{"id":"bgbl1-1976-113-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":113,"date":"1976-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/113#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-113-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_113.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)","law_date":"1976-08-09T00:00:00Z","page":2577,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                        25'17\n· Verordnung\nüber die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(HZAZustV}\nVom 9. August 1976\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-          Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-           richteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen\nanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundes-              wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-\ngesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Arti-           men zur Durchführung_der Besteuerung sowie des\nkel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom              Bußgeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör-\n18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), sowie des          den dafür zuständig sind.\n§ 422 Abs. 2 und des § 446 der Reichsabgabenord-\nnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zu-       (3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden über-\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über         tragen die Zuständigkeiten\ndas Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von        1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bre-\nPresse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (Bundes-               men-Nord für\ngesetzbl. I S. 1973), wird verordnet:                        a) Zwangsvollstreckungen,\nb) die Zulassung des Zollzeichens 2 für Schiffe\n§ 1                                  mit Heimathafen Bremen,\nOberfinanzbezirk Bremen                      c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nScheck,\n(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden\nübertragen die Zuständigkeiten                               d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-\nleistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-\n1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-                    nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom\nOst für die Zulassung von Zollhilfspersonen zur              18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\nMitwirkung im Zolldienst;                                    sandverfahren,\n2. des Hauptzollamts Bremen-Nord für die Erteilung           e) die Dberwachung der allgemein zugelassenen\nunverbindlicher Zolltarifauskünfte;                          Steuerbürgen,\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-                 f) die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die\nbezirks Bremen für die Erteilung von Auskünften              Verfolgung und Ahndung von Steuerord-\nüber Durchschnittspreise für Tapiokaerzeugnisse.             nungswidrigkeiten;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden über-\nbezirks Bremen für die Bewilligung und den\ntragen die Zuständigkeiten\nWiderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und\n1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für                          die Verwaltung der Sicherheiten dafür;\na) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von         3. die Zuständigkeit der anderen Hauptzollämter\nSchiffen außerhalb der Offnungszeiten der            des Oberfinanzbezirks Bremen und der Haupt-\nZollstellen,                                         zollämter Emden, Lüneburg, Nordhorn, Olden-\nb) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung             burg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Han-\nvon Betriebsstoffen auf Schiffen, ausgenom-          nover - für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen\nmen benzingetriebene Wasserfahrzeuge mit             und die Festsetzung und Auszahlung der Tabak-\nLiegeplatz im Bezirk des Hauptzollamts Bre-          steuererleichterung für kleinere Betriebe.\nmen-Ost;\n(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden über-\n2. des Hauptzollamts Oldenburg -           Oberfinanz-   tragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Ol-\nbezirk Hannover - für                                denburg - Oberfinanzbezirk Hannover - für\na) die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-      1. die Grenzaufsicht zu Lande am rechten Weser-\nufer von der nördlichen Stadtgrenze Bremens          ufer vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis\nbis einschließlich Sandstedt,                        zur südlichen Stadtgrenze Bremerhavens und von\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nörd-         der nördlichen Stadtgrenze Bremerhavens längs\nlichen Stadtgrenze Bremens bis zum Sand-             der Seezollgrenze bis zur Linie Mündung des\nstedter Sielhafen;                                   Oxstedter Baches-Hohe Lieth;\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-            2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter\nbezirks Bremen und der Hauptzollämter Emden,             Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der\nNordhorn, Oldenburg und Osnabrück - Ober-                Außenweser die seeseitige Dberwachung des\nfinanzbezirk Hannover - für die Steueraufsicht           Landgebietes auf dem linken Weserufer bis Lang-\nüber die Abgabe und den Verbrauch von steuer-            lütjen-Unterfeuer, auf dem rechten Weserufer bis\npflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die         zum W remertief.","2578                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 2                           2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\nOberfinanzbezirk Düsseldorf                   Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-\npublik (Zweite Verordnung zur Durchführung der\n(l) Dem Hauptzollamt Düsseldorf wird die Zu-            Interzorienüberwachungsverordnung vom 6. Sep-\nsUindigkeit der anderen Hauptzollämter des Ober-            tember 1951, -       Bundesanzeiger Nr. 183 vom\nfinanzbezirks Düsseldorf für die Bewilligung und            21. September 1951 -) ;\nden Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und\n3. im Süden durch folgende Linie:\ndie Verwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\nVon der Grenze zur Deutschen Demokratischen\n(2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zustän-           Republik - ca. 550 m südsüdwestlich des Punk-\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-          tes 287,4 - etwa 200 m in nordnordwestlicher\nbezirks Düsseldorf für die Steueraufsicht über die          Richtung entlang des Weges bis zur Waldecke,\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem              von dort in westlicher Richtung bis zur Brücke\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht         über die Autobahn Bad Hersfeld-Obersuhl (Punkt\nvon einem besonders dafür eingerichteten Treib-             377,7), von dort in südwestlicher Richtung ent-\nstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich          lang der Autobahn bis zum Punkt 440,7 und wei-\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung                ter in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt\nder Besteuerung sowie des Bußgeld- und Strafver-            mit der in Nummer 2 genannten Begrenzungs-\nfahrens, soweit Zollbehörden dafür zuständig sind,          linie bei Punkt 480,3 (Toter Mann);\nübertragen.                                             4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\n§ 3\nkratischen Republik.\nOberfinanzbezirk Frankfurt am Main                                       § 4\n(1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West                          Oberfinanzbezirk Freiburg\nwerden übertragen die Zuständigkeiten\n(1) Dem Hauptzollamt Freiburg werden die Zu-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-           ständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-\nbezirks Frankfurt am Main für die -Bewilligung      finanzbezirks Freiburg übertragen für\nund den Widerruf des lauf enden Zahlungsauf-\nschubs und die Verwaltung der Sicherheiten da-      1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nfür;                                                    Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten dafür;\n2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und\nFrankfurt am Main-Flughafen für die Uber-           2. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nwachung der allgemein zugelassenen Steuer-              brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nbürgen;                                                 stoff, soweit die Steuerauf,sicht von einem beson-\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp\n3. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am               vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-\nMain-Ost, Frankfurt am Main-Flughafen, Fulda            den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nund Gießen für die Steueraufsicht über die Ab-          rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-\ngabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem            weit Zollbehörden dafür zuständig sind.\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-\nsicht von einem besonders dafür eingerichteten         (2) Dem Hauptzollamt Kehl wird die Zuständigkeit\nder anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nTreibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und\nFreiburg und des Hauptzollamts Ulm - Oberfinanz-\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nbezirk Stuttgart - für die Ausgabe der Tabaksteuer-\nDurchführung der Besteuerung sowie des Buß-\nzeichen und die Festsetzung und Auszahlung der\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden\nTabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe über-\ndafür zuständig sind.                               tragen.\nf\n(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost                                      § 5\nwird die Zuständigkeit der Hauptzollämter Frank-\nOberfinanzbezirk Hamburg\nfurt am Main-Flughafen und Frankfurt am Main-\nWest für die Ermittlung von Steuerstraftaten, für          (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden\ndie Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs-          überttagen\nwidrigkeiten und für Zwangsvollstreckungen über-        1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\ntragen.                                                     des Oberfinanzbezirks Hamburg für\n(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständig-          a) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\nkeit des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3            den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nder Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli                der Sicherheiten dafür,\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) der Zollverwaltung          b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nobliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des                Scheck,\nHauptzollamts Fulda übertragen, der wie folgt be-\nc) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschafts-\ngrenzt wird:\nleistung nach Artikel 30 und 31 der Verord-\n1. Im    Norden durch die Grenze zwischen dem                   nung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom\nWerra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Hers-                 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\nfeld-Rotenburg;                                             sandverfahren,","Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                      2579\nd) die Zulassung von Zollhilfspersonen für die          transportmittel im Berlinverkehr selbst mit amt-\nMitwirkung im Zolldienst, ausgenommen Lot-          lich zugelassenen Verschlüssen zu versehen;\nsen,                                            3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\ne) die Bestellung von Steuerhilfspersonen,              zirks Hamburg und der Hauptzollämter des Ober-\nf) die Erteilung von Auskünften über außertarif-        finanzbezirks Kiel für die Ausgabe von Tabak-\nliche Zollfreiheit und Umstände für die Be-         steuerzeichen und die Festsetzung und Auszah-\nmessung des Zollwertes;                             lung der Tabaksteuererleichterungen für kleinere\n2. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Ham-              Betriebe;\nburg-Harburg und Hamburg-St. Annen für              4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\na) die Uberwachung der allgemein zugelassenen           bezirks Hamburg für die Steueraufsicht über die\nSteuerbürgen,                                       Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-\nb) die Erteilung von Verschlußanerkenntnissen           gem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuer-\nfür Straßenfahrzeuge und Behälter zur Beför-        aufsicht von einem besonders dafür eingerichte-\nten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird,\nderung von Waren unter Zollverschluß,\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nc) die Erteilung der Bescheinigung, daß ein             Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-\nStraßengütertransport.mittel im Berlinverkehr       geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden\nnicht verschlußsicher hergerichtet werden           dafür zuständig sind.\nkann,\nd) die Zulassung von Erleichterungen bei der           (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird\nZollbehandlung von Rückwaren im Verkehr         die Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-\nzwischen dem Freihafen Hamburg und dem          Harburg und Hamburg-St. Annen für die Erteilung\nZollgebiet und bei der vorübergehenden Ver-     von Bescheinigungen darüber, daß ein Binnenschiff\nwendung von Waren, die ständig im Freihafen     im Berlinverkehr nicht verschlußsicher hergerichtet\nund nur vorübergehend im Zollgebiet ge-         werden kann, übertragen.\nbraucht werden.\n§ 6\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Grenze werden\nübertragen die Zuständigkeiten                                        Oberfinanzbezirk Hannover\n(1) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\nbezirks Hamburg und - hinsichtlich des Süd-\nbezirks Hannover für die Bewilligung und den\nufers der Elbe - des Hauptzollamts Lüneburg -\nWiderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die\nOberfinanzbezirk Hannover - für die Grenzauf-\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.\nsicht;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-            (2) Dem Hauptzollamt Hannover wird die Zustän-\nzirks Hamburg für die Zulassung von Lotsen als      digkeit der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte,\nZollhilfspersonen zur Mitwirkung im Zolldienst;     Braunschweig-Ost, Göttingen, Hildesheim, Lüne-\nburg, Uelzen und des Hauptzollamts Kassel - Ober-\n3. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Ham-          finanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steuer-\nburg-St. Annen für die Erteilung von Zulassun-      aufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von\ngen zum Führen des Zollzeichens 2.                  steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-J onas werden un-       die Steueraufsicht von einem besonders dafür ein-\ngerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen\nbeschadet der Zuständigkeiten des Freihafenamts\nwird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen\nHamburg die Zuständigkeiten der anderen Haupt-\nzur Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-\nzollämter des Oberfinanzbezirks Hamburg über-\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden da-\ntragen für\nfür zuständiQ\" sind, übertragen.\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die\nVerfolgung und Ahndung von Steuerordnungs-             (3) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Mitte wird\nwidrigkeiten;                                       die Zuständigkeit der Hauptzollämter Braunschweig-\nOst, Göttingen und Hildesheim, dem Hauptzollamt\n2. Zwangsvollstreckungen;                               Lüneburg die des Hauptzollamts Uelzen, dem Haupt-\n3. die Verwertung beweglicher Sachen;                   zollamt Nordhorn die des Hauptzollamts Osnabrück\nfür die Ermittlung von Steuerstraftaten und für die\n4. die Verwaltung von Fundsachen.                       Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungs-\n(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden        widrigkeiten übertragen.\nübertragen die Zuständigkeiten                             (4) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Mitte wird\n1. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-          die Zuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig-\nHarburg - ausgenommen Cuxhaven - und Ham-           Ost für Zwangsvollstreckungen übertragen.\nburg-Waltershof für die Bewilligung und Uber-\n(5) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zu-\nwachung der bleibenden Zollgutverwendung von        ständigkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die\nBetriebsstoffen auf Schiffen;                        nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Inter-\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Er-        zonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung\nteilung der Bewilligung an Unternehmen, Güter-      obliegenden Aufgaben sowie die zollamtliche Be-","2580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nhandlung des Warenverkehrs über die Grenze zur          schweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt\nDeutschen Demokratischen Republik in dem Teil           wird:\ndes Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertragen,        1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-\nder wie folgt begrenzt wird:                                zirken der Hauptzollämter Uelzen und Braun-\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-              schweig-Mitte;\nzirken der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;      2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des             Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-           publik;\npublik (Zweite Verordnung zur Durchführung der      3. im Süden durch folgende Linie:\nInterzonenüberwachungsverordnung);\nVom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der\n3. im Süden durch folgende Linie:                           Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik\nSchnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo-             ca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-\nkratischen Republik mit dem zwischen dem Ort            fend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-\nZießau (Deutsche Demokratische Republik) und            meter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-\ndem Ortsteil Schletau der Gemeinde Lemgo füh-           den Weg; auf diesem Weg weiter über den\nrenden Weg, in westnordwestlicher Richtung              Höhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von\nüber den Höhenpunkt 21,0 bis zur Straße Schle-          hier geradlinig weiter in nordwestlicher Rich-\ntau-Lomitz (Gemeinde Prezelle), von hier gerad-         tung bis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze\nlinig weiter in nordwestlicher Richtung am West-        zwischen dem Regierungsbezirk Lüneburg und\nrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde Prezelle         dem Verwaltungsbezirk Braunschweig mit der\nvorbei bis zur westlichen Begrenzung des Grenz-         westlichen Begrenzung des Grenzbezirks zur\nbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik;          Deutschen Demokratischen Republik;\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-        4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\nkratischen Republik.                                    kratischen Republik.\n(6) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die          (8) Dem Hauptzollamt Braunschweig-Ost wird die\nZuständigkeit des Hauptzollamts Braunschweig-           Zuständigkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die\nMitte für die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3    nach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsver-\nder Interzonenüberwachungsverordnung der Zoll-          ordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben\nverwaltung obliegenden Aufgaben sowie die zoll-         in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildes-\namtliche Behandlung des Warenverkehrs über die          heim übertragen, der wie folgt begrenzt wird:\nGrenze zur Deutschen Demokratischen Republik in\n1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Be-\ndem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-\nschweig-Mitte übertragen, der wie folgt begrenzt            zirken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte\nwird:                                                       und Hildesheim;\n1. Im Norden durch folgende Linie:                      2. im Westen durch die westliche Begrenzung des\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-\nVom Schnittpunkt des Mittellandkanals mit der           publik;\nGrenze zur Deutschen Demokratischen Republik\nca. 550 m auf dem nördlichen Kanalufer verlau-      3. im Süden durch folgende Linie:\nfend bis zu einem ca. 100 m ostwärts Kanalkilo-         Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen\nmeter 258 in nordwestlicher Richtung abzweigen-         Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher\nden Weg, auf diesem Weg weiter über den                 Richtung über den Höhenpunkt 665, 1 bis zum\nHöhenpunkt 56,7 bis zum Höhenpunkt 57,0; von            Bohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5,\nhier geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung       600,3, 587,0 und 607,0 folgend bis zur Einmündung\nbis zum Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen         in die Bundesstraße 4; von hier geradlinig weiter\ndem Regierungsbezirk Lüneburg und dem Ver-              in westlicher Richtung. über die Einmündung der\nwaltungsbezirk Braunschweig mit der westlichen          Kalbe in den Okerstausee bis zur westlichen Be-\nBegrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen De-           grenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demo-\nmokratischen Republik;                                  kratischen Republik am Westufer des Okerstau-\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des             sees;\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-       4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-\npublik;                                                 kratischen Republik.\n3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir-           (9) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zustän-\nken der Hauptzollämter Braunschweig-Mitte und       digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach\nHildesheim;                                         § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsverordnung\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-        der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem\nkratischen Republik.                                Teil des Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim über-\ntragen, der wie folgt begrenzt wird:\n(7) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständig-\nkeit des Hauptzollamts Braunschweig-Mitte für die       1. Im Norden durch folgende Linie:\nnach § 4 Abs. 3 der Interzonenüberwachungsver-              Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen\nordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben             Republik in Höhe des Gitterkopfes in westlicher\nin dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braun-            Richtung über den Höhenpunkt 665, 1 bis zum","Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                       2581\nBohlweg, diesem über die Höhenpunkte 652,5,         3. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\n600,3, 587,0 und 607,0 folqend bis zur Einmündung       brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nin die Bundesstraße 4; von hier geradlinig weiter       stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nin westlicher Richtung über die Einmündung der          ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp\nKalbe in den Okerstausee bis zur westlichen Be-         vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-\ngrenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demo-           den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nkratischen Republik am Westufer des Okerstau-           rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-\nsees;                                                   weit Zollbehörden dafür zuständig sind.\n2. im Westen durch die westliche Begrenzung des            (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-West wird die Zu-\nGrenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Re-       ständigkeit des Hauptzollamts Lübeck-Ost für die\npublik;                                             Ermittlung von Steuerstraftaten, für die Verfolgung\n3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezir-        und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten und\nken der Hauptzollämter Hildesheim und Göttin-       für Zwangsvollstreckungen übertragen.\ngen;\n4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demo-                                   § 9\nkratischen Republik.                                                Oberfinanzbezirk Koblenz\n§ 7                             (1) Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zustän-\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\nOberfinanzbezirk Karlsruhe               bezirks Koblenz für die Bewilligung und den Wider-\n(1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän-      ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-      waltung der Sicherheiten dafür übertragen.\nbezirks Karlsruhe für die Bewilligung und den              (2) Dem Hauptzollamt Koblenz wird die Zustän-\nWiderruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die        digkeit der Hauptzollämter Mainz und Trier und\nVerwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.           des Hauptzollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk\n(2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zustän-       Frankfurt am Main - für die Steueraufsicht über\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-      die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-\nbezirks Karlsruhe, der Hauptzollämter Darmstadt,        gem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-\nFrankfurt am Main-Ost, Frankfurt am Main-Flug-          sicht von einem besonders dafür eingerichteten\nhafen, Frankfurt am Main-West und Wiesbaden -           Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und\nOberfinanzbezirk Frankfurt am Main - , der Haupt-       die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durch-\nzollämter Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen und      führung der Besteuerung sowie des Bußgeld- und\nMainz - Oberfinanzbezirk Koblenz - sowie des            Strafverfahrens, soweit Zollbehörden dafür zustän-\nHauptzollamts, Heilbronn - Oberfinanzbezirk Stutt-      dig sind, übertragen.\ngart - für die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und                                 § 10\ndie Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer-\nOberfinanzbezirk Köln\nerleichterung für kleinere Betriebe übertragen.\n(1) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden über-\n(3) Dem Hauptzollamt Karlsruhe wird die Zustän-\ntragen die Zuständigkeiten\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\nbezirks Karlsruhe sowie des Hauptzollamts Landau        1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-\naußer in dem zum Landkreis Primasens gehörenden             bezirks Köln für die Bewilligung und den Wider-\nTeil seines Bezirks und des Hauptzollamts Ludwigs-           ruf des lauf enden Zahlungsaufschubs und die\nhafen - Oberfinanzbezirk Koblenz - für die Steuer-           Verwaltung der Sicherheiten dafür;\naufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von          2. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für die Durch-\nsteuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit          führung des Mineralölsteuergesetzes hinsichtlich\ndie Steueraufsicht von einem besonders dafür ein-            der Verteilung und Verwendung von Schweröl\ngerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen             zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuer-\nwird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen               gesetzes).\nzur Durchführung der Besteuerung sowie des Buß-\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden da-          (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord wird die Zu-\nfür zuständig sind, übertragen.                         ständigkeit des Hauptzollamts Aachen-Süd für die\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes hinsicht-\nlich der Verteilung und Verwendung von Schweröl\n§ 8                          zum Verheizen (§ 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset-\nOberfinanzbezirk Kiel                 zes) übertragen.\n(1) Dem Hauptzollamt Kiel wird die Zuständigkeit        (3) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd wird die Zu-\nder anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks        ständigkeit der Hauptzollämter Aachen-Nord und\nKiel übertragen für                                     Heinsberg für die Ermittlung von Steuerstraftaten,\nfür die Verfolgung und Ahndung von Steuerord-\n1. die Verwaltung der Biersteuer;                       nungswidrigkeiten und für Zwangsvollstreckungen\n2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden       übertragen.\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                (4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau wird über-\nSicherheiten dafür;                                 tragen die Zuständigkeit","2582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-               (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertra-\nbezirks Köln für die Steueraufsicht über die Ab-     gen die Zuständigkeiten\ngabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem         1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nMineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-          zirks Münster für die Steueraufsicht über die Ab-\nsicht von einem besonders dafür eingerichteten           gabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem\nTreibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und           Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen zur                 sicht von einem besonders dafür eingerichteten\nDurchführung der Besteuerung sowie des Buß-              Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden           die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\ndafür zuständig sind;\nDurchführung der Besteuerung sowie des Buß-\n2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für die Ermittlung           geld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehörden\nvon Steuerstraftaten, für die Verfolgung und             dafür zuständig sind;\nAhndung von Steuerordnungswidrigkeiten und           2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-\nfür Zwangsvollstreckungen.                               zirks Münster, der Hauptzollämter des Ober-\nfinanzbezirks Düsseldorf, der Hauptzollämter des\n§ 11                              Oberfinanzbezirks Köln, der Hauptzollämter\nOberfinanzbezirk München                      Fulda, Gießen und Kassel - Oberfinanzbezirk\nFrankfurt am Main - und der Hauptzollämter\n(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden                 Braunschweig-Mitte, Göttingen und Hildesheim\nübertragen die Zuständigkeiten                               - Oberfinanzbezirk Hannover - für die Aus-\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes             gabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung\nfür die Gewährung der Abgabenvergütung bei               und Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für\nLieferung von Dieselkraftstoff aus Beständen der         kleinere Betriebe.\nDeutschen Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeu-\ngen der amerikanischen Streitkräfte;                                           § 13\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-                           Oberfinanzbezirk Nürnberg\nbezirks München für\n(1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden die\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-      Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung         Oberfinanzbezirks Nürnberg übertragen für\nder Sicherheiten dafür,\nb) die Ausgabe der Tabaksteuerzeichen und die        1. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nFestsetzung und Auszahlung der Tabaksteuer-          brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-\nerleichterungen für kleinere Betriebe,               stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den            vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl            den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\nals Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von        rung sowie des Bußgeld- und Strafverfahrens, so-\neinem besonders dafür eingerichteten Treib-          weit Zollbehörden dafür zuständig sind;\nstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen zur         2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nDurchführung der Besteuerung sowie des Buß-          Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör-         cherheiten dafür.\nden dafür zuständig sind;\n(2) Dem Hauptzollamt Bamberg wird die Zustän-\n3. des I-fauptzollamts München-West für die Ermitt-      digkeit der anderen Hauptzollämter des. Oberfinanz-\nlung von Steuerstraftaten, für die Verfolgung und    bezirks Nürnberg für die Ausgabe der Tabaksteuer-\nAhndung von Steuerordnungswidrigkeiten und           zeichen und die Festsetzung und Auszahlung der\nfür Zwangsvollstreckungen.                           Tabaksteuererleichterung für kleinere Betriebe\nübertragen.\n(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die\nZuständigkeit des Hauptzollamts München-Mitte für                                  § 14\ndie zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs                         Oberfinanzbezirk Saarbrücken\nüber die Grenze in den Landkreisen Starnberg und\nFürstenfeldbruck, im westlich der Isar liegenden            (1) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden über-\nTeil der kreisfreien Stadt München und in den Ge-·       tragen die Zuständigkeiten\nmeinden Pullach im Isartal, Neuried, Planegg und         1. des Hauptzollamts Saarlouis für\nGräfelfing übertragen.\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und für\ndie Vetfolgung und Ahndung von Steuerord-\n§ 12                                  nungswidrigkeiten,\nOberfinanzbezirk Münster                      b) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\n(1) Dem Hauptzollamt Münster wird die Zustän-                 den Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\ndigkeit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanz-               der Sicherheiten dafür;\nbezirks Münster für die Bewilligung und den Wider-       2. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll-\nruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver-             amts Landau in dem zum Landkreis Pirmasens\nwaltung der Sicherheiten dafür übertragen.                   gehörenden Teil seines Bezirks und des Haupt-","Nr. 113   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                       2583\nzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbezirk Ko-           a) der zollamtlichen Behandlung des Warenver-\nblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe               kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadt-\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mine-                kreises Stuttgart, der zum Bezirk des Haupt-\nralöl als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von          zollamts Stuttgart-Ost gehört, mit Ausnahme\neinem besonders dafür eingerichteten Treibstoff-             der Stadtbezirke Bad Cannstadt, Hedelfingen,\nKontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich                 Hafen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim,\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung                 Rohracker, Rotenberg, Uhlbach,. Untertürk-\nder Besteuerung sowie des Bußgeld- und Straf-                heim und Wangen,\nverfahrens, soweit Zollbehörden dafür zuständig          b) der Zollaufsicht auch in den Stadtbezirken,\nsind.                                                        die in Buchstabe a ausgenommen sind, sowie\n(2) Dem Hauptzollamt Saarlouis wird die Zustän-               in dem Teil des Landkreises Eßlingen, der zum\ndigkeit des Hauptzollamts Saarbrücken für die Aus-               Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört.\ngabe der Tabaksteuerzeichen und die Festsetzung             (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit\nund Auszahlung der Tabaksteuererleichterung für          des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk\nkleinere Betriebe übertragen.                            München - für die zollamtliche Behandlung des\nWarenverkehrs über die Grenze in folgendem Teil\n§ 15                          des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg übertra-\nOberfinanzbezirk Stuttgart                gen:\n(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden über-       Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Unter-\ntragen die Zuständigkeiten                               eichen, Altenstadt, Filzingen, Kellrnünz a. d. Iller,\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbe-          Weiler, Osterberg, Bergenstetten, Unterroth, Ober-\nzirks Stuttgart für                                  roth, Bebenhausen und Kettershausen und das ge-\nmeindefreie Gebiet Grafenwald,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufen-\nden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung         vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Leipheim,\nder Sicherheiten dafür,                          Echlishausen, Bühl, Kissendorf, Anhofen, Autenried,\nb) die Uberwachung der allgemein zugelassenen        Waldstetten, Ichenhausen, Rieden a. d. Kötz,\nSteuerbürgen,                                    Schneckenhofen, Bubesheim, Günzburg, Riedhausen\nb. Günzburg, Reisensburg, Wasserburg, Denzingen,\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den        Deffingen, Leinheim, Kötz, Ebersbach, Deubach, Un-\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl        terrohr, Kammeltal, Limbach, Unterknöringen, Ret-\nals Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von    tenbach, Offingen, Gundremmingen, Schnuttenbach,\neinem besonders dafür eingerichteten Treib-      Mindelaltheim, Dürrlauingen, Konzenberg, Burgau,\nstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und        Oberknöringen, J ettingen-Scheppach, Kernnat, Bur-\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen zur         tenbach, Oberwaldbach, Ried, Freihalden, Röfingen,\nDurchführung der Besteuerung sowie des Buß-      Haldenwang, Hafenhofen, Mönstetten, Winterbach\ngeld- und Strafverfahrens, soweit Zollbehör-\nund Landensberg.\nden dafür zuständig sind;\n2. des Hauptzollamts Stuttgart-West für die Ermitt-                                 § 16\nlung von Steuerstraftaten, die Verfolgung und\nAhndung von Steuerordnungswidrigkeiten und              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfür Zwangsvollstreckungen.                           kündung in Kraft.\n(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden               (2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:\nübertragen die Zuständigkeiten                            1. Die Verordnung über die Zuständigkeit des\n1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes            Hauptzollamts Lübeck-West bei Steuervergehen\nfür                                                       und     bei   Steuerordnungswidrigkeiten vorn\n30. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 428);\na) die Entgegennahme oder Zurückweisung der\nAbfindungsanmeldungen,                            2. die Verordnung über die Zuständigkeit des\nb) die Uberwachung der Einhaltung von Erzeu-              Hauptzollamts Bremen-Ost bei Steuervergehen\ngungsbeschränkungen,                                  und bei       Steuerordnungswidrigkeiten vom\n20. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 421);\nc) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nd) die Festsetzung der ab zulief emden oder zu        3. die Verordnung über die Zuständigkeit des\nversteuernden Branntweinmengen und die Er-            Hauptzollamts Aachen-Süd und des Hauptzoll-\nhebung des Branntweinaufschlags, ausgenom-            amts Köln-Rheinau bei Steuervergehen und bei\nmen in Fällen der Neufestsetzung wegen nicht          Steuerordnungswidrigkeiten vom 27. Juli 1970\nordnungsmäßig angemeldeter und durchge-               (Bundesgesetzbl. I S. 1225);\nführter Verfahren,                                4. die Verordnung über die Zuständigkeit des\ne) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur             Hauptzollamts Frankfurt (Main)-Domplatz bei\nFestsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn            Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrig-\nsich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs-         keiten vom 27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I\nmeldung ergibt;                                       s. 1226};\n2. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahr-          5. die Verordnung über die Zuständigkeit des\nnehmung                                                   Hauptzollamts München-Schwanthalerstraße bei","2584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSteuervergehen und bei Steuerordnungswidrig-          8. die Verordnung · über die Zuständigkeit des\nkeiten vom 27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I              Hauptzollamts Hamburg-J onas bei Steuerver-\ns. 1227);                                                gehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten vom\n2. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S'. 925);\n6. die V(~rordnung über die Zuständigkeit des\nHauptzollamts Saarbrücken bei Steuervergehen          9. die Verordnung über die Zuständigkeit des\nHauptzollamts Stuttgart-West für die zollamt-\nund     bei   Steuerordnungswidrigkeiten vom\nliche Erfassung des Brennens unter Abfindung\n27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1228);\nvom 25. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1061);\n7. die Verordnung über die Zuständigkeit         des    10. die Verordnung über die Ubertragung von Zu-\nHauptzollamts Stuttgart-Ost bei Steuervergehen           ständigkeiten auf Hauptzollämter für den Be-\nund     bei   Steuerordnungswidrigkeiten vom             reich mehrerer Hauptzollämter vom 16. Juni 1975\n27. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1229);               (Bundesgesetzbl. I S. 1754).\nBonn, den 9. August 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}