{"id":"bgbl1-1976-113-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":113,"date":"1976-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/113#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-113-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_113.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Kartoffelstärke","law_date":"1976-08-25T00:00:00Z","page":2585,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 113 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                        2585\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Produktionserstattung für Kartoffelstärke\nVom 25. August 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9, 10 Abs. 1    öffentlich bestellt und vereidigt sind. Die zuständige\nund des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der            Stelle kann auf Antrag des Stärkeherstellers ab-\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August            weichend von Satz 1 andere sachkundige Personen,\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert        die vom Ergebnis der Feststellungen nicht betrof-\ndurch Artikel 6 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Be-         fen sind, als Kontrolleure zulassen; als nicht betrof-\nkämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli         fen können auch Angestellte und Arbeiter des\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird im Einverneh-      Stärkeherstellers angesehen werden, die keine lei-\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der        tende Stellung innehaben. Die Zulassung nach Satz 2\nFinanzen verordnet:                                       erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider-\nrufs.\n§ 1.\n§ 4\nAnwendungsbereich\nAntrag auf Produktionserstattung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der            Der Stärkehersteller hat den Antrag auf Gewäh-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im             rung der Produktionserstattung oder eines Vor-\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für              schusses auf die Produktionserstattung bei der zu-\nGetreide hinsichtlich der Gewährung einer Erstat-         ständigen Stelle schriftlich zu stellen; dem Antrag\ntung bei der Erzeugung für Kartoffelstärke (Pro-          ist ein Duplikat des nach den in § 1 genannten\nduktionserstattung).                                      Rechtsakten vorgeschriebenen Zahlungsabschnitts\nbeizufügen.\n§ 2\n§ 5\nZuständige Stellen\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\nnung und der in § 1. genannten Rechtsakte sind die           (1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,\nnach Landesrecht zuständigen Stellen.                     1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-\nren,\n§ 3                           2. auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeich-\nVorlage- und AnzeigepHichten,                    nungen über den Verarbeitungsvorgang zu\nKontrollpersonen                          machen.\n(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, der zu-        (2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in\nständigen Stelle                                          Absatz 1 sowie die in den in § 1 genannten Rechts-\nakten bezeichneten Unterlagen und die sich dar-\n1. auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen:              auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in           lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\ndenen die Kartoffeln und die Stärke gelagert       wahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-\nund verarbeitet werden sollen,                     stehen.\nb) Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-               (3) Zum Zwecke der Uberwachung hat der Stärke-\ntungsverfahrens,                                   hersteller den Beauftragten -der zuständigen Stelle\n2. schriftlich anzuzeigen:                                das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume\na) den jeweiligen Beginn der Stärkeherstellung,       während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit\nmindestens eine Woche vorher; die Anzeige          und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich\nmuß Angaben über die regelmäßigen Be-              der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewäh-\nt-riebszeiten enthalten,                           rung der Produktionserstattung zu gestatten, auf\nVerlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nb) Änderungen der regelmäßigen Betriebs- oder         schen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege\nArbeitszeit, mindestens 24 Stunden vorher,         und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\nc) Beendigung der Stärkeherstellung, soweit sie       legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche\nlänger als eine Woche dauert, mindestens           Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer\n24 Stunden vorher.                                 Buchführung ist der Stärkehersteller verpflichtet,\n(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kar-           auf Verlangen der zuständigen Stelle und deren\ntoffeln im Betrieb des Stärkeherstellers und bei den      Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den er-\nin § 1. genannten Rechtsakten vorgeschriebenen            forderlichen Angaben auszudrucken.\nGewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Perso-            (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Verpflich-\nnen zugelassen, die als Wäger oder Probenehmer            tungen gelten auch für den Kartoffelerzeuger.","2586                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1\n(5) Die zuständige Stelle kann dem Stärkeher-                                   § 8\nsteller Auflagen erteilen, soweit es der Uberwa-\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung\nchungszweck erfordert.\n(6) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen,       (1) Der Stärkehersteller trägt auch nach dem\ndie ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen,       Empfang der Produktionserstattung in dem Verant-\nselbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere       wortungsbereich, der nicht zum Bereich der zustän-\ngeeignete Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestel-       digen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen\nlung ist der zuständigen Stelle schriftlich in dop-      der Voraussetzungen für die Gewährung der Pro-\npelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Per-      duktionserstattung bis zum Ablauf des zweiten Jah-\nsonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeich-         res, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\nnen.                                                       (2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge\n§ 6                            sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge\nsind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom\nFestsetzung der Produktionserstattung\nHundert über dem Diskontsatz der Deutsdien Bun-\n(1) Die Produktionserstattung wird von der zu-       desbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit\nständigen Stelle durch Bescheid festgesetzt.            drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines\n(2) Die Erstattungsforderungen sind unverzins-\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag\nlich.\ndieses Monats zugrunde zu legen.\n§ 7\n(3) Die zuständige Stelle setzt die zurückzuzah-\nSicherheiten                       lenden Beträge durdi Bescheid fest.\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten Sicherheiten zu stellen sind, sind diese der                                 § 9\nzuständigen Stelle durch Hinterlegung einer Geld-                            Berlin-Klausel\nsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische\nDiese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-\nBürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßi-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Ge-\ngen Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbe-\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nreich dieser Verordnung berechtigt sein und dort\nseinen Sitz oder eine Niederlassung haben.              organisationen audi im Land Berlin.\n(2) Die Sicherheiten werden von der zuständi-                                  § 10\ngen Stelle verwaltet. Diese trifft die Entscheidung\nüber die Freistellung oder den Verfall der Sicher-                           Inkrafttreten\nheiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der           Diese Verordnung tritt am Tage nadi der Ver-\nBundesrepublik Deutschland.                             kündung in Kraft.\nBonn, den 25. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}