{"id":"bgbl1-1976-112-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":112,"date":"1976-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/112#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-112-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_112.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)","law_date":"1976-08-24T00:00:00Z","page":2525,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2525\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1976                                                                                                             N r.112\nTag                                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n24. 8. 76 Gesetz zum Schulz der Teilnehmer am Fernunterricht {Fernunterrichtsschutzgesetz -\nFernUSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2525\n800-21, 7110-1\n24. 8. 76 Gesetz über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das\nJahr 1976 (ERP-Wirlschaftsplangesetz 1976) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2533\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRE)chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .......... , ..... , ........ , . . . . . . . .                                                             2571\nGesetz\nzum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht\n(Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)\nVom 24. August 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und\nsen:                                                                                      dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer)\ndiejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar\n§ 1                                                        benötigt.\nAnwendungsbereich                                                           (2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die verein-\n(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist                                        barte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist in\ndie auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgelt-                                      Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von\nliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkei-                                           höchstens drei Monaten zu entrichten., Die einzel-\nten, bei der                                                                              nen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung\n1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich                                          nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraus-\noder überwiegend räumlich getrennt sind und                                           sichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs. 2\nNr. 2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die\n2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lern-                                          Teilleistung zu entrichten ist. Höhere Teilleistungen\nerfolg überwachen.                                                                    sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart\n(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen                                      noch gefordert oder angenommen werden.\nFernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrück-                                               (3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2\nlich vorgesehen ist.                                                                      bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergü-\ntung auf die Lieferung einer beweglichen Sache\n1. Abschnitt                                                      entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audio-\nvisuellen Fernlehrmaterials ist. Von den Vorschrif-\nFernunterrichtsvertrag                                                    ten des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden,\nsoweit die Vertragsparteien vereinbart haben, daß\n§2                                                        auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial\nRechte und Pflichten                                                   in kürzeren oder längeren als den vereinbarten\nder Vertragschließenden                                                   Zeitabständen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) zu liefern ist, der\nTeilnehmer die Lieferung in anderen als den verein-\n(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet\nbarten Zeitabständen verlangt und die Anderung\nsich der Veranstalter von Fernunterricht (Veran-\nder Teilleistungen wegen der Anderung der Zeitab-\nstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vor-\ngesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitab-                                       stände angemessen ist.\nständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen,                                              (4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für\ninsbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb                                          Tätigkeiten, die mit dem Abschluß des Fernunter-","2526                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrichl.sv<'rlrdgs zusammcnhJngen, sowie für etwaige      2. Angaben über die zusätzlich erforderlichen und\nNdwnleistunqen eine Vergütung irgendwelcher Art             nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht\n,.veder vereinbcHl noch gefordert oder angenommen           vom Veranstalter geliefert werden,\nwerden. Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Pro-    3. die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für\nvisionen und Auslagenerslallungen.                          die Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulas-\n(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten              sungsvoraussetzungen für eine öffentlich-recht-\ndes Teilnehmers über                                        liche oder sonstige Prüfung, wenn der Fernlehr-\nl. Vertragsstrafen,                                         gang zur Vorbereitung auf eine solche Prüfung\nvorgesehen ist,\n2. die Festsetzung der J Töhe eines Schadensersatzes\nin Pauschbeträgen,                                  4. eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstands-\nregelung,\n3. den Ausschluß oder die Besdiränkung von Scha-\ndensersatzansprüchen,                               5. im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge\n4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im           nachprüfbare Hinweise auf die erteilte Zulas-\nFalle der Abtretung der Ansprüche des Veran-            sung; ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelas-\nstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur         sen, so ist darauf besonders hinzuweisen.\nZeit der Abtretung der Forderung gegen den             (4) Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare\nVeranstalter begründet waren,, dem neuen Gläu-      Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Die Beleh-\nbiger entgegenzusetzen.         '                   rung über das Widerrufsrecht ist vom Teilneh-\nEbenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch        mer gesondert zu unterschreiben.\ndie sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem\nAbschluß des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet,                                 §4\nWaren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen\noder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu                     Widerruisrecht des Teilnehmers\nnehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme            (1) Der Teilnehmer ist an die auf den Vertrags-\nnicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.     schluß gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,\nwenn er sie dem Veranstalter gegenüber innerhalb\n§3                            von zwei Wochen nach Eingang der ersten Liefe-\nrung des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehr-\nForm und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags       materials .schriftlich widerruft. Zur Wahrung der\n(1) Die auf den Vertragsschluß gerichtete Wil-       Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-\nlenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftli-     rufs. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die\nchen Form.                                              erste Lieferung bei dem Teilnehmer eingegangen ist,\nso trifft die Beweislast den Veranstalter.\n(2) Die Urkunde muß enthalten\n1.  Name und Anschrift des Veranstalters und des           (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Ver-\nTeilnehmers,                                        anstalter dem Teilnehmer die in § 3 Abs. 4 Satz 1\ngenannte Abschrift ausgehändigt hat und die\n2.  die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und\nUrkunde neben den Angaben nach § 3 Abs. 2 auch\nvoraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie\ndie in § 3 Abs. 3 genannten Angaben enthält. Ist\nvon Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses;\ndabei muß erkennbar sein, ob es sich um einen       streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die\nAbschrift dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist,\nAbschluß des Veranstalters handelt oder ob und\nso trifft die Beweislast den Veranstalter.\ninwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist,\nauf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige      (3) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt,\nbestimmte Prüfung vorzubereiten,                    in dem beide Vertragsparteien den Fernunterrichts-\n3.  die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilneh-       vertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch\nmer zu entrichtenden Vergütung; hat der Fernun-     mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der\nterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen    ersten Lieferung.\nSache zum Gegenstand, die nicht Teil des schrift-      (4) Im Falle des Widerrufs hat der Veranstalter\nlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist,   das empfangene Entgelt, der Teilnehmer empfan-\nso muß erkennbar sein, welcher Teil der Vergü-      gene Sachen zurückzugewähren. Der Widerruf wird\ntung auf die Lieferung dieser Sache entfällt,       durch den Untergang oder eine Verschlechterung\n4.  die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der      oder eine anderweitige Unmöglichkeit der Rückge-\nauf die Vergütung zu entrichtenden Teilzahlun-      währ der Sachen nicht ausgeschlos '::!n. }Iat der\ngen und sonstigen Pflichten des Teilnehmers,        Teilnehmer den Untergang, die Verschlechterung\n5.  eine drucktechnisch deutlich gestaltete Beleh-      oder die anderweitige Unmöglichkeit der Rückge-\nrung über das Recht des Teilnehmers zum Wider-      währ der Sachen zu vertreten, so hat er dem Veran-\nruf (§ 4) sowie Name und Anschrift des Wider-       stalter den Wert oder die Wertminderung zu erset-\nruf sem pf ängers,                                  zen. Ist der Teilnehmer nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 5\n6.  die Kündigungsbedingungen.                          belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig\nKenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt,\n(3) Die Urkunde soll enthalten                       so hat er den Untergang, die Verschlechterung oder\n1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Anga-        die anderweitige Unmöglichkeit der Rückgewähr\nben über die vereinbarten Zeitabstände für die      der Sachen nur dann zu vertreten, wenn er dieje-\nLieferung des Fernlehrmaterials und über Ort        nige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen\nund Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,        Angelegenheiten anzuwenden pflegt.","Nr. 112 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                        2527\n(5) Der Wert der Uberlassung des Gebrauchs                                       §7\noder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung                               Nichtigkeit;\ndes Unterrichts bis zum Zeitpunkt der Ausübung                      Recht zur fristlosen Kündigung\ndes Widerrufs ist nicht zu vergüten.\n(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem\n§5                            Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche\nKündigung                         Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist\n(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsver-      nichtig.\ntrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum                  (2) Ist nach Vertragsschluß die Zulassung erlo-\nAblauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluß        schen, widerrufen oder zurückgenommen worden,\nmit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des       so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag\nersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.\nMonaten kündigen. Das Recht des Veranstalters           Die Kündigung muß innerhalb von zwei Wochen\nund des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem          erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der\nGrund zu kündigen, bleibt unberührt.                    Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche\n(2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.     Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur frist-\nlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlö-\n(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer        schen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulas-\nnur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der         sung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist\ndem Wert der Leistungen des Veranstalters wäh-          genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungs-\nrend der Laufzeit des Vertrags entspricht.              erklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeit-\npunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt\n§6\nworden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter.\nRechtsfolgen der Kündigung                 Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlö-\nbei gemischten Verträgen                 schen, dem Widerruf oder der Rücknahme der\n(1) Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung     Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhän-\neiner beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht       digen.\nTeil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehr-\n(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden\nmaterials ist, so wird dieser Teil des Vertrags durch\n§ 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.\ndie Kündigung des Fernunterrichtsvertrags nicht\nberührt. Hat der Teilnehmer die Kündigung des Ver-\ntrags erklärt, so kann er jedoch innerhalb von zwei                                 §8\nWochen, nachdem die Kündigung wirksam gewor-                                Umgehungsverbot\nden ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\nVeranstalter von diesem Teil des Vertrags zurück-          Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf\ntreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der      abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags\nKündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein      (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen,\nInteresse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genügt        entsprechende Anwendung.\ndie rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.\n(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Ver-                               §9\nanstalter nach Zugang der Kündigungserklärung                     Anwendung des Abzahlungsgesetzes\nden Teilnehmer schriftlich auf das Rücktrittsrecht\nnach Absatz 1 hingewiesen hat. Ist streitig, ob oder       Die §§ 1 b, 1 c, 1 d und 6 b des Gesetzes betreffend\nzu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer auf das             die Abzahlungsgeschäfte finden auf das Rechtsver-\nRücktrittsrecht hingewiesen worden ist, so trifft die   hältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teil-\nBeweislast den Veranstalter. Unterbleibt der Hin-       nehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis\nweis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeit-      zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein\npunkt, zu dem der Veranstalter die Sache geliefert      Abzahlungsgeschäft, so beginnt der Lauf der Frist\nund der Teilnehmer den auf die Lieferung der Sache      nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes erst, wenn dem\nentfallenden Teil der Vergütung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3       Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt ist, die\nzweiter Halbsatz) vollständig entrichtet hat.           auch die in § 1 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betref-\nfend die Abzahlungsgeschäfte genannten Angaben\n(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis   enthält.\n348, 350 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechende Anwendung.                                                     § 10\n(4) Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil           Ausschluß abweichender Vereinbarungen\ndes Vertrags, der die Lieferung der Sache zum\nGegenstand hat, wegen Nichterfüllung der der ande-         Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des\nren Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen         Teilnehmers abgewichen werden.\nzurückzutreten oder die Rückgängigmachung des\nVertrags zu verlangen, bleibt unberührt. Für den                                   § 11\nRücktritt des Veranstalters gelten die §§ 1, 2, 3, 4\nZwischenstaatlicher Geltungsbereich\nAbs. 2 und § 5 des Gesetzes betreffend die Abzah-\nlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl.           Unterliegt ein Fernunterrichtsvertrag ausländi-\nS. 450), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz        schem Recht oder dem Recht der Deutschen Demo-\nzur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai         kratischen Republik, so sind die §§ 2 bis 10 gleich-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), entsprechend.         wohl zu berücksichtigen, wenn","2528                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1. der Verlr<-1g ,rnf Crund eines öffentlichen Ange-        anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß das\nbots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähn-        Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderun-\nlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfal-       gen entsprechend innerhalb angemessener Zeit\nteten Tätigkeit des Veranstalters zustande              fertiggestellt sein wird, und\nkommt und                                           4. keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1\n2. der Teilnehmer bei Abgabe seiner auf den Ver-            Nr. 3 und 4 vorliegen.\nlragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohn-      Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-      erteilt, daß das restliche Fernlehrmaterial innerhalb\nbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenser-    zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen\nklürung im Geltungsbereich dieses Gesetzes          sind so zu bestimmen, daß eine ordnungsgemäße\nabgibt.                                             Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.\n(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingun-\n2. Abschnitt                      gen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die\ndem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsge-\nVeranstaltung von Fernunterricht              mäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die\nzuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen\n§ 12                         sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen\nUmstände, die für die Zulassung maßgebend sind,\nZulassung von Fernlehrgängen               hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das\ngleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelasse-\n§ 13\nner Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen\nFernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließ-            Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge\nlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung          (1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer\ndienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach            in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die\nSatz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.          Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang\n(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer      nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art sei-\nin den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere     ner Durchführung mit den Zielen der beruflichen\nzu versagen, wenn                                       Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt\n1. der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom        geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom\nVeranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeig-      12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), oder nach\nnet ist oder                                        anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung\n2. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen      nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung versto-     entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwen-\nßen oder                                            dung auf den Fernunterricht zulassen.\n3. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt,           (2) Der Bundesminister für Bildung und Wissen-\ndaß eine vollständige, zutreffende und den          schaft kann durch Rechtsverordnung, die der\ngesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unter-·     Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren\nrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor     Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach\nAbgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist,         Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge\noder                                                berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bun-\n4. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgese-      desrechtlicher      Regelungen,   insbesondere    des\nhenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen          Berufsbildungsgesetzes, ist. Im übrigen bestimmt\nAnforderungen nicht entspricht.                     das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versa-\ngungsgründe nach Absatz 1.\nDas Landesrecht kann weitere Versagungsgründe\nvorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt\nund Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1                                        § 14\nbestimmen.                                                             Rücknahme und Widerruf\n(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch          (1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurück-\nnicht vollständig vorliegt, kann vorläufig zugelas-     zunehmen, wenn bei der Erteilung einer deT in § 12\nsen werden, wenn                                        Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagung.s-\ngründe vorgelegen hat oder die Voraussetzungen\n1.  eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehr-        des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht gegeben waren.\ngangsplanung abgeschlossen ist,\n(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer\n2. die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die     der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten\nAnnahme rechtfertigen, daß nach Fertigstellung      Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist oder\ndes Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach       die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nach-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht       träglich weggefallen sind. Sie kann widerrufen wer-\n(Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen    den, wenn der Veranstalter einer ihm auferlegten\nwerden,\nPflicht nicht nachkommt. Vor dem Widerruf ist dem\n3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen         Veranstalter Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu\nTätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer     schaffen.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                         2529\n(3) Ist nach Abschluß des Fernunterrichtsvertrags     Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstal-\ndie Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückge-       ter oder seine Beauftragten die erforderliche Eig-\nnommen worden und hat der Teilnehmer den Fern-           nung besitzen.\nunterrichtsvertrag nicht gekündigt (§ 7 Abs. 2), so\n(2) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dür-\nbedarf der Veranstalter für die Erfüllung des Ver-       fen weder bei der Abgabe der auf den Vertrags-\ntrags keiner Zulassung.\nschluß gerichteten Willenserklärung' des Teilneh-\nmers noch außerhalb der Geschäftsräume bei der\n§ 15                           Ubermittlung der Willenserklärung mitwirken.\nUnentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge\n(1) Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grund-                                 § 18\nlage unentgeltlich durchgeführt werden und beruf-                      Ergänzende Fernlehrgänge\nliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundes-\nrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbil-        Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel aus-\ndungsgesetzes, ist, können vom Bundesinstitut für        schließlich in der unselbständigen Ergänzung ande-\nBerufsbildungsforschung auf Antrag als geeignet          rer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungs-\nanerkannt werden.                                        angebote besteht und die sich nur zu einer Nut-\nzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten\n(2) Ein Fernlehrgang nach Absatz l ist anzuer-        eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine\nkennen, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2       Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist\nund § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe nicht         der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nvorliegen. Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 gilt als\nanerkannt, wenn er nach § 12 Abs. 1 zugelassen\nworden ist.                                                                   3. Abschnitt\n(3) § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und § 14 Abs. 1               Organisation; Auskunftspflicht;\nund 2 gelten entsprechend. Das Erlöschen, die                           Ordnungswidrigkeiten\nRücknahme und der Widerruf einer Anerkennung\nsind bekanntzumachen.                                                              § 19\n(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeig-             Zentralstelle; Zulassungsentscheidung\nnet anerkannt worden, so ist die Zulassung dieses\nFernlehrgangs nach § 12 Abs. 1 nur zu versagen,             (1) Soweit die Länder die Zulassung von Fern-\nwenn einer der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4         lehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann die-\ngenannten Versagungsgründe vorliegt.                     ser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen wer-\nden, ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis\n§ 16                           der zugelassenen Fernlehrgänge zu führen.\nWerbung mit Informationsmaterial                 (2) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13\nAbs. 1) trifft die zuständige Behörde die Entschei-\n(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Wer-      dung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12\nbung für Fernlehrgänge durch Ubermittlung von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen\nInformationsmaterial einen vollständigen Uberblick und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12\nüber die Vertragsbedingungen und die Anforde-            Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berück-\nrungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informa-          sichtigung der Ergebnisse der Forschung und Pla-\ntionsmaterial muß insbesondere einen vollständigen nung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung. Das\nUberblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6 Landesrecht kann vorsehen, daß die zuständige\nund Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben           Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen\nund über das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4)        mit dem Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung\nenthalten.                                               zu treffen hat. Das Landesrecht kann in diesem\n(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen,    Falle bestimmen, daß die zuständige Behörde vor\nso muß dies in dem Informationsmaterial deutlich         der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche Stel-\ngekennzeichnet sein.                                     lungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildungs-\n. forschung einzuholen und, falls sie beabsichtigt,\n(3) Die    Anerkennung eines        unentgeltlichen\nvon der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundes-\nberufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1\ninstitut für Berufsbildungsforschung unter Angabe\ndarf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehr-\nder Gründe für die beabsichtigte Entscheidung\ngänge verwendet werden.\nerneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu\ngeben hat.\n§ 17\nVertreter, Berater                                              § 20\n(1) Der Veranstalter oder seine Beauftragten dür-                        Auskunftspflicht\nfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung                 (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständi-\nüber Fernlehrgänge des Veranstalters Personen nur        gen Behörde und, sofern das Landesrecht nach § 19\ndann aufsuchen, wenn diese                               Abs. 2 eine Entscheidung im Benehmen mit dem\n1. vorher Informationsmaterial, das den Anforde-         Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung vor-\nrungen des § 16 entspricht, erhalten und             sieht, in den in dieser Vorschrift genannten Fällen\n2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich     auch dem Bundesinstitut für Berufsbildungsfor-\num eine Beratung gebeten haben.                      schung auf Verlangen die zur Durchführung der","2530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte          4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der\nzu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen voll-            Werbung oder Beratung Personen aufsucht oder\nständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck                entgegen § 17 Abs. 2 bei der Abgabe oder Uber-\nder Uberprüfung der Einhaltung von Pflichten des               mittlung der Willenserklärung mitwirkt,\nVeranstalters nach § 2 Abs. 1 innerhalb der\n5. entgegen § 20 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nGeschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrund-\nrechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig\nstücke und Geschäftsräume zu dulden, die der Ver-\nerteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder\nanstaltung von Fernunterricht einschließlich beglei-\nnicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung\ntendem Unterricht dienen. Die Auskunftspflicht\nnicht duldet.\nerstreckt sich auch auf bereits zugelassene Fern-\nlehrgänge. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß,                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nvollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes         des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis\nbestimmt ist, unentgeltlich zu geben.                      zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft           zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehö-                                4. Abschnitt\nrigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straf-\ntat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer-                         Ubergangsvorschriften;\nden.                                                                   Änderung von Bundesgesetzen;\nSchlußvorschriften\n(3) Einzelangaben über persönliche oder sach-\nliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersu-\n§ 22\nchungen der Behörden nach Absatz 1 Satz 1\ngemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvor-                   Ubergangsvorschrift für die Zulassungspflicht\nschrift nichts anderes bestimmt ist, von diesen\n(1) Vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten\nBehörden geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,       dieses Gesetzes bedarf ein Fernlehrgang keiner\n§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie\nZulassung nach § 12 Abs. 1. Vor Ablauf von drei\n§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März\nJahren bedarf ein Fernlehrgang keiner Zulassung,\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613) gelten insoweit\nwenn der Veranstalter innerhalb eines Jahres nach\nnicht. Veröffentlichungen dieser Behörden dürfen\nInkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf\nkeine Einzelangaben über Veranstalter enthalten.\nZulassung des Fernlehrgangs gestellt hat.\nEine Zusammenfassung von Angaben mehrerer\nAuskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im               (2) Vor Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttre-\nSinne dieses Absatzes.                                    ten dieses Gesetzes bedarf ein Fernlehrgang keiner\nZulassung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes\n§ 21\noder nach Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrags über\nOrdnungswidrigkeiten                    die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember\nfahrlässig                                                1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes\nNordrhein-Westfalen 1974 S. 158) als geeignet beur-\n1. als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht         teilt worden ist. Der Fernlehrgang wird unbeschadet\nnach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder dessen wesentliche       des Absatzes 1 vor Ablauf von vier Jahren zulas-\nÄnderung nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zugelas-       sungspflichtig, wenn die Bestätigung der Eignung\nsen ist, vertreibt oder vertreiben läßt,              erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird.\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 den Vertrieb eines         § 60 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Berufsbil-\nFernlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel aus-           dungsgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und\nschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unter-    Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung und\nhaltung dient, oder entgegen § 18 Satz 2 den           Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fern-\nVertrieb eines ergänzenden Fernlehrgangs nach          unterricht bleiben unberührt.\n§ 18 Satz 1 nicht anzeigt,\n(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1\n3. a) entgegen § 16 Abs. 1 als Veranstalter Informa-      wird ein Fernlehrgang vor Ablauf der in den Absät-\ntionsmaterial übermittelt, das keinen vollstän-    zen 1 und 2 genannten Fristen zulassungspflichtig,\ndigen Uberblick über die Vertragsbedingun-         wenn\ngen und die Anforderungen an den Teilneh-          1. ein Antrag auf Zulassung des Fernlehrgangs\nmer gibt,                                             gestellt und die Zulassung versagt worden ist\nb) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem            oder\nInformationsmaterial nicht deutlich kenn-          2. eine auf Antrag erteilte Zulassung des Fernlehr-\nzeichnet, daß der Fernlehrgang nur vorläufig          gangs erlischt, widerrufen oder zurückgenommen\nzugelassen ist,                                        wird.\nc) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die          Zulassungspflichtig sind ferner wesentliche Ände-\nAnerkennung eines unentgeltlichen berufsbil-       rungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) eines nach Absatz 1 und\ndenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 zur         Absatz 2 Satz 1 nicht zulassungspflichtigen Fern-\ngeschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge          lehrgangs, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nverwendet,                                         vorgenommen werden sollen.","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1976                       2531\n§ 23                               5. Veranstalter bei der Entwicklung und Durch-\nführung berufsbildender Fernlehrgänge zu\nRecht zur fristlosen Kündigung\nbei Entstehen einer Zulassungspflicht                   beraten und Auskünfte über berufsbildende\nFernlehrgänge im Rahmen der Aufgaben nach\nIst nach § 22 die Zulassungspflicht für einen                     den Nummern 1 und 2 zu erteilen.\nFernlehrgang erst nach Abschluß des Fernunter-                   Der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die\nrichtsvertrags entstanden und wurde eine Zulassung               Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1\nnicht erteilt, so kann der Teilnehmer den Vertrag\nbis 3; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.\ndes Bundesministers für Bildung und Wissen-\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 und § 14 Abs. 3\nschaft.\"\ngelten entspreclH.md.\n§ 25\n§ 24                                      Änderung der Handwerksordnung\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes               Die Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundes-\nDas Berufsbildungsgesetz wird wie folgt geän-            gesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das\ndert:                                                       Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bun-\n1. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3            desgesetzbl. I S. 965), wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                               1.. Dem § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\n„In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen                   angefügt:\nwerden, daß berufliche Bildung durch Fernunter-               „In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen\nricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt wer-              werden, daß berufliche Bildung durch Fernunter-\nden, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet                  richt vermittelt wird. Dabei kann bestimmt wer-\nwerden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fern-                 den, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet\nunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976                 werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fern-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach             unterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976\n§ 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes                (Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach\nals geeignet anerkannt worden sind.\"                         § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als\ngeeignet anerkannt worden sind.\"\n2. Dem § 46 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                               2. Dem § 42 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:\n,,In der Rechtsverordnung kann ferner vorgese-\nhen werden, daß die berufliche Fortbildung                    ,,In der Rechtsverordnung kann ferner vorgese-\ndurch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann             hen werden, daß die berufliche Fortbildung\nbestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge                 durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann\nverwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1                bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge\ndes Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen                  verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1\noder nach § 15 Abs. l des Fernunterrichtsschutz-             des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen\ngesetzes als geeignet anerkannt worden sind.\"                oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutz-\ngesetzes als geeignet anerkannt worden sind.\"\n3. § 60 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:\n,, (4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2                                       § 26\nhat das Institut\nGerichtsstand\n1. nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Fernunterrichts-\nschutzgesetzes berufsbildende Fernlehrgänge          (1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichts-\nzu prüfen und vor der Zulassung dieser Fern-      vertrag oder über das Bestehen eines solchen Ver-\nlehrgänge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Fernun-     trags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in\nterrichtsschutzgesetzes Stellung zu nehmen,       dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen\nsofern das Landesrecht nach diesen Vor-           Gerichtsstand hat.\nschriften eine Entscheidung im Benehmen mit           (2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zuläs-\ndem Bundesinstitut für Berufsbildungsfor-         sig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich\nschung vorsieht,\n1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder\n2. Fernlehrgänge nach § 15 Abs. 1 des Fernunter-\nrichtsschutzgesetzes als geeignet anzuerkennen,   2. für den Fall geschlossen wird, daß der Teilneh-\nmer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder\n3. im Wege der Amtshilfe berufsbildende Fern-                seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem\nlehrgänge, die nicht unter das Fernunterrichts-        Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder\nschutzgesetz fallen, zu überprüfen,                    sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort\n4. durch Forschung und Förderung von Entwick-                im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt\nlungsvorhaben zu Verbesserung und Ausbau               ist, oder\ndes berufsbildenden Fernunterrichts beizutra-     3. für den Fall geschlossen wird, daß der Veranstal-\ngen und Dokumentationen zum berufsbilden-              ter Ansprüche gegen den Teilnehmer im Wege\nden Fernunterricht zu erstellen und zu veröf-          des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. der Zivilprozeß-\nfentlichen,                                            ordnung) anhängig macht.","2532                             Bundes~J(~setzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Erh<)hl der Teilrwlimer im. Falle des Absat-                               § 27\nzes 2 Nr. 3 geuen den Anspruch oder einen Teil des                          Berlin-Klausel\nAnspruchs Widerspruch (§ 694 der Zivilprozeßord-\nnung) oder ~Jegen den Vollstreckungsbefehl Ein-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nspruch (§ 700 der Zivilprozeßordnung), so verweist      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndus Cericht von Amts wegen den Rechtsstreit ohne        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmündliche Verhandlung an das nach Absatz 1              Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nzuständige Gericht, sofern nicht der Teilnehmer         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nbeantragt hat, von der Verweisung abzusehen. Wird       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndie Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit\nmit der Zustellung des Beschlusses als bei dem im                                § 28\nBeschluß b(!Zeichnetcn Gericht anhängig. Im übri-\ngen sind die Vorschriften des § 276 Abs. 2 und                               Inkrafttreten\nAbs.] Satz J der Zivilprowßordnung anzuwenden.            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}