{"id":"bgbl1-1976-113-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":113,"date":"1976-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/113#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-113-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_113.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG)","law_date":"1976-08-30T00:00:00Z","page":2573,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1976                                                                                             Nr.113\nTag                                                               Inhalt                                                                                   Seite\n30. 8. 76     Viertes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2573\n751-1\n9.8. 76     Verordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den\nBereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) ....................................... .                                                            2577\n610-4-12-1, 610-4-12-2, 610-4-12-3, 610-4-12-4, 610-4-12-5, 610-4-12-6, 610-4-12-7, 610-4-12-8, 600-1-3-1, 600-1-3-3\n25.8. 76     Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Kartoffelstärke ....... .                                                         2585\n1. 9. 76    Verordnung über Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen (Tierkörperbeseiti-\ngungsanstalten-Verordnung) ........................................... -. ........... .                                                         2587\n25.8. 76     Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... .                                                              2592\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2592\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2593\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\n(AtG)\nVom 30. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      gütern vor den Gefahren der Kernenergie und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen\nnach § 9 a Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet\n11\noder genehmigt worden ist.\nArtikel 1\n2. In § - 5 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\nDas Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Gesetz                              angefügt:\nzur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung                                           ,, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kern-\ndes Atomgesetzes vom 19. Dezember 1975 (Bundes-                                     brennstoffe, die in radioaktiven Abfällen ent-\ngesetzbl. I S. 3162), wird wie folgt geändert:                                      halten sind.            11\n1. In § 2 wird nach Absatz l folgender Absatz 1 a                               3. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a\neingefügt:                                                                      eingefügt:\n,, (1 a) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne                                   ,, (2 a) Die Stillegung einer Anlage nach Ab-\ndieses Gesetzes gelten solche radioaktiven Ab-                                   satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig\nfälle, die nicht an Anlagen nach § 9 a Abs. 3 ab-                                stillgelegten Anlage oder der Abbau der An-\nzuliefern sind und für die wegen ihrer gering-                                   lage oder von Anlagenteilen bedürfen der Ge-\nfügigen Aktivität keine besondere Beseitigung                                   nehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Ge-\nzum Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-                                      nehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,","2574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nsoweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegen-                 (3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur er-\nstand einer Genehmigung nach Absatz 1 oder                teilt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 2,\nAnordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.\"                 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.\nEr ist zu versagen, wenn\n4. § 7 b wird wie folgt gefaßt:                              1. von der Errichtung oder dem Betrieb der\ngeplanten Anlage Beeinträchtigungen des\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind,\n„Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung                 die durch inhaltliche Beschränkungen und\nund Vorbescheid\".                                         Auflagen nicht verhindert werden können,\noder\nb) Absatz 1 und die Absatzbezeichnung des Ab-\nsatzes 2 werden gestrichen.                          2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der\nErrichtung oder dem Betrieb der Anlage ent-\ngegenstehen.\n5. Nach § 9 werden fo1gende §§ 9 a, 9 b und 9 c\n(4) Treten auf Grund des Planfeststellungsbe-\neingefügt:\nschlusses nachteilige Wirkungen auf das Recht\n,,§ 9 a                           eines anderen ein, die durch inhaltliche Be-\nVerwertung radioaktiver Reststoffe               schränkungen und Auflagen weder verhütet noch\nund Beseitigung radioaktiver Abfälle              ausgeglichen werden können, so ist der Betrof-\nfene für den dadurch entstehenden Vermögens-\n(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrenn-               nachteil in Geld zu entschädigen.\nstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt,\nsonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder            (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten\nbeseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radio-           die §§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes\naktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeu-            mit folgender Maßgabe:\ngung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafür           1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des\nzu sorgen, daß anfallen de radioaktive Reststoffe              Erörterungstermins, die Auslegung des Plans,\nsowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive                    die Erhebung von Einwendungen, die Durch-\nAnlagenteile                                                   führung des Erörterungstermins und die Zu-\n1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken                 stellung der Entscheidungen sind nach der\nentsprechend schadlos verwertet werden oder,               Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 vor-\nzunehmen.\n2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft\nund Technik nicht möglich, wirtschaftlich nicht       2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann\nvertretbar oder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 be-             von einer Bekanntmachung und Auslegung\nzeichneten Zwecken unvereinbar ist, als radio-             der nachgereichten Unterlagen abgesehen\naktive Abfälle geordnet beseitigt werden.                  werden, wenn ihre Bekanntmachung und Aus-\nlegung keine weiteren Umstände offenbaren\n(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese              würde, die für die Belange Dritter erheblich\nan eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies                 sein können.\ngilt nicht, soweit Abweichendes durch eine auf\nGrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-             3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf\nnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes                   die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vor-\noder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet                 schriften des Berg- und Tiefspeicherrechts.\noder genehmigt worden ist.                                     Hierüber entscheidet die dafür sonst zustän-\ndige Behörde.\n(3) Die Länder haben Landessammelstellen für                                    § 9C\ndie Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet an-\ngefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat                Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a\nAnlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung            Abs. 3 genannten Landessammelstellen sowie\nradioaktiver Abfälle einzurichten. Sie können             die wesentliche Änderung einer solchen Anlage\nsich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedie-         oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung\nnen.                                                      nach § 9 dieses Gesetzes oder nach § 3 der\n§ 9b\nErsten Strahlenschutzverordnung durch die hier-\nfür zuständige Behörde.\"\nPlanfeststellungsverfahren\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a     6. In § 11 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende\nAbs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie                 Nummer 3 a eingefügt:\ndie wesentliche Änderung solcher Anlagen oder\n,,3 a. daß sicherheitstechnisch bedeutsame An-\nihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung.                    lagenteile, mit deren Fertigung bereits vor\n(2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Er-                 Antragstellung oder vor Erteilung einer\nreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhalt-                   Genehmigung begonnen werden soll, in\nlich beschränkt und mit Auflagen verbunden                        Anlagen nach § 7 Abs. 1 nur dann einge-\nwerden. Soweit es zur Erreichung der in§ 1 Nr. 2                  baut werden dürfen, wenn für die Vor-\nbis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind                  fertigung ein berechtigtes Interesse besteht\nnachträgliche Auflagen zulässig.                                  und in einem Prüfverfahren nachgewiesen","Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1976                           2575\nwird, daß Werkstoffe, Auslegung, Kon-                       Landessammelstellen und in den Anlagen\nstruktion und Fertigung die Voraussetzun-                   des Bundes sicherzustellen und zu lagern\ngen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, welche                  sind, unter welchen Voraussetzungen und\nBehörde für das Verfahren zuständig ist,                    in welcher Weise radioaktive Abfälle von\nwelche Unterlagen beizubringen sind und                      den Landessammelstellen an Anlagen des\nwelche Rechtswirkungen der Zulassung der                    Bundes abzuführen sind und wie Anlagen\nVorfertigung zukommen sollen,\".                              nac11 § 9 a Abs. 3 zu überwachen sind,\".\n7. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort             11. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Nummer 8\n,,Weise\" die Worte „oder für bestimmte Zwecke\"            folgende Nummern 8 a und 8 b eingefügt:\nund nach dem Wort „Verbot\" die Worte „zum\n8 a. welche Anforderungen an die Ausbildung,\nSchutz von Leben und Gesundheit der Bevölke-              11\nrung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder\"                     die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\neingefügt.                                                          sowie an die Zuverlässigkeit und Unpar-\nteilichkeit der in § 20 genannten Sachver-\nständigen zu stellen sind und welche Vor-\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 fol-\naussetzungen im Hinblick auf die technische\ngende Nummer 5 a eingefügt:\nAusstattung und die Zusammenarbeit von\n„5 a. daß und in welcher Weise und in welchem                       Angehörigen verschiedener Fachrichtungen\nUmfang der Inhaber einer Anlage, in der                      Organisationen erfüllen müssen, die als\nmit radioaktiven Stoffen umgegangen wird                     Sachverständige im Sinne des § 20 hinzu-\noder umgegangen werden soll, verpflichtet                     gezogen werden sollen,\nist, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, ob\n8 b. welche Anforderungen an die erforderliche\nund welche Abweichungen von den An-\nFachkunde der für die Errichtung, Leitung\ngaben zum Genehmigungsantrag ein-\nund Beaufsichtigung des Betriebes von An-\nschließlich der beigefügten Unterlagen oder\nlagen nach § 7 verantwortlichen Personen\nvon der Genehmigung eingetreten sind,\".\nsowie an die notwendigen Kenntnisse der\nbei dem Betrieb von Anlagen nach § 1\n9. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                     sonst tätigen Personen zu stellen sind,\n,,6.   daß sicherheitstechnisch bedeutsame Ab-                      welche Nachweise hierüber zu erbringen\nweichungen vom bestimmungsgemäßen Be-                        sind und auf welche Weise die nach § 24\ntrieb, insbesondere Unfälle und sonstige                     zuständigen Genehmigungs- und Aufsichts-\nSchadensfälle beim Umgang mit radio-                         behörden das Vorliegen der erforderlichen\naktiven Stoffen, bei Errichtung und beim                     Fachkunde oder der notwendigen Kennt-\nBetrieb von Anlagen, in denen mit radio-                     nisse zu prüfen haben.\"\naktiven Stoffen umgegangen wird, sowie\nbeim Umgang mit Anlagen, Geräten und           12. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\nVorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3             gefügt:\nbezeichneten Art der Aufsichtsbehörde zu\nmelden sind und unter welchen Voraus-                 ,, (2 a) Für die Benutzung von Anlagen nach\nsetzungen und in welcher Weise die ge-             § 9 a Abs. 3 werden von den Ablieferungspflich-\nwonnenen Erkenntnisse, ausgenommen                 tigen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach\nEinzelangaben über persönliche und sach-           Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5\nliche Verhältnisse, zum Zwecke der Ver-            oder ein Entgelt in gleicher Höhe erhoben. Die\nbesserung der Sicherheitsvorkehrungen              Gebühren sind so zu bemessen, daß sie kosten-\ndurch in der Rechtsverordnung zu bezeich-          deckend sind. Von demjenigen, dem eine Ge-\nnende Stellen veröffentlicht werden dür-           nehmigung nach § 1 oder § 9 oder nach Be-\nfen,\".                                             stimmungen der auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassenen Rechtsverordnungen zum Umgang mit\nradioaktiven Stoffen erteilt wird, können Vor-\n10. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird durch folgende\nausleistungen auf diese Kosten verlangt werden,\nNummern 7 und 7 a ersetzt:\nwenn im Zeitpunkt der Genehmigung mit dem\n,,7.   welche radioaktiven Abfälle an die Landes-         Eintritt der Ablieferungspflicht gerechnet wer-\nsammelstellen und an die Anlagen des               den muß. Bei der Bemessung der Kosten oder\nBundes nach § 9 a abzuliefern sind und daß         Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Lan-\nim Hinblick auf das Ausmaß der damit ver-          dessammelstelle erhoben werden, sind die Auf-\nbundenen Gefahr unter bestimmten Vor-              wendungen, die bei der anschließenden Abfüh-\naussetzungen eine anderweitige Zwischen-           rung an Anlagen des Bundes anfallen, anzurech-\nlagerung oder sonstige Ausnahmen von der           nen. Die Landessammelstellen führen diesen von\nAblieferungspflicht zulässig sind oder an-         ihnen mitzuerhebenden Kostenanteil an den\ngeordnet oder genehmigt werden können,             Bund ab.\"\n7 a. wie die     Ablieferung durchzuführen     ist,\nwelchen    Anforderungen radioaktive     Ab-   13. In § 21 Abs. 7 werden nach den Worten „einer\nfälle bei  der Ablieferung zu genügen    ha-       Genehmigung\" die Worte „oder Anzeige\" ein-\nben, wie   die radioaktiven Abfälle in   den       gefügt.","2576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n14. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Worten           17. In § 26 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n„den Widerruf\" die Worte „die Rücknahme                     ,, (4 a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2\noder\" eingefügt.\ngelten nicht für die Anwendung radioaktiver\nStoffe am Menschen in der medizinischen For-\n15. § 23 wird wie folgt gefaßt:                               schung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven\nStoffes den ursächlichen Zusammenhang zwischen\n,,§ 23\nder Anwendung der radioaktiven Stoffe und\nZuständigkeit der Physikalisch-Technischen            einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu be-\nBundesanstalt                           weisen, daß nach dem Stand der medizinischen\nWissenschaft keine hinreichende Wahrschein-\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs be-\nist zuständig für\nsteht.\"\n1. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-\nstoffen,                                          18. In § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und in § 48 Abs. 1\n2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen             werden jeweils nach den Worten „Anlagen zur\ndes Bundes zur Sicherstellung und zur End-            Erzeugung\" die Worte „oder zur Bearbeitung\nlagerung radioaktiver Abfälle,                        oderVerarbeitung\" eingefügt.\n3. die Genehmigung der Beförderung von Kern-\n19. In§ 45 Abs. 2 werden nach Nummer 2 der Punkt\nbrennstoffen und Großquellen,\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und folgende\n4. die Genehmigung der Aufbewahrung von                   Nummer 3 angefügt:\nKernbrennstoffen außerhalb der staatlichen\n„3. radioaktive Abfälle entgegen § 9 a Abs. 2 in\nVerwahrung, soweit diese nicht :Vorbereitung\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach\noder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmi-\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht abliefert.\"\ngungsbedürftigen Tätigkeit ist und\n5. die Rücknahme oder den Widerruf der Ge-            20. In § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12\nnehmigungen nach den Nummern 3 und 4.                 Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1\nSie handelt hierbei nach den fachlichen Weisun-           Nr. 1 bis 6 und 7 a bis 8 b\" ersetzt.\ngen des für die kerntechnische Sicherheit und\nden Strahlenschutz zuständigen Bundesministers,\nArtikel 2\nder bei Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit Fra-\ngen der Forschung und Technologie auf dem               Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nGebiet der Sicherstellung und Endlagerung             das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-\nradioaktiver Abfälle betroffen sind, im Einver-       rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,\nnehmen mit dem für die Kerntechnik zuständi-          dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-\ngen Bundesminister handelt.                           migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\nsind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Be-                                 Artikel 3\nförderungs- oder Versandstück die Werte der              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nRandnummer 2450 Bern. 5 der Anlage A zu dem           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nEuropäischen Ubereinkommen vom 30. Septem-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nber 1957 über die internationale Beförderung          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ngefährlicher Güter auf der Straße - ADR               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1491) übersteigt.\"        Dritten Uberleitungsgesetzes.\n16. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Widerruf\" die Worte „sowie die Planfeststel-                                 Artikel 4\nlung nach § 9 b und die Aufhebung des Planfest-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nstellungsbeschlusses eingefügt.\nII\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer St<:~llvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}