{"id":"bgbl1-1976-111-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":111,"date":"1976-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/111#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-111-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_111.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)","law_date":"1976-08-24T00:00:00Z","page":2485,"pdf_page":1,"num_pages":38,"content":["2485\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1976                                                                                       Nr.111\nTag                                                              Inhalt                                                                            Seite\n24.8. 76  Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamten-\nversorgungsgesetz - BeamtVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2485\n2030-2, 2030-1, 20:rn-s, 301-1, 1104-1, 2031-1, 51-1, 53-4, 55-2, 2036-1, 96-3, 63-15-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2523\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern\n(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)\nVom 24. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                5. Ubergangsgeld,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.\n(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche\nSonderzuwendung.\nAbschnitt I\n§ 3\nAllgemeine Vorschriften\nRegelung durch Gesetz\n§ 1                                                 (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinter-\nGeltungsbereich                                           bliebenen wird durch Gesetz geregelt.\n(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bun-                                (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-\ndesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemein-                                gleiiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm\nden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der                              gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sol-\nAufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaf-                              len, siind unwirksam. Das gleiche gilt für Versiche-\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen                                 rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen\nRechts.                                                                        werden.\n(2) Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des Deut-                                  (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung\nschen Richtergesetzes entsprechend für die Versor-                             kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.\ngung der Richter des Bundes und der Länder.\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Ver~                                                             Abschnitt II\nbände.\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag\n§ 2\nArten der Versorgung                                                                                   §4\n(1) Versorgungsbezüge sind                                                         Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes\n1.  Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                                             (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\n2.  Hinterbliebenenversorgung,                                                 Beamte\n3.  Bezüge bei Verschollenheit,                                                1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge-\n4.  Unfallfürsorge,                                                                 leistet hat oder","2486                                 Bundesqcsetzblatt, J cthrgang 1976, Teil I\n2. iufolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger                 (4) Absatz 3 gilt nicht, ·wenn der Beamte vor Ab-\nBoschädigun~J, di1e er sich ohne grobes Verschul-       lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-\nden bei Ausübung oder aus Vemnlassung des               heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die\nDienstes zugezogen ha,l, d i cnstunfähig geworden       er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\nist oder                                                oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen· hat,\n3. in den einstweiligen Ruhestand verisetzt worden          in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenhei-\nist oder als in den eins,tweiligen Ruhestand ver-       ten des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei\nsetzter Beamter 1.üs dauernd in den Ruhestand           Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 3\nversetzt gilt.                                          gil:t ferner nicht, wenn der Beamte, nachdem er die\nDienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes ein\nDie Dienstzeit wird vorn Zeitpunkt der er1sten Beru-\nJahr lang erhalten ha,t, wegen Dienstunfähigkeit in\nfung in das Beamtenverhi:iltnis ab gerechnet und\nden Ruhestand getreten ist.\nnur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.\nZeiten, di,e kr,aft gesetzlichPr Vorischrift aLs ruhege-        (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein\nhaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige       mit höheren Dientsbezügen verbundenes Amt be-\nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurech-          kleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre er-\nnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 3 gilt nicht.         halten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit gerin-\ngeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht ledig-\n(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit\nlich auf seinen im eigenen Interesse gestellten An-\ndem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4\ntrag übergetreten ist, nach den höheren ruhege-\ndes Bundesbe,soldungsgesetzes nach Ablauf der\nhaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und\nZeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berech-\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der           ne,t. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähi-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhege-              gen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht überstei-\nhaltfähigen Dienstzeit berechnet.                           gen.\n§ 6\n§5\nRegelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\nRuhegehaltiähige Dienstbezüge\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der\n(1) Ruhcgehaltfähige Dienstbezüge sind                  Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das\n1. das Grundgehalt, dais dem Beamten nach dem Be-          Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-\nsoldungsr,echt zuletzt zugestanden hat, oder die       recht1ichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beam-\ndi,esem entsprechenden Dienstbezüge,                   tenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für\n2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,          die Zeit\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht            1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,\nals ruhegehaltfähig bezeichnet sind.                   2. in einem Amt, das die Arbeitskr,aft des Beamten\nBei einer Ermi:ißigung der Arbeitszeit nach § 79 a               nur nebenbe1i beansprucht,\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem             3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-\nentsprechenden Landesrecht gelten als ruhegehalt-                haltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit\nfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entspre-                 si,e nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-\nchenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                   rückisichtigt wird,\n(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den       4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\nRuhestand g,etreten, so ist das Grundgehalt der nach        5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit\nAbsiatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maß-              einer, Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann be-\ngebenden Besoldungsgruppe nach der Diens,talters-                rückisichtigt werden, wenn spätestens bei Beendi-\nstuf e zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in             gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden\nden Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze                  ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-\nhätte erreichen können.                                          1ichen Interessen dient,\n(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-          6. eines 1schuldhaften Fernbleibens vom Dienst\nstand gelrnten, das nicht der Eingangsbesoldungs-                unter Verlust der Di,enstbezüge,\ngruppe s,einer Laufbahn angehört, und hat er die            7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln\nDiensföezüg e dieses Amtes nicht mindestens zwei\n1                                                 gewährt 1st.\n.Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Be-        Dienstzieiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nzüge de1s vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte          beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-\nvorher ein Amt nicht bekle'idet, so s,etzt die oberste      recht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das               Verhältni1s der ermäßigten zur regelmäßigen Ar-\nBeamtenversorgungsrecht         zuständigen      Minister   beitszeit entspricht.\noder mit der von diesem bestimmten Behörde die\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von                 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten\nfünfziig vom Hundert der Sätze nach Ahs,atz 1 und 2         1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent-\nfest. Zeiten, in denen der Beamte eiin seinem letzten           scheidung der in § 48 des Bundesbe,amtengeiset-\nAmt mindestens gleichwertiges Amt bei einem                      zes bez,eiichne,ten Art oder durch Disziplinarurteil\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet              beendet worden ist,\nbekleidet hat, sind in die Zweijahresfrist einzu-           2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf\nrechnen.                                                        Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist,","Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2487\nweil er eine l fc1ndlung begangen hat, die bei         2. im einstwe,iligen Ruhestand zurückgelegt worden\neinem Bcdlnl.cn dllf Lebenszeit eine Disziplinar-           ist, bis zu fünf Jahren,\nmaßnahme zur Folge hJtlc, die nur im förmlichen        3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-\nDisziplinarverfahren vcrhüngt werden kann,                  nalsozialis,tischen Unrechts oder nach dem Ge-\n3. in einem Bcamtcnverhiillnis, das durch Entla,s-               setz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nsung auf Antrag <los Beamten beendet worden                 nalsoz1i1aHstischen Unrechts für Angehörige des\ni.st,                                                       öffentlichen Diensteis ohne förmliches Wieder-\na) wenn ihm eiin Verfahren mit der Folge des                 gutmachung.sverfohren anzurechnen ist.\nVerlustes der Beamtenrechte oder der Entfer-     § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, Abs. 2 und 3 gilt ent-\nnung aus dem Dienst drohte oder                  sprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1\nb) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um          Buchstabe a außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.\neiner drohendem Enllilsstmg nach Nummer 2\nzuvorzukommE!n.\nDie oberste Dienstbehörde kc1nr1 Ausnahmen zulas-                                         §8\nsen.                                                              Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare\n(3) Sind flü D i ens tz(~i l<~n i rn ßcamtE~nverhältnis                             Zeiten\nBeitrüge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen              (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der\nnachentrichtet worden, so ist die auf dies,er Nach-         ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-\nversicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß             bensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhält-\nauf die Vl~rsorgungslwzügc anzurechnen, soweit die          ni1s\nZeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehalt-            1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der\nfähige Dienstzeit berücksichtigt. werden; Renten-               früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im\nminderungen, die auf § 1587 b des BürgerLichen Ge-              früheren Reichsarbei1tsdienst oder im Vollzugs-\nsetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. Dies               dienst der Polizei gestanden hat oder\ngilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenver-\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als\nhältnis in den Ruhosland treten, das na,eh dem\nMilitäranwärter oder als Anwärter de1s früheren\n31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird ein\nReichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-\nfrüheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung\nrechfüchen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-\nin das Beamtenverhältnis fortgesetzt, so daß der\nschäftigt geweSien ü;t.\nRuhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht\naLs Begründung eines Beamtenverhältnisses.                     (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 und 3 so-\nwie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.\n(4) Der im Beamtenverhältnis            zurückgelegten\nDienstzeit stehen gleich\n1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,                                     §9\n2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als\nNichtberuismäßiger Wehrdienst,\nMitgliied der Bundesregierung oder einer Landes-\nKriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten\nregierung,\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parla-              (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zerit, während der\nmentaüschen Staatssl':kretärs bei einem Mitglied       ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-\nder Bundesreg1ierung nach dem 14. Dezember             bensjahres vor der Berufung in da,s Beamtenverhält-\n1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregie-        nis\nrung, soweit entsprechende Voraussetzungen             1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeits-\nvorliegen,                                                  dienst, Polizeivollzugsdienst oder Dienst im\n4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-              ZiviLschutzkorps geleistet hat oder\n1,ichen oder überstaal.lichen Einrichtung zurück-      2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach\ngelegte Dienstzeiit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet           § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des\nkeine Anwendung.                                            Häftlingshilfegesetzes berechtigt ist, in e:iner\nInternierung oder einem Gewahrsam befunden\n§7                               hat oder\nErhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit          3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwun-\ndung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht              Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1\nsich um die Zeit, die                                           oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie-\n1. ein Ruhestandsbeamter                                        rung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im An-\na) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-           schluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer\nden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter,         Heilbehandlung befunden hat.\nRichter, Berufos.oldat oder berufsmäßiger An-       (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach\ngehöriger des Zivilschutzkorps oder in einem    Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der\nAmt im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 zu-     Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer\nrückgelegt hat, ohne einen neuen Versor-        Krankheit oder Verwundung als Folge eines\ngungsanspruch zu erlangen,                      kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4          eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-\nNr. 4 zurückgelegt hat,                         schäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Ent-","2488                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in          mittelt. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für\neiner Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhe-          die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.             gen nachentrichtet worden sind, gilt § 6 Abs. 3\n(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 so-    Satz 1 entsprechend. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet ent-\nwie § 7 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.                 sprechende Anwendung.\n(3) Ist das Beamtenverhältniis nach dem 31. De-\n§ 10                            zember 1965 begründet worden (§ 6 Abs. 3 Satz 2),\nZeiten 1m privatrechtlichen Arbeitsverhältnis        so dürfen Zeiten eines Beschäftigung,sverhältnisses\nim öffentlichen Dienst                   nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche\nDienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses\n(1) Als    ruhegehaltfähig sollen auch folgende         Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer\nZeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter         Lebensversicherung oder einer öffentliich-recht-\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor           lichen Versicherungs- oder Ver:sorgung,seinrichtung\nder Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-           geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-\nrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines              rücksichtigt werden.\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn ~m Reichsgebiet\nohne von dem Beamten zu vertretende Unterbre-                 (4) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\nchung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Er-\nnennung geführt hat:                                                                   § 11\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem                             Sonstige Zeiten\nBeamten obliegenden oder später einem Beamten            (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder         endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för-          fung in das Beamtenverhältnis\nderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn          1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat\nausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder                oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe-\nsonstigen fachlichen Tätigkeit.                              gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen              oder\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein.,.           b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-recht-\nrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1                 licher Religionsgesellschaften oder ihrer Ver-\nbezeichneten Diensthenen durch Staatsvertrag oder                 bände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder\nVerwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-                    im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schul-\nnierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-                 dienst oder\ngaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer ge-            c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des\nringeren als der regelmäßigen Arbeitszei,t dürfen                 Bundestages oder der Landtage oder kommu-\nnur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt                naler Vertretungskörperschaften oder\nwerden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht.                          d) hauptberuflich ,im Dienst von kommunalen\nSpi1tzenverbänden oder ihren Landesverbän-\n(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich-                  den\ntige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der          tätig gewesen ~st oder\nTeil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversi-\ncherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis          2. hauptberuflich im ausländischen          öffentlichen\nder nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungs-             Dienst gestanden hat oder\npflichtigen Jahre zu den für die Renten angerech-         3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-\nneten Versicherungsjahren entsprkht, insoweit auf                 nischem oder wirtschaftlichem Gebiet beson-\ndie Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht                   dere Fachkenntnisse erworben hat, die die\nauf eigenen Beitragsleistungen beruht; Absatz 1                   notwendig,e Voraussetzung für die Wahrneh-\nSatz 3 findet hierbei keine Anwendung. Das gleiche                 mung seines Amtes bilden, oder\ngilt für ver1sicherungspflichtige und nichtversiche-           b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-\nrungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der                     lungshelfergesetzes tätig gewesen ist,\nDienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis\nmaßgebende Regelung verpflichtet war, während              kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\ndieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens             werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und\nder Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Ver-           Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in\nsicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherun-         der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.\ngen oder zu einer zusätz1ichen Alters- und Hinter-            (2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\nbliebenenversorgung für Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes zu l,eisten. Rentenerhöhungen und                                      § 12\nRentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-\nAusbildungszeiten\nlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksich-\ntigt. Für die Ermittlung des anzurechnenden Renten-           (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nteils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch        jahres verbrachte Mindestzeit\nGesetz oder sonstige Regelung festgelegten Bei-            1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-\ntragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Renten-                schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-\nteile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung                und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst,\noder Selbstversicherung werden nicht gesondert er-             übliche Prüfungszeit),","Nr. 111  -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                      2489\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkei1t, die    der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum\nfür die Ubernahme in das Beamtenverhältnis vor-      Höchstsatz von fünfunds1iebz1ig vom Hundert; ein\ngeschrieben i1st,                                    Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als\nkann als ruhegehaltfähige Dienst:z,ei,t berücksichtigt   einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollende-\nte,s Dienstjahr. Mindestens werden fünfundsechzig\nwerden. Wird die allgemeine Schulbildung durch\nvom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\neine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht\ndiese der Schulbildung gleich.                           bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3\ngewährt. Die Minde,stversorgung erhöht sich um\n(2) Hat der Beamte sein Studium nach der Fest-        fünfunddreißig Deutsche Mark für den Ruhestands-\nsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen         beamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag\nStudiengang begonnen, kann die tat,sächliche Stu-        bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betr,acht.\ndiendauer nur insowei,t berücksichtigt werden, als\n(2) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand\ndie Regelstudienzeit einschließlich der Prüfung,szeit\nnicht überschritten ist.                                 v,erisetzten Beamten beträgt das RuhegehaH wäh-\nrend der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhe-\n(3) Bei ander,en als Laufbahnbewerbern können         ,standes fünfundsiebzig vo_m Hundert der ruhe-\nZeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berück-         gehaltfähigen Diensföezüge aus der Endstufe der\nsichtigt werden, wenn und soweit ,sie für Laufbahn-      Be,soldungsgruppe, in der sich der Beamt,e zur Zeit\nbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn          seiner Ver,setzung in den einstweiliigen Ruhestand\nder Fachnichtung des Beamten bei einem Dienst-           befunden hat. Da1s Ruhegehalt da,rf die Dienst-\nherrn noch nicht gestaltet, so gilt das glei,che für     bezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zu-\nsolche Zeiiten, die bei Ge,staltung der Laufbahn min-    standen, nicht übersteigen.\ndestens vorgeschrieben werden müssen.\n§ 15\n§ 13\nUnterhaltsbeitrag für entlassene Beamte\nZurechnungszeit und Zeit                               auf Lebenszeit und auf Probe\ngesundheitsschädigender Verwendung\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ablei-\n(1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfund-        stung einer Dienstze,it von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1\nfünfzigs,ten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit        Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der\nin den Ruhestand g,etr,eten, wird die Zei,t vom Ein-     Alter,sgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-\ntritt in den Ruhestand bis zum Ablauf de1s Monats        gesetzes oder entsprechendem Lande1sbe,amtenrecht\nder Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-         entlassen i,st, k:ann ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nrns, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften        Höhe des RuhegehaHes bewilligt werden.\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Be-\nrechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen              (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,\nder wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens\nDi,enstzei:t zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurech-\nnungszeit).                                              der Altersgrenz,e entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3.,\nAbs. 5 des Bundesbeamtengesetze1s oder entspre-\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in          chendes Landesrecht).\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit\nsie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres                               Abschnitt III\nliegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige\nDiens,tzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter-                  Hinterbliebenenversorgung\nbr,ochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entspre-\nchendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen                                  § 16\nTätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten                                   Allgemeines\nöffentlichen Belangen oder diensUichen Int,eressen\ndiente, wenn die1s spätestens bei Beendigung des             Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) um-\nUrlaubs anerkannt worden ist.                            faßt\n1. Bezüge für den Sterbemonat,\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2         2. Sterbegeld,\nerfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere        3. Witwengeld,\nVorschrift Anwendung.                                     4. Witwenabfindung,\n5. Wais,engeld,\n§ 14\n6. Unterhaltsbeiträge,\nHöhe des Ruhegehaltes                    7. Witwerversorgung.\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung\neiner zehnjähi:iigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit                                   § 17\nfünfunddreißig vom Hundert und ste,igt mit jedem                        Bezüge für den Sterbemonat\nweiteren Dienstjahr\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\nbis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-         standsbeamten oder entlassenen Be,amten verblei-\njahr                                                   ben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbe-\num zwei vom Hundert,                                   nen. Di1es gilt auch für eine für den Sterbemonat ge-\nvon da ab um eins vom Hundert                          währte Aufwandsentschädigung.","2490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten            nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder\nTe,ile der Bezüge für den Sterbemonat können statt              überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe\nan die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichne-              eine Versorgung zu verschaffen, oder\nten Ifinterblicbcnen qezi:!hll werden.                     2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in\nden Ruhestand geschlossen worden ist und der\n§ 18                                Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung\nda,s fünfundsechz,igste Lebensjahr bereitis vollen-\nSterbegeld                             det hatte.\n(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen              (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-\noder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-          ten auf Probe, der an den Folgen einer Diienstbe-\ndienst erhalten der überlebende EhegaHe, die leiib-        schädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenqesetzes\nlichen Abkömml inqe des Beamten sowie die von              oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist\nihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Sterbe-            oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des\ngeld. Das St,erbegeld ist in Höhe des Zweifachen der       Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden\nDienstbezüge oder der Anwärterbezüqe des Ver-              Landesrecht zugestellt war.\nstorbenen       ausschließlich   der Auslandskinder-\nzuschläge und der Vergütunqen in einer Summe zu\nz,ahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die                                      § 20\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines                           Höhe des· Witwengeldes\nRuhes,tandsbeamten         oder     eines   entlassenen\nBeamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbei-               (1) Das Witwengeld beträgt sechz1ig vom Hundert\ntrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge          des Ruhegehaltes, da,s der Verstorbene erhalten hat\ntritt das Ruheg,ehalt oder der Unterhaltsbeitrag zu-       oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\nzüglich des Unterschiedsbetr,ageis nach § 50 Abs. 1.       in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 findet\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\ngehaltes (§ 14 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichti-\nsatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-\ntrag zu gewähren                                           gen.\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi-                (2} War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\nstern, Goschwisterkindem sowie Stiefkindern,          ger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein\nwenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit           Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen-\ndiesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben        geld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Al-\noder wenn der Verstorbene ganz oder überwie-          tersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom\ngend ihr Ernührer ~Jewesen ist,                       Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfaig vom\nHundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten          für jedes angefangene Jahr ihrer we.üteren Dauer\nKrankheit oder der Bestattung getragen haben,         dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des\nbis zur flöhe ihrer Aufwendungen.                     Witwengeldeis hinzugesetzt, bis der volle Betrag\n(3) St1irbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau       wieder erreicht i1st. Das nach Satz 1 errechnete Wit-\neines Beamten, der im Z€~itpunkt des Todes Wit-            wengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld\nwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so er-         (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1) zurück-\nhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld,        bleiben.\nwenn si,e berechtigt sind, Waisengeld oder einen               (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen-\nUnterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit        geld ist auch be,i der Anwendung des § 25 auszu-\ndes Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstor-         gehen.\nbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 er,ster Halbsatz\ngilt entisprechend mi,t der Maßgabe, daß an die                                        § 21\nStelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der\nUnterhaltsbeitrag tritt.                                                       Witwenabfindung\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Pemonen vor-            (1) fün:e Witwe, die Anspruch ·auf Witwengeld\nhanden, so ist für di,e Bestimmung des Zahlungs-           oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle\nempfänger,s die Refäenfolge der Aufzählung in den          einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.\nAbsätzen 1 und 2 maßg,ebend; bei Vorliegen eines\nwichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge ab-              (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-\ngewichen oder das St,erbegeld aufgeteilt werden.           zwanz,igfache des für den Monat, in dem 1skh die\nWitwe wiederverheiratet, nach Anwendung der An-\nrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvor1schriften zu\n§ 19                           zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unter-\nhaltisbei1trages; eine Kürzung nach § 25 und die An-\nWitwengeld                         wendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben je-\n(1) Die Wi,twe eines Beamten auf Lebenszeit oder       doch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer\ne,ine1s Ruhestandsbe,amten erhält Witwengeld. Dies         Summe zu zahlen.\ngilt nicht, wenn                                               (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf\n1. di1e Ehe ID1i.t dem Verstorbenen weniger als drei       Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wi,eder auf, so\nMonate gedauert hat, es sei denn, daß nach den        :üst die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit\nbesonderen Umständen des Falle,s die Annahme          berechnet i,s,t, die nach dem Wiederaufleben des","Nr. 11 l --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                       2491\nAnspruchs auf Wilwm(Jeld oder Unterhaltsbeitrag           schaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt\nliegt, in angemessf'nPn monatlichen Teilbeträgen          begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in die-\neinzubehalten.                                            sem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das\n§ 22                           fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es\nkann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nUnterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte       Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.\nWitwen und frühere Ehefrauen\n(1) In den fällen cles § 19 Abs. 1 Salz 2 Nr. 2 ist,                              § 24\nsofern clie besonderen Umstlinde des Falles keine\nHöhe des Waisengeldes\nvolLe oder teilwei,se Versagung rechtfertigen, ein\nUnterhaHsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu ge-              (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\nwähren. Einkünfte der Witwe sind in angemesse-             zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nnem Umfang anzurechnen.                                    vom Hundert des Ruhegehaltes, dais der Verstor-\nbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn\n(2) Der ge-schiedenen Ehefrau eines verstorbenen       er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.\nBeamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des           § 14 Abs. 2 findet keine Anwendung . .Änderungen\nFortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte,           des Mindestruhegehaltes {§ 14 Abs. 1 Satz 2) sind zu\nist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu ge-       berücksichtigen.\nwähren, als sie im Zei1tpunkt des Todes des Beamten\noder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen An-                 (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-\nspruch auf schuldrechtJichen Versorgungsausgleich          nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\nnach § 1587 g Abs. 1 Salz 1 cles Bürgerlichen Ge-         ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\nsetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch        Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach\nnur gewährt,                                               dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich\n1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder er-       des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengel-\nwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungs-         des und des Waisengeldes nach dem Satz für Halb-\nordnung ist oder mindestens ein waisengeld-            waisen nicht übersteigen.\nberechtigtos Kind erzieht oder                          (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldan-\n2. wenn si,e das sechzigste Lebensjahr vollendet          sprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Perso-\nhat.                                                  nen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.\nDer Erzi~hung eines waisengeldberechtigten Kindes\nsteht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind                                  § 25\nmit körperlichen oder geist,igen Gebrechen gleich.         Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und\nDer nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem                            Unterhaltsbeiträgen\nHundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-\nUnterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entspre-\nzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-\nchend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht überntei-\nnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-\ngen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe gewährte\ngen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zu-\nGeschiedenen-Witwenrenten und glekhartige Hin-\nsammen ein höherer Betrag, so werden die einzel-\nterbliebenenleLstungen sind auf den Unterhalts-\nnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.\nbeitrag anzurechnen, wenn die ihnen zugrunde lie-\ngenden Versorgungsleistungen oder Versorgung,s-              (2) Nach dem Ausscheiden eines_ Witwen- oder\nanwartschaften des Verstorbenen in den Versor-            Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-\ngungsausgleich einbezogen worden sind. § 21 gilt\"         oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten\nentsprechend.                                             vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als\nsie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag\n{3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere\nnach§ 20 oder§ 24 erhalten.\nEhefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-\nstandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\noder für nichtig erklärt war.                             wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-\nhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\n§ 23                              (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für\ndie Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen-\nWaisengeld\ngeld. Unterhaltsbefüäge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur\n(1) föe leiblichen und die an Kindes Statt ange-       ins,oweit bewilligt werden, als sie alletin oder zu-\nnommenen Kinder eines verstorbenen Beamten auf            sammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen\nLebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten          die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze\noder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an         nicht übersteigen.\nden Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1\n§ 26\ndes Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes\nLande,srecht) verstorben ist oder dem die Entschei-                  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\ndung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                  von Beamten aui Lebenszeit und aui Probe\noder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt               (1)  Der Witwe, der ge,schiedenen Ehefrau (§ 22\nwar, erhalten Waisengeld.\nAbs.    2, 3) und den Kindern eines Beamt,en, dem\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines          nach    § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist\nverstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind-            oder    hätte bewilligt werden können, kann die in","2492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nden §§ 19, 20, 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis       urkunde' über den Tod des Verschollenen aus-\nzu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag       ge,stellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von\nbewilligt werden.                                         dem Ersten des auf di1e Rechtskraft der gericht-\n(2) § 21 gilt entsprechend.                            lichen Entscheidung oder die Ausstellung der Ster-\nbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichti-\ngung des festgestellten Todeszeitpunktes neu fest-\n§ 27\nzusetzen.\nBeginn der Zahlungen\n(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes\nsowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1                                 Abschnitt V\noder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbe-\nmonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren\nUnfallfürsorge\nwerden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Ge-\nburtsmonats ab.                                                                      § 30\n(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitriages nach                               Allgemeines\n§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des                 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\nMonats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 ge-         verletz1t, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nnannten Voraussetzungen eintriH, frühestens jedoch        Unfallfü11sorge gewährt.\nmit Ablauf des Sterbemonats.\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen\ndie Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\nAufwendungen(§ 32),\n2. Heiilverfahren (§§ 33, 34),\n§ 28\n3. Unfallausgleich (§ 35),\nWitwerversorgung\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36\nDie §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Wit-           bis 38),\nwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2,           5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),\n3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestands-            6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).\nbeamtin. An die SteHe des Witwengeldes im Sinne\nder Vor,schriften dieses Gesetzes tritt das Witwer-           (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\ngeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.                 ten.\n§ 31\nDienstunfall\nAbschnitt IV\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\nBezüge bei Verschollenheit                   beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitliich be-\nsitimmbar-eis, einen Körperschaden veru:risachendes\n§ 29                           Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes\nZahlung der Bezüge                     eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch\n1. Dienstrei1sen, Dienstgänge und die dienstliche\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-              Täbigkeiit am Bestimmungsort,\nter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die\n2. dire Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nihm zustehenden Bezüge bis zum Abl,auf des Mo-\nnats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von           (2) Als Dienst gilt auch\nihr bestimmte Stelle fest1stellt, daß sein Ableben mit    1. da:s Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.                             hängenden Weges nach und von der Diensts•telle;\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-                hat der Beamte wegen der Entfernung seiner\ns-atz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die             ständigen Familienwohnung vom Di•enstort an\nPernonen, die im Falle des Todes des Verschollenen             diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so\nWitwen- oder Waisengeld erhalten würden oder                   gilt Halbswtz 1 auch für den Weg von und nach\neinen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be-            der Familienwohnung; der Zusammenhang mit\nzüge. §§ 17 und 18 gelten nicht.                               dem Dienst gilt aLs nicht unterbrochen, wenn der\nBeamte von dem unmittelbaren Wege zwi,schen\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\nAnspruch auf Bezüge, sowei-t nicht besondere ge-               der Wohnung und der Dienststelle in vertret-\nbarem Umfang ,abweicht, weil sein Kind (§ 2 des\nsetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nach-\nzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres            Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem\nHaushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegat-\nzu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit-\nraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.                        ten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-\ntraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen\n(4) Ergibt .sich, daß bei einem Beamten die Vor-            oder in der ge1setzlichen Unfallversicherung ver-\naussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes             1sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für\nvorl-iegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten              den Weg nach und von der Dienststelle benutzt;\nBezüge von ihm zurückgefordert werden.                    2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\n(5) W-ird der Verschollene für tot erklärt oder di,e        institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge\nTodeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbe-           des Beamten zu dessen Gunsten· überweist oder","Nr. 111 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                         2493\nzahlt, wenn der Beamte erstmalig nach Uberwei-     teln kann Krankenhausbehandlung oder Heil-\nsung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-     anstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist\nlich aufsucht.                                     verpflichtet, ,sich einer Krankenhausbehandlung\nEin Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des     oder Heilanstaltspfleg,e zu unterziehen, wenn sie\nHeilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwen-    nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des\ndigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienst-      Heilerfolges notwendig ist.\nunfalles.                                                 (3) Der Verletzte ·ist verpflichtet, sich einer ärzt-\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner   lichen Behandlung zu unterziehen, es s,ei denn, daß\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkran-        sie mit einer erheblkhen Gefahr für Leben oder Ge-\nkung an bestimmten Krankheiten besonders ausge-        sundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche\nsetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies    gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen er-\nals Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich     heblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\ndie Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen         bedeutet.\nhat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt       (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles\njedoch stets als Dienstunf all, wenn sie durch ge-     außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-\nsundheitsschädigende Verhältni,sse verursacht wor-     verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang\nden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich     zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des\nangeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders         Dienstunfalles verstorben, so können auch die\nausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-       Kosten für die Uberführung und die-.Bestattung in\nheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-      angemessener Höhe erstattet werden.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den      desrates.\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\n§ 34\nwenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als             Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\nBeamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner       (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so\nein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland er-      hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und\nleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder     Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten\nUnruhen, denen er am Ort seines dienstlich ange-       einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang\nordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausge-      zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst\nsetzt war, angegriffen wird.                           für die Pflege Sorge tragen.\n(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten ge-\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem\nwährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätig-         Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-\nkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen      keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum\nInteressen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-     Erreichen der ruhegehaltf ähigen Dienstbezüge zu\nübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-      gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent-\nschaden erleidet.\nfällt.\n§ 32\n§ 35\nErstattung von Sachschäden und besonderen\nAufwendungen                                           Unfallausgleich\nSind bei einem Dienstunf all Kleidungsstücke           (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in\noder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich     seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate\ngeführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder      wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser\nabhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet      Zus,tand andauert, neben den Dienstbezügen, den\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach        Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Un-\ndem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem     fallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente\nBeamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu          nach § 31 Abs. 1 bi,s 4 des Bundesversorgungsgeset-\nersetzen.                                              zes gewährt.\n§ 33                            (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nHeilverfahren                     der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nErwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des\n(1) Das Heilverfahren umfaßt                        Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Er-\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,                werbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Be-\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und an-       rechnung des Unfallausgleichs die durch die Schä-\nderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körper-         digungen eingetretene Gesamtminderung der Er-\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-   werbsfähigkeit zugrunde zu legen. Beruht die frühe-\nmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung si-     re Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so ist\nchern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,    ein einheitlicher Unfallausgleich fes,tzusetzen;\nberuht sie auf anderen Ursachen, so ist von dem\n3. die notwendige Pflege (§ 34).\nsich nach Satz 2 ergebenden Betrag des Unfallaus-\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie       gleichs der Betrag des Unfallausgleichs abzuziehen,\nder Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmit-        der sich bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auf","2494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie frühere Erwerbsminderung ergeben würde. Für         bahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten,\näußere Körperschäden können Mindesthundertsätze         di,e sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die\nfestgesetzt werden.                                     Beamten des Einsatzdi,enste.s der Berufsfeuerwehr\nim Bereich der Länder entsprechend.\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,\nwenn 1in den Verhältni1ssen, die für die Feststellung      (2) Unfallruhegehalt nach Absa tz 1 wird auch ge-\n1\nmaßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände-          währt, wenn der Beamte\nrung eingetreten ist. Zu die,sem Zweck iist der         1. in Ausübung des Dienstes durch e,inen rechts-\nBeamte verpflichtet, sich auf Anordnung der ober-            widrigen Angriff oder\nsten Di1enstbehörde amtsärztlich unterisuchen zu las-   2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff\nsen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis           im Sinne des§ 31 Abs. 4\nauf andere Stellen übertragen.\neinen Diens,tunfall mit den in Absatz 1 genannten\n(4) Der Unf,allausgleich wird auch während einer    Folgen erleidet.\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.\n(3) Beist,eht auf Grund derselben Ursache auch ein\nAnspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung\n§ 36                         nach § 43 oder auf Unfallentschädigung nach § 63\ndes Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Ab-\nUnfallruhegehalt\nsätze 1 und 2 nur Anwendung, wenn auf die Ent-\n(1) 11st der Beamte infolge des Dienstunfalles      schädigung verz.ichtet wird.\ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-\ntreten, so erhält er Unfallruhegehalt.\n§ 38\n(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes\neines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-\nUnterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere\nbensjahres in den Ruhestand getrntenen Beamten                              Ruhestandsbeamte\nwird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die              (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer\nHälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzu-      Beamter, des1sen BeamtenverhäHnis nicht durch Ein-\ngerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.               tritt in den Ruheist,and geendet hat, erhält neben\n(3) Der Ruhegehaltss,atz nach § 14 Abs. 1 erhöht    dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer e1iner\nsich um zwanzig vom Hundert. Da1s Unfallruhe-           durch den Dienstunfall verursachten Erwerbs-\ngehalt beträgt mindestens sechsunds,echzigzweidrit-     berschränkung einen Unterhaltsbeitrag.\nt,el vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-              (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\nbe;?:üge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der        1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 1sechsundsechzig-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überst,eigen.           zweidrititel vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nEs darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der          Dienstbezüge nach Absatz 4,\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 3 zurückbleiben;\ns,tens zwanzig vom Hundert den der Minderung\n§ 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nentsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages\nnach Nummer 1.\n§ 37                             (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-\nErhöhtes Unfallruhegehalt               haHsbeitrag, solang,e der Verletzte aus Anlaß des\nUnfalles unverschuldet arbeitslos ist, bi1s auf den\n(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst-    Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-        losigkeiit des Verletzten gilt§ 34 entsprechend.\ngefahr verbunden iiSt, sein Leben ein und erleidet er\ninfolge dieser Gefährdung einen DLens,tunfall, so           (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-\nsind bei der Bemessung des UnfallruhegehaHes            men sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Be,am-\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen        ten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die\nDi,enisitbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren      Dienstbezüg,e zugrunde zu l,egen, die er bei der Er-\nBesoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-         nennung zum Beamt,en auf Probe zuerist erhalten\nfolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden      hätte; da1s gleiche gilt bei einem früheren Polizei-\nund in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt          vollzugsbeamten auf Widerruf mi,t Dienstbezügen.\ndes Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-      Hat der Beamte einen Dienstunfall der in § 37\nunf alles in s,einer Erwerbsfähigkeit um mindestens     Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ,erlitten und ist er im\nfünfzig vom Hundert beschränkt 1i,st. Satz 1 gilt mit   Zeitpunkt der Entlassung infolge des Unfalles in\nder Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahn-          seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom\ngruppe de1s einfachen Dienstes die ruhegehaltfähi-      Hundert be,schränkt, gelten § 5 Abs. 2 und § 37\ngen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungs-        Abs. 3 entsprechend. Der UnterhaltsbeHrag für\ngruppe A 5, für Beamte der Laufbahngruppe des           einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt\nmittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-      bekleidet,e, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-\ngruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des ge-       anspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.\nhobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungs-            (5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\ngruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe           der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\ndes höheren Dienstes mindestens nach der Besol-         Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-\ndungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung ,in Lauf-     prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-","Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                      2495\nfähigkeit i,st der frühere Beamte verpflichtet, sich       Wai,5engeldes bewilligt werden, das ,s1ich nach den\nauf Anordnung der obersten Diensföehörde amt1s-            allgemeinen Vorschriften untier Zugrundelegung des\närztlich unt,ersuchen zu lassen; die obernte Dienst-       Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Vers,torbene im\nbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen             Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.\nübertragen.\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfall-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelben entsprechend für         folgen veristorbenen Beamten gilt Absatz 1 ,entspre-\neinen durch Diernstunfall verletzten früheren Ruhe-        chend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversor-\nstandsbe,amten, der seine Rechte al,s Ruhe1stands-         gung nach § 39 zusteht.\nbeamter verloren hat oder dem da•s Ruhegehalt ab-             (4) § 21 gilt entsprechend.\nerkannt worden ist.\n§ 39\n§ 42\nUnfall-Hin terbliebenenversorgung\n- Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\n(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten\nDi,e Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39\nhätte, oder ein Ruhes,tandsbeamter, der Unfallruhe-\ngehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles ver-        bts 41) darf insg,esamt die Bezüge (Unf1allruhegehalt\noder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der\nstorben, so erhalten sieine Hinterbliebenen Unfall-\nVerstorbene erhalten hat oder hätte erhalten kön-\nHinterbliebenenversorgung. Für diese g,elten fol-\ngende be,sondere Vorschriften:                             nen. § 25 is,t entsprechend anzuwenden. Der Unfall-\nausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosig-\n1. Das Witwengeld betrligt sechzig vom Hundert             keit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38\ndes Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).                    Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung\n2. Da s Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-\n1\ndes Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der\nberechtigle Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des        vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Be-\nUnfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen En-       tmcht.\nkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit de,s\nDienstunfalles ganz oder überwiegend durch den                                   § 43\nVerstorbenen bestritten wurde.\nEinmalige Unfallentschädigung\n(2) Ist ein Ruheslandsbeamter, der Unfallruhe-\ngehalt bezog, nicht an den Folg,en des Dienstunfal-           (1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in\nles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur           § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erleide,t, erhält\nVersorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu,           neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Be-\ndiese Bezüge s•ind aber unter Zugrundelegung de1s          endigung des Dienstverhältn1sse,s eine e,inmalige\nUnfallruhegehaltes zu berechnen.                           Unfallentschädigung von vierzigtausiend Deutsche\nMark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Er-\nwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als\n§ 40                          neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\nUnterhaltsbeitrag für Verwandte                 (2) 1st e,in Beamter an den Folgen eines Dienstun-\nder aufsteigenden Linie                  falle,s der in § 37 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art\nVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Unter-        verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine ein-\nhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwie-        malige Unfallentschädigung nach Maßgabe der fol-\ngend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestrit-         genden Bes,timmungen gewährt:\nten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein         1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten\nUnterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hun-                leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen\ndert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, minde-                K,inder erhalten eine Entschädigung in Höhe von\nsteI1Js jedoch viernig vom Hundert des in § 36 Abs. 3          insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.\nSatz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen           2. Sind Anspruchsber,echtigte im Sinne der Num-\ndieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag            mer 1 nicht vorhanden, so erhalten di,e Eltern\nden Eltern vor den Großeltern gewährt; an die                  und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versor-\nStelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen           gungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in\nEltern.                                                        Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche\n§ 41                              Mark.\nUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene           3. Sind Anspruchsberechtiigte im Sinne der Num-\nmern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die\n(1) Is,t in den Fällen des § 38 der frühere Beamte         Großeltern und Enkel eine Entschädigung in\noder der frühere Ruhestandsbeamt,e an den Folgen               Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark.\nde,s Dienstunf alles verstorben, so erhalten seine\nHinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\ndes Witwen- und Waisengeldes, das .sich nach den           wenn ein Beamter, der\nallgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des          1. als Angehöriger des besonders gefährdeten flie-\nUnterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 erg:ibt.            genden Per,sonals während des Flugdienstes,\n(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhe-      2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-\nstandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfal-              sonders gefährliichen Tauchdi enstes,\n1\nles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein         3. im Bergrettungsdi,enst während de,s Einsatzes und\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wi,twen- und                der Ausbildung oder","2496                               BunJcsges(~tzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. als Angchiiriqcr des besonders gefi:ihrdeten            erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen\nMunilionsunU~rsuchungspersonals Wilhrend des           vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermei-\ndienstlichen Umqunus mit Munition oder                 dung von Härten kann sie auch von einem früheren\n5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundes-              Zeitpunkt ab gewährt werden.\ngrenzschulzos für besondere polizeiliche Einsätze         (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der\noder eirrns entsprechenden P0Liz eiverbandes der\n1\nihm von Amt1s wegen oder durch Meldung der Be-\nLinder bei einer besonders gefährlichen Dienst-       teiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die\nhandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu        oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\neinen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen      Stelle ent,scheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und\nVerhältnisse des Dienstos nach den Nummern 1 bi s    1\nob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeige-\n5 zurückzuführen i,st. Die Bundesregforung bestimmt        führt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.\ndesrate1s den Per,sonenkreis des Satzes 1 und die\nzum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden                                           § 46\ndienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2\nBegrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\ngelten entsprechend für ander,e Angehörige des\nöffentlichen Diensteis, zu deren Dienstobliegen-              (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-\nheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeich-      nen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen\nneten Art gehören.                                         den Diienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 geregelten\nAnsprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in\n(4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1        den Diensitbereiich eines anderen öffentlich-recht-\nbis 3 wird nur einmal gewährt. Besfoht auf Grund           lichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich\nderselben Ur1sache auch ein Anspruch auf Unfall-           die Ansprüche g,egen diesen; das gleiche gfü in den\nentschädigung nach § 63 des Soldaitenversorgungs-          FälLen des gesetzlichen Ubertr,itbs oder der Uber-\ngesetzes, so finden die Absätze 1 bis 3 keine An-          nahme bei der Umbildung von Körperschaftren.\nwendung.\n(2) Wei,tergehende Ansprüche auf Grund allge-\n§ 44\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen\nNichtgewährung von Unfallfürsorge                einen öffentlich-r,echtlichen Dienstherrn im Gel-\n(1) Unfallfür,sorge wird nicht gewährt, wenn der       tungsbereich dieses Gesetz oder gegen die in seinem\nVerletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt      Dienst stehenden Per,sonen nur dann geltend ge-\nhat.                                                       macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine\nvorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung be-\nPerson verursacht worden ist. Jedoch findet das Ge-\ntrieffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-\nsetz über di,e erweiterte Zulassung von Schaden-\ng1en wichtigen Grund nicht befolgt und wird da-\nersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen\ndurch seine Di1enst- oder Erwerbsfähigkeit ungün-\nvom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nstig beeinflußt, so kann ihm die obeDs,te Dienst-\nwendung.\nbehörde oder die von ihr besbimmte Stelle die Un-\nfallfürsorg,e insowei,t versagen. Der Verletzte ist auf       (3) Ersatzansprüche gEigen andere Personen blei-\ndieise Folgen schriftlich hinzuweisen.                     ben unberührt.\n(3) Hint,erbliebenenversorgung nach den Unfall-\nfürsorgevorschriften wird im Falle deis § 22 Abs. 1\nnicht gewährt.                                                                   Abschnitt VI\n§ 45                                          Dbergangsgeld, Ausgleich\nMeldung und Untersuchungsverfahren\n§ 47\n(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche\nnach diesem Gesetz entstehen können, sind inner-                                Ubergangsgeld\nhalb einer Aus,schlußfri,st von zwei Jahren nach              (1) Ein Beamter mH Dienstbezügen, der nicht auf\ndem Eintritt des Unfalles bei dem Diens,tvorgese,tz- -     eigenen Antrag entlassen wird, erhäl,t als Uber-\nt en des Verletzt,en zu melden. Die Fri,st gilt auch\n1\ngang,sgeld nach vollendeter einjähriger Beschäfti-\ndann als g,ewahrt, wenn der Unfall bei der für den        gungszeit das Einfache und bei längerer Beschäfti-\nWohnort des Berechtigten zustiindiigen unteren Ver-       gung,szeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer\nwaltungsbehörde gemeldet worden ist.                      die Hälfte, insg.esamt höchstens das Sechsfache der\n(2) Nach Ablauf der Ausschlußfr,is,t wird Unfall-     Diens,tbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\nfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch           besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1\nnicht zehn Jahre vergangen sind und gleiichzeitig         Satz 2 giilit ent1sprechend. Das Ubergang,sgeld wird\nglaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf         auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt\nUnfallfürsorge begründende Folge des Unfalles ernt        der Entlassung ohne Dienstbezüg,e beurlaubt war.\nispäter bemerkbar geworden ist oder daß der Be-           Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte\nrechtigte durch außerhalb seines Willens liegende         ,im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätite.\nUmstände gehindert worden ist, den Unfall zu mel-             (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-\nden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge            bmchener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit\nbemerkbar geworden oder das Hindernis für die             im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwal-\n1\nMeldung weggefallen ist, innerhalb drefer Monate          tung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen","Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2497\nha,t, sowie im Falle der Vc>rsetzung die entspre-            (2) Schwebt im z,eiitpunkt de1s Eintritt,s in den\nchende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;          Ruhestand gegen den Beamten ein Vedahren auf\ndie vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge lie-          Rücknahme der Ernennung, ein förmliiches Diszipli-\ngende Beschäftigungszei,t wird mi,t berücksichtigt.       narverfahren oder ein Verfahren, da,s nach § 48 des\nZeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen              Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden\nArbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der         Landesrecht zum Verlus,t der Beamtenrechte führen\ndem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen            könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem recht,s-\nArbeitsz,eit entspricht.                                  kräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt\nwerden, wenn kein Verlust der. Versorgungsbezüge\n(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn         eingeitreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschrif-\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der         ten bleiben im übrigen unberührt.\n§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\ngosetzes oder des entspn~chenden Lande,srecht,s\noder dos § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen-\ngosetzos entlassen wird oder\nAbschnitt VII\n2.  e in Unterhaltsbcilrüg nc1ch § 15 bewilligt wird\n1\noder                                                               Gemeinsame Vorschriften\n3.  die BeschäHigungszeil al,s ruhegehaltfähige\nDienslzej1l angerechnet wird oder                                                § 49\n4.  der Beamte mit der Berufung in ein Richterver-                   Zahlung der Versorgungsbezüge\nhältrüs oder mi,t der Ernennung zum Beamten auf\nZeit entlassen wird oder                                 (1) Die oberste Dienstbehörde ,setzt die Versor-\n5.  ein anderes hauptberufLiches öffentlich-recht-        gungsbezüge fost, bestimmt die Person des Zah-\nliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches        lungsempfänger,s und entscheidet über die Berück-\nArbei1,sverhältnis im öffentlichen Dienst beste-      s1ichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienst-\nhen bleibt oder                                       zeit sowie über die Bewilligung von Versorgungs-\nbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann\n6.  die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3)\ndies,e Befugnisse, für Beamte des Bundes und der\nausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Be,schäfti-\nLänder im Einvernehmen mit dem für das Versor-\ngungsverhältnis g,eführt hat.\ngungsr,echt zuständigen Minister, auf andere Stellen\n(4) Da,s Ubergang1sgeld wird in Monatsbeüägen          übertragen. Die Länder können andere Zuständig-\nfür die der Entla,ssung folgende Zeit wie die Dienst-     kei1ten bestimmen.\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bi,s zum Ende des           (2) Entscheidungen über die Bewilligung von\nMonats zu z,ahlen, in dem der Beamte die für sein         Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-\nBeamtenverhältni1s be,stimmte gesetzliche Alters-         ten dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles\ngrenze erreicht ha,t. Beim Tode des Empfängers ist        getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-\nder noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebe-       wirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als\nnen in einer Summe zu zahlen.                             ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen\nsind, soll in der Regel bei der Berufung in das\n(5) Hat der Entla1ssene während de1s Bezuges des\nBeamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent-\nUbergangsgeldes ein neues öffentlich-rechUiches\n1scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nDienstverhältnis oder ein privatrechtHches Arbeits-\nGleichbleibens der Rechtslage, di1e ihnen zugrunde\nverhältni,s im öffentlichen Dienst begründet, wird\nliegt.\nfür dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes\nunterbrochen.                                                (3) Entscheidungen in versorgungsrechUichen\nAng,elegenheüen, die eine grundsätzliche, über den\nEinzeUall hinausgehende Bedeutung haben, sind\n§ 48\nvon dem für dais Versorgungsrecht zuständigen\nAusgleich bei besonderen Altersgrenzen            Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nchend.\n(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Ein-\nsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flug-               (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des            anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume\nfünfundsechzigsten Lebensjahrns wegen Erreichens          und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienst-\nder Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten        bezüge der Beamten.\nneben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des\n(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag\nFünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3\nder Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf\nund 4 de1s Bundesbesoldungsgesetzes) de1s letzten\nVerzugsz,insen.\nMonats, jedoch nicht über achttausend Deutsche\nMark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein           (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen\nFünftel für jedes Jahr, das über das vollendete           Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\nsechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5        Geltungisbereichs die,ses Gesetzes, so kann die\nAbs. 1 Satz 2 güt entsprechend. Der Ausgleich ist         oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\nbei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu           Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der\nzahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Un-          Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Gel-\nfallentschädigung (§ 43) gewährt.                         tungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.","2498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 50                           eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) können\nOrtszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,          weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung         werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den\nVerstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh-\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)   rungen s,owie aus Uberz.ahlungen von Dienst- oder\nfinden die für die Beamten geltenden Vorschriften          Versorgungsbezügen können auf da:s Sterbegeld an-\ndes Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-                 gerechnet werden.\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach\ndem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe\n§ 52\ndes Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt ge-\nzahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den                 Rückforderung von Versorgungsbezügen\nVerhältni,ssen des Beamten oder Ruhestandsbeam-\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine\nten für die Stufen des Ortszuschlages in Betracht\ngesetzliche Änderung seiner Versorgung,sbezüge\nkommenden Kind(~r neben dem Witwengeld gezahlt,\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\nsoweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nKinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3\noder 8 des BundeskindE~rgeldgesetze,s haben würde;            (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unter-                viel gezahlter Ver,sorgungsbezüge nach den Vor-\nschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem             schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\nWa,isengeld gezahlt, wenn die Wai,se bei den Stufen        Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,\ndes Ortszuschlages zu berücksichtigen tst oder zu          soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der\nberücksichtiigen wäre, wenn der Be,amte oder Ruhe-         Kenntni,s des MangeLs des rechtlichen Grundes der\nstandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchs-           Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-\nberechtigte vorhanden, wird der Unter,schiedsbetrag        sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken-\nauf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der            nen müssen. Von der Rückforderung kann aus Bil-\nauf ,sie entf,allenden Kinder zu gleichen Teilen auf-      hgkeitsgründen mit Zustimmung der obersten\nge,teilt.                                                  Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nganz oder teilweise abgesehen werden.\n(2) Zum Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) tritt\nfür Vensorgungsberechtiigte mit Wohnsitz in Berlin\nein örtlicher Sonderzuschlag; § 74 des Bundesbe-\n§ 53\nsoldungsgesetzes gilt sinngemäß.\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen\n(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-\nmit Verwendungseinkommen\nbetrag gez,.ahlt, der dem Betrag für da,s erste Kind\nnach § 10 des Bundesk,indergeldge,setzes entspricht,          (1) Beziieht ein Versorgungsberechtigter aus e,iner\nwenn in der Per,son der Waise die Voraussetzungen          Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\ndes § 2 des Bundeskindergeldgesetze,s erfüllt sind,        so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur\nAus1schlußgründe nach § 8 des Bundeskindergeldg·e-         bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten\nsetze1s nicht vorliegen und keine Per,son vorhanden        Höchstgrenze.\ni,sit, die nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an-\nspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für          (2) Als Höchstgrenze gelten\ndie Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor-           1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats,\ngungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den               in dem sie da,s fünfundsechzigste Lebensjahr\nneuen Ver:sorgungsbezügen gezahlt.                             vollenden,\n(4) Die Versorgungsberechtigt,en erhalten eine            die für denselben Zei,traum bemessenen ruhege-\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetz-                  haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nlicher Regelung.                                               Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\nberechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des\n§ 51                               Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähi-\nAbtretung, Verpfändung, Aufrechnungs-                gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nund Zurückbehaltungsrecht                      dungsgruppe A 3, zuzügliich des UnteI!schiedsbe-\ntrages nach § 50 Abs. 1,\n(1)  Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,\nwenn bundesgesetzlich nichts anderes best1immt ist,        2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die\nnur insoweit abgetreten oder verpfändet werden,                Vollendung ihres fünfundsechzigsten LebensJah-\nals sie der Pfändung unterliegen.                              res folgenden Monats an der Betrag nach Num-\nmer 1,\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbe-\nzüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder                für Wi:twen\nZurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren               der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Be-\nTeils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies               rücksiichtigung des ihnen zustehenden Unter-\ngilt nicht, soweit gegen den Versorgung,sberechtig-            schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,\nten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-              für Waisen\nli<cher unerlaubter Handlung bes,teht.\nvierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach\n(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erst,at-         Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zu-\ntung der Kosten de1s Heilverfahrens (§ 33) und der             stehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1\nPflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf            ergibt,","Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2499\nerhöht um sechzig vom Hundert dos Betrages de,s     3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nGesamteinkommens aus der Verisorgung und der            fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nVerwendung im öffentlichen Dienst, der die je-          gen Diensföezüge aus der Endstufe der Besol-\nweiLige Höchs,tgrenze übersteigt.                       dungsgruppe, aus der sich das dem W:itwengeld\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen           zugrunde liegende Ruhegeha~t bemißt, zuzüglich\nund 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwands-          des Unterschi,edsbetrages nach § 50 Abs. 1.\nentschädigungen außer Betracht zu lassen.                  (3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamt,er einen An-\n(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren      spruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versor-\nBeamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-        gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüg-\nspruch auf Ver,sorgung nach § 38 hat, i,st mindestens   lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur\nein Betrag als Vernorgung zu belasiSen, der unter       bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichne-\nBerücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfä-        ten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht\nhigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallaus-       hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unter-\ngleich entspricht.                                      schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben.\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne          (4) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\ndes Absatzes 1 i,st jede Beschäftigung im Dienst von\nKörper,schaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen R,echts im Reichsgebi,et oder ihrer\nVerbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei                                     § 55\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder                         Zusammentreffen\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen                   von Versorgungsbezügen mit Renten\nDiensit steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\n(1) Versorgungsbezüge aus einem Beamtenver-\neiner zwi,schens,taatlichen oder überstaatlichen Ein-\nhältni,s, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein\nworden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder\nBeiträgen oder Zuschüs,sen oder in anderer Weis,e\naus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-\nbeteiiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\nversorgung für Angehörige des öffentlichen Dien-\nsche,idet auf Antrag der zuständig,en Stelle oder des\nstes nur bis zum Erreichen der in Abs,atz 2 bezeich-\nVersorgung,sberechtigten der für da,s Versorgungs-\nneiten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten aus den\nrecht zuständige Minister oder die von ihm be-\ngesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht\nstimmte Stelle.\nder Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und\n§ 54                          Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-\nZusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge          lichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksich-\ntigt.\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-\n1-ichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versor-       (2) Als Höchstgrenze gelten\ngung.sbezügen                                           1. für Ruhestandsbeamte\n1. ein Ruhestandsbeamter                                    der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,               Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben\nwürde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des\nwerden\nver,storbenen Beamten oder Ruhestiandsbeamten\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nWiitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-\nsorgung,                                                    die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nsich das Ruhegehalt berechnet,\n3. eine Witwe\nb) als ruhegehaltfähige Diienstzeit\nRuheg,ehalt oder eine ähnliche Versorgung,\ndie Zeit vom vollendeten s•iebzehnten Lebens-\nso .sind neben den neuen Vernorgungsbezügen die                 jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\nfrüheren Versorgungsbezüge nur biis zum Erreichen               zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nder in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zah-               gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei\nlen.                                                            der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                  tenversicherungspflichtigen      Beschäftigung\noder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\nfalles,\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und       2. für Witwen\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-         der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich\n,stufe der Besoldungsgruppe, aus der ,sich das frü-     des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,\nhere Ruhegehalt berechnet, ergiibt, zuzüglich des       für Waisen\nUntefiSchiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,                 der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des\n2. für Witwen und Waisen (Abs,atz 1 Nr. 2)                  Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn die-\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem           ser neben dem Waisengeld gezahlt wird,\nRuhegehalt nach Nummer 1· ergibt, zuzüglich des         aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,                  würde.","2500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten         zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nnicht                                                     vollendete Jahr. Die Versorgungshezüge ruhen in\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)                voller Höhe, wenn der Ruhestandsbe,arnte al,s Inva-\nliditätspension die Höchstversorgung aus seinem\nHinterb1iebenenrenten aus einer Beschäftigung        Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaat-\noder Tätigkeit des Ehegatten,                        lichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)                 die von der zwischenstaatlichen oder überstaat-\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftiigung        lichen Ein11ichtung gewährte Versorgung nicht\noder Tätigkeit.                                      übersteigen. Bei der Anwendung des Satze,s 1 wird\ndie Zeit, in welcher der Beamte, ohne e.in Amt bei\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt          einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der           richtung auszuüben, dort einen Anspruch auf\nl. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf              Vergütung oder sonstig,e Entschädigung hat und\nGrund freiwilliger Weiterversicherung oder           Ruhegehaltsansprüche         erwir'bt, als  Zeit    im\nSelbs,tversicherung zu den gesiamten Ver,siche-      zwiischenstaatlichen oder übe11staat1ichen Dienst\nrungsjahren oder, wenn siich die :R!ente nach        gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem\nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der          Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischens,taat-\nWerteinheiten für freiwillige Beiträge zu der        lichen oder über1staatlichen Einrichtung, die dort bei\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Bei-         der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten\ntrlige, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-   berücksiichtigt werden.\nzeiten entspricht,                                      (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn\n2. auf einer Höherv,ersicherung beruht.                   der Beiamte oder Ruhestandsbeamte bei 1seinem Aus-\nDies güt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens         1scheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi-\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in d:ie,ser        schenstaatlichen oder überstaatLichen Einrichtung\nHöhe geleistet hat.                                       anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als\nAbfindung oder aLs Zahlung aus einem Versor-\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-       gungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte\nwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Ge-             oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetria-\nsamtversorgung auszugehen.                                ges, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten\neigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Ver,sor-\nZinsen überste1igt, an seinen Dienstherrn abführt.\ngung1sbezügen mit einer Rente ist zunächst der\nZahlt der Beamte oder Ruhestandsbe,amte nur den\nneuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis\nauf ein oder mehrere Jahre ,entfallenden BrucMeil\n4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter\ndieses Beitrages an den Dienstherrn, fändet Absatz 1\nBerüd{JSichtigung des gekürzten neuer,en Versor-\nSatz 1 nur hinsichtlich dieser Jahr,e keine Anwen-\ngungsbezug:s nach § 54 zu regeln. Der hiernach ge-\ndung. Di,e Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach\nkürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berück-\nBeendigung der Ents,endung oder der Berufung in\nsichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-\ndas Beamtenverhältnis erfolgen.\nbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die\nBerechnung der Höchstgrenze nach Abs,atz 2 ist               (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon\nhierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Ver-        vor ,seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-\nsorgung,sfalls zu berücksichtigen.                        lichen oder überstaatlichen öffentliichen Diens:t un-\n(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                    mittelbar oder miUelbar Zahlungen aus dem Kapi-\nt,albeitrag erhalten oder hat die zwischens,taatliche\n(8) Den in Absa,tz 1 bezeichnet,en Renten stehen      oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-\nentsprechende        wiederkehrende      Geldleistunqen   rechnung oder in anderer Form verringert, ist die\ngleich, die von einem deutschen Versicherungsträ-         Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten\nger außerhalb deis Geltungsbereichs dieses Ges,etzes      Kapitalbetrages zu leisten.\noder die von einem nichtdeutschen Ver:Sicherungs-\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines\nträger nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-\nBeamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen-\nland wirksamen . zwi,schenstaatlichen Abkommen\nbezüge von der zwischenstaatlichen oder über1sitaat-\ngewährt werden.\nlichen Einrichtung, ruht ,ihr deutsches Witwengeld\n§ 56                          und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich\nunter Anwendung des Absatzes 1 nach dem ent-\nZusammentreffen von Versorgungsbezügen            sprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zwei-\nmit Versorgung aus zwischenstaatlicher          ter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende An-\nund überstaatlicher Verwendung               wendung.\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-             (5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\nwendung 1im öffentLichen Dienst einer zwischen-\nstaatlichen oder übersta,aitlichen Einrichtung eine                                  § 57\nVersorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in\nHöhe des Betrages, der einer Minderung des Hun-                       Kürzung der Versorgungsbezüge\ndertsatzes von 2,14 für jedes im zwi,schenstaatlichen                      nach der Ehescheidung\noder übens1taatlichen Diensit vollendete Jahr ent-           (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen\nspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1          Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bür-\nruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedeis im           gerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Fa-","Nr. 111   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                       2501\nmüiengericht.s begründet worden, werden nach           bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an\nRechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungs-       dem die Entscheidung des FamiHengericht1s ergan-\nbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hin-    gen i,st, erhöht sich der Kapitalbetrag in dem Ver-\nterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-          hältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung,\nzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach         von Ruhens-, Kürzungs- und AnrechnungiSvor1schrif-\nAbsatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Da1s       ten durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht.\nRuhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die\npunkt der Recht,skraft des Scheidungsurteils erhält,   Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entspre-\nwird erst gekürzt, wenn aus der Versiicherung des\nchenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zah-\nberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.     lung 1soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des\nDas einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld           Beamten oder des Ruhegehaltes des Ruhestands-\nwird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der g1eisetz-  beam ten nicht unterschreiten.\nlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen\nfür die Gewährung einer Waisenrente aus der Ver-\nsicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt                                 § 59\ns,ind.                                                            Erlöschen der Versorgungsbezüge\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt be-                           wegen Verurteilung\nrechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,\nEntscheidung des Familiengerichts begründeten An-\nwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht sich bei      1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Be-\neinem Beamten um die Hundertsätze der nach dem             amtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent-\nZeitpunkt des Ein tri lts der Rechtshängigkeit de1s        scheidung ergangen i:st, die nach § 48 des Bundes-\nScheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Eintritts          beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-\nin den Ruhest,and eingetretenen Erhöhungen der be-         recht zum Verlust der Beamtenrechte geführt\namtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen          hätte, oder\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Ein-      2. der wegen eiiner nach Beendigung des Beamten-\ntritts in den Ruhest!and an, bei e-inem Ruhe.stands-       verhältni,sses begangenen Tat durch ein deut-\nbeamten vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-            sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhängigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht sich           im ordentlfchen Strafverfahren\nder Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich\n,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-\ndas Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\n1straf e von mindestens zwei Jahren oder\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpa;s-\n1sung der Versorgungsbezüge erhöht.                        b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nVorschriften über Friedensverrat, Hochvermt\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-            Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\nsengeld berechnet sich aus dem Kürzung,sbetrag                oder Lande,sverrat und Gefährdung der äuße-\nnach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte              ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe\nerhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er              von mindestens sechs Monaten\nam Tode1stag in den Ruhestand getreten wäre, nach          verurteilt worden ist,\nden Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3   Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,\noder nach entsprechendem bisherigen Recht und          wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-\neine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153      scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\ndes Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-       Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nschriften) werden nicht gekürzt.                       wirkt hat.\n(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes\n§ 58                         oder das entsprechende Landesrecht finden entspre-\nAbwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge         chende Anwendung.\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57                                 § 60\nkann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten               Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung\nganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-                         einer erneuten Berufung\nbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-  schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeam-\nsetzt, der auf Grund der Entscheidung deiS Familien-   tengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts\nge11ichts nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-    einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis\nsetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die      schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen\nbestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht        eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen\num die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die      worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen i,st, bis   sorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt\nzum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetre-      den Verlust der Versorgungsbezüge fest und teilt\ntenen Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versor-        die1s dem Ruhestandsbeamten mit. Eine di,sziplinar-\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.  rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an,       schlossen.","2502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 61                                                       § 62\nErlöschen der Witwen- und Waisenversorgung                                    Anzeigepflicht\n(1) Der Anspruch der Wi,twen und Waisen auf\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 47 Abs. 5, §§ 53,\nVersorgungsbezüge erlischt                                 54) hat der die Versorgungsbezüge anweisenden\nStelle (Regelungsbehörde) oder der die Versor-\n1. für jeden Berechbigten mit dem Ende des Mo-             gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\nnats, in dem er stirbt,                                eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des                gewährten Bezüge, ebenso jede ,spätere Änderung\nMonats, in dem sie sich verheiratet,                   der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die\nGewährung einer Versorgung unverzüglich anzu-\n3. für jede Waise außerdem miit dem Ende des               zeigen.\nMonats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr\n(2) Der VeI1sorgungsberechtigte ~st verpflichtet,\nvollendet,\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches         bezüge zahlenden Kasse\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im           1. die Verlegung des Wohnsitzes,\nordentLichen Strafverfahren wegen eine,s Ver-\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei\nnach § 6 Abs. 3, § 10, § 22 Abs. 1 Satz 2 und\nJahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die\nAbs. 2 Satz 5, §§ 53 bis 56, 61 Abs. 2,\nnach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-\nvenait, Gefährdung des demokratischen Rechts-          3. die Wi:twe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1\nstaates oder Landesverrat und Gefährdung der                Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der\näußeren Sicherheit strafbar ist, zu FreiheitS!Strafe        neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines\nvon mindes,tens sechs Monaten verurteilt wor-               neuen Vensorgungs-, Unterhalts- oder Renten-\nden i.st, mit der Rechtskraft des Urteils.                  anspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),\n4. die Begründung eines neuen öffentlich~recht-\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund             lichen Dienstverhältnisses oder eines privatrecht-\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts                lichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grund-                   in den Fällen des § 47 Abs. 5\nrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4\nunverzüglich anzuzeigen.\nund des Satzes 2 giH § 41 sinngemäß. Die §§ 50\nund 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das ent-                 (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm\nsprechende Landesrecht finden entsprechende An-            nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung\nwendung.                                                   schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung\nganz oder teilwe1i,se auf Zeit oder Dauer entzogen\n(2) Da,s Waisengeld wird nach Vollendung des            werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältni,sse\nachtzehnten Lebensjahres auf Antrag' gewährt, so-          k::ann die Versorgung ganz oder teilweise wieder\nlange di,e in § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 des          zuerkannt werden. Di,e Entscheidung trifft die ober-\nBundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-           iste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, gei-\nstigen oder seeli,schen Behinderung im Sinne des § 2                                   § 63\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetze,s\nAnwendungsbereich\nwird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines\neigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; so-                Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten\nweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zwei-             1.   ein Unterhaltsbeitrag nach§ 15 als Ruhegehalt,\nfache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 1             2.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt,\nSatz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt,               außer für die Anwendung des § 59,\nwird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich\n3.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder\ndes Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ange-\nWaisengeld,\nrechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das\nsiebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge-              4.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 41, § 61 Abs. 1 Satz 3\nwährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des                  als Witwen- oder Wa isengeld, auß,er für die An-\n1\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat                 wendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2\noder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1          5.  ,ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1, § 40 als\nbis 4 des Bundeskindergeldgesetzes ergebenden                   Witwengeld,\nZeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in          6.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3\nverzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden               als Witwengeld, außer für die Anwendung des\nhat.                                                            § 57,\n(3) Hat e-ine Witwe sich wieder verheiratet und         7.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 aLs Wai-\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf               1sengeld,\nWitwengeld wieder auf; e,in von der Witwe infolge          8.   ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeam-\nAuflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,                tengesetzes und entspr,echendem Landesrecht,\nUnterhalt,s- oder Rentenanspruch ist auf das Wit-               §§ 59, 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt,\nwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50                    Witwen- oder Waisengeld,\nAbs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht            9.   die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-\ndie NicMigerklärung gleich.                                     gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen","Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                       2503\nVorschrift nicht im J\\ml befindlichen Richter und   net hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf\nMitglieder einer obersten Rechnungsprüfungs-        Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen\nbehörde s-ow:ie der vom Arnl abberufenen Mitgli1e-  Ruhestand zurückgelegt hat. Die Sätze 1 bi,s 3 finden\nder cle,s Vorstandes der Deut1schen Bundesbahn      auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche\nals Ruhegehalt;                                     keine Anwendung.\ndie Empfänger dieser Versorgung,sbezüge gelten als         (3) Ein Ubergangsgeld nach § 47 wird nicht ge-\nRuhestandsbeamte, Witwen oder Wa1Lsen.                  währt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen\nVerpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit\nuruter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis\nweiterzuführen, nicht nachkommt.\nAbschnitt VIII                        (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner\nAmtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Beru-\nSondervorschriften\nfung als Bemter auf Zeit oder durch Wiederwahl für\ndi1e folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwen-\n§ 64\ndung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als\nEntzug von Hinterbliebenenversorgung            nicht unterbrochen.\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern           (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienst-\nvon Ilinterbliebenenversorgung die Ver,sorgungs-        unfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15, 26 entspre-\nbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn     chend.\nsie sich gegen die freiheitliche demokriaitische           (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt,\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetz,e1s betätigt      erhält er bi1s zum Ablauf seiner Amt,szeit, bei einem\nhaben; § 41 gilt sinngemäß. Die die,se Maßnahme         vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-\nrechtfertigenden Tatsachen sind in einem Unter-         la,ssung läng1stens bis zu diesem Zeitpunkt, Versor-\nsuchungsverfohren festzustellen, in dem die eidliche    gung w,ie ein in den einstweiligen Ruhestand ver-\nVernehmung von Zeugen und Sachveriständigen zu-         setzter Beamter. Absatz 2 Satz 2 und § 7 Satz 1\nlässig und der Versorgung,sberechtigte zu hören ist.    Nr. 2 gelten entsprechend.\nDie Länder können andere Zuständigkeiten bestim-\nmen.\n(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unbe-                           § 67\nrührt.                                                                Professoren an Hochschulen\n§ 65                                         und Hochschulassistenten\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge            (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten\nProfessoren an Hochschulen und Hochschulassisten-\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen        ten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschrif-\nDienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge     ten dieses Ge,setzes, soweit nachfolgend nichts an-\naus dies1er Beschäftigung ohne Rücks,icht auf die       deres bestimmt ist.\nVer,sorgungsbezüge zu bemess,en. Das gleiche gilt\nfür eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende         (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die\nVersorgung.                                             Profe1siSoren und Hochschulassistenten nach der Ha-\nbilitation dem Lehrkörper einer Hochschule ange-\nhört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur\nVorbereitung für die Promotion benötigte Zei1t bis\nAbschnitt IX                       zu zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß\neines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum\nVersorgung besonderer Beamtengruppen\nProfessor oder Hochschulassistenten liegende Zeit\neiner hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere\n§ 66                          Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr-\nBeamte auf Zeit                     nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle\ndes § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b de,s Hochschul-\n(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und\nrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschrift,en für die\nwerden; im übrigen kann sie als ruhegehaltfähig\nVersorgung der Beamten auf Lebensz,ei1t und ihrer\nberücksichtigt werden.\nHinterbLiebenen entsprechend, sowei,t in diesem Ge-\nsetz nichts anderes bestimmt ist.                           (3) Uber die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach\nAbsatz 2 s,owie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der\n(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige\nRegel bei der Berufung in dais Beamtenverhältnis\nDienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, be-\nentschieden werden. Diese Entscheidungen stehen\nträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist,\nunter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der\nnach einer Amtszeil von acht Jahren als Be,amter auf\nRechtslage, die ihnen zugrunde liegt.\nZeit zweiundvierzig vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren          (4) Für Hochschulassistenten beüägt das Uber-\nvollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom        gangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach        ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höch-\neiner Amtszeiit von vierundzwanzig Jahren beträgt       stens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2\nda,s Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der          Nr. 1 bits 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letz-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als Amtszeit rech-       ten Monats.","2504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 68                              eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach\nEhrenbeamte                           dem Inkrafttreten dieses Ges,etzes verstorben\nist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ent-\nErleidet der Ehrenbeamt,e einen Dienstunfall               sprechend.\n(§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren\n(§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden             (2) Für die beim Inkrafttreten di,eses Gesetzes vor-\n(§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der       handenen früheren Beamten, früheren Ruhestands-\nvon ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamt,e des Bun-      beamten und ihre Hinterbl,iebenen gelten die §§ 38,\ndes und der Länder im Einvernehmen mit dem für            41, 61 Abs. 1 Satz 3 und§ 82 dieses Gesetzes und für\ndas Versorgung,srecht zustiindigen Mirnister oder der     eine 1sich danach ergebende Versorgung die Vor-\nvon ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Er-          schriften des Absatzes 1.\nmessen fo,stzusetzender Unterhaltsbeitr:ag bewilligt          (3) Haben nach bi,sherig,em Recht Versorgungs-\nwerden. Das gleiche g1iH für seine Hint,erbliebenen.      bezüge nicht zuge,standen, werden Zahlungen nur\nauf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Mo-\nnats, in dem der Antrag gestellt worden ist. An-\nträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-\nAbschnitt X                      den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.\nVorhandene Versorgungsempfänger\n§ 69\nAbschnitt XI\nAnwendung bisherigen und neuen Rechts                      Anpassung der Versorgungsbezüge\n(1) Di,e Rechtsverhältnisse der be,i Inkrafttreten\ndieses Ge,s,etzes vorhandenen Ruhestandsbearnt,en,                                    § 70\nentpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen\nAllgemeine Anpassung\nund sonstigen Ver,sorgungsempfänger regeln sich\nnach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben:                 (1) Werden die Dilenstbezüge der Besoldungs-\n1. Die WHwenabfindung richtet sich nach diesem            berecMigten allgemein erhöht oder vermindert, sind\nGesetz.                                              von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge\ndurch Bundesges,etz entsprechend zu regeln.\n2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, §§ 49 bis 65, 70 bi1s 76 dieses\nGesetzes finden Anwendung. Lst in den Fällen             (2) Als ,allgemeine Änderung der Dienstbezüge im\nder §§ 53 und 54 dieses Gesetzes di,e Ruhensrege-    Siinne de,s Abs,atz,es 1 gelten auch die Neufassung\nlung nach bisherigem Recht für den Versorgungs-      der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Än-\nempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange     derung der Grundg,ehaltssätze und die allgemeine\nein über den Zeitpunkt des Inkrafttretens di1eses    Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um\nGeisetzes hinaus bestehendes Beschäftigungsvier-     feiste Beträge.\nhältni1s andauert oder eine weitere Verisorgung          (3) Werden durch eine allgemeiine Erhöhung der\nbesteht.\nDienstbezüge Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zu-\n3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest-          l1agen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang\nunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach          oder die Dienstbezüge durch f,este Beträge erhöht,\ndiesem Ges,etz.                                      wird für die Anwendung der §§ 71 bis 76 der sich für\n4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62           die Besoldungsberechtigten de,s Bundes und der Län-\nund 65 gelten auch die Bezüge der entpflichtet,en    der ergebende durchschnittliche Hundertsatz der\nbeamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser      allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweili-\nBezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge        gen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hin-\nder entpfLichteten be,amteten HochschuUehrer         ter dem Komma besonders festgestellt; hi,erbei ist\ngelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichte-      d:ie Zahl der iin den einzelnen Besoldungsgruppen\nten zustehenden, mindestens des zuletzt zuge-        befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksich-\nsicherten      Vor lesungsgeldes   (Kolleggeldpau-    tigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen\nschale) al1s Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2   Verminderung der Dienstbezüge.\nNr. 1 dies,es Gesetzes. § 65 gilt nicht für ent-\npflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der                                 § 71\nvon ihnen bi1s zur Entpflichtung innegehabten\nStelle veritretung sweise wahrnehmen.\n1\nAnpassungszuschlag\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines          (1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungs-\nRuhestandsbeamten, der nach dem Inkrafttreten         aufwand des Bunde1s und der Länder innerhalb des\ndieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach      Feist1stellungsz,e1itraumes durch Veränderungen, die\ndiesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung de,s       nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im\nbi,sherigen Ruhegehaltes einschließlich der bi1s-     Sinne des § 70 siind, wird den Versorgungsempfän-\nherigen Rentenanrechnungsvorschriften; § 26 die-      gern ein Anpassungszuschlag gewähr,t Dies gilt\nses Gesetze,s ist auch auf Hinterbliebene eines       nicht für di1e Empfänger von Ubergangsgebührnis-\nfrüheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Wider-       sen.\nruf anwendbar, dem nach bisherigem Recht ein             (2) Werden innerhalb des Fes,tstellungszei1traumes\nUnterhaltsbei,trag bewilligt war oder hätte be-       drie Di,e11;sitbezüge allgemein vermindert, i1st durch\nwilligt werden können. Für die Hinterbliebenen        Bundesge,setz zu regeln,, ob den Versorgungsempfän-","Nr. 1 J J ---- L1g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                         2505\ngern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetrnte-                                      § 74\nner Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein\nFeststellungsverfahren\nAnpassungszuschlag zu gewühnm ist.\n(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von\nihnen ermächtigten Behörden und die für das Besol-\n§ 72                              dungs11echt zuständigen Mini1st,er der Länder teilen\nBegriffsbestimmungen                       dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober\nj,eden Jahres die Zahl der Besoldungsber,echtigten\n(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Ver-         (§ 72 Abs. 1) am 1. Juli des Fes,tstellungsjahres und\ngleichsmonat gezahlten Grundgehi:i.lter, Zuschüs,se         den für diesen Personenkreis im Monat Juli des\nzum Grundgehalt, Orlszuschläge, Zulagen, die mo-            FeiStstellungsjahres entstandenen Besoldungsauf-\nnatlich im voraus gezahlt werden, und vermögens-            wand (§ 72 Abs. 1) mit. Die :sachliche und rechne-\nwirksamen Leis,tungen für die am Ersten des Ver-            rische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.\ngleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten\nmit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbe-                (2) Der Bunde,sminister des Innern stellt den An-\nreitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die            pas,sungszuschlag fest und gibt diesen bis zum\n1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger be-\nnebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat\nfür zurückliegende Zeriträume geleistete Zahlungen          kannt.\nbleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands                                       § 75\naußer Betracht.\nZahlung des Anpassungszuschlages\n(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die            Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des\nSumme nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der            Vorj ahrns vorhandenen Versorgungsempfängern\nerfaßten Besoldungsberechtigten.                           vorn 1. Januar des auf da,s Feststellungsjahr folgen-\n(3) Vergleichsmonat,e sind der Monat Juli des            den J,ahI'iers an g'ewährt. Entsprechendes gilt für ihre\nVorjahres und der Monat Juli de,s Jahrns, in dem            Hinterbliebenen.\nder Anpa,s,sungszuschlag festgestellt wird (Feststel-                                   § 76\nlungsjahr).\nZusammenfassung von Anpassungszuschlägen\n(4) FeststellungszeHraum ist die Zeit vom 1. Juli           Bei der zweirten und jeder wei:teren Gewährung\ndes Vorjahres bis zum 1. Juli de,s Fe,s,tsttellungs-        eines Anpassungszuschlages werden die Anpas-\njahres.                                                    sungszuschläge für Versorgungsempfänger mit glei-\n§ 73                              chem Stichtag (§ 75) jeweils zu einem gemeinsamen\nHundertsatz zusammengezählt.\nBerechnung des Anpassungszuschlages\n(1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge\nnicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird                               Abschnitt XII\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnitt-\nlichen Besoldungsiaufwand der Vergleichsmonate in              Ubergangsvorschriften aus bisherigem Recht\neinem Hundertsatz des durchschnittlichen Besol-\ndungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorj.ah-                                         § 77\nres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In                       Zeiten eines Wartestandes\nHöhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungs-\nzuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen                Di,e Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten\ngewährt.                                                    de,s Bunde,sbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I\ndes Beamtenrechtsmhmengesetzes ergangenen Lan-\n(2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienst-            desrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst\nbezüg1e allgemein erhöht worden, wird der durch-            im Warteistand (einstweiliger Ruhestand) befunden\nschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichs-              ha,t, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, so-\nmonat,s des Vorjahres um den Betrag des durch-              weit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem\nschnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Er-             1. Juli 1937 liegt.\nhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetr,ag zwi1schen                                        § 78\ndem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Be,sol-\ndungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres                       Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,\nund dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des                       Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze\nVergleichsmonats des Feststellungsjahrns wird in               (1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die\neinem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durch-           ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der\nschnütlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichs-            ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den vor In-\nmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem             krafttr,eten des nach Kapitel I des Beamtenrechts-\nKomma festgestellt. In Höhe dieses Hunderts atzes   1\nr,ahmengesetzes ergangenen Landsbeamtengesetzes\nwird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehalt-              geltenden Vorschriften zu berechnen sind, wenn dies\nfähigen Dienstbezügen gewährt.                              für den Beamten günstiger ist, gelten weiter.\n(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Be-               (2) Die Vorschriften des § 4 Abs.    1 und des § 93\nträgen fe,stgesetzt sind, wird der Anpassungszu-            Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte   der Länder, der\nschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1              Gemeinden, der Gemeindeverbände         sowie der son-\noder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt.                  stigen der Aufsicht eines Landes        unterstehenden","2506                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-   beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so\nlichen Rechts und für Richter der Länder, deren         ist di,e Zeit ruhegehaltfähig, während der er im\nDienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes      öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\nbegründet worden ist.                                   tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,\n(3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der        Interniierung, Gewahrsam oder Heilbehandlung im\nBeamte aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das        Sinne des § 9 befunden hait. Auch ohne eine solche\nnicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf-         Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Inter-\nbahn angehört, und er die Dienstbezüge seine,s zu-      nierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehand-\nletzt bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar       lung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem\n1976 erhalten hat.                                      8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer\n§ 79                          nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen\nDienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-\nBeamte der früheren Verwaltung              setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes           ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\n(1) Für die von der früheren Verwaltung des Ver-     sonen entsprechende Anwendung; § 11 di,eses Ge-\neinigten Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst        setzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für\nübernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hin-         einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäß,ig im\nsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Renten-      Di,enst der früheren Wehrmacht oder im früheren\nversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtun-       Reichsarbeitsdienst gestanden hat.\ngen auf die Ver,sorgungsbezüge sowie der Berück-           (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saar-\nsichtigung der rentenversicherungspflichtigen Be-       Landes tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an\nschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die    die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem\n§§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf be-          Recht maßgebende Zeitpunkt.\nsoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem\nGebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Ver-           (3) Di:e in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259)     8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des siebenund-       men Staatspolizei abgeleistete Diens,tzeit ist nur in\nzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebens-         Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-\njahr tritt. Zu den Renten aus der Rentenversicherung    nung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätig-\nrechnet nicht der Kinderzuschuß.                        keit und der persönlichen Haltung des Beamten\n(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen,         gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die\ndie in Dienstverträgen nach § 8 des Ubergangs-          oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere\ngesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungs-       Zuständigkeiten bestimmen.\nangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirt-           (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6\nschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 {Gesetzblatt der      Satz 1 und § 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes          zes gilt auch a1s Beschädigung im Sinne des § 4\nS. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe     Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4.\nauf den Versorgungsanspruch angerechnet.\n§ 80\n§ 82\nDienst in ehemals angegliederten Gebieten               Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft\nund im Herkunftsland                                        und Gewahrsam\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen             (1) Die §§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes\nDienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8        und die nach den §§ 92 a, 92 b des Beamtenrechts-\nbis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich                      rahmengesetzes erla,ssenen landesrechtlichen Vor-\nschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bun-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeilt oder\ndesrecht weiter:\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 gelei-\nstete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-     1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach       Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche              in den Ruhestand getretenen Beamten wird der\nangegliedert waren,                                     ruheg,ehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler              Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerech-\nder gleichartige Dienst bei einem öffentlich-           net; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.           2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich\num zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz\nvon fünfundsiebzig vom Hundert.\n§ 81\n3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes be-\nAmtlose und andere Zeiten                    trägt fünfundsiebzig vom Hundert.\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst       (2) Der Unterhaltsbeiitrag für Verwandte der auf-\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-     steigenden Linie beträgt mindestens vierzig vom\ngebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als     Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.","Nr. 111 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2507\n§ 83                              (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Wit-\nReichsgebiet                       wengeldes bei großem Altersunterschied der Ehe-\ngatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das    die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestan-\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember        den und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Be-\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-     amten oder Ruhestandsbeamten geltende Landes-\npunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.              recht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht ent-\nhalten hat.\n§ 87\nAbschnitt XIII                                            Unfallfürsorge\nUbergangsvorschriften neuen Rechts\n( 1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nhandenen Beamten steht ein vor di,e,sem Zeitpunkt\n§ 84\nerlittener Dienstunfall im Sinne des bi,sherigen Bun-\nRuhegehaltfähige Dienstzeit               des- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne\ndieses Ge,setzes gleich.\nFür bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene\nBeamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten,              (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach\ndie nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig            § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die\nwaren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe-         biisherigen Verordnungen des Bunde,s und der Län-\ngehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor        der weiter, soweit di1eses Gesetz dem nicht ent-\nInkrafttreten dieise,s Ge,setze.s zurückgelegt worden    gegensteht.\nsind, im Anwendungsbereich des bisherigen Rechts\nals ruhegehal:tfähig berücksichtigt werden. Hierbei         (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversiche-\nkann bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beam-        rung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,\ntenverhältnissen auch bestimmt werden, daß hin-          ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 an-\nsichtlich der berücksichtigten Zeiten § 10 Abs. 2 an-    zurechnen.\nzuwenden Lst. Die Entscheidung trifft der für das\nVersorgungsrecht zuständige Minister oder die von                                  § 88\nihm be,stimmte Stelle.                                                          Abfindung\n§ 85\n(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beam-\nBesondere Ruhegehaltssätze                tin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen\nnach bisherigem Landesrecht                Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des\nBundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden\nFür die am 1. Juli 1975 vorhandenen Be-amten          bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.\ngelten die besonderen Ruhegehaltssätze nach Arti-\nkel 84 Abs. 1 des Ge-setzes über kommunale Wahl-            (2) Eine erneut in das Beamtenverhältni1s beru-\nbeamte des Landes Bayern, nach § 177 des Bremi-          fene Be,amtin kann eine früher erhaltene Abfindung\n1schen Beamtenge,setzes und nach § 195 Abs. 1 des        an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei\nHessischen Beamtengese,tzes in den beim Inkraft-         sind an SteUe der Dienstbezüge, die der Abfindung\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen weiter,       zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2\nwenn sie günstiger ,sind als die Ruhegehaltssätze        Nr. 1 bi1s 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der\nnach diesem Gesetz.                                      Besoldungsgruppe de-s vor der Abfindung innegehab-\nten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben wür-\n§ 86                          den, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung\nHinterbliebenenversorgung                 in das Be,amtenverhältnis maßgebenden Grundge-\nhalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Ent-\n(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an         lassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzah-\ngeschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich      lung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei\nnach den bisher geltenden beamtenrechtliichen Vor-       Jahren nach Inkrafttreten die,ses Ge,setzes, bei er-\nschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 ge-         neuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-\nsch~eden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-       benszeit na'ch dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nden i,st.\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren\n(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über nach der Berufung in das Beamtenverhältniis auf\nden Ausschluß vion Witwengeld findet keine An-           Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung\nwendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten diese1s         der Abfindung ist nicht zuläss,ig. Nach der Rück-\nGesetze,s beistanden und das bis zu diesem Zeit-        zahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus\npunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund            dem früheren Dienstverhältni,s besoldungs- und ver-\nnicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech-      sorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Ab-\nzigsiten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2       findung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entspre-\ntriltt e,in in der bisher geltenden landesrechtlichen    chend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in\nVor-schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn       das Be1amtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist\ndie Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestan-      nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht\nden hat.                                                 gezahlte Abfindungsrente verzichtet.","2508                                                     Jahrgang 1976, Teil I\n§ 89                          · 2. Die Bezüge der entpflichteten Profe5,soren gelten\nunter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zu-\nUbergannsneld\nstehenden, mindestens des zuletzt vor einer Uber-\n(1) Bei Eullassunuc!n innerh,lllJ eines Jahres nach          leitung nach dem nach § 72 des Hochschulriah-\nInkrafttreten di1cses Gesetzes finden die bisherigen            mengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicher-\nVorschriften über das Ubergangsgeld Anwendung,                  ten Vorle1sungsgelde,s (Kolleggeldpauschale) als\nwenn es für den JJnllassenen günstiger ist.                     Höchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1.\n(2) Auf Beamte auf Zeit, c1ie mit dem Ende der           3. Für die Verisorgung der Hinterbliebenen eines\nheim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amts-              entpflichteten Hochschullehi,ers gilt dieses Ge-\nzci1t enfü:1,ssen sind, finden die bisherigen Vorschrif-        setz mi1t der Maßgabe, daß sich die Bemessung\nten über da,S Ubergangsge1ld Anwendung, wenn es                 des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu le-\nfür den EntlasS()IlC'Il günstiger ist.                          genden RuhegehaHes sowie die Bemessung des\nSterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinter-\n§ 90                                bliebenen nach dem am Tage vor dem InkraHtre-\nten dieses Gesetzes geUenden Landesrecht be-\nZusammentrefien von Versorgungsbezügen                    stimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2\nmit Versorgung aus zwischenstaatlicher                  Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten\nund überstaatlicher Verwendung                      Professoren als Ruhestandsbearnte.\n(l) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die         4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hoch-\nZeH, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor                 schulrahmengeseitzes fallen, wird abweichend .\ndem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwuschenstaatlichen            von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeld-\noder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu              pauschale), da:s ihnen beim Fortbestand ihres letz-\nsechs Jahren außer Betracht.                                    ten Beamtenverhältnisses als Profossor im Lan-\n(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versor-              desdienst vor der Annahme des Beamtenverhält-\ngungsempfänger findot § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der                nisses an einer Hochschule der Bundeswehr zu-\nMaßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hun-                     letzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze\ndert der ruhegehaltföhigen Dienstbezüge als Versor-             im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 hinzugerechnet. Für\ngung verbleiben.                                                ihre HinterbLi,ebenen gilit in den Fällen der Num-\nmer 3 dais Landesrecht, das für da1s Beamtenver-\n(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger                hältnis als Professor im Landesdienst maßgebend\nvor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus                 war.\ndem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder über,staatlichen Einrichtung anstelle .einer Ver-         (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach\nsorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder              dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetze:s erlas-\nZahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, fin-           senen Landesgesetz übergeleiteten Profos,sors, der\nden Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Anwendung.                     e,inen Antrag nach § 76 Abs. 2 de1s Hochschulrah-\nmenges,etzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67\n§ 91\ndieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Ent-\npflichtung verstorben i,st.\nHochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten\nund Lektoren\n(1) Auf die Vernorgung der Hochschullehrer, wis-                                Abschnitt XIV\nsenschaftlichen As,sistenten und Lektoren im Sinne\nÄnderung von Bundesrecht\nde,s Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten\ndes Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung,                                          § 92\ndie nicht als Profe1ssoren oder als Hochschulassi,sten-                  Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nlen übernommen worden sind, und ihrer Hinterblie-              (l) Das Bunde:sbeamtengeseitz in der F,assung der\nbenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf             Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-\nProbe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften              blatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz\ndiesos Gesetze,s nach Maßgabe der am Tage vor dem\nzur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vor-\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrecht-\nschriften vom 14. Juni 1976 {Bundesgesetzbl. I\nlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1\nS. 1477), wird wie folgt geändert:\ngiH entsprechend.\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Abschnitt V\n(2) Für Profossoren, die nach dem Zeitpunkt des                ge1striichen.\nInkrafttretens dieses Gesetzes von ihren amtlichen\nPflichten entbunden werden (Entpflichtung), und               2. § 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nihre Hinterbliebc~nen gilt folgendes:                             11 Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des\nBeamtenversorgungsgesetz,es nicht erfüllt, so\n1. §§ 53 biis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hier-\nendet das Beamtenverhältnis statt durch Ein-\nbei gelten di,e Bezüge der entpflichteten Profosso-           triJtt in den Ruhestand durch Entlassung.\"\nren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhe-\nstandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete           3. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fas1sung:\nHochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen                  11 (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebensläng-\nbis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertre-             lich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Be-\ntungsweise wahrnehmen.                                        amtenversorgungsgesetzes.\"","Nr. 111 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2509\n4. ln § 85 werden die Worle „des Abschnittes V\"                 Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so\ndurch die Worte „des Beamtenversorgungsge-                  endet das Beamtenverhältniis statt durch Eintritt\nsetzos\" ersetzt.                                            in den Ruhestand durch Entlas,sung.\"\n5. Abschnitt V wird gestrichen.                             3. In § 30 werden die Worte „des Abschnittes IV\"\ndurch die Worte „des Beamtenve11sorgungsge-\n6. In § 174 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 158 bis\nsetzes\" ersetzt.\n164\" durch die Worte ,,§§ 53 bis 61 des Beamten-\nversorgungsgeselzes\" ernelzt.\n4. § 32 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n7. In § 176 a Abs. 5 werden die w·orte „und -                    ,, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\naußer 1n den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 -\nde1s § 51 dos Hochschulrahmengesetz-e,s\" gestri-        5. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.\nchen.\n6. In§ 53 Abs. 1 werden die Worte „und 2 11 gestri-\n8. § 177 wird wie folg,t, geändE!rl:                            chen.\na) In Abs,atz l Nr. 2 werden die Worte „und             7. Abschnitt IV wird gestrichen.\nAbschnitt V\" gestrichen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fa1ssung:                   8. § 95 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift er-\n,, (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und          setzt:\nihre Hinterbliebenen richte,t sich nach § 68                ,, (3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\ndes Beiamtenver,s,orgungsge,setzes.\"                    der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienst-\nunfähigkeit ,aus anderen als den in § 27 Abs. 1\n9. § 178 Nr. 3 Sa.Ilz 2 wird gestrichen.                        genannten Gründen eine Wartezei1t von mehr\nals fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre\n10. Die§§ 180 bis 182 werden gestrichen.                          nicht übersteigen.\"\n11. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                      9. Vor § 99 werden die Uberschriften durch fol-\ngende Uberschrift ersetzt:\n12. § 186 wird g,estrichen.\n„2. Titel\n13. In § 187 Abs. 1 und 2 werden jeweiLs nach den                                  Polizeivollzugsbeamte\".\nWorten „diesem Gesetz\" die Worte „ oder dem\nBeamtenversorgungsgesetz\" eingefügt.                   10. § 103, die Uberschrift „b) Sonstige Beamte des\nVollzugsdienstes und Beamte der Berufsf euer-\n14. § 188 Satz 2 wird gestrichen.                                 wehr\" und§ 104 werden gestrichen.\n15. § 192 Abs. 2 wird gestrichen.                            11. § 115 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fas,sung:\n,, § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt\n(2) Der Bundesminiister des Innern wird ermäch-               unberührt.\"\ntigt, das Bundesbeamtengesetz in der vom 1. Ja-\nnuar 1977 an geltenden Fassung mit neuem Datum               12. § 118 erhält folgende Fassung:\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen.                                                                    ,,§ 118\nFür das Land Berlin bleibt die Regelung in\n§ 93                                § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbe1amtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\nÄnderung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes                    1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\n(1) Das Be,amtenrechtsrahmengesetz in der Fas-                S. 287) unberührt.\"\nsung der Bekanntmachung vom 17. JuLi 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geäncLevt durch das         13. Die §§ 119 und 120 werden gestrichen.\nGesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmenge-\nsetzes vom 8. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1781),         14. § 124 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:\n,,§ 124\n1. In der Inhaltsübe11sricht wird der Abschnitt IV                     § 39 findet auch insoweit Anwendung als\ndes Kapi1tels I gestrichen. Abschnitt V, 2. Tite,l,         s,eine Voraussetzungen \"Q.ber den Bereich des\nerhält folgende Fassung: ,,2. Titel: Polizeivoll-           Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.\"\nzugsbeamte ....... 99 bis 102\".\n2. § 28 erhält folgende Fas,sung:                          15. In § 130 Abs. 2 Satz 1 werden der Strichpunkt\nund der zweite Halbsatz gestrichen.\n,,§ 28\nDer Eintritt in den Ruhestand setzt eine War-          (2) Die Länder s1ind verpflichtet, ihr Beamten-\ntezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4            recht bis zum 1. Januar 1979 nach den Vorschriften\nAbs. 1 des Beamtenver,sorgungsgesetzes voraus.         des Abs,artzes 1 Nr. 2 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten\nSind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des            landesrecht1icher Regelungen gilt irn Landesbereich","2510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbsatz 1 Nr. 2 unrniittelbar. Absatz 1 Nr. 8 bleibt un-             Satz 6 erhält folgende Fassung:\nberührt; soweit solche Regelungen schon bestehen,                   ,,§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist an-\ngelten sie bis zu einer Neuregelung nach Absatz 1                   zuwenden.\"\nNr. 8 weiter.\nd) Absatz 5 erhält folgende FaiSsung:\n(3) Der Bundesmini,ster des Innern wird ermäch-                    ,, (5) Die Rechtsverhältnisse der vor dem\ntigt, das Beamtenrechtsrahmengesetz in der vom                      1. Juli 1976 ausgeschiedenen Polizeivollzugs-\n1. Januar 1977 an geltenden Fassung mit neuem                       beamten und ihrer Hinterbliebenen r,egeln\nDatum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-                       sich nach biisherigem Recht; § 69 des Beam-\nten des Wortlauts zu beseitigen.                                    tenversorgungsgesetzes und Absatz 4 Sa!tz 4\nzweiter Halbsatz sind entsprechend anzuwen-\nden.\"\n§ 94\n§ 95\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes\nDas Bundespolizeibeamtengesetz in der Fas1sung\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\ndes Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-\nBekianntmachung vom 19. April 1972 (Bundesg,esetz-\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\nblratt I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz\nS. 1357) wird wie folgt geändert:\nzur Änderung von Bezeichnungen der Richter und\nehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 3176), wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält die Fassung „Alters-\ngrenze\".                                           1. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der §§ 1\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und Absatz 2              bis 120\" durch die Worbe „des Kupüels I\" ersetzt.\nwerden gestrichen.\n2. § 71 a erhält folgende Fassung:\n2. § 6 wird gestrichen.                                                                 ,,§ 71 a\nAnwendung des Beamtenversorgungsgesetzes\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nDie Abschnitrte I bi,s XIII des Beamtenversor-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      gungsgesetz,es gelten entsprechend für die Ver-\n,, (1) Solange    Polizeivollzugsbeamte    auf       sorgung der Richter im Landesdienst, soweit die-\nWiderruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt             sers Gesetz nichts anderes bestimmt.\"\nworden sind, nicht zu Be1amten auf Probe\n3. In § 115 Satz 2 werden die Worte „dem Bundes-\noder auf Lebenszeit ernannt worden sind,\nbeamtengesetz\" durch die Worte ,,§ 69 des Beam-\ngelten für sie die §§ 7 bis 9 nicht; für sie\ntenversorgungsgesetzers\" ersetzt.\ngelten die §§ 6, 8 bis 20 a, 25 und 27 des\nBundeiSpolizeibeamtengesetzes in der bis zum\n30. Juni 1976 geltenden Fassung. Soweit in                                       § 96\ndiesen V orschniften auf Vorschriften oder\nBezeichnungen des Bundesbeamtengesetzes                                  Änderung des Gesetzes\nverwies en wird, die durch das Beamtenver-\n1\nüber das Bundesverfassungsgericht\nsorgungsgesetz geändert worden oder weg-              (1) Da:S Gesetz über das Bundesverfars,sungsgericht\ngefallen sind, treten an ihre Stelle die Vor-      in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar\nschriften oder Bezeichnungen des Beamten-          1971 (Bunde,sgesetzbl. I S. 105), geändert durch Ar-\nve:rs,orgungsge1setzeis. Polizeivollzugsbeamten    tikel 31 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nauf Widerruf, die sich im Bundesgrenzschutz        buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nbewährt haben, kann auf Antrag unter Be-           wird wie folgt geändert:\nrücksichtigung dienstlicher Belange eine\nAusbildungsergänzung gewährt werden.\"              1. § 98 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      ,, (4) §§ 70 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes\ngelten entsprechend.\"\n,, (3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebens-\nze,it, die bis zum 31. März 1970 eingestellt       2. In § 103 Satz 1 werden die Worte „de,s § 116\nworden srind, gilt § 27 c de,s Bundespolizei-          Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes\" durch\nbeamtenge,setzes in der bi,s zum 30. Juni 1976         die Worte „de:s § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an              Beamtenversorgungsgesetzes\" ersetzt.\ndie Stelle des § 114 des Bundesbe,amtengeset-\nzes § 9 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.\"        (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nc) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt durch einen\n§ 97\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:                                                    Änderung der Bundesdisziplinarordnung\n,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe-          Die BundesdiiSziplinarordnung in der Fassung der\nrer Hundertrsatz des Ruhegehaltes bleibt bei       Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-\nspäterem EintriH in den Ruhestand gewahrt.\"        blatt I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                                        2511\nSiebente Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher           6. In § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nund besoldungsrechtl ich er Vorschriften vom 20. De-          „Ent,sprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im\nzember 1974 (Bundesgeselzbl. I S. 3716), wird wie             Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf\nfolgt geändert:                                                Grund e iner Entscheidung des Bundesverfa,s-\n1\nsungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgeset-\n1. In§ 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder für             zes ein Grundrecht verwirkt hat.\"\ndie Dauer einer Erwerbsboschränkung UnterhaHs-\nbeiträge nach § 142 oder § 177 Abs. 2 des Bundes-         (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nbeamtengesetzes oder nach § 19 oder § 20 des\nBundespoli ze ibeam ten gesetzes\" ge,strichen.                                      § 99\n2. § 128 erhäJt folgende Fassung:                                Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\n,,§ 128\nder Bekanntmachung vom 5. März 1976 (Bundesge-\nBei einem ausgeschiedenen oder entlassenen          setzbl. I S. 457), geändert durch Artikel 3 des Geset-\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die        zes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher\nAberkennung des Ruhegehaltes auch den Verlust          Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\ndes Anspruchs auf Berufsförderung.\"                    S. 1477), wird wie folgt geändert:\n3. Nach§ 129 wird folgende Vorschrift eingefügt:            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„3. Ausgleich                          a) Im Er,sten Teil wird folgende Nummer 1 a ein-\n§ 129 a\ngefügt:\n,, 1 a. Regelung durch Gesetz ... 1 a\"\nWird gegen einen Beamten auf Lebenszei,t, für\nden eine besondere Altersgrenze gilt, auf Ge-               b) Im Zweiten Teil, Abschnitt II, werden die\nhalt,skürzung erkannt und tritt er während der                 Worte „7. Ausgleich\" durch die Worte\nZeit, für drie er verkürzte Dienstbezüge erhält,               ,,7. Ausgleich bei Altersgrenzen\" ersetzt.\nwegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-\ns,tand, ist e in Ausgleich (§ 48 de,s Beamtenversor-\n1\nc) Der Zweite Teil, Abschnitt IV, wird wie folgt\ngungsges,etzes) entsprechend zu kürzen. Im FalLe               geändert:\nder Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht                aia) Im Unterabschnitt 1 wird das Wort „Gel-\ngez,ahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen.\"                         tungsbereich\" durch das Wort „Anwen-\ndungsbereich\" e11setzt.\nbb) Der Unterabschnitt 3 erhält folgende\n§ 98                                         Fassung:\nÄnderung des Soldatengesetzes                               ,,3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzu-\nschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche\n(1) Da,s Soldatengesetz in der Fassung der Be-                               Sonderzuwendung ............... .\nkanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetz-                                 ................. 47\"\nblatt I S. 2273), geändert durch Artikel 9 des Haus-\nhaltsstrukturge,setzes vom 18. Dezember 1975 (Bun-                 cc) Der Unterabschnitt 9 erhält folgende\ndesgesetzbl. I S. 3091) wird wie folgt geändert:                          Fas,sung:\n,,9. Zusammentreffen von Versorgungs-\n1. § 30 Abs. 1 Sa,tz 1 erhält folgende Fa,ssung:                                bezügen mit Verwendungseinkom-\n,,Der Solda,t hait Anspruch auf Geld- und Sachbe-                           men ................. 53\"\nzüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Um-                 dd) Der Unterabschnitt 15 erhält folgende\nzug,skostenvergütung nach Maßgabe besonderer                          Fassung:\nGesetze.\"                                                             ,, 15. Nichtberücksiichtigung der Versor-\ngungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 \"\n2. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nd) Im Drititen Teil, Abschnitt I, erhält der Unter-\n,,§ 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1              abschniH 2 a folgende Fassung:\ndes Bunde,sbeamtengesetzes gelten entspre-\nchend.\"                                                        ,,2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... .\n................................ 81 a\"\n3. In § 44 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „zehn\" durch              e) Der Fünfte Teil wird wie folgt geändert:\nda,s Wort „fünf\" ersetzt.\naa) Es wird folgender Unterabschnitt 1 b ein-\n4. In § 48 wird folgender Satz 2 angefügt:                                gefügt:\n„ 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge\n„Entsprechendes gilt, wenn der Berufs,soldat auf\n..................... 89 b\"\nGrund einer Entscheidung des Bundesverfos-\nsungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgeset-                 bb) Im Unterabschnitt 3 b werden die Worte\nze,s ein Grundrecht verwirkt ha,t.\"                                   ,,Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-\ngleich von Härten .................... .\n5. In § 50 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 37 bis 40\"                        ................................ 91 b\"\ndurch die Worte,,§§ 37, 39 und 40\" ersetzt.                           ges,trichen.","2512                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Zahl „63'' die Zahl              9. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,46,\" eingefügt.                                                                                n§ 14\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssolda-\n3. Nach §           wird folgender Unterabschnitt 1 a ein-\nten umfaßt:\ngefügt:\n„ 1 a. Regelung durch Gesetz                  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\n2. Unfallruhegehalt,\n§ 1a\n3. Ubergangsgeld,\n(1) Die Versorgtmg der Soldaten und ihrer               4. Ausgleich bei Altersgrenzen.\nHinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.\n(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-              jährliche Sonderzuwendung.\"\ngleiche, die dem Soldaten eine höhere a1Ls die\nihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaf-           10. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fa1ssung:\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für                ,, (2) Als Diens:tzeit nach § 44 Abs. 5 des Sol-\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck ab-                datengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die\ngeschlossen werden.                                           ruhegehaltfähig ist. Zei1ten, die kraft gesetz-\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung            licher Vor1schrift als ruhegehaltfähige Dienst-\nkann weder ganz noch teilweise verzichtet wer-                zeit gelten oder nach § 22 als ruheg;ehaltfähige\nden, soweit in chosem Gesetz nichts anderes                   Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-\nbe,stimmt ist.\"                                               rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt\n11\nnicht.\n4. In § 3 Abs. 2 wird folgende;r Satz 2 angefügt:\n11. In § 17 Abs. 2 wird das Klammerzitat ,,§ 45 des\n„Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner            die        Soldatengesetzes\" durch das Klammerzitat ,,§ 45\njährliche Sonderzuwendung.\"                                   Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 de1s Soldaten-\ngesetzes\" ersetzt; folgender Saitz 2 wird ange-\n5. § 4 Abs. 2 Salz 4 erster Jlalbsatz erhält folgende             fügt:\nFassung:                                                      ,,Für Of:fiiziere in Verwendung als Strahlflug-\n„Der Anspruch erUscht ferner im Umfang von                    zeugführer ge,lten di e in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des\n1\nsechs Monaten, höchstens jedoch für die tat-                  Soldrnbengesetzes festgesetzten besonderen Al-\n11\nsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die miili-               tersgrenzen.\ntäri,sche Ausbildung zum Erwerb\n1. eines dem Realschulabschluß gleichwerUgen              12. § 20 wird wie folgt geändert:\nAbschlusses (Sekundarstufe I),                        a) Absa.ilz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechts-                         ,,2. e1iner Beurlaubung ohne Dienstbezüge;\nveDordnung nach § 46 Abs. 2 des Berufs-                                di1e Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-\nbildungsgesetzes oder nach § 42 Abs. 2 der                            bezüge kiann berückisichtigt werden,\nHandwerk,sordnung oder                                                wenn späteistens bei Beendigung des\n3. einer Befähigung, die auf Grund einer Mei-                                 Urlaubs schriftlich zuge,standen worden\ns,terprüfung nach den §§ 77, 81 oder 95 des                           ist, daß dieser öffientlichen Belangen\nBerufsbildungsgesetzes oder nach § 45 der                             oder dienstliichen Interessen dient,\".\nHandwerksordnung erworben worden ist,                 b) In Abs1afa 1 wird folgende Nummer 3 ange-\ngeführt hat;\"                                                        fügt:\n,,3. eines unerlaubten schuldhaften Fern-\n6. In§ 12 wird folgender Absatz 8 eingefügt:                                      bleibens vom Dienst unter Verlust der\n,, (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung                                Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\"\ndes Dienstverhältnisses gegen den Soldaten                     c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nauf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2\n,, (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienst-\nNr. 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der\nzeiiten\nRechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des\nSoldatengesetzes zur Entlassung führen könnte,                       1. in einem Soldatenverhältnis, das durch\nso darf die Ubergangsbeihilfe erst nach dem                                 eine Entscheidung der in § 48 des Solda-\nrechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und                                 tengesetzes bezeichneten Art oder durch\nnur gewährt werden, wenn kein Verlust der                                    Disziplinarurteil beendet worden i1st,\nVersorgungsbezüge eingetreten i,st.\"                                 2. im Dienstverhältnis eines Berufsisoldaten\noder Soldat en auf Zeit, da1s durch Entlas-\n1\nDer bisherige Absatz 8 wird Abs.atz 9.\nsung auf Antrag des Soldaten beendet\nworden ist, wenn ihm ein Verfahren mit\n7. In§ 13 wird folgender Satz 3 angefügt:                                        der Folge des Verlustes seiner Rechte\n,, § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.   11\noder der Entfernung aus dem Dienst\ndrohte.\n8. In § 13 b Satz 3 wird das Klammerzitat ge-                            Der Bundesminister der Verteidigung kann\nstrichen.                                                           Ausnahmen zulassen.\"","'.~r.111---   der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                           2513\n13. § '-21 e, h;ill foluc'ndc Fci,.;sunq:                          (2) Hat der Berufssolda,t sein Studium nach\n,.§ 21\nder Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem\njeweiligen Studiengang begonnen, kann die tat-\nDie ruhegchclllfiihiq(: Dienstzeit    nach  § 20       sächliche Studiendauer nur insioweit berück-\nerhöht sich um die: Zeit, die                              sichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-\n1. cjn Soldat im Ruheslcllld                               schlri.eßlich der Prüfungszeit nicht überschritten\na) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-         ist.\"\nchenden en lgel tl ichcn Beschäftigung als\nBerufssoldat, Beamter, Richter, berufs-       16. § 24 erhält folgende Fassung:\nmäßiger Angehöri{Jer des Zivilschutzkorps,                                 ,,§ 24\nMitglied der Bundesregierung oder einer\nLandesregierung oder parlamentarischer                P) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach\nStaatss ekrelär bei einem Mitglied der\n1\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nBundesregierung nach dem 14. Dezember             seinem Eintritt in die Bundeswehr\n1972 oder bei einem Mitglied einer Lan-           1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die\ndesregierung, soweit entsprechende Vor-                die notwendige Voraussetzung für seine Ver-\naussetzungen vorliegen, zurückgelegt hat,              wendung in einem Fachgebiset in der Bundes-\nohne einen neuen Versorgungsanspruch                   wehr bilden, oder\nzu erlangen,                                      2. als Entwicklungshelfer im Si11ne des Entwick-\nb) in e1iner Tdtigkeit im Sinne des § 65                   lungshelfergesetzes tätig gewesen 1st,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 zurückgelegt hat,             kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch\n2. im      einstweiligen Ruhes<tand     zurückgelegt       höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht\nworden ist, bis zu fünf Jahren.                       über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.\n§ 20 Abs. 1 Salz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gel-              (2) § 69 gilt entsprechend.\"\nten entsprechend, für die Anwendung des Sat-\nzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außerdem § · 64 Abs. 3         17. In § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSatz 1.\"                                                   .. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Sol-\ndaten, de:s:sen Tätigkeit in den in Satz 1 genann-\n14. § 22 wird wie folgt gefü1dert:                             ten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-\na) In Abs1alz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-           lichen Interessen diente, wenn dies spätestens\ngefügt:                                              bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden\nist.\"\n,,Zeiten mi1t einer geringeren als der regel-\nmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil       18. § 26 wird wie folgt geändert:\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\nder dem Verhältnis der tatsächl,ichen zur            a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Worte „bei\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\"                      Vollendung\" durch die Worte „bis zur Voll-\nendung\" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch e,in                  der neue Satz 3 erhält folgende Fa,ssung:\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\n.,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünf-\nangefügt:\nunddreißig Deutsche Mark für den Soldaten\n,,Absatz 1 Satz 3 findet hierbei keine Anwen-              im Ruheisrtand und die Witwe; der Erhöhungs-\ndung.\"                                                     betrag bleibt bei e:iner Kürzung nach § 43 in\nc) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Le-                       Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-\nbensversicherung\" die Worte „oder einer                    gungsgesetzes außer Betracht.\"\nöffentlich-rechtlichen Versricherungs- oder          b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch\nVersorgungseinrichtung\" eingefügt.                         einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:\n15. § 23 erhält folgende Fassung:\n,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe-\n,,§ 23                               rer Hundertsatz des Ruhegehalts bleibt bei\n(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Voll-                späterem EintrHt in den Ruhestand gewahrt.\"\nendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nMindestzeit\n,, (3) Bei einem nach § 50 des Soldaten-\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vor-\ngesetzes in den einstweiligen Ruhestand ver-\ngeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch-\nsetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhe-\nschul- und prakliische Ausbildung, übliche\ngehalt während der ersten fünf Jahre des\nPrüfungszeirt),\neinstwefä,gen Ruhestandes fünfundsiebzig\n2. einer praktiischen hauplberuflichen Tätigkeit,                vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\ndie für die Ubernahme in das Soldatenver-                   bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nhältni1s vorgeschrieben ist,                                gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-\nals ruhegehaltfühig berücksichtigt werden. Wird                  setzung in den einstweiligen Ruhestand be-\ndie allgemeine Schulbildung durch eine andere                    funden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienst-\nArt der Ausbildung ersetzt, so steht diese der                   bezüge, die dem Berussoldaten in diesem\nSchulbildung gleich.                                             Zeritpunkt zustanden, nicht über,steigen.\"","2514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n19. § 27 wird wie folgt ge~indcrl:                                        wenn der Berufssoldat erstmalig nach\nUberweisung der Dienstbezüge das Geld-\na) Absatz 1 Satz 1 erhi.ill folgende Fassung:                          institut persönlich aufsucht.\n„Auf einen Berufssoldaten, der wegen                        Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewäh-\nDienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfal-                 rung der unentgeltlichen truppenärztlichen\nles in den Ruhestand vernetzt worden ist,                    Versorgung oder auf einem hierzu notwendi-\nsind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2, §§ 45                  gen Wege erleidet, gilt als Folge eines\nund 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-                    Dienstunfalles.\"\nsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle\nd) In Abs,atz 5 Satz 1 werden nach den Worten\nder in § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-\n„dienstliches Verhalten\" die Worte „oder\ngesetz.es genannten Vorschriften des § 13\nwegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat\"\nAbs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgeset-\neingefügt.\nzes die Vorschriften des § 25 Abs. 1 und 3\ndieses Gesetzes trclcn.\"                                e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,, (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahr-\nb) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte                    nehmung einer Tätigkei1t, die öffentlichen\n,,§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeiamten-                 Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\ngesetzes\" durch die Worte ,,§ 37 Abs. 1 oder 2              beurlaubt worden ist und in Ausübung oder\ndes Be,amtenversorgungsgesetzes\" sowire die                 infolge di.eser Tätigkeit einen Körperschaden\nWorte ,,§ 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbe-                   erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-\namtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 37 Abs. 1                 schrift ·und den §§ 63 und 63 a gewährt wer-\nund 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\" er-                     den.\"\n,setzt.\n20. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Angestellter\"\nc) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\ndurch das Wort „Arbei,tnehmer\" ersetzt.\nsung:\n,, (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwir-   21. § 31 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nkung beruhendes, plötzliches, örNich und\nzeritlich bestimmbares, einen Körper,schaden            „Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß\nverursachendes Ereigni,s, das in Ausübung               die Weiterveräußerung und Belastung des\noder infolge des Dienstes eingetreten ist.              Grundstücks oder des an einem Grundstück be-\nZum Dienst gehören auch                                 stehenden Rechts innerhalb einer Fri:st biiS zu\nfünf Jahren nur mi1t Genehmigung des Bundes-\n1. Dienstrnisen, Dienstgänge und die dienst-\nministers der Verteidigung zulässig ist.\"\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-\n22. In § 36 wird das Wort „zehn\" durch das Wort\ntungen.\n,,fünf\" ersetzt.\n(3) Als Dienst gilt auch\n1. da,s Zurücklegen des nüt dem Dienst zu-          23. § 37 wird wie folgt geändert:\nsammenhängenden Weges nach und von\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nder Dienststelle; hat der Berufssoldat we-\nsung:\ngen der Entfernung seiner ständigen\nFamilienwohnung vom Dienstort an die-                    ,, (1) Ein Berufssoldat der\nsem oder in dessen Nähe eine Unterkunft,               1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienst-\nso gilrt Halbsatz 1 auch für den Weg von                     zeit von weniger als fünf Jahren (§ 15\nund nach der Familienwohnung; der Zu-                        Abs. 2 dies,es Gesetzes in Verbindung mit\nsammenhang mit dem Dienst gilt als                           § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 de,s Soldatengeset-\nnicht unterbrochen, wenn der Berufssol-                      zes) oder\ndat von dem unmittelbaren Wege zwi-                    2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5\nschen der Wohnung und der Dienststelle                       des Soldatengesetzes)\nin vertretbarem Umfang abweicht, weil\nsein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgeset-              entlassen worden ist, erhält ein Ubergangs-\nzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt,              geld. Das Ubergangsgeld wird auch dann\nwegen seiner oder seines Ehegatten be-                 gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeit-\nruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-               punkt der Entlassung ohne Dienstbezüge be-\ntraut wird oder weil er mit anderen Sol-               urlaubt war.\ndaten oder mit beruf stätigen oder in der                   (2) Das Ubergangsgeld beträgt nach voll-\ngesetzlichen     Unfallversicherung    ver-            endeter einjähriger Wehrdienstzeit das Ein-\nsicherten Personen gemeinsam ein Fahr-                 fache und bei längerer Wehrdienstzeit für\nzeug für den Weg nach und von der                      jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die\nDienststelle benutzt;                                  Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache\n2. das Abheben eines Geldbetrages bei                        der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4\neinem Geldinstitut, an da1s der Dienstherr             des Bundesbesoldungsgesetzes), die der Sol-\ndie Dienstbezüge des Berufssoldaten zu                 dat im letzten Monat erhalten hat oder er-\ndessen Gunsten überweist oder zahlt,                   halten hätte.\"","Nr. l 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                          2515\nb) In Abs,alz 4 Nr. 2 wird der Punkt gestrichen                      bliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die\nund das Wort „oder\" angefügt; es wird fol-                        Vorschriften des § 18 des Beamtenversor-\ngende Nummer 3 angefügt:                                         gungsgesetzes über das Sterbegeld entspre-\n,,3. die wcthrend einer Beurlaubung (Ab-                         chend anzuwenden.\"\nsatz 1 Satz 2) ausgeübte Tätigkeiit zu             b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-\neinem neuen Beschäftigungsverhältnis                      gefügt:\ngeführt hat.\"                                             ,,Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-\nc) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:                          stungen, di,e nach Absatz 1 Satz 1 zweiter\n„Beim Tode des Empfängern i,st der noch                          Halbsatz zu gewähren sind.\"\nnicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebe-\n28. § 43 wird wie folgt geändert:\nnen in einer Summe zu zahlen.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 121 bis\n24. Die Uberschrift vor § 38 erhält folgende Fas-                         132, 144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und\nsung:                                                                150 des Bundesbeamtengesetzes\" durch die\n,,7. Ausgleich bei Altersgrenzen\".                      Worte ,,§§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 42 Satz 1\nund 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversor-\n25. § 38 wird wie folgt geändert:                                        gungsgesetzes\" ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In                    b) Es wird folgender Absatz 2 e,ingefügt:\nSatz 1 werden hinter dem Wort „Diensitbe-                           ,, (2) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau\nzüge\" die Worte ,,(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4                     und den Kindern eines Berufssoldaten, dem\ndes Bundesbesoldungsgesetzes)\" eingefügt.                        nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\nFolgender Satz 4 wird angefügt:                                  worden ist oder hätte bewilligt werden kön-\n,,Der Ausgleich wird nicht neben einer ein-                      nen, kann die in den §§ 19, 20, 22 biis 25 des\nmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder                          Beamtenversorgungsgesetzes        vorgesehene\neiner einmaligen Entschädigung (§ 63 a) ge-                      Versorgung bis zu der dort bezeichneten\nwährt.\"                                                          Höhe aLs Unterhaltsbeitrag bewiilligt werden.\n§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 entsprechend.\"\n,, (2) Schwebt im Zeitpunkt de,s Eintritts in\nc) Der bisherige Absiatz 2 wird Absatz 3.\nden Ruhestand gegen den Berufssoldaten\nein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder               29. § 44 wird wie folgt geändert:\nAb:s. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur\nEntlia1ssung oder nach § 48 des Soldatenge-                a) In Absatz 4 werden die Worte 11 § 73 Abs. 2\nrsetz,es zum Verlust der Rechtsstellung füh-                     des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung\nren könnte, so darf der Ausgleich erst nach                      mit § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes\" durch\ndem rechtskräftigen Abschluß des Verfah-                         die Worte ,, § 9 des Bundesbesoldungsgeset-\nrens und nur gewährt werden, wenn kein                           zes\" ernetzt.\nVerlust der Versorgungsbezüge eingetreten                  b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nist.\"\n,, (5) Wird der Verschollene für tot erklärt\n26. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 oder die Todeszeit gerichtlich festge,stellt\noder eine Sterbeurkunde über den Tod des\na) Satz 1 erhctlt folgende Fassung:                                  Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-\n,,Einern Berufssoldaten, dessen Dienstver-                      bliebenenversorgung von dem Ersten des auf\nhältnis vor dem vollendeten vierzigsten                          die Rechtskraft der gerichtLichen Entschei-\nLebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge                       dung oder die AuS!stellung der Sterbeurkunde\nWehrdienstbeschädigung endet, werden auf                         folgenden Monats an unter Berücksichtigung\nAntrag die Fachausbildung oder an deren                          des festgestelltien Todeszeitpunktes neu fest-\nStelle die Teilnahme am allgemeinberuf-                          zusetzen.\"\nlichen Unt,erricht in dem Umfang, wie sie\neinem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-                30. Die Uberschrift vor § 45 erhält folgende Fas-\ndienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und                   sung:\nder Zulassungsschein gewährt.\"                                               \"1. Anwendungsbereich\".\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendungen\"                  31. § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndurch da,s Wort „Verwendung\" ersetzt.\n,, (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-\nbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversor-\n27. § 41 wird wie folgt geändert:                                  gungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein\n,a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als\n,, (1) Auf die Hinterbliebenen eine1s wehr-             Witwen- oder Waisengeld.\"\npflichtigen Soldaten oder eines Soldaten auf\nZeit, der während des Wehrdienstverhältnts-            32. § 46 wird wie folgt geändert:\nses verstorben ist, sind die Vorschriften des              a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „i,sit in\n§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über                          der Regel bei der Berufung in das Di enstver-\n1\ndie Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinter-                       hältnis eines Berufs.soldaten zu entscheiden\"","2516                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndurch die WorLe „soll in der Regel bei der                b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein ·\nBerufung in da,s Dienstverhältni1s eines Be-                    Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-\nrufssoldaten entschieden werden\" ernetzt.                      gefügt:\nb) Ab.salz 4 erhält folgende Fas.sung:                              „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\n11   (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit                 i,st.\"\nnichts anderes bestimmt i1s:t, für die gleichen\nZeiiträume und im gLeichen Zeiitpunkt zu zah-         37. Die Uberschrift vor § 53 erhält folgende Fas-\nlen wie die Dienstbezüge der Solda ten. Wer-\n1               sung:\nden Versorgungsbezüge nach dem Tag der                     „9. Zusammentreff.en von Versorgungsbezügen\nFälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch                               mit Verwendu11.gseinkommen\".\nauf Verzugszinsen.\"\nc) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n38. § 53 wird wte folgt geändert:\n11   (5) Hat ein Versorgungsberechtigter sei-\nnen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt                      a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\nnicht im Bundesgebiet e1inschließlich des\nLandes Berlin, so kann der Bundesmini1ster                        ,, (2) Als Höchstgrenze gelten.\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte                    1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende\nBehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge                             des Monats, in dem sie das sechzigste Le-\ndavon abhängig machen, daß im Bundesge-                               bensjahr vollenden, die für denselben\nbiet einschließlich des Landes Berlin ein                             Zeitraum bemessenen ruheg,ehaltfähigen\nEmpfangsbevollmächtigter bestellt wird.\"                             Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\ndungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\n33. Die Uberschrift vor § 47 erhält folgende Fas-\nberechnet, zuzüglich des Unterschi,edsbe-\nsung:\ntrages nach§ 47 Abs. 1,\n,,3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung\".                       2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten\ndes auf die Vollendung des fünfunds,ech-\n34. § 47 wird wie folgt geändert:                                              ziigsten Lebensjahres folgenden Monats\na) In Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden                               an der Betrag nach Nummer 1,\ndie Worte ,,§§ 3 und 8\" durch diie Worte                              für Witwen\n,, § § 3 oder 8\" ersetzt.                                            der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                               Berücksichtigung des ihnen zustehenden\n11  (3) Zum Grundgehalt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)                      Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 er-\ntri,t,t für Versorgungsberechtigte mit Wohn-                           gibt,\nsitz in Berlin ein örtlicher Sonderzuschlag;                           für Waisen\n§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinn-                          vierzig vom Hundert des Betrages, der\ngemäß.\nsich nach Nummer 1 unter Berücksichti-\n(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten                      gung des ihnen zustehenden Unter-\neine Sonderzuwendung nach besonderer bun-                             schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,\ndesgesetzlicher Regelung.\"\nerhöht um sechzig vom Hundert de,s Be-\n35. § 48 wird wie folgt geändert:                                               trages de1s Gesamte,inkommens aus der\nVersorgung und der Verwendung im öf-\na) In Absatz 1 wird das Wort „gesetzlich\" durch\nfentlichen Dienst, der die jeweilige\ndas Wort bundesgesetzlich\" ersetzt.\nII\nHöchstgrenze übersteigt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den\n11   (2) Ansprüche auf Sterbegeld, einmalige\nUnfallentschädigung und auf einmalige Ent-                      Absätzen 1 und 2 sind Aufwandsentschädi-\nschädigung können weder gepfändet noch                          gungen außer Betracht zu lassen.\nabgetrnten noch verpfändet werden. Forde-                            (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1\nrungen des Dienstherrn gegen den Verstorbe-                    gilt mindestens ein Betrag in Höhe de1s Ein-\nnen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewäh-                           einviert,elfachen der jeweils ruhegeha,ltfähi-\nrungen sowie aus Uberzahlungen von                              gen Dienstbezüge aus der Endsitufe der Besol-\nDienst- oder Versorgungsbezügen können                          dungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-\nauf da,s Sterbegeld angerechnet werden.\"                       schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\"\n36. § 49 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 5 letzter Satz werden di,e Worte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 „der Bundesminister des Innern\" durch .die\nWorte „der Bundesminister der Verteidigung\n11  (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch\n,im Einvernehmen mit dem Bunde1sminister\neine gesetzliche Änderung seiner Versor-\nde,s Innern\" ersetzt.\ngungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlech-\nter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge\nnicht zu erstatten.\"                                  39. § 54 wird gestrichen.","Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2517\n40. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      liehen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort\nbei der Berechnung des Ruhegehaltes wie\n,, (2) Als Uöchstgrenze gelten\nDienstzeiten berücksichtigt werden.\"\n1. für Soldaten im Ruheslirnd (Absatz 1 Nr. 1)\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-        43. § 55 c wird wie folgt geändert:\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen               a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Soldaten\"\nDienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienst-             durch das Wort „Berufssoldaten\" ersetzt.\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Soldat\" durch\ngruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt\ndas Wort „Berufssoldat\" ersetzt.\nberechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,                   c) In Absatz 4 werden die Worte § 125 Abs. 2\n11\noder 3 des Bundesbeamtengesetzes\" durch\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                      die Worte ,,§ 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten-\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus                versorgungsgesetzes\" ersetzt.\ndem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu-\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47       44. § 55 d wird wie folgt geändert:\nAbs. 1,                                              a) In Absatz 1 werden die Worte II von dem\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                                 Soldaten\" durch die Worte II von dem Be-\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-                rufssoldaten\" ersetzt.\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der            b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Ver-\nBesoldungsgruppe, aus der sich das dem Wit-               sorgung,sbezüge\" das Wort „soldatenrecht-\nwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt be-                  lkhen\" eingefügt.\nmißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages             c) In Absatz 3 werden die Worte „Dienst-\nnach § 47 Abs. 1.\"                                       bezüge des Soldaten\" durch die Worte\n,,Dienstbezüge des Berufssoldaten\" ersetzt.\n41. § 55 a wird wie folgt geändert:\n45. In § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n11\n,, § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.\n,, (1) Versorgungsbezüge aus einem Dienst-\nverhältnis als Berufssoldat, das nach dem\n46. § 59 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1965 begründet worden ist\n(§ 20 Abs. 3 Satz 2), werden neben Renten          a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der P~nkt\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen               durch ein Komma eI1setzt und folgende Num-\noder aus einer zusätzlichen Alters- und Hin-            mer 5 angefügt:\nterbliebenenversorgung für Angehörige des               „5. für jeden Berechtigten, der auf Grund\nöffentlichen Dienstes nur bis zu der in Ab-                    einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.\"                     sung:sgerichts gemäß Artikel 18 des\nGrundgesetzes ein Grundrecht verwirkt\nb) Es werden folgende Absätze 5 und 6 einge-\nhat.\"\nfügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der\nnach Anwendung der Absätze 1 bis 4 ver-                   11 (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung\nbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.                 des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag ge-\nwährt, solange die in § 2 Abs. 2 Satz 1,\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Ver-             Abs. 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes\nsorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst            genannten Voraussetzungen gegeben sind.\nder neuere Versorgungsbezug nach den Ab-                Im Falle einer körperlichen, geistigen oder\nsätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versor-           seelischen Behinderung im Sinne des § 2\ngungsbezug unter Berücksichtigung des ge-               Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeld-\nkürzten neueren Versorgungsbezugs nach                  gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet\n§ 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere           der Höhe eines eigenen Einkommens dem\nVersorgungsbezug ist unter Berück::sichti-              Grunde nach gewährt; soweit e,in eigenes\ngung des gekürzten neueren Versorgungs-                 Einkommen der Waise das Zweifache des\nbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln;             Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 1 Satz 2\nfür die Berechnung der Höchstgrenze nach                und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-\nAbsatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt          dung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversor-\ndes neueren Versorgungsfalles zu berück-                gungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte\nsichtigen.\"                                             auf das Waisengeld zuzüglich des Unter-\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-                   schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerech-\nsätze 7 und 8; in dem neuen Absatz 8 wird               net. Das Wai,sengeld nach Satz 2 wird über\ndie Zahl „5\" durch die Zahl „7\" ersetzt.                das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus\nnur gewährt, wenn die Behinderung bei Voll-\nendung des siebenundzwanzigsten Lebens-\n42. In § 55 b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 jahres bestanden hat oder bis zu dem sich\n,,Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-                 nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-\nscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat-                   kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt","2518                                 Bunclesgesctzblatt,           l976., Teil I\nejngetrelcn ist, wenn die Waise sich in ver-            bb) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen\nzögerter Schul- oder Bernfsausbildung befun-                      und das \\I\\Tort „oder\" angefügt; fol-\nden hat.\"                                                         gende Nummer 6 wird angefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „lebt                           ,,6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.\"\ndas Witwengeld\" durch die Worte „lebt der\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAnspruch auf Witwengeld\" ersetzt.\n„Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist\nnicht ruhegehaltfähig.\"\n47. § 60 erhi.:ill folgende Fassung:\n,,§ 60                      51. § 66 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6,            a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n§§ 53, 55) hat der die Versorgungsbezüge an-                  ,, 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-recht-\nweisenden Behörde (Regelungsbehörde) oder                             licher Religionsgesellschaften oder ihrer\nder die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse                             Verbände (Artikel 140 des Grundgeset-\njede Verwendung eines Versorgungsberechtig-                           zes) oder im öffentlichen oder nicht-\nten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso                         öffentlichen Schuldienst oder\".\njede spfüere Änderung der Bezüge oder die Zah-           b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kom-\nlungseinstellung sowie die Gewährung einer                   munaler Vertretungskörperschaften oder\" an-\nVersorgung unverzüglich anzuzeigen.                          gefügt.\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflich-         c) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ntet, der Regelungsbehörde oder der die Versor-                ,,3. hauptberuflich im Dienst von kommu-\ngungsbezüge zahlenden Kasse\nnalen Spitzenverbänden oder ihren Lan-\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                                      desverbänden tätig gewesen ist oder\".\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünf-              d) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nten nach § 20 Abs. 3, §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b         ,,4. hauptberuflich im ausländischen öffent-\nund 59 Abs. 2,\nlichen Dienst gestanden hat,\".\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auf-     52. § 67 a wird wie.folgt geändert:\nlösung der neuen Ehe den Erwerb und jede\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung eines neuen Versorgungs-, Unter-\nhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3                     ,, (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, wäh-\nSatz 1 zweiter Halbsatz),                                rend der ein Berufssoldat sich nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-recht-\nseinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund\nlichen Dienstverhältnisses oder eines privat-\neiner Krankheit oder Verwundung als Folge\nrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffent-\neines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65\nlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegs-\nunverzüglich anzuzeigen.                                     gefangenschaft, einer Internierung oder eines\nGewahrsams (§ 67) im Anschluß an die Ent-\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der\nlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand-\nihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Ver-\nlung befunden hat.\"\npflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die\nVersorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder             b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nDauer entzogen werden. Beim Vorliegen beson-                     ,, (2) Die Zeit, während der ein Berufs-\nderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz                  soldat sich nach Vollendung des siebzehnten\noder teilweise wieder zuerkannt werden. Die                  Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bun-\nEntscheidung trifft der Bundesminister der Ver-              deswehr auf Grund einer Krankheit oder\nteidigung.\"                                                 Verwundung als Folge eines kriegsbeding-\nten Notdienstes ohne Begründung eines\neinem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-\n48. Die Uberschrift vor § 61 erhält folgende Fas-\nschäftigungsverhältnisses im Anschluß an\nsung:\ndie Entlassung länger als sechs Monate\n„ 15. Nichtberücksichtigung der\narbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be-\nVersorgungsbezüge\".\nfunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit berücksichtigt werden.\"\n49. In § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Wort              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n,,von\" die Worte „einsitzigen und zweisitzigen\"\neingefügt.\n53. § 73 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden die Worte ,,(§§ 123 bis\n50. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes,\n§ 43 dieses Gesetzes).\" durch die Worte\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n,, (§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversor-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „berufs-                 gungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).\" er-\nmäßig\" gestrichen.                                 setzt.","Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                          2519\nb) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 121 und                  2. die mit dem Wehrdienst zusammenhän-\n122 des Bundesbeamtengesetzes\" durch die                     genden Dienstreisen, Dienstgänge und\nWorte ,,§§ 17 und 18 des Beamtenversor-                      die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungs-\ngungsgesetzes\" ersetz 1:.                                    ort,\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienst-\n54. In § 75 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 135 des                         lichen Veranstaltungen.\"\nBundesbeamtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 31            b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\ndes Beamtenversor~rungsgesetzes\" ersetzt.                       11 (4) Als Wehrdienst gilt auch\n1. das Erscheinen zur Feststellung der\n55. In § 76 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 135 des                        Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprü-\nBundesbeamtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 31                      fung oder zur Wehrüberwachung auf An-\nordnung einer zuständigen Dienststelle,\ndes Beamtenversorgungsgesetzes\" ersetzt.\n2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst\nzusammenhängenden Weges nach und\n56. § 77 Abs. l erlü1lt folgende Fassung:                              von der Dienststelle,\n,, (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom               3. das Abheben eines Geldbetrages bei\n1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 gebo-                     einem Geldinstitut, an das der Dienstherr\nren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum er-                      die Dienstbezüge des Soldaten zu dessen\nsten Male als Soldat eingestellt worden ist, er-                   Gunsten überweist oder zahlt, wenn der\nhält bei Eintritt in den Ruhestand einen einmali-                  Soldat erstmalig nach Dberweisung der\ngen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu                        Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich\nfünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfä-                       aufsucht.\nhigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark                 Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt\nbeträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausge-               als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von\nnommen in den Fällen des § 27, mit jedem wei-                dem unmittelbaren \\i\\Tege zwischen der Woh-\nteren Vomhundert des Ruhegehaltes über fünf-                 nung und der Dienststelle in vertretbarem\nundsechzig vom Ffundert der ruhegehaltfähigen                Umfang abweicht, weil\nDienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche\na) sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeld-\nMark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den                         gesetzes), das mit ihm in einem Haushalt\nRuhestand, so erhalten seine versorgungsbe-\nlebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen\nrechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod\nder beruflichen Tätigkeit seines Ehegat-\ninfolge einer Wehrdienstbeschädigung einge-\nten fremder Obhut anvertraut wird,\ntreten ist, auch seine Verwandten der aufstei-\ngenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in               b) er mit anderen Soldaten oder mit berufs-\nVerbindung mit § 40 des Beamtenversorgungs-                         tätigen oder in der gesetzlichen Unfall-\ngesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag                       versicherung versicherten Personen ge-\nhaben, einen einmaligen Betrag in Höhe von                          meinsam ein Fahrzeug für den Weg nach\nzwei Dritteln des Betrages, den der Verstor-                        und von der Dienststelle benutzt.\nbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in                 Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner\nden Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere An-                ständigen Familienwohnung vom Dienstort\nspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Be-                oder wegen der Kasernierungspflicht am\ntrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach               Dienstort oder in dessen Nähe eine Unter-\ndem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\"                kunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch\nfür den Weg von und nach der Familienwoh-\nnung.\"\n57. § 77 a wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-\na) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte                 sätze 5 und 6.\n11§ 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\"\ndurch die Worte 11 § 40 Satz 2 des Beamten-    59. Im Dritten Teil, Abschnitt I, wird in Unterab-\nversorgungsgesetzes\" ersetzt.                      schnitt 2 a folgender neuer§ 81 a eingefügt:\nb) In Absatz 3 werden die Worte § 148 Satz 1\n11\n,,§ 81 a\nund 2, § 149 des Bundesbeamtengesetzes\"\ndurch die Worte 11 § 42 Satz 1 und 2, § 44            Ist ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tä-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes\" ersetzt.           tigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-\nlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so\nkann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zu-\n58. § 81 wird wie folgt geändert:                            stimmung des Bundesministers für Arbeit und\na) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung:                    Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-\nlichen Schädigung, die der Soldat durch diese\n11(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vor-        Tätigkeit oder durch einen Unfall während der\nschrift gehören auch                               Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versor-\n1. die Teilnahme an einer dienstlichen Ver-        gung in gleicher Weise wie für die Folgen einer\nanstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des         Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die\nWehrpflichtgesetzes,                           Zustimmung kann allgemein erteilt werden.\"","2520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n60. § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende           4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nFassung:                                                   Soldaten im Ruhestand, der nach dem Inkraft-\n„b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen              treten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich\nund im letzten Kalendermonat vor Beginn            nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\ndes Wehrdienstverhältnisses Arbeitsein-            sung dieses Gesetzes, jedoch unter Zugrunde-\nkommen erzielt hat, dieses Einkommen,              legung des bisherigen Ruhegehalts einschließlich\nwenn es höher ist als die unter Buchstabe a        der bisherigen Rentenanrechnungsvorschriften;\ngenannten Einkünfte.\"                              § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungs-\n61. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    bezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur\n,, (3) § 81 Abs. 5 und     § 81 a finden mit der     auf Antrag gewänrt, und zwar vom Ersten des Mo-\nMaßgabe Anwendung, daß die Zustimmung vom              nats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. An-\nBundesminister der Verteidigung im Einverneh-          träge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und              den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.\nSozialordnung erteilt werden muß.\"\n(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\ndene Berufssoldaten können zum Ausgleich von\n62. § 86 wird wie folgt geändert:\nHärten Zeiten, die nach dem bisherigen Recht ruhe-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.               gehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten\nb} Als Absatz 2 wird angefügt:                         oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden\nkonnten und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-\n,, (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall\nrückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig be-\nwährend der Ausübung einer Tätigkeit im\nrücksichtigt werden. Hierhei kann bei einem vor\nSinne des § 81 a geleistet werden; die Zu-\ndem 1. Januar 1966 begründeten Dienstverhältnis\nstimmung muß vom Bundesminister der Ver-\nals Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat auch be-\nteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstimmt werden, daß hinsichtlich der berücksichtigten\nminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt\nZeiten § 22 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nwerden.\"\nin der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden ist. Die\nEntscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi-\n63. In § 89 a werden die Worte ,,§§ 5, 11, 11 a, 12,\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n37 und 38\" durch die Worte ,,§§ 5, 11, 11 a und\n12\" ersetzt.                                           Innern.\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\n64. Nach § 89 a wird folgender Unterabschnitt 1 b           mächtigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungs-\neingefügt:                                             gesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen\ndurch dieses Gesetz bekanntzumachen, dabei die\n„ 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge                 Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten\n§ 89 b                       des Wortlauts zu beseitigen.\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssolda-            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land\nten und ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70         Berlin.\nbis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die\nder Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen                                   § 100\n§ 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgeset-                       Änderung des Zivildienstgesetzes\nzes entsprechende Anwendung.\"\n(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-\n65. Im Fünften Teil wE~rden im Unterabschnitt 3 b\ndie Uberschrift und § 91 b gestrichen.                 blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes vom\n29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701), wird wie\n(2) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten\nfolgt geändert:\ndieses Gesetzes vorhandenen Empfänger von Ver-\nsorgungsbezügen nach dem Soldatenversorgungs-\n1. § 35 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:\ngesetz regeln sich nach bisherigem Recht mit folgen-\nden Maßgaben:                                                   „Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle\nAnwendung, die einen Anspruch auf Versorgung\n1. die Witwenabfindung richtet sich nach § 43 des               nach den§§ 47, 47 a begründen.\"\nSoldatenversorgungsgesetzes in der Fassung die-\nses Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften         2. § 47 wird wie folgt geändert:\ndes Beamtenversorgungsgesetzes.\n2. Die §§ 1 a und 17 Abs. 2, § 26 Abs. 2, §§ 45 bis             a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n49, 53, 55 a, 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2 und 89 b              ,,(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vor-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung                  schrift gehören auch\ndieses Gesetzes finden Anwendung.                               1. die mit dem Zivildienst zusammenhängen-\n3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindest-                         den Dienstreisen, Dienstgänge und die\nunfall versorgungsbezüge bestimmen sich nach                         dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,\ndem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                    2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an\ndieses Gesetzes.                                                     dienstlichen Veranstaltungen.\"","Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1976                        2521\nb) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5                                       § 101\neingefügt:                                                     Änderung des Gesetzes zu Artikel 131\n,,(5) Als Zivildienst gilt auch                                       des Grundgesetzes\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf          § 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nAnordnung einer für die Durchführung des       nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nZivildienstes zuständigen Stelle,              den Personen in der Fassung der Bekanntmachung\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und        vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685),\ndes Rückweges bei Beendigung des Zivil-        zuletzt geändert durch Artikel V des Zweiten Ge-\ndienstes,                                      setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des\n3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst          Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai\nzusammenhängenden ·weges nach und von          1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), erhält folgende\nder Dienststelle,                              Fassung:\n,,§ 78\n4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem\nGeldinstitut, an das die Bezüge des Dienst-       Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beamtenver-\nleistenden zu dessen Gunsten überwiesen        sorgungsgesetzes gilt für die Versorgung der unter\noder gezahlt werden, wenn der Dienstlei-       diesßfj Gesetz fallenden Personen § 69 des Beamten-\nstende erstmalig nach Uberweisung der           versorgungsgesetzes.\"\nBezüge das Geldinstitut persönlich auf-\nsucht.                                                                     § 102\nDer Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt                             Änderung des Gesetzes\nals nicht unterbrochen, wenn der Dienstlei-                  über die Bundesanstalt für Flugsicherung\nstende von dem unmittelbaren Weg zwischen\n(1) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flug-\nder Wohnung und der Dienststelle abweicht,\nsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I\nweil\nS. 70), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Haus-\na) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt         haltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bun-\nlebt, wegen des Zivildienstes oder wegen      desgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:\nder beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten\nfremder Obhut anvertraut wird,                1. § 4 a wird wie folgt geändert:\nb) er mit anderen Dienstleistenden oder mit\na) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen\nberufstätigen oder in der gesetzlichen Un-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nfallversicherung versicherten Personen\nangefügt:\ngemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach\nund von der Dienststelle benutzt.                      ,,ein sich hiernach jeweils ergebender höhe-\nrer Hundertsatz des Ruhegehaltes bleibt beim\nHat der Dienstleistende wegen der Entfer-                    späteren Eintritt in den Ruhestand gewahrt.\"\nnung seiner ständigen Familienwohnung vom\nDienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen              b) Absatz 4 wird gestrichen.\nin einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gel-        2. § 4 b wird gestrichen.\nten Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 auch für den\nWeg von und nach der Familienwohnung.\"                  (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auch auf vor-\nhandene Versorgungsempfänger anzuwenden.\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab-\nsätze 6 bis 10.\n3. Nach § 47 wird folgender neuer § 47 a eingefügt:                                     § 103\n,,§ 47 a\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung\nbeamten versorgungsrechtlicher Vorschriften\nIst ein Dienstleistender, der zur Wahrnehmung\neiner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder              Das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungs-\ndienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden,         rechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (Bundes-\nso kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zu-         gesetzbl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:\nstimmung des Bundesministers für Arbeit und                  Die Artikel 1, 2 und 5 werden aufgehoben.\nSozi,alordnung für die Folgen einer gesundheit-\nlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch\ndiese Tätigkeit oder durch einen Unfall während                                      § 104\nder Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Ver-\nsorgung in gleicher Weise wie für die Folgen                     Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes\neiner Zivildienstbeschädigung gewährt werden.                 In Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung\nDie Zustimmung kann allgemein erteilt werd~n.\"           der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 3091) wird folgender Absatz 3\n4. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                      angefügt:\n,,(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden An-           ,, (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor\nwendung.\"                                                dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr voll-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                   endet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976","2522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngeschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-                              § 106\nden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesol-             Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\ndungsgesdws in der bishPrigcm Fassung weiter An-\nwendun~J.\"                                                 Soweit in Gesetzen und Verordnungen a.uf Vor-\nschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die\ndurch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufge-\nAbschnitt XV                        hoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-\nSchlußvorschriften                     den Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses\nGesetzes.\n§ 105                                                     § 107\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nAuUerkrnfttreten\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nSoweit R()cht.svorschriftcn den Vorschriften die-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten\nder Bundesminister des Innern mit Zustimmung des\nsie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer\nBundesrates.\nKraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vor-\nschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes                               § 108\ngeltenden f-assung:                                                          Berlin-Klausel\n1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nWürttemberg,                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nüber kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBerlin,\n4. § 158 Abs. 3 Satz l und § 209 des Hamburgischen\n§ 109\nBeamtengesetzes,\nInkrafttreten\n5. Landesgeselze und Verwaltungsvereinbarungen\nüber die Anwendung der Ruhensvorschriften bei           (1) Dieses Gesetz tritt, soweit die Absätze 2 und 3\nVerwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher          nichts anderes bestimmen, am 1. Januar 1977 in\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände oder      Kraft.\nbei Ersatzschulen,                                      (2) § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 10 Abs. 2\n6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den      Satz 3, § 22 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2,\nBundestag oder den Landtag gewählten Beamten         § 55 Abs. 1 Satz 3, §§ 57, 58, 63 Nr. 6 und § 99\nund Richter; solche Vorschriften können auch         Abs. 1 Nr. 43 und 44 treten am 1. Juli 1977 in Kraft.\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen        (3) § 104 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in\nwerden.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1976\nFür den Bundespräsid,enten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}