{"id":"bgbl1-1976-113-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":113,"date":"1976-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/113#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-113-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_113.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)","law_date":"1976-09-01T00:00:00Z","page":2587,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                    2587\nVerordnung\nüber Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen\n(Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung)\nVom 1. September 1976\nAuf Grund des § 14 des Tierkörperbeseitigungs-           richtung zur Sammlung des Abwassers mündet;\ngesetzes vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I           unter Druck stehendes Wasser zur Reinigung\nS. 2313) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-          muß vorhanden sein.\nmung des Bundesrates:                                   2. Die Dunggrube muß aus drei Abteilungen beste-\nhen; Boden und Wände müssen flüssigkeits-\nI. Tierkörperbeseitigungsanstalten               undurchlässig sein.\nEin Fahrzeugwaschplatz muß nicht vorhanden sein,\nwenn die Fahrzeuge nach § 10 Abs. 3 im Rohmate-\n1. Einrichtung\nrialraum gereinigt und desinfiziert werden können;\neine Dunggrube muß nur vorhanden sein, sofern\n§ 1                           Magen- oder Darminhalt von Tierkörpern oder aus\nZu den Anlagen einer Tierkörperbeseitigungs-         Tierkörperteilen gesammelt wird.\nanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tier-\nkörperbeseitigungsgesetzes gehören die Gebäude,                                   § 3\nin denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeug-\nnisse durch Behandlung unschädlich gemacht wer-            (1) Das Gebäude, in dem Tierkörper, Tierkörper-\nden, die übrigen dem Betrieb der Tierkörperbeseiti-     teile und Erzeugnisse durch Behandlung unschädlich\ngungsanstalt dienenden Gebäude und festen Ein-          gemacht werden (Behandlungsgebäude), muß unter-\nrichtungen sowie das dazugehörende Gelände; aus-        teilt sein in Räume und Einrichtungen, aus denen\ngenommen hiervon ist ein außerhalb der Einfrie-         Erreger übertragbarer Krankheiten verschleppt wer-\ndigung liegendes Verwaltungsgebäude.                    den können (unreine Seite), und Räume und Ein-\nrichtungen, die frei von Erregern übertragbarer\nKrankheiten bleiben müssen (reine Seite). Die un-\n§ 2\nreine Seite und die reine Seite müssen durch eine\n(1) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt muß so ein-    geschlossene Wand vollständig voneinander ge-\ngefriedigt sein, daß Unbefugte nicht hineingelangen     trennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge\nkönnen. Sie darf nur durch verschließbare Tore be-      zu begehen oder zu befahren sein. In die Wand darf\nfahren oder betreten werden können.                     eine Einrichtung zur Einfüllung der Rohware ein-\n(2) An den Eingängen und Ausgängen der Tier-         gelassen sein. Die zuständige Behörde kann in be-\nkörperbe?eitigungsanstalt müssen ein Durchfahr-         sonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zu-\nbecken oder eine gleich wirksame Einrichtung zur        lassen, wenn dies zur Verhütung besonderer Gefah-\nDesinfektion der Räder von Fahrzeugen und eine          ren unumgänglich ist und andere Maßnahmen nicht\nEinrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs von         durchführbar sind ..\nPersonen vorhanden sein. Die Desinfektionseinrich-         (2) Zur unreinen Seite gehören mindestens\ntungen müssen so angelegt und bemessen sein, daß\ndie Reifen der Fahrzeuge bei der Durchfahrt voll        ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörper-\nbenetzt werden und die Einrichtungen im Falle einer     teile und Erzeugnisse sowie zum Zerlegen und Ab-\namtlich festgestellten Seuche im Sinne des § 11 nicht   häuten der Tierkörper (Rohmaterialraum),\numfahren oder umgangen werden können. Ist inner-        ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet wer-\nhalb der Tierkörperbeseitigungsanstalt das Gelände,     den,\ndas die unreine Seite des Behandlungsgebäudes           ein Tierarztraum,\n(§ 3 Abs. 1) umgibt, durch geeignete Einrichtungen\nvon dem übrigen Gelände abgetrennt, gelten Satz 1       ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den\nund 2 nur für die Eingänge und Ausgänge dieses          Aufenthalt sowie eine Toilette.\nGeländeteils.                                           Zur reinen Seite gehören mindestens\n(3) Auf dem Gelände der Tierkörperbeseitigungs-      die Räume mit den Einrichtungen für das Unschäd-\nanstalt müssen alle Verkehrswege befestigt und          lichmachen der Tierkörper, Tierkörperteile und Er-\ndesinfizierbar sein. Auf dem der unreinen Seite des     zeugnisse,\nBehandlungsgebäudes zugehörigen Geländeteil müs-\nsen ein Fahrzeugwaschplatz und eine Dunggrube           ein Umkleide- und Waschraum sowie eine Toilette\nvorhanden sein, die folgende Anforderungen erfül-       und ein Aufenthaltsraum.\nlen:                                                    Sind weitere Räume vorhanden, so sind diese ent-\n1. Der Boden des Fahrzeugwaschplatzes muß be-           sprechend ihrer Nutzung der unreinen oder reinen\nfestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und      Seite zuzuordnen. Werden die erzeugten Produkte\nGefälle zu einem Abfluß haben, der in eine Ein-     in dem Behandlungsgebäude gelagert, so müssen","2588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie hierfür bestimmten Räume auf der reinen Seite                                  § 6\nliegen. Werden die Produkte in getrennten Gebäu-            (1) Das angelieferte Rohmaterial darf nur im Roh-\nden oder festen Einrichtungen gelagert, so müssen        materialraum oder in unmittelbar angrenzenden An-\ndie Gebäude oder Einrichtungen auf dem der reinen        nahmeräumen oder -einrichtungen abgeladen wer-\nSeite des Behandlungsgebäudes zugehörigen Ge-            den. Rohmaterial darf nicht im Freien gelagert wer-\nländeteil liegen.                                        den.\n(3) Die Eingänge und Ausgänge müssen ver-                (2) Die in der unreinen Seite, insbesondere bei\nschließbar sein. Auf der unreinen Seite müssen sie der Zerlegung oder sonstigen Bearbeitung der Tier-\nmit Einrichtungen zur Desinfektion versehen sein, körper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Roh-\ndie so angelegt und bemessen sind, daß sie nicht materialraum, bei der Reinigung des Rohmaterial-\numgangen oder umfahren werden können und eine raumes und beim Reinigen der Fahrzeuge, anfallen-\nwirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Perso- den Flüssigkeiten, ausgenommen die durch die Toi-\nnen und der Reifen von Fahrzeugen gewährleisten. lette anfallenden Abwässer, sind entweder der Ein-\nrichtung zur thermischen Desinfektion zuzuführen\n§ 4                            und in dieser mindestens 30 Minuten lang bei einer\n(1) Zur unreinen und zur reinen Seite gehörende Temperatur von über 100° C heiß zu halten oder\nRäume (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2) müssen leicht ge- zusammen mit den Tierkörpern, Tierkörperteilen\nreinigt und desinfiziert werden können. Der Fuß-- und Erzeugnissen zu behandeln. Das Heißhalten in\nboden muß flüssigkeitsundurchlässig sein. Die Ober- der Einrichtung ist fortlaufend mit selbstschreiben-\nfläche der Wände und Türen muß aus glattem, ab- den Geräten zu messen. Auf dem Fahrzeugwasch-\nwaschfestem und desinfizierbarem Material be- platz anfallende Flüssigkeiten sind chemisch oder\nstehen. Die Entlüftung der unreinen Seite und die thermisch zu desinfizieren oder zusammen mit dem\nBelüftung der reinen Seite müssen so angelegt sein, Rohmaterial zu behandeln.\ndaß Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in die          (3) Wird der beim Zerlegen der Tierkörper oder\nreine Seite gelangen können.                             Tierkörperteile anfallende Magen- oder Darminhalt\n(2) Der Rohmaterialraum muß Einrichtungen zum nicht zusammen mit dem Rohmaterial behandelt, so\nSammeln und Ableiten des Abwassers sowie für ist er in der Dunggrube zu sammeln, mit dünner\ndas Zerlegen von Tieren haben und ausreichend be- Kalkmilch zu übergießen und jeweils mindestens\nleuchtet sein.                                           drei Wochen zu lagern.\n(3) Der Häuteraum muß unmittelbar an den Roh-            (4) Die beim Abhäuten von Tierkörpern gewon-\nmaterialraum angrenzen und einen gesonderten nenen Häute sind unverzüglich und unmittelbar in\nAusgang haben. Er muß so groß sein, daß die Häute den Häuteraum zu bringen und dort mit einem Ge-\nin mehreren, voneinander getrennten Stapeln aus- misch aus 95 v. H. Gewichtsanteilen Salz und 5 v. H.\nreichend lange gelagert werden können.                   Gewichtsanteilen Soda zu behandeln und jeweils\nmindestens acht Tage lang zu lagern. Nach Beendi-\n(4) Werden die in der unreinen Seite anfallenden gung der Behandlung dürfen die Häute an Betriebe,\nFlüssigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) nicht zusammen mit in denen sie be- oder verarbeitet werden, abgege-\nden Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen\nben werden.\nbehandelt, muß eine Einrichtung vorhanden sein, in\nder sie thermisch desinfiziert werden können.                                      § 7\n(5) Die Räume oder festen Einrichtungen, in denen         (1) Die erzeugten Produkte müssen so abgefüllt\ndie erzeugten Produkte abgefüllt oder gelagert wer-      und gelagert werden, daß Erreger übertragbarer\nden, müssen desinfizierbar sein.                         Krankheiten nicht in sie hineingelangen können.\n(2) Die Produkte dürfen nur in geschlossene Fahr-\n2. Betrieb                         zeuge oder geschlossene oder verschließbare Be-\nhältnisse oder in erstmalig verwendete Umhüllun-\n§ 5                            gen abgefüllt werden.\n(1} Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse\n§ 8\nsind mit thermischen Verfahren, bei denen Wärme\nindirekt zugeführt wird, zu behandeln. Sie sind bis          (1) Die Räume und Einrichtungen der Tierkörper-\nzum Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschlie-     beseitigungsanstalt dürfen nur für den Zweck, für\nßend mindestens 20 Minuten lang bei einer Tempe-         den sie bestimmt sind, benutzt werden. Gegen-\nratur von mindestens 133° C und einem Druck von          stände, die in der unreinen Seite bei der Behand-\n3 bar heiß zu halten. Das Material ist während des       lung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeug-\nganzen Vorganges ständig umzurühren. Die Dauer           nissen benutzt werden, dürfen nicht in anderen Tei-\ndes Heißhaltens, die Höhe der Temperatur und des         len der Tierkörperbeseitigungsanstalt benutzt wer-\nDampfdruckes sind fortlaufend zuverlässig nach-          den. Andere in der unreinen Seite benutzte Gegen-\nweisbar zu messen.                                       stände müssen vor einer Verwendung in anderen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Blut, Borsten, Eier, Fe-  Teilen der Tierkörperbeseitigungsanstalt gereinigt\ndern, Haare, Häute und Wolle, die gesondert in           und desinfiziert werden.\neinem Verfahren so behandelt werden, daß der                 (2) Das Eindringen von Insekten, Nagetieren und\nGrundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset-       Vögeln in die Räume des Behandlungsgebäudes muß\nzes gewahrt wird.                                        in geeigneter Weise verhindert werden.","Nr. 113 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                      2589\n§ 9                             tionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein; bei\nIn der Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen Tiere           Frostgefahr ist dem Desinfektionsmittel Salz bei-\nzumischen,\nnicht gehalten werden, ausgenommen Wachhunde\nund Tiere, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen          2. Personen, die die Tierkörperbeseitigungsanstalt\nzur amtlichen Beobachtung in die Tierkörperbeseiti-            betreten, desinfizierbares Schuhzeug anziehen\ngungsanstalt verbracht werden.                                 und dieses vor Verlassen der Anstalt desinfizie-\nren.\n3. De s in f e kt i o n und Schutz k 1e i dun g         (2) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 10                         Absatz 1 zulassen, wenn Art und Verlauf der Seu-\n(1) Personen, die das Behandlungsgebäude nur            chen dies gestatten und Belange der Seuchenbe-\nvorübergehend betreten, müssen Schutzkleidung tra-         kämpfung nicht entgegenstehen.\ngen. Vor Verlassen der unreinen Seite ist das Schuh-\nzeug zu desinfizieren und die Schutzkleidung abzu-\nlegen. Personen, die in der Tierkörperbeseitigungs-                        4. Aufzeichnungen\nanstalt beschäftigt sind, müssen jeweils in der un-\nreinen Seite oder der reinen Seite besondere, deut-                                   § 12\nlich unterscheidbare Schutzkleidung und desinfizier-          (1) Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt\nbares Schuhzeug tragen. Vor Verlassen der unrei-           hat über die Menge des angelieferten Materials und\nnen oder der reinen Seite müssen die Personen die          bei abholungspflichtigen Tierkörpern auch über die\nSchutzkleidung im Umkleideraum ablegen und das             Herkunft und die Tiergattung sowie über Art und\nSchuhzeug wechseln, ferner müssen sie vor Verlas-          Menge der erzeugten Produkte Aufzeichnungen zu\nsen der unreinen Seite Hände und Unterarme feucht          machen oder Belege oder andere Unterlagen zu\nreinigen und desinfizieren. Die Schutzkleidung ist         sammeln. Sie sind für die Dauer von fünf Jahren\nregelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu          aufzubewahren.\ndesinfizieren.\n(2) Die Nachweise über die Behandlung nach § 5\n(2) Die Desinfektionseinrichtungen an den Ein-         Abs. 1 Satz 4 und die Erhitzung nach § 6 Abs. 2\ngängen und Ausgängen der unreinen Seite müssen             Satz 2 sind mindestens sechs Monate lang aufzu-\nmit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt            bewahren.\noder durchtränkt sein. Bei Frostgefahr ist dem Des-\ninfektionsmittel Salz beizumischen.\n5. Anzuwendende Verfahren\n(3) Die Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Tier-\nkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse befördert                                     § 13\nworden sind, müssen nach jeder Entladung im Roh-              (1) In einer Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfen\nmaterialraum gereinigt und vor oder unmittelbar            Verfahren nach § 5 Abs. 1 nur angewendet werden,\nnach Verlassen dieses Raumes desinfiziert werden.          wenn die zuständige Behörde die Erfüllung der dort\nWird die Reinigung und Desinfektion nicht nach             genannten Voraussetzungen geprüft und die An-\nSatz 1 durchgeführt, sind die Fahrzeuge und Behält-        wendung des Verfahrens genehmigt hat.\nnisse auf dem Fahrzeugwaschplatz zu reinigen und\nzu desinfizieren. Der Rohmaterialraum und die beim            (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nEntladen, Zerlegen und Abhäuten verwendeten Ge-            im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nräte sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren,        rung, Landwirtschaft und Forsten im Einzelfall zur\ndie übrigen Räume der unreinen Seite, mit Aus-             Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren auf\nnahme des Häuteraumes, täglich zu reinigen und             Antrag Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu-\nmindestens wöchentlich zu desinfizieren. Der Häute-        lassen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für\nraum ist nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizie-        eine Änderung oder Ergänzung des § 5 Abs. 1 von\nren.                                                       Bedeutung sein können und dies mit dem Grundsatz\n(4) Die Reinigung und Desinfektion sind nach           des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes verein-\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes durch-          bar ist. Die Ausnahmegenehmigung darf nur für die\nzuführen.                                                  Dauer eines Jahres erteilt werden. Sie kann um\nhöchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die\n(5) Soweit erforderlich, sind in der Tierkörperbe-\nVersuchsergebnisse dies erfordern.\nseitigungsanstalt Entwesungen durchzuführen.\n§ 14\n§ 11\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zum\n(1) Sind im Einzugsbereich der Tierkörperbesei-        Zwecke der Uberprüfung eines bereits angewende-\ntigungsanstalt nach § 10 des Viehseuchengesetzes in        ten Verfahrens Nachweise über die ausreichende\nder jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtige            Wirksamkeit und Zuverlässigkeit fordern, wenn zu\nSeuchen amtlich festgestellt, müssen                       besorgen ist, daß Tierkörper, Tierkörperteile oder\n1. die Desinfektionseinrichtungen an den Eingängen        Erzeugnisse durch das Verfahren nicht ausreichend\nund Ausgängen der Tierkörperbeseitigungsan-           behandelt werden. Ergibt die Uberprüfung, daß das\nstalt (§ 2 Abs. 2) mit einem wirksamen Desinfek-      angewendete Verfahren nicht den Anforderungen","2590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes § 5 Abs. 1 entspricht oder im Falle des § 5                                     § 16\nAbs. 2 nicht den Grundsatz des § 3 des Tierkörper-          (1) Als betriebseigene Sammelstellen nach § 12\nbeseitigungsgesetzes wahrt, so stellt die zuständige     Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nBehörde dies fest und setzt ejne angemessene Frist,      dürfen nur Räume, Behältnisse oder Einrichtungen\nin der dem Mangel abgeholfen werden kann. Wird           zugelassen werden, die den jeweiligen Anforderun-\nder Mangel in der gesetzten Frist nicht behoben, so      gen nach § 15 Abs. 1 entsprechen. Das gesammelte\nist im Falle des § 5 Abs. l die Genehmigung zu           Material darf nur in Tierkörperbeseitigungsanstal-\nwiderrufen und im Falle des § 5 Abs. 2 die Anwen-        ten verbracht werden.\ndung des Verfahrens zu untersagen.\n(2) § 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt ent-\nsprechend.\nII. Sammelstellen\nIII. Ordnungswidrigkeiten\n§ 15                                                      § 17\n(1) Sammelstellen, mit Ausnahme der betriebs-            Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9\neigenen Sammelstellen, müssen aus mindestens ei-         des Tierkörperbeseitigungsgesetzes handelt, wer\nnem geschlossenen Raum bestehen, der leicht zu           vorsätzlich oder fahrlässig\nreinigen und zu desinfizieren ist, dessen Ein- und         1. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\nAusgänge verschließbar sind und in dem unter Druck            nicht dafür sorgt, daß Gelände, Gebäude und\nstehendes Wasser zur Reinigung vorhanden ist. Die             Räume nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2\nzu diesem Raum führenden Straßen und Wege müs-                Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, 3 oder § 4 Abs. 1\nsen befestigt und desinfizierbar sein. In dem Raum            Satz 1 bis 3, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 ein-\nmuß ein bewegliches, flüssigkeitsdichtes, korrosions-         gerichtet sind,\nfestes, leicht zu reinigendes und zu desinfizierendes\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohmaterial ablädt oder\nBehältnis mit dicht schließendem Deckel oder eine\nandere gleichwertige, ortsfeste Einrichtung vorhan-           lagert,\nden sein; sie müssen eine genügend große Füll-             3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3\nöffnung haben und so beschaffen sein, daß eine un-            über die Desinfektion von Flüssigkeiten oder\nbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird. Satz 3          des § 6 Abs. 3 oder 4 Satz 1 über die Beseitigung\ngilt nicht, wenn der Fußboden des Raumes flüssig-             von Magen- oder Darminhalt oder Häuten zu-\nkeitsundurchlässig ist, die Oberfläche der Wände und          widerhandelt,\nTüren aus glattem, abwaschfestem und desinfizier-          4. entgegen § 7 Abs. 2 Produkte abfüllt,\nbarem Material besteht und das gesammelte Ma-\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Räume, Ein-\nterial mit geeigneten Einrichtungen unmittelbar in\nrichtungen oder Gegenstände benutzt,\ndas Transportfahrzeug verladen wird. Das Fassungs-\nvermögen des Raumes, des Behältnisses und der              6. entgegen § 9 Tiere hält,\nEinrichtung muß dem voraussichtlichen Anfall unter         7. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1\nBerücksichtigung der Abholungshäufigkeit ent-                  bis 3 über die Schutzkleidung oder das Schuh-\nsprechen. Wenn Außentemperatur, anfallende Menge              zeug oder über die Reinigung oder Desinfektion\nund Häufigkeit der Abholung es erfordern, muß der             zuwiderhandelt,\nRaum gekühlt werden können.                                8. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\n(2) Der Sammelstelle nach Absatz 1 steht gleich            der Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Desinfek-\nein nicht in einem Raum aufgestelltes Behältnis, das          tion zuwiderhandelt,\nden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.       9. einer Vorschrift des § 12 über das Führen oder\nEs muß auf einem befestigten und desinfizierbaren              die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Be-\nBoden stehen; zu ihm führende Straßen und Wege                legen, anderen Unterlagen oder Nachweisen zu-\nmüssen ebenso beschaffen sein.                                widerhandelt,\n10. als Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt\n(3) Die Sammelstelle muß zu bestimmten Zeiten              entgegen § 13 Abs. 1 ein nicht genehmigtes Ver-\ngeöffnet sein; die Offnungszeiten sind bekanntzu-             fahren anwendet,\ngeben. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse\ndürfen nur in Räumen, Behältnissen oder Einrich-         11. als Inhaber einer Sammelstelle nicht dafür sorgt,\ntungen nach Absatz 1 und 2 gesammelt werden.                  daß\na) die Sammelstelle nach der Vorschrift des § 15\n(4) Umhüllungen, Verpackungen oder sonstige                    Abs. l und 2 eingerichtet ist oder\nGegenstände dürfen nicht in die Sammeleinrichtun-\nb) Behälter gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 bereitge-\ngen nach Absatz 1 und 2 gegeben werden. Sie sind\nstellt werden oder\nin dafür bestimmte Behälter zu geben, die vom Be-\n12. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Tierkörper, Tier-\nseitigungspflichtigen bereitzustellen sind.\nkörperteile oder Erzeugnisse nicht i:g. den dort\n(5) Die Räume, Behältnisse und Einrichtungen der           bezeichneten Einrichtungen sammelt oder ent-\nSammelstellen sind nach näherer Anweisung des                 gegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Umhüllungen, Ver-\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-           packungen oder sonstige Gegenstände nicht in\nren sowie zu entwesen.                                        die dort bezeichneten Behälter gibt.","Nr. 113   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                          2591\nIV. Schlußvorschriften                        gesetzbl. 1974 I S. 1), zuletzt geändert durch § 21\nAbs. 1 Nr. 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\n§ 18\nvom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313),\nerlassen worden sind, bleiben unberührt. Unberührt\n(1) Die §§ 2, 3 Abs. 1 Satz· 2 und Abs. 2 Satz 1\nbleiben ferner die zur Durchführung des Fleisch-\nund 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4,         beschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 und die zugehöri-\nvom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463),\ngen Bußgeldvorschriften gelten bis zum 1. Septem-         zuletzt geändert durch das Tierkörperbeseitigungs-\nber 1978 nicht für bereits bestehende Tierkörper-         gesetz, und des Geflügelfleischhygienegesetzes vom\nbeseitigungsanstalten.\n12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-\n(2) Für die Verfahren zur Behandlung von Tier-         ändert durch das Änderungsgesetz vom 25. Februar\nkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen in Tier-       1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), erlassenen Rechts-\nkörperbeseitigungsanstalten, die zum Zeitpunkt des        vorschriften, die die Aufbewahrung von Tierkör-\nInkrafttretens der Verordnung bereits angewendet          pern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Sinne\nwerden und den Anforderungen des § 5 entsprechen,         des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseiti-\ngilt die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 als erteilt.        gungsgesetzes bis zur Beseitigung nach Maßgabe\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes regeln.\n§ 19\n§ 20\nRechtsvorschriften, die auf Grund des                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\na) Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt ge-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Tierkörper-\nändert durch § 99 des Verwaltungsverfahrens-         beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1253),                                                                        § 21\nb) Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun-           (1) Die Verordnung tritt am 8. September 1976\ndesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch      in Kraft.\ndas Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (Bun-             (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die un-\ndesgesetzbl. I S. 1109),                             schädliche Beseitigung von Fleischkonfiskaten vom\nc) Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-            20. Juni 1958 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nkanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes-           ordnungsblatt S. 167) außer Kraft.\nBonn, den 1. September 1976\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}