schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-\n§ 3                                  anstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-\nditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen             desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                   beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau-\nsowie bei Realgemeinden                          kasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die\n(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-             Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-\nstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind               nanzierung mit beschränkter Haftung, die Finan-\nkörperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen                 zierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die\nweder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-                     Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Reichs-\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen                bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nSteuerpflichtigen zu versteuern ist.                            schaft mit beschränkter Haftung;","2600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Kranken-                  gern ein Anspruch auf die Uberschußbetei-\nkassen, die den Personen, denen die Leistungen                ligung zusteht. Ubersteigt das Vermögen\nder Kasse zugute kommen oder zugute kom-                      der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die\nmen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechts-               Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4\nanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstüt-                steuerpflichtig\nzungskassen, die den Leistungsempfängern kei-                 und\nnen Rechtsanspruch gewähren,                               e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß\na) wenn sich die Kasse beschränkt                             des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige                 Berücksichtigung künftiger Kassenleistun-\neinzelner oder mehrerer wirtschaftlicher             gen nicht höher ist als das um 25 vorn Hun-\nGeschäftsbetriebe oder                               dert erhöhte zulässige Kassenvermögen im\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige                 Sinne des § 4 d des Einkommensteuergeset-\nder Spitzenverbände der freien Wohl-                 zes. Bei der Ermittlung des Vermögens der\nfahrtspflege (Ar bei terwohlf ahrt-Bundes-           Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert\nverband e. V., Deutscher Caritasver-                  anzusetzen, mit dem er bei einer Veran-\nband e. V., Deutscher Paritätischer                  lagung zur Vermögensteuer auf den Ver-\nWohlfahrtsverband e. V., Deutsches Ro-               anlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der\ntes Kreuz, Diakonisches Werk- Innere                 auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;\nMission und Hilfswerk der Evangeli-                  das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen\nschen Kirche in Deutschland sowie                    Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzu-\nZentralwohlfahrtsstelle der Juden in                 setzen. Ubersteigt das Vermögen der Kasse\nDeutschland e. V.) einschließlich ihrer               den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse\nUntergliederungen, Einrichtungen und                 nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;\nAnstalten und sonstiger gemeinnütziger        4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nWohlfahrtsverbände oder                           keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaf-             aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nten, Personenvereinigungen und Ver-               nehmungen in der Fassung der Bekanntmachung\nmögensmassen im Sinne der § § 1 und 2;            vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750),\nden Arbeitnehmern stehen Personen,                zuletzt geändert durch das Erste Durchführungs-\ndie sich in einem arbeitnehrnerähnlichen          gesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975\nVerhältnis befinden, gleich;                      (Bundesgesetzbl. I S. 3139). wenn\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern                   a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der\nrechnen jeweils auch deren Angehörige;                     letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der                des im Veranlagungszeitraum endenden\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art                  Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverord-\nund Höhe der Leistungen eine soziale Ein-                   nung festzusetzenden Jahresbeträge nicht\nrichtung darstellt. Diese Voraussetzung ist                überstiegen haben oder\nbei Unterstützungskassen, die Leistungen                b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-\nvon Fall zu Fall gewähren, nur gegeben,                     geldversicherung beschränkt und die Ver-\nwenn sich diese Leistungen mit Ausnahme                     sicherungsvereine nach dem Geschäftsplan\ndes Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Ar-                sowie nach Art und Höhe der Leistungen\nbeitslosigkeit beschränken;                                soziale Einrichtungen darstellen;\nc) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließ-          5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-\nliche und unmittelbare Verwendung des                  rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\nVermögens und der Einkünfte der Kasse                  lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein\nnach der Satzung und der tatsächlichen Ge-             wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist\nschäftsführung für die Zwecke der Kasse                die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\ndauernd gesichert ist;\n6. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nd) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-             deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-\nsen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem             mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-\nder Wert der Deckungsrückstellung versiche-            verband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist,\nrungsmathematisch zu berechnen ist, das                sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser\nnach den handelsrechtlichen Grundsätzen                Vermögensverwaltung herrühren und aus-\nordnungsmäßiger Buchführung unter Berück-              schließlich dem Berufsverband zufließen;\nsichtigung des von der Versicherungsauf-\nsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans            7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Par-\nauszuweisende Vermögen nicht höher ist als              teiengesetzes und politische Vereine, deren\nbei einem Versicherungsverein auf Gegen-               Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-\nseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer           schäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-\nKasse anderer Rechtsform der dieser Rück-              licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die\nlage entsprechende Teil des Vermögens. Bei             Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\nder Ermittlung des Vermögens ist eine Rück-         8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\nstellung für Beitragsrückerstattung nur in-            sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-\nsoweit abziehbar, als den Leistungsempfän-             ren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz","Nr. 114 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                       2601\nangeordnet<m oder auf Cesetz beruhenden Ver-             gesetzlich zugewiesen sind, hinausgeht, ist die\npflichtunq Mitglieder dieser Einrichtung sind,           Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;\nwenn die Satzun!J der Einrichtung die Zahlung        13. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\nkeiner höhewn jährlichen Beiträge zuläßt als             gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-\ndas Zwölffache der Beiträge, die nach den                nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-\n§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-\nheimstättengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nnung höchstens entrichtet werden können. Er-             machung vom 25. November 1937 (Reichsgesetz-\nmöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflicht-        blatt I S. 1291), zuletzt geändert durch das\nmitgliedschaften sow ic freiwillige Mitglied-            Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März\nschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied-       1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Wird ein wirt-\nschaft anschließen, so steht dies der Steuer-            schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der\nbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die           über die Begründung und Vergrößerung von\nZahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zu-           Heimstätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung\nläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die             insoweit ausgeschlossen;\nnach den §§ 1387 und 1388 der Reichsversiche-\nrungsordnung höchstens entrichtet werden kön-        14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-\nnen;                                                     wie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und                beschränkt\nVermögensmassen, die nach der Satzung, dem               a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-\nStiftun9s9csclüift oder der sonstigen Verfassung             und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-\nund nach der tatsächlichen Geschäftsführung                  gen oder Betriebsgegenstände,\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,           b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen                  Werkverträgen für die Produktion land- und\n(§§ 51 bis 68 der Abqabenordnung). Wird ein                  forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,               triebe der Mitglieder, wenn die Leistungen\nist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;             im Bereich der Land- und Forstwirtschaft\nliegen; dazu gehören auch Leistungen zur\n10. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nErstellung und Unterhaltung von Betriebs-\ndes Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der\nvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bo-\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Februar\ndenverbesserungen,\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert\ndurch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. De-            c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung\nzember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), als                 der von den Mitgliedern selbst gewonnenen\ngemeinnützig anerkannt sind. Auflagen abga-                  land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,\nbenrechtlicher Art für Geschäfte im Sinne des                wenn die Bearbeitung oder die Verwertung\n§ 6 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeits-                    im Bereich der Land- und Forstwirtschaft\nliegt oder\ngesetzes und des § 10 der Verordnung zur\nDurchführung des Wohnungsgemeinnützigkeits-              d) auf die Beratung für die Produktion oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   Verwertung land- und forstwirtschaftlicher\nvom 24. November 1969 (Bundesgesetzbl. I                     Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.\nS. 2141), zu]etzt geändert durch die Zuständig-          Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975             Genossenschaft oder der Verein an einer Per-\n(Bundesgesetzbl. I S. 967), sollen zu der Steuer         sonengesellschaft beteiligt ist, die einen Be-\nführen, die sich ergäbe, wenn diese Geschäfte            trieb unterhält. Die Beteiligung an einer steuer-\nGegenstand eines organisatorisch getrennten              befreiten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-\nund voll steuerpflichtigen Teils des Unterneh-           schaft oder eine nur geringfügige Beteiligung\nmens wären;                                              an einer nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder\n11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und             Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Kapi-\norganisatorisch getrennte Teile von Unterneh-            talgesellschaft schließt die Befreiung nicht aus;\nmen, solange sie auf Grund des in Nummer 10              das gleiche gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an\nbezeichneten Gesetzes als Organe der staat-              einem steuerbefreiten Verein oder in nur ge-\nlichen Wohnungspolitik anerkannt sind. Num-              ringem Umfang an einem nicht steuerbefreiten\nner 10 Satz 2 gilt entsprechend;                         Verein bestehen. Die Beteiligung oder der Um-\nfang der Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig,\n12. die von den zuständigen Landesbehörden be-               wenn das damit verbundene Stimmrecht 4 vom\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen                Hundert aller Stimmrechte und der Anteil an\nSiedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-            den Geschäftsguthaben oder an dem_ Nennkapi-\nlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs-               tal oder an dem Vermögen, das im Fall der Auf-\ngesetzbl. S. 1429), zuletzt geändert durch das           lösung an das einzelne Mitglied fallen würde,\nGesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgeset-           10 vom Hundert nicht übersteigen;\nzes vom 15. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 533),\nund im Sinne der Bodenreformgesetze der Län-         15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-\nder. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb          verein auf Gegenseitigkeit,\nunterhalten, der über die Durchführung von               a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungs-\nSiedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und                  aufsichtsbehörde ausschließlich die Aufga-\nLandentwicklungsmaßnahmen oder von sonsti-                   ben des Trägers der Insolvenzsicherung\ngen Aufgaben, die den Siedlungsunternehmen                   wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur","2602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerbesserung der betrieblichen Altersver-           (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,\nsorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-           Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am\ngeselzbl. I S. 3610) ergeben, und                Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der         Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt,\nEmpfänger sowlt, nach Art und Höhe den in        ist Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden.\nden §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur       Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das\nVerbesserung der betrieblichen Altersversor-     Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den\ngung bezeichneten Rahmen nicht über-             in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag\nschreiten.                                      übersteigt.\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht\nZweiter Teil\n1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug\nunterliegen;                                                                Einkommen\n2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils\ndie Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27                               Erstes Kapitel\nherzustellen ist;                                                    Allgemeine Vorschriften\n3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2\nNr. 1.                                                                           §7\n§6                                         Grundlagen der Besteuerung\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-,            (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nSterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen          zu versteuernden Einkommen, im Falle des § 23\nAbs. 9 nach den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-\n(1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs,\nzu dem der Wert der Deckungsrückstellung ver-             steuergesetzes) aus Werbesendungen.\nsicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Ver-            (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkom-\nmögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse          men im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert\nim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d          nach Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.\ndieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die            (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.\nKasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen antei-        Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils\nlig auf das übersteigende Vermögen entfällt.              für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die un-\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für         beschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht\ndie Vergangenheit, soweit das übersteigende Ver-          während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die\nmögen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem             Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweili-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt      gen Steuerpflicht.\nworden ist, mit Zustimmung der Versicherungsauf-              (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind,\nsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszah-          Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz-\nlung an das Trägerunternehmen, zur Verrechnung            buchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirt-\nmit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur               schaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Ab-\ngleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendun-            schlüsse machen. Weicht bei diesen Steuerpflichti-\ngen des Trägerunternehmens oder zur Verminde-             gen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Ab-\nrung der Beiträge der Leistungsempfänger verwen-          schlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der\ndet wird.                                                 Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalender-\n(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in          jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die\nder in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so          Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Ka-\nerstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgen-      lenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur\nden Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungs-          wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Fi-\nrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu            nanzamt vorgenommen wird.\nberechnen ist.                                                (5) Bei der Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse       Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgeset-\nsind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Ver-           zes ist von den Leistungen im Kalenderjahr auszu-\nmögensübertragungen an das Trägerunternehmen               gehen, auch wenn der Gewinn für ein vom Kalender-\naußer in den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar.       jahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird.\nDas gleiche gilt für Zuführungen zu einer Rückstel-\nlung für Beitragsrückerstattung, soweit den Lei-                                      §8\nstungsempfängern ein Anspruch auf die Uberschuß-\nbeteiligung nicht zusteht.                                              Ermittlung des Einkommens\n(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das         (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-\nVermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des            men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift     schriften des Einkommensteuergesetzes und dieses\nbezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,     Gesetzes.\nsoweit ihr Einkommen anteilig auf das überstei-               (2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschrif-\ngende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung des            ten des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Bü-\nEinkommens sind Vermögensübertragungen an das              chern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Ein-\nTrägerunternehmen nicht abziehbar.                        künfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.","Nr. 114   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1976                        2603\n(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es                 wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwek-\nohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.                 ke und der als besonders förderungswürdig\nAuch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Aus-                  anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur\nschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen               Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ein-\ndas Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liqui-               kommens oder 2 vom Tausend der Summe der\ndationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist,             gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr\nmindern das Einkommen nicht.                                    aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für\n(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des               wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der\nEinkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaf-             Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom\nten und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des               Hundert. Als Einkommen im Sinne dieser\n§ 43 nur vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das                  Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der\nEinkommen den ausgeschütteten Gewinn übersteigt,                in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-\nder sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt                gesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Aus-\nund für den die Ausschüttungsbelastung nach § 27                gabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\nherzustellen ist.                                               Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-\nnahme von Nutzungen und Leistungen. Der\n(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-\n_Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4\nbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen\nSatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu\nPerson des öffentlichen Rechts bleiben bei der Er-\nermitteln.\nmittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mit-\ntelbare Beteiligung steht der unmittelbaren Beteili-       b) Spenden an politische Parteien im Sinne des\ngung gleich.                                                    § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von\ninsgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-\n(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die\njahr.\nErmittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund\nder Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer                                 § 10\nEigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer\nAnsatz.                                                              Nichtabziehbare Aufwendungen\n(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,           Nichtabziehbar sind auch:\nvon denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen         1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-\nist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder            ken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungs-\nWerbungskosten nicht zulässig.                             geschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vor-\ngeschrieben sind. § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;\n§9                           2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nAbziehbare Aufwendungen                     sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den\nAbziehbare Aufwendungen sind auch:                      Eigenverbrauch;\n3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an\n1. bei Kapitalgesellschaften\nMitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,\ndie Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsantei-          Grubenvorstands oder andere mit der Uberwa-\nlen, soweit                                             chung der Geschäftsführung beauftragte Personen\na) die Kosten das Ausgabeaufgeld übersteigen            gewährt werden.\noder\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung                                § 11\neines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs           Auflösung und Abwicklung (Liquidation)\neines Einzelgewerbetreibenden oder einer\nGesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2      (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-\ndes Einkommensteuergesetzes, an -deren Ver-     talgesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige\nmögen im Zeitpunkt der Einbringung natür-       Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein\nliche Personen mit mindestens 51 vom Hun-       unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein\ndert beteiligt waren, gewährt werden. Das       auf Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt,\ngilt nur, wenn die Nennwerte dieser Gesell-     so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Ge-\nschaftsanteile mindestens 75 vom Hundert des    winn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der\nNennkapitals der Kapitalgesellschaft betra-     Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht über-\ngen. Gehören zum eingebrachten Betriebsver-     steigen.\nmögen Grundstücke, so ist die Grunderwerb-         (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des\nsteuer den Kosten der Ausgabe der Gesell-       Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem\nschaftsanteile zuzurechnen;                     Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.\n2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien                  (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Ver-\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haftende    teilung kommende Vermögen, vermindert um die\nGesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapi-    steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuer-\ntal gemachten Einlagen oder als Vergütung           pflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflos-\n(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt        sen sind.\nwird;                                                  (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\n3. a) vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur         triebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung","2604                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist.     nenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließ-\nIst für den vorangegangenen Veranlagungszeit-          lich und unmittelbar der Förderung wissenschaft-\nraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden,       licher Zwecke oder der Förderung der Erziehung,\nso ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Falle   Volks- und Berufsausbildung, so sind die Wirt-\neiner Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vor-      schaftsgüter in der Schlußbilanz mit den Buchwerten\nschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen        anzusetzen. Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in\ngewesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen          der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten\nist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirt-          Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei\nschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum     ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschrif-\nausgeschüttet worden ist.                              ten über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben\n(5) War am Schluß des vorangegangenen Ver-          würde.\nanlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vor-            (5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur\nhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen        teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-\ndie Summe der später geleisteten Einlagen.             sprechenden Teil des Betriebsvermögens.\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen\n(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft\ndie sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\nnicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft,\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das      Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die\nVermögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder    von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17\nWirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungs-      des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräuße-\nvereins auf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren       rung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzun-\neröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinn-    gen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind,\ngemäß anzuwenden.                                      in dem die Steuerpflicht endet. Als Veräußerungs-\npreis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle\n§ 12\ndes Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland       der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige      Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Ab-\nKörperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäfts-       satzes 4 Satz 1.\nleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins\nAusland und scheidet sie dadurch aus der unbe-\nschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 11 entspre-                         Zweites Kapitel\nchend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung\nSondervorschriften für die Organschaft\nkommenden Vermögens tritt der gemeine Wert\ndes vorhandenen Vermögens. Verlegt eine unbe-\n§ 14\nschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre\nGeschäftsleitung in das Ausland, so gelten die Sätze       Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft\n1 und 2 entsprechend.                                              auf Aktien als Organgesellschaft\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-        Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder\ndische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-  Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-\ngen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-        leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft)\nmögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt         durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne\noder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen          des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen\nübertragen wird.                                       Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches\n§ 13                          Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der\nOrgangesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts an-\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung       deres ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organ-\n(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Per-   träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse von der           setzungen erfüllt sind:\nKörperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeit-   1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft\npunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schluß-        vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-\nbilanz aufzustellen.                                       brochen und unmittelbar in einem solchen Maße\n(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite       beteiligt sein, daß ihm die Mehrheit der Stimm-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-          rechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft\nmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Ge-          zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittel-\nwinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie          bare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteili-\nauf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt,       gungen, auf denen die mittelbare Beteiligung\neine Anfangsbilanz aufzustellen.                           beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.\n2. Die Organgesellschaft muß von dem in Num-\n(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1\nmer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen\nund in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2\nnach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-\nsind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absat-\nnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das\nzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.\nUnternehmen des Organträgers eingegliedert\n(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des           sein. Die organisatorische Eingliederung ist stets\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Perso-        gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen","Nr. 114 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                       2605\nBeherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1                                § 16\ndes Aktiengesetzes die Leitung ihres Unterneh-\nAusgleichszahlungen\nmens dem Unternehmen des Organträgers unter-\nstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach       Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe\nden Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien--    der geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf\ngesetzes eingegliederte Gesellschaft ist.           entfallenden Ausschüttungsbeiastung im Sinne des\n§ 27 selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum\n3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer-\nAusgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat\npflichtige natürliche Person oder eine nicht\ndie Organgesellschaft die Summe der geleisteten\nsteuerbefreite Körperschaft,      Personenvereini-\nAusgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallen-\ngung oder Vermögenmasse im Sinne des § 1 mit\nden Ausschüttungsbelastung anstelle des Organträ-\nGeschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine       gers zu versteuern.\nPersonengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ge-\n§ 17\nschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der\nPersonengesellschaft dürfen nur Gesellschafter       Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft\nbeteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden       Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-\nTeil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-\nchend, wenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1\ntungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-\nbezeichneten Kapitalgesellschaften mit Geschäfts-\nsteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.\nleitung und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren\nSind ein oder mehrere Gesellschafter -der Per-\nganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im\nsonengesellschaft beschränkt einkommensteuer-\nSinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzun-\npflichtig, so müssen die Voraussetzungen der        gen sind, daß\nNummern l und 2 im Verhältnis zur Personen-\ngesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt, 1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen\nwenn an der Personengesellschaft eine oder             wird,\nmehrere Körperschaften, Personenvereinigungen       2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehr-\noder Vermögensmassen beteiligt sind, die ihren         heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\nSitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland        zustimmen,\nhaben.                                              3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vor-\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf minde-             schriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart\nstens fünf Jahre abgeschlossen und während             wird und\ndieser Zeit durchgeführt werden und spätestens      4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung\nam Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-          von freien vorvertraglichen Rücklagen ausge-\nschaft wirksam werden, für das Satz 1 erstmals         schlossen wird.\nangewendet werden soll. Eine vorzeitige Beendi-\ngung des Vertrags durch Kündigung ist un-                                     § 18\nschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündi-                    Ausländische Organträger\ngung rechtfertigt.\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem             Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren\nJahresüberschuß nur insoweit in freie Rücklagen     ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches\neinstellen, als dies bei vernünftiger kaufmän-      Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister\nnischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.   eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-\nführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft\nden beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der\n§ 15                          inländischen     Zweigniederlassung      zuzurechnen,\nwenn\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des\nEinkommens der Organgesellschaft             1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma\nder Zweigniederlassung abgeschlossen ist,\nBei der Ermittlung des Einkommens der Organ-        2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche\ngesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen\nBeteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-\nVorschriften folgendes:\nniederlassung gehört und\n1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Ein-       3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie-\nkommensteuergesetzes ist nicht zulässig.                derung im Verhältnis zur Zweigniederlassung\n2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Ver-               selbst gegeben ist.\nmeidung der Doppelbesteuerung, nach denen die       Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17\nGewinnanteile aus der Beteiligung an einer aus-     sinngemäß.\nländischen Gesellschaft außer Ansatz bleiben,\nsind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu                                  § 19\nden durch diese Vorschriften begünstigten\nSteuerabzug bei dem Organträger\nSteuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger\neine Personengesellschaft, so sind die Vorschrif-      (1) Sind bei der Organgesellschaft die Vorausset-\nten insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende      zungen für die Anwendung besonderer Tarifvor-\nEinkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der   schriften erfüllt, die einen Abzug von der Körper-\nzu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört.       schaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträ-","2606                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nger der Körpersdiafl.steuer, so sind diese Tarifvor-                              § 21\nschriften beim Organ träger so anzuwenden, als wä-                      Beitragsrückerstattungen\nren die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei\nihm selbst erfüllt.                                        (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbst-\nabgeschlossene Geschäft auf Grund des Jahres-\n(2) Unterliegt der Organträger der Einkommen-        ergebnisses oder des versicherungstechnischen\nsteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die   Uberschusses gewährt werden, sind abziehbar\nEinkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie      1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu\nfür die Körperschaftsteuer bestehen.                        dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermit-\ntelten Jahresergebnis für das selbstabgeschlos-\n(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft,       sene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrück-\nso gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter        erstattungen aufgewendeten Beträge, die das J ah-\nder Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem            resergebnis gemindert haben,. und gekürzt um\nGesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der           den· Betrag, der sich aus der Auflösung einer\ndem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil           Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie\ndes dem Organträger zuzurechnenden Einkommens               um den Nettoertrag des nach den steuerlichen\nder Organgesellschaft entspricht.                           Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-\nzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unter-\nschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus\nnehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1           langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das\nbis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvor-         Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug der ent-\nschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwend-          sprechenden abziehbaren und nichtabziehbaren\nbar sind.\nBetriebsausgaben;\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft      2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug          Höhe des Uberschusses, der sich aus der Beitrags-\nunterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf        einnahme nach Abzug aller anteiligen abzieh-\ndie Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer             baren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben\ndes Organträgers oder, wenn der Organträger eine            einschließlich der Versicherungsleistungen, Rück-\nPersonengesellschaft ist, anteilig auf die Körper-          stellungen und Rechnungsabgrenzungsposten er-\nschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesell-           gibt. Der Berechnung des Uberschusses sind die\nschafter anzurechnen.                                       auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragsein-\nnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Ver-\nsicherungszweigs aus dem selbstabgeschlossenen\nGeschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.\nDrittes Kapitel                        (2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung sind insoweit abziehbar, als die\nSondervorschriften                     ausschließliche Verwendung der Rückstellung für\nfür Versicherungsunternehmen                 diesen Zweck durch die Satzung oder durch ge-\nschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist. Die Rück-\nstellung ist vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen,\n§ 20                          soweit sie höher ist als die Summe der in den fol-\nVersicherungstechnische Rückstellungen           genden Nummern 1 bis 4 bezeichneten Beträge:\nl. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag\n(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind,         endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei voran-\nsoweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des          gegangenen Wirtschaftsjahre,\nEinkommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der         2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-\nSteuerbilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen       erstattung vom Versicherungsunternehmen vor\naus den am Bilanzstichtag lauf enden Versicherungs-         dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden\nverträgen erforderlich sind. Der in der Handels-            ist,\nbilanz ausgewiesene Wertansatz einer versiche-\n3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen\nrungstechnischen Rückstellung darf in der Steuer-\nVerwendung zur Ermäßigung von Beitragserhö-\nbilanz nicht überschritten werden.\nhungen im folgenden Geschäftsjahr vom Ver-\n(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Aus-          sicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag\ngleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbe-           verbindlich festgelegt worden ist,\nsondere folgende Voraussetzungen erforderlich:          4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die\nFinanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen-            rungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile er-\nden Versicherungszweig mit erheblichen Schwan-          forderlich ist.\nkungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.\nEine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen            die Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären\nnicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie    und die Auszahlung dieser Beträge mit einem unver-\nmüssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden        hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-\nVersicherungsverträgen herrühren und dürfen          den wäre. § 20 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nnicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.        wenden.","Nr. 114    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                        2607\nViertes Kapitel                     a) für Körperschaften und Personenvereinigungen,\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den\nSondervorschriften für Genossenschaften\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder\n2 des Einkommensteuergesetzes gehören,\n§ 22\nb) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4\nGenossenschaftliche Rückvergütung                 und 5; fallen die Einkünfte in einem wirtschaft-\n(1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirt-                 lichen Geschäftsbetrieb einer von der Körper-\nschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur           schaftsteuer befreiten Stiftung an, ist Satz 1 an-\ninsoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die              zuwenden.\ndafür verwendeten Beträge jm Mitgliedergeschäft\nerwirtschaftet worden sind. Zur Feststellung dieser         (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für be-\nBeträge ist der Uberschuß                                schränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, so-\nweit ihre Einkünfte in einem inländischen Betrieb\n1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im\nanfallen.\nVerhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern\nzum gesamten Wareneinkauf,                              (4) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf\n2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-        46 vom Hundert\nsenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsat-       1. bei Kreditinstituten in der Form einer juristischen\nzes zum Gesamtumsatz                                     Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn              von öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\naus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze           den Sparkassen für Einkünfte aus dem langfristi-\nfür den Abzug. Uberschuß im Sinne des Satzes 2 ist           gen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliora-\ndas um den Gewinn aus Nebengeschäften gemin-                 tionskreditgeschäft,\nderte Einkommen vor Abzug der genossenschaft-            2. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben gtaats-\nlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.                wirtschaftlicher Art erfüllen,\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1         3. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus\nist, daß die genossenschaftliche Rückvergütung un-           dem langfristigen Kommunalkredit- und Real-\nter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwi-                kreditgeschäft,\nschen den Mitgliedern und der Genossenschaft be-         4. bei reinen Hypothekenbanken,\nzahlt ist und daß sie                                    5. bei gemischten Hypothekenbanken für die Ein-\n1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft            künfte aus den in den §§ 1, 5 des Hypotheken-\neingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht              bankgesetzes bezeichneten Geschäften,\noder                                                6. bei Schiffspfandbriefbanken,\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Ge-          7. bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft,\nnossenschaft festgelegt und der Beschluß den             Deutsche Industriebank, der Berliner Industrie-\nMitgliedern bekanntgegeben worden ist oder              bank Aktiengesellschaft und der Saarländischen\n3. in der Generalversammlung beschlossen worden              Investitionskreditbank Aktiengesellschaft für Ein-\nist, die den Gewinn verteilt.                           künfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft,\nNachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen         8. bei Kreditgenossenschaften,\noder Leistungen und Rückzahlungen von Unkosten-          9. bei Zentralkassen, die sich auf ihre eigentlichen\nbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückver-              genossenschaftlichen Aufgaben beschränken; das\ngütungen zu behandeln.                                       gilt auch für Zentralen, die in Form einer Kapi-\ntalgesellschaft betrieben werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kredit-\ngenossenschaften und Zentralkassen im Sinne des             (5) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf\n§ 23 Abs. 4 Nr. 8 und 9.                                44 vom Hundert bei öffentlichen oder unter Staats-\naufsicht stehenden Sparkassen.\n(6) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird\ndas zu versteuernde Einkommen auf volle zehn\nDritter Teil                      Deutsche Mark nach unten abgerundet.\nTarif; Besteuerung bei ausländischen               (7) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Er-\nEinkunftsteilen                     mächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder\nerhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.\n§ 23\nSteuersatz                           (8) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht\nsich nach den Vorschriften des Vierten Teils.\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hun-\ndert des zu versteuernden Einkommens.                       (9) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen\n(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf         Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von\n50 vom Hundert bei Körperschaften, Personenver-         Werbesendungen 8 vom Hundert der Entgelte {§ 10\neinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1         Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesen-\nAbs. 1 Nr. 3 bis 6. Satz 1 gilt nicht                    dungen. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.","2608                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 24                          ländische Steuer auf die inländische Körperschaft-\nFreibetrag für kleinere Körperschaften          steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-\nsem Staat entfällt.\nVom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-\ntigen Körperschaften, Personenvereinigungen und             (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nVermögensmassen ist ein Freibetrag von 5000 Deut-        gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-\nsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom-          sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-\nmens, abzuziehen. Ubersteigt das Einkommen               trieb gewerblicher Art einer inländischen juristi-\n10 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag um die         schen Person des öffentlichen Rechts (Muttergesell-\nHälfte des übersteigenden Betrags gekürzt. Die           schaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens\nSätze 1 und 2 gelten nicht                               zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Ge-\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,         winns maßgebenden Abschlußstichtag mindestens\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den           zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital einer\nEinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2    Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\ndes Einkommensteuergesetzes gehören,                 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n2. für Vereine im Sinne des § 25.                        (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach\nSatz 2 maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Brutto-\n§ 25                          erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nFreibetrag für Erwerbs-                 unter§ 8 Abs. l Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nund Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,         vom 8. September 1972 (BundesgesetzbL I S. 1713),\ndie Land- und Forstwirtschaft betreiben         zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuer-            Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember\npflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-       1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), fallenden Tätigkei-\nten sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen Ver-        ten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergeset-\neine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land-     zes fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf An-\nund Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag       trag der Muttergesellschaft auf deren Körperschaft-\nin Höhe von 30 000 Deutsche Mark, höchstens je-          steuer von Gewinnanteilen, die die Tochtergesell-\ndoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungs-            schaft an sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn\nzeitraum der Gründung und in den folgenden neun          erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzurech-\nVeranlagungszeiträumen abzuziehen. Voraussetzung         nen. Anrechenbar ist die der inländischen Körper-\nist, daß                                                 schaftsteuer entsprechende Steuer, die die Tochter-\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Ver-       gesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das sie die\nein Flächen zur Nutzung oder für die Bewirt-         Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat, so-\nschaftung der Flächen erforderliche Gebäude          weit die Steuer dem Verhältnis der auf die Mutter-\nüberlassen und                                       gesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum aus-\nschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höch-\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der            stens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des          Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht.\neinzelnen Mitglieds zu· der Summe der Werte       Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen nur zu den\naller Geschäftsanteile,                          Gewinnanteilen, soweit sie die Bemessungsgrund-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des         lage bei der Besteuerung der T9chtergesellschaft\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall       nicht gemindert haben. Ausschüftbarer Gewinn ist\nder Auflösung des Vereins an das einzelne         der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte\nMitglied fallen würde, zu dem Wert des Ver-       Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochter-\neinsvermögens                                    gesellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat,\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,        vor Bildung oder Auflösung von offenen Rücklagen,\nin dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied       erhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit\nzur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude         diese den Gewinn gemindert haben. Der anrechen-\nzu dem Wert der insgesamt zur Nutzung über-          bare Betrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte der\nlassenen Flächen und Gebäude steht.                  Muttergesellschaft den auf ihre Beteiligung entfal-\nlenden Gewinnanteilen hinzuzurechnen. Die nach\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt        diesem Absatz anrechenbare Steuer ist erst nach der\nsteuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-       nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer anzurechnen.\nschaften sowie für unbeschränkt steuerpflichtige         Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nVereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im\nSinne des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.          (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-\nsetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung\nund Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des\n§ 26\nEntwicklungsländer-Steuergesetzes, so ist für Ge-\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile          winnanteile, die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit       werden, zu dem die Leistung von Entwicklungshilfe\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden           durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur\nEinkünften in diesem Staat zu einer der inländischen     Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem\nKörperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange-        Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-     Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß","Nr. 114  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                          2609\nder anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag ent-                (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind die Vor-\nspricht, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes         schriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2, 3,\nauf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.                  4 und 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend\n(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt vor-        anzuwenden. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1\naus, daß die Muttergesellschaft alle Nachweise er-       · Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berech-\nbringt, insbesondere                                       nung der auf die ausländischen Einkünfte entfallen-\nden inländischen Körperschaftsteuer die Körper-\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-           schaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwen-\nweist, daß die Tochtergesellschaft ihre Brutto-        dung der Vorschriften des Vierten Teils für das zu\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich        versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-      § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt\ngesetzes fall enden Tätigkeiten oder aus unter § 8     die Körperschaftsteuer für die dort bezeichneten\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Betei-        ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert des zu\nligungen bezieht,                                      versteuernden Einkommens.\n2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-\nschaft durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgs-\nrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese\nUnterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung                            Vierter Teil\noder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen                       Anrechnungsverfahren\nPrüfungsvermerk einer behördlich anerkannten\nWirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-\nbaren Stelle vorzulegen; und                                               Erstes Kapitel\n3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden                     Körperschaftsteuerbelastung\nSteuern durch geeignete Unterlagen nachweist.              des ausgeschütteten Gewinns unbeschränkt\nsteuerpflichtiger Körperschaften und\n(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine                    Personenvereinigungen,\nTochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem\nViertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-                                  § 27\nleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar betei-                     Minderung oder Erhöhung\nder Körperschaftsteuer\nligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von\nder Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelge-            (1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige\nsellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirt-         Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder er-\nschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochterge-         höht sich ihre Körperschaftsteuer um den Unter-\nsellschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesell-       schiedsbetrag zwischen der bei ihr eingetretenen\nschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile,       Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das\nder der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie         nach § 28 als für die Ausschüttung verwendet gilt,\nentfallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesell-           und der Belastung, die sich hierfür bei Anwendung\nschaft entspricht, steuerlich so behandelt, als hätte      eines Steuersatzes von 36 vom Hundert des Ge-\nsie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar von           winns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt\nder Enkelgesellschaft bezogen. Hat die Tochterge-          (Ausschüttungsbelastung).\nsellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben          (2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1\nden Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch            gehört nur die Belastung mit inländischer Körper-\nandere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwen-        schaftsteuer, soweit sie nach dem 31. Dezember\ndung für den Teil der Ausschüttung der Tochterge-          1976 entstanden ist.\nsellschaft, der dem Verhältnis dieser Gewinnanteile\nzu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen             (3) Beruht die Ausschüttung auf einem den ge-\nErträge entspricht, höchstens aber in Höhe des Be-         sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\ntrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der              Beschluß, so tritt die Minderung oder Erhöhung für\nvorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß                den Veranlagungszeitraum ein, in dem das Wirt-\nschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung erfolgt.\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für       In den übrigen Fällen ändert sich die Körperschaft-\ndas sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre         steuer für den Veranlagungszeitraum, in dem das\nBruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ-     Wirtschaftsjahr endet, in das die Ausschüttung fällt.\nlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-\nsteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus un-\n§ 28\nter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes fal-\nlenden Beteiligungen bezieht, und                                Für die Ausschüttung verwendetes\nEigenkapital\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkel-              (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung\ngesellschaft beteiligt ist und                         sind nach den Vorschriften der §§ 29 bis 39 zu er-\n3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehalte-       mitteln.\nnen Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die      (2) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge\nihr gemäß Absatz 4 bei der Anwendung der Ab-           des Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als\nsätze 2 und 3 für unmittelbar gehaltene Anteile       für eine Ausschüttung verwendet, in der die Bela-\nobliegen.                                             stung abnimmt. Für den nichtbelasteten Teilbetrag","2610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nist die in § 30 Abs. 2 bezeichnete Reihenfolge seiner        (2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag\nUnterteilung maßgebend. In welcher Höhe ein               ist zu unterteilen in\nTeilbetrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarif-      1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember\nbelastung abzuleiten.                                         1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus aus-\n(3) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch           ländischen Einkünften entstanden sind,\nder Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer            2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-\nmindert. Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag              schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter\ndes Eigenkapitals höchstens als verwendet, soweit             Nummern 3 oder 4 einzuordnen sind,\ner den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehen-\nden Erhöhungsbetrag übersteigt.                           3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende\ndes letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen\n(4) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset-         Wirtschaftsjahrs entstanden ist,\nzes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes\nvergütet worden, so bleibt die der Vergütung zu-          4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital\ngrunde gelegte Verwendung der nicht mit Körper-               in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen\nschaftsteuer belasteten Teilbeträge im Sinne des              Wirtschaftsjahren erhöht haben.\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 unverändert.\n§ 31\n§ 29\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung\nVerwendbares Eigenkapital                                  nichtabziehbaren Ausgaben\n(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist             (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem auf der Ak-           Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals sind\ntivseite und dem auf der Passivseite der Steuer-          die bei der Ermittlung des Einkommens nichtab-\nbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen, das sich           ziehbaren Ausgaben für nach dem 31. Dezember\nohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27            1976 abgelaufene Wirtschaftsjahre wie folgt abzu-\nergeben würde.                                            ziehen:\n(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-       1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teil-\nschaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwend-                betrag, auf den sie entfällt,\nbare (verwendbares Eigenkapital) und in das übrige\nEigenkapital aufzuteilen. Das verwendbare Eigen-          2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom-\nkapital ist der das Nennkapital übersteigende Teil             mensteil, der ihr unterliegt,\ndes Eigenkapitals, der sich zum Schluß des letzten        3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden\nvor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen                 ausländischen Einkünften,\nWirtschaftsjahrs ergibt. Ist ein Gewinnverteilungs-\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-\nbeschluß nicht gefaßt, so tritt an dessen Stelle die\nkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nGewinnausschüttung.\nungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.\n(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm\ndurch Umwandlung von Rücklagen zugeführt wor-                 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten\nden sind und waren die Rücklagen aus dem Gewinn           Einkommensteile für den Abzug nach dieser Vor-\neines nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen             schrift nicht ausreichen, treten die Einkommensteile\nWirtschaftsjahrs gebildet worden, so gehört auch          an ihre Stelle, die nach dem 31. Dezember 1976\ndieser Teil des Nennkapitals zu dem verwendbaren          ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen. Dabei\nEigenkapital.                                             ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Tarifbela-\nstung abnimmt. Ubersteigen die sonstigen nichtab-\n§ 30                          ziehbaren Ausgaben auch diese Einkommensteile,\nGliederung des verwendbaren                  so ist der Unterschiedsbetrag den in den folgenden\nEigenkapitals                       Veranlagungszeiträumen           entstehenden Einkom-\n(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß       mensteilen in der in Satz 2 bezeichneten Reihenfolge\njedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarif-          zuzuordnen.\nbelastung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge              (3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtab-\nsind jeweils aus der Gliederung für das voran-            ziehbare Ausgaben für vor dem 1. Januar 1977 ab-\ngegangene Wirtschaftsjahr abzuleiten. In der Glie-        gelaufene Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermö-\nderung sind vorbehaltlich des § 32 die Teilbeträge        gen in einem später abgelaufenen Wirtschaftsjahr\ngetrennt auszuweisen, die entstanden sind aus             gemindert haben, sind von dem Teilbetrag im Sinne\n1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember            des § 30 Abs. 2 Nr. 3 abzuziehen.\n1976 der Körperschaftsteuer ungemildert unter-\nliegen,\n§ 32\n2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember\n1976 ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen,                   Einordnung bestimmter ermäßigt\nbelasteter Eigenkapitalteile\n3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-\nsteuer nicht unterliegen oder die das Eigenkapi-         (1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach\ntal der KapitalrJesellschaft in vor dem 1. Januar     Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen, es sei denn,\n1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht ha-        daß die Körperschaftsteuer nur durch einen beson-\nben.                                                  deren Steuersatz ermäßigt wird.","Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                     2611\n(2) Aufzuteilen sind                                 tals abzuziehen und dem nichtbelasteten Teilbetrag\n1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung nied-    im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der er-\nriger ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen  lassenen Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Das\nin Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten       gleiche gilt, wenn die Körperschaftsteuer nach § 163\nTeilbetrag und in einen nicht mit Körperschaft-     der Abgabenordnung niedriger festgesetzt wird.\nsteuer belasteten Teilbetrag,\n2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher                               § 35\nist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in\nFehlendes verwendbares Eigenkapital\nHöhe der Ausschüttungsbelastung belasteten\nTeilbetrag und in einen ungemildert mit Körper-        (1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-\nschaftsteuer belasteten Teilbetrag. Unterliegt      wendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich\ndas Einkommen einem ermäßigten Steuersatz, so       die Körperschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbe-\ntritt an die Stelle des ungemildert mit Körper-     trags. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.\nschaftsteuer belasteten Teilbetrags der Teilbe-        (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbe-\ntrag, der bei Anwendung des ermäßigten Steuer-      trag und der darauf entfallende Betrag der Körper-\nsatzes entsteht.                                    schaftsteuererhöhung sind in den folgenden Wirt-\n(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarif-   schaftsjahren bei der Ermittlung des Teilbetrags im\nbelastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile ab-      Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu ent-\nzuleiten.                                               standenen sonstigen Vermögensmehrungen abzuzie-\nhen.\n(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt 'als entstan-\nden:                                                                               § 36\n1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete                Gliederung des Eigenkapitals bei\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach                           dem Organträger\ndem 31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer\nvon 36 vom Hundert unterliegen,                        Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne\n2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete     des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die\nbei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach\nGewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der\ndem 31. Dezember 1976 ungemildert der Körper-\nTeilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie\nschaftsteuer unterliegen,\neigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. Von\n3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teil-     der Zurechnung sind auszunehmen:\nbetrag als aus Vermögensmehrungen, die der\nKörperschaftsteuer nicht unterliegen.               1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu\nversteuern hat,\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesell-\n§ 33                            schaft geleistet haben,\nVerluste                      3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf\n(1) Verluste,   die sich nach den steuerlichen Vor-      die Organgesellschaft übergegangen ist.\nschriften über     die Gewinnermittlung ergeben ha-\nben, sind bei      der Ermittlung des nichtbelasteten                              § 37\nTeilbetrags im    Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuzie-\nhen.                                                               Gliederung des Eigenkapitals der\nOrgang,esellschaften\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine\nHinzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste           (1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft\nin späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermitt-      im Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der\nlung des Einkommens abgezogen werden. Soweit            Ermittlung ihres verwendbaren Eigenkapitals die\nabgezogene Verluste in einem vor dem 1. Januar          Vermögensmehrungen, die dem Organträger in den\n1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind,      Fällen des § 36 zuzurechnen sind, vorbehaltlich des\nist die Hinzurechnung bei dem Teilbetrag im Sinne       Absatzes 2 stets außer Ansatz.\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 3 vorzunehmen.                         (2) Ubersteigen die in Absatz 1 bezeichneten\n(3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach     Vermögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so\n§ 10 d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für das       ist der Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft\nAbzugsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustel-        in den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4\nlen, so gelten die Teilbeträge des Eigenkapitals in     einzuordnen. Unterschreiten die Vermögensmeh-\nder Höhe als für die Ausschüttung verwendet, in         rungen den abgeführten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 2\nder sie ohne den Rücktrag als verwendet gegolten        mit der Maßgabe, daß der in Satz 1 bezeichnete\nhätten.                                                 Teilbetrag vor den übrigen Teilbeträgen als ver-\nwendet gilt.\n§ 34\n§ 38\nGliederung bei Erlaß\nWird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-              Tarifbelastung bei Vermögensübernahme\nordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Bela-          (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nstung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbe-     durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt\ntrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapi-      steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine","2612                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsonstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft        (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Teil des Eigen-\nim Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30      kapitals und der Vermögensmehrungen gilt als zum\nbis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen-    Ende des Wirtschaftsjahrs eingelegt, in das der Er-\nden Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbe-      werb oder die Vermögensmehrung fällt. Die Summe\nträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzu-          der als Einlage geltenden Beträge ist in der Glie-\nrechnen. Ubersteigt die Summe der zusammenge-           derung des verwendbaren Eigenkapitals innerhalb\nrechneten Teilbeträge infolge des Wegfalls von An-      des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 ge-\nteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder    sondert auszuweisen.\naus anderen Gründen das verwendbare Eigenkapi-              (4) In den Fällen des Absatzes 1 vermindern sich\ntal, das sich aus einer Steuerbilanz auf den unmit-     die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1\ntelbar nach dem Vermögensübergang folgenden             bis 3 bezeichneten Teilbeträge und die ihnen zu-\nZeitpunkt bei der übernehmenden Körperschaft er-        zurechnenden, in späteren Wirtschaftsjahren anfal-\ngeben würde, so sind in Höhe des Unterschiedsbe-        lenden Vermögensmehrungen jeweils um den Be-\ntrags die nicht mit Körperschaftsteuer belasteten       trag, der dem in Absatz 1 bezeichneten Verhältnis\nTeilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit Kör-      entspricht. In Höhe des verbleibenden Restes kön-\nperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so    nen die geminderten Teilbeträge nicht als für Aus-\nsind die neu entstehenden nicht der Körperschaft-       schüttungen verwendet gelten, die der Erwerber\nsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen um             erhält.\nden Restbetrag zu mindern.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,\n(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die um-    wenn die Anschaffungskosten der im Veranlagungs-\ngekehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach       zeitraum erworbenen Anteile nicht mehr als 100 000\n§ 28 Abs. 2 als für eine Ausschüttung verwendet\nDeutsche Mark betragen.\ngelten.\n(6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter An-\n(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil-     teilseigner mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\nbeträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital      anrechnungsberechtigt, an der er wesentlich be-\nim Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im      teiligt ist, so gelten die Absätze 1 bis 5 insoweit\nSinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschieds-       sinngemäß. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 sind mit\nbetrag zu erhöhen.                                     der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\n(4) Abweichend von Absatz 1 ist das überge-         Anschaffungskosten der Wert tritt, mit denen die\ngangene verwendbare Eigenkapital der übertragen-       Anteile nach den Vorschriften über die steuerliche\nden Kapitalgesellschaft dem Teilbetrag im Sinne        Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die         anzusetzen wären, in dem die Anrechnungsberechti-\nübernehmende Körperschaft von der Körperschaft-        gung eintritt.\nsteuer befreit ist.\n§ 40\n§ 39\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals            Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht\nnach Ubertragung von Anteilen              erhöht, soweit\n(1) Erwirbt ein anrechnungsberechtigter Steuer-      1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des\npflichtiger einen oder mehrere Anteile an einer              § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft     2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapital-\nvon einem wesentlich beteiligten nichtanrechnungs-           gesellschaft Gewinnausschüttungen an einen un-\nberechtigten Anteilseigner, dessen Gewinn aus der            beschränkt steuerpflichtigen, von der Körper-\nVeräußerung der Anteile im Inland nicht steuer-              schaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine\npflichtig ist, so gilt der Teil des verwendbaren             juristische Person des öffentlichen Rechts vor-\nEigenkapitals, der dem Verhältnis des Nennbetrags           nimmt. Der Anteilseigner ist verpflichtet, der\nder übergegangenen Anteile zum gesamten Nenn-                ausschüttenden Kapitalgesellschaft seine Befrei-\nkapital entspricht, als Einlage des Erwerbers. Das           ung durch eine Bescheinigung des Finanzamts\ngleiche gilt für den entsprechenden Teil der in              nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische\nspäteren Wirtschaftsjahren anfallenden Vermögens-\nPerson des öffentlichen Rechts.\nmehrungen bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags\nzwischen dem in Satz 1 bezeichneten Teil des Eigen-    Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüt-\n,kapitals und den höheren Anschaffungskosten des        tung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaft-\nErwerbers.                                             lichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den\ndie Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-\n(2) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des       schlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-\nAbsatzes 1 ist gegeben, wenn der nichtanrechnungs-      schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.\nberechtigte Anteilseigner zu einem Zeitpunkt inner-\nhalb der letzten fünf Jahre\n1. zu mehr als einem Viertel oder                                                   § 41\n2. mit Anteilen, deren Nennbetrag eine Million                             Sonstige Leistungen\nDeutsche Mark übersteigt,\n(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn\nunmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft be-     eine Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen be-\nteiligt war.                                           wirkt, die bei den Empfängern Einnahmen im Sinne","Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                         2613\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer-     § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes sind.                                          gesetzes sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 3\n(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von      verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die\nNennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als      folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\nzuerst für die Rückzahlung verwendet, der zum ver-      Muster zu bescheinigen:\nwendbaren Eigenkapital gehört.                          1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;\n(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von            2. die Höhe der Leistungen;\nRücklagen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile       3. den Zahlungstag;\nim Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser          4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 1\nReihenfolge als vor den übrigen Eigenkapitalteilen          des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren\numgewandelt.                                                Körperschaftsteuer;\n(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft      5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaft-\nnach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt          steuer im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich\nund ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne           die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen ein-\ndes § 30 Abs. 1 Nr. :1, so gilt das Nennkapital als um      zelnen Geschäftsteil oder einen einzelnen Ge-\ndiesen Betrag gemindert. Soweit das Nennkapital             nußschein bezieht;\nnicht ausreicht, gelten die mit Körperschaftsteuer      6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet\nbelasteten Teilbeträge in der Reihenfolge als ge-           geltenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2\nmindert, in der ihre Belastung zunimmt.                     Nr. 4, soweit es auf den Anteilseigner entfällt.\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\n§ 42                          werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren\nKörperschaftsteuerminderung und               ausgedruckt worden ist und den Aussteller erken-\nKörperschaftsteuererhöhung bei Vermögens-          nen läßt. Ist die Körperschaft ein inländisches Kre-\nübertragung auf eine steuerbefreite Obernehmerin       ditinstitut, so gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft         (2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaft-\ndurch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt       steuer im Sinne des § 52 darf erst bescheinigt wer-\nsteuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite   den, wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte\nKapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Ver-      und der auf die inländische Körperschaftsteuer an-\nmögensmasse oder auf eine juristische Person des        zurechnenden ausländischen Steuer durch Urkunden\nöffentlichen Rechts über, so mindert oder erhöht        nachgewiesen werden kann.\nsich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich        (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht\nnach § 27 ergeben würde, wenn das verwendbare           erteilt werden,\nEigenkapital als im Zeitpunkt des Vermögensüber-\n1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein in-\ngangs für eine Ausschüttung verwendet gelten\nländisches Kreditinstitut auszustellen ist,\nwürde.\n2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein An-\n(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht             trag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach\n1. in den Fällen des § 40 und                               § 36 c oder § 36 d des Einkommensteuergesetzes\n2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Ver-             gestellt worden ist oder gestellt wird,\nmögensmehrungen entstanden ist, die es in vor       3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeich-\ndem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjah-         neter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt\nren erhöht haben.                                       wird.\n§ 43\n(4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt\nwerden, wenn die Urschrift nach den Angaben des\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaft-        Anteilseigners abhanden gekommen oder vernich-\nsteuererhöhung bei sonstigen Körperschaften        tet ist. Die Ersatzbescheinigung muß als solche\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,    gekennzeichnet sein. Uber die Ausstellung von Er-\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-         satzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeich-\nnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 des      nungen zu führen.\nEinkommensteuergesetzes gehören und die nicht              (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen l bis 4\nKapitalgesellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42     nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern\nsinngemäß.                                              und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-\nzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche\nzu kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Be-\nZweites Kapitel                      scheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zu-\nBescheinigungen; gesonderte Feststellung           sendung der berichtigten Bescheinigung an den Aus-\nsteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach\n§  44                         seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft        1 bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den\n(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige      Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Betrags der nach\nKörperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die        § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer (Absatz 1\nbei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des           Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für die Eigen-","2614                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet    3. der Tag der Veräußerung;\ngilt (Absatz l Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist die  4. der Veräußerungspreis;\nBescheinigung auch wegen anderer Angaben un-\n5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in\nrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu be-\nGegenwart des Notars von dem Bogen, der die\nrichtigen.                                                  Dividendenscheine und den Erneuerungsschein\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den          zusammenfaßt, getrennt und als veräußert ge-\nAbsätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf       kennzeichnet worden ist.\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder         Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten An-\nzu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Be-        gaben ist von den Erklärungen des Veräußerers aus-\nscheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kredit-    zugehen. § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.\ninstitut auszustellen, so haftet die Körperschaft\nauch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung un-             (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen\nrichtige Angaben macht oder wenn sie den Betrag         Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-\nder nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer         stabe a des Einkommensteuergesetzes durch den\nmitteilt, ohne daß die in Absatz 2 bezeichneten Vor-    Anteilseigner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und\naussetzungen vorliegen. Der Aussteller haftet nicht,    Satz 2 sinngemäß. Zusätzlich ist in der Bescheini-\nwenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-          gung anzugeben, daß der Veräußerer erklärt hat,\npflichtungen erfüllt hat.                               1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten\nAnsprüche richten,\n§ 45\n2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,\nBescheinigung eines Kreditinstituts\n3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt\n(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung          von dem Stammrecht erworben hat\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft           und\nvon der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig\nund wird sie für Rechnung der Körperschaft durch        4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von\nein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das        der Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.\nKreditinstitut dem Anteilseigner eine Bescheinigung        (3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar\nmit den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten An-     zurückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht in-\ngaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu           nerhalb eines Monats nach der Rückforderung zu-\nerteilen. Die Leistung ist auch insoweit als Ein-       rückgegeben, hat der Notar das nach seinen Unter-\nnahme des Anteilseigners im Sinne des § 20 Abs. 1       lagen für den Veräußerer zuständige Finanzamt\nZiff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes auszu-       schriftlich zu benachrichtigen.\nweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der                                 § 47\nBescheinigung muß hervorgehen, für welche Körper-\nschaft die Leistung erbracht wird.                                      Gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen\n(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der\nEinnahmen nicht in einem auf den Namen des Emp-            (1) Gesondert festgestellt werden\nfängers der Bescheinigung lautenden Wertpapier-         1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des ver-\ndepot bei dem Kreditinstitut verzeichnet, so hat das        wendbaren Eigenkapitals,\nKreditinstitut die Bescheinigung durch einen ent-\n2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des\nsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.\nNennkapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3,\n(3) Uber die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden       3. der nach § 39 Abs. 3 Satz 2 innerhalb des Teilbe-\nBescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnun-         trags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 gesondert\ngen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen              auszuweisende Betrag.\nHinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszah-\nlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.         (2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn\nder Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und\n(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 so-\ndie Änderung die Höhe des Einkommens oder der\nwie Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den\nTarifbelastung berührt. Der Körperschaftsteuerbe-\nFällen des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut\nscheid gilt insoweit als Grundlagenbescheid.\nnicht.\n§ 46\nB~scheinigung eines Notars\nFünfter Teil\n(1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividen-\ndenscheins kann von dem Anteilseigner nur durch               Entstehung, Veranlagung, Erhebung und\ndie Bescheinigung eines inländischen Notars nach-                       Vergütung der Steuer\ngewiesen werden, in der die folgenden Angaben\nenthalten sind:                                                                  § 48\n1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des                Entstehung der Körperschaitsteuer\nDividendenscheins;\n2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emit-           Die Körperschaftsteuer entsteht\ntenten sowie die Nummer des Dividenden-            a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in\nscheins;                                                dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;","Nr. 114   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                      2615\nb) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalender-          Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der Veranlagung nicht er-\nvierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu ent-    faßt, so sind die Anrechnung und Vergütung der\nrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im  nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuerge-\nLaufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Be-     setzes anrechenbaren Körperschaftsteuer ausge-\ngründung der Steuerpflicht;                         schlossen.\nc) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Ver-                                   § 52\nanlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer\nVergütung des Erhöhungsbetrags\nnach Buchstabe a oder b schon früher entstan-\nden ist.                                               (1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-\n§ 49                          schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige,\nvon der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner,\nVeranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer          an juristische Personen des öffentlichen Rechts und\n(l) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer        an Anteilseigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt kör-\nsowie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergü-         perschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet,\ntung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften        soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital\nsinngemäß anzuwenden, die für die Einkommen-             im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die\nsteuer gelten, soweit dieses Gesetz nicht etwas an-      Ausschüttung oder für die sonstige Leistung ver.:.\nderes bestimmt.                                          wendet gilt.\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden              (2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antrag-\nWirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkom-             steller\nmensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß die Vor-          1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach\nauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits              Absatz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch\nwährend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind,             eine Bescheinigung im Sinne des § 44 oder des\ndas im Veranlagungszeitraum endet.                           § 45,\n2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch\n§ so                              eine Bescheinigung des Finanzamts,\nSondervorschriften für den Steuerabzug vom         3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner\nKapitalertrag                         Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der\n(1) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und          ausländischen Steuerbehörde\ndes § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für          nachweist.\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle             (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für\ndes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes        Finanzen zuständig.\njeweils der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes        (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet,\ntritt.                                                   soweit die Ausschüttung oder die sonstige Leistung\n(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem     auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug       Geschäftsbetrieb des steuerbefreiten Anteilseigners,\nabgegolten,                                              für den die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlos-\nsen ist, oder in einem steuerpflichtigen Betrieb ge-\n1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von\nwerblicher Art der juristischen Person des öffent-\nder Steuerbefreiung ausgenommen sind,\nlichen Rechts oder in einer inländischen Betriebs-\n2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt            stätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseig-\nsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in       ners gehalten werden.\neinem inländischen gewerblichen oder land- oder\nforstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind oder\n3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes                           Sechster Teil\nhandelt.                                                    Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper-\nschaftsteuer nicht abgegolten,                                                     § 53\n1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-                             Ermächtigungen\nabzugsbeträge in Anspruch genommen werden\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nkann oder\nDurchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des\n2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des        Bundesrates durch Rechtsverordnung\n§ 27 herzustellen ist.\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-\nsteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\n§ 51\nHärtefällen und zur Vereinfachung des Besteue-\nAusschluß der Anrechnung und Vergütung von               rungsverfahrens den Umfang der Steuerbefrei-\nKörperschaftsteuer                       ungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu be-\nSind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im             stimmen. Dabei können\nSinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 oder Absatz 2            aJ zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vor-\nZiff. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes                  schriften erlassen werden, nach denen die\nnicht steuerpflichtig oder werden sie nach § SO                  Steuerbefreiung nur eintritt,","2616                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht über-               Buchstabe s des       Einkommensteuergesetzes\nwiegend aus dem Unternehmer oder sei-                gilt entsprechend;\nnen Angehörigen, bei Gesellschaften aus          d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegen-\nden c;esellschaftern und ihren Angehöri-             seitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Be-\ngen bestehen,                                        deutung, die eine Schwankungsrückstellung\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der                nach § 20 Abs. 2 nicht gebildet haben, zum\nLeistungsempfänger die Rechtsansprüche               Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs\nund bei Kassen ohne Rechtsanspruch der               zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge\nLeistungsempfänger die laufenden Kas-                der nach § 37 des Gesetzes über die Beaufsich-\nsenleistungen und das Sterbegeld be-                 tigung der privaten Versicherungsunterneh-\nstimmte Beträge nicht übersteigen, die               mungen zu bildenden Verlustrücklage zufüh-\ndem Wesen der Kasse als soziale Ein-                 ren können.\nrichtung entsprechen,\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Ver-            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmögen satzungsmäßig nur für soziale          mächtigt,\nZwecke verwendet werden darf,                1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-\ndd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und          hörden der Länder Muster der in §§ 44 und 45\nKrankenkassen der Versicherungsauf-              vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie die\nsicht unterliegen,                               Vordrucke für die Erklärung für die in § 47\nee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungs-            vorgeschriebene gesonderte Feststellung zu be-\nkassen die Leistungsempfänger zu lau-            stimmen;\nfenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht       2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nverpflichtet sind und die Leistungsemp-          Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen\nfänger oder die Arbeitnehmervertretun-           in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-\ngen des Betriebs oder der Dienststelle an        tum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-\nder Verwaltung der Beträge, die der              graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nKasse zufließen, beratend mitwirken              stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nkönnen;\nb) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vor-                                    § 54\nschriften erlassen werden\nSchlußvorschriften\naa) über die Höhe der für die Inanspruch-\nnahme der Steuerbefreiung zulässigen            (1) Dieses Gesetz ist, soweit in den folgenden\nBeitragseinnahmen,                           Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen          den am 1. Januar 1977 beginnenden Veranlagungs-\nauf Gegenseitigkeit,. deren Geschäftsbe-     zeitraum anzuwenden.\ntrieb sich auf die Sterbegeldversicherung\n(2) Beruht die Gewinnausschüttung auf einem\nbeschränkt, die Steuerbefreiung unab-\nden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\nhängig von der Höhe der Beitragsein-\nchenden Beschluß, so dürfen Bescheinigungen im\nnahmen auch eintritt, wenn die Höhe\nSinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden,\ndes Sterbegeldes insgesamt die Leistung\nwenn die Ausschüttung für ein Wirtschaftsjahr vor-\nder nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten\ngenommen wird, das vor dem 1. Januar 1977 abge-\nSterbekassen nicht übersteigt und wenn\nlaufen ist. In den übrigen Fällen dürfen die Be-\nder Verein auch im übrigen eine soziale\nscheinigungen nicht für Gewinnausschüttungen\nEinrichtung darstellt;\noder für sonstige Leistungen im Sinne des § 41 aus-\n2. Vorschriften zu erlassen                             gestellt werden, die in einem vor dem 1. Januar 1977\na) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstel-      abgelaufenen Veranlagungszeitraum bewirkt wor-\nlung für Beitragsrückerstattung nach § 21         den sind.\nAbs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht,            (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Ge-\nwenn die Auszahlung dieser Beträge an die         winnverteilungsbeschluß für ein vor dem 1. Januar\nVersicherten mit einem unverhältnismäßig          1977 abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesell-\nhohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre;          schaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, so dürfen\nb) über die Herabsetzung oder Erhöhung der           für die Gewinnausschüttung Bescheinigungen im\nKörperschaftsteuer nach § 23 Abs. 7;              Sinne der §§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden;\nc) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung       eine Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27 tritt\nvon abnutzbaren beweglichen und bei Her-          nicht ein.\nstellung von abnutzbaren unbeweglichen\n(4) Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf\noder 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausge-\nAntrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer\nstellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.\nfür den Veranlagungszeitraum der Anschaf-\nfung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5           (5) Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Her-           nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den\nstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vor-      Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden,\ngenommen werden kann. § 51 Abs. 1 Ziff. 2         die nach dem 31. Dezember 1976 ablaufen.","Nr. 114     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                         2617\n(6) Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29                gelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt\nAbs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren                   und zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung\nEigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Fest-                 nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In die:\nstellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des                 sen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemei-\n§ 47 sind erstmals zum Schluß des letzten Wirt-                  ne Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten\nschaftsjahrs vorzunehmen, das vor dem 1. Januar                  oder zurückgezahlten Vermögens der Kapital-\n1977 abgelaufen ist.                                             gesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus\n(7) Für Veranlagungszeiträume, die vor dem\n1. Januar 1977 enden, sind die bis zum Inkrafttreten\nKapitalvermögen gehört.\"\ndieses Gesetzes geltenden körperschaftsteuerrecht-\nlichen Vorschriften anzuwenden.                               5. § 20 erhält die folgende Fassung:\n§ 55                                                        ,,§ 20\nBerlin-Klausel                              (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen\ngehören\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                   1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                   sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                    scheinen, mit denen das Recht am Gewinn\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14                     und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                                    schaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung, an Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Ko-\nlonialgesellschaften und an bergbautreiben-\nArtikel 2                                   den Vereinigungen, die die Rechte einer\nÄnderung des                                   juristischen Person haben. Die Bezüge ge-\nhören nicht zu den Einnahmen, soweit sie\nEinkommensteuergesetzes                                aus Ausschüttungen einer unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Körperschaft stammen, für\nDas Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung                     die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2\nder Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-                      Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-\ndesgesetzbl. I S. 2165, 1975 I S. 422), zuletzt geändert            wendet gilt;\ndurch das Gesetz zur Anderung des Einkommen-\nsteuergesetzes vom 20. April 1976 (Bundesgesetzbl. I             2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-\nS. 1054), wird wie folgt geändert:                                  setzung oder nach der Auflösung unbe-\nschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    oder Personenvereinigungen im Sinne der\nZiffer 1 anfallen, soweit bei diesen für Aus-\na) In Ziffer 44 werden die Worte „im Sinne des                 schüttungen verwendbares Eigenkapital im\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuerge-             Sinne des § 29 des Körperschaftsteuerge-\nsetzes11 durch die Worte „im Sinne des § 5               setzes als verwendet gilt und die Bezüge\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge-                   nicht zu den Einnahmen· im Sinne der Ziffer 1\nsetzes ersetzt.\nII\ngehören. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nb) Hinter Ziffer 65 wird der Punkt durch einen              3. die nach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 anzurechnende\nStrichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer              oder nach den §§ 36 b bis 36 e dieses Ge-\n66 angefügt:                                             setzes oder nach § 52 des Körperschaft-\n„66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die              steuergesetzes zu vergütende Körperschaft-\ndadurch entstehen, daß Schulden zum                steuer. Die anzurechnende oder zu vergü-\nZweck der Sanierung ganz oder teil-                tende Körperschaftsteuer gilt außer in den\nweise erlassen werden. 11                          Fällen des § 36 e dieses Gesetzes und des\n§ 52 des Körperschaftsteuergesetzes als zu-\n2. In § 4 Abs. 5 Ziff. 8 werden die Worte „in den                  sammen mit den Einnahmen im Sinne der\nFällen des § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes     11\nZiffern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Ziff. 2\ndurch die Worte „in den Fällen der §§ 14, 17                   Buchstabe a bezogen;\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes ersetzt.\nII\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter und\n3. In § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe a werden die                    aus partiarischen Darlehen, es sei denn, daß\nWorte „nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft-               der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als\nsteuergesetzes11 durch die Worte „nach § 5                     Mitunternehmer anzusehen ist;\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes         11\nersetzt.                                                    5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden\nund Renten aus Rentenschulden. Bei Til-\ngungshypotheken und Tilgungsgrundschul-\n4. In § 17 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:                   den ist nur der Teil der Zahlungen anzu-\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend                 setzen, der als Zins auf den jeweiligen Ka-\nanzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft auf-                 pitalrest entfällt;","2618                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6. außerrnchnungsmäßige und rechnungsmäßi-                  (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1\nge Zinsen aus den Sparanteilen, die in den           und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus\nBeiträgen zu Versicherungen auf den Erle-            Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,\nbens- oder Todesfall enthalten sind. Dies            aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung\ngilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im          und Verpachtung gehören, sind sie diesen Ein-\nSinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b,           künften zuzurechnen.\ndie mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus\nsicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs\nKapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungs-\ndes Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren\nkosten ein Betrag von 300 Deutsche Mark ab-\nseit dem Vertragsabschluß ausgezahl~ wer-\nzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zu-\nden. Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge\nsammen veranlagt werden, wird ein gemein-\naus fondsgebundenen Lebensversicherungen\nsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche Mark\nentsprechend anzuwenden;\ngewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist\n7. Zinsen im Sinne des § 57 Abs. 3 des Aktien-           bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegat-\ngesetzes;                                            gen je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die\n8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen je-           Werbungskosten geminderten Kapitalerträge\nder Art, zum Bei spiel aus Einlagen und Gut-         eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark,\nhaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen             so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit,\nund Anleihen;                                        als er die um die Werbungskosten geminderten\nKapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt,\n9. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-                beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Spa-\nsungen einschließlich der Schatzwechsel.             rer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Frei-\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen             betrag dürfen nicht höher sein als die um die\ngehören auch                                             Werbungskosten geminderten Kapitalerträge.\"\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben\n6. Dem § 34 c Abs. 4 wird der folgende Satz an-\nden in Absatz 1 bezeichneten Einnahmen\ngefügt:\noder an deren Stelle gewährt werden;\n„Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind auf eigene oder\n2. Einnahmen aus der Veräußerung\ngecharterte Schiffe, die in einem inländischen\na) von Dividendenscheinen und sonstigen              Seeschiffsregister eingetragen sind und die\nAnsprüchen durch den Anteilseigner;              Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der            und die im Wirtschaftsjahr überwiegend außer-\nSchuldverschreibung,                             halb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf-\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen             suchung von Bodenschätzen oder zur Vermes-\nAnteile oder Schuldverschreibungen nicht             sung von Energielagerstätten unter dem Mee-\nmitveräußert werden. Anteilseigner ist der-          resboden eingesetzt werden, sinngemäß anzu-\njenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung             wenden.\"\ndie Anteile an dem Kapitalvermögen im\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 zuzurechnen          7. § 36 wird wie folgt geändert:\nsind. Sind einem Nießbraucher oder Pfand-\ngläubiger die Einnahmen im Sinne des Ab-             a) In Absatz 2 wird\nsatzes 1 Ziff. 1 oder 2 zuzurechnen, so gilt             aa) der Punkt hinter Ziffer 2 durch einen\ner als Anteilseigner;                                        Strichpunkt ersetzt,\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zins-                   bb) die folgende Ziffer 3 angefügt:\nscheinen, wenn die dazugehörigen Schuld-                      ,,3. die Körperschaftsteuer einer unbe-\nverschreibungen mitveräußert werden und                            schränkt körperschaftsteuerpflich ti-\ndas Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur                       gen Körperschaft oder Personenver-\nVeräußerung der Schuldverschreibung ent-                           einigung in Höhe von 9/16 der Ein-\nfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs-                       nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nzeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-                         Ziff. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder                      Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2\nWeiterveräußerung der Zinsscheine vom                              Ziff. 2 Buchstabe a, die aus der\nErwerber der Zinsscheine vereinnahmten Zin-                        erstmaligen Veräußerung von Divi-\nsen sind um das Entgelt für den Erwerb der                         dendenscheinen oder sonstigen An-\nZinsscheine zu kürzen.                                             sprüchen durch den Anteilseigner\nZiffern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ein-                          erzielt worden sind; in diesen Fäl-\nnahmen aus der Abtretung von Dividenden-                               len beträgt die anrechenbare Kör-\noder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprü-                             perschaftsteuer höchstens 9/16 des\nchen im Sinne der Ziffer 2, wenn die dazuge-                           Betrags, der auf die veräußerten\nhörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibun-                         Ansprüche ausgeschüttet wird. Die\ngen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft                          Anrechnung erfolgt unabhängig von\nsind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von                           der Entrichtung der Körperschaft-\nZinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die                          steuer. Die Körperschaftsteuer wird\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.                       nicht angerechnet:","Nr. 114 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                      2619\na) in den Fällen des § 36 a,                     (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträg-\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46         lich gezahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die\ndes      Körperschaftsteuergesetzes       Anrechnung durchzuführen und der Steuerbe-\nbezeichnete Bescheinigung nicht           scheid zu ändern.\nvorgelegt worden ist,                                            § 36 b\nc) wenn die Vergütung nach den                         Vergütung von Körperschaftsteuer\n§§ 36 b, 36 c oder 36 d beantragt             (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im\noder durchgeführt worden ist,             Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 bezieht und\nd) wenn bei Einnahmen aus der                 im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt ein-\nVeräußerung von Dividenden-               kommensteuerpflichtig ist, wird die anrechen-\nscheinen oder sonstigen Ansprü-           bare Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet,\nchen durch den Anteilseigner              wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-\ndie vc~räußerten Ansprüche erst           lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht\nnach Ablauf des Kalenderjahrs             kommt. § 36 Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 1, 3 und 4\nfällig werden, das auf den Ver-          Buchstaben a und e ist entsprechend anzuwen-\nanlagungszeitraum folgt,                 den. Die für die Höhe der Vergütung erforder-\ne) wenn die Einnahmen nach einem             lichen Angaben sind durch die Bescheinigung\nAbkommen zur Vermeidung der              eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des\nDoppelbesteuerung in dem an-              § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körper-\nderen Vertragsstaat besteuert            schaftsteuergesetzes nachzuweisen.\nwerden können.\"                              (2) Der Anteilseigner hat durch eine Be-\nscheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitz-\nb) Absatz 3 erhctlt die folgende Fassung:\nfinanzamts nachzuweisen, daß er unbeschränkt\n,, (3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2                einkommensteuerpflichtig ist und daß für ihn\nZiff. 1 bis 3 sind jeweils auf volle Deutsche          eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus-\nMark aufzurunden. Bei den durch Steuer-                sichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheini-\nabzug erhobenen Steuern ist jeweils die                gung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nSumme der Betri.ige einer einzelnen Abzug-             auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens\nsteuer aufzurunden; die Summe der von den              drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines\nKapitalertri.igen im Sinne des § 43 Abs. 1             Kalenderjahrs enden. Fordert das Finanzamt\nZiff. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist ge-          die Bescheinigung zurück oder erkennt der An-\nsondert aufzurunden.\"                                  teilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre\nErteilung weggefallen sind, so hat der Anteils-\neigner dem Finanzamt die Bescheinigung zu-\n8. Hinter § 36 werden die folgenden §§ 36 a, 36 b,             rückzugeben.\n36 c, 36 d, 36 e eingefügt:\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für\nFinanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich\n,,§ 36 a\nvorgeschriebenem Muster zu stellen und zu\nAusschluß der Anrechnung                     unterschreiben.\nvon Körperschaftsteuer in Sonderfällen                   (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember\n(1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer               des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nnach § 36 Abs. 2 Ziff. 3 ist einem Anteilseigner            die Einnahmen zugeflossen sind. Die Frist kann\nmit beherrschendem Einfluß auf die ausschüt-               nicht verlängert werden.\ntende Körperschaft oder Personenvereinigung                    (5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,\nzu versagen oder bei ihm rückgängig zu machen,\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt\nsoweit die anzurechnende Körperschaftsteuer\noder durchgeführt worden ist,\nnicht durch die ihr entsprechende gezahlte Kör-\nperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn der            2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen\nVollstreckung wegen dieser rückständigen Kör-                   nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis\nperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die voll-                   nach § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuerge-\nständige Einziehung keinen Erfolg haben wird.                   setzes gekennzeichnet worden sind.\nDas gleiche gilt für einen wesentlich beteiligten\nAnteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.                                         § 36 C\nVergütung von Körperschaftsteuer auf Grund\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der                                von Sammelanträgen\nbeherrschende Einfluß oder die wesentliche Be-\nteiligung zu einem Zeitpunkt innerhalb der letz-               (1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der\nten drei Jahre vor dem Jahr der Ausschüttung               Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer\nbestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als wesent-          in Vertretung des Anteilseigners durch ein in-\nlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er            ländisches Kreditinstitut gestellt, so kann von\nzu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder                der Ubersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses\nmittelbar beteiligt war.                                   Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45\ndes Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten\n(3) Wird die Anrechnung rückgängig             ge-      Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das\nmacht, so ist der Steuerbescheid zu ändern.                Kreditinstitut versichert,","2620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44                                         § 36 d\nAbs. l Satz 3 oder des § 45 des Körper-                          Vergütung von Körperschaftsteuer\nscha ftsteuergesetzes nicht ausgestellt oder                               in Sonderfällen\nals ungültig gekennzeichnet oder nach den\n(1) In den Fällen des § 36 c Abs. 2 wird die\nAngaben des Anteilseigners abhanden ge-\nanrechenbare Körperschaftsteuer an den dort\nkommen oder vernichtet ist,\nbezeichneten Vertreter unabhängig davon ver-\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens               gütet, ob für den Anteilseigner eine Veranla-\nder Einnahmen in einem auf den Namen des               gung in Betracht kommt und ob eine Bescheini-\nAnteilseigners lautenden Wertpapierdepot               gung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird,\nbei dem Kreditinstitut. verzeichnet war,              wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete                bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für\nBescheinigung vorliegt und                            den Anteilseigner entgegenzunehmen. Die Ver-\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheits-                gütung nach Satz l wird nur für Anteilseigner\ngemäß nach bestem Wissen und Gewissen                 gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20\ngemacht worden sind.                                  Abs. 1 Ziff. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100\nDeut.sehe Mark nicht überstiegen haben.\nUber Anträ.ge, in denen das Kreditinstitut ver-\nsichert, daß die Bescheini9ung als ungültig ge-               (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt\nkennzeichnet oder nach den Angaben des An-                 steuerpflichtigen Körperschaft auch in . anderen\nteilseigners abhanden gekommen oder vernich-               als den in § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen ge-\ntet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das              statten, in Vertretung ihrer unbeschränkt steuer-\nRecht der Finanzbehörden zur Ermittlung des                pflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag\nSachverhalts bleibt unberührt..                            auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stel-\nlen,\n(2) Absatz 1 9ilt. entsprechend für Anträge,\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders\ndie\ngroß ist,\n1. eine Kapital9esellschaft in Vertretung ihrer\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne\nArbeitnehmer stellt, soweit es sich um Ein-\nEinschaltung eines Kreditinstituts an die An-\nnahmen aus Anteilen handelt, die den Ar-\nteilseigner ausschüttet und\nbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft\nüberlassen worden sind und von ihr oder               3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des\neinem Kreditinstitut verwahrt werden;                    Absatz 1 erfüllt sind.\n2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte                (3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zu-\nTreuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer             ständig, dem die Besteuerung des Einkommens\ndieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es          des Vertreters obliegt. Das Finanzamt kann die\nsich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die          Vergütung an Auflagen binden, die die steuer-\nden Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-              liche Erfassung der Kapitalerträge sichern sol-\nschaft überlassen worden sind und von dem            len. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzuwen-\nTreuhänder oder einem Kreditinstitut ver-             den.\nwahrt werden;                                                                 § 36 e\n3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-                          Vergütung des Körperschaftsteuer-\nschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt,                   Erhöhungsbetrags an beschränkt\nsoweit es sich um Einnahmen aus Anteilen                           Einkommensteuerpflichtige\nan dieser Genossenschaft handelt.                       Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-\nDen Arbeitnehmern im Sinne der Ziffern 1 und 2            Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommen-\nstehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesell-            steuerpflichtige gilt § 52 des Körperschaftsteuer-\nschaft gleich.                                            gesetzes sinngemäß.\"\n(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners\nvor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der          9. In § 37 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,(§ 36\nAbs. 2 Ziff. 2)\" durch die Worte „und der Kör-\n§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, daß die\nperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 und 3)\" er-\nVergütung ganz oder teilweise zu Unrecht fest-\ngesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundes-            setzt.\namt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundes-\namt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte          10. Die §§ 43 bis 45 werden durch die folgenden\nVergütung von dem Anteilseigner zurückzufor-               §§ 43, 43 a, 44, 44 a, 44 b, 44 c, 45, 45 a, 45 b\ndern, für den sie festgesetzt worden ist. Der             ersetzt:\nVertreter des Anteilseigners haftet für die zu-                                     ,,§ 43\nrückzuzahlende Vergütung.                                             Kapitalerträge mit Steuerabzug\n(4) § 36 b Abs. 1 bjs 4 und 5 Ziff. 1 gilt ent-           (1) Bei den folgenden inländischen Kapital-\nsprechend. Die Antragsfrist gilt als gewahrt,             erträgen wird die Einkommensteuer durch Ab-\nwenn der Anteilseigner die beantragende Stelle            zug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er-\nbis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeichneten Zeit-             hoben:\npunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf-            1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1\ntragt hat.                                                     Ziff. 1 und 2;","Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                      2621\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei               ausgegeben sind, wenn der Gläubiger der\ndenen neben der festen Verzinsung ein                   Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeitpunkt der\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile              Fälligkeit der Kapitalerträge\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-                a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder\nsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-                    der Forderung ist und im Inland weder\nausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-                  einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-\nwinnobligationen), eingeräumt ist, und Zin-\nlichen Aufenthalt hat oder\nsen aus Genußscheinen, mit denen nicht das\nRecht am Gewinn und am Liquidationserlös                b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschrei-\neiner Kapitalgesellschaft verbunden ist. Zu                 bung oder der Forderung ist, es sei denn,\nden Gewinnobligationen gehören nicht sol-                   daß der Gläubiger im Inland einen Wohn-\nche Teilschuldverschreibungen, bei denen der                sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nZinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und                  hat und bei einer Teilschuldverschrei-\ngleichzeitig eine von dem jeweiligen Ge-                    bung, die bei einem inländischen Kredit-\nwinnergebnis des Unternehmens abhängige                     institut verwahrt wird, am 15. Tag vor\nZusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprüng-                 der Fälligkeit der Kapitalerträge der In-\nlichen Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu                  haber der Teilschuldverschreibung gewe-\nden Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1                   sen ist.\ngehören nicht die Bundesbankgenußrechte\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzu-\nim Sinne des § 3 Abs. l des Gesetzes über\nnehmen, wenn der Veräußerer der Teil-\ndie Liquidation der Deutschen Reichsbank                schuldverschreibung oder der Forderung im\nund der Deutschen Golddiskontbank vom                   Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift\n2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165), zu-         der Stückzinsen im Inland weder einen\nletzt geändert durch das Zuständigkeitsan-              Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\npassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundes-\nhalt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\ngesetzbl. I S. 705);                                    Kapitalerträge, die nach den §§ 3 und 3 a\n3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem                  steuerfrei sind oder nach den Ziffern 2 und 5\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter               dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für\nund Zinsen aus partiarischen Darlehen (§ 20             Zinsen aus Anleihen, die\nAbs. l Ziff. 4);\na) auf Grund der Regelung von Goldmark-\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1                    verbindlichkeiten mit spezifisch ausländi-\nZiff. 6;                                                    schem Charakter gemäß Anlage VII des\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutsch-                   Abkommens über deutsche Auslands-\nland oder in Berlin (West) nach dem                         schulden vom 27. Februar 1953 (Bundes-\n31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1955                    gesetzbl. II S. 333, 456) ausgegeben wor-\nausgegebenen festverzinslichen Wertpapie-                   den sind oder\nren unter folgenden Voraussetzungen:                   b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben wor-\na) die Wertpapiere müssen spätestens in-                    den sind und deren Nennwert auf eine\nnerhalb eines Jahres nach der Ausgabe                   ausländische Währung lautet;\nzum Handel an einer Börse in der Bun-           7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Ziff. 7;\ndesrepublik Deutschland oder in Berlin\n(West) zugelassen werden;                      8. Einnahmen aus der Vergütung von Körper-\nschaftsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer\nnach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes.\nvon mindestens fünf Jahren nicht künd-\nDer Steuerabzug wird nicht vorgenommen,\nbar und nicht rückzahlbar sein;\nwenn die Kapitalertragsteuer im Falle ihr~r\nc) nach den Anleihebedingungen darf die                Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1 in voller\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei der             Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.\nAusgabe vorgesehenen Zinsbedingungen\nfür die Dauer von fünf Jahren nicht ge-         Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere\nändert werden.                                 Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2\nZiff. 1, die neben den in den Ziffern 1 bis 8 be-\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-       zeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle\nsen aus Anleihen, die im Saarland ausge-           gewährt werden. Das gilt auch für Stückzinsen\ngeben worden sind, und nicht auf Zinsen, die       im Sinne der Ziffer 6 Satz 2.\nnach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a\nbezeichnete Voraussetzung gilt nicht für              (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,\nfestverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33        wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-\ndes Gesetzes über die Investitionshilfe der        erträge (Schuldner) im Zeitpunkt des Zufließens\ngewerblichen Wirtschaft zum Börsenhandel            dieselbe Person sind.\nnicht zugelassen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt\n(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der\nentsprechend;\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die             im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen          Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen inländische Ka-\noder über die Teilschuldverschreibungen             pitalerträge, wenn der Schuldner der Anleihe","2622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\noder Forderung und die die Kapitalerträge aus-             punkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt wor-\nzahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Ziff. 2) Wohnsitz,            den ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.                Tag nach der Beschlußfassung.\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzuneh-                (3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung\nmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger                an einem Handelsgewerbe als stiller Gesell-\nzu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-                 schafter in dem Beteiligungsvertrag über den\nschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger              Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinba-\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                 rung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am\ngehören.                                                   Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer\n§ 43 a                            sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des\nstillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs\nBemessung der Kapitalertragsteuer\nMonate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                     das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gut-\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4             geschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei\nund 7 sowie, falls es sich nicht um Kapital-           Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1\nertri:ige aus festverzinslichen Wertpapieren           entsprechend.\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 handelt, in              (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapi-\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6:                    talerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stun-\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn                dung des Kapitalertrags vereinbart, weil der\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,           Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in\n33 1 /a vom Hundert des tatsächlich ausge-             der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die Ka-            Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\npitalertragsteuer übernimmt;                              (5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5:                  für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehal-\nten und abzuführen hat. Der Gläubiger der Ka-\n30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn                pitalerträge wird nur in Anspruch genommen,\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausge-                   vorschriftsmäßig gekürzt hat,\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die\nKapitalertragsteuer übernimmt;                         2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner\ndie einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht\n3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8:                      vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\n25 vom Hundert des Kapitalertrags.                         dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen                  oder\nKapitalerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2               3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende\nZiff. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                           inländische Kreditinstitut die Kapitalerträge\nzu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertrag-\n§ 44                                 steuer ausgezahlt hat.\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den            Für die Inanspruchnahme des Schuldners der\nFällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7          Kapitalerträge bedarf es keines Haftungsbe-\nscheids, soweit der Schuldner die einbehaltene\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in\nKapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7\nsoweit er seine Zahlungsverpflichtung gegen-\nder Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-\nüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-\nertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem\nten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\ndie Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In\ndiesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-                                   § 44 a\nerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläu-\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nbigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die\ninnerhalb eines Kalendermonats ei:µbehaltene                  (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nSteuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden               Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 7 ist der Steuerabzug nicht\nMonats an das Finanzamt abzuführen, das für                vorzunehmen, wenn der Gläubiger im Zeit-\ndie Besteuerung des Schuldners der Kapital-                punkt des Zufließens unbeschränkt einkommen-\nerträge nach dem Einkommen zuständig ist. Da-              steuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für\nbei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuld-           ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nner zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzu-                 nicht in Betracht kommt.\nführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-                 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind\nMark-Betrag abzurunden.                                    dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere               auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch\nKapitalerträge, deren Ausschüttung von einer               eine Bescheinigung des für den Gläubiger zu-\nKörperschaft beschlossen wird, fließen dem                 ständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen.\nGläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu                 § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend\n(Absatz 1), der im Beschluß als Tag der Aus-               anzuwenden.\nzahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-                (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge\ntung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeit-              auszahlende inländische Kreditinstitut haben in","Nr. 114   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                       2623\nihren Unterlagen das Finanzamt, das die Be-             gen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-\nscheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung        den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-\nder Bescheinigung und die in der Bescheinigung         hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des\nangegebene Steuer- und Listennummer zu ver-            Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen\nmerken.                                                von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn\n(4) Ist der Gläubiger                               der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung\ndes Gläubigers sich in einem Sammelantrag be-\n1. eine von der Körperschaftsteuer befreite\nreit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den\ninländische Körperschaft, Personenvereini-\nGläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung\ngung oder Vermögensmasse oder\nwird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapital-\n2. eine inländische juristische Person des öf-         erträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den\nfentlichen Rechts,                                 Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den dort\nso ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn         bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschafts-\nes sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnan-           jahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.\nteile handelt, die der Glliubiger von einer von        § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.\nder Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nbezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer\ndem Schuldner oder dem die Kapitalerträge aus-\neinbehalten und abgeführt worden, obwohl eine\nzahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine\nVerpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der\nBescheinigung des für seine Geschäftsleitung\nGläubiger im Falle des § 44 a dem Schuldner\noder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nach-\noder dem die Kapitalerträge auszahlenden in-\nweist, <laß er eine Körperschaft, Personenver-\nländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne der\nin einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapi-\nZiffer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2\ntalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf\nSätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2\nAntrag des Schuldners oder des die Kapital-\nbezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,\nerträge auszahlenden inländischen Kreditinsti-\nwenn die Kapitalerträge in den Fällen des Sat-\ntuts die Steueranmeldung (§ 45 a Abs. 1) inso-\nzes 1 Ziff. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nweit zu ändern. Erstattungsberechtigt ist der\nbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der\nAntragsteller.\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder\nwenn sie in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 2 in            (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person,\neinem nicht von der Körperschaftsteuer be-             die im Zeitpunkt des Zufließens des Kapital-\nfreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.             ertrags im Inland weder einen Wohnsitz noch\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine\n§ 44 b                          Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nErstattung der Kapitalertragsteuer            mögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43           des Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge-\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 wird auf Antrag einem             schäftsleitung noch ihren Sitz hat, so nimmt das\nGläubiger, der im Zeitpunkt des Zufließens der         Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer ab-\nKapitalerträge unbf~schränkt einkommensteuer-          geführt worden ist, auf Antrag des Gläubigers\npflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte         insoweit eine Freistellung von der Kapital-\nKapitalertragsteuer erstattet, wenn anzuneh-           erstragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43\nmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Ein-         Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten Kapitalerträge ent-\nkommensteuer nicht in Betracht kommt. Das              fällt. Das gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge\nVorliegen dieser Voraussetzungen ist durch             für den Gläubiger nach § 49 dieses Gesetzes\neine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2          oder nach den §§ 2 und 8 des Körperschaft-\nnachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist            steuergesetzes inländische Einkünfte im Sinne\naußer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Be-           der beschränkten Steuerpflicht sind.\nscheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizu-                                  § 44 C\nfügen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten\nsinngemäß.                                                    Erstattung von Kapitalertragsteuer an\nbestimmte Körperschaften, Personen-\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im               vereinigungen und Vermögensmassen\nSinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 ein unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtiger Anteilseigner und              (1) Ist der Gläubiger\nwird nach § 36 d Körperschaftsteuer an den Ver-        1. eine inländische Körperschaft, Personenver-\ntreter des Gläubigers vergütet, so ist unabhän-            einigung oder Vermögensmasse im Sinne des\ngig vom Vorliegen der Voraussetzungen des                  § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerge-\nAbsatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den             setzes oder\nVertreter zu erstatten. Im übrigen ist § 36 d          2. eine inländische Stiftung des öffentlichen\nsinngemäß anzuwenden.                                      Rechts, die ausschließlich und unmittelbar\n(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im            gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken\nSinne des § 43 Abs. l Ziff. 2 ein unbeschränkt             dient, oder\neinkommensteuerpflichtiqer Arbeitnehmer und            3. eine. inländische juristische Person des öffent-\nberuhen die Kapitalerlri:ige auf Teilschuldver-            lichen Rechts, die ausschließlich und unmit-\nschreibungen, die i.hm von seinem gegenwärti-              telbar kirchlichen Zwecken dient,","2624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf An-           Schuldners der Kapitalertragsteuer einzubehal-\ntrag des Gläubigers die einbehaltene Kapital-             ten. Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläu-            ist\nbiger dem Bundesamt für Finanzen durch eine\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1\nBescheinigung des für seine Geschäftsleitung\noder seinen Sitz zustündigen Finanzamts nach-                 a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung\nweist, daß er eine Körperschaft, Personenver-                    oder Sitz im Inland oder die inländische\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne des                        Zweigstelle eines ausländischen Kreditin-\nSatzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheini-                   stituts im Sinne des § 53 des Gesetzes\ngung darf höchstens drei Jahre betragen; sie                     über das Kreditwesen (inländisches Kre-\nmuß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Die                     ditinstitut), das die Kapitalerträge dem\nBescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapi-                 Gläubiger oder einer Stelle im Ausland\ntalerträge in den Fällen der Ziffer 1 in einem                   auszahlt oder gutschreibt, oder\nwirtscha.ft1ichen Geschäftsbetrieb anfallen, für              b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn\nden die Befreiung von der Körperschaftsteuer                     er ohne Einschaltung eines inländischen\nausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen                  Kreditinstituts dem Gläubiger oder einer\nder Ziffern 2 und 3 in einem nicht von der Kör-                  Stelle im Ausland die Kapitalerträge aus-\nperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher                   zahlt oder gutschreibt;\nArt anfallen. Dem Antrag ist außer der Beschei-           2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2\nnigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne                die natürliche Person, Körperschaft, Perso-\ndes § 45 a Abs. 2 oder 3 beizufügen.                          nenvereinigung oder Vermögensmasse, die\n(2) Ist der Gläubiger                                      dem Veräußerer die Stückzinsen auszahlt\noder gutschreibt.\nl. eine inländische Körperschaft, Personenver-\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne                    (3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 15 des\n1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz- 1 Buchstabe a,\nKörperschaftsteuergesetzes oder\nwenn\n2. eine inländische juristische Person des öffent-\nlichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeich-             a) eine Teilschuldverschreibung oder ein\nnet ist,                                                     Anteil an einer Sammelschuldbuchforde-\nrung bei einem inländischen Kreditinsti-\nso erstattet. das Bundesamt für Finanzen auf An-                 tut für eine natürliche Person, die im In-\ntrag die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne                  land weder einen Wohnsitz noch ihren\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 1 erhobenen Kapitalertrag-                 gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt\nsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger                     oder verwaltet wird oder als Inhaber\ndurch eine Bescheinigung des für seine Ge-                       einer Einzelschuldbuchforderung im öf-\nschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen                      fentlichen Schuldbuch eine natürliche Per-\nFinanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft                   son, die im Inland weder einen Wohnsitz\nim Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5                 noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,\ngilt entsprechend.                                               eingetragen ist, und wenn die Kapitaler-\n(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4,              träge dem Inhaber der Teilschuldver-\n5 und § 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das                      schreibung oder der Forderung oder einer\nBundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die                    Stelle im Ausland ausgezahlt oder gut-\nFrist auf Antrag des Gläubigers verlängern,                      geschrieben werden, oder\nwenn dieser verhindert. ist, die Frist einzuhal-              b) eine Teilschuldverschreibung oder ein\nten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ab-                     Anteil an einer Sammelschuldbuchforde-\nlauf der Frist schriftlich zu stellen und zu be-                 rung nicht bei einem inländischen Kredit-\ngründen.                                                         institut verwahrt oder verwaltet wird\n(4) Die Absätze l und 2 sind insoweit nicht                   und der Gläubiger zwar nachweist, daß\nanzuwenden, als der Gläubiger Mitglied einer                     er der Inhaber der Teilschuldverschrei-\nErwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft ist und                  bung oder der Forderung ist, aber nicht\ndie Erstattung nach § 44 b Abs. 2 beantragt oder                 nachweist, daß er einen Wohnsitz oder\ndurchgeführt worden ist.                                         seinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nland hat oder\n§ 45                                 c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil\nan einer Sammelschuldbuchforderung oder\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den\neine Einzelschuldbuchforderung als In-\nFällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nhaber zusteht\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in                  aa) einer Handelsgesellschaft, die im In-\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der                         land weder ihre Geschäftsleitung\nInhaber, in den Fällen des § 43 Abs.1 Ziff. 6                         noch ihren Sitz hat, oder\nSatz 2 der Veräußerer der Teilschuldverschrei-\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen\nbung oder der Forderung.\nRechts oder einer sonstigen Personen-\n(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle                      vereinigung, wenn nicht nachgewie-\nhat die Kapitalertragsteuer für Rechnung des                          sen wird, daß alle Beteiligten der","Nr. 114    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                      2625\nGesellschaft oder Personenvereini-            2. § 43 Abs. 1 Ziff. 6 von der die Kapitalerträge\ngung einen Wohnsitz oder ihren ge-                auszahlenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland ha-           dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1\nben;                                          gilt entsprechend, wenn auf Grund des § 43\n2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b,            Abs. 2 oder des § 44 a ein Steuerabzug nicht\nwenn der Gläubiger nicht nachweist, daß er             oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der\nder Inhaber der Teilschuldverschreibung oder           Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.\nder Forderung ist, oder daß er im Inland ei-           Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\nnen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen                  versehen, daß die Angaben vollständig und\nAufenthalt hat und bei einer Teilschuldver-            richtig sind. Die Anmeldung ist im Falle des\nschreibung, die bei einem inländischen Kre-            Satzes 1 Ziff. 1 von dem Schuldner oder einer\nditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor              vertretungsberechtigten Person, im Falle des\nder Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der              Satzes 1 Ziff. 2 von einer Person, die bei der\nTeilschuldverschreibung gewesen ist;                   auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der               unterschreiben.\nVeräußerer nicht nachweist, daß er im In-                 (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5\nland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                und 7 ist der Schuldner vorbehaltlich der Ab-\nlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift der              sätze 3 und 4 verpflichtet, dem Gläubiger der\nZiffer 1 Buchstabe c gilt entsprechend.                Kapitalerträge die folgenden Angaben nach\n(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem             amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheini-\nZeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläu-             gen:\nbiger oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt              1. den Namen und die Anschrift des Gläubi-\noder gutgeschrieben werden. In diesem Zeit-                    gers;\npunkt hat die die Kapitalerträge auszahlende               2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\nStelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die in-\n3. den Zahlungstag;\nnerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehalte-\n.ne Steuer ist jeweils bis zum 10. des dem Ka-              4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Ziff. 2 an-\nlendervierteljahr folgenden Monats an das Fi-                   rechenbaren Kapitalertragsteuer;\nnanzamt abzuführen, das für die Besteuerung                5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt\nder die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach                worden ist.\ndem Einkommen zuständig ist. Wird gleichzei-               Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1\ntig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt,           Ziff. 2 bis 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzu-\nist die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43              geben, für welche die Kapitalerträge gezahlt\nAbs. 1 Ziff. 6 gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1          worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht\nSatz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.                       unterschrieben zu werden, wenn sie in einem\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle           maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist\nhaftet für die Kapitalertragsteuer, die sie ein-           und den Aussteller erkennen läßt.\nzubehalten und abzuführen hat. § 44 Abs. 5                    (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung\nSatz 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 43              des Schuldners durch ein inländisches Kredit-\nAbs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der Gläu-            institut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners\nbiger weder einen Anspruch auf Anrechnung                  das Kreclitinstitut die Bescheinigung zu erteilen.\n(§ 36 Abs. 2 Ziff. 2) noch auf Erstattung der Ka-          Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß\npitalertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Ka-            auch der Schuldner hervorgehen, für den die\npitalerträge als Nießbraucher oder Pfandgläu-              Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des\nbiger, der zur Einziehung berechtigt ist, zu-              Finanzamts, an das die Kapitalertrag.steuer ab-\nstehen und er nachweist, daß er und der Inhaber            geführt worden ist, kann unterbleiben.\nder Teilschuldverschreibung oder der Forderung\nim Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge                (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-                ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des\nenthalt im Inland haben. Der Gläubiger wird                Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapi-\nnur in Anspruch genommen, wenn die die Kapi-               talertragsteuer nach § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt\ntalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge           worden ist oder gestellt wird.\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.                           (5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 hat\ndie die Kapitalerträge auszahlende Stelle im\n§ 45 a                           Sinne des § 45 Abs. 2 dem Gläubiger die Be-\nAnmeldung und Bescheinigung der                   scheinigung zu erteilen. Absatz 2 gilt sinn-\nKa pi talertr agsteuer                   gemäß.\n(1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45                  (6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2\nAbs. 4 festgesetzten Frist ist nach amtlich vor-           bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller zu-\ngeschriebenem Vordruck die Anmeldung der                   rückzufordern und durch eine berichtigte Be-\neinbehaltenen Kapitalertragsteuer in den Fällen            scheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Be-\ndes                                                       scheinigung ist als solche zu kennzeichnen.\n1. § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 von dem                Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht\nSchuldner der Kapitalerträge,                         innerhalb eines Monats nach Zusendung der","2626                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nberichtigten Bescheinigung an den Aussteller                     c) § 20 Abs. 1 Ziff. 5 und 8, wenn\nzurückgegeben, hat der Aussteller das nach sei-                        aa) das Kapitalvermögen durch inländi-\nnen Unterlagen für den Empfänger zuständige                                schen Grundbesitz, durch inländi-\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen.                                  sche Rechte, die den Vorschriften\n(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die                             des bürgerlichen Rechts über Grund-\nden Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für                          stücke unterliegen, oder durch\ndie auf Grund der Bescheinigung verkürzten                                 Schiffe, die in ein inländisches\nSteuern oder zu Unrecht gewährten Steuervor-                               Schiffsregister eingetragen sind, un-\nteile. Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch                           mittelbar oder mittelbar gesichert\nein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so                           ist, oder\nhaftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck                           bb) das Kapitalvermögen in Anleihen\nder Bescheinigung unrichtige Angaben macht.                                und Forderungen besteht, die in ein\nDer Aussteller haftet nicht                                                öffentliches Schuldbuch eingetragen\n1. in den Fällen des Salzes 2,                                             oder über die Teilschuldverschrei-\n2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden                               bungen ausgegeben sind, und der\nVerpflichtungen erfüllt hat.                                           Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-\ntung oder Sitz im Inland hat. Das\n§ 45 b                                            gilt nicht für Kapitalerträge aus An-\nleihen, bei denen der Steuerabzug\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                             vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1\nFällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8                               Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzuneh-\nIn den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 8 entsteht                          men ist und für Kapitalerträge aus\ndie Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in                               festverzinslichen Wertpapieren im\ndem die Körperschaftsteuer vergütet wird. In                               Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 mit\ndiesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Finan-                              Ausnahme von Wandelanleihen und\nzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für                                  Gewinnobligationen.\nRechnung des Vergütungsberechtigten von der                      Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt ent-\nKörperschaftsteuer einzubehalten, die nach                      sprechend;\".\n§ 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Kör-\nperschaftsteuergesetzes vergütet wird.\"                14. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 sind die Worte „im Sinne des\n11. § 46 wird wie folgt geändert:                                   § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4\" durch die Worte\na) In Absatz 2 Ziff. 8 werden hinter Buch-                      „im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 5 und 8\" zu\nstabe d der Punkt durch einen Strichpunkt                  ersetzen.\nersetzt und der folgende Buchstabe e ange-\nb) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\nfügt:\n„e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer                    ,, (5) Die Einkommensteuer für Einkünfte,\nauf die Steuerschuld.\"                              die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder\nvom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug\nb} In Absatz 3 werden die Worte „und d\"                        auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt bei be-\ndurch die Worte ,, , d und e\" ersetzt.                    schränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-\nabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Ziff. 3 ist\n12. § 46 a wird wie folgt geändert:                                nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnah-\na) In § 46 a und in der Uberschrift zu dieser                   men eines inländischen Betriebs sind.\"\nVorschrift werden jeweils die Worte „im\nSinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\" durch         15. Die Uberschrift vor § 51 erhält die folgende\ndie Worte „im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 5\"          Fassung:\nersetzt.\n,, IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs-\nb} In Satz 1 werden die Worte „die Haftung                                  und Schlußvorschriften\".\ndes Steuerpflichtigen erloschen ist\" durch\ndie Worte „der Steuerpflichtige wegen der          16. Hinter der Uberschrift vor § 51 wird der fol-\nSteuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge-              gende § 50 b eingefügt:\nnommen werden kann\" ersetzt.\n,,§ 50 b\n13. In § 49 Abs. 1 erhält Ziffer 5 die folgende Fas-                                  Prüfungsrecht\nsung:                                                        Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhält-\nnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung\n„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne\nvon Körperschaftsteuer oder für die Anrech-\ndes\nnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer\na) § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn          von Bedeutung sind oder der Aufklärung be-\nder Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-            dürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu\ntung oder Sitz im Inland hat;                    prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung\nb} § 20 Abs. 1 Ziff. 3;                              gelten sinngemäß.\"","Nr. 114 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1976                             2627\n17. § 51 wird wie folgt geändert:                                     seUschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-\na) In Absatz 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung                       chenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt\n,,§ 44 Abs. 6 gestrichen;\n11                                          Satz 3 mit der Maßgabe, daß die vorstehende\nFassung erstmals anzuwenden ist, soweit\nb) Absatz 4 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:                  sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung\n,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Fi-                    für ein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach\n11\nnanzbehörden der Länder die Vordrucke                 dem 31. Dezember 1976 abgelaufen ist.\nfür\nb) In Absatz 25 werden die Bezeichnungen\na) den in § 4 Abs. 5 Ziff. 2 vorgesehe-                                                          11\n,, § 43 Abs. 1 Ziff. 7, § 44 Abs. 1 Ziff. 1 durch\nnen Nachweis,                                     die Bezeichnungen ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 4, § 43 a\nb) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene                                     11\nAbs. 1 Ziff. 1 ersetzt.\nBescheinigung,\nc) Absatz 26 erhält die folgende Fassung:\nc) die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2\n,, (26) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maß-\nvorgesehenen Anträge,\ngabe anzuwenden, daß in Bescheinigungen\nd) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a                     über Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\nAbs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung              Ziff. 1, die in den Kalenderjahren 1977 bis\n(§ 41 b Abs. l Satz 3), den Lohnzettel            1979 erteilt werden, zusätzlich die Zeit an-\n(§ 41 b Abs. 2),                                 zugeben ist, für welche die Kapitalerträge\ne) die Anmeldung der Kapitalertrag-                    gezahlt worden sind. Ist nach § 45 a Abs. 4\nsteuer (§ 45 a Abs. 1)                           eine Bescheinigung über die Kapitalerträge\nund die Muster des Antrags auf Ver-                   nicht zu erteilen, weil die Erstattung der\ngütung von Körperschaftsteuer (§ 36 b                 Kapitalertragsteuer von einem Vertreter\nAbs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39) und               des Gläubigers beantragt wird, so ist in An-\nder in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen               trägen, die in den Kalenderjahren 1977 bis\nBescheinigungen zu bestimmen;\".                        1979 gestellt werden, :!usätzlich die Zeit an-\nzugeben, für welche die Kapitalerträge ge-\n18. § 52 wird wie folgt gei:indert:                                   zahlt worden sind.\"\na} Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                       d) Der bisherige Absatz 26 wird Absatz 27.\n,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-\nsetztes ist, soweit in den folgenden Absätzen\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für                                       Artikel 3\nden Veranlagungszeitraum 1977 anzuwen-\nBerlin-Klausel\nden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nFassung erstmals auf den laufenden Arbeits-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nlohn anzuwenden ist, der für einen nach dem            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n31. Dezember 1976 endenden Lohnzahlungs-               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nzeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzüge, die nach dem 31. Dezember 1976 zu-               Dritten Uberleitungsgesetzes.\nfließen. Bei der Anrechnung oder Vergütung\nvon Körperschaftsteuer sowie bei der Erhe-\nbung, Anrechnung oder Erstattung von Ka-                                        Artikel 4\npitalertragsteuer ist die vorstehende Fas-\nsung erstmals auf Einnahmen anzuwenden,\nInkrafttreten\ndie nach dem 31. Dezember 1976 zufließen.                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBeruhen die Einnahmen auf einem den ge-                kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2628                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nUbersi<ht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 306. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 153 vom 17. August 1976 kann zum Preis von 1,~ DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgeselzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesnesetiblatt Teil II werden völkerrcchtlirhe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmadrnngen sowie Zolltarifvero1dnungen veröffentlicht.\nBezugs b e cl in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach t:l 20, s:ioo Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Füi Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferun;i gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundes!Jesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nI' 1 e i s dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\np1cis ist die Meh1 wer l.sll!ucr enlhall<'n, der unnewandl.e Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}